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Document 52013PC0215

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION zur Festlegung des Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien über seine Geschäftsordnung

/* COM/2013/0215 final - 2013/0113 (NLE) */

52013PC0215

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION zur Festlegung des Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien über seine Geschäftsordnung /* COM/2013/0215 final - 2013/0113 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Serbien wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2013 in Kraft treten, nachdem die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde.

Der mit Artikel 119 des genannten Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Durchführung des Abkommens und prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

In Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt. Nach Artikel 122 des Abkommens werden in dieser Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses festgelegt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom …………….. über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird der Standpunkt, der im Stabilitäts- und Assoziationsrat vertreten wird, auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.

Zur Information des Rates wird die Geschäftsordnung für die einschlägigen Unterausschüsse und Arbeitsgruppen in einem gesonderten Anhang beigefügt.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss zum Standpunkt der Europäischen Union und der Euratom betreffend den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien über seine Geschäftsordnung zu genehmigen.

2013/0113 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

zur Festlegung des Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien über seine Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), insbesondere auf Artikel 101,

gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom …………….. über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien (im Folgenden „Serbien“) andererseits, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 119 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt.

(1) In Artikel 120 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.

(2) In Artikel 122 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt wird.

(3) In Artikel 122 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen kann.

(4) Nach Artikel 124 des genannten Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Außerdem ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse und Gremien sowie deren Arbeitsweise festlegt –

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Union und der Euratom in dem mit Artikel 119 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und zur Übertragung seiner Befugnisse auf den in Artikel 122 des genannten Abkommens genannten Stabilitäts- und Assoziationsausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates und der Kommission angenommen werden.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Kommission || Im Namen des Rates

Der Präsident || Der Präsident

ANHANG

 des Beschlusses des Rates und der Kommission zur Festlegung des im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU - Serbien anzunehmenden Standpunkts zu seiner Geschäftsordnung

Beschluss Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien vom [Datum] zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien (im Folgenden „Serbien“) andererseits, insbesondere auf die Artikel 119 und 120,

in der Erwägung, dass das Abkommen am …………… in Kraft getreten ist –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von dem Präsidenten des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Atomgemeinschaft und von einem Vertreter der Regierung Serbiens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Tagungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Mission Serbiens bei der Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Mission Serbiens bei der Europäischen Union.

Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates weitergeleitet.

Artikel 7

Öffentlichkeitsarbeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

1. Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung  übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

2. Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

– die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

– die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

– die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als Verwahrer der Dokumente des Stabilitäts- und Assoziationsrates fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

1. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren fassen bzw. aussprechen.

2. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 121 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachenregelung

Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Ausgaben

Die Europäische Union und Serbien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Serbische und aus dem Serbischen, die von Serbien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 13

Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

1. Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

2. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

3. Sieht das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

4. Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 14

Gemischter Beratender Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

1. Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen der Europäischen Union und Serbiens zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit sollen allen relevanten Aspekten der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Serbien Rechnung tragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

a) die Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen Serbiens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

b) die Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen Serbiens auf ihre Mitarbeit im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem Beitritt Serbiens vorzubereiten;

c) Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens auf diesen Prozess;

d) zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und zum strukturierten Dialog zwischen a) den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Serbiens und b) den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten;

e) von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und im Rahmen der Heranführung stellen könnten.

2. Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich aus sechs Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und sechs Vertretern der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens zusammen. Auch Beobachter können zur Teilnahme aufgefordert werden.

3. Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder – was die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen betrifft – auf eigene Initiative.

4. Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss soll eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl der Europäischen Union als auch Serbiens gewährleisten. Die offizielle Ernennung serbischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Serbiens anhand von Vorschlägen der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen.

5. Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird gemeinsam von einem Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens geführt.

6. Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

7. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und die Regierung Serbiens andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten an den Sitzungen des Gemischten Beratenden Ausschusses und dessen Arbeitsgruppen entstehen.

8. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 15

Gemischter Beratender Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union

1. Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden der Europäischen Union und Serbiens zu unterstützen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

a) die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

b) die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens auf ihre Mitarbeit im Ausschuss der Regionen nach dem Beitritt Serbiens vorzubereiten;

c) Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Politikbereiche, in denen den Verträgen zufolge der Ausschuss der Regionen zu konsultieren ist, und die Vorbereitung der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens auf diese Politik;

d) zum multilateralen strukturierten Dialog zwischen a) den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und b) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme von beiderseitigem Interesse sein könnten;

e) regelmäßig Informationen über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschen;

f) den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen a) den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und b) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten in den Politikbereichen zu fördern, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Ausschuss der Regionen zu konsultieren ist, insbesondere den Austausch von Know-how und Techniken zur Ausarbeitung regionaler und kommunaler Entwicklungspläne oder -strategien und zur möglichst effizienten Nutzung der Heranführungsstrategie und der Strukturfonds;

g) die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens durch Informationsaustausch bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf kommunaler und regionaler Ebene zu fördern;

h) von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und im Rahmen der Heranführungsverhandlungen stellen könnten.

2. Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union setzt sich aus [sieben] Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und [sieben] gewählten Vertretern der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.

3. Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder – was die Förderung des Dialogs zwischen den kommunalen und regionalen Behörden betrifft – auf eigene Initiative.

4. Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat gegenüber Empfehlungen aussprechen.

5. Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen soll eine repräsentative Vertretung der verschiedenen Ebenen kommunaler und regionaler Behörden sowohl der Europäischen Union als auch Serbiens gewährleisten. Die offizielle Ernennung serbischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Serbiens anhand von Vorschlägen der Organisationen, die die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens vertreten. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Inhabern kommunaler oder regionaler Wahlmandate offenstehen.

6. Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

7. Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union wird gemeinsam von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Vertreter der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens geführt.

8. Der Ausschuss der Regionen einerseits und die Regierung Serbiens andererseits tragen die Kosten, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten und des unterstützenden Personals an den Sitzungen des Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union entstehen, insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt.

9. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Geschehen zu

                                                                       Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

                                                                       Der Vorsitzende

ANHANG

des

Beschlusses Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien vom [Datum]

Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Atomgemeinschaft und einem Vertreter der Regierung Serbiens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Sitzungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeitsarbeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

1. Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung  übermittelt worden sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

2. Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

In den besonderen Fällen, in denen der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 122 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 9

Ausgaben

Die Europäische Union und Serbien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Serbische und aus dem Serbischen, die von Serbien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstehen, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

ANHANG

nur zur Information des Rates

ENTWURF

Beschluss Nr. 1/2013

des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU - Serbien

vom Tag Monat 2013

zur Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSS –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, insbesondere auf Artikel 123,

gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10 –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Es werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen eingesetzt. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt.

Geschehen zu …….… am Tag Monat 2013

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Der Vorsitzende

ANHANG I

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EU - SERBIEN

System multidisziplinärer Unterausschüsse

Titel || Themen || Artikel des SAA

1. Handel, Industrie, Zoll und Steuern || Freier Warenverkehr || 18

Gewerbliche Erzeugnisse || 19 – 23

Handelsfragen || 34 – 48

Normung, Messwesen, Akkreditierung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht || 77

Industrielle Zusammenarbeit || 94

Kleine und mittlere Unternehmen || 95

Fremdenverkehr || 96

Zoll || 99

Steuern || 100

Ursprungsregeln || Protokoll Nr. 3

Amtshilfe im Zollbereich || Protokoll Nr. 6

2. Landwirtschaft und Fischerei || Landwirtschaftliche Erzeugnisse im weiteren Sinne || 24, 26(1) (4), 27(1), 31, 32 und 35

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne || 26(2)(3) und 27(2)

Fischereierzeugnisse || 29 und 30

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse || 25, Protokoll Nr. 1

Wein || 28 und Protokoll Nr. 2

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen || 33

Agrar- und Ernährungswirtschaft, Tier- und Pflanzengesundheit || 97

Zusammenarbeit im Fischereibereich || 98

Lebensmittelsicherheit ||

3. Binnenmarkt und Wettbewerb || Niederlassungsrecht || 52 – 58

Erbringung von Dienstleistungen || 59 – 61

Sonstige Fragen des Titels V des SAA || 65 – 71

Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften || 72

Wettbewerb || 73 – 74 Protokoll Nr. 5

Geistiges und gewerbliches Eigentum || 75

Öffentliches Beschaffungswesen || 76

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen || 91

Verbraucherschutz || 78

Öffentliche Gesundheit ||

4. Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik || Kapitalverkehr und Zahlungen || 62 – 64

Wirtschaftspolitik || 89

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik || 90

Investitionsförderung und Investitionsschutz || 93

Finanzielle Zusammenarbeit || 115 – 118

Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle || 92

5. Recht, Freiheit und Sicherheit || Justiz und Grundrechte ||

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ||

Rechtsstaatlichkeit || 80

Datenschutz || 81

Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration || 82

Illegale Einwanderung und Rückübernahme || 83

Geldwäsche || 84

Drogen || 85

Terrorismusbekämpfung || 87

Straftaten und andere illegale Aktivitäten || 86

6. Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik || Freizügigkeit der Arbeitnehmer || 49 – 51

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit || 79

Zusammenarbeit im sozialen Bereich || 101

Allgemeine und berufliche Bildung || 102

Kulturelle Zusammenarbeit || 103

Information und Kommunikation || 107

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich || 104

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste || 106

Informationsgesellschaft || 105

Forschung und Innovation || 112

7. Verkehr, Energie, Umwelt, Klimaschutz und Regionalentwicklung[1] || Verkehr || 52, 55, 61, 108 und Protokoll Nr. 4

Energie || 109

Nukleare Sicherheit || 110

Umwelt || 111

Klimaschutz || 109 und 111

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung || 113

System der Arbeitsgruppen

Titel || Themen || Artikel des SAA

Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung || Reform der öffentlichen Verwaltung || Titel VI Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften, Art. 72 und Titel VII, Justiz und Inneres, Art. 80, Art. 114

ANHANG II

Mandat der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe EU – Serbien

Zusammensetzung und Vorsitz

Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung setzen sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Regierung Serbiens zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und zu den Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung eingeladen.

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung wahr.

Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des betreffenden Unterausschusses und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung zu übermitteln.

Sitzungen

Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung treten nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Themen

Die Unterausschüsse erörtern die in der Tabelle „System multidisziplinärer Unterausschüsse“ aufgeführten Themen aus den unter das SAA fallenden Bereichen. Im Rahmen aller Themen werden die Fortschritte bei der Angleichung und praktischen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften bewertet sowie Schlüsselfragen im Zusammenhang mit der Programmierung und Umsetzung einschlägiger IPA-Projekte. Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.

Die Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand näher erläutert und die Fortschritte überprüft werden, die Serbien im Einklang mit den im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.

Die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung erörtert Fragen im Zusammenhang mit der Reform der öffentlichen Verwaltung und schlägt mögliche Schritte vor.

Protokolle

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt und anschließend genehmigt. Der Sekretär des Unterausschusses bzw. der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung übermittelt dem Sekretär des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls.

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung nicht öffentlich.

[1]               Für die Zwecke des Protokolls Nr. 4 ist dieser Unterausschuss der „besondere Unterausschuss“ im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls.

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