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Document 52013PC0260
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on Animal Health
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Tiergesundheit
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Tiergesundheit
/* COM/2013/0260 final - 2013/0136 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Tiergesundheit /* COM/2013/0260 final - 2013/0136 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. BEGRÜNDUNG UND ZIEL Tiergesundheit ist für alle europäischen
Bürgerinnen und Bürger von Belang. Das liegt zum einen daran, dass Aspekte der
Tiergesundheit mit der öffentlichen Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit und
der Ernährungssicherheit zusammenhängen, zum anderen aber auch an den Kosten,
die Ausbrüche von Tierseuchen für die Wirtschaft bedeuten können und an
Überlegungen zum Tierwohl, einschließlich Überlegungen zu den Auswirkungen von
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf das Tierwohl. Gleichzeitig soll mit diesem Vorschlag den
Prioritäten für eine intelligente Regulierung[1] Rechnung getragen
werden, indem der bestehenden Rechtsrahmen vereinfacht und den Erwartungen der
Interessenträger in Bezug auf niedrigere Verwaltungslasten entsprochen wird. Schließlich spiegelt der Vorschlag auch
Prioritäten der Kommission wie das Ziel „Intelligentes Wachstum“ der Strategie
Europa 2020[2] wider, indem der Sektor
durch aktive Präventionsmaßnahmen und ein flexibleres Risikomanagement
widerstandsfähiger gemacht wird. Problemanalyse Der derzeitige EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit
besteht aus beinahe 50 Grundrichtlinien und ‑verordnungen sowie ca. 400 Sekundärrechtsakten,
die teilweise noch aus dem Jahr 1964 stammen. Im Jahr 2004 leitete die Kommission eine externe
Bewertung ein, um die Auswirkungen der EU-Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit
zu überprüfen, was 2007 zu einer neuen Tiergesundheitsstrategie führte. Eine
Neubewertung unserer Politik war aus verschiedenen Gründen unerlässlich: Die Hauptelemente der derzeitigen Politik wurden größtenteils
zwischen 1988 und 1995 entworfen, als wir noch eine Gemeinschaft mit 12 Mitgliedstaaten
waren. Seitdem sind neue Herausforderungen entstanden. Seuchen, die
vor zehn Jahren noch unbekannt waren, sind aufgetreten, während andere, wie die
Maul- und Klauenseuche, die Blauzungenkrankheit und die Aviäre Influenza, erst
jüngst wieder gezeigt haben, dass sie nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung
darstellen. Außerdem haben sich die Handelsbedingungen mit dem stark
zunehmenden Umfang des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowohl
innerhalb der EU als auch mit Drittländern drastisch geändert und Wissenschaft, Technik und unser institutioneller Rahmen haben
sich erheblich weiterentwickelt. Im Zusammenhang mit den bestehenden
Rechtsvorschriften wurde eine Reihe von Problemen ermittelt. Einige betreffen
den allgemeinen politischen Ansatz, nämlich –
die hohe Komplexität der derzeitigen
gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik (Community Animal Health Policy –
CAHP); –
das Fehlen einer Gesamtstrategie; –
unzureichende Ausrichtung auf die
Seuchenprävention, schwerpunktmäßig auf den Bedarf an Schutz vor biologischen
Gefahren. Andere hängen direkt mit der Funktionsweise der
derzeitigen Rechtsvorschriften zusammen, insbesondere –
Probleme im Zusammenhang mit dem unionsinternen
Handel mit lebenden Tieren. Sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen
Probleme werden entweder mit diesem Rechtsakt oder mit den sich aus diesem
ergebenden delegierten oder Durchführungsrechtsakten korrigiert. Ziele des Vorschlags Das Tiergesundheitsrecht soll den Rechtsrahmen für
die 2007 veröffentlichten EU-Tiergesundheitsstrategie darstellen. Die allgemeinen in der Strategie umrissenen Ziele
sind folgende: Gewährleistung eines
hohen Niveaus an Schutz der öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
indem das Auftreten biologischer und chemischer Risiken für die Menschen
minimiert wird; Förderung der
Tiergesundheit durch Verhütung/Verringerung des Auftretens von Tierseuchen,
dadurch Unterstützung der Landwirtschaft und der ländlichen Wirtschaft; Förderung von
Wirtschaftswachstum/Kohäsion/Wettbewerbsfähigkeit durch Gewährleistung des
freien Warenverkehrs und angemessener Tierverbringungen; Förderung des
Tierwohls und landwirtschaftlicher Verfahren, mit denen Bedrohungen im
Zusammenhang mit der Tiergesundheit verhindert werden und Auswirkungen auf die
Umwelt gemäß der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung auf ein Minimum
beschränkt bleiben. Die besonderen Ziele dieses Tiergesundheitsrechts
sind folgende: Einrichtung eines
einzigen, einfachen, transparenten und klaren Rechtsrahmens, in dem die Ziele,
der Umfang und die Grundsätze regulatorischer Eingriffe systematisch aufgeführt
sind und der auf der „Good Governance“ beruht, den internationalen Normen (z. B. den
OIE-Normen) entspricht und dessen Schwerpunkt auf langfristigen
Präventionsmaßnahmen und einer Zusammenarbeit aller interessierten Parteien
liegt; Einführung
übergreifender allgemeiner Grundsätze, die einen vereinfachten Rechtsrahmen zur
Vorbereitung auf neue Herausforderungen zulassen, in dessen Rahmen rasch auf
neu auftretende Seuchen reagiert werden kann, während gleichzeitig dieselbe
Qualität der betreffenden Maßnahmen garantiert wird wie nach dem bestehenden
Rechtsrahmen; Gewährleistung der
Kohärenz der horizontalen Rechtsgrundsätze in den Bereichen Tiergesundheit,
Tierwohl und Lebensmittelsicherheit sowie im weiteren EU-politischen Umfeld in
den Bereichen Klimawandel, gemeinsame Agrarpolitik und Nachhaltigkeit; weitestmögliche
Verringerung der Auswirkungen von Tierseuchen auf die Gesundheit von Mensch und
Tier, Tierwohl, Wirtschaft und Gesellschaft, indem das Bewusstsein für Seuchen,
die Handlungsbereitschaft, die Überwachung und die Notfallpläne auf nationaler
und auf EU-Ebene verbessert werden; Gewährleistung des
reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in Bezug auf Tiere und tierische
Erzeugnisse, bei gleichzeitigem hohen Schutzniveau für die Gesundheit von
Mensch und Tier, zur Unterstützung der Ziele von Europa 2020. Die operativen Ziele dieses Tiergesundheitsrechts
sind folgende: Einbeziehung des neuen
präventionsbasierten und anreizorientierten Konzepts in den Kern der
Tiergesundheitspolitik; klare und
ausgeglichene Verteilung der Rollen und Zuständigkeiten zwischen den
zuständigen Behörden, den EU-Organen, dem Landwirtschaftssektor, den
Tiereigentümern und anderen Akteuren; Einführung einer
Seuchenkategorisierung als Grundlage für ein Eingreifen der EU; Bereitstellung eines
wirksamen Mechanismus für schnelle Reaktionen auf Seuchenfälle, einschließlich
neuer Herausforderungen wie neu auftretender Seuchen; Gewährleistung einer
wirksamen Notfallbereitschaft und frühzeitiger Reaktionen auf Tierseuchen und
Zoonosen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Impfstoffen; Einführung
vereinfachter Verfahren, wo immer dies aus technischen oder anderen Gründen
machbar ist, um den speziellen Belangen der Kleinlandwirte und
Kleinstunternehmen Rechnung zu tragen, und Abschaffung ungerechtfertigter
Lasten und Kosten, wo immer dies möglich ist; ausreichende
Flexibilität des neuen Rechtsrahmens, damit er sich reibungslos an zukünftige
wissenschaftliche und technische Entwicklungen anpassen kann; Verminderung des
Risikos von Handelsstörungen, indem ein angemessenes Maß an Kohäsion mit den
einschlägigen internationalen Standards angestrebt wird, bei gleichzeitigem
Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards. 2. RECHTLICHER HINTERGRUND Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für EU-Legislativmaßnahmen im
Tiergesundheitsbereich findet sich in den Artikeln 43, 114 und 168 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da solche
Maßnahmen unerlässlicher Bestandteil der EU-Agrarpolitik und der EU-Politik in
den Bereichen Verbraucherschutz, Handel und Binnenmarkt sind. –
Artikel 43 bildet die Rechtsgrundlage für
EU-Legislativmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik. Dieser Artikel
ist ebenfalls zur Rechtsgrundlage für die Rechtsetzung im Bereich des
Veterinärrechts geworden, da die CAHP aus rechtlicher Sicht einen Teil der gemeinsamen
Agrarpolitik bildet, und dafür folglich dieselben Rechts- und
Verwaltungsverfahren gelten. –
Artikel 114 bildet die Rechtsgrundlage für die
Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Angleichung
der diesbezüglichen Rechts- oder Regulierungsvorschriften und
Verwaltungsmaßnahmen. –
Artikel 168 über den Gesundheitsschutz
betrifft den Schutz der menschlichen Gesundheit vor allen Gefährdungen, auch
denen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit. Auf der Grundlage dieses Artikels
wurden auch im Wege des Mitentscheidungsverfahrens Veterinärmaßnahmen erlassen,
die direkt auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Kohärenz mit den anderen Bereichen der
Unionspolitik Diese Tiergesundheitsvorschriften fügen sich in
den Rechtsrahmen für Tierwohl, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit,
Tierernährung, Tierarzneimittel, Umweltschutz, amtliche Kontrollen, die
gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ein. Bezug zu anderen Vorschlägen des Pakets Dieser Vorschlag ist Teil eines Gesamtpakets, das
vier überarbeitete Rechtsakte zu Tiergesundheit, Pflanzengesundheit, Qualität
des Pflanzenvermehrungsmaterials und amtlichen Kontrollen von Pflanzen, Tieren
sowie Lebens- und Futtermitteln enthält. Die Überarbeitung der Verordnung über amtliche
Kontrollen ermöglicht es, amtliche Kontrollen einheitlicher zum Schutz der
Tiergesundheit einzusetzen; außerdem ist sie kohärenter mit der
Tiergesundheitsverordnung verknüpft. 3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Subsidiarität Eine gute Tiergesundheit bietet nicht nur Vorteile
für einzelne Personen, sondern bildet auch ein öffentliches Gut mit umfassenden
gesellschaftlichen Vorteilen. Da viele Tierkrankheiten übertragbar sind, können
die größten Vorteile von einem gemeinsamen Ansatz erwartet werden, und nicht
von einer Reihe einzelner Maßnahmen. Der Wert eines harmonisierten EU-Ansatzes ist
weitgehend anerkannt; er hat dazu beigetragen, die Verwaltungslasten für
Unternehmer, Händler, Tierärzte und die Industrie im Veterinärbereich zu
senken. Er hat auch eine entscheidende Rolle bei der Einrichtung des
Binnenmarkts gespielt und den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen
(Fleisch, Milch usw.) innerhalb der EU durch die Festlegung harmonisierter
Tiergesundheitsbedingungen und die Förderung der GAP erleichtert. Die Vorteile, die harmonisierte Vorschriften für
die Prävention, Meldung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen auf EU-Ebene
bergen, wurden anlässlich der jüngsten Ausbrüche von Tierseuchen deutlich. Bei
der Bewältigung dieser Krisen zeigte die EU, dass sie in der Lage ist, schnell
zu reagieren, die Ausbreitung der Seuchen zu begrenzen und die Auswirkungen zu
minimieren. Dies war hauptsächlich aufgrund des harmonisierten Ansatzes bei der
Seuchenbekämpfung möglich, der auch eine finanzielle Entschädigung von
Landwirten für Verluste, die im Rahmen der Seuchentilgungsmaßnahmen entstanden,
umfasste. Angesichts des Binnenmarkts kann ein Versagen bei der Bekämpfung
einer Seuche in einem einzigen Mitgliedstaat den Gesundheitsstatus der gesamten
Union ernsthaft beeinträchtigen und ihre Exportmöglichkeiten gefährden.
Angesichts dieser unterschiedlichen Elemente ist eine EU-Maßnahme
gerechtfertigt, da die Mitgliedstaaten die Ziele im Rahmen von Einzelmaßnahmen
nicht ausreichend verwirklichen können und die EU sie durch einen einheitlichen
Ansatz effektiver und effizienter erreichen kann. Verhältnismäßigkeit Mit dem Tiergesundheitsrecht wird ein allgemeiner
Rahmen für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen geschaffen.
Dieser Rahmen baut auf zielorientierten Vorschriften auf, ohne dabei zu enge
Regeln vorzuschreiben, so dass den Mitgliedstaaten der Spielraum bleibt,
erforderlichenfalls regulierende oder genauere Rechtsvorschriften zu erlassen;
so können die Vorschriften flexibel an nationale, regionale und lokale Umstände
angepasst werden. Andererseits müssen Handelsvorschriften notwendigerweise von
ausreichender Genauigkeit sein, damit vermieden wird, dass Unternehmer und
zuständige Behörden sie in der Praxis unterschiedlich anwenden und so der
Wettbewerb verfälscht und die Kohärenz des Ansatzes zur Seuchenbekämpfung
möglicherweise verringert wird. Mit dem Tiergesundheitsrecht soll ein
Gleichgewicht erforderlicher aber verhältnismäßiger Maßnahmen erreicht werden. 4. KONSULTATION INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultationsverfahren Dieses Tiergesundheitsrecht ist das Ergebnis
langer und reiflicher Überlegungen. 2004 veranlasste die Kommission eine unabhängige
Bewertung der Leistung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik (CAHP)[3]
in den vorangegangenen 10 Jahren und der Kohärenz dieser Politik mit
EU-Maßnahmen in anderen Bereichen. Dabei sollten die Aspekte der CAHP
identifiziert werden, die einer Verbesserung bedurften, und Vorschläge dazu
gemacht werden, wie diese Verbesserungen erreicht werden könnten. Unter anderem wurde im Rahmen der CAHP-Bewertung
empfohlen, dass eine umfassende Strategie für die Tiergesundheit entwickelt
werden sollte, um eine unsystematische und krisengetriebene Entwicklung der
Politik zu vermeiden. Das Ergebnis war die neue Tiergesundheitsstrategie für
die Europäische Union (2007–2013) – „Vorbeugung ist die beste Medizin“[4].
Die Tiergesundheitsstrategie sieht „einen einzigen
Regelungsrahmen“ vor, „mit stärkerem Schwerpunkt auf Anreizen als auf Strafen,
der in Einklang mit anderen Bereichen der EU-Politik steht und sich
internationalen Standards annähert“, mit dem „gemeinsame Grundsätze und
Anforderungen geltender Vorschriften festgelegt und integriert werden“. In ihrer
Antwort auf die Mitteilung der Kommission über die neue Strategie begrüßten das
Europäische Parlament[5], der Rat[6]
und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss[7]
die Initiative. Im Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Tiergesundheitsstrategie[8]
wurde in der Folge bestätigt, dass die „Hauptzielsetzung der
Tiergesundheitsstrategie […] die Entwicklung eines EU-Tiergesundheitsrechts“
ist. Von Anfang an wurden die wichtigsten
Interessenträger, die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden, internationale
Organisationen und Handelspartner in den Prozess einbezogen und spielten darin
eine wichtige Rolle. Außerdem wurden die Träger wirtschaftlicher und sozialer
Interessen, wie die Europäischen Verbände im Bereich Tiergesundheit und
Tierschutz und die interessierte Öffentlichkeit gemäß den Kommissionsstandards
mehrfach konsultiert. 5. DER VORSCHLAG IM EINZELNEN TEIL I Allgemeine Bestimmungen Im Tiergesundheitsrecht werden die allgemeinen
Grundsätze der Tiergesundheit in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt. Es vereint
die Tiergesundheitsmaßnahmen für Landtiere und die für Wassertiere. In Teil I ist außerdem eine Priorisierung und
Auflistung der Seuchen vorgesehen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen zu
rechnen ist. Zum ersten Mal können dadurch die Mittel der Union auf der
Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Nachweisen systematisch nach
Prioritäten verwendet werden. Die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure, die
eine Schlüsselrolle beim Schutz der Tiergesundheit spielen – wie Unternehmer, Tierärzte
und Heimtierhalter – , werden zum ersten Mal klar festgelegt. Insbesondere
werden Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe zum Erwerb
grundlegender Kenntnisse über Tiergesundheit und damit verbundene Fragen
verpflichtet. Teil II: Meldung, Überwachung,
Tilgungsprogramme, Seuchenfreiheit In Teil II sind die Zuständigkeiten für
Meldung und Überwachung festgelegt, auch für Tiergesundheitsbesuche. Die
jeweilige Rolle der Unternehmer, zuständigen Behörden und sonstigen Akteuren
bei der Überwachung der Tiergesundheitssituation in der Union werden darin klar
definiert. Im Rahmen des neuen Systems können Synergien zwischen den
Überwachungstätigkeiten der unterschiedliche Akteure im Feld besser genutzt
werden, so dass die wirksamste und wirtschaftlichste Verwendung der
diesbezüglichen Ressourcen gewährleistet ist. Eine andere diesbezüglich wichtige Änderung ist,
dass eine Kompartimentierung, die bislang nur im Rahmen von Maßnahmen zur
Bekämpfung der Aviären Influenza verwendet werden konnte, in größerem Umfang
genutzt werden kann. Dies bringt eine größere Flexibilität bei
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit sich und ermöglicht es, dass Verbringungen und
Handel nach Abwägung der jeweiligen Risiken unter bestimmten Umständen
fortgesetzt werden können. Teil III: Handlungsbereitschaft,
Bewusstsein für Seuchen und Bekämpfung In Teil III ist vorgesehen, dass die
Mitgliedstaaten weiterhin Notfallpläne zum Umgang mit bestimmten Seuchen
erstellen, deren Durchführung zu proben ist. Es gibt nunmehr einen schriftlich niedergelegten
und kohärenten Regelungsrahmen für Impfungen. Auch Bestimmungen für die Verwendung von Antigen-,
Impfstoff- und Reagenzbanken sind darin niedergelegt. Die Bestimmungen über Maßnahmen, die bei Verdacht
auf Ausbrüche oder bei bestätigten Ausbrüchen bestimmter Seuchen zu ergreifen
sind, stellen keine großen Änderungen im Vergleich zum derzeitigen System dar,
da dieses als funktionstüchtig betrachtet wird. Teil IV: Anforderungen an Registrierung,
Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringung Teil IV ist in drei Titel unterteilt, die die
unterschiedlichen Bestimmungen für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere
enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Erzeugungsmethoden und der
unterschiedlichen Epidemiologie sind diese drei Gruppen gesondert zu
betrachten. In den Titeln, in denen die Wasser- und die Landtiere behandelt
werden, sind Maßnahmen vorgesehen, mit denen Tiere und Betriebe identifiziert
und verfolgt werden können. Bei einem Seuchenausbruch ist es von höchster
Wichtigkeit, dass die Herkunft der Tiere zurückverfolgt werden kann, damit die
Epidemiologie der Seuche geklärt und die Seuche selbst wirksamer bekämpft
werden kann. In diesen Titeln wird auch für mehr Tiere die Möglichkeit der
elektronischen Registrierung und Verfolgung vorgesehen, womit eine einfachere
und bessere Regulierung gefördert und die Verwaltungslasten dank der Technik
verringert werden. Der dritte Titel über sonstige Tiere ist zukünftigen
Bestimmungen vorbehalten, die erlassen werden, falls neue Bedrohungen im
Zusammenhang mit diesen Tieren auftreten sollten. Teil V: Eingang in die Union und Ausfuhr In Teil V sind die Standards und
Anforderungen festgelegt, die für Drittländer gelten, wenn sie Tiere,
Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere Materialien in die
Union einführen wollen, durch die Tierseuchen übertragen werden können, damit
die Einschleppung solcher Seuchen verhindert wird. Auch die Ausfuhrvorschriften
sind darin festgelegt. Diesbezüglich sind keine materiellen Abweichungen von den
derzeit geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, da diese als funktionstüchtig
betrachtet werden. Teil VI: Sofortmaßnahmen Sofortmaßnahmen sind ein äußerst wichtiger Teil
des Seuchenmanagements. In Teil VI sind die Verfahren festgelegt, die im
Notfall anzuwenden sind, damit eine schnelle und einheitliche Reaktion der
Union gewährleistet ist. Hier sind lediglich einige Änderungen im Vergleich zu
den derzeit geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, da diese als
funktionstüchtig betrachtet werden. Teil VII: Schluss- und
Übergangsbestimmungen In den Schluss- und Übergangsbestimmungen sind
Bestimmungen über nationale Maßnahmen, die Voraussetzungen für den Erlass
delegierter Rechtsakte, Aufhebungen und andere rechtlich erforderliche
Bestimmungen niedergelegt. 6. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag zieht keine Ausgaben nach sich,
die nicht bereits im Finanzbogen des gemeinsamen Finanzrahmens für die
Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierwohl und im Zusammenhang mit
Pflanzenschutz und Pflanzenvermehrungsmaterial vorgesehen sind. 2013/0136 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Tiergesundheit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4
Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des Rechtsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[9], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Tierseuchen und die zu ihrer
Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die
einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben. (2) Die jüngsten Erfahrungen
haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die
öffentlichen Gesundheit haben können, wie es beispielsweise bei der Aviären
Influenza und Salmonellen der Fall war. (3) Außerdem sind negative
Wechselwirkungen mit Biodiversität, Klimawandel und anderen Umweltaspekten zu
beobachten. Der Klimawandel kann das Auftreten neuer Seuchen, die Prävalenz existierender
Seuchen und die geografische Ausbreitung der Seuchenerreger und -vektoren
beeinflussen, auch bei wilden Tieren. (4) Um ein hohes
Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sowie eine rationelle
Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die
Produktion zu steigern, sollten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene
erlassen werden. Solche Vorschriften sind u.a. notwendig für die Vollendung des
Binnenmarkts und zur Vermeidung der Ausbreitung infektiöser Krankheiten. (5) Das derzeitige
Tiergesundheitsrecht der Union besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter
und zusammenhängender grundlegender Rechtsakte, in denen die
Tiergesundheitsbestimmungen für den Handel innerhalb der Union, die Verbringung
von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union, Seuchentilgung,
Veterinärkontrollen, die Meldung von Seuchen und finanzielle Unterstützung im
Zusammenhang mit verschiedenen Tierarten festgelegt sind; es fehlt jedoch ein
übergreifender Rechtsrahmen mit harmonisierten Grundsätzen für den gesamten
Sektor. (6) Die Tiergesundheitsstrategie
für die Europäische Union (2007–2013) mit dem Leitsatz „Vorbeugung ist die
beste Medizin“ wurde von der Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den
Ausschuss der Regionen vom 19. September 2007[11]
angenommen. Sie zielt darauf ab, in Zukunft den Schwerpunkt auf
Präventionsmaßnahmen, Seuchenüberwachung, Seuchenbekämpfung und Forschung zu
legen, damit Tierseuchen seltener auftreten und die Auswirkungen solcher
Ausbrüche, wenn es dennoch dazu kommt, weitestmöglich begrenzt werden. In der
Strategie wird vorgeschlagen, einen „einzigen Regelungsrahmen“ für
Tiergesundheit zu schaffen, mit dem eine Annäherung an internationale Standards
gesucht wird, bei gleichzeitigem Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards. (7) Ziel dieser Verordnung ist
die Umsetzung der Verpflichtungen und Visionen dieser Tiergesundheitsstrategie,
einschließlich des Prinzips „Eine Gesundheit“, sowie die Konsolidierung des
Rechtsrahmens für eine gemeinsame Tiergesundheitspolitik der Union durch die
Schaffung eines einzigen, einfachen, flexiblen Regelungsrahmens für
Tiergesundheit. (8) Tiere können an einer
Vielzahl infektiöser oder nicht infektiöser Krankheiten leiden. Viele dieser
Krankheiten sind behandelbar, haben lediglich Auswirkungen auf das betreffende
Tier oder sind nicht auf andere Tiere oder auf Menschen übertragbar. Infektiöse
Krankheiten können dagegen größere Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
und Tier haben; sie sind auf Ebene der Populationen spürbar. Die in der
vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsbestimmungen sollten nur
für Letztere gelten. (9) Bei der Festlegung dieser
Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit,
öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierwohl,
Ernährungssicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten
unbedingt berücksichtigt werden. (10) Mit dem Beschluss 94/800/EG
des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im
Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen
der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten
fallenden Bereiche[12] wurde für die
Europäische Gemeinschaft für den Teilbereich, auf den sich ihre Kompetenz
erstreckt, das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
sowie die in dessen Anhängen 1, 2 und 3 festgelegten Übereinkommen
angenommen, darunter das Übereinkommen über die Anwendung
gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
(SPS-Übereinkommen). In dem SPS-Übereinkommen ist der Einsatz der zum Schutz
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlichen
Maßnahmen geregelt, damit sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte
Diskriminierung zwischen WTO-Mitgliedern bewirken. Gibt es internationale
Standards, so sind diese als Grundlage heranzuziehen. Die Mitglieder sind
jedoch befugt, eigene einschlägige Standards festzulegen, sofern diese auf
wissenschaftlichen Nachweisen beruhen. (11) In Bezug auf Tiergesundheit
wird in dem SPS-Übereinkommen auf die Standards für Tiergesundheit im
internationalen Handel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verwiesen.
Um das Risiko von Handelsstörungen zu vermeiden, sollten die EU-Maßnahmen
bezüglich der Tiergesundheit auf ein angemessenes Maß an Übereinstimmung mit
den OIE-Standards abzielen. (12) In besonderen Fällen, in denen
ein erhebliches Risiko für die Tier- oder die öffentliche Gesundheit, aber
keine wissenschaftliche Sicherheit besteht, kann ein Mitglied gemäß
Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens, der für die Union in der
Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des
Vorsorgeprinzips ausgelegt wurde[13], auf der Grundlage der
verfügbaren einschlägigen Informationen vorläufige Maßnahmen treffen. In
solchen Fällen muss das WTO-Mitglied die für eine objektivere Risikobewertung
erforderlichen Informationen einholen und die Maßnahme innerhalb einer
vernünftigen Frist überprüfen. (13) Die Risikobewertung, auf deren
Grundlage Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung getroffen werden, sollte
auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und unabhängig,
objektiv und transparent durchgeführt werden. Außerdem sollten die Gutachten
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die gemäß Artikel 22
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit[14] eingerichtet wurde,
gebührend berücksichtigt werden. (14) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung
über tierische Nebenprodukte)[15] sind Vorschriften in
Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier für bestimmte tierische
Nebenprodukte und Folgeprodukte festgelegt, mit denen von diesen Produkten
ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw.
minimiert werden sollen und insbesondere die Sicherheit der Lebens- und
Futtermittelkette gewährleistet werden soll. Um
Überschneidungen der Unionsvorschriften zu vermeiden, sollte die vorliegende
Verordnung nur für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelten, für die in
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine spezifischen Bestimmungen
festgelegt sind, und nur wenn es sich um ein Risiko hinsichtlich der
Tiergesundheit handelt. So ist in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beispielsweise
nicht geregelt, wie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Rahmen von
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu handhaben sind; dieser Punkt wird daher durch
die vorliegende Verordnung geregelt. (15) In der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien[16], in der Richtlinie 2003/99/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung
von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG
des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates[17]
und in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und
bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern[18]
sind außerdem bereits spezielle Bestimmungen betreffend Tierseuchen –
einschließlich auf Menschen übertragbarer Seuchen, der sogenannten Zoonosen –
festgelegt; für Seuchen beim Menschen gibt es Entscheidung Nr. 2119/98/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die
Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle
übertragbarer Seuchen in der Gemeinschaft[19]. Diese
Rechtsvorschriften sollten auch nach Erlass der vorliegenden Verordnung gelten.
Dementsprechend sollte zur Vermeidung von Überschneidungen der
Unionsvorschriften die vorliegende Verordnung nur dann für Zoonosen gelten,
wenn in den genannten Rechtsvorschriften nicht bereits besondere Bestimmungen
festgelegt sind. (16) Seuchen in der
Wildtierpopulation können schädliche Auswirkungen auf den Landwirtschafts– und
den Aquakultursektor, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität
haben. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung in solchen
Fällen auch wildlebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in
ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen. (17) Tierseuchen werden nicht
allein durch den direkten Kontakt zwischen Tieren oder zwischen Mensch und Tier
übertragen. Sie werden auch über die Wasser- und Luftsysteme verbreitet, über
Vektoren, wie Insekten, über die bei künstlichen Befruchtungen verwendeten
Samen, Eizellen oder Embryonen und über Eizellenspenden oder
Embryonentransfers. Seuchenerreger können auch in Lebensmitteln oder anderen
Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten sein, beispielsweise in Leder,
Federn, Horn oder einem anderen aus einem Tierkörper gewonnenen Material. Darüber hinaus können Seuchenerreger auch durch
verschiedene andere Gegenstände – Transportfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände,
Futtermittel, Heu und Stroh – verbreitet werden. Um wirksam zu sein, müssen die
Tiergesundheitsvorschriften daher sämtliche möglichen Infektionswege und damit
zusammenhängende Materialien erfassen. (18) Tierseuchen können schädliche
Auswirkungen auf die Verbreitung wildlebender Tierarten haben und somit die
Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die Tierseuchen auslösen, können
daher unter die Definition „invasive gebietsfremde Arten“ des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen. In den in der
vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen wird auch die Biodiversität
berücksichtigt; somit sollte sie auch für Tierarten und Seuchenerreger –
einschließlich invasiver gebietsfremder Arten – gelten, die eine Rolle bei der
Übertragung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Seuchen spielen oder
davon betroffen sein können. (19) In den vor der vorliegenden
Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wurden die Tiergesundheitsvorschriften
für Land- und Wassertiere separat behandelt. Die Richtlinie 2006/88/EG des
Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für
Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung
bestimmter Wassertierseuchen[20] enthält besondere
Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die
Good-Governance-Grundsätze im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von
Tierarten. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der vorliegenden
Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die
Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte
Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die
Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, schließt
sich die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz an,
aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen
Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land-
und Wassertiere festzulegen. (20) In anderen Unionsrechtsakten,
die vor der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, insbesondere in der
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen
und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[21],
sind außerdem grundsätzliche Tiergesundheitsbestimmungen für andere Tierarten
festgelegt, die nicht durch die übrigen Unionsrechtsakte erfasst werden, wie
Reptilien, Amphibien und Meeressäugetiere, sowie für andere Tierarten, die
nicht zu den Wasser- oder Landtieren im Sinne der vorliegenden Verordnung
gehören. Normalerweise stellen diese Tierarten kein wesentliches Risiko für die
Gesundheit der Menschen oder der übrigen Tiere dar, daher gelten für sie, wenn
überhaupt, nur wenige Bestimmungen. Um unnötige Verwaltungslasten und Kosten zu
vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit
verwendeten Ansatz folgen und lediglich einen rechtlichen Rahmen schaffen, in
dem genauere Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung solcher Tiere und
ihrer Erzeugnisse festgelegt werden können, falls die damit verbundenen Risiken
dies erforderlich machen sollten. (21) Die Haltung von Heimtieren,
einschließlich Zierwassertieren in Haushalten und nichtkommerziellen
Zieraquarien, sowohl im Haus als auch im Freien, stellt im Allgemeinen ein
geringeres Risiko dar als andere Haltungsarten oder Verbringungen in größerem
Umfang, wie sie in der Landwirtschaft üblich sind. Daher wäre es unangemessen,
wenn die allgemeinen Anforderungen für die Registrierung, das Führen von
Aufzeichnungen und Verbringungen innerhalb der Union für solche Tiere gelten
würden, da dies ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten verursachen
würde. Die Registrierungs- und Aufzeichnungsanforderungen sollten daher für
Heimtierhalter nicht gelten. Außerdem sollten besondere Bestimmungen für nicht
kommerzielle Verbringungen von Heimtieren innerhalb der Union festgelegt
werden. (22) Für einige bestimmte Tiergruppen,
für die mit der vorliegenden Verordnung besondere Bestimmungen erlassen werden,
müssen aufgrund des breiten Spektrums der Gruppe die einzelnen Arten in einem
Anhang aufgeführt werden. Dies betrifft auch die Gruppe der Säugetiere mit
Hufen, die als Huftiere (Ungulata) bezeichnet werden. Diese Liste wird
möglicherweise in Zukunft aufgrund geänderter Taxonomie, wissenschaftlicher
Entwicklungen oder technischer Aktualisierungen zu ändern sein. Ebenso muss die
Liste der Heimtierarten zur Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen
möglicherweise geändert werden, da sich die Tierhaltungsgewohnheiten ändern,
insbesondere, wenn die betroffenen Tiere Seuchen übertragen können. Damit
solche Änderungen berücksichtigt werden können, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Listen der
Heimtiere und Huftiere in den Anhängen I und II der vorliegenden
Verordnung zu erlassen. (23) Nicht alle Tierseuchen können
oder sollten im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Maßnahmen verhütet oder
bekämpft werden, beispielsweise wenn eine Seuche zu weit verbreitet ist, keine
Diagnoseinstrumente zur Verfügung stehen oder der private Sektor die
erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche selbst treffen kann.
Rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von
Tierseuchen können erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen
Sektoren haben und den Handel stören. Daher ist es angebracht, auf solche
Maßnahmen nur dann zurückzugreifen, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich
sind, wenn beispielsweise eine Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit
von Mensch oder Tier darstellt oder darstellen könnte. (24) Außerdem sollten die Maßnahmen
zur Prävention und Bekämpfung jeder Tierseuche „maßgeschneidert“ werden, damit
das betreffende epidemiologische Profil und die sich daraus ergebenden Folgen
zielgerichtet angegangen werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen über die
Prävention und Kontrolle sollten daher seuchenspezifisch sein. (25) Bei Tierseuchen versteht man
unter „Erkrankung“ üblicherweise das Auftreten klinischer oder pathologischer
Symptome der Infektion. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch, die
darauf abzielt, die Ausbreitung bestimmter Tierseuchen zu bekämpfen bzw. diese
zu tilgen, sollte die Erkrankungsdefinition weiter gefasst werden, damit auch
sonstige Träger der Seuchenerreger erfasst werden. (26) Einige Tierseuchen breiten
sich nur langsam auf andere Tiere oder auf Menschen aus und verursachen daher
keine größeren wirtschaftlichen Schäden oder Beeinträchtigungen der
Biodiversität. Sie stellen daher keine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von
Mensch und Tier in der Union dar und können von den Mitgliedstaaten auf Wunsch
durch nationale Bestimmungen geregelt werden. (27) Bei Tierseuchen, für die keine
Vorschriften auf Unionsebene gelten, die aber auf lokaler Ebene eine gewisse
wirtschaftliche Bedeutung für den privaten Sektor haben, sollte der private
Sektor mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Vorkehrungen für die Prävention und Bekämpfung treffen, beispielsweise in Form
von Selbstregulierungsmaßnahmen oder Verhaltenskodizes. (28) Im Gegensatz
zu den in den Erwägungsgründen 26 und 27 genannten Tierseuchen können sich
hochinfektiöse Tierseuchen schnell über Grenzen hinweg ausbreiten und, falls es
sich dabei um Zoonosen handelt, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
haben. Daher sollten die hochinfektiösen Tierseuchen und Zoonosen von der
vorliegenden Verordnung geregelt werden. (29) In der Maßnahme Nr. 5 der
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat –
Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz[22]
wird die Rolle hervorgehoben, die der vorliegenden Verordnung bei der
Seuchenprävention und damit bei der erwarteten Reduzierung des
Antibiotikaeinsatzes bei Tieren zukommt. Die Resistenz von Mikroorganismen
gegenüber Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, nimmt zu. Diese Resistenz
erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier. Daher
sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so
behandelt werden, als ob sie zu den Seuchen gehörten, und somit von der
vorliegenden Verordnung erfasst werden. (30) Neue Gefahren im Zusammenhang
mit bestimmten Seuchen oder Arten können sich insbesondere aufgrund von
Veränderungen der Umwelt, des Klimas, der Tierzucht, der landwirtschaftlichen
Praxis, aber auch aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen entwickeln. Der
wissenschaftliche Fortschritt kann zu neuen Erkenntnissen und einer größeren
Sensibilisierung für existierende Seuchen führen. Außerdem können Seuchen und
Arten, die momentan bedeutsam sind, in der Zukunft an Bedeutung verlieren.
Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung weit gefasst
werden, und die darin niedergelegten Bestimmungen sollten schwerpunktmäßig
Seuchen mit großer Bedeutung für die Öffentlichkeit betreffen. Die OIE hat mit
Unterstützung der Europäischen Kommission in der Studie über die Auflistung und
Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den
Menschen übertragbaren Seuchen („Listing and categorisation of priority animal
diseases, including those transmissible to humans“[23])
ein System zur Priorisierung und Kategorisierung von Seuchen sowie ein
Instrument dafür entwickelt. Mit der vorliegenden Verordnung sollte ein solcher
Ansatz auch im Unionsrecht eingeführt werden. (31) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit
Tierseuchen auf Unionsebene zu gewährleisten, muss eine harmonisierte Liste der
Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“). Der Kommission sollten die
Durchführungsbefugnisse zur Erstellung einer solchen Liste übertragen werden. (32) Es ist möglich, dass in
Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernsthafte Risiken für die öffentliche oder
die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder
Umwelt haben. Nach der Risikobewertung einer solchen Seuche und gegebenenfalls
dem Erlass von Sofortmaßnahmen ist es möglicherweise erforderlich, schnell zu
reagieren und diese Seuchen in die Liste der gelisteten Seuchen aufzunehmen.
Daher sollte der Kommission für solche hinreichend gerechtfertigten Fälle, in
denen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß dem Dringlichkeitsverfahren übertragen werden. (33) Bei gelisteten Seuchen ist ein
anderer Ansatz erforderlich. Für einige hochinfektiöse Seuchen, die derzeit in
der Union nicht auftreten, müssen strenge Maßnahmen vorgesehen werden, damit
sie bei Auftreten sofort getilgt werden können. Für andere Seuchen, die in
Teilen der Union bereits auftreten, müssen obligatorische oder freiwillige Tilgungsmaßnahmen
vorgesehen werden. In beiden Fällen ist es angezeigt,
Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse vorzusehen, wie ein Verbot
von Verbringungen aus den oder in die betroffenen Gebiete, oder einfach die
Vornahme entsprechender Untersuchungen vor der Versendung. In anderen Fällen
könnte es lediglich erforderlich sein, die Ausbreitung der Seuche zu
überwachen, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dies wäre insbesondere bei
einer neu auftretenden Seuche der Fall, über die nur begrenzte Informationen
vorliegen. (34) Damit bei der Entscheidung
darüber, welche Tierseuchen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung in die
Liste aufzunehmen sind, alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden, und
damit die Anwendbarkeit der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen
der vorliegenden Verordnung auf die verschiedenen gelisteten Seuchen zur
Gewährleistung von Kohärenz und Einheitlichkeit bestimmt werden können, sollten
Kriterien festgelegt werden. Damit dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
und der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards Rechnung getragen
werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte mit möglichen Änderungen dieser Kriterien zu erlassen. (35) Die in der vorliegenden
Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und
Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, die die betreffende
Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche anfällig sind oder
weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die
Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene
eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in
Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten sollten („gelistete Arten“); daher
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung
einer solchen Liste übertragen werden. (36) Für jede gelistete Seuche
sollte systematisch und einheitlich eine Kategorie spezifischer Präventions-
und Bekämpfungsvorschriften gelten, die je nach Bedeutung und Auswirkungsumfang
der betreffenden Seuche, ihrer geografischen Verbreitung, ihrer Prävalenz und
ihrem Auftreten in der Union und je nach Verfügbarkeit von Präventions- und
Bekämpfungsmaßnahmen unterschiedlich sind. (37) Um in Bezug auf die für
Seuchen geltenden Präventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten,
muss auf Unionsebene festgelegt werden, welche der in der vorliegenden
Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die gelisteten Seuchen jeweils gelten
sollen. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden,
um festzulegen, welche gelistete Seuche welchen Vorschriften unterliegen soll. (38) Unternehmer, Angehörige der
mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter, die mit Tieren arbeiten, können
die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten
beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für
die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der
Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig
sind, verantwortlich sein. (39) Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die
den Unternehmern und anderen mit Tieren arbeitenden Personen zur Verhinderung
der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Tierseuchen in einer
Tierpopulation bzw. innerhalb einer solchen zur Verfügung stehen. Die Rolle des
Schutzes vor biologischen Gefahren wurde auch in der Folgenabschätzung
anerkannt, die im Rahmen der Annahme des neuen EU-Tiergesundheitsrechts
durchgeführt wurde, und seine möglichen Auswirkungen wurden gesondert
untersucht. Damit gewährleistet ist, dass die von den Unternehmern, Angehörigen
der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern ergriffenen Maßnahmen zum
Schutz vor biologischen Gefahren ausreichend flexibel und auf die Art der
Produktion und die betreffenden Tierarten oder –kategorien abgestimmt sind, und
dass sie den lokalen Gegebenheiten und technischen Entwicklungen Rechnung
tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte über zusätzliche und genauere Anforderungen in Bezug auf den Schutz
vor biologischen Gefahren zu erlassen. (40) Biozidprodukte, wie
Desinfektionsmittel für Veterinärhygiene oder für Lebens- und Futtermittelbereiche,
Insektizide, Repellentien oder Rodentizide, spielen eine wichtige Rolle in den
Strategien zum Schutz vor biologischen Gefahren, sowohl auf Ebene der
landwirtschaftlichen Betriebe als auch während Tiertransporten. Daher sollten
sie unter den Oberbegriff des Schutzes vor biologischen Gefahren fallen. (41) Kenntnisse über
Tiergesundheit, einschließlich Symptome und Auswirkungen von Seuchen und
Präventionsmöglichkeiten (u.a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und
Bekämpfung von Seuchen) sind eine Voraussetzung für ein wirksames
Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Früherkennung von
Tierseuchen. Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe
sollten sich daher ein solches Wissen im erforderlichen Umfang aneignen. Diese
Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im
Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen
Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle
Fortbildung, bei der nationale und europäische Landwirtschaftsverbände und
andere Organisationen eine Rolle spielen können. Solche alternativen Arten des
Wissenserwerbs sollten auch in der vorliegenden Verordnung anerkannt werden. (42) Tierärzte und Angehörige der
mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe spielen in allen Bereichen
des Tiergesundheitsmanagements eine äußerst wichtige Rolle, daher sollten in
der vorliegenden Verordnung allgemeine Bestimmungen über ihre Rolle und
Zuständigkeiten festgelegt werden. (43) Die Ausbildung und berufliche
Qualifikation von Tierärzten gewährleistet, dass sie über das Wissen, die
Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen, die u.a. für die Diagnose von Seuchen und
zur Behandlung von Tieren erforderlich sind. Zusätzlich gibt es in einigen
Mitgliedstaaten aus historischen Gründen oder aufgrund eines Mangels an
Tierärzten, die sich mit Wassertierseuchen befassen, die spezielle Berufsgruppe
der „Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe“.
Diese Personen sind gewöhnlich keine Tierärzte, werden jedoch bei Wassertieren
veterinärmedizinisch tätig. In der vorliegenden Verordnung sollte daher die
Entscheidung der Mitgliedstaaten, die diese Berufe anerkennen, geachtet werden.
In solchen Fällen sollten den Angehörigen der mit der Gesundheit von
Wassertieren befassten Berufe in ihrem spezifischen Arbeitsbereich die gleichen
Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen obliegen wie Tierärzten. Dieser Ansatz
steht auch im Einklang mit dem Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE. (44) Damit sichergestellt ist, dass
Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten
Berufe, die Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallen, angemessen qualifiziert sind und eine geeignete Ausbildung erhalten,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte
hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen und Ausbildung zu erlassen. (45) Die Mitgliedstaaten und
insbesondere ihre für die Tiergesundheit zuständigen Behörden gehören zu den
Schlüsselakteuren bei der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Die für
die Tiergesundheit zuständige Behörde hat durch die Ausstellung von
Tiergesundheitsbescheinigungen eine wichtige Funktion bei Überwachung, Tilgung,
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Notfallplanung und bei der Erhöhung der
Wachsamkeit sowie bei der Erleichterung von Tierverbringungen und im
internationalen Handel. Um ihren Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden
Verordnung nachkommen zu können, müssen die Mitgliedstaaten über angemessene
Finanzmittel, Infrastrukturen und Humanressourcen auf ihrem gesamten
Hoheitsgebiet verfügen, auch über Laborkapazitäten und wissenschaftliches und
sonstiges einschlägiges Fachwissen. (46) Die zuständigen Behörden
können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten
ausführen, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss
eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung solcher Tätigkeiten auf die Tierärzte
geschaffen werden. Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen
Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen
herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur
Übertragung dieser Tätigkeiten auf Tierärzte und über die entsprechenden
Ausbildungsmaßnahmen für diese zu erlassen. (47) Ein optimales
Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern,
Unternehmern, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich
ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die
Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar und
transparent strukturiert sein. Daher sollte die zuständige Behörde geeignete
Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Produkte ein Risiko für die
Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, oder wenn es um Fälle von
öffentlichem Interesse geht. (48) Um ein Entweichen von
Seuchenerregern aus Laboratorien, Instituten und anderen Einrichtungen, in
denen Seuchenerreger gehandhabt werden, zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass
dort geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie angemessene
Biosicherheits- und Bio-Containment-Maßnahmen getroffen werden. In der
vorliegenden Verordnung sollten daher Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden,
die beim Transport von solchen Seuchenerregern, Impfstoffen oder anderen
biologischen Produkte oder dem Umgang damit zu beachten sind. Diese
Verpflichtungen sollten auch für alle natürlichen und juristischen Personen
gelten, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind. Um zu gewährleisten, dass
beim Umgang mit hochinfektiösen biologischen Agenzien, Impfstoffen und anderen
biologischen Produkten die Sicherheitsstandards eingehalten werden, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in
solchen Laboratorien, Instituten und Einrichtungen und beim Transport von
Seuchenerregern zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen zu erlassen. (49) Für eine wirksame
Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von
Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen
und schnellen Reaktion sollte jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines
Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen der zuständigen Behörde umgehend
gemeldet werden. Diese Meldepflicht sollte für alle natürlichen und
juristischen Personen gelten, damit sichergestellt ist, dass kein
Seuchenausbruch unbemerkt bleibt. (50) Tierärzte spielen bei der
Untersuchung von Seuchen eine Schlüsselrolle und stellen das wichtigste
Bindeglied zwischen den Unternehmern und der zuständigen Behörde dar. Daher
sollten sie von den Unternehmern über anomale Mortalitäten, andere Probleme in
Bezug auf schwere Krankheiten oder erheblich verminderte Produktionsraten, für
die kein Grund erkennbar ist, unterrichtet werden. (51) Um zu gewährleisten, dass
solche Meldungen wirksam und effizient erfolgen und um die Gründe anomaler
Mortalitäten oder anderer Anzeichen einer schweren Krankheit zu klären, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich
der Kriterien zu erlassen, nach denen festgelegt wird, unter welchen Umständen
eine Meldung zu erfolgen hat, sowie hinsichtlich der Regeln, die gegebenenfalls
für die weitere Untersuchung gelten. (52) Bei bestimmten gelisteten
Seuchen ist es unerlässlich, dass die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich über jegliches Auftreten informiert werden. Eine
solche Meldung auf Unionsebene ermöglicht es den Nachbarstaaten oder anderen
betroffenen Mitgliedstaaten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, falls dies angezeigt
erscheint. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung einer solche Meldung
auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. (53) Andererseits ist bei manchen
Seuchen weder eine umgehende Meldung nötig, noch sind umgehend Maßnahmen
erforderlich. In solchen Fällen ist es wichtig, Informationen über das
Auftreten dieser Seuchen zu sammeln und darüber Bericht zu erstatten, damit die
Seuchenlage unter Kontrolle gehalten werden kann und erforderlichenfalls
Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.
Diese Berichterstattungspflicht kann auch für Seuchen gelten, die einer
Meldepflicht auf Unionsebene unterliegen, wenn für die Implementierung
wirksamer Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen zusätzliche
Informationen erforderlich sind. Um zu gewährleisten, dass genau die Daten und
Informationen erhoben werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur
Bekämpfung jeder einzelnen Seuche erforderlich sind, und dass dies rechtzeitig
geschieht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte hinsichtlich der Berichterstattung zu erlassen. (54) Einer der Hauptzwecke der
Seuchenmeldung und Berichterstattung ist es, zuverlässige, transparente und
leicht zugängliche epidemiologische Daten zu erheben. Es sollte auf Unionsebene
ein computergestütztes Informationssystem für die wirksame Erhebung und
Verwaltung von Überwachungsdaten eingerichtet werden, sowohl für die gelisteten
Seuchen als auch für neu auftretende Seuchen oder antibiotikaresistente
Seuchenerreger, sofern dies erforderlich sein sollte. Mit dem System sollte
eine optimale Datenverfügbarkeit, ein leichterer Datenaustausch und eine
Reduzierung der Verwaltungslasten für die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten gefördert werden, indem die Meldung einer Seuche und die
diesbezügliche Berichterstattung in einem einzigen Vorgang auf Unionsebene und
internationaler Ebene erfolgt (mittels WAHIS/der WAHID-Datenbank der OIE). Es
sollte auch mit dem in der Richtlinie 2003/99/EG[24]
vorgesehenen Informationsaustausch in Einklang stehen. (55) Damit einheitliche Bedingungen
für die Implementierung der Melde- und Berichtsvorschriften der Union
gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich
der Erstellung einer Liste der Seuchen übertragen werden, die den in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Unionsvorschriften für Meldung und
Berichterstattung unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung der für die
Seuchenmeldung und –berichterstattung erforderlichen Verfahren, Formate und des
Daten- und Informationsaustauschs. (56) Ein Überwachungssystem ist ein
Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Es sollte eine Früherkennung
von Tierseuchen sowie eine effiziente Berichterstattung ermöglichen, so dass
der Sektor und die zuständige Behörde soweit möglich rechtzeitig
Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen treffen und eine Seuche tilgen
können. Außerdem sollten im Rahmen des Überwachungssystems Angaben zum
Tiergesundheitsstatus in jedem einzelnen Mitgliedstaat und in der Union erhoben
werden, so dass eine Seuchenfreiheit nachweislich festgestellt und der Handel
mit Drittländern erleichtert werden kann. (57) Unternehmer beobachten ihre
Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder
andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden
daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist
unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde. (58) Um eine enge Zusammenarbeit
und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmern, Tierärzten und
Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe zu
gewährleisten und zur Ergänzung der Überwachung durch die Unternehmer sollten
in allen Betrieben je nach Produktionsart und anderen einschlägigen Faktoren
geeignete Tiergesundheitsbesuche durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass
das Überwachungsniveau den von den unterschiedlichen Betriebsarten ausgehenden
Risiken jeweils angemessen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Rechtsakte zu den Kriterien für solche
Tiergesundheitsbesuche in den unterschiedlichen Betriebsarten sowie
hinsichtlich ihres Inhalts zu erlassen. (59) Die zuständige Behörde muss
unbedingt über ein Überwachungssystem verfügen, das alle zu überwachenden
gelisteten Seuchen erfasst. Dies sollte auch für neu auftretende Seuchen
gelten, bei denen eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit
erforderlich ist, für die Daten erhoben werden müssen. Im Interesse einer
optimalen Nutzung der Ressourcen sollten Informationen so effizient und
effektiv wie möglich erhoben, weitergegeben und genutzt werden. (60) Methode, Häufigkeit und
Intensität der Überwachung sollten jeweils auf die einzelnen Seuchen abgestimmt
sein; dabei sollten der spezielle Zweck der Überwachung, der Gesundheitsstatus
der betreffenden Region und etwaige von den Unternehmern durchgeführte
zusätzliche Überwachungsmaßnahmen berücksichtigt werden. (61) In manchen Fällen könnte es,
je nach epidemiologischem Profil der Seuche und relevanten Risikofaktoren,
erforderlich sein, ein strukturiertes Überwachungsprogramm aufzustellen. In
solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme auf
epidemiologischer Grundlage ausarbeiten. Der Kommission sollte die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung,
der Kriterien für eine amtliche Bestätigung von Seuchenausbrüchen, der
Falldefinitionen für die betreffenden Seuchen und der Anforderungen an
Überwachungsprogramme in Bezug auf Inhalt, erforderliche Angaben und Laufzeit
zu erlassen. (62) Um die Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten zu fördern und sicherzustellen, dass die Überwachungsprogramme
den Unionszielen entsprechen, sollten die Programme der Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Außerdem sollte der
das Programm durchführende Mitgliedstaat der Kommission regelmäßig über die
Ergebnisse des Überwachungsprogramms Bericht erstatten. Um einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der Überwachungsprogramme zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung
einer Liste der Seuchen, die Überwachungsprogrammen unterliegen, sowie
hinsichtlich der Festlegung harmonisierter Verfahren, Formate und des Daten-
und Informationsaustauschs übertragen werden. (63) Für Seuchen, die in der
vorliegenden Verordnung als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden,
sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von
denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische
Tilgungsprogramme erstellen müssen; für Seuchen, deren Tilgung auf Unionsebene
vorgesehen, aber nicht obligatorisch ist, können diese Mitgliedstaaten ein
freiwilliges Tilgungsprogramm erstellen. Um einheitliche Bedingungen für die
allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen
harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen
Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger
Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen. (64) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Seuchentilgungsprogramme zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Verfahren
für die Vorlage solcher Programme, der Leistungsindikatoren und der
Berichterstattung übertragen werden. (65) Außerdem sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen
und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren gelisteten Seuchen zu
erklären, die Vorschriften für eine obligatorische oder freiwillige Tilgung
unterliegen, um sich vor der Einschleppung solcher gelisteten Seuchen aus
anderen Teilen der Union oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu
schützen. Es sollte ein klares, harmonisiertes Verfahren dafür eingerichtet
werden; dabei sollten auch die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“
erforderlichen Kriterien festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass bei der
Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in der Union einheitlich vorgegangen wird,
muss dieser Status amtlich genehmigt sein; daher sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung dieses Status übertragen
werden. (66) Die OIE hat im Rahmen der
Gesundheitskodizes für Wassertiere und für Landtiere („OIE-Kodizes“) das
Konzept der Kompartimentierung eingeführt. In den vor der vorliegenden
Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wird dieses Konzept nur für bestimmte
Tierarten bzw. Seuchen verwendet, die in den jeweiligen spezifischen
Rechtsakten genannt sind, nämlich für Aviäre Influenza und Wassertierseuchen.
Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, das
Kompartiment-System auch für andere Tierarten und Seuchen zu verwenden. Der
Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung
der genauen Bedingungen für die Anerkennung von Kompartimenten, der
Genehmigungsvorschriften und der Anforderungen an Kompartimente zu erlassen. (67) Die Mitgliedstaaten sollten
zur Information ihrer Handelspartner und zur Erleichterung des Handels
öffentlich bekannt geben, ob ihr Hoheitsgebiet seuchenfrei ist, bzw. welche
Zonen und Kompartimente ihres Hoheitsgebiets seuchenfrei sind. (68) Zur Festlegung der genauen
Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Kriterien für die
Zuerkennung dieses Status, die zur Untermauerung der Seuchenfreiheit
erforderlichen Nachweise, spezielle Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen,
Beschränkungen, vorzulegende Informationen, Ausnahmen und Bedingungen für die
Beibehaltung, die Aussetzung, die Aberkennung oder die Wiederzuerkennung des
Status „seuchenfrei“ zu erlassen. (69) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Verfahren zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der
Festlegung einer Liste derjenigen gelisteten Seuchen, auf die die Kompartimentierung
angewendet werden kann, und der genauen Vorschriften für die Einreichung von
Anträgen und den Informationsaustausch übertragen werden. (70) Die Präsenz einer gänzlich
nicht-immunen Population von Tieren, die für bestimmte Seuchen anfällig sind,
erfordert eine ständige Bereitschaft und Sensibilisierung für den Seuchenfall.
Notfallpläne haben sich in der Vergangenheit als unverzichtbares Instrument für
die erfolgreiche Bekämpfung von Seuchennotfällen erwiesen. Um zu gewährleisten,
dass dieses Instrument zur Seuchenbekämpfung in Notfällen wirksam, effizient
und gleichzeitig flexibel genug ist, um an Notfallsituationen angepasst zu
werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte über die genauen Anforderungen und Bedingungen für Notfallpläne zu
erlassen. (71) In vergangenen durch
Tierseuchen verursachten Krisen haben sich die Vorteile spezifischer, genauer
und schneller Krisenmanagementverfahren gezeigt. Mit diesen organisatorischen
Verfahren sollte dafür gesorgt werden, dass schnell und wirksam reagiert wird,
und die Koordination der Maßnahmen aller beteiligten Parteien gefördert werden,
insbesondere die der zuständigen Behörden und der Interessenträger. (72) Damit sichergestellt ist, dass
die Notfallpläne im Ernstfall auch tatsächlich durchgeführt werden können, ist
es unerlässlich, die Systeme auf Wirksamkeit zu testen und Übungen
durchzuführen. Dazu sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
zusammen mit den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten sowie,
soweit möglich und relevant, mit den zuständigen Behörden benachbarter
Drittländer und Drittlandsgebiete, Simulationen durchführen. (73) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung von Notfallplänen und Simulationsübungen zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der
Vorschriften für die praktische Durchführung dieser Pläne und Übungen
übertragen werden. (74) Tierarzneimittel wie
Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika spielen bei der Prävention und
Bekämpfung von Tierseuchen eine wichtige Rolle. In der für die Annahme des
Tiergesundheitsrechts durchgeführten Folgenabschätzung wird insbesondere die
Bedeutung von Impfstoffen bei der Prävention, Bekämpfung und Tilgung von
Tierseuchen unterstrichen. (75) Allerdings ist es im Rahmen
der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung
bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre
Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können
z. B. durch Hyperimmunseren oder Antibiotika die Symptome einer Seuche
unterdrückt werden, so dass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder
eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße
Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird. (76) Diese Bekämpfungsstrategien
können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte die
vorliegende Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln
bei der Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen enthalten, sowie
Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie
Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Um einen
flexiblen Ansatz zu gewährleisten und die Eigenheiten der unterschiedlichen
gelisteten Seuchen und die Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen zu
berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung
bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei
der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei
neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die
Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die
Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des
Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen. (77) Den Schlussfolgerungen der
Sachverständigenstellungnahme zu Unionsbanken für Impfstoffe und/oder
Diagnostika für bedeutende Tierseuchen[25] zufolge sollten
Union und Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit haben, Reserven an
Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien für gelistete Seuchen
anzulegen, die eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier
darstellen. Die Einrichtung einer Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und
diagnostische Reagenzien würde zur Erreichung der Unionsziele in Bezug auf die
Tiergesundheit beitragen, indem sie eine schnelle und wirksame Reaktion
ermöglicht, wenn die entsprechenden Ressourcen benötigt werden, und stellt eine
effiziente Nutzung begrenzter Ressourcen dar. (78) Um eine solche schnelle und
wirksame Reaktion zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Rechtsakte über die Einrichtung und die Verwaltung
solcher Banken, über Sicherheitsstandards und über Anforderungen an den Betrieb
solcher Banken zu erlassen. Die vorliegenden Verordnung sollte jedoch keine
Bestimmungen über die Finanzierung der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen,
einschließlich Impfungen, enthalten. (79) Es sollten Kriterien für einen
prioritären Zugang zu den Ressourcen der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe
und diagnostische Reagenzien festgelegt werden, damit eine wirksame Verteilung
der Ressourcen in Notfällen gewährleistet ist. (80) Zum Schutz vor Bio- und
Agroterrorismus sollten bestimmte genauere Informationen über die Unionsbanken
für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien vertraulich behandelt und
ihre Veröffentlichung untersagt werden. (81) Um einheitliche Bedingungen
für die Verwaltung der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische
Reagenzien zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
hinsichtlich der Festlegung genauer Vorschriften darüber, welche biologischen
Produkte in diesen Banken gelagert werden sollen und für welche Seuchen, sowie
genauer Vorschriften für den Einkauf, die Mengen, die Lagerung, die Lieferung,
über verfahrensmäßige und technische Anforderungen an Impfstoffe, Antigene und
diagnostische Reagenzien, sowie darüber, mit welcher Häufigkeit der Kommission
Berichte vorzulegen sind und welchen Inhalt diese haben müssen, übertragen
werden. (82) Bei Ausbruch einer gelisteten
Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit
von Mensch oder Tier in der Union darstellt, müssen unverzüglich
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung der gelisteten Seuche ergriffen werden,
um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die betroffenen Wirtschaftssektoren
zu schützen. (83) Die Verantwortung für die
Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen liegt in erster
Linie bei den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und
Heimtierhaltern. Sie sollten bei Verdacht auf hochinfektiöse Seuchen oder bei
dessen Bestätigung unverzüglich reagieren. (84) Die zuständige Behörde sollte
für die Einleitung der ersten Untersuchungen zuständig sein, die dazu dienen,
einen Ausbruch einer hochinfektiösen gelisteten Seuche, bei der man davon
ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in
der Union darstellt, zu bestätigen oder auszuschließen. (85) Die zuständige Behörde sollte
vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung der
gelisteten Seuche zu verhindern, und eine epidemiologische Untersuchung
vornehmen. (86) Sobald die gelistete Seuche
bestätigt ist, sollte die zuständige Behörde die nötigen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls auch die
Einrichtung von Sperrzonen beinhalten können, um die Seuche zu tilgen und ihre
weitere Ausbreitung zu verhindern. (87) Das Auftreten einer gelisteten
Seuche bei wildlebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit
und die Gesundheit gehaltener Tiere darstellen. Daher sollten, soweit
erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und ‑tilgungsmaßnahmen
bei wildlebenden Tieren erlassen werden. (88) Für gelistete Seuchen, die
nicht hochinfektiös sind und einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der
betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete zu
verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch weniger einschneidend sein als die,
die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich
von diesen unterscheiden. Die vorliegende Verordnung sollte daher spezielle
Vorschriften für diese Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein freiwilliges
Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
ebenfalls ergreifen. Jedoch sollten Niveau und Intensität der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der
fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für den
betroffenen Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen. (89) Um sicherzustellen, dass die
in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von den
Unternehmern, Heimtierhaltern und zuständigen Behörden wirksam angewendet
werden, und zur Berücksichtigung der Eigenheiten der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte gelistete Seuchen und der damit
verbundenen Risikofaktoren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Rechtsakte über die bei Verdacht auf eine gelistete Seuche
oder bei dessen Bestätigung in Betrieben, an anderen Orten und in Sperrzonen
genau zu treffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen. (90) Damit die Kommission in
Fällen, in denen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen
Seuchenbekämpfungsmaßnahen nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, diesem
Risiko zu begegnen, befristete spezielle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erlassen
kann, sollten ihr Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung
spezieller, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkter Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
übertragen werden. (91) Damit die zuständigen Behörden
eine angemessene Überwachung vornehmen und Tierseuchen verhindern, bekämpfen
und tilgen können, ist eine Registrierung bestimmter Betriebe, in denen
Landtiere gehalten oder Zuchtmaterial gehandhabt wird, und bestimmter
Transportunternehmer, die solche Tiere oder solches Zuchtmaterial befördern,
erforderlich. (92) Stellt eine bestimmte Art von
Betrieb, in dem Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gehandhabt oder
gelagert wird, ein besonderes Tiergesundheitsrisiko dar, sollte sie eine
Zulassung durch die zuständigen Behörden benötigen. (93) Um insbesondere kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu
ersparen, sollten die Mitgliedstaaten das Registrierungs- und Zulassungssystem
an die lokalen und regionalen Gegebenheiten und Herstellungsmuster anpassen
können. (94) Im Interesse der Verringerung
der Verwaltungslasten sollten die Registrierungs- und Zulassungssysteme, soweit
möglich, in ein Registrierungs- und Zulassungssystem integriert werden, das die
Mitgliedstaaten bereits zu anderen Zwecken eingerichtet haben. (95) Unternehmer haben Kenntnisse
aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen Tiere. Daher sollten sie
stets aktuelle Aufzeichnungen über Informationen führen, die für die Bewertung
des Tiergesundheitsstatus, die Rückverfolgbarkeit und epidemiologische
Untersuchungen bei Auftreten einer gelisteten Seuche relevant sind. Diese
Aufzeichnungen sollten der zuständigen Behörde leicht zugänglich sein. (96) Um zu gewährleisten, dass der
Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen zu registrierten Betrieben und
Transportunternehmern sowie zu zugelassenen Betrieben zur Verfügung stehen,
sollte die zuständige Behörde ein Verzeichnis solcher Betriebe und
Transportunternehmer einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Rechtsakte über die in dem Verzeichnis der Betriebe und
Transportunternehmer zu erfassenden Informationen und die
Aufzeichnungspflichten zu erlassen, sowie darüber, welche Informationen
aufzuzeichnen sind, über Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten und die
speziellen zusätzlichen Anforderungen bei Zuchtmaterial. (97) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten
Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von Betrieben und die
Aufzeichnungen und Verzeichnisse zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften über die
Informationspflichten, Ausnahmen und sonstiger Bestimmungen, der Formate und
der operationellen Spezifikationen für die Aufzeichnungen und Verzeichnisse
übertragen werden. (98) Effiziente Rückverfolgbarkeit
ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Um die wirksame
Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions-
und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten spezielle
Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Arten
von gehaltenen Landtieren und für Zuchtmaterial festgelegt werden. Außerdem ist
es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, ein Identifizierungs- und
Registrierungssystem für Arten einzurichten, für die ein solches System derzeit
nicht besteht, oder wenn dies aufgrund geänderter Umstände und Risiken
erforderlich wird. (99) Um ein reibungsloses
Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems und die
Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Rechtsakte über die Pflichten bezüglich der Datenbanken,
die Benennung der zuständigen Behörde, die genauen Identifizierungs- und
Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Tierarten und die Dokumente
zu erlassen. (100) In Fällen, in denen die
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in der
vorliegenden Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die
Verwaltungslasten und Kosten möglichst gering gehalten und das System flexibel
gestaltet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union Rechtsakte über Ausnahmen von den Identifizierungs- und
Registrierungsanforderungen zu erlassen. (101) Um einheitliche Bedingungen für
die Implementierung des Identifizierungs- und Registrierungssystems und für die
Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der technischen
Spezifikationen für Datenbanken, der Identifizierungsmittel, der Dokumente und
Formate, der Fristen und der Kriterien für Ausnahmen von dem System übertragen
werden. (102) Ein wichtiges Instrument für
die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen ist das
Verhängen von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Produkten, die
diese Seuche übertragen könnten. Beschränkungen von Tier- und
Produktverbringungen können jedoch schwere wirtschaftliche Folgen haben und den
Binnenmarkt beeinträchtigen. Daher sollten solche Beschränkungen nur dann
verhängt werden, wenn dies angesichts der jeweiligen Risiken erforderlich und
verhältnismäßig ist. Dieser Ansatz entspricht den im SPS-Übereinkommen und in
den internationalen OIE-Standards verankerten Grundsätzen. (103) Die in der vorliegenden
Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen, beispielsweise das Verbot
der Verbringung von Tieren aus einem Betrieb mit anomalen Mortalitäten oder
anderen Seuchensymptomen, deren Ursache nicht bekannt ist, oder
Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, sollten für alle
Tierverbringungen gelten. (104) Der derzeitige Rechtsrahmen der
Union für die Verbringung von Landtieren enthält harmonisierte Bestimmungen,
die jedoch in erster Linie für die Verbringung von Landtieren und Produkten
zwischen den Mitgliedstaaten gelten; es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten
überlassen, die erforderlichen Anforderungen für Verbringungen innerhalb ihres
Hoheitsgebiets festzulegen. Im Rahmen der Folgenabschätzung für das
EU-Tiergesundheitsrecht wurde ein Vergleich zwischen der derzeitigen Situation
und einer Option, bei der die Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten
ebenfalls harmonisiert wären, angestellt und ausgiebig erörtert. Man kam zu dem
Schluss, dass der derzeitige Ansatz beibehalten werden sollte, da eine
vollständige Harmonisierung aller Verbringungen sehr kompliziert wäre und die
Vorteile in Bezug auf die Erleichterung von Verbringungen zwischen
Mitgliedstaaten die negativen Folgen, die dieser Ansatz für die
Seuchenbekämpfungsmöglichkeiten haben könnte, nicht aufwiegen. (105) Für Tiere, die zwischen
Mitgliedstaaten verbracht werden, gilt eine Reihe grundlegender
Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen Tiere nicht aus Betrieben mit
anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen
Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch
sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche
Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz
der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere[26]
zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang
mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für
wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken. (106) Die Bestimmungen der
vorliegenden Verordnung sollten flexibel sein, um die Verbringung von Arten und
Kategorien von Landtieren, die ein geringes Risiko in Bezug auf die Ausbreitung
gelisteter Seuchen auf andere Mitgliedstaaten darstellen, zu erleichtern.
Außerdem sollten weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden für Fälle, in
denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmer erfolgreich alternative
Risikominderungsmaßnahmen einführen, beispielsweise ein hohes Niveau an Schutz
vor biologischen Gefahren oder wirksame Überwachungssysteme. (107) Huftier- und Geflügelarten
haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor
Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen
Verbringungsanforderungen; diese finden sich insbesondere in der Richtlinie 64/432/EWG
des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen[27],
der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung
tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Schafen und Ziegen[28], der Richtlinie 2009/156/EG
des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus
Drittländern[29], der Richtlinie 2009/158/EG
des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern
sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern[30] sowie in Teilen
der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen
und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[31].
Die wichtigsten Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten sollten in
der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Die genauen Vorschriften, die
hauptsächlich davon abhängen, welche Seuchen von den verschiedenen Arten oder
Kategorien von Tieren übertragen werden können, sollten unter Berücksichtigung
aller Eigenheiten der einzelnen Seuchen sowie der Arten und Kategorien von
Tieren in Folgerechtsakten der Kommission festgelegt werden. (108) Von Auftrieben von Huftieren
oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die
vorliegende Verordnung diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der
Gesundheit der betroffenen Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von
Tierseuchen enthalten. (109) Je nachdem, um welche gelistete
Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten
außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel besondere
Tiergesundheitsanforderungen festgelegt werden. Auch für diese Arten enthält
der bislang geltende Rechtsrahmen Bestimmungen, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG.
In der genannten Richtlinie sind besondere Vorschriften für die Verbringung von
Tierarten wie Bienen, Hummeln, Affen, Hunden, Katzen usw. festgelegt; daher
sollte auch in der vorliegenden Verordnung eine Rechtsgrundlage für den Erlass
besonderer Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten im Wege von
delegierten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehen werden. (110) In geschlossenen Betrieben, in
denen üblicherweise Labortiere oder Zootiere gehalten werden, herrscht
normalerweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren sowie ein
günstiger und gut kontrollierter Gesundheitsstatus; außerdem kommt es dort
seltener zu Verbringungen bzw. diese finden hauptsächlich innerhalb geschlossener
Systeme dieser Betriebe statt. Der Status des geschlossenen Betriebs, den
Betriebe freiwillig beantragen können, wurde mit der Richtlinie 92/65/EWG
eingeführt, in der Vorschriften und Anforderungen bezüglich der Zulassung sowie
Anforderungen an Verbringungen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder
Zentren festgelegt sind. Dieses System ermöglicht es den betreffenden
Betrieben, mit geringeren Anforderungen untereinander Tiere auszutauschen;
gleichzeitig werden im System der geschlossenen Betriebe Gesundheitsgarantien
geboten. Aus diesem Grund wird das System von den meisten Unternehmern
akzeptiert und als freiwillige Option verwendet. Das Konzept der geschlossenen
Betriebe sollte daher erhalten bleiben und die vorliegende Verordnung sollte dementsprechend
auch Vorschriften für Verbringungen zwischen solchen Betrieben enthalten. (111) Zu wissenschaftlichen Zwecken
wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU
zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht
den allgemeinen in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko
für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit den
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig
beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und
der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es
unbedingt erforderlich, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften
festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf
sichere Art und Weise erfolgen. (112) Die Verbringungsmuster von
Zirkustieren, Zootieren, Ausstellungstieren und bestimmten anderen Tieren
weichen oft vom Muster der Verbringungen anderer gehaltener Arten ab. Bei der
Anpassung der Unionsvorschriften an die Verbringung solcher Tiere sollten
insbesondere die speziellen Risiken und alternative Risikominderungsmaßnahmen
gründlich erwogen werden. (113) Um zu gewährleisten, dass die
in den Erwägungsgründen 102 bis 112 der vorliegenden Verordnung genannten
Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, über
Sondervorschriften für die Verbringung bestimmter Tierarten und besondere
Umstände, wie Auftriebe oder die Zurückweisung von Sendungen, sowie über
spezielle Anforderungen oder Ausnahmen im Zusammenhang mit anderen
Verbringungsarten, wie der Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken, zu
erlassen. (114) Damit in Fällen, in denen die
Verbringungsvorschriften nicht ausreichend oder geeignet sind, die Ausbreitung
einer bestimmten Seuche zu begrenzen, besondere Verbringungsvorschriften
erlassen werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften
übertragen werden. (115) Gehaltene Landtiere, die
zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden, sollten den Anforderungen an
solche Verbringungen genügen. Tierarten, die ein Gesundheitsrisiko darstellen
und größere wirtschaftliche Bedeutung haben, sollte eine von der zuständigen
Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen. (116) Soweit technisch, praktisch und
finanziell machbar, sollten technische Entwicklungen dazu genutzt werden, die
Verwaltungslasten im Zusammenhang mit Bescheinigungen und Meldungen für die
Unternehmen und die zuständige Behörde zu verringern, indem durch
Mehrzweck-IT-Verfahren Papier-Dokumente ersetzt und Meldungen vereinfacht
werden. (117) In Fällen, in denen keine von
der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich
ist, sollte ein Unternehmer, der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat
verbringt, eine Eigenerklärung ausstellen, in der er bestätigt, dass die Tiere
den Verbringungsanforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. (118) Um zu gewährleisten, dass die
in den Erwägungsgründen 115, 116 und 117 der vorliegenden Verordnung
genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt, die
Informationspflichten und Ausnahmen von den Vorschriften für
Tiergesundheitsbescheinigungn zu erlassen, sowie über besondere
Bescheinigungsvorschriften und –pflichten und die Verpflichtung der Tierärzte,
geeignete Kontrollen vorzunehmen, bevor sie die Tiergesundheitsbescheinigung
unterzeichnen. (119) Die Meldung von Tier- und
Zuchtmaterialverbringungen zwischen Mitgliedstaaten und manchmal auch innerhalb
ihrer nationalen Hoheitsgebiete ist unerlässlich zur Gewährleistung der
Rückverfolgbarkeit der Tiere und des betreffenden Zuchtmaterials in Fällen, in
denen mit der Verbringung möglicherweise ein Risiko der Ausbreitung einer
Tierseuche einhergeht. Daher sollten solche Verbringungen gemeldet und
aufgezeichnet werden. Zu diesem Zweck sollte das in Artikel 130
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments
und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003,
(EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG)
Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche
Kontrollen)[32] [Amt für
Veröffentlichungen] vorgesehene IMSOC-System genutzt werden. (120) Um einheitliche Bedingungen für
die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vorschriften
über die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen und die Meldung von
Verbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über
Muster-Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen, Formate und Fristen
für die Meldung von Verbringungen von Land- oder Wassertieren, Zuchtmaterial
und erforderlichenfalls Erzeugnissen tierischen Ursprungs übertragen werden. (121) Der spezielle Charakter von
Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich
von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche
Verbringungen sollten in der vorliegenden Verordnung daher besondere
Vorschriften niedergelegt werden. Damit gewährleistet ist, dass Heimtiere kein
signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit genauen
Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu erlassen. Um einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung
niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für Heimtierverbringungen zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der
Festlegung von Vorschriften über Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit solchen Verbringungen übertragen werden. (122) Wildlebende Tiere können aus
verschiedenen Gründen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier
darstellen, z. B. wenn sie in einen Betrieb oder von einer Umgebung in
eine andere verbracht werden. Um die Ausbreitung von Tierseuchen zu vermeiden,
müssen möglicherweise geeignete Präventionsmaßnahmen in Bezug auf die
Verbringung dieser Tiere getroffen werden. Damit gewährleistet ist, dass
wildlebende Tiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen
darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte mit zusätzlichen Anforderungen an die Verbringung wildlebender
Landtiere zu erlassen. (123) Zuchtmaterial kann ein
ähnliches Risiko bezüglich der Verbreitung von Tierseuchen darstellen wie
lebende Tiere. Zusätzlich müssen bei Zuchtmaterial aufgrund der Spezifizitäten
bei der Herstellung, die mit der Nachfrage nach sehr gesunden Zuchttieren
zusammenhängen, strengere bzw. besondere Gesundheitsanforderungen für die
Spendertiere gelten. Um zu gewährleisten, dass Zuchtmaterial sicher verbracht
wird und dem von dem Material erwarteten hohen Gesundheitsstandard entspricht,
sowie zur Berücksichtigung bestimmter besonderer Fälle der Verwendung, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die
genauen Anforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial bestimmter Tierarten,
besondere Anforderungen, beispielsweise an die Verbringung von Zuchtmaterial zu
wissenschaftlichen Zwecken, sowie über Ausnahmen von der
Tiergesundheitsbescheinigungspflicht zu erlassen. (124) Erzeugnisse tierischen
Ursprungs können bezüglich der Ausbreitung von Tierseuchen ein Risiko
darstellen. Durch die im Unionsrecht verankerten Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird eine gute
Hygienepraxis gewährleistet und das Tiergesundheitsrisiko solcher Erzeugnisse
verringert. Für bestimmte Fälle jedoch sollten in der vorliegenden Verordnung
Tiergesundheitsmaßnahmen wie Seuchenbekämpfungs- oder Sofortmaßnahmen
festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass durch die Erzeugnisse
tierischen Ursprungs keine Seuchen verbreitet werden. Um die Sicherheit von
Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen besonderen Fällen
zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung von Erzeugnissen
tierischen Ursprungs in Bezug auf zu ergreifende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
und Tiergesundheitsbescheinigungspflichten sowie Ausnahmen von diesen
Vorschriften, sofern die mit den Verbringungen verbundenen Risiken und die
ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen dies erlauben, zu erlassen. (125) Nationale Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial
ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten
Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten mit den
Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein. Daher sollte ein Rahmen
für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie
nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen. (126) Die Registrierung und Zulassung
von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um den zuständigen Behörden eine
angemessene Überwachung sowie die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von
Tierseuchen zu ermöglichen. Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG müssen alle
Betriebe, die Wassertiere verbringen, über eine Genehmigung verfügen. Das
Genehmigungssystem sollte unter der vorliegenden Verordnung bestehen bleiben,
ungeachtet der Tatsache, dass in der vorliegenden Verordnung in manchen EU‑Amtssprachen
andere Begriffe für das Genehmigungssystem verwendet werden als in der
Verordnung 2006/88/EG . (127) Bei der Schlachtung und
Verarbeitung von Aquakulturtieren, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen,
kann eine Tierseuche verbreitet werden, wenn z. B. Seuchenerreger
enthaltende Abwässer aus den Verarbeitungsbetrieben abgeleitet werden. Daher
sollten Verarbeitungsbetriebe, die den Risikominderungsmaßnahmen genügen, für
die betreffende Schlachtung und Verarbeitung zugelassen werden. Somit sollte in
der vorliegenden Verordnung eine Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus
Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, vorgesehen
werden. (128) Um zu gewährleisten, dass der
Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über registrierte und
zugelassene Betrieben zur Verfügung stehen, sollte die zuständige Behörde ein
Verzeichnis solcher Betriebe einrichten und führen. Der Kommission sollte die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Informationen, die das
Verzeichnis der Aquakulturbetriebe enthalten muss, und über die Aufzeichnungspflichten
der Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer zu erlassen. (129) Um einheitliche Bedingungen für
die Durchführung der Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von
Aquakulturbetrieben und Lebensmittel herstellenden Betrieben, die
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, die Aufzeichnungen und die
Betriebsverzeichnisse zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften für die
Informationspflichten, Ausnahmen und sonstiger Durchführungsvorschriften, der
Formate und der operationellen Spezifikationen für die Aufzeichnungen und
Verzeichnisse übertragen werden. (130) Da es in den meisten Fällen
nicht möglich ist, Wassertiere einzeln zu identifizieren, stellen die von den
Aquakulturbetrieben, den Lebensmittel aus Wassertieren herstellenden Betrieben,
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, und den Transportunternehmern
geführten Aufzeichnungen ein unerlässliches Instrument zur Gewährleistung der
Rückverfolgbarkeit bei Wassertieren dar. Aufzeichnungen sind auch für die
Überwachung des Gesundheitsstatus von Betrieben wichtig. (131) Wie für Landtiere sollten auch
für Wassertiere harmonisierte Verbringungsvorschriften erlassen werden,
einschließlich Vorschriften über Tiergesundheitsbescheinigungen und
Verbringungsmeldungen. (132) Die Richtlinie 2006/88/EG
enthält Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren, die sowohl für
innerstaatliche Verbringungen als auch für Verbringungen zwischen den
Mitgliedstaaten gelten. Bei Wassertierverbringungen ist das ausschlaggebende
Element für die anwendbaren Vorschriften der Gesundheitsstatus des
Bestimmungsmitgliedstaats, bzw. seiner Zonen und Kompartimente, in Bezug auf
die gelisteten Seuchen. (133) Dieses System sollte auch in
der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden. Um jedoch die Mitgliedstaaten
dazu anzuspornen, den Gesundheitsstatus ihrer Wasserpopulationen zu verbessern,
sollten einige Anpassungen vorgenommen und mehr Flexibilität vorgesehen werden.
(134) Um eine Kontrolle der
Verbringung von Wassertieren zu gewährleisten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen
bei der Beförderung, spezielle Vorschriften für die Verbringung bestimmter
Wassertierkategorien zu verschiedenen Zwecken, über besondere Anforderungen und
Ausnahmen für bestimmte Verbringungsarten, beispielsweise Verbringungen zu
wissenschaftlichen Zwecken, und zusätzliche Anforderungen für die Verbringung
von wildlebenden Wassertieren zu erlassen. (135) Damit in Fällen, in denen die
Verbringungsvorschriften der vorliegenden Verordnung nicht ausreichend oder
geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten gelisteten Seuche zu begrenzen,
befristete Ausnahmen gewährt oder besondere Anforderungen an die Verbringung
von Wassertieren erlassen werden können, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer
Verbringungsvorschriften oder Ausnahmen übertragen werden. (136) Die Aquakultur in der Union ist
in Bezug auf die Arten und Herstellungssysteme äußerst vielfältig, und diese
Vielfalt wird schnell immer größer. Aufgrund dessen können nationale Maßnahmen
auf Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Seuchen, die nicht als gelistete
Seuchen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten, gerechtfertigt sein. Solche
nationalen Maßnahmen sollten jedoch begründet, notwendig und in Bezug auf die
zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sein. Außerdem sollten Verbringungen
zwischen den Mitgliedstaaten davon nicht betroffen sein, sofern dies nicht zur
Verhinderung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen
erforderlich ist. Nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten haben, sollten auf Unionsebene genehmigt und regelmäßig überprüft
werden. (137) Derzeit sind Tierarten, die
nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition der vorliegenden
Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den
gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher
unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung
auch für diese Tiere gelten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als
ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die
einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für
diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige
Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können. (138) Damit die Möglichkeit besteht,
bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von
Tieren festzulegen, die nicht als Land- oder Wassertiere im Sinne der
vorliegenden Verordnung gelten, sowie von Zuchtmaterial und tierischen
Erzeugnissen, die von diesen Tieren stammen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Rechtsakte über die Registrierung und Zulassung von
Betrieben, das Führen von Aufzeichnungen und Verzeichnissen, die Anforderungen
an Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit sowie die
Verpflichtungen in Bezug auf Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen
und Verbringungsmeldungen für Tiere dieser Arten und für Zuchtmaterial und
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesen Arten stammen, zu erlassen. (139) Der Kommission sollten
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie, sofern es zur Schaffung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Tiergesundheitsanforderungen
bezüglich dieser anderen Tierarten und des von diesen stammenden Zuchtmaterials
bzw. der von diesen stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erforderlich
ist, genaue Vorschriften in Bezug auf diese Anforderungen festlegen kann. (140) Um eine Einschleppung
gelisteter Seuchen und neu auftretender Seuchen in die Union zu verhindern, ist
es erforderlich, dass wirksame Vorschriften für den Eingang von Tieren,
Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union bestehen, die
solche Seuchen übertragen können. (141) Die Anforderungen an den
Eingang von Tieren und Produkten in die Union sollten den Anforderungen an die
Verbringung von Tieren und Produkten derselben Kategorie und Art, die für
dieselbe Verwendung innerhalb der Union bestimmt sind, entsprechen. (142) Um zu gewährleisten, dass
Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder
Drittlandsgebieten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen, die den im
Unionsrecht vorgesehenen mindestens gleichwertig sind, ist es unerlässlich,
dass sie geeigneten Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlandes
oder Drittlandsgebiets unterzogen werden, aus dem sie in die Union ausgeführt
werden. Bevor der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials oder solcher
Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestattet wird, sollte erforderlichenfalls der
Gesundheitsstatus des Ursprungsdrittlandes bzw. Ursprungsdrittlandsgebiets
überprüft werden. Daher sollten nur Drittländer und Drittlandsgebiete, die
nachweisen können, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der
Tiere und Produkte in die Union erfüllen, zur Ausfuhr von Tieren und Produkten
in die Union zugelassen werden; zu diesem Zweck sollte eine Liste dieser Länder
und Gebiete erstellt werden. (143) Für manche Arten und Kategorien
von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten die
vor Annahme der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsrechtsakte noch keine
Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen ein Eingang in die
Union zulässig ist. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten bis zum
Erlasse von Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung bestimmen dürfen,
aus welchen Ländern und Gebieten der Eingang solcher Tiere, solchen
Zuchtmaterials bzw. solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in ihr
Hoheitsgebiet gestattet ist. Bei der Festlegung dieser Länder und Gebiete
sollten die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten
Kriterien für die Unionslisten der Drittländer und Drittlandsgebiete
berücksichtigen. (144) Um zu gewährleisten, dass die in
der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Tiergesundheitsanforderungen für den
Eingang in die Union eingehalten werden und den Grundsätzen der OIE-Kodizes für
Tiergesundheit entsprechen, sollte allen Tieren, allem Zuchtmaterial und allen
Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union eine
Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die von der zuständigen Behörde des
Ursprungsdrittlandes oder Ursprungsdrittlandsgebiets ausgestellt wurde und in
der bestätigt wird, dass alle Tiergesundheitsanforderungen für einen Eingang in
die Union erfüllt sind. Für Produkte, von denen nur ein geringes
Tiergesundheitsrisiko ausgeht, sollten jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift
gestattet sein. (145) Tiergesundheitsbescheinigungen
können alleine stehen; oft ist jedoch gemäß den Unionsvorschriften eine
Bescheinigung zu anderen Zwecken erforderlich, z. B. zur Bescheinigung,
dass in Bezug auf die Tiere oder die Produkte die Anforderungen im Zusammenhang
mit der öffentlichen Gesundheit oder mit dem Tierwohl erfüllt sind. Dies sollte
berücksichtigt werden. Um die Verwaltungslasten und Kosten soweit wie möglich
zu verringern, sollten die Tiergesundheitsbescheinigungen auch die im Rahmen
der Unionsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelsicherheit
erforderlichen Angaben enthalten dürfen. (146) Seuchen können auf andere Weise
als durch Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische
Nebenprodukte oder Folgeprodukte übertragen werden. So können Seuchen
beispielsweise auch durch Fahrzeuge, Transportbehälter, Heu, Stroh,
Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien, die mit infizierten Tieren oder
Ausrüstungsgegenständen in Berührung gekommen sind, verbreitet werden. Soweit
erforderlich, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Übertragung von
Seuchen auf diesen Wegen zu verhindern. (147) Um ausreichend genaue
Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union zu gewährleisten, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung
und Änderung der Kriterien für die Aufnahme von Drittländern und
Drittlandsgebieten in die Liste und über Kriterien für die Aussetzung oder die
Streichung von Einträgen in diese Liste zu erlassen, sowie Rechtsakte zur
Ergänzung der Vorschriften für die Zulassung von Betrieben in Drittländern und
Drittlandsgebieten, einschließlich der Ausnahmen davon, über die
Tiergesundheitsanforderungen, die für den Eingang von aus Drittländern oder
Drittlandsgebieten stammenden Sendungen in die Union erforderlich sind, über
den Inhalt der Tiergesundheitsbescheinigungen und über die
Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Seuchenerreger, andere Materialien
sowie Transportmittel- und -ausrüstung, durch die Seuchen übertragen werden
können. (148) Um einheitliche Bedingungen für
die Implementierung der Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von
Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in
die Union zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften über, u.a., die Liste der
Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren,
Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist,
und Tiergesundheitsbescheinigungen übertragen werden. (149) Die Erfahrung hat gezeigt, dass
bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder
Drittlandsgebieten, aus denen Tiere oder Produkte in die Union kommen,
unverzüglich Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen
werden müssen, um die Einschleppung und Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.
Bei solchen Notfällen kann es um gelistete Seuchen, neu auftretende Seuchen
oder andere Bedrohungen der Tiergesundheit gehen. In diesem Zusammenhang sollte
klar geregelt sein, welche der in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer
gelisteten Seuche, einer neu auftretenden Seuche oder einer Bedrohung
angewendet werden dürfen. In all diesen Fällen ist es äußerst wichtig, dass
Maßnahmen kurzfristig und unverzüglich getroffen werden können. Da bei solchen
Maßnahmen Verbringungen innerhalb der Union oder in die Union eingeschränkt
werden, sollten sie, soweit möglich, auf Unionsebene getroffen werden. (150) Um eine wirksame und rasche
Reaktion auf neu auftretende Risiken sicherzustellen, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Sofortmaßnahmen
übertragen werden. (151) In hinreichend begründeten
Fällen im Zusammenhang mit u.a. der Liste der Seuchen oder der Arten, mit
gelisteten Seuchen, für die ein spezifischer Satz von Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsvorschriften
gelten soll, mit der Lagerhaltung, Versorgung, Aufbewahrung, Lieferung und
anderen Verfahren bezüglich der Unionsbanken mit Antigenen, Impfstoffen und
diagnostischen Reagenzien, mit der Festlegung spezifischer
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und befristeten Ausnahmen, der befristeten
besonderen Vorschriften für Verbringungen von Land- und Wassertieren, der Sofortmaßnahmen
und der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in
die Union zulässig ist, sollte die Kommission unmittelbar geltende
Durchführungsrechtsakte erlassen. (152) Dir vorliegende Verordnung
enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung
von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit harmonisierten Ansatz in
Bezug auf die Tiergesundheit. In einigen Bereichen sollten die Mitgliedstaaten
zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen anwenden dürfen, bzw. sie werden
sogar dazu angehalten, beispielsweise in Bezug auf die allgemeinen
Zuständigkeiten für Tiergesundheit, Meldung, Überwachung, Zulassung und
Rückverfolgbarkeit. Allerdings sollten solche nationalen Maßnahmen nur zulässig
sein, wenn sie die Ziele der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die
Tiergesundheit nicht beeinträchtigen, den darin niedergelegten Vorschriften
nicht entgegenstehen und die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den
Mitgliedstaaten nicht behindern, es sei denn, dies wäre zur Verhinderung der
Einschleppung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich. (153) Zur Verringerung der
Verwaltungslasten sollten die in Erwägungsgrund 152 genannten nationalen
Maßnahmen einem vereinfachten Meldeverfahren unterliegen. Das in der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[33]
niedergelegte allgemeine Meldeverfahren hat sich – in Bezug auf eine größere
Transparenz, Lesbarkeit und Wirksamkeit – als wichtiges Instrument zur
Anleitung und Verbesserung der Qualität der nationalen technischen Regeln in
nicht harmonisierten oder nur teilweise harmonisierten Bereichen erwiesen. Es
ist daher angezeigt, das allgemeine Meldeverfahren der Richtlinie 98/34/EG zu
verwenden. (154) Unionsvorschriften über die
Tiergesundheit finden sich derzeit in folgenden Rechtsakten des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie gemäß diesen erlassenen Kommissionsrechtsakten: –
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen[34] –
Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der
Tuberkulose und der Leukose der Rinder[35] –
Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember
1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen
Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der
enzootischen Leukose der Rinder[36], –
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen
Einfuhr[37], –
Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November
1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft
von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann[38],
–
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember
1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft[39],
–
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September
1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit
Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern[40],
–
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen
Einfuhr[41], –
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991
zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen[42], –
Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember
1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven[43],
–
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992
zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest[44],
–
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG
unterliegen[45], –
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992
über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit[46],
–
Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember
1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG
und — in Bezug auf Seuchenerreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[47],
–
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember
1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären
Schweinekrankheit[48], –
Entscheidung 95/410/EG des Rates vom 22. Juni 1995
über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen
Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist[49], –
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November
2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der
Blauzungenkrankheit[50], –
Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März
2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der
Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit
der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist[51], –
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 820/97 des Rates[52], –
Richtlinie 2001/89/EWG des Rates vom 23. Oktober
2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest[53],
–
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002
zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen
Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der
Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest[54],
–
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen,
die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs[55], –
Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September
2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche,
zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG
und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG[56],
–
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen
Parlaments und des Rates vom … über die Verbringung von Heimtieren zu anderen
als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 [Amt
für Veröffentlichungen][57], –
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember
2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG[58],
–
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004
zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der
Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG[59],
–
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November
2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen
von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern[60],
–
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember
2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur
Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG[61], –
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober
2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und
Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter
Wassertierseuchen[62], –
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008
über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen[63]
(zur Kodifizierung der Richtlinie 92/102/EWG), –
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November
2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern[64], (155) Die in den in
Erwägungsgrund 154 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen
mit der vorliegenden Verordnung und den Folgerechtsakten, die die Kommission
gemäß der vorliegenden Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden
Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit und um
ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung jedoch erst wirksam
werden, wenn die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen
delegierten und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem
die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird. (156) Folgende Rechtsakte des Rates
im Bereich Tiergesundheit sind überholt und sollten im Interesse der Klarheit
des Unionsrechts formell aufgehoben werden: Entscheidung 78/642/EWG des Rates
vom 25. Juli 1978 über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der
Republik Botsuana[65]; Richtlinie 79/110/EWG
des Rates vom 24. Januar 1979 zur Ermächtigung der Italienischen Republik,
die Vorlage und die Durchführung ihrer nationalen Pläne zur beschleunigten
Tilgung von Brucellose und Tuberkulose der Rinder aufzuschieben[66];
Richtlinie 81/6/EWG des Rates vom 1. Januar 1981 zur Ermächtigung der
Republik Griechenland zur Übermittlung und Durchführung von einzelstaatlichen
Plänen zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose der Rinder[67];
Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine
Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder
Verhütung der Tollwut[68]; Richtlinie 90/423/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur
Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche[69], Entscheidung 90/678/EWG
des Rates vom 13. Dezember 1990 mit der bestimmte Teile des Gebiets der
Gemeinschaft als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt
werden[70]. (157) Die Anforderungen der
vorliegenden Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle delegierten und
Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung
zu erlassen hat, gelten. Um den betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit zur
Anpassung an die neuen Vorschriften zu gewähren, sollte eine angemessene Frist
von mindestens 36 Monaten zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung und dem Zeitpunkt der Anwendung der neuen Vorschriften vorgesehen
werden. (158) Zu Gewährleistung der
Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die
Identifizierung und Registrierung von Tieren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für
bestimmte Zoonosen und nichtkommerzielle Verbringungen von Heimtieren sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über den
Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000,
(EU) Nr. XXX/XXXX [Ex-998/2003] und (EG)
Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG,
2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, 2005/94/EG and 2008/71/EG
wirksam wird. (159) Die in der vorliegenden
Verordnung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
kontrollieren[71], ausgeübt werden. (160) Besonders wichtig ist dabei,
dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene
Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die
einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem
Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. (161) Durch die vorliegende
Verordnung sollten kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßigen
Verwaltungslasten auferlegt werden oder unverhältnismäßige Auswirkungen
entstehen. In der vorliegenden Verordnung, die auf einer Konsultation der
Interessenträger beruht, wurde die besondere Situation der kleinen und mittleren
Unternehmen berücksichtigt. Eine mögliche Ausnahme von den Anforderungen der
vorliegenden Verordnung zugunsten solcher Unternehmen wurde angesichts der
politischen Ziele – Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier – nicht erwogen.
Dennoch sollte für solche Unternehmen unter Berücksichtigung der jeweils
bestehenden Risiken eine gewisse Zahl von Ausnahmen bezüglich der verschiedenen
Anforderungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden. (162) Die
Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung von
Tiergesundheitsvorschriften für Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen
Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, insoweit sie nicht
besonderen Unionsvorschriften unterliegen, und andere Materialien, die an der
Ausbreitung von Tierseuchen mitwirken können, lassen sich auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen, sondern sind besser auf
Unionsebene durch die Schaffung eines gemeinsamen und koordinierten
Rechtsrahmens für die Tiergesundheit zu erreichen. Die vorliegende Verordnung
steht daher im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
– HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand 1. Mit dieser Verordnung werden
Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf
Tiere oder Menschen übertragbar sind. Diese Vorschriften sehen Folgendes vor: a) in Teil I: Priorisierung und
Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowie Festlegung der
Zuständigkeiten für die Tiergesundheit; b) in Teil II: Früherkennung, Meldung
von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme und
Status „seuchenfrei“; c) in Teil III: Bewusstsein für
Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung; d) in Teil IV: Registrierung und
Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und
Rückverfolgbarkeit von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs innerhalb der Union; e) in Teil V: Eingang von Sendungen mit
Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie
Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union; f) in Teil IV: Sofortmaßnahmen, die im
Seuchennotfall zu treffen sind. 2. Mit den Vorschriften gemäß
Absatz 1 a) wird Folgendes sichergestellt: i) eine nachhaltige Erzeugung in
Landwirtschaft und Aquakultur in der Union; ii) das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts; iii) eine Verringerung der schädlichen
Auswirkungen auf die Umwelt durch –
bestimmte Seuchen; –
die zur Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen
ergriffenen Maßnahmen; b) wird Folgendes berücksichtigt: i) die Beziehung zwischen Tiergesundheit
und –
öffentlicher Gesundheit; –
der Umwelt sowie den Auswirkungen des Klimawandels; –
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit; –
Tierwohl; –
Ernährungssicherheit; ii) die wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und die Umwelt betreffenden Folgen der Anwendung von Maßnahmen zur
Seuchenbekämpfung und ‑prävention. Artikel 2
Anwendungsbereich dieser Verordnung 1. Diese Verordnung gilt für: (a)
gehaltene und wildlebende Tiere; (b)
Zuchtmaterial; (c)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs; (d)
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; (e)
Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung und
alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die
Ausbreitung von Tierseuchen. 2. Diese Verordnung gilt für Seuchen,
einschließlich Zoonosen, unbeschadet der Bestimmungen der a) Entscheidung Nr. 2119/98/EG; b) Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) Richtlinie 2003/99/EG; d) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Artikel 3
Anwendungsbereich von Teil IV über Registrierung, Zulassung,
Rückverfolgbarkeit und Verbringungen 1. Teil IV Titel I gilt für: a) Landtiere und Tiere, die keine Landtiere
sind, jedoch Seuchen auf Landtiere übertragen können; b) Zuchtmaterial von Landtieren; c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs von
Landtieren. 2. Teil IV Titel II gilt für: a) Wassertiere und Tiere, die keine
Wassertiere sind, jedoch Seuchen auf Wassertiere übertragen können; b) von Wassertieren stammende Erzeugnisse
tierischen Ursprungs. 3. Teil IV Titel III gilt
für: a) Tiere, ausgenommen die in Artikel 4
Absatz 1 Nummer 4 als Landtiere oder als Wassertiere bezeichneten
Tiere; b) Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs
der in Buchstabe a genannten sonstigen Tiere. 4. Teil IV Titel I
Kapitel 1 und 3 sowie Titel II Kapitel 1 und 2 gelten nicht für
Heimtiere. Artikel 4
Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck (1)
„Tiere“ Wirbeltiere und wirbellose Tiere; (2)
„Landtiere“ Vögel, Landsäugetiere, Bienen und
Hummeln; (3)
„Wassertiere“ Tiere der folgenden Arten in allen
Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten: i) Fische der Überklasse Agnatha und der
Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii; ii) wasserbewohnende Weichtiere des Stammes
Mollusca; iii) wasserbewohnende Krebstiere des
Unterstamms Crustacea; (4)
„sonstige Tiere“ Tiere anderer Arten als denen, die
als Landtiere oder als Wassertiere bezeichnet werden; (5)
„gehaltene Tiere“ Tiere, die vom Menschen gehalten
werden; bei Wassertieren Tiere in Aquakultur; (6)
„Aquakultur“ die Aufzucht von Wassertieren mittels
Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen
Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht
oder Haltung, einschließlich Ernte, ausschließlich Ernte bzw. Fang wildlebender
Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung
gehalten werden, zum menschlichen Verzehr Eigentum einer natürlichen oder
juristischen Person bleiben; (7)
„Tiere aus Aquakultur“ Wassertiere, die in
Aquakultur gehalten werden; (8)
„wildlebende Tiere“ Tiere, die keine gehaltenen
Tiere sind; (9)
„Geflügel“ Vögel, die zu folgenden Zwecken in
Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden: a) Erzeugung von: i) Fleisch; ii) Konsumeiern; iii) sonstigen Erzeugnissen; b) Wiederaufstockung von Wildbeständen; c) Ausbrüten von Vögeln, die für die Arten
der in Buchstabe a genannten Erzeugung verwendet werden; (10)
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ Vögel,
ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9
genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel,
die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder
zum Verkauf gehalten werden; (11)
„Heimtier“ ein Tier der in Anhang I
aufgeführten Arten, das a) in einem Haushalt oder – im Fall von
Wassertieren – in nichtkommerziellen Zieraquarien gehalten wird; b) wenn es verbracht wird, vom
Heimtierhalter oder von einer im Namen und mit Zustimmung des Halters
handelnden natürlichen Person zu nichtkommerziellen Zwecken mitgeführt wird und
der Halter oder diese Person während dieser Verbringung zu nichtkommerziellen
Zwecken für das Tier verantwortlich bleibt; (12)
„Heimtierhalter“ eine natürliche Person, die ein
Heimtier hält; (13)
„Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ jede
Verbringung von Heimtieren, die weder direkt noch indirekt einen finanziellen
Gewinn oder einen Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezweckt; (14)
„Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder
Infestationen bei Tieren mit oder ohne klinische oder pathologische
Erscheinungsbilder, die von einem oder mehreren auf Tiere oder Menschen
übertragbaren Seuchenerregern verursacht werden; (15)
„gelistete Seuchen“ Seuchen, die gemäß
Artikel 5 Absatz 2 in einer Liste geführt werden; (16)
„neu auftretende Seuche“ eine andere als eine
gelistete Seuche, die möglicherweise die in Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a genannten Kriterien für gelistete Seuchen erfüllt, und zwar
aus folgenden Gründen: a) eine neue Seuche entsteht, weil sich ein
bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat; b) eine bekannte Seuche breitet sich in
einem neuen geografischen Gebiet oder in einer neuen Population aus; oder c) ein zuvor nicht erkannter Seuchenerreger
oder eine zuvor nicht erkannte Seuche wird erstmals diagnostiziert; (17)
„Seuchenprofil“ die in Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche; (18)
„gelistete Art“ eine Tierart oder Gruppe von
Tierarten, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 gelistet ist, oder – bei neu
auftretenden Seuchen – eine Tierart oder Gruppen von Tierarten, die die in
Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Kriterien für gelistete Arten
erfüllen; (19)
„Gefahr“ ein Seuchenerreger in einem Tier oder
einem Erzeugnis oder ein Zustand eines Tieres oder Erzeugnisses mit
möglicherweise gesundheitsschädlicher Wirkung auf Mensch oder Tier; (20)
„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und
das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen
schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier; (21)
„Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der
Management- und der physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der
Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in, aus bzw. innerhalb a) einer Tierpopulation oder b) eines Betriebs, einer Zone, eines
Kompartiments, eines Transportmittels oder sonstiger Einrichtungen,
Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Orte; (22)
„Unternehmer“ eine natürliche oder juristische
Person, die für Tiere und Erzeugnisse verantwortlich ist, einschließlich
Tierhalter und Transportunternehmer, jedoch ausschließlich Heimtierhalter und
Tierärzte; (23)
„Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe“ eine
natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder
Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte; (24)
„Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede
Räumlichkeit, Struktur oder Umgebung, in der Tiere gehalten werden bzw.
Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen: a) Haushalte, in denen Heimtiere gehalten
werden; b) nichtkommerzielle Aquarien, in denen
Wassertiere gehalten werden; c) Tierarztpraxen oder Tierkliniken; (25)
„Zuchtmaterial“: a) Sperma, Samen, Eizellen und Embryonen,
die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind; b) Bruteier; (26)
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: a) Lebensmittel tierischen Ursprungs,
einschließlich Honig und Blut; b) zum menschlichen Verzehr bestimmte
lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende
Meeresschnecken; und c) Tiere, ausgenommen die in
Buchstabe b genannten, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden
und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen; (27)
„tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder
Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren
gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,
ausgenommen Zuchtmaterial; (28)
„Folgeprodukte“ Produkte, die durch eine oder
mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen
Nebenprodukten gewonnen werden; (29)
„Erzeugnisse“: a) Zuchtmaterial; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs; c) tierische Nebenprodukte und
Folgeprodukte; (30)
„amtliche Kontrolle“ eine amtliche Kontrolle gemäß
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Publication office – Number to be added: on official
controls and other official activities..]; (31)
„Gesundheitsstatus“ den Status hinsichtlich aller
Seuchen, die für eine bestimmte gelistete Tierart in einer Liste geführt
werden, in Bezug auf: a) ein Tier; b) die Tiere innerhalb: i) eines Betriebes; ii) eines Kompartiments; iii) einer Zone; iv) eines Mitgliedstaats; v) eines Drittlands oder Gebietes; (32)
„Zone“: a) bei Landtieren einen klar abgegrenzten
Teil eines Mitgliedstaats, Drittlands oder Gebietes, in dem eine Teilpopulation
von Tieren mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder
mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung,
Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen; b) bei Wassertieren ein zusammenhängendes
hydrologisches System mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine
oder mehrere spezifische Seuchen, das eines der nachfolgend genannten Gebiete
bildet: i) das gesamte Wassereinzugsgebiet eines
Wasserlaufs von der Quelle bis zur Mündung oder eines Sees; ii) mehr als ein Wassereinzugsgebiet; iii) einen Teil eines Wassereinzugsgebiets
von der Quelle eines Wasserlaufs bis zu einem Hindernis, das die Einschleppung
einer oder mehrerer spezifischer Seuchen verhindert; iv) einen Teil eines Küstengebiets mit
genauer geografischer Abgrenzung; v) ein Mündungsgebiet mit genauer
geografischer Abgrenzung; (33)
„Wassereinzugsgebiet“ ein Gebiet oder
Geländebecken, das durch natürliche Gegebenheiten wie Hügel oder Berge begrenzt
ist und in das alles ablaufende Wasser einfließt; (34)
„Kompartiment“ eine Teilpopulation von Tieren, die
in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, bei Wassertieren in einem
oder in mehreren Aquakulturbetrieben, mit gemeinsamem System zum Schutz vor
biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine
oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung,
Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen; (35)
„Quarantäne“ die abgesonderte Haltung von Tieren
unter Aufsicht der zuständigen Behörde und unter Vermeidung jedes direkten oder
indirekten Kontakts mit anderen Tieren, mit der sichergestellt werden soll,
dass sich Seuchen nicht ausbreiten; dabei werden die Tiere während eines
bestimmten Zeitraums beobachtet und gegebenenfalls untersucht und behandelt; (36)
„epidemiologische Einheit“ eine Gruppe von Tieren,
bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt
sind, gleich hoch ist; (37)
„Ausbruch“ ein Fall oder mehrere Fälle in einem
Betrieb, Haushalt oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden
oder sich befinden; (38)
„Fall“ die amtliche Bestätigung des Auftretens
einer gelisteten oder einer neu auftretenden Seuche bei einem lebenden oder
toten Tier; (39)
„Sperrzone“ eine Zone, in der Verbringungen
bestimmter Tiere oder Erzeugnisse Beschränkungen unterliegt und in der weitere
Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden mit dem Ziel, die Ausbreitung
einer bestimmten Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu
verhindern; eine Sperrzone kann gegebenenfalls Schutz- und
Überwachungszonen umfassen; (40)
„Schutzzone“ eine Zone mit einem oder mehreren
Seuchenfällen, die nach amtlicher Bestätigung eines Ausbruchs errichtet wird
und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der
Seuche von dieser Zone aus zu verhindern; (41)
„Überwachungszone“ eine Zone, die nach amtlicher
Bestätigung eines Ausbruchs um die Schutzzone herum errichtet wird und in der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von
dieser Zone und von der Schutzzone aus zu verhindern; (42)
„Bruteier“ zum Bebrüten bestimmte Eier von
Geflügel; (43)
„Huftiere“ die in Anhang II aufgeführten
Tiere; (44)
„Zuchtmaterialbetrieb“: a) einen Betrieb, in dem Zuchtmaterial
gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert wird; b) eine Brüterei; (45)
„Brüterei“ einen Betrieb, in dem Eier gesammelt,
gelagert, eingelegt und bebrütet werden mit dem Ziel, Folgendes zu erhalten: a) Eier zur Bebrütung; b) Eintagsküken von Hühnern oder anderen
Arten; (46)
„Transportunternehmer“ einen Unternehmer, der Tiere
auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert; (47)
„geschlossener Betrieb“ jeden auf Dauer angelegten,
auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum
Zweck der Verbringung zugelassenen Betrieb, in dem die Tiere (a)
zum Zweck der Ausstellung, Bildung, Arterhaltung
oder Forschung gehalten oder gezüchtet werden; (b)
von der Umgebung abgeschlossen und abgesondert
gehalten werden; (c)
einer strengen Tiergesundheitsüberwachung und
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen; (48)
„Auftrieb“ das Versammeln von gehaltenen Landtieren
aus mehr als einem Betrieb für einen kürzeren Zeitraum als den für diese
Tierart vorgeschriebenen Haltungszeitraum; (49)
„Haltungszeitraum“ den Mindestzeitraum, den ein
Tier in einem Betrieb verbringen muss, bevor es aus diesem Betrieb verbracht
wird; (50)
„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für
amtliche Kontrollen gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX [Publication office: Number to be
added -on official controls and other official activities]; (51)
„Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren
herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“ jedes
Lebensmittelunternehmen, das nach den folgenden Bestimmungen zugelassen ist: a) Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zur
Lebensmittelerzeugung; b) Artikel 177 der vorliegenden
Verordnung für die Schlachtung von Wassertieren zur Seuchenbekämpfung gemäß
Teil III Titel II; 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung der Liste
der: a) Heimtiere gemäß Anhang I; b) Huftiere gemäß Anhang II. Kapitel 2
Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten Artikel 5
Listen von Seuchen 1. Die seuchenspezifischen Bestimmungen
zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten
Seuchen gelten für: a) gelistete Seuchen; b) neu auftretende Seuchen. 2. Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten eine Liste der entsprechenden Seuchen gemäß
Absatz 1 Buchstabe a fest. Diese Liste enthält Seuchen, die die Bedingungen
der nachfolgenden Buchstaben a und b dieses Absatzes erfüllen, wobei die
in Artikel 6 festgelegten Kriterien für die Listung von Seuchen
berücksichtigt werden: a) Seuchen, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf mindestens einen der folgenden Bereiche zu rechnen ist: i) die öffentliche Gesundheit; ii) die Erzeugung in Landwirtschaft und
Aquakultur oder damit zusammenhängenden Wirtschaftszweigen; iii) die Gesellschaft in den Mitgliedstaaten
und gegebenenfalls in Drittländern und Gebieten; iv) die Umwelt; b) Seuchen, für die Maßnahmen zur
Risikominderung vorhanden sind oder entwickelt werden können, welche zu den
Risiken, die solche Seuchen bergen, in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko
mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar
geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255
Absatz 3. Artikel 6
Kriterien für die Aufnahme von Seuchen in die Liste 1. Bei der Entscheidung, ob eine Seuche
die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2
erfüllt, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst: i) die von der Seuche betroffene Tierart; ii) die Morbiditäts- und Mortalitätsraten
im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen; iii) die Frage, ob es sich bei der Seuche um
eine Zoonose handelt; iv) die Fähigkeit, Resistenzen gegen
Behandlungen zu entwickeln; (v) das Anhalten der Seuche in einer
Tierpopulation oder in der Umwelt; vi) die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung
von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen; vii) das Auftreten bzw. Nichtauftreten und
die Verbreitung der Seuche in der Union und – sofern die Seuche in der Union
nicht auftritt – das Risiko ihrer Einschleppung in die Union; viii) die Frage, ob Diagnose- und
Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind; b) die Auswirkungen der Seuche auf: i) die Erzeugung in Landwirtschaft und
Aquakultur und anderen Wirtschaftszweigen: –
Prävalenz der Seuche in der Union; –
Produktionsverlust aufgrund der Seuche; –
sonstige Verluste; ii) die menschliche Gesundheit: –
Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen; –
Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch; –
Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen
der Seuche; –
Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder
medizinischer Behandlung beim Menschen; iii) Tierwohl; iv) Biodiversität und Umweltverschmutzung; c) das Potenzial der Seuche, eine
Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus; d) Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und
Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen: i) Diagnoseverfahren und –kapazitäten; ii) Impfung; iii) medizinische Behandlungen; iv) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen
Gefahren; v) Beschränkungen hinsichtlich der
Verbringung von Tieren und Erzeugnissen; vi) Keulung und Beseitigung von Tieren; e) die Auswirkungen der Seuchenpräventions-
und –bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich: i) der direkten und indirekten Kosten für
die betroffenen Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft; ii) ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz; iii) des Schutzes der betroffenen
Teilpopulationen der gehaltenen und der wildlebenden Tiere; iv) der Umwelt und der Biodiversität. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der in Absatz 1
des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erlassen, um dem technischen
und wissenschaftlichen Fortschritt sowie der Weiterentwicklung einschlägiger
internationaler Standards Rechnung zu tragen. Artikel 7
Listen von Arten 1. Die spezifischen Präventions- und
Bekämpfungsbestimmungen über die in der vorliegenden Verordnung gelisteten
Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen
gelten für die gelisteten Arten. 2. Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten eine Liste der Arten gemäß Absatz 1 fest. Diese Liste umfasst diejenigen Tierarten oder
Gruppen von Tierarten, die ein erhebliches Risiko der Ausbreitung spezifischer
gelisteter Seuchen bergen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden: a) die Anfälligkeit der bedrohten
Tierpopulation; b) die Inkubationszeit und die Zeit, in der
eine Ansteckungsgefahr von den Tieren ausgeht; c) die Frage, ob diese Tiere Träger dieser
spezifischen Seuchen sein können. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko
mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar
geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255
Absatz 3. Artikel 8
Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen auf gelistete
Seuchen 1. Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten fest, welche der nachfolgend aufgeführten
Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen
angewandt werden, a) die Bestimmungen unterliegen
hinsichtlich: i) Bewusstsein für Seuchen und
Handlungsbereitschaft gemäß Teil III Titel I und
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1; ii) die Festlegung von Kompartimenten gemäß
Artikel 37 Absatz 1; b) die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen
unterliegen über: i) obligatorische Tilgungsprogramme gemäß
Artikel 30 Absatz 1; ii) seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen
gemäß Artikel 36; iii) die Festlegung von Kompartimenten gemäß
Artikel 37 Absatz 2; iv) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Teil III Titel II Kapitel 2; c) die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen
unterliegen über: i) die freiwillige Tilgung gemäß
Artikel 30 Absatz 2; ii) seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen
gemäß Artikel 36; iii) die Festlegung von Kompartimenten gemäß
Artikel 37 Absatz 2; iv) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Teil III Titel II Kapitel 2; d) die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen
unterliegen über: i) die Verbringung innerhalb der Union
gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 bis 7 und Titel II
Kapitel 2, 3 und 4; ii) den Eingang in die Union und die
Ausfuhr aus der Union gemäß Teil V. e) die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen
unterliegen über: i) Meldung und Berichterstattung gemäß
Teil II Kapitel 1; ii) die Überwachung gemäß Teil II
Kapitel 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko
mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar
geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3. 2. Die Kommission berücksichtigt beim
Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 die folgenden
Kriterien: a) das Ausmaß der Auswirkungen der Seuche
auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf das Tierwohl und die Wirtschaft; b) Prävalenz, Inzidenz und Verteilung der
Seuche in der Union; c) Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und
Wirksamkeit der verschiedenen, in der vorliegenden Verordnung für die Seuche
festgelegten Präventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen. Kapitel 3
Zuständigkeiten für die Tiergesundheit Abschnitt 1
Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter Artikel 9
Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren 1. Unternehmer, Angehörige der mit Tieren
befassten Berufe und Heimtierhalter: a) sind verantwortlich für die Gesundheit
der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz
vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken,
um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und
die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb
und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich
zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen
Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend: i) den Kategorien bzw. Arten der
gehaltenen Tiere und Erzeugnisse; ii) der Erzeugungsart. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Maßnahmen zum
Schutz vor biologischen Gefahren zur Ergänzung der in Absatz 1
Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen betreffen. Artikel 10
Grundkenntnisse über Tiergesundheit 1. Unternehmer und Angehörige der mit
Tieren befassten Berufe erwerben Kenntnisse über: a) Tierseuchen, einschließlich der auf den
Menschen übertragbaren; b) Grundsätze des Schutzes vor biologischen
Gefahren; c) die Wechselwirkung zwischen
Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit. 2. Inhalt und Umfang der gemäß
Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse hängen ab von: a) den Kategorien und Arten der gehaltenen
Tiere oder der Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) der Erzeugungsart; c) den wahrgenommenen Aufgaben. 3. Die Kenntnisse gemäß Absatz 1
werden auf eine der folgenden Arten erworben: a) Berufserfahrung oder Schulung; b) vorhandene Programme in Landwirtschafts-
oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind; c) formale Ausbildung. Abschnitt 2
Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten
Berufe Artikel 11
Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von
Wassertieren befassten Berufe 1. Für Tierärzte gilt bei der Ausübung
ihrer Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung
fallen, Folgendes: a) Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,
um die Einschleppung, die Entwicklung und die Ausbreitung von Seuchen zu
verhindern; b) sie stellen durch ordnungsgemäße Diagnose
und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche
sicher, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden, bevor mit einer symptomatischen
Behandlung begonnen wird; c) sie beteiligen sich aktiv an: i) der Sensibilisierung für
Tiergesundheit; ii) der Seuchenprävention; iii) der Früherkennung von Seuchen und der
schnellen Reaktion darauf; d) sie arbeiten mit der zuständigen Behörde,
den Unternehmern, den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und den
Heimtierhaltern bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung
festgelegten Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen zusammen. 2. Angehörige der mit der Gesundheit
von Wassertieren befassten Berufe können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser
Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Wassertiere ausüben,
sofern sie nach nationalen Rechtsvorschriften dafür zugelassen sind. In diesem
Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von
Wassertieren befassten Berufe. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Qualifikationen
von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren
befassten Berufe betreffen, welche Tätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs
dieser Verordnung ausüben. Abschnitt 3
Mitgliedstaaten Artikel 12
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten 1. Um zu gewährleisten, dass die für
Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und
geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Tätigkeiten auszuüben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie: a) über qualifiziertes Personal,
Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation
verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt; b) Zugang zu Laboratorien mit qualifiziertem
Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine
rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu
auftretenden Seuchen sichergestellt ist; c) über ausreichend geschulte Tierärzte
verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 11, die in den
Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, befasst sind. 2. Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe bei der Erlangung,
Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten
Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den
Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung. Artikel 13
Übertragung anderer amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde 1. Die zuständige Behörde kann
Tierärzten eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen: a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Meldung von Seuchen und der Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel 1
sowie der Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2; b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit: i) Bewusstsein für Seuchen,
Handlungsbereitschaft und Bekämpfung gemäß Teil III; ii) Registrierung, Zulassung,
Rückverfolgbarkeit und Verbringung gemäß Teil IV; iii) Sofortmaßnahmen gemäß Teil VI. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) die Umstände und Bedingungen für die
Übertragung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten; b) die Frage, welche anderen Tätigkeiten
Tierärzten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten unter welchen Umständen
und Bedingungen übertragen werden können; c) Mindestanforderungen an die Schulung von
Tierärzten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c. Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte
berücksichtigt die Kommission die Art dieser Aufgaben sowie die internationalen
Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten. Artikel 14
Information der Öffentlichkeit Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt,
dass Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige
Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des
Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem
Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und
das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu
werden, berücksichtigt. Abschnitt 4
Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen,
die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen
umgehen Artikel 15
Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und Dritten, die mit Seuchenerregern,
Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen 1. Für Laboratorien, Einrichtungen und
andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zweck der Forschung,
Bildung, Diagnose oder der Herstellung von Impfstoffen und anderen biologischen
Produkten mit Seuchenerregern umgehen, gilt Folgendes: Unter Berücksichtigung vorhandener
internationaler Standards a) treffen sie geeignete Maßnahmen zum
Schutz vor biologischen Gefahren und zum biologischen Containment, um das
Entweichen der Seuchenerreger und deren nachfolgenden Kontakt mit Tieren
außerhalb des Laboratoriums oder der anderen Einrichtung, wo zu
Forschungszwecken mit Seuchenerregern umgegangen wird, zu verhindern; b) stellen sie sicher, dass die Verbringung
von Seuchenerregern, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten zwischen
Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen nicht zu einem Risiko der Ausbreitung
gelisteter und neu auftretender Seuchen führt. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die
Sicherheitsmaßnahmen für die Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche
oder juristische Personen betreffen, welche mit den Seuchenerregern,
Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten umgehen, und zwar
hinsichtlich: a) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen
Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment; b) der Anforderungen an die Verbringung von
Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten. TEIL II
MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG,
TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI“ Kapitel 1
Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber Artikel 16
Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten 1. Natürliche und juristische Personen
melden Folgendes unverzüglich a) der zuständigen Behörde: einen Ausbruch
oder den Verdacht auf einen Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe e gelisteten Seuche; b) einem Tierarzt: eine anormale Mortalität
und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen
Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei Tieren, die näher untersucht
werden muss, einschließlich Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die
Situation dies rechtfertigt. 2. Die Mitgliedstaaten können
beschließen, dass die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b an die
zuständige Behörde zu richten sind. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) die Kriterien, anhand deren entschieden
wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels
beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind; b) Durchführungsbestimmungen hinsichtlich
der näheren Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels. Artikel 17
Meldung innerhalb der Union 1. Die Mitgliedstaaten melden der
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die
unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche
Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie
berücksichtigen dabei das Seuchenprofil. 2. Die Meldung gemäß Absatz 1
umfasst folgende Angaben zum Ausbruch: a) den Seuchenerreger und gegebenenfalls den
Subtyp; b) das Datum, an dem der Verdacht
festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde; c) den Ort des Ausbruchs; d) jegliche damit zusammenhängende
Ausbrüche; e) die vom Ausbruch betroffenen Tiere; f) jegliche im Zusammenhang mit dem
Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen; g) den möglichen oder bekannten Ursprung der
gelisteten Seuche; h) die verwendeten Diagnosemethoden. 3. Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten fest, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe e gelisteten Seuchen von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1
des vorliegenden Artikels unverzüglich gemeldet werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 18
Berichterstattung innerhalb der Union 1. Die Mitgliedstaaten erstatten der
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Bericht über gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe e gelistete Seuchen, a) deren Ausbrüche gemäß Artikel 17
Absatz 1 nicht unverzüglich gemeldet werden müssen; (b) deren Ausbrüche gemäß Artikel 17
Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelt werden
müssen über i) die Überwachung gemäß den Bestimmungen,
die in einem nach Artikel 29 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt
werden; ii) ein Tilgungsprogramm gemäß den
Bestimmungen, die in einem nach Artikel 35 erlassenen Durchführungsrechtsakt
festgelegt werden; 2. Die Berichte gemäß Absatz 1
enthalten Angaben: a) zum Nachweis der gelisteten Seuchen gemäß
Absatz 1; b) zu den Ergebnissen der Überwachung,
sofern dies gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe b
Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist; c) zu den Ergebnissen der
Überwachungsprogramme, sofern dies gemäß Artikel 27 Absatz 3 und
gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe b Ziffer ii
erlassen wurden, vorgeschrieben ist; d) zu Tilgungsprogrammen, sofern dies gemäß
Artikel 33 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 35 erlassen
wurden, vorgeschrieben ist. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Änderung bzw.
Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die
Berichterstattung über andere Angelegenheiten betreffen, damit
erforderlichenfalls eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen
der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist. Artikel 19
Einheitliche Regeln für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der
Union 1. Die Meldung und die
Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw.
Artikel 18 Absatz 1 erfolgen zu Zeiten und mit einer Häufigkeit, die
Transparenz und die rechtzeitige Umsetzung der erforderlichen
Risikomanagementmaßnahmen gewährleisten, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) das Seuchenprofil; b) die Art des Ausbruchs. 2. Die Mitgliedstaaten legen zum Zweck
der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17
Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 Melde- und
Berichterstattungsregionen fest. Artikel 20
Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die
Berichterstattung darüber innerhalb der Union Die Kommission richtet ein elektronisches
Informationssystem für den Betrieb der Mechanismen und Instrumente für die
Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union
gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ein und verwaltet dieses. Artikel 21
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung
innerhalb der Union sowie das elektronische Informationssystem Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Anforderungen an die Meldung und
die Berichterstattung innerhalb der Union sowie das elektronische
Informationssystem gemäß den Artikeln 17 bis 20 fest, und zwar
hinsichtlich: a) der Angaben, die die Mitgliedstaaten
bei der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß
Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 machen müssen; b) der Verfahren zur Einrichtung und
Nutzung des elektronischen Informationssystems gemäß Artikel 20 und der
Übergangsmaßnahmen für die Migration der Daten und Informationen von
bestehenden Systemen in das neue System und seine volle Funktionsfähigkeit; c) des Formats und der Struktur der
Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 20
einzugeben sind; d) der Fristen und der Häufigkeiten der
Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17
Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1; e) der Melde- und
Berichterstattungsregionen der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 2
Überwachung Artikel 22
Überwachungspflicht der Unternehmer Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu
auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer: a) Sie beobachten die Gesundheit und
das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) sie beobachten jegliche Veränderung
der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem
Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen
könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche
verursacht wird; c) sie achten auf eine anormale
Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in
ihrem Zuständigkeitsbereich. Artikel 23
Tiergesundheitsbesuche 1. Die Unternehmer stellen sicher, dass
die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden,
wenn dies aufgrund der Risiken, die der Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei
wird Folgendes berücksichtigt: a) die Art des Betriebs; b) die Kategorien bzw. Arten der in dem
Betrieb gehaltenen Tiere; c) jegliche sonstige relevante Überwachung, Qualitätssicherungssysteme
oder amtliche Kontrollen, denen die dort gehaltenen Tiere und die Art des
Betriebes unterliegen. Diese Tiergesundheitsbesuche werden mit einer
Häufigkeit abgestattet, die im Verhältnis zu den von dem Betrieb ausgehenden
Risiken steht. Sie können mit Besuchen zu anderen Zwecken
kombiniert werden. 2. Die Tiergesundheitsbesuche gemäß
Absatz 1 dienen folgenden Zwecken: a) Feststellung jeglicher Anzeichen für das
Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen; b) Beratung des Unternehmers in Fragen des
Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für
die Art des Betriebes sowie die Kategorien und Arten der dort gehaltenen Tiere
von Belang sind. Artikel 24
Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Tiergesundheitsbesuchen Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) die Ergänzung i) der Kriterien in Artikel 23
Absatz 1, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird, –
welche Art von Betrieben Tiergesundheitsbesuchen zu
unterziehen ist; –
wie häufig solche Tiergesundheitsbesuche
abzustatten sind; ii) der Anforderungen gemäß Artikel 23
Absatz 2 hinsichtlich des Gegenstands und der Häufigkeit von
Tiergesundheitsbesuchen in den verschiedenen Arten von Betrieben, so dass die
Zwecke dieser Besuche erfüllt werden; b) die Festlegung der Arten von
Betrieben, die Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen sind. Artikel 25
Überwachungspflicht der zuständigen Behörde 1. Die zuständige Behörde überwacht auf
das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e
gelisteten Seuchen und auf neu auftretende Seuchen. 2. Die Überwachung ist so zu gestalten,
dass sie die rechtzeitige Feststellung der gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe e gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen gewährleistet,
und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten
Informationen über die Seuchenlage. 3. Die zuständige Behörde stellt
sicher, dass die Überwachungsinformationen gemäß Absatz 1 wirksam und
effizient gesammelt und verwendet werden. Artikel 26
Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung Gestaltung der Überwachung, Mittel,
Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und
Probenahmemuster gemäß Artikel 25 Absatz 1 müssen in Bezug auf ihre
Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird
Folgendes berücksichtigt: a) das Seuchenprofil; b) die damit zusammenhängenden
Risikofaktoren; c) der Gesundheitsstatus in: i) dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem
Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt; ii) den Mitgliedstaaten und Drittländern
oder Gebieten, die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in
diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen; d) die von den Unternehmern gemäß
Artikel 22 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung.
Artikel 27
Überwachungsprogramme 1. Die zuständige Behörde nimmt die
Überwachung gemäß Artikel 25 Absatz 1 im Rahmen eines
Überwachungsprogramms wahr, wenn eine strukturierte Überwachung erforderlich
ist aufgrund a) des Seuchenprofils; b) der damit zusammenhängenden
Risikofaktoren. 2. Ein Mitgliedstaat, der ein
Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegt, informiert die Kommission und
die übrigen Mitgliedstaaten darüber. 3. Ein Mitgliedstaat, der ein
Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführt, legt der Kommission
regelmäßige Berichte über die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms vor. Artikel 28
Übertragung von Befugnissen Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) Gestaltung der Überwachung, Mittel,
Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und
Probenahmemuster gemäß Artikel 26; b) die Kriterien für die amtliche
Bestätigung und Falldefinitionen für gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe e gelistete Seuchen und gegebenenfalls für neu auftretende
Seuchen; c) Anforderungen an
Überwachungsprogramme gemäß Artikel 27 Absatz 1 hinsichtlich: i) der Inhalte von Überwachungsprogrammen; ii) der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen
gemäß Artikel 27 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß
Artikel 27 Absatz 3 zu machen sind; iii) der Laufzeit von
Überwachungsprogrammen. Artikel 29
Durchführungsbefugnisse Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an
Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 27 sowie Bestimmungen
fest, die gemäß Artikel 28 erlassen werden: a) zur Festlegung, welche der gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen
Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind; b) zur Festlegung des Formats und des
Verfahrens für: i) die Vorlage von Überwachungsprogrammen
bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme; ii) die Berichterstattung an die Kommission
über die Ergebnisse der Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 3
Tilgungsprogramme Artikel 30
Obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme 1. Die Mitgliedstaaten, die in ihrem
gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer
oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind, a) legen ein Programm zur Tilgung dieser
gelisteten Seuche oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in
den von dieser Seuche betroffenen Tierpopulationen durchgeführt wird und sich
auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen
oder Kompartimente desselben erstreckt („obligatorisches Tilgungsprogramm“); b) legen der Kommission den Entwurf des
obligatorischen Tilgungsprogramms zur Genehmigung vor. 2. Mitgliedstaaten, die von einer oder
mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten
Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind und die beschließen, ein
Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den
betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile
ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken
soll („freiwilliges Tilgungsprogramm“), legen dieses der Kommission zur
Genehmigung vor. 3. Die Kommission genehmigt
erforderlichenfalls mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes: a) die Entwürfe der obligatorischen
Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorgelegt
wurden; b) die Entwürfe der freiwilligen
Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt
wurden; Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit
gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar
geltende Durchführungsrechtsakte nach Buchstabe a gemäß dem Verfahren des
Artikels 255 Absatz 3. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten erforderlichenfalls Tilgungsprogramme ändern oder
beenden, die gemäß den Buchstaben a bzw. b genehmigt wurden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255
Absatz 2 erlassen. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) die Ziele, die
Seuchenbekämpfungsstrategien und die Zwischenziele der obligatorischen und der
freiwilligen Tilgungsprogramme; b) Ausnahmen von der Anforderung,
obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme zur Genehmigung gemäß
Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorzulegen, wenn eine solche
Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Bestimmungen über diese Programme gemäß
Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35
erlassen wurden; c) die Informationen, die die
Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der
in Buchstabe b genannten Ausnahmen von der Anforderung der Genehmigung
obligatorischer und freiwilliger Tilgungsprogramme vorlegen müssen. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung oder Beendigung von
Bestimmungen, die gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes erlassen wurden. Artikel 31
Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der freiwilligen Tilgungsprogramme 1. Die obligatorischen und die
freiwilligen Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen: a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung
des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen die Seuche
auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion; b) Überwachung gemäß den Artikeln 26
bis 29 zum Nachweis: i) der Wirksamkeit der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a; ii) der Freiheit von der gelisteten Seuche; c) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei
positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Absatz 1 Buchstabe a; b) Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion
der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und
Kompartimenten; c) Gestaltung der Überwachung, Mittel,
Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und
Probenahmemuster gemäß Artikel 26; d) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall
positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1
Buchstabe c zu treffen sind; e) die Impfung. Artikel 32
Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. freiwillige Tilgungsprogramme Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der
Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf
Genehmigung obligatorischer bzw. freiwilliger Tilgungsprogramme folgende
Informationen: a) eine Beschreibung der epidemiologischen
Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw.
das freiwillige Tilgungsprogramm fällt; b) eine Beschreibung und Abgrenzung des
geografischen und administrativen Gebiets, das unter das obligatorische bzw.
das freiwillige Tilgungsprogramm fällt; c) eine Beschreibung der im Rahmen des
obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms vorgesehenen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und der gemäß
Artikel 31 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen; d) die geschätzte Laufzeit des
obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms; e) die Zwischenziele und die
Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des obligatorischen bzw. des
freiwilligen Tilgungsprogramms; f) eine Abschätzung von Kosten und
Nutzen des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms. Artikel 33
Berichterstattung Die Mitgliedstaaten, die das obligatorische
bzw. das freiwillige Tilgungsprogramm durchführen, legen der Kommission
Folgendes vor: a) regelmäßige Zwischenberichte zur
Überwachung der Zwischenziele der laufenden obligatorischen bzw. freiwilligen
Programme gemäß Artikel 32 Buchstabe e; b) einen Abschlussbericht nach
Abschluss des Programms. Artikel 34
Laufzeit von Tilgungsprogrammen 1. Obligatorische und freiwillige
Tilgungsprogramme laufen, bis: a) die Bedingungen für die Beantragung des
Status „seuchenfrei“ in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der Zone
gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder des Kompartiments gemäß Artikel 37
Absatz 1 erfüllt sind; oder b) bei freiwilligen Tilgungsprogrammen die
Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei“ nicht erfüllt werden
können und das Programm seinen Zweck nicht mehr erfüllt; in diesem Fall wird
das Programm von der zuständigen Behörde oder der Kommission nach dem
Verfahren, nach dem es aufgelegt wurde, zurückgezogen. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die
Ergänzung bzw. Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden
Artikels hinsichtlich der Laufzeit der obligatorischen und der freiwilligen
Tilgungsprogramme. Artikel 35
Durchführungsbefugnisse Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an Informationen, Format und
Verfahren hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 30 bis 33 fest über: a) die Vorlage der Entwürfe
obligatorischer und freiwilliger Tilgungsprogramme zur Genehmigung; b) Leistungsindikatoren; c) die Berichterstattung an die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung
obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 4
Status „seuchenfrei“ Artikel 36
Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen 1. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status
„seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuchen für sein gesamtes
Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern
eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Im gesamten Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die
sich der Antrag erstreckt, kommt keine der für die Seuche, für die der Antrag
auf den Status „seuchenfrei“ gestellt wird, gelisteten Tierarten vor; b) der Seuchenerreger kann bekanntermaßen in
dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw.
den relevanten Zonen, auf die sich dieser Antrag erstreckt, nicht überleben; c) bei gelisteten Seuchen, die nur über
Vektoren übertragen werden: es ist keiner der Vektoren vorhanden bzw. keiner
der Vektoren kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die
sich dieser Antrag erstreckt, überleben; d) die Freiheit von der gelisteten Seuche
wurde nachgewiesen durch: i) ein Tilgungsprogramm, das Artikel 31
Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels
erlassen wurden, genügt; oder ii) historische Daten und
Überwachungsdaten. 2. Die Anträge der Mitgliedstaaten auf
den Status „seuchenfrei“ enthalten Belege dafür, dass die Bedingungen für den
Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 erfüllt sind. 3. Die Kommission genehmigt mittels eines
Durchführungsrechtsakts, erforderlichenfalls mit Änderungen, die Anträge der
Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“, sofern die Bedingungen gemäß den
Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 37
Kompartimente 1. Ein Mitgliedstaat kann bei der
Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen und den
Schutz dieses Status dieses Kompartiments im Fall von Ausbrüchen einer oder
mehrerer dieser gelisteten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet beantragen, sofern: a) die Einschleppung der gelisteten
Seuche(n), für die dieser Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments
unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann; b) das Kompartiment, für das der Antrag
gestellt wird, einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor
biologischen Gefahren unterliegt, mit dem der Status „seuchenfrei“ für alle Betriebe,
auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird; c) das Kompartiment, für das der Antrag
gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren
und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß i) den Artikeln 94 und 95 für
Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten; ii) den Artikeln 181 und 182 für
Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten. 2. Ein Mitgliedstaat kann bei der
Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente für eine
oder mehrere der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c
gelisteten Seuchen beantragen, sofern: a) die Einschleppung der gelisteten
Seuche(n), für die dieser Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments
unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann; b) eine oder mehrere der folgenden
Bedingungen erfüllt sind: i) die Bedingungen gemäß Artikel 36
Absatz 1 Buchstaben a bis d; ii) die Betriebe des Kompartiments beginnen
ihre Tätigkeiten oder nehmen sie wieder auf und haben ein einheitliches
Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren eingerichtet, mit dem die
Seuchenfreiheit des Kompartiments gewährleistet werden soll; c) die Unternehmer, die die Betriebe des
Kompartiments leiten, über ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor
biologischen Gefahren verfügen, mit dem sichergestellt werden soll, dass der
Status „seuchenfrei“ des Kompartiments garantiert ist; d) das Kompartiment, für das der Antrag
gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren
und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß i) den Artikeln 94 und 95 für
Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten; ii) den Artikeln 181 und 182 für
Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten. 3. Die Anträge der Mitgliedstaaten auf
Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente gemäß den Absätzen 1
und 2 enthalten Belege dafür, dass die in diesen Absätzen genannten Bedingungen
erfüllt sind. 4. Die Kommission erkennt in einem
Durchführungsrechtsakt, erforderlichenfalls mit Änderungen, den Status
„seuchenfrei“ von Kompartimenten an, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1
oder den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 5. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) die Anforderungen an die Anerkennung des
Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2 unter
Berücksichtigung des Profils der in Artikel 8 Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen hinsichtlich
mindestens: i) der Überwachung und anderer Belege für
die Seuchenfreiheit; ii) der Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren; b) die Durchführungsbestimmungen für die
Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den
Absätzen 1 und 2; c) Kompartimente, die sich auf das
Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken. Artikel 38
Listen seuchenfreier Zonen oder Kompartimente Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt eine
aktuelle Liste: a) der seuchenfreien Gebiete oder Zonen
gemäß Artikel 36 Absatz 1; b) der Kompartimente mit Status
„seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2. Die Mitgliedstaaten machen diese Listen
öffentlich zugänglich. Artikel 39
Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von
Mitgliedstaaten und Zonen Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) detaillierte Bedingungen für den
Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen derselben unter
Berücksichtigung der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich: i) der Kriterien, anhand deren
Mitgliedstaaten begründen können, dass keine gelistete Tierart vorkommt bzw.
überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36
Absatz 1 Buchstabe a; ii) der Kriterien, anhand deren begründet
werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, und der
dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1
Buchstaben b und c; iii) der Kriterien, anhand deren die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36
Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist; iv) der Überwachung und anderer Belege für
die Seuchenfreiheit; v) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen
Gefahren; vi) Beschränkungen für die Impfung in
seuchenfreien Mitgliedstaaten und Zonen derselben sowie der Bedingungen dafür; vii) der Festlegung der Zonen, die die
seuchenfreien Zonen oder Zonen, die vom Tilgungsprogramm erfasst sind, von den
Sperrzonen trennen („Pufferzonen“); viii) der Zonen, die sich über das
Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken; b) Ausnahmen von der Anforderung, bei
der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status
„seuchenfrei“ für eine oder mehrere gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstaben b und c gelistete Seuchen zu beantragen, wenn eine solche
Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die
Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a
des vorliegenden Artikels erlassen wurden; c) die Informationen, die die
Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur
Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei“ übermitteln müssen, ohne
dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen
wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen. Artikel 40
Durchführungsbefugnisse Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an den Status „seuchenfrei“ von Gebieten,
Zonen und Kompartimenten hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 36, 37
und 38 sowie hinsichtlich Bestimmungen in gemäß Artikel 39 erlassenen
Durchführungsrechtsakten fest betreffend: a) die Festlegung, für welche der gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelisteten Seuchen die
seuchenfreien Kompartimente gemäß Artikel 37 festgelegt werden können; b) Anforderungen an die vorzulegenden
Informationen, deren Format und die Verfahren für: i) die Anträge auf den Status „seuchenfrei“
für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, oder für Zonen und
Kompartimente derselben; ii) den Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen
und Kompartimente derselben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 41
Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ 1. Die Mitgliedstaaten halten den
Status „seuchenfrei“ ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente
derselben so lange aufrecht, a) wie die Bedingungen für den Status
„seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37
Absätze 1 und 2 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Absatz 3 des
vorliegenden Artikels und des Artikels 39 erlassen wurden, erfüllt sind; b) wie unter Berücksichtigung der
Anforderungen gemäß Artikel 26 überwacht wird, dass das Hoheitsgebiet, die
Zone oder das Kompartiment frei von der gelisteten Seuche ist, für die der
Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde; c) wie Verbringungen von Tieren der für die
gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt
wurde, gelisteten Arten und gegebenenfalls ihrer Erzeugnisse in das
Hoheitsgebiet, die Zone oder das Kompartiment gemäß den Bestimmungen der
Teile IV und V Beschränkungen unterliegt; d) wie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren ergriffen werden, um die Einschleppung der gelisteten
Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, zu
verhindern. 2. Ein Mitgliedstaat informiert die
Kommission unverzüglich, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 für die
Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr zutreffen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die
folgenden Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“: a) Überwachung gemäß Absatz 1
Buchstabe b; b) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen
Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Artikel 42
Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ 1. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der
Annahme, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als
seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments
desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich
Folgendes: a) Er setzt Verbringungen der gelisteten
Arten, die für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt
oder anerkannt wurde, relevant ist, in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder
Kompartimente mit einem für diese gelistete Seuche geltenden höheren
Gesundheitsstatus aus; b) er ergreift – sofern relevant zur
Prävention der Ausbreitung einer gelisteten Seuche, für die der Status
„seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde –, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
gemäß Teil III Titel II. 2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1
werden eingestellt, wenn weitere Untersuchungen bestätigen, dass: a) die vermutete Verletzung nicht
stattgefunden hat; oder b) die vermutete Verletzung keine
wesentlichen Auswirkungen hatte und der Mitgliedstaat zusichern kann, dass die
Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als „seuchenfrei“ wieder
erfüllt sind. 3. Wenn durch weitere Untersuchungen
durch den Mitgliedstaat bestätigt wird, dass die gelistete Seuche, für die er
den Status „seuchenfrei“ erhalten hat, oder sonstige wesentliche Verletzungen
der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ mit hoher
Wahrscheinlichkeit aufgetreten sind, informiert der Mitgliedstaat die
Kommission unverzüglich darüber. 4. Die Kommission aberkennt mittels
eines Durchführungsrechtsakts die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines
Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 erteilt
wurde bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die
gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem
Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels
erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status
„seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit, in denen die in Absatz 3 genannte Seuche sich schnell und
mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und
Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, erlässt die Kommission
unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des
Artikels 255 Absatz 3. 5. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die
Bestimmungen über die Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des
Status „seuchenfrei“ gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels. TEIL III
BEWUSSTSEIN FÜR DIE SEUCHE, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG TITEL I
Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft Kapitel 1
Notfallpläne und Simulationen Artikel 43
Notfallpläne 1. Die Mitgliedstaaten erstellen
Notfallpläne und erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen, in denen die
Maßnahmen festgelegt werden, die in dem Mitgliedstaat bei Auftreten eines Falls
oder beim Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche zu treffen sind, damit ein
hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller
Reaktion gewährleistet ist; sie halten diese auf dem aktuellen Stand. 2. Die Notfallpläne und gegebenenfalls
die ausführlichen Anleitungen umfassen mindestens folgende Bereiche: (a)
die Festlegung einer Weisungskette innerhalb der
zuständigen Behörde und mit anderen staatlichen Stellen, so dass ein rascher
und wirksamer Entscheidungsfindungsprozess auf Mitgliedstaats-, regionaler und
lokaler Ebene gewährleistet ist; (b)
den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen
zuständiger Behörde und den anderen betroffenen staatlichen Stellen, damit
gewährleistet ist, dass Maßnahmen in kohärenter und koordinierter Weise
getroffen werden; (c)
den Zugang zu: i) Einrichtungen; ii) Laboratorien; iii) Ausstattung; iv) Personal; v) Dringlichkeitsfonds; vi) allen sonstigen geeigneten Materialien
und Ressourcen, die für die rasche und wirksame Tilgung der gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen oder der neu auftretenden
Seuchen erforderlich sind; (d)
die Verfügbarkeit der folgenden Zentren und Gruppen
mit der notwendigen Fachkompetenz, die die zuständige Behörde unterstützen
können: i) eine als zentrales
Seuchenbekämpfungszentrum fungierende Stelle; ii) regionale und lokale
Seuchenbekämpfungszentren entsprechend den administrativen und geografischen
Gegebenheiten der Mitgliedstaaten; iii) operationelle Expertengruppen; (e)
die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
gemäß Titel II Kapitel 1 hinsichtlich der gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen;
(f)
gegebenenfalls Bestimmungen über die Notimpfung; (g)
die Grundsätze für die geografische Abgrenzung der
Sperrzonen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 64 Absatz 1
eingerichtet hat; (h)
gegebenenfalls die Koordination mit den
angrenzenden Mitgliedstaaten sowie den angrenzenden Drittländern und Gebieten. Artikel 44
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen hinsichtlich der
Notfallpläne 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Durchführungsvorschriften und Bedingungen hinsichtlich der Notfallpläne gemäß
Artikel 43 Absatz 1 und die Vorschriften des Artikels 43
Absatz 2 zu ergänzen unter Berücksichtigung: a) der Ziele der Notfallpläne, damit ein
hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion
gewährleistet ist; b) des Seuchenprofils der gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen; c) neuer Erkenntnisse über
Seuchenbekämpfungsinstrumente und deren Weiterentwicklung. 2. Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die praktische Durchführung der
Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest
hinsichtlich: a) der in Artikel 43 Absatz 2
Buchstaben a und c bis h genannten Bereiche; b) sonstiger operationeller Aspekte der
Notfallpläne in den Mitgliedstaaten; c) der Durchführungsvorschriften und
Bedingungen hinsichtlich der praktischen Durchführung der gemäß Absatz 1
erlassenen delegierten Rechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 45
Simulationen 1. Die zuständige Behörde stellt
sicher, dass regelmäßig Simulationen zu den in Artikel 43 Absatz 1
genannten Notfallplänen durchgeführt werden, a) damit in dem Mitgliedstaat ein hohes Maß
an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion
gewährleistet ist; b) damit die Funktionsbereitschaft dieser
Notfallpläne überprüft wird. 2. Sofern machbar und angezeigt werden
Simulationen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angrenzender
Mitgliedstaaten sowie angrenzender Drittländer und Gebiete durchgeführt. 3. Die Mitgliedstaaten stellen der
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf Nachfrage einen Bericht über die
wichtigsten Ergebnisse der Simulationen zur Verfügung. 4. Falls angezeigt und erforderlich
legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die
praktische Durchführung von Simulationen in den Mitgliedstaaten fest
hinsichtlich a) der Häufigkeiten, Inhalte und des Formats
von Simulationen; b) Simulationen, die mehr als eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche betreffen; c) der Zusammenarbeit zwischen benachbarten
Mitgliedstaaten und mit angrenzenden Drittländern und Gebieten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 2
Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und ‑bekämpfung
Artikel 46
Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und ‑bekämpfung 1. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen
hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen
ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu
gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von
Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen
delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) Verbote und Beschränkungen der Verwendung
von Tierarzneimitteln; b) die obligatorische Verwendung von
Tierarzneimitteln. 2. Bei der Entscheidung, ob und wie
Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen für
eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die
Mitgliedstaaten folgende Kriterien: a) das Seuchenprofil; b) die Verteilung der gelisteten Seuche i) in dem Mitgliedstaat; ii) in der Union; iii) gegebenenfalls in angrenzenden
Drittländern und Gebieten; iv) in Drittländern und Gebieten, aus denen
Tiere und Erzeugnisse in die Union gebracht werden; c) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der
Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken; d) die Verfügbarkeit von Diagnosetests zum
Nachweis der Infektionen bei Tieren, die mit den Tierarzneimitteln behandelt
wurden; e) die Auswirkungen der Verwendung der
Tierarzneimittel auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt im Vergleich
zu anderen verfügbaren Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsstrategien. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen
geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von
Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und
Testung unter kontrollierten Bedingungen, damit die Gesundheit von Mensch und
Tier geschützt wird. Artikel 47
Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) Verbote und Beschränkungen der Verwendung
von Tierarzneimitteln; b) besondere Bedingungen für die Verwendung
von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche; c) die obligatorische Verwendung von
Tierarzneimitteln; d) Maßnahmen zur Risikominderung, damit die
Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere verhindert wird, die mit den
Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen
Tieren stammen; e) die Überwachung nach der Verwendung von Impfstoffen
und anderen Tierarzneimitteln für spezifische gelistete Seuchen. 2. Bei der Festlegung der Bestimmungen
gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß
Artikel 46 Absatz 2. 3. Wenn im Falle neu auftretender
Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in
Artikel 254 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1
des vorliegenden Artikels erlassen wurden. Kapitel 3
Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien Artikel 48
Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien 1. Für die gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, bei denen die Impfung nicht
durch einen gemäß Artikel 47 Absatz 1 erlassenen delegierten
Rechtsakt verboten ist, kann die Kommission Unionsbanken für Antigene,
Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zur Lagerung und Ergänzung des Bestands
eines oder mehrerer der folgenden biologischen Produkte einrichten und für
deren Verwaltung zuständig sein: a) Antigene; b) Impfstoffe; c) Bestände an Originalsaatviren (Master
Seed); d) diagnostische Reagenzien. 2. Die Kommission stellt sicher, dass
die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß
Absatz 1: a) ausreichende Bestände geeigneter Arten an
Antigenen, Impfstoffen, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen
Reagenzien für die spezifizierte gelistete Seuche auf Lager halten, und zwar
unter Berücksichtigung des im Rahmen der Notfallpläne gemäß Artikel 43
Absatz 1 geschätzten Bedarfs der Mitgliedstaaten; b) regelmäßige Lieferungen und rechtzeitige
Bestandsergänzungen für Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed)
und diagnostische Reagenzien erhalten; c) nach den geeigneten Standards für den
Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das
biologische Containment gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gemäß
delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen
wurden, geführt werden. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der
Bestände der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
gemäß den Absätzen 1 und 2; b) die Anforderungen an den Schutz vor
biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische
Containment für den Betrieb der Unionsbanken, und zwar unter Berücksichtigung
der Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gemäß delegierten
Rechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen wurden. Artikel 49
Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische
Reagenzien 1. Die Kommission sorgt dafür, dass die
biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 von den Unionsbanken
für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien – sofern vorrätig – auf
Anfrage geliefert werden an: a) Mitgliedstaaten; b) Drittländer oder Gebiete, sofern
vorrangig beabsichtigt wird, die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu
verhindern. 2. Die Kommission legt Prioritäten für
den Zugang gemäß Absatz 1 für den Fall fest, dass nur begrenzte Bestände
verfügbar sind; dabei berücksichtigt sie: a) die Umstände im Zusammenhang mit der
Seuche, unter denen eine Anfrage gestellt wird; b) das Bestehen einer nationalen Bank für
Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien in dem anfragenden Mitgliedstaat
oder Drittland oder Gebiet; c) das Vorliegen von Unionsmaßnahmen zur
obligatorischen Impfung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47
Absatz 1 erlassen wurden. Artikel 50
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe
und diagnostische Reagenzien Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Unionsbanken für Antigene,
Impfstoffe und diagnostische Reagenzien fest, in denen für die biologischen
Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 Folgendes spezifiziert wird: a) diejenigen dieser biologischen
Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische
Reagenzien für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a gelisteten Seuchen aufgenommen werden sollen; b) die Arten dieser biologischen
Produkte, die in die Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische
Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die für die einzelnen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, für die die
Bank besteht, jeweilige Menge; c) die Anforderungen an Lieferung,
Lagerung und Bestandsergänzung dieser biologischen Produkte; d) die Lieferung dieser biologischen
Produkte von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische
Reagenzien an die Mitgliedstaaten sowie an Drittländer und Gebiete; e) verfahrenstechnische Anforderungen
an die Aufnahme dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene,
Impfstoffe und diagnostische Reagenzien und an die Beantragung des Zugangs
dazu. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden
Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende
Durchführungsrechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3. Artikel 51
Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene,
Impfstoffe und diagnostische Reagenzien Informationen über die Mengen und Unterarten
der in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
gelagerten biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 werden als
Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht. Artikel 52
Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien 1. Die Mitgliedstaaten, die nationale
Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen eingerichtet
haben, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische
Reagenzien bestehen, stellen sicher, dass ihre nationalen Banken für Antigene,
Impfstoffe und diagnostische Reagenzien den Anforderungen an den Schutz vor
biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische
Containment gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a sowie gemäß
den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 und
Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genügen. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf dem aktuellen Stand gehaltene
Informationen über: a) das Bestehen oder die Einrichtung
nationaler Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß
Absatz 1; b) die Art und Menge der in diesen Banken eingelagerten
Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen
Reagenzien; c) jede Änderung ihres Betriebs. 3. Die Kommission kann in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Inhalt, Häufigkeit und Format für
die Vorlage der Informationen gemäß Absatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. TITEL II
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Kapitel 1
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen Abschnitt 1
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren Artikel 53
Pflichten von Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und
Heimtierhaltern 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen
Tieren treffen die Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe, Unternehmer und
Heimtierhalter zusätzlich zu der Meldung der Anzeichen oder des Verdachts bei
der zuständigen Behörde und bei Tierärzten gemäß Artikel 16 Absatz 1
und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die
zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55
Absatz 1 die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55
Absatz 1 Buchstaben c, d und e, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche
von den betroffenen Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich
auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern. 2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253
zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von den Unternehmern, Angehörigen der mit
Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels zu ergreifen sind. Artikel 54
Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete
Seuche 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen
Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um
das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen. 2. Zum Zweck der Untersuchung gemäß
Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass
amtliche Tierärzte: a) eine repräsentative Probe der gehaltenen
Tiere der für die spezifische gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch
untersuchen; b) geeignete Proben von diesen gehaltenen
Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in
Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde
benannt sind; c) eine Laboruntersuchung zur Bestätigung
oder zum Ausschluss des Auftretens der spezifischen gelisteten Seuche
durchführen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung
durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Artikel 55
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen
Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der
Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Durchführung der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 die folgenden
vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch: a) Sie stellt den Betrieb, Haushalt, das
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder den Betrieb für tierische
Nebenprodukte oder aber jeglichen anderen Ort, an dem der Verdacht auf die
Seuche auftritt, unter amtliche Überwachung; b) sie stellt ein Verzeichnis zusammen: i) der in dem Betrieb, Haushalt,
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische
Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort gehaltenen Tiere; ii) der Erzeugnisse in dem Betrieb,
Haushalt, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische
Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort, sofern für die Ausbreitung
dieser gelisteten Seuche relevant; c) sie wendet geeignete Maßnahmen zum Schutz
vor biologischen Gefahren an, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten
Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern; d) wenn es zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung des Seuchenerregers angezeigt ist, hält sie die gehaltenen Tiere
der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert und verhindert deren
Kontakt mit wildlebenden Tieren; e) sie beschränkt Verbringungen von
gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen,
Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der
Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel-
und Futtermittelunternehmen, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an
jeglichen anderen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder
aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der
Ausbreitung der gelisteten Seuche erforderlich ist; f) sie ergreift jegliche sonstigen
erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 hinsichtlich: i) der Durchführung der Untersuchung durch
die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden
Absatzes in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Haushalten,
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische
Nebenprodukte; ii) der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen,
die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils geeignet sind; g) sie leitet die epidemiologische
Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 ein. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1
des vorliegenden Artikels hinsichtlich der spezifischen und ausführlichen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die entsprechend der gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche zu treffen sind, wobei die
Risiken berücksichtigt werden hinsichtlich: a) der Tierart oder ‑kategorie; b) der Erzeugungsart. Artikel 56
Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Artikel 55 Absatz 1 werden a) von der zuständigen Behörde
überprüft anhand der Ergebnisse: i) der Untersuchung gemäß Artikel 54
Absatz 1; ii) der epidemiologischen Untersuchung
gemäß Artikel 57 Absatz 1; b) erforderlichenfalls auf weitere Orte
gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e ausgedehnt. Abschnitt 2
Epidemiologische Untersuchung Artikel 57
Epidemiologische Untersuchung 1. Die zuständige Behörde führt bei
Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete
Seuche oder deren Bestätigung eine epidemiologische Untersuchung bei Tieren
durch. 2. Die epidemiologische Untersuchung
gemäß Absatz 1 dient folgenden Zwecken: a) Ermittlung des wahrscheinlichen Ursprungs
der gelisteten Seuche und ihrer Verbreitungswege; b) Ermittlung der Zeitspanne, während der
die gelistete Seuche bereits präsent war; c) Ermittlung von Kontaktbetrieben und ihren
epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen
oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten,
in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht
besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw.
kontaminiert wurden; d) Einholung von Informationen über die
Verbringung von gehaltenen Tieren bzw. die Bewegung von Personen, Erzeugnissen,
Fahrzeugen, jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der
Seuchenerreger sich in der fraglichen Zeit vor der Meldung des Verdachts auf
die gelistete Seuche oder ihrer Bestätigung ausgebreitet haben könnte; e) Einholung von Informationen über die
wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über
das Vorhandensein und die Verteilung von Seuchenvektoren. Abschnitt 3
Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren Artikel 58
Amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
gelisteten Seuche durch die zuständige Behörde 1. Die zuständige Behörde stützt die
amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
gelisteten Seuche auf folgende Informationen: a) die Ergebnisse der klinischen
Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2; b) die epidemiologische Untersuchung gemäß
Artikel 57 Absatz 1; c) sonstige verfügbare epidemiologische
Daten. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die
Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen. Artikel 59
Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der
gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde Die zuständige Behörde hält die vorläufigen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und
Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche gemäß Artikel 58
Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2
erlassen wurden, ausgeschlossen wurde. Abschnitt 4
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 60
Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Bei Bestätigung eines Ausbruchs einer gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche gemäß
Artikel 58 Absatz 1 bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die
zuständige Behörde: a) Sie erklärt den betroffenen Betrieb,
Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den
betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betroffenen Ort
unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert; b) sie richtet unverzüglich eine für
diese gelistete Seuche geeignete Sperrzone ein; c) sie setzt den Notfallplan gemäß
Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende
Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist. Artikel 61
Betroffene Betriebe und sonstige Orte 1. Bei Ausbruch einer gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche bei gehaltenen
Tieren in einem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen,
Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jedem sonstigen Ort ergreift die
zuständige Behörde unverzüglich eine oder mehrere der folgenden
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten
Seuche zu verhindern: a) Beschränkung der Verbringung von Tieren
und Erzeugnissen bzw. der Bewegung von Personen, Fahrzeugen oder jeglichem
sonstigen Material oder Stoff, die möglicherweise kontaminiert sind und zur
Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen; b) Tötung und Beseitigung oder Schlachtung
von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der
gelisteten Seuche beitragen; c) Vernichtung, Verarbeitung, Umwandlung
oder Behandlung von Erzeugnissen, Futtermitteln oder jeglichen sonstigen
Stoffen oder aber Behandlung von Ausstattung, Transportmitteln, Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen oder Wasser, die möglicherweise kontaminiert sind, in
einer Weise, mit der sichergestellt werden kann, dass jeglicher Seuchenerreger
oder dessen Vektor vernichtet wird; d) Impfung oder Behandlung der gehaltenen
Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und
gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen
wurden; e) Isolierung, Quarantäne oder Behandlung
von Tieren und Erzeugnissen, die wahrscheinlich kontaminiert sind und zur
Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen; f) Reinigung, Desinfektion, Derattisation
oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die
auf den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte
oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung
der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken; g) Entnahme einer ausreichenden Anzahl geeigneter
Proben, die für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 erforderlich sind; h) Laboruntersuchung von Proben. 2. Bei der Entscheidung, welche der in
Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am besten zu treffen sind,
berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes: a) das Seuchenprofil; b) die Erzeugungsart und die
epidemiologischen Einheiten innerhalb des betroffenen Betriebs, Haushalts,
Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische
Nebenprodukte oder sonstigen Orts. 3. Die zuständige Behörde genehmigt die
Wiederbelegung des Betriebs, Haushalts oder jeglichen sonstigen Orts erst,
wenn: a) alle geeigneten
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen gemäß Absatz 1
erfolgreich abgeschlossen sind; b) ausreichend Zeit verstrichen ist, um eine
erneute Kontamination des betroffenen Betriebs, Haushalts, Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen
Orts mit der gelisteten Seuche, die den Ausbruch gemäß Absatz 1 verursacht
hat, zu verhindern. Artikel 62
Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte 1. Die zuständige Behörde dehnt die
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere
Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Haushalte, Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte
oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß
Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder
Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen
der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder
durch dieselben befürchten lassen. 2. Ergibt die epidemiologische
Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche
Ursprung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten
Seuche in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder dass sich diese gelistete
Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat,
so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat darüber. 3. In den in Absatz 2 genannten
Fällen arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei
der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen. Artikel 63
Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
in/an betroffenen und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und Orten Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zu den
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde gemäß den
Artikeln 61 und 62 in betroffenen epidemiologisch zusammenhängenden
Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen oder Betrieben für
tierische Nebenprodukte und an sonstigen Orten hinsichtlich der gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen zu treffen
sind. Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken
sich auf folgende Aspekte: a) die Bedingungen für und
Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61
Absatz 1 Buchstaben a bis e; b) die Verfahren zur Reinigung,
Desinfektion und Derattisation gemäß Artikel 61 Absatz 1
Buchstabe f, und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten
für diese Zwecke; c) die Bedingungen und Anforderungen an
Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1
Buchstaben g und h; d) die detaillierten Bedingungen für
und Anforderungen an die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3; e) die erforderlichen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 62, die in/an epidemiologisch
zusammenhängenden Betrieben, Orten und Transportmitteln zu treffen sind. Artikel 64
Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde 1. Die zuständige Behörde richtet eine
Sperrzone um den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische
Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen
Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung: a) des Seuchenprofils; b) der geografischen Lage der Sperrzonen; c) der ökologischen und hydrologischen
Faktoren in den Sperrzonen; d) der Witterungsverhältnisse; e) des Vorkommens, der Verteilung und der
Art der Vektoren in den Sperrzonen; f) der Ergebnisse der epidemiologischen
Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie
epidemiologischer Daten; g) der Ergebnisse von Labortests; h) der angewandten
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz-
und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung. 2. Die zuständige Behörde bewertet und
überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die
Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten
Seuche zu verhindern: a) Sie passt die Grenzen der Sperrzone an; b) sie legt zusätzliche Sperrzonen fest. 3. Erstrecken sich die Sperrzonen auf
das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen
Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen gemäß
Absatz 1 zusammen. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen
hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich
Schutz- oder Überwachungszonen. Artikel 65
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone 1. Die zuständige Behörde ergreift eine
oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone, um die
weitere Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
gelisteten Seuche zu verhindern: a) Ermittlung der Betriebe, Haushalte,
Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte
oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche
gelisteten Arten; b) Besuche in Betrieben, Haushalten,
Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische
Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese
gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls
Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der Proben im Labor; c) Bedingungen für die Verbringung von
Tieren und Erzeugnissen bzw. für die Bewegung von Personen, Futtermitteln,
Fahrzeugen und sonstigem Material oder sonstigen Stoffen, die möglicherweise
kontaminiert sind oder zur Ausbreitung dieser gelisteten Seuche beitragen,
innerhalb der Sperrzonen und aus diesen heraus bzw. für den Transport durch die
Sperrzonen; d) Anforderungen an den Schutz vor
biologischen Gefahren bei: i) Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb
von Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ii) Sammlung und Beseitigung tierischer
Nebenprodukte; iii) der künstlichen Besamung. e) Impfung und Behandlung der gehaltenen
Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und
gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen
wurden; f) Reinigung, Desinfektion und
Derattisation; g) Benennung oder gegebenenfalls Zulassung
eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren oder die Behandlung
von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus den Sperrzonen stammen; h) Identifizierungs- und
Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Verbringung von Tieren, Zuchtmaterial
oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs; i) sonstige erforderliche Maßnahmen zum
Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der
Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum. 2. Die zuständige Behörde ergreift alle
erforderlichen Maßnahmen, um die Personen in den Sperrzonen über die geltenden
Beschränkungen und die Art der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in vollem Umfang zu
informieren. 3. Bei der Entscheidung, welche der in
Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu treffen sind, berücksichtigt
die zuständige Behörde Folgendes: a) das Seuchenprofil; b) die Erzeugungsarten; c) Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und
Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Artikel 66
Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen 1. Unternehmer, die in der Sperrzone
gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten,
melden der zuständigen Behörde jegliche geplante Verbringung der dort
gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der Sperrzone oder
aus dieser heraus. 2. Sie verbringen die dort gehaltenen
Tiere bzw. vorgehaltenen Erzeugnisse nur im Einklang mit den Anweisungen der
zuständigen Behörde. Artikel 67
Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in
Sperrzonen Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Bestimmungen zur
Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in einer Sperrzone gemäß
Artikel 65 Absatz 1 für die einzelnen, gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen zu treffen sind. Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken
sich auf folgende Aspekte: a) die Bedingungen und Anforderungen an
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1
Buchstaben a, c, d, e, g, h und i; b) die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion
und Derattisation gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und
gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke; c) die erforderliche Überwachung im
Anschluss an die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und die Laboruntersuchungen
gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b; d) sonstige besondere
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung der spezifischen,
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen. Artikel 68
Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte
Rechtsakte 1. Die zuständige Behörde wendet die
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Abschnitt so lange an, bis: a) die für die gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche, wegen der die Beschränkungen galten,
geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt sind; b) die endgültige Reinigung, Desinfektion
oder Derattisation durchgeführt ist entsprechend: i) der gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
galten; ii) der betroffenen Art der gehaltenen
Tiere; iii) der Erzeugungsart; c) in der Sperrzone entsprechend der gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten, und der Art des Betriebes oder Ortes eine
geeignete Überwachung zur Untermauerung der Tilgung dieser gelisteten Seuche
vorgenommen wurde. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die durch die
zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu treffen
sind hinsichtlich: a) der Verfahren für die Endreinigung,
Desinfektion oder Derattisation und gegebenenfalls der Angaben zur Anwendung
von Biozidprodukten für diese Zwecke; b) Gestaltung der Überwachung, Mittel,
Methoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster zur
Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ nach dem Ausbruch; c) der Wiederbelegung der Sperrzonen nach
Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, wobei die
Bedingungen für die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3
berücksichtigt werden; d) sonstiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen,
die zur Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlich sind. Artikel 69
Notimpfung 1. Sofern relevant für die wirksame
Kontrolle der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten
Seuche, für die die aufgrund des Ausbruchs getroffenen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde: a) einen Impfplan ausarbeiten; b) Impfzonen festlegen. 2. Bei der Entscheidung über den
Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt
die zuständige Behörde Folgendes: a) die Anforderungen an die Notimpfung gemäß
den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen; b) die Anforderungen an die Verwendung von
Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten
Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden. 3. Die Impfzonen gemäß Absatz 1
Buchstabe b genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung,
damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die
Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47
Absatz 1 Buchstaben d und e erlassen wurden. Abschnitt 5
Wildlebende Tiere Artikel 70
Wildlebende Tiere 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei wildlebenden
Tieren oder bei ihrer amtlichen Bestätigung gilt für den betroffenen
Mitgliedstaat Folgendes: a) Er überwacht die Wildtierpopulation,
sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant; b) er ergreift die erforderlichen
Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen, um eine weitere
Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu vermeiden. 2. Bei den Seuchenpräventions- und
–bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Folgendes
berücksichtigt: a) das Seuchenprofil; b) die betroffenen wildlebenden Tiere; c) die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei
Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete
Seuche oder bei deren amtlicher Bestätigung bei gehaltenen Tieren in Sperrzonen
gemäß Bestimmungen zu treffen sind, die in den Abschnitten 1 bis 4 des
vorliegenden Kapitels festgelegt sind. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend: a) die Überwachung gemäß Absatz 1
Buchstabe a; b) Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen
gemäß Absatz 1 Buchstabe b. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte
berücksichtigt die Kommission das Seuchenprofil und die für die gelistete
Seuche gemäß Absatz 1 gelistete Art. Abschnitt 6
Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination
durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen Artikel 71
Zusätzliche, von den Mitgliedstaaten zu ergreifende
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Maßnahmenkoordination durch die Kommission und
vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die
Abschnitte 1 bis 5 1. Die Mitgliedstaaten können
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die in
Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absätze 1
und 2, Artikel 68 Absatz 1 sowie in nach Artikel 67 und
Artikel 68 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt
werden, sofern diese den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen und
zur Bekämpfung der Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a gelisteten Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind, wobei
Folgendes berücksichtigt wird: a) die besonderen epidemiologischen
Umstände; b) die Art der Betriebe, sonstigen Orte und
der Erzeugung; c) die betroffenen Tierkategorien und
–arten; d) wirtschaftliche oder soziale Bedingungen. 2. Die Mitgliedstaaten informieren die
Kommission unverzüglich über: a) die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die
zuständige Behörde gemäß den Artikeln 58, 59, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68
Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absätze 1 und 2 sowie
gemäß delegierten Rechtsakten, die nach den Artikeln 63 und 67 sowie Artikel 68 Absatz 2
und Artikel 70 Absatz 3 erlassen wurden, durchgeführt haben; b) jegliche zusätzliche von ihr gemäß
Absatz 1 getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. 3. Die Kommission überprüft die
Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie jegliche durch den Mitgliedstaat gemäß diesem
Kapitel ergriffenen zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen, und sie kann in
Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Bedingungen festlegen, die der
epidemiologischen Lage entsprechen, wenn: a) es sich herausstellt, dass diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind; b) die gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen,
die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 4. In hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu
auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die
Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des
Artikels 255 Absatz 3. Kapitel 2
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuchen Abschnitt 1
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren Artikel 72
Pflichten von Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und
Heimtierhaltern 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuche bei
gehaltenen Tieren treffen die Unternehmer, die Angehörigen der Tierberufe und
die Heimtierhalter zusätzlich zu der Meldung der Anzeichen oder des Verdachts
bei der zuständigen Behörde und den Tierärzten gemäß Artikel 16
Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 1 geeignete
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1
Buchstabe a und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 74
Absatz 3 erlassen wurden, um die Ausbreitung der Seuche von den von dieser
gelisteten Seuche betroffenen Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere
Tiere oder auf Menschen zu verhindern. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die
von den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und
Heimtierhaltern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifen
sind. Artikel 73
Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete
Seuche 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuche bei
gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung
durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder
auszuschließen. 2. Zum Zweck der Untersuchung gemäß
Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass
amtliche Tierärzte: a) eine repräsentative Probe der gehaltenen
Tiere der für die spezifische gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch
untersuchen; b) geeignete Proben von den gehaltenen
Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in
Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde
benannt wurden. c) eine Laboruntersuchung zur Bestätigung
oder zum Ausschluss des Auftretens der spezifischen gelisteten Seuche
durchführen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung
gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Artikel 74
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c gelistete Seuche bei
gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse
der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und der Durchführung der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Absätze 1 und 2 die
folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch: a) Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betroffenen Gebiet,
Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für
tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen. b) sie leitet erforderlichenfalls eine
epidemiologische Untersuchung ein, wobei sie die Bestimmungen über eine solche
Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und jegliche nach
Artikel 57 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen berücksichtigt. 2. Die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
gemäß Absatz 1 sind angemessen und stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das
die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelistete Seuche
birgt, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) das Seuchenprofil; b) die betroffenen gehaltenen Tiere; c) der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats,
der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo der Verdacht auf diese gelistete
Seuche besteht; d) die vorläufigen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und
Artikel 56 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 55
Absatz 2 erlassen wurden. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Bestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels, wobei sie die Aspekte gemäß Absatz 2 des
vorliegenden Artikels berücksichtigt hinsichtlich: a) der vorläufigen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der
gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern; b) der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren
epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmen und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an
anderen Orten; c) der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen,
die aufgrund des Seuchenprofils geeignet sind. Artikel 75
Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Artikel 74 Absatz 1 werden a) von der zuständigen Behörde
entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73
Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft; b) erforderlichenfalls auf weitere Orte
gemäß Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b ausgedehnt. Abschnitt 2
Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren Artikel 76
Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde 1. Die zuständige Behörde stützt die
amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
oder c gelisteten Seuche auf folgende Informationen: a) die Ergebnisse der klinischen
Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2; b) die epidemiologische Untersuchung gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant; c) sonstige verfügbare epidemiologische
Daten. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die
Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen. Artikel 77
Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der
Seuche ausgeschlossen wird Die zuständige Behörde hält die vorläufigen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 und
Artikel 75 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstaben b oder c gelisteten Seuchen gemäß Artikel 76
Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 76 Absatz 2
erlassen wurden, ausgeschlossen wurde. Abschnitt 3
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren
Artikel 78
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde 1. Bei der amtlichen Bestätigung gemäß
Artikel 76 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gilt
Folgendes für die zuständige Behörde: a) Sie führt in einem Mitgliedstaat, einer
Zone oder einem Kompartiment, wo ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß
Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem
obligatorischen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
durch; b) sie leitet in einem Mitgliedstaat, einem
Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, wo ein obligatorisches
Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche
gilt, dieses obligatorische Tilgungsprogramm ein und führt die darin
festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch. 2. Bei der amtlichen Bestätigung gemäß
Artikel 76 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gilt für
die zuständige Behörde Folgendes: a) Sie führt in einem Mitgliedstaat, einer
Zone oder einem Kompartiment, wo ein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß
Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem
freiwilligen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch; b) sie führt in einem Mitgliedstaat, einem
Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, wo kein freiwilliges
Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche
gilt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung
der Seuche durch; 3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 2
Buchstabe b stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der fraglichen,
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche ausgeht,
wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) das Seuchenprofil; b) die betroffenen gehaltenen Tiere; c) der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats,
des Gebiets, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo diese gelistete
Seuche amtlich bestätigt wurde; d) die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in
den Betrieben, an anderen Orten und in Sperrgebieten gemäß Kapitel 1
Abschnitt 4 dieses Titels zu ergreifen sind. Artikel 79
Übertragung von Befugnissen hinsichtlich der von der zuständigen Behörde zu
ergreifenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei
Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c
gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gemäß Artikel 78 Absatz 2
Buchstabe b zu treffen sind, wobei die Kriterien gemäß Artikel 78
Absatz 3 berücksichtigt werden. Abschnitt 4
Wildlebende Tiere Artikel 80
Wildlebende Tiere 1. Bei Verdacht auf eine gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelistete Seuche bei wildlebenden
Tieren oder bei deren amtlicher Bestätigung gilt für die zuständige Behörde des
betroffenen Mitgliedstaats Folgendes: a) Sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, in dem Gebiet oder in der Zone, wo ein obligatorisches
Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche
gilt, die in diesem obligatorischen Tilgungsprogramm festgelegten
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch; b) sie leitet in dem gesamten Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, wo kein obligatorisches
Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche
gilt, dieses obligatorische Tilgungsprogramm ein und führt gegebenenfalls die
darin festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung
der Ausbreitung der Seuche durch. 2. Bei Ausbruch einer gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche bei
wildlebenden Tieren gilt für die zuständige Behörde des betroffenen
Mitgliedstaats Folgendes: a) Sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, in dem Gebiet, in der Zone oder dem Kompartiment, wo ein
freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese
gelistete Seuche gilt, die in diesem freiwilligen Tilgungsprogramm festgelegten
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch; b) sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, in dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment, wo kein
freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese
gelistete Seuche gilt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung
der Ausbreitung der Seuche durch; 3. Bei den Seuchenpräventions- und
–bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird Folgendes
berücksichtigt: a) das Seuchenprofil; b) die betroffenen wildlebenden Tiere; c) die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei
Verdacht auf eine gelistete Seuche oder bei deren amtlicher Bestätigung bei
gehaltenen Tieren in Sperrzonen gemäß den in Kapitel 1 Abschnitte 1
bis 4 des vorliegenden Titels festgelegten Bestimmungen zu treffen sind. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend
Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die
bei Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c
gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b
des vorliegenden Artikels zu treffen sind. Abschnitt 5
Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere
Seuchenbekämpfungsbestimmungen Artikel 81
Maßnahmenkoordination durch die Kommission und vorläufige besondere
Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4 1. Die Mitgliedstaaten informieren die
Kommission über die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde
hinsichtlich einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c
gelisteten Seuche gemäß Artikel 76 Absatz 1, Artikel 77 und 78 sowie
Artikel 80 Absätze 1 und 2 und gemäß delegierten Rechtsakten, die
nach Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79 und Artikel 80
Absatz 4 erlassen wurden, getroffen hat. 2. Die Kommission überprüft die
Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel, und sie kann in
Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen über
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich einer gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstaben b und c für einen begrenzten Zeitraum unter Bedingungen
festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn: a) es sich herausstellt, dass diese von der
zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die
epidemiologische Lage nicht geeignet sind; b) diese gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b oder c gelistete Seuche sich trotz der
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden,
offensichtlich weiter ausbreitet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 3. In hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuche, die ein neu
auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die
Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des
Artikels 255 Absatz 3. TEIL IV
REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN TITEL I
Landtiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren Kapitel 1
Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse Abschnitt 1
Registrierung von Betrieben und Transportunternehmern Artikel 82
Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen 1. Die Unternehmer von Betrieben, in
denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt,
verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten
folgende Schritte, um gemäß Artikel 88 registriert zu werden: a) Sie informieren die zuständige Behörde
über jeden derartigen Betrieb in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) sie machen bei der zuständigen Behörde
folgende Angaben: i) Name und Anschrift des Unternehmers; ii) Standort und Beschreibung der
Einrichtungen; iii) Kategorien, Arten und Anzahl der in dem
Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials und Kapazität des
Betriebs; iv) Art des Betriebs; v) sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem
Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant
sind. 2. Die Unternehmer von Betrieben gemäß
Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über: a) erhebliche Änderungen in dem Betrieb
hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte; b) die Einstellung der Tätigkeit in dem
Betrieb. 3. Betriebe, die gemäß Artikel 89
Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1
des vorliegenden Artikels nicht zu machen. Artikel 83
Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen Abweichend von Artikel 82 Absatz 1
können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben unter
Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht
ausnehmen: a) Kategorien, Arten und Anzahl der in
dem Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials und Kapazität
des Betriebs; b) Art des Betriebs; c) die Verbringungen der gehaltenen
Landtiere oder des Zuchtmaterials in den Betrieb und aus diesem heraus. Artikel 84
Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer, Betriebe
registrieren zu lassen Die Kommission kann in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend: a) die Angaben, die Unternehmer zum
Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 machen
müssen; b) die Arten von Betrieben, die von den
Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen
werden können, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen und unter
Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 85
Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere
transportieren, und delegierte Rechtsakte 1. Transportunternehmer, die gehaltene
Huftiere zwischen Mitgliedstaaten transportieren, unternehmen vor Aufnahme
solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 88 registrieren zu
lassen: a) Sie informieren die zuständige Behörde
über ihre Tätigkeit; b) sie machen bei der zuständigen Behörde
folgende Angaben: i) Name und Anschrift des
Transportunternehmers; ii) Kategorien, Arten und Anzahl der
transportierten gehaltenen Landtiere; iii) Transportart; iv) Transportmittel; 2. Die Transportunternehmer informieren
die zuständige Behörde über: a) erhebliche Änderungen hinsichtlich der in
Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte; b) die Einstellung der Transporttätigkeit. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und
Änderung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 hinsichtlich der Pflicht anderer
Arten von Transportunternehmern, die Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer
Tätigkeit zu machen, unter Berücksichtigung der mit solchen Transporten
einhergehenden Risiken. Artikel 86
Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene
Huftiere transportieren Abweichend von Artikel 85 Absatz 1
können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern unter
Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht
ausnehmen: a) Entfernung, über die sie diese
gehaltenen Landtiere transportieren; b) Kategorien, Arten und Anzahl der
gehaltenen Landtiere, die sie transportieren; Artikel 87
Durchführungsrechtsakte betreffend die Registrierungspflicht für
Transportunternehmer Die Kommission ist befugt,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen betreffend: a) die Angaben, die
Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß
Artikel 85 Absatz 1 machen müssen; b) die Arten von Transportunternehmern,
die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86
ausgenommen werden können, sofern diese Art von Transport ein unwesentliches
Risiko birgt und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten
Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 88
Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung von Betrieben
und Transportunternehmern Die zuständige Behörde registriert: a) Betriebe im Verzeichnis der Betriebe
und Transportunternehmer gemäß Artikel 96 Absatz 1, sofern der
Unternehmer die gemäß Artikel 82 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben
gemacht hat; b) Transportunternehmer in dem
genannten Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer gemäß Artikel 96
Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 85
Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat. Abschnitt 2
Zulassung bestimmter Arten von Betrieben Artikel 89
Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer der folgenden Arten
von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß
Artikel 91 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr
Betrieb gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen ist: a) Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und
Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; b) Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern,
Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in
einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird; c) Brütereien, aus denen Bruteier oder
Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; d) Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für
andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat
verbracht werden; e) jede andere Art von Betrieb für gehaltene
Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden
muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß
Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde. 2. Die Unternehmer stellen die
Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn: a) die zuständige Behörde seine Zulassung
gemäß Artikel 95 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder b) bei einer bedingten Zulassung, die gemäß
Artikel 94 Absatz 3 gewährt wurde, der Betrieb die ausstehenden
Anforderungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 nicht erfüllt und keine
endgültige Zulassung gemäß Artikel 92 Absatz 1 erhält. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und
Änderung der Bestimmungen über die Zulassung von Betrieben gemäß Absatz 1
des vorliegenden Artikels hinsichtlich: a) Ausnahmen von der Anforderung, dass die
Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d
bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein
unerhebliches Risiko bergen; b) der Arten von Betrieben, die gemäß
Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen; c) besonderer Bestimmungen über die
Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1
Buchstabe b. 4. Die Kommission berücksichtigt beim
Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 die folgenden Kriterien: a) die Kategorien und Arten der gehaltenen
Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb; b) die Anzahl der Arten und die Anzahl der
gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb; c) die Art des Betriebs und der Erzeugung; d) die Verbringungen der gehaltenen Landtiere
oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus. Artikel 90
Genehmigung des Status geschlossener Betriebe Die Unternehmer von Betrieben, die den Status
eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen, a) beantragen bei der zuständigen
Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 91 Absatz 1; b) verbringen keine gehaltenen Tiere in
einen geschlossenen Betrieb gemäß den Anforderungen des Artikels 134
Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß
Artikel 134 Absatz 2 erlassen wurde, bis ihr Betrieb die Genehmigung
dieses Status von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 92 und 94
erhält. Artikel 91
Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und
Durchführungsrechtsakte 1. Die Unternehmer machen der
zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß
Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a folgende
Angaben: a) Name und Anschrift des Unternehmers; b) Standort des Betriebs und Beschreibung
der Einrichtungen; c) Kategorien, Arten und Anzahl der
gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in dem Betrieb; d) Art des Betriebs; e) sonstige Aspekte im Zusammenhang mit den
Besonderheiten des Betriebs, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm
ausgeht, relevant sind. 2. Die Unternehmer von Betrieben gemäß
Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über: a) erhebliche Änderungen in den Betrieben
hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekte; b) die Einstellung der Tätigkeit in dem
Betrieb. 3. Die Kommission kann in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber erlassen, welche Angaben die
Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres Betriebes gemäß Absatz 1
machen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 92
Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte
Rechtsakte 1. Die zuständige Behörde erteilt nur
dann eine Zulassung für Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1 und
Artikel 90 Buchstabe a, wenn diese Betriebe: a) den folgenden Anforderungen genügen (je
nach Fall) hinsichtlich: i) Quarantäne, Isolation und sonstigen
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der
Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und in
Bestimmungen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 erlassen wurden; ii) Überwachungsanforderungen gemäß
Artikel 22 und – sofern relevant für die Art des Betriebs und das
entsprechende Risiko – gemäß Artikel 23 sowie gemäß den Bestimmungen, die
gemäß Artikel 24 erlassen wurden; iii) des Führens von Aufzeichnungen gemäß
den Artikeln 97 und 98 sowie gemäß den Bestimmungen, die gemäß den
Artikeln 100 und 101 erlassen wurden; b) über Einrichtungen und Ausstattung
verfügen, i) mit deren Hilfe das Risiko der
Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des
Betriebs in angemessener Weise auf ein akzeptables Maß verringert werden kann; ii) die für die Anzahl der gehaltenen
Landtiere oder für das Volumen an Zuchtmaterial ausreichend bemessen sind; c) unter Berücksichtigung der vorhandenen
Maßnahmen zur Risikominderung kein inakzeptables Risiko hinsichtlich der
Ausbreitung von Seuchen bergen; d) über ausreichendes für die Tätigkeit des
Betriebs angemessen geschultes Personal verfügen; e) über ein System verfügen, mit dessen
Hilfe der Unternehmer der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass
er den Buchstaben a bis d entspricht. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Anforderungen
gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels betreffen hinsichtlich: a) Quarantäne, Isolation sowie sonstigen
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i; b) der Überwachung gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii; c) Einrichtungen und Ausstattung gemäß
Absatz 1 Buchstabe b; d) Zuständigkeiten, Kompetenz und Schulung
von Personal und Tierärzten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; e) der erforderlichen Überwachung und
Kontrolle durch die zuständige Behörde. 3. Bei der Festlegung der Bestimmungen
in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind,
berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die Risiken, die die einzelnen Arten von
Betrieben bergen; b) die Kategorien und Arten der gehaltenen
Landtiere; c) die Erzeugungsart; d) spezifische Verbringungsmuster für die
betreffende Betriebsart sowie die betreffenden Arten und Kategorien von in
diesen Betrieben gehaltenen Tieren; Artikel 93
Umfang der Zulassung der Betriebe Die zuständige Behörde legt in der Zulassung
für einen Betrieb, die gemäß Artikel 92 Absatz 1 auf Antrag gemäß
Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a erteilt
wird, ausdrücklich fest, a) für welche der in Artikel 89
Absatz 1, Artikel 90 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 89
Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von Betrieben
die Zulassung gilt; b) für welche Kategorien und Arten von
gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial dieser Arten die Zulassung gilt. Artikel 94
Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde 1. Die zuständige Behörde legt
Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß
Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 und Artikel 91 Absatz 1
beantragen müssen. 2. Nach Eingang eines Zulassungsantrags
eines Unternehmers führt die zuständige Behörde gemäß Artikel 89 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 90 Buchstabe a einen Vor-Ort-Besuch
durch. 3. Die zuständige Behörde kann für
einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn es sich anhand des Antrags
des Unternehmers und des nachfolgenden Vor-Ort-Besuchs durch die zuständige
Behörde gemäß Absatz 2 im Betrieb herausstellt, dass er allen wichtigen
Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür geben, dass ein solcher
Betrieb kein erhebliches Risiko birgt im Hinblick darauf, dass sichergestellt
wird, dass alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und
gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen
wurden, erfüllt werden. 4. Hat die zuständige Behörde eine
bedingte Zulassung gemäß Absatz 3 erteilt, so erteilt sie nur dann eine
endgültige Zulassung, wenn es sich anhand eines weiteren Vor-Ort-Besuchs des
Betriebes, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten
Zulassung stattfindet, herausstellt, dass der Betrieb alle
Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den
Bestimmungen erfüllt, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden. Wenn sich bei diesem Vor-Ort-Besuch zeigt, dass
deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle
diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung
verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt
sechs Monate nicht überschreiten. Artikel 95
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde 1. Die zuständige Behörde überprüft
regelmäßig die Zulassungen von Betrieben, die gemäß den Artikeln 92 und 94
erteilt wurden. 2. Wenn die zuständige Behörde in dem
Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß
Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die gemäß
Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden, feststellt und der Unternehmer
keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden,
leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs
ein. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung
eines Betriebs aussetzen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er
diese Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt. 3. Die Zulassung wird nach Entzug oder
Aussetzung gemäß Absatz 2 nur dann wieder erteilt, wenn die zuständige
Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der
vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang
genügt. Abschnitt 3
Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer bei der zuständigen Behörde Artikel 96
Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer 1. Die zuständige Behörde erstellt ein
auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis: a) aller Betriebe und Transportunternehmer,
die gemäß Artikel 88 registriert wurden; b) aller Betriebe, die gemäß den
Artikeln 92 und 94 zugelassen wurden. Sie stellt dieses Verzeichnis anderen
Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. 2. Sofern zutreffend und relevant, kann
die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a
und die Zulassung gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit der Registrierung zu
anderen Zwecken kombinieren. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Informationen, die in das Verzeichnis
gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind; b) zusätzliche Anforderungen an
Verzeichnisse für Zuchtmaterialbetriebe für die Zeit nach deren Einstellung der
Tätigkeit; c) die öffentliche Zugänglichkeit des
Verzeichnisses gemäß Absatz 1. 4. Die Kommission kann in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das Format des Verzeichnisses der
Betriebe und Transportunternehmer sowie der zugelassenen Betriebe gemäß
Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 4
Führen von Aufzeichnungen Artikel 97
Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zum
Führen von Aufzeichnungen 1. Die Unternehmer von Betrieben, die
gemäß Artikel 88 registriert oder gemäß Artikel 92 Absatz 1
zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden
Angaben enthalten, und bewahren diese auf: a) die Arten, Kategorien, Anzahl und
Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb; b) die Verbringungen von gehaltenen
Landtieren in ihren Betrieb und aus diesem heraus, wobei gegebenenfalls
Folgendes anzugeben ist: i) ihr Ursprungs- oder Bestimmungsort; ii) das Datum solcher Verbringungen; c) die Dokumente, die gehaltene Tiere, die
in ihrem Betrieb ankommen oder diesen verlassen, gemäß Artikel 106
Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 109
Buchstabe c, Artikel 110 Buchstabe b, Artikel 113
Buchstabe b, Artikel 140 Absätze 1 und 2, Artikel 162
Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117
sowie Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen wurden,
begleiten müssen, in Papierform oder in elektronischer Form; d) jegliche Tiergesundheitsprobleme bei in
ihren Betrieben gehaltenen Tieren; e) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren,
Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen
entsprechend: i) der Kategorie und der Art der in dem
Betrieb gehaltenen Landtiere; ii) der Erzeugungsart; iii) der Art und Größe des Betriebs; f) die Ergebnisse von
Tiergesundheitsbesuchen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 und gemäß
Bestimmungen abgestattet werden müssen, die gemäß Artikel 24 erlassen
wurden. 2. Betriebe, die von der
Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen sind, können von dem
Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den
Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. 3. Die Unternehmer von Betrieben
bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 im Betrieb auf und a) stellen sie der zuständigen Behörde auf
Anfrage zur Verfügung; b) bewahren sie für einen von der
zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang,
auf. Artikel 98
Führen von Aufzeichnungen durch Zuchtmaterialbetriebe 1. Die Unternehmer von
Zuchtmaterialbetrieben führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden
Angaben enthalten, und bewahren diese auf: a) Rasse, Alter und Identifikation von
Spendertieren, die zur Erzeugung von Zuchtmaterial verwendet werden; b) Zeit und Ort der Gewinnung, Verarbeitung
und Lagerung von gewonnenem, erzeugtem oder verarbeitetem Zuchtmaterial; c) die Identifikation des Zuchtmaterials mit
Angaben zu dessen Bestimmungsort, falls bekannt; d) die Dokumente, die Zuchtmaterial, das in
dem Betrieb ankommt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 159 und
Artikel 162 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den
Artikeln 160 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, begleiten müssen, in
Papierform oder in elektronischer Form; e) die verwendeten Laborverfahren. 2. Betriebe, die von der
Registrierungspflicht gemäß Artikel 84 ausgenommen sind, können von dem
Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den
Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. 3. Die Unternehmer von
Zuchtmaterialbetrieben bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 im
Betrieb auf und a) stellen sie der zuständigen Behörde auf
Anfrage zur Verfügung; b) bewahren sie für einen von der
zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang,
auf. Artikel 99
Führen von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer 1. Die Transportunternehmer, die
Zuchtmaterial transportieren, führen Aufzeichnungen, die mindestens die
folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf: a) die Betriebe, die sie angefahren haben; b) die Kategorien, Arten und Menge des von
ihnen transportierten Zuchtmaterials; c) die Reinigung, Desinfektion und
Derattisation der Transportmittel. 2. Transportbetriebe, die von der
Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen sind, können von dem
Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den
Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. 3. Die Transportunternehmer bewahren
die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf, a) und zwar in einer Weise, dass sie der
zuständigen Behörde auf Anfrage sofort zur Verfügung gestellt werden können; b) und zwar für einen von der zuständigen
Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang. Artikel 100
Übertragung von Befugnissen bezüglich des Führens von Aufzeichnungen 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Bestimmungen zur
Ergänzung der Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen gemäß den
Artikeln 97, 98 und 99 betreffen hinsichtlich: a) Ausnahmen von der Pflicht des Führens von
Aufzeichnungen für: i) Unternehmer bestimmter Arten von
Betrieben und bestimmte Arten von Transportunternehmern; ii) Betriebe, die eine kleine Anzahl an
Landtieren halten bzw. eine kleine Menge an Zuchtmaterial vorhalten, oder
Transportunternehmer, die diese handhaben; iii) bestimmte Kategorien oder Arten von
gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial; b) Angaben, die zusätzlich zu den in
Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99
Absatz 1 genannten aufzuzeichnen sind; c) zusätzlicher Anforderungen an das Führen
von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem Zuchtmaterialbetrieb
gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses
Betriebs. 2. Bei der Festlegung der Bestimmungen
in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 berücksichtigt die
Kommission folgende Aspekte: a) die Risiken, die die einzelnen Arten von
Betrieben oder Transportunternehmer bergen; b) die Kategorien und Arten der in dem
Betrieb gehaltenen oder transportierten Landtiere oder des entsprechenden
Zuchtmaterials; c) die Erzeugungsart in dem Betrieb oder die
Transportart; d) die für die Art des Betriebs und die
betreffende Tierkategorie typischen Verbringungsmuster; e) die Anzahl der Landtiere oder die Menge
an Zuchtmaterial, die/das in dem Betrieb gehalten bzw. vorgehalten oder vom
Transportunternehmer befördert werden. Artikel 101
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Führens von Aufzeichnungen Die Kommission kann in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend: a) das Format der Aufzeichnungen gemäß
Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99
Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen
wurden; b) das Führen elektronischer
Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98
Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die
nach Artikel 100 erlassen wurden; c) die Verfahren für das Führen von
Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98
Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die
nach Artikel 100 erlassen wurden; Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 2
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und
Zuchtmaterial Abschnitt 1
gehaltene Landtiere Artikel 102
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur
Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere 1. Die Mitgliedstaaten verfügen über
ein System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere und
gegebenenfalls zur Aufzeichnung der Verbringungen dieser Tiere unter
Berücksichtigung a) der Art oder Kategorie der gehaltenen
Landtiere; b) des von dieser Art oder Kategorie
ausgehenden Risikos. 2. Das System gemäß Absatz 1
umfasst folgende Elemente: a) die Mittel zur Einzel- oder
Gruppenidentifizierung gehaltener Landtiere; b) die Identifizierungsdokumente,
Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und
Rückverfolgung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 104; c) aktuelle Aufzeichnungen in Betrieben gemäß
Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und b; d) eine elektronische Datenbank für
gehaltene Landtiere gemäß Artikel 103 Absatz 1. 3. Das System gemäß Absatz 1 ist
so gestaltet, dass es a) die wirksame Anwendung der in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen
sicherstellt; b) die Rückverfolgung gehaltener Landtiere
und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres
Eingangs in die Union erleichtert; c) die wirksame Interoperabilität, Integration
und Kompatibilität seiner Elemente sicherstellt; d) in geeignetem Maße angepasst ist an: i) das elektronische Informationssystem
für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß
Artikel 20; ii) IMSOC; e) ein einheitliches Vorgehen für die
verschiedenen von ihm abgedeckten Tierarten sicherstellt. 4. Die Mitgliedstaaten können
gegebenenfalls a) das gesamte oder einen Teil des Systems
gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die in Absatz 3
Buchstaben a und b genannten verwenden; b) die Identifizierungsdokumente,
Verbringungsdokumente und sonstigen Dokumente gemäß Artikel 104 in die
Tiergesundheitsbescheinigungen oder die Eigenerklärung gemäß Artikel 140
Absätze 1 und 2 sowie Artikel 148 Absatz 1 und gemäß
Bestimmungen, die nach Artikel 141 Buchstaben b und c sowie
Artikel 148 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, aufnehmen. c) eine andere Behörde benennen oder eine
andere Stelle oder natürliche Person für die praktische Anwendung des
Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 zulassen. Artikel 103
Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene
Landtiere einzurichten 1. Die Mitgliedstaaten richten eine
elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit
gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen: i) ihre individuelle Identifizierung gemäß
Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107 Buchstabe a; ii) die Betriebe, in denen sie gehalten
werden; iii) ihre Verbringungen in Betriebe und aus
diesen heraus; b) der Angaben im Zusammenhang mit
gehaltenen Schweinen und den Betrieben, in denen diese gehalten werden; c) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit
gehaltenen Equiden: i) ihre internationale Lebensnummer gemäß
Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a; ii) die Mittel zur Identifizierung, die
dieses Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß
Ziffer iii verknüpft; iii) das Identifizierungsdokument gemäß
Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c; iv) die Betriebe, in denen diese Tiere
gewöhnlich gehalten werden; d) der Angaben im Zusammenhang mit
gehaltenen Landtieren anderer Arten als den in den Buchstaben a, b und c
genannten, wenn dies in Bestimmungen festgelegt ist, die gemäß Absatz 2
erlassen wurden. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf die
Aufzeichnung von Angaben im Zusammenhang mit anderen Tierarten als den in
Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten in
der elektronischen Datenbank gemäß dem genannten Absatz unter Berücksichtigung
der von diesen Tierarten ausgehenden Risiken, um a) die wirksame Durchführung der in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen
sicherzustellen; b) die Rückverfolgung gehaltener Landtiere
und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres
Eingangs in die Union zu erleichtern. Artikel 104
Pflicht der zuständigen Behörde, Identifizierungsdokumente,
Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und
Rückverfolgung gehaltener Landtiere auszustellen Die zuständigen Behörden stellen Folgendes
aus: a) Identifizierungsdokumente für
gehaltene Landtiere, wenn dies in Artikel 106 Buchstabe b und
Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 112 Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b sowie in Artikel 113
Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den
Artikeln 114 und 117 erlassen wurden; b) Verbringungsdokumente und sonstige
Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn
dies in Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 110 Buchstabe b,
Artikel 113 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die
gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden. Artikel 105
Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung Die zuständige Behörde informiert die
Kommission und stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung über: a) Kontaktstellen für die
elektronischen Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103
Absatz 1 eingerichtet wurden; b) die Behörden oder Stellen, die für
die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und
sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 104 zuständig sind, und zwar unter
Berücksichtigung von Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe c; c) die Mittel zur Identifizierung, die
für jede Kategorie und Art von gehaltenen Landtieren gemäß Artikel 106
Buchstabe a, Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 109
Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 1
Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie in Artikel 113
Buchstabe a und in Bestimmungen zu verwenden sind, die gemäß den
Artikeln 114 und 117 erlassen wurden; d) das vorgeschriebene Format für die
Ausstellung der in Artikel 104 genannten Identifizierungsdokumente und
sonstigen Dokumente. Artikel 106
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder Unternehmer, die Rinder halten, a) stellen sicher, dass diese
gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung
gekennzeichnet werden; b) stellen sicher, dass die zuständige
Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese
gehaltenen Tiere ein Identifizierungsdokument ausstellt, das ein einziges,
lebenslang gültiges Dokument ist, und dass dieses Dokument i) vom Unternehmer ordnungsgemäß ausgefüllt
und auf dem aktuellen Stand aufbewahrt wird; ii) bei der Verbringung mit diesen
gehaltenen Landtieren mitgeführt wird; c) übermitteln die Informationen über
Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die
elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den
Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden. Artikel 107
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziege Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, a) stellen sicher, dass diese
gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung
gekennzeichnet werden; b) stellen sicher, dass bei der
Verbringung dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb, in dem sie gehalten
werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument mitgeführt wird,
das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt wurde; c) übermitteln die Informationen über
Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die
elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den
Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden. Artikel 108
Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für
gehaltene Rinder, Schafe und Ziegen Abweichend von Artikel 104 sowie von
Artikel 106 Buchstabe b und Artikel 107 Buchstabe b können
die Mitgliedstaaten die Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen,
dass mit gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen bei Verbringungen innerhalb des
Mitgliedstaats Identifizierungsdokumente oder Verbringungsdokumente mitgeführt
werden müssen, sofern: a) die Angaben, die das Verbringungs-
oder das Identifizierungsdokument enthält, in die elektronische Datenbank gemäß
Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind; b) das System zur Identifizierung und
Registrierung gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen die Rückverfolgbarkeit
ebenso gewährt wie Identifizierungs- und Verbringungsdokumente. Artikel 109
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener
Equiden 1. Unternehmer, die Equiden halten,
stellen sicher, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch a) eine einzige, lebenslang gültige Nummer,
die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1
geführt wird; b) eine Methode, die das gehaltene Tier
eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c dieses
Absatzes verknüpft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104
ausgestellt wird; c) ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges,
lebenslang gültiges Identifizierungsdokument. 2. Die Unternehmer, die Equiden halten,
übermitteln die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank
gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den
Artikeln 114 und 117 erlassen wurden. Artikel 110
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine Unternehmer, die Schweine halten, a) stellen sicher, dass diese
gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet
werden; b) stellen sicher, dass bei der
Verbringung dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb, in dem sie gehalten
werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument mitgeführt wird,
das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Buchstabe b
ausgestellt wurde; c) übermitteln die Informationen über
den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank
gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den
Artikeln 114 und 117 erlassen wurden. Artikel 111
Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Rinder Abweichend von Artikel 110
Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht
ausnehmen, sicherzustellen, das bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb
des Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde ausgestellte, ordnungsgemäß
ausgefüllte Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern a) die in diesen Verbringungsdokumenten
enthaltenen Angaben in die von dem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische
Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind; b) das System zur Identifizierung und
Registrierung gehaltener Schweine die Rückverfolgbarkeit ebenso gewährt wie
diese Verbringungsdokumente. Artikel 112
Pflicht der Heimtierhalter zur Identifizierung und Registrierung von
Landheimtieren 1. Heimtierhalter stellen sicher, dass
Landheimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von
einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, a) einzeln durch ein physisches Mittel zur
Identifizierung gekennzeichnet werden; b) von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und
auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifikationsdokument begleitet werden,
das die zuständige Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt hat. 2. Heimtierhalter stellen sicher, dass
Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten bei ihrer
Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen und wenn dies in
Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117
erlassen wurden, a) entweder einzeln oder gruppenweise
identifiziert sind; b) von ordnungsgemäß ausgefüllten und auf
dem aktuellen Stand gehaltenen Identifizierungsdokumenten,
Verbringungsdokumenten oder sonstigen Dokumenten zur Identifizierung und
Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart begleitet werden. Artikel 113
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen
Rinder, Schafe, Ziege, Schweine und Equiden sowie Heimtiere Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene
Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie
Heimtiere, den folgenden Anforderungen genügen, wenn dies in den Bestimmungen,
die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist: a) sie sind entweder einzeln oder
gruppenweise identifiziert; b) mit ihnen werden ordnungsgemäß
ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente,
Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur Identifizierung und
Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart mitgeführt. Artikel 114
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Benennung anderer Behörden oder
die Zulassung von Stellen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 102
Absatz 4 Buchstabe c; b) Durchführungsvorschriften
hinsichtlich: i) der Mittel zur Identifizierung
gehaltener Landtiere gemäß Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107
Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110
Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 113 Buchstabe a; ii) der Anbringung und Verwendung dieser
Mittel zur Identifizierung; c) die Informationen, die aufzunehmen
sind in: i) die elektronischen Datenbanken gemäß
Artikel 103 Absatz 1; ii) das Identifizierungsdokument für
gehaltene Rinder gemäß Artikel 105 Buchstabe b; iii) das Verbringungsdokument für gehaltene
Schafe und Ziegen gemäß Artikel 107 Buchstabe b; iv) das Identifizierungsdokument für
gehaltene Equiden gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c; v) das Verbringungsdokument für gehaltene
Schweine gemäß Artikel 110 Buchstabe b; vi) Identifizierungsdokumente für Landheimtiere
gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b oder
Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente für
gehaltene Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b; vii) Identifizierungsdokumente oder
Verbringungsdokumente für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe,
Ziegen, Schweine, Equiden und Heimtiere, gemäß Artikel 113
Buchstabe b; d) Durchführungsvorschriften
hinsichtlich verschiedener Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, damit die
Wirksamkeit des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 102
Absatz 1 gewährleistet wird; e) Durchführungsvorschriften
hinsichtlich gehaltener Landtiere, die aus Drittländern und Gebieten in die
Union kommen; f) Identifizierungs- und
Registrierungsanforderungen für gehaltene Landheimtiere der in Anhang I
Teil B aufgeführten Arten und erforderlichenfalls für gehaltene Landtiere,
ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, unter
Berücksichtigung der von der jeweiligen Art ausgehenden Risiken, damit i) die wirksame Durchführung der in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen
sichergestellt wird; ii) die Rückverfolgung gehaltener Landtiere
und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs
in die Union erleichtert wird. Artikel 115
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeit Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer
von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den
Artikeln 106, 107 und 109 betreffen, a) wenn eines oder mehrere dieser
Elemente nicht erforderlich sind, um den Anforderungen gemäß Artikel 102
Absatz 3 Buchstaben a und b zu genügen; b) wenn durch andere in den
Mitgliedstaaten vorhandene Rückverfolgungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die
Rückverfolgbarkeit der betreffenden Tiere in gleichem Maße gewährleistet ist. Artikel 116
Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 114
und 115 zu berücksichtigen sind Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in
die delegierten Rechtsakte gemäß den Artikeln 114 und 115 aufzunehmen
sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die Kategorien und Arten der gehaltenen
Landtiere; b) die Risiken im Zusammenhang mit
diesen gehaltenen Landtieren; c) die Anzahl der Tiere im Betrieb; d) die Erzeugungsart in den Betrieben,
in denen diese Landtiere gehalten werden; e) Verbringungsmuster hinsichtlich der
Arten und Kategorien gehaltener Landtiere; f) Erwägungen hinsichtlich des
Schutzes und der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere; g) die Leistung der übrigen
Rückverfolgungselemente des Systems zur Identifizierung und Registrierung
gehaltener Landtiere gemäß Artikel 102 Absatz 2. Artikel 117
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener
Landtiere Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Durchführung der Anforderungen der
Artikel 106, 107, 109, 110, 112 und 113 sowie der Anforderungen fest, die
in delegierten Rechtsakten festgelegt sind, welche gemäß Artikel 103
Absatz 2 sowie den Artikeln 114 und 115 erlassen wurden und die
Folgendes betreffen: a) technische Spezifikationen, Formate
und Verfahrensmodalitäten für: i) Mittel und Methoden zur Identifizierung
sowie deren Verwendung; ii) das Identifizierungsdokument oder das
Verbringungsdokument für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen; iii) das Identifizierungsdokument für
gehaltene Equiden; iv) Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente
und sonstige Dokumente für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe,
Ziegen und Equiden; v) elektronische Datenbanken. b) die Fristen für: i) die Übertragung von Informationen in die
elektronische Datenbank durch die Unternehmer; ii) die Registrierung gehaltener Landtiere; iii) die Identifizierung gehaltener
Landtiere und die Ersetzung von Kennzeichen; c) die praktische Anwendung der
Regelungen über Ausnahmen von den Identifizierungs- und
Registrierungsanforderungen gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 115
erlassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 2
Zuchtmaterial Artikel 118
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern,
Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen sowie von Geflügel 1. Unternehmer, die Zuchtmaterial
erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen Zuchtmaterial von gehaltenen
Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen in einer Weise, dass es eindeutig
rückverfolgt werden kann: a) zu den Spendertieren; b) zum Datum der Gewinnung; c) zu dem Zuchtmaterialbetrieb, in dem es
gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde. 2. Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1
ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt: a) die wirksame Durchführung der in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen;
b) die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials
und seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines
Eingangs in die Union. Artikel 119
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf: a) Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Ziegen, Schafen, Schweinen und
Equiden zur Änderung und Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 118; b) Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Ziegen,
Schafe, Equiden und Schweine, sofern erforderlich i) zur wirksamen Durchführung der in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen;
ii) zur Rückverfolgung dieses
Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten
sowie seines Eingangs in die Union. 2. Die Kommission berücksichtigt beim
Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien: a) die Arten der gehaltenen Landtiere, von
denen das Zuchtmaterial stammt; b) den Gesundheitsstatus der Spendertiere; c) das Risiko im Zusammenhang mit diesem
Zuchtmaterial; d) die Art des Zuchtmaterials; e) die Art der Gewinnung, Verarbeitung oder
Lagerung; f) Verbringungsmuster hinsichtlich der
Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials; g) Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und
der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere; h) sonstige Aspekte, die zur Rückverfolgung
von Zuchtmaterial beitragen können. Artikel 120
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial Die Kommission legt in
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend: a) technische Anforderungen und
Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 118
Absatz 1; b) Verfahrensmodalitäten für die
Rückverfolgungsanforderungen gemäß delegierten Rechtsakten, die nach
Artikel 119 Absatz 1 erlassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 3
Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union, ausgenommen
Landtiere, die als Heimtiere gehalten werden Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen Artikel 121
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere 1. Die Unternehmer ergreifen geeignete
Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener
Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht
gefährdet: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d; b) neu auftretende Seuchen. 2. Die Unternehmer verbringen gehaltene
Landtiere nur dann aus einem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in
Empfang, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem Betrieb, der i) von der zuständigen Behörde gemäß
Artikel 88 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen
wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine Ausnahme nach Artikel 83
gewährt hat; ii) von der zuständigen Behörde gemäß
Artikel 92 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit dies nach Artikel 89
Absatz 1 oder nach Artikel 90 vorgeschrieben ist; b) sie erfüllen die Anforderungen bezüglich
Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107, 109, 110
und 113 sowie gemäß den nach Artikel 114 Buchstaben a bis d und
Artikel 117 erlassenen Vorschriften. Artikel 122
Präventionsmaßnahmen bei der Beförderung 1. Die Unternehmer ergreifen geeignete,
notwendige Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten: a) Der Gesundheitsstatus gehaltener
Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet; b) bei der Beförderung gehaltener Landtiere
besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d an den Sammel‑, Rast‑ und
Bestimmungsorten auf Mensch oder Tier ausbreiten können; c) entsprechend den Risiken im Zusammenhang
mit der Beförderung werden Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und
Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie weitere angemessene
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt. 2. Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Reinigung, Desinfektion und
Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie die Anwendung von
Biozidprodukten für diese Zwecke; b) andere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Abschnitt 2
Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten Artikel 123
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen
Mitgliedstaaten 1. Die Unternehmer verbringen gehaltene
Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese folgende
Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem Betrieb, i) in dem keine anormale Mortalität oder
andere Krankheitssymptome ungeklärter Ursache festgestellt wurden; ii) der hinsichtlich der zu verbringenden
Arten keinen Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1
Buchstabe d, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62,
Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1
und Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach
Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71
Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81
Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246
und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften
unterliegt, es sei denn, dass für Verbringungsbeschränkungen nach den genannten
Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden; iii) der sich nicht in einer Sperrzone gemäß
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den
Artikeln 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78
sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 67, Artikel 71
Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81
Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246
und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften befindet,
es sei denn, dass nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden. b) Sie hatten während eines angemessenen
Zeitraums vor dem Datum der geplanten Verbringung in einen anderen
Mitgliedstaat keinen Kontakt mit gehaltenen Landtieren, die
Verbringungsbeschränkungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii und iii
unterliegen, oder mit gehaltenen Landtieren einer gelisteten Art mit
niedrigerem Gesundheitsstatus; hierdurch wird die Wahrscheinlichkeit einer
Seuchenausbreitung minimiert, wobei folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: i) Inkubationszeit und Übertragungswege
der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen; ii) Art des Betriebs; iii) Art und Kategorie der zu verbringenden
gehaltenen Landtiere; iv) sonstige epidemiologische Faktoren. c) Sie erfüllen die einschlägigen
Anforderungen der Abschnitte 3 bis 8. 2. Die Unternehmer ergreifen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gehaltene Landtiere, die zur
Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, auf direktem Weg an
ihren Bestimmungsort in dem betreffenden Mitgliedstaat versandt werden, es sei
denn, sie müssen aus Tierschutzgründen an einem Rastort Halt machen. Artikel 124
Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort 1. Unternehmer von Betrieben und
Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus einem anderen Mitgliedstaat in
Empfang nehmen, a) überprüfen, ob i) die Mittel zur Identifizierung gemäß
Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 107 Buchstabe a,
Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a und
Artikel 113 Buchstabe a sowie gemäß den nach den Artikeln 114
und 117 erlassenen Vorschriften vorhanden sind; ii) die Identifizierungsdokumente gemäß
Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b,
Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 113
Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen
Vorschriften vorhanden und korrekt ausgefüllt sind; b) überprüfen, ob die
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 140 und gemäß den nach
Artikel 141 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die
Eigenerklärungen gemäß Artikel 148 und gemäß den nach Artikel 148
Absatz 2 erlassenen Vorschriften vorhanden sind; c) informieren die zuständige Behörde über
jede Unregelmäßigkeit bezüglich i) der in Empfang genommenen gehaltenen
Landtiere; ii) des Vorhandenseins des Mittels zur
Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i; iii) der Dokumente gemäß Buchstabe a
Ziffer ii und Buchstabe b. 2. Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach
Absatz 1 Buchstabe c isoliert der Unternehmer die betroffenen Tiere,
bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen
getroffen hat. Artikel 125
Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten Im
Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines
Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 geschlachtet
werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen
anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat vor der Verbringung
eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat. Artikel 126
Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich Verbringungen gehaltener
Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr
aus der Union in Drittländer oder ‑gebiete bestimmt sind Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene
Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder ‑gebiet bestimmt sind
und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 121,122, 123 und 125
erfüllen. Abschnitt 3
Spezifische Anforderungen an Verbringungen von Huftieren und Geflügel in andere
Mitgliedstaaten Artikel 127
Verbringungen gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere
Mitgliedstaaten Die Unternehmer verbringen gehaltene Huftiere
und gehaltenes Geflügel nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in
einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere folgende Bedingungen hinsichtlich
der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
erfüllen: a) Sie zeigen zum Zeitpunkt der
Verbringung keine klinischen Symptome oder Anzeichen der gelisteten Seuchen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d; b) sie haben einen Haltungszeitraum
durchlaufen, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der
zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen
Geflügels angemessen ist; c) während eines Zeitraums, der diesen
gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden
Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels angemessen ist, wurden keine
gehaltenen Huftiere bzw. wurde kein gehaltenes Geflügel in den Herkunftsbetrieb
eingestellt; d) sie stellen kein erhebliches Risiko
einer Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar. Artikel 128
Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und
gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) Haltungszeiträume gemäß Artikel 127
Buchstabe b; b) den Zeitraum, in dem die Einstellung
gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung
gemäß Artikel 127 Buchstabe c beschränkt werden muss; c) zusätzliche Anforderungen, um
sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie
in Artikel 127 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko
einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d darstellen bzw. darstellt; d) sonstige Risikominderungsmaßnahmen zur
Änderung oder Ergänzung der in Artikel 127 genannten Anforderungen. 2. Bei der Festlegung der Vorschriften,
die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind,
berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder
Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden
gehaltenen Geflügels relevant sind; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den
betroffenen Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts‑ und
im Bestimmungsmitgliedstaat; c) die Art des Betriebs und die Art der
Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort; d) die Art der Verbringung; e) Kategorie und Art der zu verbringenden
gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels; f) das Alter der zu verbringenden
gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels; g) sonstige epidemiologische Faktoren. Artikel 129
Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist 1. Unternehmer von Schlachthöfen, die
gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in
Empfang nehmen, schlachten diese Tiere schnellstmöglich nach deren Eintreffen
und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß
Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die den Zeitpunkt der
Schlachtung nach Absatz 1 betreffen. Abschnitt 4
Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels Artikel 130
Ausnahme bezüglich Auftrieben 1. Abweichend von Artikel 123
Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel wie
folgt auftreiben: a) höchstens einmal im Herkunftsmitgliedstaat; b) höchstens einmal im
Durchfuhrmitgliedstaat; c) höchstens einmal im
Bestimmungsmitgliedstaat. 2. Ein Auftrieb gemäß Absatz 1
darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 92 Absatz 1 und
Artikel 94 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch in seinem
Hoheitsgebiet Auftriebe auf Transportmitteln gestatten, wobei die gehaltenen
Huftiere und das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den Herkunftsbetrieben
versammelt werden, vorausgesetzt, dass die Tiere anschließend nicht wieder
abgeladen werden, bevor a) sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an
ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder b) ein Auftrieb gemäß Absatz 1
Buchstaben b und c durchgeführt wird. Artikel 131
Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben Unternehmer, die Auftriebe durchführen, müssen
Folgendes sicherstellen: a) Die aufgetriebenen gehaltenen
Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel haben denselben
Gesundheitsstatus oder, wenn ihr Gesundheitsstatus nicht identisch ist, gilt
der niedrigere Gesundheitsstatus für all diese aufgetriebenen Tiere. b) Die gehaltenen Huftiere und das
gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen
ihres Herkunftsbetriebs an ihren endgültigen Bestimmungsort in einem anderen
Mitgliedstaat verbracht, und zwar spätestens innerhalb einer Frist, die in
delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 132 Buchstabe c erlassen
werden, festzulegen ist. c) Die nötigen Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren werden getroffen, um sicherzustellen, dass die
aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel i) nicht mit gehaltenen Huftieren oder
gehaltenem Geflügel mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt kommen; ii) kein erhebliches Risiko einer
Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d auf die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel am Ort
des Auftriebs darstellen. d) Die gehaltenen Huftiere werden bzw.
das gehaltene Geflügel wird identifiziert und, falls erforderlich, werden
folgende Dokumente beigefügt: i) gegebenenfalls die Identifizierungs‑
und Registrierungsdokumente gemäß Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107
Buchstabe b, Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 110
Buchstabe b und Artikel 113 Buchstabe b sowie gemäß den nach den
Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften, sofern keine Ausnahme gemäß
Artikel 115 gilt; ii) gegebenenfalls die
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 140 und Artikel 141
Buchstabe c, sofern keine Ausnahme gemäß den nach Artikel 141
Buchstabe a erlassenen Vorschriften gilt; iii) gegebenenfalls die Eigenerklärung gemäß
Artikel 148. Artikel 132
Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) spezifische Vorschriften für
Auftriebe, wenn – neben den Maßnahmen gemäß Artikel 131
Buchstaben b und c – weitere Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft
sind; b) Kriterien, nach denen
Herkunftsmitgliedstaaten Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 130
Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können; c) den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt,
zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb
verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an
den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat
abtransportiert werden, wie in Artikel 131 Buchstabe b vorgesehen; d) Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren gemäß Artikel 131 Buchstabe c. Abschnitt 5
Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und
gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten Artikel 133
Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und
gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen gehaltene
Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, nur dann aus
einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese
kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am Bestimmungsort darstellen. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer
Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass die in Absatz 1 genannten
gehaltenen Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel,
kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d darstellen. 3. Bei der Festlegung der genauen
Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 aufzunehmen
sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder
Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere relevant sind; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den
Herkunftsbetrieben, ‑kompartimenten, ‑zonen und ‑mitgliedstaaten
sowie am Bestimmungsort; c) die Art des Betriebs und die Art der
Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort; d) die Art der Verbringung im Hinblick auf
die endgültige Verwendung der Tiere am Bestimmungsort; e) Art und Kategorie der zu verbringenden
gehaltenen Landtiere; f) das Alter der zu verbringenden
gehaltenen Landtiere; g) sonstige epidemiologische Faktoren. Abschnitt 6
Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen Artikel 134
Für geschlossene Betriebe bestimmte Tiere und delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen gehaltene
Landtiere nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn diese folgende
Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem anderen
geschlossenen Betrieb; b) sie stellen kein erhebliches Risiko einer
Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d auf die gelisteten Tierarten oder ‑kategorien im
geschlossenen Bestimmungsbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche
Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) genaue Vorschriften für Verbringungen
gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, ergänzend zu den in Absatz 1
genannten Vorschriften; b) spezifische Vorschriften für
Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die
geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche
Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen
Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben
darstellen. Artikel 135
Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken
und delegierte Rechtsakte 1. Die zuständige Behörde am
Bestimmungsort kann – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde
am Herkunftsort – Verbringungen gehaltener Landtiere, die den
Anforderungen der Abschnitte 1 bis 5 nicht genügen, mit Ausnahme der
Artikel 121 und 122, des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii sowie des Artikels 124, in das Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen. 2. Die zuständigen Behörden gewähren
Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen: a) Die zuständigen Behörden am Bestimmungs‑
und am Herkunftsort i) haben die Bedingungen für eine solche
Verbringung vereinbart; ii) haben die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen
ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verbringungen dieser Tiere den
Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;
iii) haben, falls nötig, die zuständigen
Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die
hierfür geltenden Bedingungen informiert. b) Die Verbringungen solcher Tiere erfolgen
unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts‑ und am
Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des
Durchfuhrmitgliedstaats. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und
Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die
zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2. Artikel 136
Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport‑ und
Kulturveranstaltungen, der Weidehaltung und des Arbeitseinsatzes in Grenznähe 1. Die zuständige Behörde am
Bestimmungsort kann Ausnahmen von den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 5,
mit Ausnahme des Artikels 123 Buchstaben a und b sowie der
Artikel 124 und 125, für Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen
Mitgliedstaaten der Union genehmigen, sofern die Verbringung zu einem der
nachstehend genannten Zwecke erfolgt: a) Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe; b) Ausstellungen sowie sportliche,
kulturelle und ähnliche Veranstaltungen in Grenznähe; c) Weidehaltung gehaltener Landtiere auf
Weideflächen, die sich Mitgliedstaaten miteinander teilen; d) Arbeitseinsatz gehaltener Landtiere in
Grenznähe von Mitgliedstaaten. 2. Von der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort für Verbringungen gehaltener Landtiere zu Zwecken des
Absatzes 1 gewährte Ausnahmen werden zwischen dem Herkunfts‑ und dem
Bestimmungsmitgliedstaat vereinbart, und es sind geeignete
Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche
Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen. 3. Die Mitgliedstaaten gemäß
Absatz 2 informieren die Kommission über die Gewährung von Ausnahmen nach
Absatz 1. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und
Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige
Behörde am Bestimmungsort gemäß Absatz 1. Artikel 137
Übertragung von Befugnissen bezüglich Ausnahmen für Zirkusse, Ausstellungen,
Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden und Großhändler Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) spezifische Anforderungen zur
Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 festgelegten Vorschriften für
Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken: i) für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden,
Tierheime und Großhändler; ii) für Ausstellungen sowie sportliche,
kulturelle und ähnliche Veranstaltungen; b) Ausnahmen von den Abschnitten 2
bis 5, ausgenommen Artikel 123 Buchstaben a und b sowie die
Artikel 124 und 125, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß
Buchstabe a. Artikel 138
Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen
spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den
in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer
Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere erlassen, wenn a) die Verbringungsanforderungen gemäß
Artikel 127, Artikel 129 Absatz 1, den Artikeln 130 und 131,
Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1, Artikel 135
Absätze 1 und 2 und Artikel 136 sowie nach den nach Artikel 128
Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133
Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3,
Artikel 136 Absatz 4 und Artikel 137 erlassenen Vorschriften die
durch die Verbringung solcher Tiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern
oder b) sich die gelistete Seuche gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den
Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten
scheint. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr
schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und unter Berücksichtigung der in
Artikel 139 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende
Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3. Artikel 139
Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und
Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind Bei der Festlegung der Vorschriften, die in
die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 134
Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4
sowie den Artikeln 137 und 138 aufzunehmen sind, berücksichtigt die
Kommission folgende Aspekte: a) die Risiken im Zusammenhang mit
Verbringungen gemäß diesen Vorschriften; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am
Herkunfts‑ und am Bestimmungsort; c) die gelisteten Tierarten für die
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d; d) die Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort sowie
unterwegs; e) spezifische Haltungsbedingungen der
gehaltenen Landtiere in den Betrieben; f) spezifische Verbringungsmuster für
die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener
Landtiere; g) sonstige epidemiologische Faktoren. Abschnitt 7
Veterinärbescheinigungen Artikel 140
Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren eine
Veterinärbescheinigung beigefügt ist 1. Die Unternehmer verbringen folgende
Arten und Kategorien gehaltener Landtiere nur dann in einen anderen
Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung
beigefügt ist: a) Huftiere; b) Geflügel; c) gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere
und Geflügel, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind; d) gehaltene Landtiere, ausgenommen Tiere
gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes, soweit dies durch
delegierte Rechtsakte, die nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c
erlassen wurden, vorgeschrieben ist. 2. Die Unternehmer verbringen gehaltene
Landtiere nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat
in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte
Veterinärbescheinigung beigefügt ist, der zufolge die in den nachstehenden
Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Die gehaltenen Landtiere dürfen eine
Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii,
Artikel 56 und Artikel 64 Absatz 1 verlassen und unterliegen den
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 65
Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 78 Absätze 1
und 2 oder Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67,
Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79,
Artikel 81 Absatz 3 oder Artikel 248 erlassen wurden; b) die gehaltenen Landtiere gehören einer
Art an, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt. 3. Die Unternehmer treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung
gemäß Absatz 1 den gehaltenen Landtieren von ihrem Herkunftsort bis zu
ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten
spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 144 erlassen
wurden. Artikel 141
Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer,
sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) Ausnahmen von den
Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 140 Absatz 1 an
Verbringungen gehaltener Landtiere, die kein erhebliches Risiko einer
Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund i) der Art(en) oder Kategorie(n) der zu
verbringenden gehaltenen Landtiere und der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d, für die diese Tiere zu den gelisteten Arten
zählen; ii) der Haltungsmethoden und der
Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere; iii) der vorgesehenen Nutzung der gehaltenen
Landtiere; iv) des Bestimmungsorts der gehaltenen
Landtiere; oder b) besondere Vorschriften für
Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 140 Absatz 1,
wobei die zuständige Behörde spezifische Risikominderungsmaßnahmen hinsichtlich
der Überwachung oder des Schutzes vor biologischen Gefahren ergreift und die in
Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt, damit i) die Rückverfolgbarkeit der zu
verbringenden gehaltenen Landtiere gewährleistet ist; ii) sichergestellt wird, dass die zu
verbringenden gehaltenen Landtiere die in den Abschnitten 1 bis 6
festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllen; c) die Veterinärbescheinigungsanforderung
für Verbringungen anderer als der in Artikel 140 Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannten Arten und Kategorien gehaltener Landtiere
in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist,
damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die in den
Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an
Verbringungen erfüllt. 2. Bei der Festlegung der besonderen
Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt die Kommission
folgende Aspekte: a) das Vertrauen der zuständigen Behörde in
die von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach
Artikel 9 Absatz 2 erlassenen Vorschriften; b) die Kapazität der zuständigen Behörde,
die in dieser Verordnung vorgeschriebenen notwendigen und angemessenen
Maßnahmen und Tätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 durchzuführen; c) den Grad der erworbenen Grundkenntnisse
über Tiergesundheit gemäß Artikel 10 und der gewährten Unterstützung gemäß
Artikel 12 Absatz 2; d) die Durchführung der
Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 23 und gemäß den nach Artikel 24
erlassenen Vorschriften, sofern keine anderen relevanten Überwachungsmaßnahmen,
Qualitätssicherungssysteme oder amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe c in Kraft sind bzw. durchgeführt werden; e) die seitens der zuständigen Behörde praktizierte
Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union gemäß den Artikeln 17
bis 20 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 17 Absatz 3,
Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 21 erlassen wurden; f) die Durchführung der Überwachung gemäß
Artikel 25 sowie der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 27 und gemäß
den nach den Artikeln 28 und 29 erlassenen Vorschriften. 3. Die Kommission berücksichtigt die in
Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Aspekte bei der
Festlegung der Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Absatz 1
Buchstabe c. Artikel 142
Inhalt der Veterinärbescheinigungen 1. Die Veterinärbescheinigung muss
folgende Informationen enthalten: a) den Herkunftsbetrieb oder ‑ort, den
Bestimmungsbetrieb oder ‑ort und, soweit relevant, die Betriebe, die für
den Auftrieb oder für die Rast der gehaltenen Landtiere genutzt werden; b) eine Beschreibung der gehaltenen
Landtiere; c) die Anzahl der gehaltenen Landtiere; d) die Identifizierung und Registrierung der
gehaltenen Landtiere, soweit gemäß den Artikeln 106, 107, 109, 110 und 113
sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften
erforderlich, falls keine Ausnahme gemäß Artikel 115 gilt; und e) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber,
dass die gehaltenen Landtiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an
Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 erfüllen. 2. Die Veterinärbescheinigung kann
zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften
erforderlich sind. Artikel 143
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts
von Veterinärbescheinigungen 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) genaue Vorschriften über den Inhalt von
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 142 Absatz 1 für verschiedene
Kategorien und Arten gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten,
die in den nach Artikel 144 erlassenen Vorschriften festgelegt sind; b) zusätzliche Informationen, die in der
Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 142 Absatz 1 enthalten sein
müssen. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 144
Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung
gehaltener Landtiere Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf spezifische
Maßnahmen zur Ergänzung der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der
Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 und gemäß den
nach Artikel 141 erlassenen Vorschriften beigefügt ist, wenn es sich um
folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt: a) Verbringungen gehaltener Huftiere
oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 130
unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen; b) Verbringungen gehaltener Landtiere,
die den Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungort nicht fortsetzen dürfen und
statt dessen zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen
Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der
nachstehenden Gründe: i) ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde
aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen; ii) unterwegs kam es zu unvorhersehbaren
Unfällen oder Zwischenfällen; iii) die gehaltenen Landtiere wurden am
Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union
zurückgewiesen; iv) die gehaltenen Landtiere wurden an einem
Auftriebs‑ oder Rastort zurückgewiesen; v) die gehaltenen Landtiere wurden in einem
Drittland zurückgewiesen; c) Verbringungen gehaltener Landtiere,
die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen
bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort. Artikel 145
Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der für die Ausstellung von
Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörde Die Unternehmer sind verpflichtet, a) der zuständigen Behörde alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der
Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 Absätze 1 und 2 sowie gemäß
den nach Artikel 143 Absatz 1 oder Artikel 144 erlassenen
Vorschriften erforderlich sind; b) die gehaltenen Landtiere, falls
nötig, Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen
gemäß Artikel 146 Absatz 3 zu unterziehen. Artikel 146
Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von
Veterinärbescheinigungen 1. Die zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung
gehaltener Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat aus, soweit dies gemäß
Artikel 140 oder aufgrund delegierter Rechtsakte, die nach Artikel 141
Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 2 erlassen wurden, erforderlich
ist, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Verbringungsanforderungen erfüllt
sind: a) die Anforderungen gemäß Artikel 121,
Artikel 122 Absatz 1, den Artikeln 123, 125, 126, 127, 129, 130
und131, Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1 sowie
den Artikeln 135 und 136; b) die Anforderungen in den delegierten
Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128
Absatz 1, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134
Absatz 2, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 136 Absatz 4
und Artikel 137 erlassen wurden; c) die Anforderungen in den
Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 138 erlassen wurden. 2. Veterinärbescheinigungen müssen a) vom amtlichen Tierarzt geprüft und
unterzeichnet sein; b) für die in den nach Absatz 4
Buchstabe c erlassenen Vorschriften festgelegte Dauer gültig sein, während
der die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die in der
Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen. 3. Vor der Unterzeichnung einer
Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der
Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in
den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die
unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die Anforderungen dieses
Kapitels erfüllen. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, in denen Folgendes
festgelegt wird: a) die Art der Dokumentenkontrollen,
Identitätskontrollen und physischen Kontrollen für die verschiedenen Arten und
Kategorien gehaltener Landtiere, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3
vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu
überprüfen; b) der Zeitrahmen für die Durchführung
solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen
sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt
vor der Verbringung von Sendungen gehaltener Landtiere; c) die Gültigkeitsdauer von
Veterinärbescheinigungen. Artikel 147
Elektronische Veterinärbescheinigungen Elektronische Veterinärbescheinigungen, die
mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die
Stelle der in Artikel 146 Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigungen
in Papierform treten, wenn a) diese elektronischen
Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der
Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 142 und gemäß den nach
Artikel 143 erlassenen Vorschriften enthalten sein müssen; b) die Rückverfolgbarkeit der
gehaltenen Landtiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der
elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind. Artikel 148
Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten 1. Die Unternehmer am Herkunftsort
geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen gehaltener
Landtiere von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort
in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung
der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß
Artikel 140 Absätze 1 und 2 beiliegen muss. 2. Die Eigenerklärung gemäß
Absatz 1 muss folgende Informationen zu den gehaltenen Landtieren
enthalten: a) ihren Herkunfts‑ und Bestimmungsort
und gegebenenfalls die Auftriebs‑ und/oder Rastorte; b) eine Beschreibung der gehaltenen
Landtiere sowie deren Art, Kategorie und Anzahl; c) die Identifizierung und Registrierung,
soweit gemäß den Artikeln 106, 107, 109 und 110, gemäß Artikel 113
Buchstabe a und gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen
Vorschriften erforderlich; d) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber,
dass die gehaltenen Landtiere die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen
gemäß den Abschnitten 1 bis 6 erfüllen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) genaue Vorschriften über den Inhalt der
Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Tierkategorien und ‑arten;
b) Informationen, die zusätzlich zu den in
Absatz 2 genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein
müssen. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Muster von Eigenerklärungen gemäß
Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 8
Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten Artikel 149
Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in
andere Mitgliedstaaten Die Unternehmer melden der zuständigen Behörde
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener
Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn a) den Tieren eine von der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß
den Artikeln 146 und 147 und gemäß den nach Artikel 146 Absatz 4
erlassenen Vorschriften beigefügt sein muss; b) den Tieren eine
Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt sein muss, die aus
einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Artikel 140 Absatz 2 unterliegen; c) gemäß delegierten Rechtsakten, die
nach Artikel 151 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich
ist. Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die
Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen
Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen
Landtiere gemäß Artikel 150 Absatz 1 der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats melden kann. Artikel 150
Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen in
andere Mitgliedstaaten 1. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere nach Artikel 149. 2. Die Meldung gemäß Absatz 1
erfolgt, soweit möglich, mittels IMSOC. 3. Die Mitgliedstaaten benennen
Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1. 4. Abweichend von Absatz 1 kann
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Unternehmer die
Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
Verbringungen gehaltener Landtiere mittels IMSOC teilweise oder vollständig zu
melden. Artikel 151
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung
von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Anforderung einer Vorabmeldung durch
die Unternehmer einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 149, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a
und b des genannten Artikels aufgeführten Tierkategorien oder ‑arten
handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist,
um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind; b) die erforderlichen Informationen, damit
Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 149 und 150 gemeldet
werden können; c) das Notfallverfahren für die Meldung von
Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von
IMSOC; d) die Anforderungen hinsichtlich der
Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der
Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 150 Absatz 3. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf a) das Format der Meldungen von
Verbringungen gehaltener Landtiere durch i) Unternehmer an die zuständige Behörde
ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149; ii) die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 150; b) die Fristen für i) die Übermittlung der erforderlichen
Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149; ii) die Meldung von Verbringungen
gehaltener Landtiere durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
gemäß Artikel 150 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 4
Verbringungen von Landtieren, die als Heimtiere gehalten werden, innerhalb
der Union Artikel 152
Nichtkommerzielle Verbringungen von Landtieren, die als Heimtiere gehalten
werden, sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte 1. Heimtierhalter führen
nichtkommerzielle Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Landtieren der in
Anhang I gelisteten Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat nur dann durch, wenn a) diese als Heimtiere gehaltenen Landtiere
identifiziert sind und ihnen ein Identifizierungsdokument beiliegt, sofern dies
gemäß Artikel 112 oder gemäß Vorschriften, die nach Artikel 114
Buchstabe e und Artikel 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist; b) während der Verbringung geeignete
Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden,
um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein
erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf gehaltene
Landtiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung darstellen. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der in Absatz 1
Buchstabe b genannten Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen
zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere
kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der
Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei
der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt. 3. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen
gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften
festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 254 Absatz 2 erlassen. Kapitel 5
Verbringungen wildlebender Landtiere Artikel 153
Wildlebende Landtiere 1. Die Unternehmer verbringen
wildlebende Landtiere nur dann aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein
Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn a) die Verbringung der wildlebenden Tiere
aus ihrem Habitat so erfolgt, dass diese kein erhebliches Risiko einer
Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen unterwegs oder am Bestimmungsort
darstellen; b) die wildlebenden Tiere nicht aus einem
Habitat in einer Sperrzone stammen, die wegen des Ausbruchs einer gelisteten
Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder einer neu
auftretenden Seuche für die gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen gemäß
Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 80
Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 70
Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 80
Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 3 erlassen wurden, oder gemäß den
Sofortmaßnahmen der Artikel 245 und 246 sowie gemäß den nach Artikel 248
erlassenen Vorschriften unterliegt, es sei denn, dass nach den genannten
Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden; c) den wildlebenden Tieren eine
Veterinärbescheinigung oder andere Dokumente beiliegen, sofern Bescheinigungen
hinsichtlich der Tiergesundheit erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Buchstaben a und b
dieses Absatzes und gemäß den nach Artikel 154 Absatz 1
Buchstaben c und d erlassenen Vorschriften eingehalten werden; d) die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats meldet, sofern gemäß den nach Artikel 154
Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Vorschriften eine
Veterinärbescheinigung erforderlich ist. 2. Ist gemäß den nach Artikel 154
Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Vorschriften eine
Veterinärbescheinigung erforderlich, gelten für Verbringungen wildlebender
Landtiere die Anforderungen der Artikel 142 und 145, des Artikels 146
Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 147 sowie der Vorschriften, die nach
den Artikeln 143 und 144 sowie nach Artikel 146 Absatz 4
erlassen wurden. 3. Ist die Meldung einer Verbringung
gemäß Absatz 1 Buchstabe d erforderlich, gelten für Verbringungen
wildlebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 149 und 150 sowie der
Vorschriften, die mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 151
erlassen wurden. Artikel 154
Befugnisse bezüglich der Verbringung wildlebender Landtiere 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Tiergesundheitsanforderungen an
Verbringungen wildlebender Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1
Buchstaben a und b; b) die Tiergesundheitsanforderungen bei der
Überführung wildlebender Landtiere aus ihrem Lebensraum i) in Betriebe; ii) zur Haltung als Heimtiere; c) die Arten der Verbringung wildlebender
Landtiere, für die bzw. die Voraussetzungen, unter denen eine
Veterinärbescheinigung oder ein anderes Dokument bei der Verbringung
mitzuführen ist, sowie die Anforderungen an den Inhalt dieser Bescheinigungen
bzw. anderen Dokumente; d) die Meldung der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
im Fall von Verbringungen wildlebender Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie
die in solche Meldungen aufzunehmenden Informationen. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, in denen die Anforderungen
gemäß Artikel 153 und gemäß den nach Absatz 1 erlassenen delegierten
Rechtsakten spezifiziert werden in Bezug auf a) Muster von Veterinärbescheinigungen und
anderen Dokumenten, die bei Verbringungen wildlebender Landtiere mitgeführt
werden müssen, sofern dies in Rechtsakten vorgesehen ist, die nach Absatz 1
Buchstabe c erlassen wurden; b) das Format der Meldung durch die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Fristen für solche
Meldungen, sofern dies in Vorschriften vorgesehen ist, die nach Absatz 1
Buchstabe d erlassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 6
Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Artikel 155
Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial 1. Die Unternehmer ergreifen geeignete
Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von
Zuchtmaterial den Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere am Bestimmungsort in
Bezug auf Folgendes nicht gefährdet: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d; b) neu auftretende Seuchen. 2. Die Unternehmer verbringen
Zuchtmaterial nur dann aus ihren Betrieben und nehmen solches Material nur dann
in Empfang, wenn dieses folgende Bedingungen erfüllt: a) Es stammt aus einem Betrieb, der i) von der zuständigen Behörde gemäß
Artikel 88 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen
wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine Ausnahme nach Artikel 83
gewährt hat; ii) von der zuständigen Behörde gemäß
Artikel 92 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit dies nach Artikel 89
Absatz 1 oder nach Artikel 90 vorgeschrieben ist; b) es erfüllt die
Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 118 Absatz 1 und gemäß
den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Vorschriften. 3. Die Unternehmer erfüllen die
Anforderungen gemäß Artikel 122 hinsichtlich der Beförderung von Zuchtmaterial
gehaltener Landtiere. 4. Im Fall von Zuchtmaterial, das zum
Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30
Absätze 1 oder 2 vernichtet werden muss, verbringen die Unternehmer dieses
Zuchtmaterial nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen
Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die zuständige Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats diese Verbringung ausdrücklich genehmigt. Artikel 156
Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort 1. Unternehmer, die in ihrem Betrieb am
Bestimmungsort Zuchtmaterial aus einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat
in Empfang nehmen, a) überprüfen, ob i) die Kennzeichen gemäß Artikel 118
und gemäß den nach Artikel 119 erlassenen Vorschriften vorhanden sind; ii) die Veterinärbescheinigungen gemäß
Artikel 159 beiliegen; b) informieren die zuständige Behörde über
jede Unregelmäßigkeit bezüglich i) des eingetroffenen Zuchtmaterials; ii) des Vorhandenseins der Mittel zur
Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i; iii) des Vorliegens der
Veterinärbescheinigungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii. 2. Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach
Absatz 1 Buchstabe b behält der Unternehmer das Zuchtmaterial unter
seiner Aufsicht, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere
Vorgehen getroffen hat. Abschnitt 2
Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und
Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten Artikel 157
Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in
andere Mitgliedstaaten 1. Die Unternehmer verbringen
Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie
gehaltenen Geflügels nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses
Zuchtmaterial folgende Bedingungen erfüllt: a) Es wurde in Zuchtmaterialbetrieben, die
für diesen Zweck gemäß Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 94
zugelassen worden sind, gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert; b) es erfüllt die
Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Art des Zuchtmaterials gemäß
Artikel 118 und den nach Artikel 119 erlassenen Vorschriften; c) es wurde von Spendertieren gewonnen, die
den nötigen Tiergesundheitsanforderungen genügen, um sicherzustellen, dass
durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden; d) es wurde auf eine Weise gewonnen,
hergestellt, verarbeitet, gelagert und befördert, die gewährleistet, dass durch
das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden. 2. Die Unternehmer verbringen kein
Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie
gehaltenen Geflügels aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der hinsichtlich der
gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen unterliegt gemäß a) Artikel 55 Absatz 1
Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f
Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1
Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1
Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 78
Absätze 1 und 2; b) den Vorschriften, die nach Artikel 55
Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3,
Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2
erlassen wurden, und c) den Sofortmaßnahmen der Artikel 246
und 247 und gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften, es sei
denn, dass in Vorschriften, die nach Artikel 247 erlassen wurden,
Ausnahmen vorgesehen sind. Artikel 158
Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial
gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie gehaltenen Geflügels
in andere Mitgliedstaaten Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in
andere Mitgliedstaaten nach Artikel 157, wobei Folgendes festgelegt wird: a) Vorschriften für die Gewinnung,
Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial solcher gehaltenen
Tiere in zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 157 Absatz 1
Buchstabe a; b) Tiergesundheitsanforderungen gemäß
Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c i) für gehaltene Tiere, von denen
Zuchtmaterial gewonnen wurde; ii) für die Isolierung oder Quarantäne der
gehaltenen Spendertiere gemäß Ziffer i; c) Laboruntersuchungen und andere Tests
bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial; d) Tiergesundheitsanforderungen bei der
Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung sowie bei
sonstigen Verfahren gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe d; e) Ausnahmen für Unternehmer von den in
Artikel 157 genannten Vorschriften unter Berücksichtigung der Risiken
solchen Zuchtmaterials und der geltenden Risikominderungsmaßnahmen. Abschnitt 3
Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen Artikel 159
Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen
von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie
gehaltenen Geflügels und delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen
Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie
gehaltenen Geflügels nur dann, wenn diesem eine von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung
beigefügt ist und die Verbringung a) in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt; b) innerhalb eines Mitgliedstaats oder in
einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, in dem i) das Zuchtmaterial gehaltener Tiere eine
Sperrzone verlassen darf, vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den
Artikeln 56, 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78
sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2,
Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3,
Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß
den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 sowie gemäß den Vorschriften,
die nach Artikel 248 erlassen wurden, sofern nach den unter dieser Ziffer
genannten Vorschriften keine Ausnahmen von der
Veterinärbescheinigungsanforderung gewährt wurden, und ii) das Zuchtmaterial gehaltener Tiere von
einer Art stammt, die den Seuchenbekämpfungs‑ oder Sofortmaßnahmen gemäß
Ziffer i unterliegt. 2. Die Unternehmer treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung
gemäß Absatz 1 dem Zuchtmaterial von seinem Herkunftsort bis zu seinem
Bestimmungsort beigefügt ist. 3. Die zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von
Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 aus. 4. Die Artikel 142, 145, 146 und 147
und die Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie
Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für
Veterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 des vorliegenden
Artikels; Artikel 148 Absatz 1 und die nach Artikel 148
Absatz 2 erlassenen Vorschriften gelten für Eigenerklärungen über
Verbringungen von Zuchtmaterial. 5. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen
von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 an
Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und
Equiden sowie gehaltenen Geflügels, das kein erhebliches Risiko einer
Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellt aufgrund a) der Art des Zuchtmaterials oder der
Tierart, von der dieses Material stammt; b) der im Zuchtmaterialbetrieb angewandten
Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren; c) der vorgesehenen Verwendung des
Zuchtmaterials; d) alternativer Risikominderungsmaßnahmen,
die für die Art und Kategorie des Zuchtmaterials und des Zuchtmaterialbetriebs
in Kraft sind. Artikel 160
Inhalt der Veterinärbescheinigungen 1. Die Veterinärbescheinigung für
Zuchtmaterial gemäß Artikel 159 muss mindestens folgende Informationen
enthalten: a) den Herkunftszuchtmaterialbetrieb und den
Bestimmungsbetrieb oder ‑ort; b) die Art des Zuchtmaterials und die Art
der gehaltenen Spendertiere; c) das Volumen des Zuchtmaterials; d) die Kennzeichnung des Zuchtmaterials,
soweit gemäß Artikel 118 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 119
Absatz 1 erlassenen Vorschriften erforderlich; e) die erforderlichen Informationen zum
Nachweis darüber, dass das Zuchtmaterial in der Sendung die
Verbringungsanforderungen für die betreffende Tierart gemäß den Artikeln 155
und 157 sowie gemäß den nach Artikel 158 erlassenen Vorschriften erfüllt. 2. Die Veterinärbescheinigung für
Zuchtmaterial gemäß Artikel 159 kann zudem weitere Informationen
enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind. 3. Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Informationen, die in der
Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen; b) Veterinärbescheinigungen für die
verschiedenen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial verschiedener
Tierarten. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Musterveterinärbescheinigungen für
Zuchtmaterial erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 161
Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen,
Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten 1. Die Unternehmer sind verpflichtet, a) die zuständige Behörde in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung von Zuchtmaterial
gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen
Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat zu informieren, wenn i) dem Zuchtmaterial eine
Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 159 Absatz 1 beigefügt sein
muss; ii) gemäß delegierten Rechtsakten, die nach
Artikel 151 Absatz 1 erlassen wurden, unter Berücksichtigung von
Absatz 3 des vorliegenden Artikels, für Zuchtmaterial eine
Verbringungsmeldung erforderlich ist; b) alle nötigen Informationen zur Verfügung
zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die
Verbringung des Zuchtmaterials gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats melden kann. 2. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß den nach Artikel 151 erlassenen
Vorschriften der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und
Equiden sowie gehaltenen Geflügels. 3. Die Artikel 149 und 150 sowie
die nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im
Fall von Zuchtmaterial. Abschnitt 4
Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder,
Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Geflügel, in andere Mitgliedstaaten Artikel 162
Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen,
Schweine und Equiden sowie Geflügel 1. Die Unternehmer verbringen
Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen,
Schweine, Equiden und Geflügel, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn
dieses Material kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten
Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Arten
am Bestimmungsort darstellt, wobei der Gesundheitsstatus am Bestimmungsort zu
berücksichtigen ist. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der
Tiergesundheitsanforderungen, Veterinärbescheinigungen und
Meldungsanforderungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener
Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und
Geflügel, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d für die gelisteten Tierarten; b) die Tierart, von der das Zuchtmaterial
gewonnen wurde, und die Art des Zuchtmaterials; c) den Gesundheitsstatus am Herkunfts‑
und am Bestimmungsort; d) die Art der Gewinnung, Herstellung,
Verarbeitung und Lagerung; e) sonstige epidemiologische Faktoren. 3. Wenn für Verbringungen von
Zuchtmaterial gemäß Absatz 2 eine Veterinärbescheinigung und eine Meldung
erforderlich sind, gelten a) für die Bescheinigung die Vorschriften
der Artikel 159, 160 und 161 sowie die nach Artikel 159 Absatz 5
und Artikel 160 Absatz 3 erlassenen Vorschriften; b) für die Meldung der Verbringung die nach
Artikel 161 Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften. Abschnitt 5
Ausnahmen Artikel 163
Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte 1. Abweichend von den Abschnitten 1
bis 4 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts Verbringungen von
Zuchtmaterial, das den Anforderungen der genannten Abschnitte nicht genügt –
mit Ausnahme von Artikel 155 Absatz 1, Artikel 155 Absatz 2
Buchstabe c, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 156 –,
zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind: a) Vor Erteilung einer solchen Genehmigung
muss die zuständige Behörde am Bestimmungsort die erforderlichen
Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbringung
dieses Zuchtmaterials den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am
Bestimmungsort nicht gefährdet; b) die Verbringung solchen Zuchtmaterials
erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde am Bestimmungsort. 2. Wenn die zuständige Behörde am
Bestimmungsort eine Ausnahme nach Absatz 1 gewährt, informiert sie den
Herkunftsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte
Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der
Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde am
Bestimmungsort gemäß Absatz 1. Kapitel 7
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
innerhalb der Union Artikel 164
Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und
delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer ergreifen geeignete
Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und
des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Union
sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von a) gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions‑,
Verarbeitungs‑ oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist; b) neu auftretenden Seuchen. 2. Die Unternehmer stellen sicher, dass
die Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht aus Betrieben oder
Lebensmittelbetrieben stammen bzw. nicht von Tieren aus Betrieben gewonnen
wurden, für die a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246
und 247 und gemäß Vorschriften gelten, die nach Artikel 248 erlassen
wurden, es sei denn, dass in Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen
wurden, Ausnahmen von der Anforderung in Absatz 1 vorgesehen sind; b) Verbringungsbeschränkungen für gehaltene
Landtiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten gemäß Artikel 31
Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 56,
Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1,
Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78
Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55
Absatz 2, den Artikeln 63 und 66, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74
Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen
wurden, es sei denn, dass in diesen Vorschriften Ausnahmen von diesen
Verbringungsbeschränkungen vorgesehen sind. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer
Anforderungen zur Änderung und Ergänzung der Anforderungen gemäß Absatz 2
an die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, wobei sie Folgendes
berücksichtigt: a) die gelistete Seuche gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d und die betroffene Tierart sowie b) die jeweiligen Risiken. Artikel 165
Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte
Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen folgende
Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder
in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte
Veterinärbescheinigung beigefügt ist: a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die i) vorbehaltlich Sofortmaßnahmen gemäß
Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, aus einer Sperrzone
verbracht werden dürfen; ii) von Tierarten stammen, die diesen
Sofortmaßnahmen unterliegen; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die i) vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1
Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1
Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 65
Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b,
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78
Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55
Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3,
Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2
erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen; ii) von Tierarten stammen, die diesen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen. 2. Die Unternehmer treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung
gemäß Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem Herkunftsort
bis zu ihrem Bestimmungsort beiliegt. 3. Die zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von
Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 aus. 4. Die Artikel 145, 146 und 147
sowie die Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie
Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für
Veterinärbescheinigungen für Verbringungen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs
gemäß Absatz 1. 5. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen
von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 und auf die
Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen
Ursprungs, die kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen
darstellen aufgrund a) der Art der Erzeugnisse tierischen
Ursprungs; b) der bei den Erzeugnissen tierischen
Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, wodurch die Risiken der
Ausbreitung von Seuchen verringert werden; c) der vorgesehenen Verwendung der
Erzeugnisse tierischen Ursprungs; d) des Bestimmungsorts der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs. Artikel 166
Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte 1. Die Veterinärbescheinigung für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 165 Absatz 1 muss
mindestens folgende Informationen enthalten: a) den Herkunftsbetrieb oder ‑ort und
den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort; b) eine Beschreibung der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs; c) die Menge der Erzeugnisse tierischen
Ursprungs; d) die Identifizierung der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1
Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 Buchstabe a
erlassenen Vorschriften erforderlich; e) die erforderlichen Informationen zum
Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs die
Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 164 Absatz 2 und gemäß den
nach Artikel 164 Absatz 3 erlassenen Vorschriften erfüllen. 2. Die Veterinärbescheinigung für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 kann zudem weitere
Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der in
die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 aufzunehmenden Informationen. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2
erlassen. Artikel 167
Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere
Mitgliedstaaten 1. Die Unternehmer sind verpflichtet, a) die zuständige Behörde in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs zu informieren, wenn den Sendungen eine
Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 165 Absatz 1 beigefügt sein
muss; b) alle nötigen Informationen zur Verfügung
zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die
Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 der
zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann. 2. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
gemäß Artikel 150 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 151
erlassen wurden. 3. Die Artikel 149 und 150 sowie
die nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im
Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Kapitel 8
Anwendungsbereich nationaler Maßnahmen Artikel 168
Nationale Maßnahmen bezüglich Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial 1. Den Mitgliedstaaten steht es frei,
nationale Maßnahmen bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere und ihres
Zuchtmaterials innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu treffen. 2. Diese nationalen Maßnahmen a) tragen den Vorschriften über die
Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3, 4, 5 und 6
Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Vorschriften; b) stellen kein Hemmnis für die Verbringung
von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar; c) gehen nicht über das zur Verhütung der
Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d angemessene und notwendige Maß hinaus. Artikel 169
Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten
Seuchen Stellt eine nicht gelistete Seuche ein
erhebliches Risiko für die Gesundheitslage gehaltener Landtiere in einem
Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen
zur Bekämpfung dieser Seuche erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen a) kein Hemmnis für die Verbringung von
Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten darstellen; b) nicht über das zur Bekämpfung dieser
Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen. TITEL II
Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs Kapitel 1
Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse Abschnitt 1
Registrierung von Aquakulturbetrieben Artikel 170
Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben 1. Damit Unternehmer von Aquakulturbetrieben eine Registrierung gemäß
Artikel 171 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit a) die zuständige Behörde über alle unter
ihrer Verantwortung geführten Aquakulturbetriebe informieren; b) der zuständigen Behörde folgende
Informationen übermitteln: i) Name und Anschrift des Unternehmers; ii) Standort des Betriebs und eine
Beschreibung der Einrichtungen; iii) Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der
Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb sowie die Kapazität des
Aquakulturbetriebs; iv) Art des Aquakulturbetriebs; v) sonstige Aspekte bezüglich des Betriebs,
die für die Ermittlung des Risikos, das er darstellt, relevant sind. 2. Unternehmer von Aquakulturbetrieben
gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über a) wesentliche Änderungen in den
Aquakulturbetrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Punkte; b) das Ende der Geschäftstätigkeit des
Aquakulturbetriebs. 3. Aquakulturbetriebe, für die eine
Zulassung gemäß Artikel 174 Absatz 1 vorgeschrieben ist, brauchen die
in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen nicht
vorzulegen. 4. Ein Unternehmer kann eine
Registrierung gemäß Absatz 1 für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben
beantragen, sofern diese die unter Buchstabe a oder Buchstabe b
genannten Bedingungen erfüllen: a) Die Betriebe befinden sich in einem
epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in diesem Gebiet
wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; b) die Betriebe werden unter der
Verantwortung desselben Unternehmers geführt und i) unterliegen einem gemeinsamen System
zum Schutz vor biologischen Gefahren und ii) befinden sich in geografischer Nähe
zueinander. Betrifft ein Antrag auf Registrierung eine Gruppe
von Betrieben, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und des
Artikels 171 Absatz 2 sowie die nach Artikel 173 erlassenen
Vorschriften, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die
ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben. Artikel 171
Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben Die zuständige Behörde registriert a) Aquakulturbetriebe im Verzeichnis
der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 183 Absatz 1, wenn der
Unternehmer die nach Artikel 170 Absatz 1 erforderlichen
Informationen vorgelegt hat; b) Gruppen von Aquakulturbetrieben im
genannten Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, sofern die in Artikel 170
Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind. Artikel 172
Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von
Aquakulturbetrieben Abweichend von Artikel 170 Absatz 1
können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Aquakulturbetrieben von der
Registrierungsanforderung ausnehmen, wobei folgende Kriterien zu
berücksichtigen sind: a) Kategorie(n), Art(en) und Anzahl
oder Volumen der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb sowie die
Kapazität des Aquakulturbetriebs; b) die Art des Aquakulturbetriebs; c) die Verbringungen von Tieren aus
Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb. Artikel 173
Durchführungsbefugnisse bezüglich Ausnahmen von der Pflicht zur
Registrierung von Aquakulturbetrieben Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf a) die von den Unternehmern zum Zweck
der Registrierung des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 170 Absatz 1
vorzulegenden Informationen; b) die Arten von Aquakulturbetrieben,
für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Ausnahmen von der
Registrierungsanforderung gewährt werden können, sofern sie ein unerhebliches
Risiko darstellen und unter Berücksichtigung der in Artikel 172 genannten
Kriterien. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 2
Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben Artikel 174
Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte 1. Unternehmer folgender Arten von
Aquakulturbetrieben beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 178
Absatz 1 eine Zulassung, und sie nehmen ihre Geschäftstätigkeit erst dann
auf, wenn ihr Betrieb nach Artikel 179 Absatz 1 zugelassen wurde: a) Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus
Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb gehalten werden,
und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
ein solcher Antrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Tiere aus Aquakultur
ausschließlich zu einem der nachstehend genannten Zwecke verbracht werden: i) direkte Abgabe in kleinen Mengen für
den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder ii) in örtliche Einzelhandelsbetriebe, die
ihre Produkte direkt an den Endverbraucher abgeben; b) andere Aquakulturbetriebe, die ein hohes
Risiko darstellen aufgrund i) der Kategorie(n), Art(en) und Anzahl
der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb; ii) der Art des Aquakulturbetriebs; iii) der Verbringungen von Tieren aus
Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb. 2. Die Unternehmer beenden ihre
Geschäftstätigkeit in einem Aquakulturbetrieb gemäß Absatz 1, wenn a) die zuständige Behörde ihre Zulassung
gemäß Artikel 182 Absatz 2 entzieht oder aussetzt, oder b) im Fall einer nach Artikel 181
Absatz 3 erteilten bedingten Zulassung der Aquakulturbetrieb die noch
ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 3 nicht erfüllt
und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 182 Absatz 4 erhält. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und
Änderung der Vorschriften für die Erteilung von Zulassungen für
Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 in Bezug auf a) Ausnahmen von der Anforderung an
Unternehmer, für die Arten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten
Aquakulturbetriebe eine Zulassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen; b) die Arten von Aquakulturbetrieben, die
gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden müssen. 4. Beim Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) Art(en) und Kategorie(n) der in einem
Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur; b) die Art des Aquakulturbetriebs und die
Art der Erzeugung; c) typische Verbringungsmuster für die betreffende
Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren
aus Aquakultur. 5. Ein Unternehmer kann eine Zulassung
für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern die Anforderungen
gemäß Artikel 175 Buchstaben a und b erfüllt sind. Artikel 175
Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde Die zuständige Behörde kann gemäß
Artikel 179 Absatz 1 eine Zulassung für eine Gruppe von
Aquakulturbetrieben erteilen, sofern diese die unter den Buchstaben a oder
b genannten Bedingungen erfüllen: a) Die Betriebe befinden sich in einem
epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer wenden ein
gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; allerdings müssen
Versandzentren, Reinigungszentren und ähnliche Einrichtungen, die sich
innerhalb eines epidemiologisch zusammenhängenden Gebiets befinden, einzeln
zugelassen werden; b) die Betriebe werden unter der
Verantwortung desselben Unternehmers geführt und i) unterliegen einem gemeinsamen System zum
Schutz vor biologischen Gefahren und ii) befinden sich in geografischer Nähe
zueinander. Wird eine einzige Zulassung für eine Gruppe
von Aquakulturbetrieben erteilt, so gelten die Vorschriften des Artikels 176
und der Artikel 178 bis 182 sowie die nach Artikel 178
Absatz 2 und Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften, die
sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von
Aquakulturbetrieben. Artikel 176
Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die den
Status eines geschlossenen Betriebs erlangen möchten, a) beantragen bei der zuständigen
Behörde gemäß Artikel 178 Absatz 1 eine Zulassung; b) verbringen gemäß Artikel 203
Absatz 1 und gemäß etwaigen nach Artikel 203 Absatz 2 erlassenen
delegierten Rechtsakten keine Tiere aus Aquakultur in einen geschlossenen
Aquakulturbetrieb, bis ihr Betrieb von der zuständigen Behörde gemäß
Artikel 179 oder 181 als geschlossener Aquakulturbetrieb zugelassen ist. Artikel 177
Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel
aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,
gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung
von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1,
Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach
Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3
und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind. Artikel 178
Informationspflicht der Unternehmer im Hinblick auf die Erlangung
der Zulassung und Durchführungsrechtsakte 1. Die Unternehmer übermitteln der
zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß
Artikel 174 Absatz 1, Artikel 175, Artikel 176
Buchstabe a und Artikel 177 folgende Informationen: a) Name und Anschrift des Unternehmers; b) Standort des Betriebs und eine
Beschreibung der Einrichtungen; c) Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der
Tiere aus Aquakultur in dem Betrieb; d) Art des Betriebs; e) soweit relevant, die Einzelheiten zur
Zulassung einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175; f) sonstige Aspekte bezüglich des Aquakulturbetriebs,
die für die Ermittlung des von ihm verursachten Risikos relevant sind. 2. Unternehmer von Betrieben gemäß
Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über a) wesentliche Änderungen in den Betrieben
im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Punkte; b) das Ende der Geschäftstätigkeit des
Betriebs. 3. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu den Informationen erlassen, die im
Antrag eines Unternehmers auf eine Betriebszulassung gemäß Absatz 1
enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 179
Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte
Rechtsakte 1. Die zuständige Behörde erteilt für
Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 174 Absatz 1 und Artikel 176
Buchstabe a, für Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175
sowie für Betriebe gemäß Artikel 177, die Lebensmittel aus Wassertieren
herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, nur dann eine Zulassung,
wenn der Betrieb a) soweit dies angezeigt ist, folgende
Anforderungen erfüllt: i) Quarantäne, Isolation und sonstige
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der
Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den
nach Artikel 9 Absatz 2 erlassenen Vorschriften; ii) Überwachungsanforderungen gemäß
Artikel 22 und – sofern für die Art des Betriebs und das
entsprechende Risiko relevant – gemäß Artikel 23 sowie gemäß den nach
Artikel 24 erlassenen Vorschriften; iii) Führung von Aufzeichnungen gemäß den
Artikeln 185 bis 187 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den
Artikeln 188 und 189 erlassen wurden; b) über Einrichtungen und Ausrüstung
verfügt, i) durch die das Risiko der Einschleppung
und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs auf ein
annehmbares Niveau gesenkt werden kann; ii) durch die ausreichende Kapazitäten für
die Menge an Wassertieren gewährleistet werden; c) unter Berücksichtigung der vorhandenen
Risikominderungsmaßnahmen kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der
Ausbreitung von Seuchen darstellt; d) über ein System verfügt, anhand dessen
der Unternehmer gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die
Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt sind. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der
Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf a) Quarantäne, Isolation und sonstige
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i; b) Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii; c) Einrichtungen und Ausrüstung gemäß
Absatz 1 Buchstabe b. 3. Bei der Festlegung der Vorschriften,
die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 aufzunehmen sind,
berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die Risiken, die die jeweilige
Betriebsart birgt; b) die Art(en) und Kategorie(n) der Tiere
aus Aquakultur oder Wassertiere; c) die Produktionsart; d) typische Verbringungsmuster für die
betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende(n) Art(en) und
Kategorie(n) der im Betrieb gehaltenen Tiere. Artikel 180
Umfang der Zulassung der Betriebe Die zuständige Behörde legt in der Zulassung
für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren
herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, die gemäß Artikel 179
Absatz 1 erteilt wird, Folgendes ausdrücklich fest: a) die von der Zulassung erfasste Art
des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 174 Absatz 1 bzw. Artikel 176
Buchstabe a, der Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175 und
der Betriebe gemäß Artikel 177, die Lebensmittel aus Wassertieren
herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, sowie gemäß den nach
Artikel 174 Absatz 3 Buchstabe b erlassenen Vorschriften; b) die von der Zulassung erfasste(n)
Art(en) und Kategorie(n) von Tieren aus Aquakultur. Artikel 181
Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde 1. Die zuständige Behörde legt
Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß
Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 oder Artikel 177
beantragen müssen. 2. Nach Eingang eines Zulassungsantrags
eines Unternehmers gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 oder
Artikel 177 führt die zuständige Behörde einen Besuch vor Ort durch. 3. Die zuständige Behörde kann für
einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich aus dem Antrag des
Unternehmers und dem anschließenden Besuch vor Ort durch die zuständige Behörde
gemäß Absatz 1 im Betrieb ergibt, dass dieser allen wichtigen
Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür bieten, das ein solcher
Betrieb kein erhebliches Risiko darstellt mit Blick darauf, dass die Erfüllung
der noch ausstehenden Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 179
Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen
Vorschriften gewährleistet wird. 4. Hat die zuständige Behörde eine
bedingte Zulassung gemäß Absatz 3 erteilt, so erteilt sie nur dann eine
endgültige Zulassung, wenn ein weiterer Vor-Ort-Besuch im Betrieb, der
innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet,
ergibt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 179
Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen
Vorschriften erfüllt. Wenn sich bei diesem Besuch vor Ort zeigt, dass
deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese
Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung
verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt
sechs Monate nicht überschreiten. Artikel 182
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde
1. Die zuständige Behörde überwacht die
gemäß Artikel 179 Absatz 1 erteilten Zulassungen für Betriebe. 2. Wenn die zuständige Behörde in dem
Betrieb schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen
gemäß Artikel 179 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179
Absatz 2 erlassenen Vorschriften feststellt und der Unternehmer keine
ausreichende Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet
die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung für den Betrieb ein. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung
eines Betriebs aussetzen, wenn der Unternehmer gewährleisten kann, dass er die
Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt. 3. Die Zulassung wird nach Entzug oder
Aussetzung gemäß Absatz 2 nur dann wieder erteilt, wenn die zuständige
Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der
vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang
genügt. Abschnitt 3
Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus
Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen, bei der
zuständigen Behörde Artikel 183
Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus
Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen 1. Die zuständige Behörde erstellt ein
auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis a) aller gemäß Artikel 171
registrierten Aquakulturbetriebe; b) aller gemäß Artikel 179 Absatz 1
registrierten Aquakulturbetriebe; c) aller gemäß Artikel 179 Absatz 1
registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. 2. Das Verzeichnis der
Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Unternehmers sowie
seine Registriernummer; b) die geografische Lage des
Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Aquakulturbetrieben; c) die Art der im Betrieb stattfindenden
Erzeugung; d) soweit relevant, die Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung des Betriebs; e) die Art(en) der in dem Betrieb gehaltenen
Tiere aus Aquakultur; f) aktuelle Informationen zum
Gesundheitsstatus des registrierten Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend,
der Gruppe von Betrieben hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d. 3. Im Fall von Betrieben, die gemäß
Artikel 179 Absatz 1 zugelassen wurden, macht die zuständige Behörde
zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f des vorliegenden
Artikels genannten Informationen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich. 4. Sofern angebracht und relevant, kann
die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 mit der Registrierung
zu anderen Zwecken kombinieren. Artikel 184
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des
Verzeichnisses der Aquakulturbetriebe 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 254 zu erlassen in Bezug auf a) die in das Verzeichnis der
Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 183 Absatz 1 aufzunehmenden
Informationen; b) die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses
für die Öffentlichkeit. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften zum Format und zu den Verfahren für das
Verzeichnis der Betriebe gemäß Artikel 183 Absätze 1 und 3 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 4
Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit Artikel 185
Pflicht der Unternehmer von Aquakulturbetrieben zum Führen von Aufzeichnungen 1. Unternehmer von Aquakulturbetrieben,
die gemäß Artikel 171 registriert oder gemäß Artikel 179 Absatz 1
zugelassen werden müssen, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen,
die mindestens folgende Informationen enthalten: a) alle Verbringungen von Tieren aus
Aquakultur und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen
Ursprungs in den und aus dem Aquakulturbetrieb, wobei, wie erforderlich,
Folgendes anzugeben ist: i) ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort; ii) das Datum dieser Verbringungen; b) die für Verbringungen vorgeschriebenen
Veterinärbescheinigungen, die den im Aquakulturbetrieb eintreffenden Tieren aus
Aquakultur gemäß Artikel 208 und gemäß den Vorschriften, die nach
Artikel 211 Buchstaben b und c und Artikel 213 Absatz 2
erlassen wurden, beigefügt sein müssen, in Papierform oder in elektronischer
Form; c) die Mortalität in jeder epidemiologischen
Einheit und sonstige Probleme in Bezug auf Seuchen in dem Aquakulturbetrieb,
soweit für die Art der Erzeugung relevant; d) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen
Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante
Informationen entsprechend i) der Kategorie und Art der Tiere aus Aquakultur
in dem Betrieb; ii) der Art der im Aquakulturbetrieb
stattfindenden Erzeugung; iii) der Art des Aquakulturbetriebs; e) die Ergebnisse der
Tiergesundheitsbesuche, soweit gemäß Artikel 23 Absatz 1 und gemäß
den nach Artikel 24 erlassenen Vorschriften erforderlich; 2. Unternehmer von Aquakulturbetrieben a) zeichnen die in Absatz 1
Buchstabe a genannten Informationen so auf, dass die Rückverfolgbarkeit
des Herkunfts- und des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur gewährleistet
ist; b) bewahren die in Absatz 1 genannten
Informationen über den Aquakulturbetrieb auf und stellen sie der zuständigen
Behörde auf Anfrage zur Verfügung; c) bewahren die in Absatz 1 genannten
Informationen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum,
mindestens jedoch drei Jahre lang, auf. Artikel 186
Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus
Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen 1. Unternehmer von Betrieben, die
Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 177 erforderlich ist,
führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über alle
Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen
Erzeugnisse tierischen Ursprungs in solche Betriebe und aus solchen Betrieben. 2. Unternehmer von Betrieben, die
Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
durchführen, a) bewahren die in Absatz 1 genannten
Aufzeichnungen über den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt
und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, auf und stellen sie der zuständigen
Behörde auf Anfrage zur Verfügung; b) bewahren die in Absatz 1 genannten
Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum,
mindestens jedoch drei Jahre lang, auf. Artikel 187
Pflicht der Transportunternehmer zum Führen von Aufzeichnungen 1. Transportunternehmer, die Tiere aus
Aquakultur und für die Aquakultur bestimmte wildlebende Wassertiere befördern,
führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über a) die Transportmortalität der Tiere aus
Aquakultur und der wildlebenden Wassertiere, soweit möglich aufgeschlüsselt
nach den Transportarten und den transportierten Tierarten; b) die vom Transportmittel angefahrenen
Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen
und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen; c) jeden Wasserwechsel während des
Transports, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens
des verbrauchten Wassers. 2. Die Transportunternehmer a) bewahren die in Absatz 1 genannten
Aufzeichnungen auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur
Verfügung; b) bewahren die in Absatz 1 genannten
Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum,
mindestens jedoch drei Jahre lang, auf. Artikel 188
Übertragung von Befugnissen bezüglich des Führens von Aufzeichnungen 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich
Vorschriften zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen gemäß den
Artikeln 185, 186 und 187 in Bezug auf a) Ausnahmen von den
Aufzeichnungsanforderungen für i) Unternehmer bestimmter Kategorien von
Aquakulturbetrieben und Transportunternehmen; ii) Aquakulturbetriebe, die nur eine
geringe Zahl von Tieren halten, oder Transportunternehmer, die nur eine geringe
Zahl von Tieren befördern; iii) bestimmte Kategorien oder Arten von
Tieren; b) Informationen, die von den Unternehmern
zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 185 Absatz 1,
Artikel 186 Absatz 1 und Artikel 187 Absatz 1 aufzuzeichnen
sind; c) die Mindestdauer, während der die
Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 185, 186 und 187 aufbewahrt werden
müssen. 2. Beim Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die Risiken, die die jeweilige Art von
Aquakulturbetrieb birgt; b) die Kategorie(n) oder Art(en) der Tiere
aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb; c) die Art der im Betrieb stattfindenden
Erzeugung; d) die typischen Verbringungsmuster für die
Art des Aquakulturbetriebs oder des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren
herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; e) die Anzahl oder das Volumen der im
Betrieb gehaltenen bzw. der beförderten Tiere aus Aquakultur. Artikel 189
Durchführungsbefugnisse bezüglich des Führens von Aufzeichnungen Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf a) das Format der gemäß den
Artikeln 185, 186 und 187 zu führenden Aufzeichnungen; b) das Führen dieser Aufzeichnungen in
elektronischer Form; c) operationelle Spezifikationen für
das Führen von Aufzeichnungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 2
Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union, ausgenommen Wassertiere,
die als Heimtiere gehalten werden Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Artikel 190
Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren 1. Die Unternehmer ergreifen geeignete
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Wassertieren den
Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d; b) neu auftretende Seuchen. 2. Die Unternehmer verbringen keine
Wassertiere in einen Aquakulturbetrieb oder für den menschlichen Verzehr oder
setzen sie in offenen Gewässern frei, wenn diese Tiere a) hinsichtlich der betroffenen Kategorie(n)
und Art(en) Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56,
Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62, 64 und 65, Artikel 70 Absätze 1 und 2,
Artikel 74 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2
sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und
67, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79,
Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, unterliegen oder b) den Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 244
und 247 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden,
unterliegen. Die Unternehmer dürfen jedoch solche Wassertiere
verbringen, wenn für solche Verbringungen oder Freisetzungen in Teil III
Titel II Ausnahmen von den Verbringungsbeschränkungen oder wenn in Vorschriften,
die nach Artikel 248 erlassen wurden, Ausnahmen von den Sofortmaßnahmen
gewährt wurden. 3. Die Unternehmer treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wassertiere nach dem
Abtransport aus ihrem Herkunftsort unverzüglich zu ihrem endgültigen
Bestimmungsort befördert werden. Artikel 191
Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung und delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer ergreifen geeignete,
notwendige Maßnahmen zur Seuchenprävention, um Folgendes zu gewährleisten: a) Der Gesundheitsstatus der Wassertiere
wird bei der Beförderung nicht gefährdet; b) bei der Beförderung von Wassertieren
besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort auf Mensch oder
Tier ausbreiten können; c) entsprechend den Risiken im Zusammenhang
mit der Beförderung werden Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und
Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie weitere angemessene
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt; d) jeder Wasserwechsel während der
Beförderung von Wassertieren, die für die Aquakultur bestimmt sind, erfolgt an
Orten und unter Bedingungen, die den Gesundheitsstatus hinsichtlich der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bei
folgenden Tieren nicht gefährden: i) den beförderten Wassertieren; ii) jeglichen Wassertieren auf dem Weg zum
Bestimmungsort; iii) den Wassertieren am Bestimmungsort. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Reinigung, Desinfektion und
Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln gemäß Absatz 1
Buchstabe c sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke; b) andere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
biologischen Gefahren bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c; c) den Wasserwechsel während der Beförderung
gemäß Absatz 1 Buchstabe d. Artikel 192
Änderung der vorgesehenen Verwendung 1. Wassertiere, die entsprechend den
nachstehend unter den Buchstaben a oder b genannten Maßnahmen zur
Vernichtung oder Schlachtung verbracht werden, dürfen zu keinem anderen Zweck
Verwendung finden: a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1, den
Artikeln 56, 61, 62, 64, 65, 67 und 70, Artikel 74 Absatz 1, den
Artikeln 78 und 80 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55
Absatz 2, den Artikeln 63 und 66, Artikel 70 Absatz 3,
Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79,
Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden; b) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246
und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften. 2. Wassertiere, die zum Zweck des
menschlichen Verzehrs, der Aquakultur, der Freisetzung in offenen Gewässern
oder zu einem sonstigen speziellen Zweck verbracht werden, dürfen
ausschließlich zum vorgesehenen Zweck verwendet werden. Artikel 193
Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort 1. Unternehmer von Betrieben und
Lebensmittelbetrieben, die Tiere aus Aquakultur in Empfang nehmen, a) überprüfen, ob eines der folgenden
Dokumente vorliegt: i) Veterinärbescheinigungen gemäß
Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 224
Absatz 1 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den Artikeln 188, 211
und 213 erlassen wurden; ii) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218
Absatz 1 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 218
Absätze 3 und 4 erlassen wurden; b) informieren die zuständige Behörde über
jede Unregelmäßigkeit bezüglich i) der in Empfang genommenen Tiere aus
Aquakultur; ii) des Vorliegens der Dokumente gemäß Buchstabe a
Ziffern i und ii. 2. Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach
Absatz 1 Buchstabe b isoliert der Unternehmer die betroffenen Tiere
aus Aquakultur, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere
Vorgehen getroffen hat. Artikel 194
Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch
Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in
Drittländer oder ‑gebiete bestimmt sind Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus
Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder ‑gebiet bestimmt sind
und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 190, 191 und 192
erfüllen. Abschnitt 2
Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen
Gewässern bestimmt sind Artikel 195
Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome 1. Die Unternehmer verbringen keine
Wassertiere aus einem Aquakulturbetrieb oder aus offenen Gewässern in einen
anderen Aquakulturbetrieb oder setzen diese in offenen Gewässern frei, wenn die
Tiere aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einer Umgebung stammen, in dem bzw.
der a) eine anormale Mortalität aufgetreten ist
oder b) andere schwere Krankheitssymptome
ungeklärter Ursache festgestellt wurden. 2. Abweichend von Absatz 1 kann
die zuständige Behörde – auf Basis einer Risikobewertung – eine
solche Verbringung oder Freisetzung von Wassertieren genehmigen, wenn die Tiere
aus einem Teil eines Aquakulturbetriebs oder einem Teil offener Gewässer
stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die anormale Mortalität
oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist. Artikel 196
Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder
Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem
Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen Tiere aus
Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann
aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer
Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c,
für welche diese Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36
Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde,
und wenn die Tiere a) in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder
ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das i) gemäß Artikel 36 Absatz 3
oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder ii) im Hinblick auf eine oder mehrere der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c
einem Tilgungsprogramm nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 unterliegt; b) bestimmt sind i) für einen Aquakulturbetrieb, für den
Folgendes vorgeschrieben ist: –
eine Registrierung gemäß Artikel 171 oder –
eine Zulassung gemäß den Artikeln 174, 175, 176
und 177; oder ii) zur Freisetzung in offenen Gewässern. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich Ausnahmen von den
Verbringungs‑ oder Freisetzungsanforderungen des Absatzes 1 zu
erlassen, wenn kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d besteht aufgrund a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien
der Tiere aus Aquakultur; b) der Art des Herkunfts‑ und des
Bestimmungsbetriebs; c) der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus
Aquakultur; d) des Bestimmungsorts der Tiere aus
Aquakultur; e) der am Herkunfts‑ oder
Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und
sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen. Artikel 197
Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der
Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen
Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm
unterliegen Abweichend von Artikel 196 Absatz 1
können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die
Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment in
einem anderen Mitgliedstaat, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1
und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen
Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das bezüglich derselben
gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde,
vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des
Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des
Bestimmungskompartiments nicht gefährdet. Artikel 198
Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Tieren aus
Aquakultur in offenen Gewässern Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass
Tiere aus Aquakultur nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen,
wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen,
der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von
Tieren aus Aquakultur zu den gelisteten Arten gehört, nach Artikel 36
Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurde,
und zwar ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Tiere aus
Aquakultur freigesetzt werden sollen. Artikel 199
Verbringung wildlebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder
Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem
Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte 1. Die Artikel 196 und 197 gelten auch
für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb
oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, bestimmt sind, für den Folgendes
vorgeschrieben ist: a) eine Registrierung gemäß Artikel 171
oder b) eine Zulassung gemäß den Artikeln 174
bis 177. 2. Die Unternehmer treffen bei der
Verbringung wildlebender Wassertiere zwischen Habitaten
Seuchenpräventionsmaßnahmen, so dass solche Verbringungen kein erhebliches
Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der
Seuchenpräventionsmaßnahmen zu erlassen, die gemäß Absatz 2 von den
Unternehmern durchzuführen sind. Abschnitt 3
für den menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere Artikel 200
Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder
Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem
Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen Tiere aus
Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann
aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer
Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c,
für welche die Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36
Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde,
und wenn diese Tiere a) in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder
ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das im Hinblick auf eine oder
mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstaben b und c nach Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37
Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß
Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegt; b) für den menschlichen Verzehr bestimmt
sind. 2. Abweichend von Absatz 1 können
die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die
Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment, für
die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten
Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein
Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen
Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben
gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde,
vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats,
der Zone oder des Kompartiments nicht gefährdet. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen
von den Verbringungsanforderungen nach Absatz 2 bei Verbringungen von
Tieren aus Aquakultur, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung
darstellen aufgrund a) der Art(en), Kategorie(n) und
Lebensstadien der Tiere aus Aquakultur; b) der bei den Tieren aus Aquakultur
angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts‑ und im
Bestimmungsaquakulturbetrieb; c) der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus
Aquakultur; d) des Bestimmungsorts der Tiere aus
Aquakultur; e) der am Herkunfts‑ oder
Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und
sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen. Artikel 201
Verbringung wildlebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder
Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem
Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte 1. Artikel 200 Absätze 1 und 2
sowie die Vorschriften, die nach Artikel 200 Absatz 3 erlassen
wurden, gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für den
menschlichen Verzehr bestimmt sind und in Mitgliedstaaten, Zonen oder
Kompartimente verbracht werden sollen, welche gemäß Artikel 36 Absatz 3
oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurden oder einem
Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegen,
sofern solche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese
wildlebenden Wassertiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf
Wassertiere am Bestimmungsort darstellen. 2. Die Kommission ist befugt, in
Ergänzung zu Absatz 1 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu
erlassen in Bezug auf Verbringungsanforderungen bei wildlebenden Wassertieren,
die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Abschnitt 4
Wassertiere, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder
den menschlichen Verzehr bestimmt sind Artikel 202
Verbringung von Wassertieren, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in
offenen Gewässern oder den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie delegierte
Rechtsakte 1. Die Unternehmer treffen die nötigen
Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Wassertieren,
die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder den
menschlichen Verzehr bestimmt sind, kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung
der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf
Wassertiere am Bestimmungsort darstellen. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der
Präventionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 zu erlassen, damit sichergestellt
wird, dass durch die Wassertiere keine Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d möglich ist, wobei sie die in
Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt. 3. Beim Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der
Wassertiere relevant sind; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den
Herkunftskompartimenten, ‑zonen oder ‑mitgliedstaaten sowie den
Bestimmungskompartimenten, ‑zonen oder ‑mitgliedstaaten; c) den Herkunfts‑ und den
Bestimmungsort; d) die Art der Verbringung der Wassertiere; e) die Art(en) und Kategorie(n) der
Wassertiere; f) das Alter der Wassertiere; g) sonstige epidemiologische Faktoren. Abschnitt 5
Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 4 und zusätzliche
Risikominderungsmassnahmen Artikel 203
Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte
Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen
Wassertiere nur dann in einen geschlossenen Aquakulturbetrieb, wenn diese
folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem anderen
geschlossenen Aquakulturbetrieb; b) sie stellen kein erhebliches Risiko einer
Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d auf gelistete Tierarten im geschlossenen
Bestimmungsaquakulturbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche Verbringung
zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) genaue Anforderungen an Verbringungen von
Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, ergänzend zu den in
Absatz 1 genannten Anforderungen; b) spezifische Vorschriften für
Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, in
denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass
solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Tiere aus
Aquakultur in diesem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in den umliegenden
Betrieben darstellen. Artikel 204
Ausnahmen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und
delegierte Rechtsakte 1. Die zuständige Behörde am
Bestimmungsort kann – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde
am Herkunftsort – Verbringungen von Wassertieren, die den Anforderungen
der Abschnitte 1 bis 4 nicht genügen, mit Ausnahme des Artikels 190
Absätze 1 und 3 sowie der Artikel 191, 192 und 193, in das
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen. 2. Die zuständigen Behörden gewähren
Ausnahmen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken
gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen: a) Die zuständigen Behörden am Bestimmungs‑
und am Herkunftsort i) haben die Bedingungen für solche
Verbringungen vereinbart; ii) haben die erforderlichen
Risikominderungsmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verbringungen
dieser Wassertiere den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort
nicht gefährden; iii) haben, falls nötig, die zuständigen
Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die
hierfür geltenden Bedingungen informiert; b) die Verbringungen solcher Wassertiere
erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts‑ und am
Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörde des
Durchfuhrmitgliedstaats. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und
Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die
zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2. Artikel 205
Übertragung von Befugnissen bezüglich besonderer Anforderungen und Ausnahmen
für Ausstellungen, Zoos, Heimtierläden, Gartenteiche, kommerzielle Aquarien und
Großhändler Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) spezifische Anforderungen zur
Ergänzung der Vorschriften in den Abschnitten 1 bis 4 und für Verbringungen von
Wassertieren zu einem der folgenden Zwecke: i) für Zoos, Heimtierläden und Großhändler; ii) für Ausstellungen sowie sportliche,
kulturelle und ähnliche Veranstaltungen oder iii) für kommerzielle Aquarien; b) Ausnahmen von den Abschnitten 1
bis 4, ausgenommen Artikel 190 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 191,
192 und 193, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a. Artikel 206
Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen
spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den
in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer
Arten oder Kategorien von Wassertieren, wenn a) die Verbringungsanforderungen gemäß
Artikel 195, Artikel 196 Absatz 1, den Artikeln 197 und 198,
Artikel 199 Absätze 1 und 2, Artikel 200, Artikel 201
Absatz 1, Artikel 202 Absatz 1, Artikel 203 Absatz 1
und Artikel 204 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die
nach Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3,
Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203
Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen
wurden, die durch bestimmte Verbringungen solcher Wassertiere entstehenden
Risiken nicht wirksam mindern oder b) sich die gelistete Seuche gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den
Abschnitten 1 bis 5 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten
scheint. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit
sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellt, und unter Berücksichtigung der in
Artikel 205 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende
Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3. Artikel 207
Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und
Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind Bei der Festlegung der Vorschriften, die in
die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203
Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206
aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die Risiken im Zusammenhang mit der
Verbringung; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am
Herkunfts‑ und am Bestimmungsort; c) die gelisteten Wassertierarten für
die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d; d) die durchgeführten Maßnahmen zum
Schutz vor biologischen Gefahren; e) spezifische Haltungsbedingungen der
Tiere aus Aquakultur; f) spezifische Verbringungsmuster für
die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder
Kategorie von Tieren aus Aquakultur; g) sonstige epidemiologische Faktoren. Abschnitt 6
Veterinärbescheinigungen Artikel 208
Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine
Veterinärbescheinigung beigefügt ist 1. Die Unternehmer verbringen Tiere aus
Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des
Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte
Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die Tiere bezüglich der gelisteten
Seuchen gemäß Buchstabe a zu einer gelisteten Art gehören und zu einem der
folgenden Zwecke verbracht werden: a) Sie sind zur Verbringung in einen
Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt, der/die/das im
Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstaben b und c nach Artikel 36 Absatz 3 und
Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem
Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegt, und b) sie sind für einen der folgenden Zwecke
bestimmt: i) für einen Aquakulturbetrieb; ii) für die Freisetzung in offenen
Gewässern; iii) für den menschlichen Verzehr. 2. Die Unternehmer verbringen Tiere aus
Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des
Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte
Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die Tiere bezüglich der fraglichen
Seuche(n) gemäß Buchstabe a zu einer gelisteten Art gehören und zu einem
der folgenden Zwecke verbracht werden: a) Sie dürfen eine Sperrzone verlassen
vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1
Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56 und 64, Artikel 65
Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 Absätze 1
und 2 oder gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den
Artikeln 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74
Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 248
erlassen wurden, im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b; b) sie sind für einen der folgenden Zwecke bestimmt: i) für einen Aquakulturbetrieb; ii) für die Freisetzung in offenen
Gewässern; iii) für den menschlichen Verzehr. 3. Die Unternehmer treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung
den Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort
beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften,
die nach Artikel 214 erlassen wurden. Artikel 209
Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine
Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis 1. Die Unternehmer verbringen andere
Wassertiere als Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 208 Absätze 1 und 2
nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß
Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegt,
sofern aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung dieser
Wassertiere eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, um sicherzustellen,
dass bezüglich der gelisteten Tierarten folgende Verbringungsanforderungen
erfüllt sind: a) die Anforderungen gemäß den
Abschnitten 1 bis 5 und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten
erlassen wurden; b) die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1,
den Artikeln 62 und 64, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74
Absatz 1 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 oder gemäß den
Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63, 67
und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3,
Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden; c) die Sofortmaßnahmen gemäß den
Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden. 2. Artikel 208 gilt auch für
wildlebende Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, es sei
denn, die zuständige Behörde des Herkunftsorts gelangt zu dem Schluss, dass die
Ausstellung einer Bescheinigung wegen der Beschaffenheit des Herkunftsorts
dieser wildlebenden Wassertiere nicht möglich ist. 3. Die Kommission legt mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften hinsichtlich der Pflicht der Unternehmer
gemäß Absatz 2 fest, sicherzustellen, dass wildlebenden Wassertieren, die
für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung
beigefügt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 210
Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale
Tiergesundheitsbescheinigungssysteme Abweichend von den
Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 können
die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Verbringungen bestimmter Sendungen von
Wassertieren ohne Veterinärbescheinigung innerhalb ihres Hoheitsgebiets
gewähren, sofern sie über ein alternatives System verfügen, das gewährleistet,
dass solche Sendungen rückverfolgbar sind und die Tiergesundheitsanforderungen
an solche Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen. Artikel 211
Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für
Wassertiere Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) Ausnahmen von den
Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie
die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Wassertieren, die
kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund i) der Kategorie(n), Lebensstadien oder
Art(en) der Wassertiere; ii) der Haltungsmethoden und der
Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur; iii) der vorgesehenen Verwendung der
Wassertiere; iv) des Bestimmungsorts der Wassertiere; b) besondere Vorschriften für
Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 208 und 209, wenn durch
alternative Risikominderungsmaßnahmen der zuständigen Behörde sichergestellt
wird, dass i) die Wassertiere rückverfolgbar sind; ii) die zu verbringenden Wassertiere die in
den Abschnitten 1 bis 5 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen
erfüllen; c) genaue Vorschriften zu den
Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Wassertieren zu
wissenschaftlichen Zwecken gemäß Artikel 204 Absatz 1. Artikel 212
Inhalt der Veterinärbescheinigungen 1. Die Veterinärbescheinigung muss
mindestens folgende Informationen enthalten: a) den Herkunftsbetrieb oder ‑ort, den
Bestimmungsbetrieb oder ‑ort und, soweit für die Seuchenausbreitung
relevant, die im Zuge der Verbringung angesteuerten Betriebe oder
Durchfuhrorte; b) eine Beschreibung der Wassertiere; c) die Anzahl, das Volumen oder das Gewicht
der Wassertiere; d) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber,
dass die Tiere die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5
erfüllen. 2. Die Veterinärbescheinigung kann
zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften
erforderlich sind. Artikel 213
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts
von Veterinärbescheinigungen 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Inhalts von
Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 zu erlassen in
Bezug auf a) genaue Vorschriften zum Inhalt der
Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene
Kategorien und Arten von Wassertieren; b) zusätzliche Informationen, die in die
Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 aufzunehmen sind. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 214
Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Wassertieren bis zum Eintreffen
am Bestimmungsort eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, und delegierte
Rechtsakte Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf spezifische
Maßnahmen zur Ergänzung der Anforderungen bezüglich einer Veterinärbescheinigung
gemäß Artikel 208 für folgende Arten der Verbringung von Wassertieren: a) Verbringungen von Wassertieren, die
den Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungort nicht fortsetzen dürfen und statt
dessen zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen
Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der
nachstehenden Gründe: i) ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde
aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen; ii) unterwegs kam es zu unvorhersehbaren
Unfällen oder Zwischenfällen; iii) die Wassertiere wurden am
Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union
zurückgewiesen; iv) die Wassertiere wurden in einem
Drittland zurückgewiesen; b) Verbringungen von Tieren aus
Aquakultur, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche
Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem
Herkunftsort. Artikel 215
Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von
Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden Die Unternehmer sind verpflichtet, a) der zuständigen Behörde alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der
Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie gemäß den
Vorschriften, die nach den Artikeln 211, 213 und 214 erlassen wurden,
erforderlich sind; b) die Wassertiere, falls nötig,
Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß
Artikel 216 Absatz 3 und gemäß den nach Artikel 216 Absatz 4
erlassenen Vorschriften zu unterziehen. Artikel 216
Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von
Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte 1. Die zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von
Wassertieren aus, soweit dies gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß
Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden,
erforderlich ist, vorausgesetzt, dass – soweit relevant – die
nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind: a) die Anforderungen in Artikel 190,
Artikel 191 Absatz 1, den Artikeln 192, 194 und 195,
Artikel 196 Absatz 1, den Artikeln 197 und 198, Artikel 199
Absätze 1 und 2, Artikel 200, Artikel 202 Absatz 1,
Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2; b) die Anforderungen in den delegierten
Rechtsakten, die nach Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196
Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3,
Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203
Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen
wurden; c) die Anforderungen in den
Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 206 erlassen wurden. 2. Veterinärbescheinigungen müssen a) vom amtlichen Tierarzt geprüft und
unterzeichnet sein; b) für die in den nach Absatz 4
Buchstabe b erlassenen Vorschriften festgelegte Dauer gültig sein, während
der die unter die Bescheinigung fallenden Tiere aus Aquakultur die in der
Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen. 3. Vor der Unterzeichnung einer
Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der
Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in
den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die
unter die Bescheinigung fallenden Wassertiere die Anforderungen dieses Kapitels
erfüllen, wobei er gegebenenfalls die Art(en) und Kategorie(n) der betreffenden
Wassertiere und die Tiergesundheitsanforderungen berücksichtigt. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, in denen Folgendes
festgelegt wird: a) die Art der Dokumentenkontrollen,
Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die
verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren, die vom amtlichen Tierarzt
gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses
Kapitels zu überprüfen; b) der Zeitrahmen für die Durchführung
solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen
und Untersuchungen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den
amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen mit Wassertieren. Artikel 217
Elektronische Veterinärbescheinigungen Elektronische Veterinärbescheinigungen, die
mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die
Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 208
treten, wenn sie a) sämtliche Informationen enthalten,
die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1
und gemäß den nach Artikel 213 erlassenen Vorschriften verlangt werden; b) die Rückverfolgbarkeit der
Wassertiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen
Veterinärbescheinigung gewährleisten. Artikel 218
Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in
andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer am Herkunftsort
geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen von Tieren aus
Aquakultur von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren
Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass
diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine
Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß
Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beiliegen
muss. 2. Die Eigenerklärung gemäß
Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den Tieren aus
Aquakultur enthalten: a) den Herkunfts‑ und den
Bestimmungsort und – soweit relevant – die Durchfuhrorte; b) eine Beschreibung der Tiere aus
Aquakultur, die Tierart, ihre Menge, ihr Gewicht oder ihr Volumen, soweit für
die betreffenden Tiere relevant; c) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber,
dass die Tiere aus Aquakultur die Verbringungsanforderungen gemäß den
Abschnitten 1 bis 5 erfüllen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) genaue Vorschriften über den Inhalt der
Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Arten und Kategorien von
Tieren aus Aquakultur; b) Informationen, die zusätzlich zu den in
Absatz 2 genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein
müssen. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Muster von Eigenerklärungen gemäß
Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 7
Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten Artikel 219
Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen
Mitgliedstaaten Die Unternehmer melden der zuständigen Behörde
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die geplante Verbringung von Wassertieren
aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn a) den Wassertieren eine von der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte
Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß den
Vorschriften, die nach Artikel 211 und Artikel 214 Absatz 2
erlassen wurden, beigefügt sein muss; b) den Wassertieren eine
Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß
Artikel 208 Absatz 2 Buchstabe a aus einer Sperrzone verbracht
werden; c) die zu verbringenden Tiere aus
Aquakultur und wildlebenden Wassertiere bestimmt sind für i) einen Betrieb, der gemäß Artikel 171
registriert oder gemäß den Artikeln 174 bis 177 zugelassen werden muss; ii) die Freisetzung in offenen Gewässern; d) gemäß delegierten Rechtsakten, die
nach Artikel 221 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist. Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1
stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringung gemäß
Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats melden kann. Artikel 220
Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von
Wassertieren in andere Mitgliedstaaten 1. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219
Absatz 1, es sei denn, dass gemäß Artikel 221 Absatz 1
Buchstabe c eine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt wurde. 2. Die Meldung gemäß Absatz 1
erfolgt, soweit möglich, mittels IMSOC. 3. Die Mitgliedstaaten benennen
Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen durch die zuständige
Behörde nach Absatz 1. 4. Abweichend von Absatz 1 kann
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Unternehmer die
Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
Verbringungen von Wassertieren mittels IMSOC teilweise oder vollständig zu
melden. Artikel 221
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung
von Verbringungen von Wassertieren durch die zuständige Behörde 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Anforderung einer Meldung durch die
Unternehmer von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 219 Absatz 1, wenn es sich um andere als die in Absatz 1
Buchstaben a, b und c des genannten Artikels aufgeführten Tierkategorien
oder ‑arten handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen
erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in diesem Abschnitt festgelegten
Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind; b) die erforderlichen Informationen, damit
Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 Absatz 1 und
Artikel 220 Absatz 1 von Unternehmer und zuständiger Behörde gemeldet
werden können; c) Ausnahmen von den Meldungsanforderungen
gemäß Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe c für Kategorien oder Arten
von Wassertieren oder für Verbringungsarten, die ein unerhebliches Risiko
darstellen; d) das Notfallverfahren für die Meldung von
Verbringungen von Wassertieren bei Stromausfällen und anderen Störungen von
IMSOC; e) die Anforderungen hinsichtlich der
Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 220
Absatz 3. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen für a) das Format der Meldungen durch i) Unternehmer an die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß
Artikel 219 Absatz 1; ii) die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 220 Absatz 1; b) die Fristen für i) die Übermittlung der erforderlichen
Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 219 Absatz 1; ii) die Meldung von Verbringungen durch die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 220
Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 3
Verbringungen von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten werden, innerhalb
der Union Artikel 222
Nichtkommerzielle Verbringungen von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten
werden, sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte 1. Heimtierhalter führen
nichtkommerzielle Verbringungen der als Heimtiere gehaltenen Wassertiere der in
Anhang I aufgeführten Arten nur dann durch, wenn geeignete
Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass diese Tiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie
neu auftretender Seuchen auf Tiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung
darstellen. 2. Artikel 112 sowie die
Vorschriften in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 114
Buchstabe f erlassen wurden, und in den Durchführungsrechtsakten, die nach
Artikel 117 erlassenen wurden, gelten für die Identifizierung,
Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Wassertieren, die als Heimtiere
gehalten werden. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der in Absatz 1
genannten Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu
erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Wassertiere
kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der
Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei
der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen
gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften
festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 4
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union Artikel 223
Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und
delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer ergreifen geeignete
Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und
des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren,
ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union sicherzustellen, dass
durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von a) gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions‑,
Verarbeitungs‑ oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist; b) neu auftretenden Seuchen. 2. Die Unternehmer stellen sicher, dass
die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende
Wassertiere, nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen bzw. nicht
von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, für die a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246
und 247 und gemäß Vorschriften gelten, die nach Artikel 248 erlassen
wurden, es sei denn, dass in Teil VI Ausnahmen von diesen Vorschriften
vorgesehen sind; b) Verbringungsbeschränkungen für
Wassertiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten
gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1,
Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62
Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a,
Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie
gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den
Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74
Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81
Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Vorschriften
Ausnahmen vorgesehen sind. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer
Anforderungen in Ergänzung zu Absatz 2 an Verbringungen von Erzeugnissen
tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wobei
sie folgende Aspekte berücksichtigt: a) die Seuchen und von den Seuchen
betroffenen Wassertierarten, für die die Sofortmaßnahmen oder
Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 gelten; b) die Art der Erzeugnisse tierischen
Ursprungs aus Wassertieren; c) die bei den Erzeugnissen tierischen
Ursprungs aus Wassertieren durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen am
Herkunfts‑ und am Bestimmungsort; d) die vorgesehene Verwendung der
Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren; e) den Bestimmungsort der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs aus Wassertieren. Artikel 224
Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte 1. Die Unternehmer verbringen folgende
Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende
Wassertiere, nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des
Herkunftsorts gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt
ist: a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus
Wassertieren, die vorbehaltlich der Sofortmaßnahmen gemäß den Vorschriften, die
nach Artikel 248 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen dürfen, sowie
Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren von Arten, die diesen
Sofortmaßnahmen unterliegen; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus
Wassertieren, die vorbehaltlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c,
Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62
Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1
Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74
Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80
Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55
Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3,
Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3
und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen
dürfen, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren von Arten, die
diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen. 2. Die Unternehmer treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung
gemäß Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem
Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist. 3. Die zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß
Absatz 1 aus. 4. Artikel 212 und die
Artikel 214 bis 217 sowie die Vorschriften, die nach Artikel 213 und
Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für
Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen
Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 1. 5. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf
Anforderungen und genaue Vorschriften hinsichtlich der in Absatz 1
genannten Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen
Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, wobei sie folgende Aspekte
berücksichtigt: a) die Art der Erzeugnisse tierischen
Ursprungs; b) die bei den Erzeugnissen tierischen
Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, durch welche die Risiken
der Ausbreitung von Seuchen verringert werden; c) die vorgesehene Verwendung der
Erzeugnisse tierischen Ursprungs; d) den Bestimmungsort der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs. Artikel 225
Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte 1. Die Veterinärbescheinigung für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, muss
mindestens folgende Informationen enthalten: a) den Herkunftsbetrieb oder ‑ort und
den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort; b) eine Beschreibung der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs; c) die Menge oder das Volumen der
Erzeugnisse tierischen Ursprungs; d) die Identifizierung der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1
Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 66 erlassenen Vorschriften
erforderlich; e) die erforderlichen Informationen zum
Nachweis darüber, dass die in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse tierischen
Ursprungs die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 223 Absatz 2
und gemäß den nach Artikel 223 Absatz 3 erlassenen Vorschriften
erfüllen. 2. Die Veterinärbescheinigung für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, kann zudem
weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften
erforderlich sind. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung und Ergänzung der
Informationen zu erlassen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1
enthalten sein müssen. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen
gemäß Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 226
Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere
Mitgliedstaaten 1. Die Unternehmer sind verpflichtet, a) die zuständige Behörde in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung von Erzeugnissen
tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, zu informieren, wenn den
Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 224 Absatz 1
beigefügt sein muss; b) alle nötigen Informationen zur Verfügung
zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die
Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende
Wassertiere, gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des
Bestimmungsmitgliedstaats melden kann. 2. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß Artikel 220 Absatz 1 der
zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere. 3. Die Artikel 219 und 220 sowie
die nach Artikel 221 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im
Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere. Kapitel 5
Nationale Maßnahmen Artikel 227
Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten
Seuchen 1. Stellt eine nicht unter die
gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d fallende
Seuche ein erhebliches Risiko für die Wassertiere in einem Mitgliedstaat dar,
so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Verhütung der
Einschleppung oder zur Bekämpfung der Seuche ergreifen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese
nationalen Maßnahmen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur
Bekämpfung der Seuche in diesem Mitgliedstaat angemessene und notwendige Maß
hinausgehen. 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission vorab über die nach Absatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen,
die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. 3. Die Kommission genehmigt die in
Absatz 2 genannten nationalen Maßnahmen und ändert sie gegebenenfalls
mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 4. Die Genehmigung gemäß Absatz 3
wird nur dann erteilt, wenn die Einführung von Verbringungsbeschränkungen
zwischen Mitgliedstaaten zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung
der in Absatz 1 genannten Seuche erforderlich ist, wobei die
Gesamtauswirkungen der Seuche und die von der Union getroffenen Maßnahmen
berücksichtigt werden. TITEL III
Tiere von Arten, die nicht als Land‑ oder Wassertiere gelten, sowie
Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren Artikel 228
Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und
Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderer Tiere Gehören andere Tiere für eine gelistete Seuche
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d zu den gelisteten Arten und
stellen diese anderen Tiere oder ihr Zuchtmaterial oder die von ihnen
gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Risiko für die Gesundheit von
Mensch oder Tier dar, so gelten folgende Tiergesundheitsanforderungen: a) die Anforderungen bezüglich
Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und
Transportunternehmer gemäß Titel I Kapitel 1 und Titel II
Kapitel 1; b) die Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit
gemäß den Artikeln 102 bis 105 und den Artikeln 112 und 113 für
andere Tiere und gemäß Artikel 119 für Zuchtmaterial; c) Verbringungsanforderungen wie folgt: i) für andere Tiere, die vorwiegend an Land
leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Landtiere befallen,
die Anforderungen in den Abschnitten 1 und 6 von Teil IV Titel I
Kapitel 3 und in den Kapiteln 4 und 5 von Teil IV Titel I,
unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 229 Absatz 3
Buchstaben d und e; ii) für andere Tiere, die vorwiegend im
Wasser leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Wassertiere
befallen, die Anforderungen in den Abschnitten 1 bis 5 von Teil IV
Titel II Kapitel 2 und von Titel II Kapitel 2, unter
Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 229 Absatz 3
Buchstaben d und e; iii) für andere Heimtiere die Anforderungen
gemäß den Artikeln 112 und 152; iv) für Zuchtmaterial die allgemeinen
Verbringungsanforderungen gemäß den Artikeln 155 und 156 sowie die
besonderen Anforderungen bei Verbringungen in andere Mitgliedstaaten gemäß den
Artikeln 162 und 163; v) für Erzeugnisse tierischen Ursprungs die
in den Artikeln 164 und 223 genannten allgemeinen Pflichten der
Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit bei Produktion, Verarbeitung und Vertrieb
von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union; d) folgende Pflichten bezüglich
Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständige Behörde bzw.
bezüglich Eigenerklärungen für Unternehmer: i) für andere Tiere gemäß den Artikeln 140
bis 148 bzw. den Artikeln 208 bis 218; ii) für Zuchtmaterial gemäß den
Artikeln 159 und 160; iii) für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
gemäß den Artikeln 165 und 166 bzw. den Artikeln 224 und 225; e) die Meldung von Verbringungen durch
die Unternehmer und die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der
Anforderungen gemäß den Artikeln 149, 150, 151, 161 und 167 bzw. den
Artikeln 219 bis 221 und Artikel 226. Artikel 229
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich
Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und
Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung
der in Artikel 228 genannten Anforderungen an andere Tiere sowie an ihr
Zuchtmaterial oder von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit
zur Minderung des Risikos durch die dort genannten Seuchen erforderlich, und
zwar in Bezug auf a) die Anforderungen bezüglich Registrierung,
Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und
Transportunternehmer, die andere Tiere, ihr Zuchtmaterial oder von ihnen
gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228
Buchstabe a halten bzw. befördern; b) die Anforderungen bezüglich der
Rückverfolgbarkeit anderer Tiere und ihres Zuchtmaterials gemäß Artikel 228
Buchstabe b; c) die Verbringungsanforderungen an andere
Tiere, ihr Zuchtmaterial und von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen
Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe c; d) die Pflichten bezüglich
Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständige Behörde bzw.
bezüglich Eigenerklärungen für Unternehmer im Hinblick auf andere Tiere, ihr
Zuchtmaterial und von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß
Artikel 228 Buchstabe d; e) die Meldung von Verbringungen durch die
Unternehmer und die zuständige Behörde im Fall anderer Tiere, ihres
Zuchtmaterials und von ihnen gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß
Artikel 228 Buchstabe e. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten genaue Bestimmungen über die Durchführung der
Seuchenpräventions‑ und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 3. Die Kommission berücksichtigt beim
Erlass der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte gemäß den
Absätzen 1 und 2 eines oder mehrere der folgenden Kriterien: a) die Arten oder Kategorien anderer Tiere,
die zu den gelisteten Arten gemäß Artikel 7 Absatz 2 für eine
gelistete Seuche oder mehrere gelistete Seuchen gehören, für die bestimmte in
der vorliegenden Verordnung festgelegte Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen
gelten; b) das Profil der gelisteten Seuche, die die
Arten und Kategorien anderer Tiere gemäß Buchstabe a betrifft; c) die Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und
Wirksamkeit der Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen im
Hinblick auf die von den Maßnahmen betroffenen gelisteten Art(en); d) den vorherrschenden Lebensraum – an
Land oder im Wasser – dieser anderen Tiere; e) die Art von Seuchen, für die diese
anderen Tiere anfällig sind, wobei es sich um Seuchen handeln kann, die
üblicherweise entweder Landtiere oder Wassertiere befallen, ungeachtet des
vorherrschenden Lebensraums gemäß Buchstabe b. TEIL V
EINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR Kapitel 1
Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union Abschnitt 1
Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union Artikel 230
Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs
bezüglich des Eingangs in die Union 1. Die
Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial
und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten
in die Union nur dann, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem Drittland oder
Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 231 für die betreffende Art und
Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs
gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen
Drittlandes oder Drittlandgebiets, sofern keine Ausnahmen oder zusätzliche
Vorschriften nach Artikel 241 Absatz 1 gelten; b) sie stammen aus zugelassenen und
gelisteten Betrieben, soweit eine solche Zulassung und Listung gemäß
Artikel 234 und gemäß den nach Artikel 235 erlassenen Vorschriften
erforderlich ist; c) sie erfüllen die in delegierten
Rechtsakten, die nach Artikel 236 Absatz 1 erlassen wurden,
festgelegten Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union,
soweit solche Anforderungen für die Tiere, das Zuchtmaterial oder die
Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung vorgesehen wurden; d) der Sendung sind eine Veterinärbescheinigung,
Erklärungen und sonstige Dokumente beigefügt, soweit dies gemäß Artikel 239
Absatz 1 oder gemäß Vorschriften erforderlich ist, die nach Artikel 239
Absatz 4 erlassen wurden; 2. Die Unternehmer gestellen ihre
Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus
Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Publication office:
enter number], sofern am Eingangsort in die Union keine Ausnahme nach der
genannten Verordnung gewährt wird. Abschnitt 2
Auflistung der Drittländer und Drittlandsgebiete Artikel 231
Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren,
Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist,
sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte 1. Die Kommission erstellt mittels
Durchführungsrechtsakten Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus
denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial
und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, wobei sie
folgende Kriterien berücksichtigt: a) die Veterinärvorschriften des Drittlandes
oder Drittlandsgebiets und die Vorschriften für den Eingang in dieses Drittland
oder Drittlandsgebiet, die für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen
Ursprungs aus anderen Drittländern und Drittlandsgebieten gelten; b) die von der zuständigen Behörde des
Drittlandes oder Drittlandsgebiets geleisteten Garantien bezüglich der
effizienten Durchführung und Kontrolle der in Buchstabe a genannten
Veterinärvorschriften; c) die Organisation, Struktur, Ressourcen
und rechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörde in dem Drittland oder
Drittlandsgebiet; d) die in dem Drittland oder Drittlandsgebiet
angewandten Verfahren zur Ausstellung von Veterinärbescheinigungen; e) den Tiergesundheitsstatus des Drittlandes
oder Drittlandsgebiets bzw. der betreffenden Zonen und Kompartimente dieses
Drittlandes oder Drittlandsgebiets im Hinblick auf i) gelistete Seuchen und neu auftretende
Seuchen; ii) alle Aspekte im Zusammenhang mit der
Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umweltsituation in dem Drittland oder
Drittlandsgebiet bzw. in den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses
Drittlandes oder Drittlandsgebiets, die ein Risiko für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder für den Umweltzustand der Union darstellen können; f) die Garantien der zuständigen Behörde
des Drittlandes oder Drittlandsgebiets hinsichtlich der Einhaltung der
einschlägigen Veterinärvorschriften der Union oder der Gleichwertigkeit der
nationalen Vorschriften mit den Unionsvorschriften; g) die Regelmäßigkeit und Zügigkeit, mit der
das Drittland oder Drittlandsgebiet der Weltorganisation für Tiergesundheit
(OIE) Informationen über infektiöse oder kontagiöse Tierkrankheiten in seinem
Hoheitsgebiet, insbesondere über in den OIE‑Gesundheitskodizes für
Wassertiere und für Landtiere aufgeführte Krankheiten, übermittelt; h) die Ergebnisse der in dem Drittland oder
Drittlandsgebiet von der Kommission durchgeführten Kontrollen; i) die Erfahrungen mit früheren Eingängen
von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem
Drittland oder Drittlandsgebiet sowie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen
am Eingangsort solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse
tierischen Ursprungs in die Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 2. Bis zur Annahme
der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete gemäß Absatz 1 und sofern
solche Listen nicht gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten
Unionsvorschriften erstellt wurden, legen die Mitgliedstaaten fest, aus welchen
Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang bestimmter Arten oder
Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in
die Union zulässig ist. Für die Zwecke von Absatz 1 beachten die
Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten
Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete.
3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich Ausnahmen von
Absatz 2 zu erlassen, um die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, zu
entscheiden, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang einer
bestimmten Art oder Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen
tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, zu beschränken, falls dies
aufgrund des Risikos, das diese bestimmte Art oder Kategorie von Tieren,
Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs darstellt, erforderlich
ist. Artikel 232
In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen
Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder
Drittlandsgebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 231
Absatz 1 auf: a) die Kategorien oder Arten von
Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus
diesem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zulässig ist; b) die Angabe, ob der Eingang der
Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß
Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlandes
oder Drittlandsgebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses
Drittlandes oder Drittlandsgebiets zulässig ist. Artikel 233
Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und
Drittlandsgebiete sowie Durchführungsrechtsakte 1. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakten die Aussetzung oder Streichung von Einträgen eines
Drittlandes, eines Drittlandsgebiets, einer Zone oder eines Kompartiments in
der Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 vor, wenn einer der folgenden
Gründe vorliegt: a) Das Drittland oder Drittlandsgebiet bzw.
die betreffenden Zonen oder Kompartimente des Drittlandes oder Drittlandsgebiets
erfüllt bzw. erfüllen nicht mehr die in Artikel 231 Absatz 1
genannten Kriterien, soweit für den Eingang einer bestimmten Art oder Kategorie
von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
relevant; b) die Tiergesundheitssituation in dem
Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. der Zone oder dem Kompartiment dieses
Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfordert die Aussetzung oder Streichung des
Eintrags in der Liste, damit der Tiergesundheitsstatus der Union geschützt
wird; c) trotz Ersuchens der Kommission an das
Drittland oder Drittlandsgebiet um aktuelle Informationen zur
Tiergesundheitssituation und zu anderen in Artikel 231 Absatz 1
genannten Aspekten hat dieses Drittland oder Drittlandsgebiet die
entsprechenden Informationen nicht vorgelegt; d) das Drittland oder Drittlandsgebiet hat
Kontrollen durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet
verweigert. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem erheblichen Risiko der Einschleppung
einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in
die Union erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach
dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten ein Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone
oder ein Kompartiment dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets, für das/die
eine Aussetzung oder Streichung aus einem der nachstehend genannten Gründe
vorgenommen wurde, wieder in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1
aufnehmen: a) den in Absatz 1 Buchstabe a
oder c genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet nachweist,
dass es die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 231
Absatz 1 erfüllt; b) den in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet ausreichende
Garantien dafür leistet, dass die Tiergesundheitssituation, die Anlass für die
Aussetzung oder Streichung des Eintrags in der Liste war, keine Bedrohung mehr
für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt; c) den in Absatz 1 Buchstabe d
genannten Gründen, wenn i) das Drittland oder Drittlandsgebiet
einer Kontrolle durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet
zugestimmt hat und ii) die Ergebnisse dieser Kontrolle durch
die Kommission zeigen, dass das Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. die
betreffenden Zonen oder Kompartimente dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets
die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1
erfüllt bzw. erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich
Vorschriften zur Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
genannten Kriterien für die Aussetzung und Streichung von Einträgen von
Drittländern oder Drittlandsgebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten dieser
Drittländer oder Drittlandsgebiete in der Liste gemäß Artikel 231
Absatz 1. Abschnitt 3
Zulassung und Listung von Betrieben in Drittländern und Drittlandsgebieten Artikel 234
Zulassung und Listung von Betrieben 1. Die Mitgliedstaaten gestatten den
Eingang in die Union von Landtieren und deren Zuchtmaterial aus einem Betrieb,
für den in der Union eine Zulassung gemäß Artikel 89 Absatz 2 sowie
gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 89 Absatz 3 und
Artikel 90 erlassen wurden, erforderlich ist, nur dann, wenn dieser
Betrieb in dem Drittland oder Drittlandsgebiet a) Tiergesundheitsanforderungen entspricht,
die den für diese Art von Betrieben in der Union geltenden Vorschriften
gleichwertig sind; b) von der zuständigen Behörde des Drittlandes
oder Drittlandsgebiets, aus dem der Versand erfolgt, zugelassen und gelistet
ist. 2. Die Kommission sammelt die in
Absatz 1 Buchstabe b genannten Listen der zugelassenen Betriebe, die
ihr von den zuständigen Behörden der Drittländer oder Drittlandsgebiete
übermittelt werden. 3. Die Kommission leitet neue oder
aktualisierte Listen der zugelassenen Betriebe, die ihr von den Drittländern
oder Drittlandsgebieten zugehen, an die Mitgliedstaaten weiter und macht sie
der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 235
Übertragung von Befugnissen bezüglich der Zulassung und Listung von Betrieben Die Kommission ist befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Vorschriften für
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 234 Absatz 1 Buchstabe b,
sofern alternative Risikominderungsmaßnahmen in dem Drittland oder
Drittlandsgebiet gleichwertige Garantien für die Tiergesundheit in der Union
bieten. Abschnitt 4
Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs in die Union Artikel 236
Übertragung von Befugnissen hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an
den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs in die Union 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der
Tiergesundheitsanforderungen zu erlassen in Bezug auf a) den Eingang von Arten und Kategorien von
Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern
oder Drittlandsgebieten in die Union; b) die Verbringung solcher Tiere, solchen
Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union
und deren Handhabung nach ihrem Eingang in die Union. 2. Die Tiergesundheitsanforderungen
gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen a) genauso streng sein wie die in dieser
Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen und die auf ihrer
Grundlage erlassenen Vorschriften, die für die Verbringung der betreffenden
Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs innerhalb der Union gelten, oder b) den Tiergesundheitsanforderungen, die für
die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs gemäß Teil IV dieser Verordnung gelten, gleichwertig sein. 3. Bis zum Erlass delegierter
Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Arten oder Kategorien
von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs nach
Absatz 1 und soweit solche Anforderungen nicht bereits gemäß den in
Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften festgelegt wurden,
können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden, wenn diese
Vorschriften a) den Anforderungen in Absatz 2
entsprechen und den in den Artikeln 237 und 238 genannten Aspekten
Rechnung tragen; b) nicht weniger streng sind als die
Vorschriften in Teil IV Titel I und II. Artikel 237
In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von
Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen
in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 Absatz 1 für den Eingang
bestimmter Arten und Kategorien von Tieren in die Union berücksichtigt die
Kommission folgende Aspekte: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen; b) den Gesundheitsstatus der Union
bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d und neu auftretender Seuchen; c) die im Hinblick auf die gelisteten
Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretenden
Seuchen gelisteten Arten; d) das Alter und das Geschlecht der
Tiere; e) die Herkunft der Tiere; f) die Art des Betriebs und die Art
der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort; g) den vorgesehenen Bestimmungsort; h) die vorgesehene Verwendung der
Tiere; i) durchgeführte
Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder ‑drittlandsgebiet
und in Durchfuhrdrittländern oder ‑drittlandsgebieten oder durchgeführte
Risikominderungsmaßnahmen nach dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Union; j) für Verbringungen solcher Tiere
innerhalb der Union geltende Tiergesundheitsanforderungen; k) sonstige epidemiologische Faktoren; l) internationale Handelsstandards
bezüglich der Tiergesundheit, die für die betreffende Art und Kategorie von
Tieren relevant sind. Artikel 238
In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von
Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu
berücksichtigende Aspekte Bei der Festlegung von
Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236
Absatz 1 für den Eingang von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen; b) den Gesundheitsstatus der Tiere, von
denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen
wurden, sowie der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen; c) die Art und Beschaffenheit
bestimmten Zuchtmaterials oder bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs
sowie Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstige
Risikominderungsmaßnahmen, die am Herkunfts‑, Versand‑ oder
Bestimmungsort durchgeführt wurden; d) die Art des Betriebs und die Art der
Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort; e) den vorgesehenen Bestimmungsort; f) die vorgesehene Verwendung des
Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs; g) die für Verbringungen des
Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union
geltenden Tiergesundheitsanforderungen; h) sonstige epidemiologische Faktoren; i) internationale Handelsstandards
bezüglich der Tiergesundheit, die für das betreffende Zuchtmaterial oder die
betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs relevant sind. Abschnitt 5
Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente Artikel 239
Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in
die Union 1. Die Mitgliedstaaten gestatten den
Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs in die Union nur dann, wenn diesen Folgendes beigefügt ist: a) eine von der zuständigen Behörde des
Herkunftsdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets ausgestellte Veterinärbescheinigung;
b) Erklärungen oder sonstige Dokumente,
soweit gemäß den Vorschriften, die nach Absatz 4 Buchstabe a erlassen
wurden, erforderlich. 2. Die Mitgliedstaaten gestatten den
Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs in die Union nur dann, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a
genannte Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt in einem Drittland
oder Drittlandsgebiet nach Bescheinigungsvorschriften geprüft und unterzeichnet
wurde, die den Vorschriften in Artikel 146 Absatz 3 oder
Artikel 216 Absatz 3 sowie den Vorschriften, die nach Artikel 146
Absatz 4 oder Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gleichwertig
sind. 3. Die Mitgliedstaaten gestatten die
Verwendung elektronischer Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC
ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, anstelle von
Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Absatz 1, wenn a) diese elektronischen Bescheinigungen
sämtliche Informationen enthalten, die gemäß Artikel 240 Absatz 1 und
gemäß den nach Artikel 240 Absatz 3 erlassenen Vorschriften in der
Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe b verlangt werden; b) die Rückverfolgbarkeit der Sendungen mit
Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie die Verknüpfung
dieser Sendungen mit der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet
sind. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) Ausnahmen von den
Tiergesundheitsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a für Sendungen
mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie
spezifische Vorschriften für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für
solche Sendungen, die ein unerhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch
oder Tier in der Union darstellen, und zwar aufgrund eines oder mehrerer der
folgenden Faktoren: i) der Kategorie oder Art von Tieren,
Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ii) der Haltungsmethoden und der
Erzeugungsart bei diesen Tieren, diesem Zuchtmaterial und diesen Erzeugnissen
tierischen Ursprungs; iii) ihres vorgesehenen Verwendungszwecks; iv) alternativer Risikominderungsmaßnahmen
im Herkunftsdrittland oder ‑drittlandsgebiet oder in den
Durchfuhrdrittländern oder ‑drittlandsgebieten oder nach dem Eingang in
das Hoheitsgebiet der Union, deren Schutz für die Gesundheit von Mensch und
Tier in der Union dem Schutz, der durch diese Verordnung gewährleistet wird,
gleichwertig ist; v) ausreichender Garantien des Drittlandes
oder Drittlandsgebiets dahingehend, dass die Erfüllung der Anforderungen
bezüglich des Eingangs in die Union auf andere Weise als durch eine Veterinärbescheinigung
nachgewiesen wird; b) die Anforderung, dass Sendungen mit
Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die
Union Erklärungen oder sonstige Dokumente beigefügt sein müssen zum Nachweis
darüber, dass die Tiere, das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen
Ursprungs die für den Eingang in die Union geltenden
Tiergesundheitsanforderungen der Vorschriften, die nach Artikel 236
Absatz 1 erlassen wurden, erfüllen. Artikel 240
Inhalt der Veterinärbescheinigungen 1. Die Veterinärbescheinigung gemäß
Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a muss mindestens folgende
Informationen enthalten: a) Name und Anschrift i) des Herkunftsbetriebs oder ‑orts;
ii) des Bestimmungsbetriebs oder ‑orts;
iii) soweit relevant, der Betriebe, die für
den Auftrieb oder für die Rast der gehaltenen Tiere genutzt werden; b) eine Beschreibung der Tiere, des
Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs; c) die Anzahl oder das Volumen der Tiere,
des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs; d) soweit erforderlich, die Identifizierung
und Registrierung der Tiere oder des Zuchtmaterials; e) die erforderlichen Informationen zum
Nachweis darüber, dass die Tiere, das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse
tierischen Ursprungs in der Sendung die Tiergesundheitsanforderungen bezüglich
des Eingangs in die Union gemäß Artikel 230 und Artikel 236
Absatz 3 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 236
Absatz 1 und Artikel 241 erlassen wurden, erfüllen. 2. Die Veterinärbescheinigung gemäß
Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a kann zudem weitere
Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
3. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) die Informationen, die zusätzlich zu den
in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der
Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a
enthalten sein müssen; b) die Informationen, die in Erklärungen
oder sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b
enthalten sein müssen. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen,
Erklärungen und sonstigen Dokumenten gemäß Absatz 239 Absatz 1
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 5. Bis zum Erlass von Vorschriften in
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 3
und 4 hinsichtlich bestimmter Arten oder Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial
oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs und soweit solche Bestimmungen nicht
gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften
erlassen wurden, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden,
wenn diese den in Absatz 1 genannten Bedingungen entsprechen. Abschnitt 6
Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von
Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs Artikel 241
Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von
Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen
von den Anforderungen des Artikels 230 Absatz 1 und der Artikel 234
und 239 sowie hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen beim Eingang in die Union
von a) Tieren, i) die für Zirkusse, Veranstaltungen,
Ausstellungen, Shows und geschlossene Betriebe bestimmt sind; ii) die als Heimtiere gehalten werden; iii) die für wissenschaftliche Zwecke
bestimmt sind; iv) deren endgültiger Bestimmungsort
außerhalb der Union liegt; v) die aus der Union stammen, in ein
Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und anschließend aus diesem Drittland
oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden; vi) die aus der Union stammen und durch ein
Drittland oder Drittlandsgebiet hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht
werden; vii) die zur zeitlich befristeten
Weidehaltung nahe den Unionsgrenzen bestimmt sind; viii) die ein unerhebliches Risiko für den
Tiergesundheitsstatus in der Union darstellen; b) Erzeugnissen tierischen Ursprungs, i) die zur persönlichen Verwendung
bestimmt sind; ii) die zum Verzehr auf Transportmitteln,
die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten eintreffen, bestimmt sind; c) Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs, i) das/die zur Verwendung als Warenmuster
bestimmt ist bzw. sind; ii) das/die zur Verwendung als Muster für
Forschungs‑ und Diagnosezwecke bestimmt ist bzw. sind; iii) dessen/deren endgültiger Bestimmungsort
außerhalb der Union liegt; iv) das/die aus der Union stammt bzw.
stammen, in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und anschließend aus
diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht
wird bzw. werden; v) das/die aus der Union stammt bzw.
stammen und durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets
hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht wird bzw. werden; vi) das/die ein unerhebliches Risiko für den
Tiergesundheitsstatus in der Union darstellt bzw. darstellen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die in
den Artikeln 237 und 238 genannten Aspekte berücksichtigt. 2. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen a) zu Mustern von Veterinärbescheinigungen,
Erklärungen und sonstigen Dokumenten für die in Absatz 1 genannten
Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs; b) mit den Codes der Kombinierten
Nomenklatur für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit solche Codes
nicht in den Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX
[No to be added…on official controls] erlassen wurden, festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 2
Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial
und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Drittlandsgebieten
in die Union Artikel 242
Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte 1. Jede natürliche oder juristische
Person, die Seuchenerreger in die Union bringt, muss a) sicherstellen, dass deren Eingang in die
Union im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen kein Risiko für die Gesundheit
von Mensch oder Tier in der Union darstellt; b) geeignete Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen
treffen, um zu gewährleisten, dass durch den Eingang dieser Seuchenerreger in
die Union kein Risiko von Bioterrorismus entsteht. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich Vorschriften für den
Eingang von Seuchenerregern in die Union zu erlassen in Bezug auf a) die Verpackung von Seuchenerregern; b) sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die
eine Freisetzung und Verbreitung von Seuchenerregern verhindern. Artikel 243
Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte 1. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) spezifische Tiergesundheitsanforderungen
hinsichtlich des Eingangs von Pflanzenmaterial in die Union, durch das
gelistete oder neu auftretende Seuchen übertragen werden können; b) Anforderungen hinsichtlich i) Veterinärbescheinigungen unter
Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 239 Absätze 2 und 3 oder ii) Erklärungen oder sonstiger Dokumente
unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1
Buchstabe b. 2. Die Kommission legt die in
Absatz 1 genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn in Drittländern
oder Drittlandsgebieten bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen eine ungünstige
Seuchenlage herrscht, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt: a) den Umstand, ob eine durch Pflanzenmaterial
übertragbare gelistete oder neu auftretende Seuche ein erhebliches Risiko für
die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen kann; b) die Wahrscheinlichkeit, dass Tiere der
für eine bestimmte gelistete oder neu auftretende Seuche gelisteten Arten
unmittelbar oder mittelbar mit dem Pflanzenmaterial gemäß Absatz 1 in
Berührung kommen; c) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit
alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf dieses Pflanzenmaterial,
durch die das in Absatz 2 Buchstabe a genannte Übertragungsrisiko
beseitigt oder gemindert werden kann. 3. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten
Vorschriften mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für das in Absatz 1
genannte Pflanzenmaterial festlegen, soweit solche Codes nicht in den
Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [No to be added…on
official controls] erlassen wurden, festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Artikel 244
Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und
Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte 1. Unternehmer, die Tiere und
Erzeugnisse in die Union bringen, treffen während der Beförderung die
geeigneten und notwendigen Seuchenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 122
Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 1. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf a) spezifische Tiergesundheitsanforderungen
hinsichtlich des Eingangs in die Union von i) Transportmitteln für Tiere, Zuchtmaterial,
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte; ii) Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser
für die Beförderung von Tieren, Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen
Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, sowie für die
Beförderung bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln, durch das/die
Tierseuchen übertragen werden können; b) Anforderungen hinsichtlich i) Veterinärbescheinigungen unter
Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a
und Artikel 239 Absätze 2 und 3 oder ii) Erklärungen oder sonstiger Dokumente
unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1
Buchstabe b. 3. Die Kommission legt die in
Absatz 2 genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn bezüglich
gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder neu
auftretender Seuchen, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch
und Tier in der Union darstellen können, eine ungünstige Seuchenlage herrscht
in a) einem benachbarten Drittland; b) dem Herkunftsdrittland; c) einem Durchgangsdrittland. 4. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Vorschriften mit den Codes der Kombinierten
Nomenklatur für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Waren
festlegen, soweit solche Codes nicht in den Vorschriften, die nach
Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX
[Publication office: No of regulation] über amtliche Kontrollen erlassen
wurden, festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. Kapitel 3
Ausfuhr Artikel 245
Ausfuhr aus der Union 1. Die Mitgliedstaaten treffen die
geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Ausfuhr und Wiederausfuhr
von Tieren und Erzeugnissen aus der Union in ein Drittland oder
Drittlandsgebiet nach den Vorschriften für die Verbringung von Tieren und
Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten in Teil IV erfolgt, wobei sie den
Tiergesundheitsstatus in dem Bestimmungsdrittland oder ‑drittlandsgebiet
bzw. den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Bestimmungsdrittlandes
oder ‑drittlandsgebiets im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen
berücksichtigen. Falls jedoch von der zuständigen Behörde des Einfuhrdrittlandes
oder ‑drittlandsgebiets verlangt oder falls die in diesem Land oder
Gebiet geltenden Gesetze, Verordnungen, Standards, Verfahrenskodizes und andere
Rechts- und Verwaltungsverfahren dies festlegen, kann die Ausfuhr und
Wiederausfuhr aus der Union nach diesen Bestimmungen erfolgen. 2. Soweit Bestimmungen eines zwischen
der Union und einem Drittland oder Drittlandsgebiet geschlossenen bilateralen
Abkommens gelten, müssen die aus der Union in dieses Drittland oder
Drittlandsgebiet ausgeführten Tiere und Erzeugnisse diesen Bestimmungen
entsprechen. TEIL VI
SOFORTMASSNAHMEN Abschnitt 1
Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen
innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen
Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein
können Artikel 246
Von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaat zu ergreifende
Sofortmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer gelisteten Seuche oder einer neu
auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr in ihrem Hoheitsgebiet 1. Beim Ausbruch einer gelisteten
Seuche oder einer neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr, die
aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko darstellt, ergreift die
zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats – je nach Ernst der Lage
und der fraglichen Seuche bzw. Gefahr – unverzüglich eine oder mehrere der
nachstehenden Sofortmaßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche bzw. Gefahr zu
verhindern: a) für gelistete Seuchen i) gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II
Kapitel 1; ii) gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstaben b und c die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III
Titel II Kapitel 2; b) für neu auftretende Seuchen und für
Gefahren: i) Verbringungsbeschränkungen für Tiere
und Erzeugnisse aus den Betrieben oder gegebenenfalls den Sperrzonen oder
Kompartimenten, in denen der Ausbruch erfolgte oder die Gefahr bestand, sowie
für Transportmittel und sonstige Materialien, die mit diesen Tieren oder
Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können; ii) Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung
für Erzeugnisse; iii) Überwachungs‑ und
Rückverfolgungsmaßnahmen; iv) andere geeignete Sofortmaßnahmen zur
Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II Kapitel 1; c) jede andere Sofortmaßnahme, die sie zur
wirksamen und effizienten Prävention oder Bekämpfung der Seuche oder Gefahr als
geeignet erachtet. 2. Die in Absatz 1 genannte
zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten a) unverzüglich über den Ausbruch einer
Seuche oder das Auftreten einer Gefahr gemäß Absatz 1; b) unverzüglich über die nach Absatz 1
ergriffenen Sofortmaßnahmen. Artikel 247
Von anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch
oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen 1. Die zuständige Behörde von anderen
Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch bzw. der
Gefahr gemäß Artikel 246 Absatz 1 betroffen ist, ergreift eine oder
mehrere der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen, wenn
sie in ihrem Hoheitsgebiet Tiere oder Erzeugnisse aus dem in Artikel 246
Absatz 1 genannten Mitgliedstaat oder Transportmittel oder sonstige
Materialien feststellt, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung
gekommen sein können. 2. Die in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde kann im Fall eines
erheblichen Risikos bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission
gemäß Artikel 248 auf vorläufiger Basis die in Artikel 246
Absatz 1 aufgeführten Sofortmaßnahmen ergreifen, und zwar je nach Ernst
der Lage im Hinblick auf die Tiere oder Erzeugnisse aus den Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen oder gegebenenfalls aus den Sperrzonen des
Mitgliedstaats, der von der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Seuche
oder Gefahr betroffen ist, oder auf die Transportmittel oder sonstigen
Materialien, die mit solchen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen
sein können. 3. Die in Absatz 1 genannte
zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten a) unverzüglich über den Ausbruch einer
Seuche oder das Auftreten einer Gefahr gemäß Absatz 1; b) unverzüglich über die nach den
Absätzen 1 und 2 ergriffenen Sofortmaßnahmen. Artikel 248
Sofortmaßnahmen der Kommission 1. Wenn ein Seuchenausbruch oder eine
Gefahr gemäß Artikel 246 Absatz 1 vorliegt und die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie
Artikel 247 Absätze 1 und 2 Sofortmaßnahmen ergriffen haben, prüft
die Kommission die Situation und die ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt
mittels eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere der in Artikel 246
Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen bezüglich der Tiere und Erzeugnisse
sowie der Transportmittel und der sonstigen Materialien, die mit diesen Tieren
oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können, in folgenden Fällen: a) Die Kommission wurde nicht über die
Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247
Absätze 1 und 2 informiert; b) die Kommission erachtet die gemäß
Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2
ergriffenen Maßnahmen als unzureichend; c) die Kommission erachtet es als
erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2
ergriffenen Maßnahmen zu genehmigen oder zu ersetzen, um ungerechtfertigte
Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 2. In hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken der Ausbreitung
einer Seuche oder Gefahr kann die Kommission unmittelbar geltende
Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3
erlassen. Abschnitt 2
Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus
Drittländern und Drittlandsgebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und
sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein
können Artikel 249
Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu ergreifende Sofortmaßnahmen Wenn die zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats von einer Sendung mit Tieren oder Erzeugnissen aus einem
Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. von Transportmitteln oder Materialien, die
mit einer solchen Sendung in Berührung gekommen sein können, Kenntnis erlangt,
die aufgrund einer möglichen Infektion oder Kontamination mit Erregern
gelisteter Seuchen oder neu auftretender Seuchen oder aufgrund von Gefahren
aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für die Union darstellt, a) ergreift sie unverzüglich eine oder
mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen, die – je nach Ernst der Lage –
zur Minderung dieses Risikos erforderlich sind: i) Vernichtung der Sendung; ii) Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung
für Erzeugnisse; iii) Überwachungs‑ und
Rückverfolgungsmaßnahmen; iv) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß
Teil III Titel II Kapitel 1, soweit geeignet; v) jede andere Sofortmaßnahme, die sie als
geeignet erachtet, um die Ausbreitung der Seuche oder Gefahr in die Union zu
verhindern; b) informiert sie unverzüglich die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mittels IMSOC über die Risiken im
Zusammenhang mit der betreffenden Sendung und über deren Herkunft. Artikel 250
Sofortmaßnahmen der Kommission 1. Wenn eine gelistete Seuche, eine neu
auftretende Seuche oder eine Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein
erhebliches Risiko darstellt, in einem Drittland oder Drittlandsgebiet auftritt
oder sich ausbreitet oder wenn es andere schwerwiegende Gründe im Zusammenhang
mit der Gesundheit von Mensch oder Tier erfordern, kann die Kommission mittels
eines Durchführungsrechtsakts entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen
eines Mitgliedstaats – je nach Ernst der Lage – eine oder mehrere der
folgenden Sofortmaßnahmen ergreifen: a) Aussetzung des Eingangs in die Union von
Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie von Transportmitteln oder anderen
Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können, durch
die diese Seuche oder Gefahr in die Union eingeschleppt werden kann; b) Festlegung besonderer Anforderungen an
den Eingang in die Union von Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie von
Transportmitteln oder anderen Materialien, die mit solchen Sendungen in
Berührung gekommen sein können, durch die diese Seuche oder Gefahr in die Union
eingeschleppt werden kann; c) Durchführung anderer geeigneter
Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung, um die Einschleppung dieser Seuche oder
Gefahr in die Union zu verhindern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 2. In hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die
Kommission nach Konsultation des betroffenen Mitgliedstaats unmittelbar
geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255
Absatz 3. Artikel 251
Von den Mitgliedstaaten ergriffene Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der
Kommission 1. Hat ein Mitgliedstaat die Kommission
gemäß Artikel 250 um die Ergreifung von Sofortmaßnahmen ersucht und die
Kommission dem nicht entsprochen, a) so kann dieser Mitgliedstaat bis zum
Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Absatz 2 des
vorliegenden Artikels – je nach Ernst der Lage in seinem
Hoheitsgebiet – auf vorläufiger Basis eine oder mehrere der in
Artikel 249 Buchstabe a aufgeführten Sofortmaßnahmen ergreifen im
Hinblick auf Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie auf Transportmittel
oder sonstige Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein
können, aus dem Drittland oder Drittlandsgebiet gemäß Artikel 250
Absatz 1; b) so informiert dieser Mitgliedstaat
unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten über diese Sofortmaßnahmen, wobei er auch eine Begründung für
deren Erlass angibt. 2. Die Kommission prüft die Lage und
die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen und
erlässt gegebenenfalls mittels eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere
der in Artikel 250 genannten Sofortmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. 3. In hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die
Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren
gemäß Artikel 255 Absatz 3. TEIL VII
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN TITEL I
Verfahrensbestimmungen Artikel 252
Änderung der Anhänge I und II Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 253 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um
dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten
Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit
Rechnung zu tragen. Artikel 253
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels
übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2,
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13
Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3,
Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 24 und 28, Artikel 30
Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2,
Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3,
Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47,
Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54
Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2,
Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68
Absatz 2, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2,
Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 76
Absatz 2, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 85
Absatz 3, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 2,
Artikel 96 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 1, Artikel 103
Absatz 2, den Artikeln 114 und 115, Artikel 119 Absatz 1,
Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129
Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134
Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4,
Artikel 137, Artikel 141 Absatz 1, Artikel 143 Absatz 1,
Artikel 144, Artikel 146 Absatz 4, Artikel 148 Absatz 3,
Artikel 151 Absatz 1, Artikel 152 Absatz 2, Artikel 154
Absatz 1, Artikel 158, Artikel 159 Absatz 5, Artikel 160
Absatz 3, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 163 Absatz 3,
Artikel 164 Absatz 3, Artikel 165 Absatz 5, Artikel 166
Absatz 3, Artikel 174 Absatz 3, Artikel 179 Absatz 2,
Artikel 184 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 1, Artikel 191
Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3,
Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202
Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3,
den Artikeln 205 und 211, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214,
Artikel 216 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221
Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 3,
Artikel 224 Absatz 5, Artikel 225 Absatz 3, Artikel 229
Absatz 1, Artikel 231 Absatz 3, Artikel 233 Absatz 3,
Artikel 235, Artikel 236 Absatz 1, Artikel 239 Absatz 4,
Artikel 240 Absatz 3, Artikel 241 Absatz 1, Artikel 242
Absatz 2, Artikel 243 Absatz 1, Artikel 244 Absatz 2,
Artikel 252, Artikel 259 Absatz 2, Artikel 260 Absatz 2
und Artikel 261 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab
dem (*) übertragen. 3. Die Befugnis zum Erlass der in
Artikel 229 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der
Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (*) übertragen. (*) Datum
des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum. 4. Die in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels und in Artikel 229 Absatz 1 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Ein Beschluss über einen Widerruf beendet die Übertragung
der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren,
im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit delegierter
Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 5. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlassen hat, notifiziert sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 6. Ein nach den in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen oder nach Artikel 229
Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn
das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der
Notifizierung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Die Frist wird auf Initiative
des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 254
Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die nach dem
vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind
anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei
der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens
angegeben. 2. Das Europäische Parlament oder der
Rat kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 253 Absatz 6 Einwände gegen
einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den
Rechtsakt umgehend nach der Notifizierung des vom Europäischen Parlament oder
vom Rat gefassten Beschlusses, Einwände zu erheben, auf. Artikel 255
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird durch den
Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in
Verbindung mit deren Artikel 5. TITEL II
Sanktionen Artikel 256
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über
Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbaren Bestimmungen spätestens bis
zum [date to be inserted: one year from the date of application of this
Regulation] mit; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere
Änderung. TITEL III
Maßnahmen der Mitgliedstaaten Artikel 257
Maßnahmen der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten können in ihrem
jeweiligen Hoheitsgebiet zusätzliche oder strengere als die in dieser
Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anwenden, jedoch ausschließlich in Bezug auf a) die Zuständigkeiten für die
Tiergesundheit gemäß Teil I Kapitel 3; b) die Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 16; c) die Überwachung gemäß Teil II
Kapitel 2; d) Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen
und Verzeichnisse gemäß Teil IV Titel I Kapitel 1 und
Teil IV Titel II Kapitel 1; e) die Rückverfolgbarkeitsanforderungen
bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial gemäß Teil IV Titel I
Kapitel 2. 2. Die in Absatz 1 genannten
nationalen Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und a) stellen kein Hemmnis für die Verbringung
von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar; b) stehen nicht im Widerspruch zu den in Absatz 1
genannten Vorschriften. TEIL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 258
Aufhebungen 1. Die Entscheidung 78/642/EWG, die
Richtlinien 79/110/EWG und 81/6/EWG, die Entscheidung 89/455/EWG, die
Richtlinie 90/423/EWG und die Entscheidung 90/678/EWG werden aufgehoben. 2. Folgende Rechtsakte werden mit
Wirkung ab dem [the date of application of this Regulation] aufgehoben: –
Richtlinie 64/432/EWG, –
Richtlinie 77/391/EWG, –
Richtlinie 78/52/EWG, –
Richtlinie 80/1095/EWG, –
Richtlinie 82/894/EWG, –
Richtlinie 88/407/EWG, –
Richtlinie 89/556/EWG, –
Richtlinie 90/429/EWG, –
Richtlinie 91/68/EWG, –
Entscheidung 91/666/EWG, –
Richtlinie 92/35/EWG, –
Richtlinie 92/65/EWG, –
Richtlinie 92/66/EWG, –
Richtlinie 92/118/EWG, –
Richtlinie 92/119/EWG, –
Entscheidung 95/410/EG, –
Richtlinie 2000/75/EG, –
Entscheidung 2000/258/EG, –
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, –
Richtlinie 2001/89/EG, –
Richtlinie 2002/60/EG, –
Richtlinie 2002/99/EG, –
Richtlinie 2003/85/EG, –
Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX [Publication
office: Number to be inserted… non-commercial movements of pet animals
and repealing Regulation (EC) No 998/2003], –
Verordnung (EG) Nr. 21/2004, –
Richtlinie 2004/68/EG, –
Richtlinie 2005/94/EG, –
Richtlinie 2006/88/EG, –
Richtlinie 2008/71/EG, –
Richtlinie 2009/156/EG, –
Richtlinie 2009/158/EG. Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten
als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in
Anhang III. 3. Die von der Kommission gemäß den in
Absatz 2 genannten Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates
erlassenen Rechtsakte bleiben in Kraft, sofern sie nicht im Widerspruch zu
dieser Verordnung stehen. Artikel 259
Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000
und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG 1. Unbeschadet des Artikels 258
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EG)
Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie die Richtlinie 2008/71/EG
bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden
Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 252 hinsichtlich des Datums zu
erlassen, ab dem die in Absatz 1 genannten Rechtsakte nicht mehr gelten. Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der
entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in
Artikel 103 Absatz 2 sowie den Artikeln 114 und 115 genannt
werden, zu erlassen sind. Artikel 260
Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG,
2001/89/EG, 2000/75/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG 1. Unbeschadet des Artikels 258
Absatz 2 dieser Verordnung gelten die Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG,
2000/75/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG bis zu dem Datum weiter, das
in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden
delegierten Rechtsakt festzulegen ist. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu
erlassen, ab dem die in Absatz 1 genannten Richtlinien nicht mehr gelten. Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der
entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in
Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48
Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3,
Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4,
Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3
genannt werden, zu erlassen sind. Artikel 261
Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX on the non-commercial movement of pet animals] 1. Unbeschadet des Artikels 258
Absatz 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] bis
zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels
zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu
erlassen, ab dem die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] nicht mehr gilt. Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der
entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in
Artikel 114 Buchstabe f, Artikel 152 Absatz 2 und
Artikel 222 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind. Artikel 262
Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum, das 36 Monate nach
Inkrafttreten der Verordnung liegt. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Heimtierarten TEIL A Hunde (Canis lupus familiaris) Katzen (Felis silvestris catus) Frettchen (Mustela putorius furo) TEIL B Wirbellose (ausgenommen Bienen, Hummeln sowie
Weich‑ und Krebstiere) Zierwassertiere Amphibien Reptilien Vögel: alle Vogelarten außer Geflügel Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen außer solchen,
die zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind ANHANG II Huftierarten Taxon || Ordnung || Familie || Gattungen/Arten Perissodactyla || Equidae || Equus spp. Tapiridae || Tapirus spp. Rhinoceritidae || Ceratotherium spp., Dicerorhinus spp., Diceros spp., Rhinoceros spp. Artiodactyla || Antilocapridae || Antilocapra ssp. Bovidae || Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madogua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamuos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus) Camelidae || Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp. Cervidae || Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp. Giraffidae || Giraffa ssp., Okapia ssp. Hippopotamindae || Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp. Moschidae || Moschus ssp. Suidae || Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp. Tayassuidae || Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp. Tragulidae || Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp. Proboscidae || Elephantidae || Elephas ssp., Loxodonta ssp. ANHANG III Entsprechungstabelle gemäß Artikel 257
Absatz 2 1. Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 64/432/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise), Artikel 150 Absatz 3 und Artikel 220 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 121 und 123 Artikel 121 Absatz 2 , Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 146 Absätze 3 und 4 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absätze 2 und 3 || Artikel 121 Absatz 1 Artikel 122 Absätze 1 und 2 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 140 Absatz 1, Artikel 142 und 143 Artikel 146 Absätze 3 und 4 Artikel 144 Buchstabe a Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 146 Absätze 3 und 4 Artikel 150 Artikel 130, Artikel 132 und 150 Artikel 6 || Artikel 127, 128 und 129 Artikel 6a || - Artikel 7 || Artikel 129 und 130, Artikel 131 Buchstabe a und Artikel 132 Artikel 8 || Artikel 16, 17, 18 und Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Artikel 9 || Artikel 30 Absatz 1, 31, 32 und Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 2 Artikel 10 || Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31, 32, 36, 41, 42 und Artikel 39, 40, 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absätze 5 und 6 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absätze 5 bis 6 || Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92 und 93, Artikel 92 Absatz 2 Artikel 97, 100 und 101 Artikel 93 und 94 Artikel 95 Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 Artikel 12 Absätze 5 und 6 || Artikel 122 Artikel 99 und 100 Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 140 Absatz 3 - Artikel 13 Absätze 1 und 2 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 4 Artikel 13 Absätze 5 und 6 || Artikel 89, 92, 93, 94, 97, 100 und 101 Artikel 95 - Artikel 96 Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben A und B, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe C Artikel 14 Absätze 4 bis 6 || - - Artikel 103 - Artikel 15 Absatz 1 Artikel 15 Absätze 2 bis 4 || Artikel 256 - Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 17a || - Artikel 18 || Artikel 103 Artikel 19 || - Artikel 20 || - 2. Richtlinie 77/391/EWG Richtlinie 77/391/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1 Artikel 31 und 32 Artikel 33 Artikel 36 und 41 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1 Artikel 31 und 32 Artikel 33 Artikel 36 und 41 Artikel 4 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, 32, 33, 36 und 41 Artikel 5 || - Artikel 6 || - Artikel 7 || - Artikel 8 || - Artikel 9 || - Artikel 10 || - Artikel 11 || - Artikel 12 || - Artikel 13 || - Artikel 14 || - Artikel 15 || - 3. Richtlinie 78/52/EWG Richtlinie 78/52/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, 34 und 35 - - Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Artikel 4 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 und 35 Artikel 5 || Artikel 16, 17, 18, 46 und 47 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 || Artikel 73 bis 75 Artikel 76 und 77 Artikel 78 und 79 Artikel 7 || Artikel 78 und 79 Artikel 8 || Artikel 78 und 79 Artikel 9 || Artikel 78 und 79 Artikel 10 || Artikel 78 und 79 Artikel 11 || Artikel 78 und 79 Artikel 12 || Artikel 78 und 79 Artikel 13 || Artikel 16, 17, 18, 46 und 47 Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 73 bis 75 Artikel 76 und 77 Artikel 78 und 79 Artikel 15 || Artikel 78 und 79 Artikel 16 || Artikel 78 und 79 Artikel 17 || Artikel 78 und 79 Artikel 18 || Artikel 78 und 79 Artikel 19 || Artikel 78 und 79 Artikel 20 || Artikel 78 und 79 Artikel 21 || - Artikel 22 || Artikel 16, 17, 18, 46 und 47 Artikel 23 || Artikel 73 bis 79 Artikel 24 || Artikel 78 und 79 Artikel 25 || Artikel 78 und 79 Artikel 26 || Artikel 78 und 79 Artikel 27 || Artikel 121 Absatz 1, Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 28 || - Artikel 29 || - Artikel 30 || - 4. Richtlinie 80/1095/EWG Richtlinie 80/1095/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 36 Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 30 Absatz 1, Artikel 34 und 35 Artikel 3a || Artikel 30Absatz 1, Artikel 34 und 35 Artikel 4 || Artikel 31, 32 und 35 Artikel 4a || Artikel 31, 32 und 35 Artikel 5 || - Artikel 6 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Artikel 7 || Artikel 36, 39 und 40 Artikel 8 || Artikel 41 und 42 Artikel 9 || - Artikel 11 || - Artikel 12 || - Artikel 12a || - Artikel 13 || - 5. Richtlinie 82/894/EWG Richtlinie 82/894/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 17, 19, 20 und 21 Artikel 4 || Artikel 17,18, 19, 20 und 21 Artikel 5 || Artikel 21 Buchstaben b und c Artikel 6 || - Artikel 7 || - Artikel 8 || - 6. Richtlinie 88/407/EWG Richtlinie 88/407/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 157 und 158 Artikel 4 || Artikel 158 Buchstaben b und c Artikel 5 || Artikel 89, 92, 95 und 96 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absätze 3 und 4 || Artikel 159 und 160 - - Artikel 8 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 Artikel 9 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235 Artikel 10 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 231, 236 und 238 Artikel 11 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240 Artikel 12 || Artikel 230 Absatz 2 Artikel 15 || Artikel 246 bis 251 Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || - Artikel 22 || - 7. Richtlinie 89/556/EWG Richtlinie 89/556/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 157, 158 und 159 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absätze 2a und 3 || Artikel 89 und 92 Artikel 96 Artikel 92 Artikel 6 || Artikel 159 und 160 Artikel 7 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 Artikel 8 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235 Artikel 9 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 236 und 238 Artikel 10 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240 Artikel 11 || Artikel 230 Absatz 2 und Artikel 249 bis 251 Artikel 14 || Artikel 246 bis 248 Artikel 15 || - Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 19 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || - 8. Richtlinie 90/429/EWG Richtlinie 90/429/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 157 und 158 Artikel 4 || - Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 89 und 92 Artikel 96 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 159 und 160 - Artikel 7 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 Artikel 8 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235 Artikel 9 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 236 und 238 Artikel 10 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absätze 2 und 3 || Artikel 230 Absatz 2 - Artikel 12 || Artikel 239 Artikel 13 || - Artikel 14 || - Artikel 15 || Artikel 246 bis 251 Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 19 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || - Artikel 22 || - 9. Richtlinie 91/68/EWG Richtlinie 91/68/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise), Artikel 150 Absatz 3 und Artikel 220 Absatz 3 Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5 Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 127 und 128 Artikel 136 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 127 und 128 Artikel 125 Artikel 128 Artikel 4a || Artikel 128 Artikel 4b Absätze 1 bis 3 Artikel 4b Absatz 4 Artikel 4b Absatz 5 Artikel 4b Absatz 6 || Artikel 128 Artikel 130 Artikel 129 Artikel 121 Absatz 1 und Artikel 122 Artikel 4c Absätze 1 und 2 Artikel 4c Absatz 3 || Artikel 128 Artikel 130 und 132 Artikel 5 || Artikel 128 Artikel 6 || Artikel 128 Artikel 7 Absätze 1 bis 3 Artikel 7 Absatz 4 || Artikel 30, 31 und 32 - Artikel 8 Absätze 1 bis 3 Artikel 8 Absatz 4 || Artikel 36, 39 und 40 - Artikel 8a Absatz 1 Artikel 8a Absatz 2 Artikel 8a Absatz 3 Artikel 8a Absatz 4 Artikel 8a Absatz 5 || Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92, 93 und 131 Artikel 97 und 100 Artikel 93, 94 und 96 Artikel 95 Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d Artikel 8b Absatz 1 Artikel 8b Absatz 2 Artikel 8b Absatz 3 Artikel 8b Absatz 4 || Artikel 82, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92, 93, 97, 100 und 131 Artikel 89, 92 und 93 Artikel 95 - Artikel 8c Absatz 1 Artikel 8c Absatz 2 Artikel 8c Absatz 3 Artikel 8c Absätze 4 und 5 || Artikel 85 und 122 Artikel 99 Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a - Artikel 9 || Artikel 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146 und 150 Artikel 10 || - Artikel 11 || - Artikel 12 || Artikel 141 Buchstabe b Artikel 14 || - Artikel 15 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || - 10. Entscheidung 91/666/EWG Entscheidung 91/666/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 48 Artikel 4 || Artikel 48, 49 und 50 Artikel 5 || Artikel 48 und 50 Artikel 6 || Artikel 15 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 7 || Artikel 50 Artikel 8 || - Artikel 9 || - Artikel 10 || - Artikel 11 || - Artikel 12 || - 11. Richtlinie 92/35/EWG Richtlinie 92/35/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 16 Artikel 4 || Artikel 53 bis 57 und Artikel 59 Artikel 5 || Artikel 46 und 47 Artikel 6 || Artikel 60 bis 69 Artikel 7 || Artikel 57 Artikel 8 || Artikel 64 Artikel 9 || Artikel 65, 66 und 67 Artikel 10 || Artikel 65, 66 und 67 Artikel 11 || Artikel 68 Artikel 12 || Artikel 71 Absatz 1 Artikel 13 || Artikel 65 Absatz 2 Artikel 14 || - Artikel 15 || - Artikel 16 || - Artikel 17 || Artikel 43, 44 und 45 Artikel 18 || - Artikel 19 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || - Artikel 22 || - 12. Richtlinie 92/65/EWG Richtlinie 92/65/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || - Artikel 4 || Artikel 121, 123, 16, 17, 18, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 140 bis 143 sowie Artikel 146 und 148 Artikel 5 || Artikel 133, 134, 140 und 141 Artikel 6 Buchstabe A Artikel 6 Buchstabe B || Artikel 121, 123, 127, 128, 134, 137 und Artikel 140 bis 143 - Artikel 7 Buchstabe A Artikel 7 Buchstabe B || Artikel 121, 123, 127, 128, 134, 137 und Artikel 140 bis 143 - Artikel 8 || Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143 Artikel 9 || Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143 Artikel 10 Absätze 1 bis 4 Artikel 10 Absätze 5 bis 7 || Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143 - Artikel 10a || - Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absätze 2 und 3 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 5 || Artikel 155 Artikel 155, 157 und 158, Artikel 140 bis 143 Artikel 92 und 96 Artikel 162 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 5 Artikel 12 Absatz 6 || - Artikel 246 bis 248 Artikel 82, 97 und 100 Artikel 140 bis 146 und Artikel 149 bis 151 - Artikel 256 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 133, 140 bis 146 und Artikel 148 Artikel 90, 92, 93 bis 96 Artikel 14 || Artikel 30, 31 und 32 Artikel 15 || Artikel 36, 39, 40 und 41 Artikel 16 || Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 236 Artikel 17 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 3 Artikel 17 Absätze 4 und 5 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Artikel 231 Artikel 231, 234 und 235 - Artikel 18 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 239 Artikel 19 || Artikel 236 Artikel 20 || Artikel 230 Absatz 2, Artikel 246 bis 248 Artikel 21 || Artikel 141, 142, 143, 160, 209 und 211 Artikel 22 || - Artikel 23 || - Artikel 24 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer v und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv Artikel 25 || - Artikel 26 || - Artikel 27 || - Artikel 28 || - Artikel 29 || - Artikel 30 || - 13. Richtlinie 92/66/EWG Richtlinie 92/66/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 16 Artikel 4 || Artikel 53 bis 56, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 59 Artikel 5 || Artikel 60 bis 63 Artikel 6 || Artikel 63 Artikel 7 || Artikel 57, Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 8 || Artikel 55 und 56 Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absätze 2 bis 7 || Artikel 64 Artikel 65 bis 68 Artikel 10 || Artikel 65 und 67 Artikel 11 || Artikel 67 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a Artikel 12 || Artikel 54 Artikel 13 || Artikel 65 Absatz 2 Artikel 14 || - Artikel 15 || - Artikel 16 || Artikel 46 und 47 Artikel 17 || Artikel 47 Artikel 18 || Artikel 65 Buchstabe e und Artikel 67 und 69 Artikel 19 Absätze 1 bis 3 Artikel 19 Absatz 4 Artikel 19 Absatz 5 || Artikel 53 bis 56 Artikel 57 Absatz 1, Artikel 60 bis 63 Artikel 71 Absatz 2 Artikel 20 || - Artikel 21 || Artikel 43 und 44 Artikel 22 || - Artikel 23 || - Artikel 24 || - Artikel 25 || - Artikel 26 || - Artikel 27 || - 14. Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 92/118/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 164, 223 und Artikel 228 Buchstabe c Ziffer v Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 164, 223 und Artikel 228 Buchstabe c Ziffer v - Artikel 5 || Artikel 164 und 223 Artikel 6 || Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4 || - Artikel 246 bis 248 - Artikel 256 Artikel 8 || - Artikel 9 || Artikel 230 und 236 Artikel 10 || Artikel 230, 236, 239 und 241 Artikel 11 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii Artikel 12 || - Artikel 13 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Artikel 14 || - Artikel 15 || - Artikel 16 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 19 || - Artikel 20 || - 15. Richtlinie 92/119/EWG Richtlinie 92/119/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 16 Artikel 4 || Artikel 53 bis 57 und Artikel 59 Artikel 5 || Artikel 60 bis 63 Artikel 6 || Artikel 70 und Artikel 71 Absatz 2 Artikel 7 || Artikel 63 Artikel 8 || Artikel 57 Artikel 9 || Artikel 62 and 63 Artikel 10 || Artikel 64 Artikel 11 || Artikel 65 bis 68 und Artikel 71 Absatz 2 Artikel 12 || Artikel 65 bis 68 Artikel 13 || Artikel 67 Buchstabe a Artikel 14 || Artikel 65 Absatz 2 Artikel 15 || - Artikel 16 || Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 67 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 19 || Artikel 46,47 und 69 Artikel 20 || Artikel 43, 44 und 45 Artikel 21 || - Artikel 22 || - Artikel 23 || - Artikel 24 || - Artikel 25 || - Artikel 26 || - Artikel 27 || - Artikel 28 || - 16. Entscheidung 95/410/EWG Entscheidung 95/410/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 127 bis 129 Artikel 2 || Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 3 || Artikel 140, 142 und 143 Artikel 4 || - Artikel 5 || - Artikel 6 || - 17. Richtlinie 2000/75/EG Richtlinie 2000/75/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 16 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 54 und 55 Artikel 53 Artikel 56 Artikel 70 Artikel 59 Artikel 5 || Artikel 46 und 47 Artikel 6 || Artikel 60 bis 64 Artikel 7 || Artikel 57 Artikel 8 || Artikel 64, 68 und Artikel 71 Absatz 3 Artikel 9 || Artikel 65 und 67 Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 64 und 67 Artikel 46 und 47 Artikel 11 || - Artikel 12 || Artikel 65 und 67 Artikel 13 || Artikel 71 Absatz 1 Artikel 14 || Artikel 65 Absatz 2 Artikel 15 || - Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || Artikel 43, 44 und 45 Artikel 19 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || - Artikel 22 || - Artikel 23 || - 18. Verordnung (EG) No 1760/2000 Verordnung (EG) No 1760/2000 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 102 Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 105 Artikel 4 || Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 108, 114, 115 und 117 Artikel 5 || Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 6 || Artikel 104, Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 108, 114, 115 und 117 Artikel 7 || Artikel 97, 100, 101 und Artikel 106 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Artikel 8 || Artikel 105 Artikel 9 || - Artikel 10 Buchstaben a bis c Artikel 10 Buchstaben d und e Artikel 10 Buchstabe f || Artikel 114, 115 und 117 - Artikel 258 Artikel 11 || - Artikel 12 || - Artikel 13 || - Artikel 14 || - Artikel 15 || - Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 19 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || - Artikel 22 || - Artikel 23 || - Artikel 24 || - Artikel 25 || - 19. Richtlinie 2001/89/EG Richtlinie 2001/89/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 16, 17, 18 und 21 Artikel 4 || Artikel 53 bis 57 Absatz 1 und Artikel 59 Artikel 5 || Artikel 60 bis 63 und Artikel 71 Absatz 2 Artikel 6 || Artikel 60 bis 63 und Artikel 71 Artikel 7 || Artikel 62, 63 und Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 || Artikel 57 Artikel 9 || Artikel 64 Artikel 10 || Artikel 65 und 68 Artikel 11 || Artikel 65 und 68 Artikel 12 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 67 Buchstabe b und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 13 || Artikel 61 Absatz 3, Artikel 63 Buchstabe d und Artikel 68 Artikel 14 || Artikel 62 und 63 Artikel 15 || Artikel 70 Artikel 16 || Artikel 70 und Artikel 30 bis 35 Artikel 17 || Artikel 15, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c Artikel 18 || Artikel 15, 46 und 47 Artikel 19 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 67 und 69 Artikel 20 || Artikel 70 Artikel 21 || - Artikel 22 || Artikel 43, 44 und 45 Artikel 23 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44 Artikel 24 || - Artikel 25 || - Artikel 26 || - Artikel 27 || - Artikel 28 || - Artikel 29 || - Artikel 30 || - Artikel 31 || - 20. Richtlinie 2002/60/EG Richtlinie 2002/60/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 16, 17, 18 und 21 Artikel 4 || Artikel 53 bis 56, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 59 Artikel 5 || Artikel 60 bis 63 und Artikel 71 Absatz 2 Artikel 6 || Artikel 63 und 71 Artikel 7 || Artikel 62 und 63 Artikel 8 || Artikel 57 Artikel 9 || Artikel 64 Artikel 10 || Artikel 65, 67 und 68 Artikel 11 || Artikel 65, 67 und 68 Artikel 12 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 67 Buchstabe b und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 13 || Artikel 61 Absatz 3, Artikel 63 Buchstabe d und Artikel 68 Artikel 14 || Artikel 62 und 63 Artikel 15 || Artikel 70 Artikel 16 || Artikel 70 und Artikel 30 bis 35 Artikel 17 || Artikel 61 Buchstabe f und Artikel 63 Artikel 18 || Artikel 15, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c Artikel 19 || Artikel 15, 46 und 47 Artikel 20 || - Artikel 21 || Artikel 43, 44 und 45 Artikel 22 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44 Artikel 23 || - Artikel 24 || - Artikel 25 || - Artikel 26 || - Artikel 27 || - Artikel 28 || - Artikel 29 || - Artikel 30 || - 21. Richtlinie 2002/99/EG Richtlinie 2002/99/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 164, 223 und 228 Buchstabe c Ziffer v Artikel 4 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer i, Buchstaben g, h und i sowie Artikel 67, 164, 223 und Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 5 || Artikel 165, 166, 224 und 225 Artikel 6 || - Artikel 7 || Artikel 236 und 238 Artikel 8 || Artikel 231, 232 und 233 Artikel 9 || Artikel 239 und 240 Artikel 10 || - Artikel 11 || - Artikel 12 || - Artikel 13 || - Artikel 14 || - Artikel 15 || - Artikel 16 || - 22. Richtlinie 2003/85/EG Richtlinie 2003/85/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 16, 17, 18 und 21 Artikel 4 || Artikel 53 bis 56 und Artikel 57 Absatz 1 Artikel 5 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e und Absatz 2 Artikel 6 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i und Absatz 2 sowie Artikel 56 Buchstabe b Artikel 7 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii Artikel 8 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Artikel 9 || Artikel 59 Artikel 10 || Artikel 60, 61 und 63 Artikel 11 || Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 Buchstabe b Artikel 12 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben h und i und Artikel 67 Artikel 13 || Artikel 57 Artikel 14 || Artikel 61 und 63 Artikel 15 || Artikel 61 und 63 Artikel 16 || Artikel 61, 62 und 63 Artikel 17 || Artikel 71 Absätze 2 und 3 Artikel 18 || Artikel 61 und Artikel 63 Artikel 19 || Artikel 62 und 63 Artikel 20 || Artikel 71 Absätze 2 und 3 Artikel 21 || Artikel 64 Artikel 22 || Artikel 65 bis 67 Artikel 23 || Artikel 65 bis 67 Artikel 24 || Artikel 67 und 71 Absatz 1 Artikel 25 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i und Artikel 67 Artikel 26 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164 Artikel 27 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67, 164 Artikel 28 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, und d Ziffer iii und Artikel 67 Artikel 29 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67 Artikel 30 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67 Artikel 31 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67 Artikel 32 || Artikel 65 und 67 Artikel 33 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67 Artikel 34 || Artikel 67, Artikel 140 Absatz 2, Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 35 || Artikel 71 Artikel 36 || Artikel 68 Artikel 37 || Artikel 65 und 67 Artikel 38 || Artikel 65 und 67 Artikel 39 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164 Artikel 40 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164 Artikel 41 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67 Artikel 42 || Artikel 65 und 67 Artikel 43 || Artikel 71 Artikel 44 || Artikel 68 Artikel 45 || Artikel 64, 69 und 71 Artikel 46 || Artikel 65 und 67 Artikel 47 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 67 Artikel 48 || Artikel 140 Artikel 49 || Artikel 15, 46 und 47 Artikel 50 || Artikel 46, 47 und 69 Artikel 51 || Artikel 46, 47 und 69 Artikel 52 || Artikel 46 und 47 Artikel 53 || Artikel 46 und 47 Artikel 54 || Artikel 46, 47, 65, 67 und 69 Absatz 3 Artikel 55 || Artikel 46, 47, 65, 67 und 69 Absatz 3 Artikel 56 || Artikel 47, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 3 Artikel 57 || Artikel 47 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 3 Artikel 58 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67 Artikel 59 || Artikel 36, 38, 39, 40 und 68 Artikel 60 || Artikel 36, 38, 39, 40 und 68 Artikel 61 || Artikel 36, 38, 39, 40 und 68 Artikel 62 || Artikel 68 Artikel 63 || Artikel 140 Absatz 2, Artikel 159 und 165 Artikel 64 || Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 128 Artikel 65 || Artikel 15 Artikel 66 || - Artikel 67 || - Artikel 68 || - Artikel 69 || - Artikel 70 || Artikel 15 Artikel 71 || Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 58, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 63 Buchstabe c und Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 67 Buchstabe c, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b Artikel 72 || Artikel 43 Artikel 73 || Artikel 45 Artikel 74 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 75 || Artikel 44 Artikel 76 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44 Artikel 77 || Artikel 44 Artikel 78 || Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 79 || Artikel 52 Artikel 80 || Artikel 48 Artikel 81 || Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50 Artikel 82 || Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50 Artikel 83 || Artikel 49 Artikel 84 || Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50 Artikel 85 || Artikel 70 und Artikel 71 Artikel 86 || Artikel 256 Artikel 87 || - Artikel 88 || Artikel 71 Absatz 3 Artikel 89 || - Artikel 90 || - Artikel 91 || - Artikel 92 || - Artikel 93 || - Artikel 94 || - Artikel 95 || - 23. Verordnung (EG) No. 998/2003 Verordnung (EG) No. 998/2003 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || - Artikel 3 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 4 || Artikel 112, Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117 Artikel 5 || Artikel 152, 222 und 228 Artikel 6 || - Artikel 7 || Artikel 152 Absätze 2 und 3 und Artikel 222 Absätze 2 und 3 Artikel 8 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 9 || Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 10 || Artikel 231 Artikel 11 || - Artikel 12 || - Artikel 13 || - Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 239 - Artikel 236 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 15 || - Artikel 16 || - Artikel 17 || Artikel 152 Absätze 2 und 3, Artikel 222 Absätze 2 und 3, Artikel 228 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 18 || Artikel 246 bis 251 Artikel 19 || Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 152 Absätze 2 und 3, Artikel 222 Absätze 2 und 3, Artikel 228 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 19a Absatz 1 Artikel 19a Absatz 2 || Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117 Artikel 152 Absätze 2 und 3 Artikel 20 || - Artikel 21 || - Artikel 22 || - Artikel 23 || - Artikel 24 || - Artikel 25 || - 24. Verordnung (EG) No 21/2004 Verordnung (EG) No 21/2004 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 102 Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 102 Absatz 2 Artikel 105 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absätze 4 bis 7 Artikel 4 Absatz 8 Artikel 4 Absatz 9 || Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 114, 115 und 117 Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 115 Buchstabe a Artikel 114 Artikel 105 Artikel 114 Buchstabe b Artikel 5 || Artikel 97, 100, 101, 105 und Artikel 106 Buchstaben b und c Artikel 6 || Artikel 105 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 108, 114 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 115 und 117 Artikel 7 || Artikel 96 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absätze 3 bis 5 || Artikel 103, Artikel 107 Buchstabe c, Artikel 103 Artikel 9 || Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 117 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 10 Absatz 2 || - Artikel 256 Artikel 258 Artikel 117 Artikel 11 || Artikel 105 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absätze 4 bis 7 || - Artikel 256 - Artikel 13 || - Artikel 14 || - Artikel 15 || - Artikel 16 || - Artikel 17 || - 25. Richtlinie 2004/68/EG Richtlinie 2004/68/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 233 Absatz 1 Artikel 4 || Artikel 231 Absatz 1 Artikel 5 || Artikel 231 Absätze 1 und 3 und Artikel 232 Artikel 6 || Artikel 236 und 237 Artikel 7 || Artikel 236 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Artikel 237 Artikel 8 || Artikel 236, 239 Absatz 4 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 || Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 4 Artikel 10 || Artikel 236 Absatz 1 und 239 Absatz 4 Artikel 11 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240 Artikel 12 || - Artikel 13 || - Artikel 14 || - Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 19 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || - 26. Richtlinie 2005/94/EG Richtlinie 2005/94/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 9 Artikel 4 || Artikel 27 und 28 Artikel 5 || Artikel 16, 17, 18 und 21 Artikel 6 || Artikel 57 Artikel 7 || Artikel 53 bis 56 und Artikel 57 Absatz 1 Artikel 8 || Artikel 55 Absatz 2 Artikel 9 || Artikel 59 Artikel 10 || Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 56 Artikel 11 || Artikel 61 und 63 Artikel 12 || Artikel 63 Artikel 13 || Artikel 61 und 63 Artikel 14 || Artikel 63 Buchstabe a Artikel 15 || Artikel 62 und Artikel 63 Buchstabe e Artikel 16 || Artikel 64 Artikel 17 || Artikel 65 und 67 Artikel 18 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 67 Artikel 19 || Artikel 65 und 67 Artikel 20 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 67 Artikel 21 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c und i und Artikel 67 Artikel 22 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c und i, Artikel 67 Artikel 23 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67 Artikel 24 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67 Artikel 25 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67 Artikel 26 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67 Artikel 27 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 67 Artikel 28 || Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 Buchstabe b Artikel 29 || Artikel 68 Artikel 30 || Artikel 65 und 67 Artikel 31 || Artikel 68 Artikel 32 || Artikel 64, 65, 67 und Artikel 71 Absatz 3 Artikel 33 || Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3 Artikel 34 || Artikel 37, Artikel 65 Absatz 1 Ziffer i, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3 Artikel 35 || Artikel 54 und 61 Artikel 36 || Artikel 61 und 63 Artikel 37 || Artikel 61 und 63 Artikel 38 || Artikel 61, 63, 65 und 67 Artikel 39 || Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3 Artikel 40 || Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3 Artikel 41 || Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3 Artikel 42 || Artikel 62 und 63 Artikel 43 || Artikel 64 Artikel 44 || Artikel 65 und 67 Artikel 45 || Artikel 68 Artikel 46 || Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3 Artikel 47 || Artikel 61, 63 und 71 Artikel 48 || Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a Artikel 49 || Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 68 Artikel 50 || Artikel 15, Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b und c und Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 5 Artikel 51 || - Artikel 52 || Artikel 46 und 47 Artikel 53 || Artikel 69 Artikel 54 || Artikel 46, 47, 65,67 und 69 Artikel 55 || Artikel 46, 47, 65, 67 und 69 Artikel 56 || Artikel 46 und 47 Artikel 57 || Artikel 47 Artikel 58 || Artikel 48 bis 51 Artikel 59 || Artikel 52 Artikel 60 || - Artikel 61 || Artikel 256 Artikel 62 || Artikel 43 bis 45 Artikel 63 || - Artikel 64 || - Artikel 65 || - Artikel 66 || - Artikel 67 || - Artikel 68 || - Artikel 69 || - 27. Richtlinie 2006/88/EG Richtlinie 2006/88/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 || Artikel 170, 171, 174 und 175 Artikel 177 Artikel 183 Absatz 2 Artikel 170, 171, 172 und 173 - Artikel 5 || Artikel 179 Artikel 6 || Artikel 183 und 184 Artikel 7 || - Artikel 8 || Artikel 185,186, 187 und 188 Artikel 9 || Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Absätze 2 und 3 Artikel 10 || Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absätze 2 und 3 Artikel 11 || Artikel 190 und 204 Artikel 12 || Artikel 190 Artikel 13 || Artikel 191 Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absätze 3 und 4 || Artikel 208 Artikel 219 und 220 Artikel 15 Absätze 1 und 2 Artikel 15 Absatz 3 Artikel 15 Absatz 4 || Artikel 195 und 196 Artikel 192 Artikel 195, 196 und 198 Artikel 16 || Artikel 196 Artikel 17 || Artikel 196 Artikel 18 || Artikel 200 und 201 Artikel 19 || Artikel 200 und 201 Artikel 20 || Artikel 199 Artikel 21 || Artikel 202, 203 und 205 Artikel 22 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 23 || Artikel 231 und 232 Artikel 24 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 239 Artikel 25 || Artikel 236, 239 und 240 Artikel 26 || Artikel 16 Artikel 27 || Artikel 17 und 18 Artikel 28 || Artikel 53 bis 55 und Artikel 72 bis 74 Artikel 29 || Artikel 57 Artikel 30 || Artikel 59 und 77 Artikel 31 || - Artikel 32 || Artikel 60, 61, 62 und 64 Artikel 33 || Artikel 65 und 67 Artikel 34 || Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 63 Artikel 35 || Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 63 Artikel 36 || - Artikel 37 || Artikel 68 Artikel 38 || Artikel 76 und 78 Artikel 39 || Artikel 78 und 79 Artikel 40 || Artikel 80 Artikel 41 || Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 42 || Artikel 71 Absatz 3 Artikel 43 || Artikel 227 Artikel 44 || Artikel 26, 27, 30 und 31 Artikel 45 || Artikel 32 Artikel 46 || Artikel 34 Artikel 47 || Artikel 43 und 44 Artikel 48 || Artikel 46 und 47 Artikel 49 || Artikel 36 Artikel 50 || Artikel 36 und 37 Artikel 51 || Artikel 38 Artikel 52 || Artikel 41 Artikel 53 || Artikel 42 Artikel 54 || - Artikel 55 || - Artikel 56 || - Artikel 57 Buchstabe a Artikel 57 Buchstabe b Artikel 57 Buchstabe c || - Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 und Artikel 58, Artikel 61 Abstaz 1 Buchstabe h, Artikel 63 Buchstabe c, Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c - Artikel 58 || - Artikel 59 || Artikel 38, Artikel 183 (teilweise) Artikel 60 || Artikel 256 Artikel 61 || - Artikel 62 || - Artikel 63 || - Artikel 64 || - Artikel 65 || - Artikel 66 || - Artikel 67 || - 28. Richtlinie 2008/71/EG Richtlinie 2008/71/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 96 Artikel 115 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 97 und 115 Artikel 110 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 117 Artikel 110 Buchstabe a und Artikel 111 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 115 und 117 - Artikel 7 || Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Artikel 8 || Artikel 110, Artikel 114 Buchstabe d Artikel 9 || Artikel 256 Artikel 10 || - Artikel 11 || - Artikel 12 || - Artikel 13 || - 29. Richtlinie 2009/156/EG Richtlinie 2009/156/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || Artikel 123 und 136 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 127 und Artikel 146 Absatz 3 Artikel 127 und 128 Artikel 125 Artikel 109, 114 und 117 Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 127 und 128 Artikel 30 bis 35 Artikel 5 || Artikel 127 und 128 Artikel 6 || Artikel 127 und 128, Artikel 141 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 130 Artikel 127, 128 und 129 Artikel 127, 128 und 129 Artikel 8 || Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 114 und 117, Artikel 140 bis 143 Artikel 9 || -Artikel 246 bis 248 (teilweise) Artikel 10 || - Artikel 11 || - Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 12 Absätze 4 und 5 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 Artikel 236 Artikel 13 || Artikel 231 und 236 Artikel 14 || Artikel 236 Artikel 15 || Artikel 236 Artikel 16 || Artikel 236, 238 und 239 Artikel 17 || Artikel 236 Artikel 18 || - Artikel 19 || Artikel 236 Artikel 20 || - Artikel 21 || - Artikel 22 || - Artikel 23 || - Artikel 24 || - 30. Richtlinie 2009/158/EG Richtlinie 2009/158/EWG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 4 (teilweise) Artikel 3 || - Artikel 4 || - Artikel 5 || Artikel 123, 127, 128, 157 und 158 Artikel 6 || Artikel 121, 123 und 157 Artikel 7 || Artikel 96 Artikel 8 || Artikel 157 und 158 Artikel 9 || Artikel 127 und 128 Artikel 10 || Artikel 127 und 128 Artikel 11 || Artikel 127 und 128 Artikel 12 || Artikel 127 und 128 Artikel 13 || Artikel 128 Artikel 14 || Artikel 128 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b bis d Artikel 15 Absatz 2 || Artikel 157 und 158 Artikel 127 und 128 Artikel 30 bis 35 Artikel 16 || Artikel 30 bis 35 Artikel 17 || Artikel 36, 39 und 40 Artikel 18 || Artikel 121, 122, Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 155 Absatz 3 Artikel 19 || Artikel 128 Artikel 20 || Artikel 140 bis 147 sowie Artikel 159 und 160 Artikel 21 || - Artikel 22 || - Artikel 23 || Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 und 232 Artikel 24 || Artikel 236 Artikel 25 || Artikel 236 Artikel 26 || Artikel 239 Artikel 27 || - Artikel 28 || Artikel 236, 237 und 238 Artikel 29 || Artikel 236 und 241 Artikel 30 || Artikel 236 Artikel 31 || Artikel 246 bis 248 Artikel 32 || - Artikel 33 || - Artikel 34 || - Artikel 35 || - Artikel 36 || - Artikel 37 || - Artikel 38 || - [1] KOM(2010) 543 endg. „Intelligente Regulierung in der
Europäischen Union“. [2] KOM(2010) 2020 „Europa 2020 - Eine Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“. [3] http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/cahpeval_de.htm [4] http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/index_en.htm [5] Entschließung des Europäischen Parlaments 2007/2260(INI). [6] Doc.15481/07 ADD 1. [7] NAT/376 – EU-Tiergesundheitsstrategie. [8] KOM (2008) 545 endgültig,
http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/documents_de.htm [9] ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. x. [10] ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. x. [11] KOM (2007) 539 endgültig. [12] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1. [13] KOM (2000) 1 endgültig. [14] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [15] ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. [16] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. [17] ABl. L 325 vom 12.12.2003,
S. 31. [18] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. [19] ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. [20] ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. [21] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. [22] KOM (2011) 748. [23] http://www.oie.int/en/support-to-oie-members/global-studies/categorisation-of-animal-diseases/
[24] ABl. L 325 vom 12.12.2003,
S. 31. [25] Dokument SANCO/7070/2010. [26] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33. [27] ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. [28] ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. [29] ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1. [30] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74. [31] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. [32] OJ L … [33] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. [34] ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. [35] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 44. [36] ABl. L 15 vom 19.1.1978, S. 34. [37] ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. [38] ABl. L 325 vom 1.12.1980, S. 1. [39] ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. [40] ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. [41] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. [42] ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. [43] ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. [44] ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. [45] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. [46] ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. [47] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. [48] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. [49] ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25. [50] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. [51] ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. [52] ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. [53] ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. [54] ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. [55] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. [56] ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. [57] ABl. L [58] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. [59] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. [60] ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1. [61] ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. [62] ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. [63] ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31. [64] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74. [65] ABl. L 213 vom 3.8.1978, S. 15. [66] ABl. L 29 vom 3.2.1979, S. 24. [67] ABl. L 14 vom 16.1.1981, S. 22. [68] ABl. L 223 vom 2.8.1989, S. 19. [69] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13. [70] ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 29. [71] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.