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Document 52013PC0215
Proposal for a COUNCIL AND COMMISSION DECISION establishing the position concerning a Decision of the EU – Serbia Stabilisation and Association Council on its rules of procedure
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION zur Festlegung des Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien über seine Geschäftsordnung
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION zur Festlegung des Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien über seine Geschäftsordnung
/* COM/2013/0215 final - 2013/0113 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION zur Festlegung des Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien über seine Geschäftsordnung /* COM/2013/0215 final - 2013/0113 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Serbien wird voraussichtlich
im ersten Halbjahr 2013 in Kraft treten, nachdem die Ratifizierung durch
alle Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde. Der mit Artikel 119 des genannten Abkommens eingesetzte
Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Durchführung des Abkommens und
prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und alle
sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse. In Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist
vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine
Geschäftsordnung gibt. Nach Artikel 122 des Abkommens werden in dieser
Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und
Assoziationsausschusses festgelegt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der
Kommission vom …………….. über den Abschluss
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird der Standpunkt, der im
Stabilitäts- und Assoziationsrat vertreten wird, auf Vorschlag der Kommission
vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt. Zur Information des Rates wird die Geschäftsordnung für die
einschlägigen Unterausschüsse und Arbeitsgruppen in einem gesonderten Anhang
beigefügt. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen
Beschluss zum Standpunkt der Europäischen Union und der Euratom betreffend den
Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien über
seine Geschäftsordnung zu genehmigen. 2013/0113 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION zur Festlegung des Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und
Assoziationsrates EU-Serbien über seine Geschäftsordnung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(Euratom), insbesondere auf Artikel 101, gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom …………….. über den Abschluss des Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien (im Folgenden „Serbien“)
andererseits, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit
Artikel 119 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird ein
Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. (1)
In Artikel 120 des genannten Abkommens ist
vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine
Geschäftsordnung gibt. (2)
In Artikel 122 des genannten Abkommens ist
vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts-
und Assoziationsausschuss unterstützt wird. (3)
In Artikel 122 des genannten Abkommens ist
vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung
Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses festlegt
und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Stabilitäts-
und Assoziationsausschuss übertragen kann. (4)
Nach Artikel 124 des genannten Abkommens kann
der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen,
die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Außerdem ist
vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner
Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse und
Gremien sowie deren Arbeitsweise festlegt – BESCHLIESSEN: Einziger Artikel Der Standpunkt der Europäischen Union und der Euratom in dem mit
Artikel 119 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Serbien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur
Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und zur Übertragung
seiner Befugnisse auf den in Artikel 122 des genannten Abkommens genannten
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss beruht auf dem diesem Beschluss
beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates.
Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren
Beschluss des Rates und der Kommission angenommen werden. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission || Im Namen des Rates Der Präsident || Der Präsident ANHANG des Beschlusses des
Rates und der Kommission zur Festlegung des im Stabilitäts- und Assoziationsrat
EU - Serbien anzunehmenden Standpunkts zu seiner Geschäftsordnung Beschluss
Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Serbien vom [Datum] zur Annahme seiner
Geschäftsordnung DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT – gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Serbien (im Folgenden „Serbien“) andererseits, insbesondere auf die
Artikel 119 und 120, in der Erwägung, dass das Abkommen am ……………
in Kraft getreten ist – BESCHLIESST: Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird abwechselnd für
die Dauer von 12 Monaten von dem Präsidenten des Rates „Auswärtige
Angelegenheiten“ der Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und
ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Atomgemeinschaft und von einem
Vertreter der Regierung Serbiens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit
dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am
31. Dezember 2013. Artikel 2 Tagungen Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf
Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates
können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten
werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die
Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden
Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der
Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates
werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im
Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Artikel 3 Vertretung Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf
den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will
sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden
vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines
Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und
Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 4 Delegationen Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von
Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem
Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Ein
Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den
Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der
Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und
Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen,
um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Artikel 5 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union
und ein Beamter der Mission Serbiens bei der Europäischen Union nehmen
gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates
wahr. Artikel 6 Schriftverkehr Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind
an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift
des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten. Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den
Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die
Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates.
Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der
Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Mission
Serbiens bei der Europäischen Union. Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Stabilitäts- und
Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2
genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls
an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates
weitergeleitet. Artikel 7 Öffentlichkeitsarbeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des
Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich. Artikel 8 Tagesordnung 1.
Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine
vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten
Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens
15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung
enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens
21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die
vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die
Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt
worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu
Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der
vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien
erforderlich. 2.
Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten
Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den
Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 9 Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf
an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes
vermerkt: –
die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat
vorgelegten Unterlagen, –
die Erklärungen, die von Mitgliedern des
Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind, –
die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen
Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen
Schlussfolgerungen. Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur
Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von
den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als
Verwahrer der Dokumente des Stabilitäts- und Assoziationsrates fungiert. Eine
beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern
übermittelt. Artikel 10 Beschlüsse und Empfehlungen 1.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine
Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien. Sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der
Stabilitäts- und Assoziationsrat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen
Verfahren fassen bzw. aussprechen. 2.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts-
und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 121 des Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“,
gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung
ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und
Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden
Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in
Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann
beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und
Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 11 Sprachenregelung Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die
Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen
wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen
auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 12 Ausgaben Die Europäische Union und Serbien tragen die Kosten für Personal, Reise
und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer
Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die
Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und
Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der
Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Serbische und aus dem
Serbischen, die von Serbien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die
Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die
Sitzung ausrichtet. Artikel 13 Stabilitäts- und Assoziationsausschuss 1.
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen
Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der
Regierung Serbiens andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um
hohe Beamte handelt. 2.
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss bereitet
die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt
gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und
gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der
Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat
vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden
Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder
Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. 3.
Sieht das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die
Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stattfinden. Die
Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden,
sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. 4.
Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und
Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Artikel 14 Gemischter Beratender Ausschuss im Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss 1.
Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat,
den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs
und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen
Organisationen der Europäischen Union und Serbiens zu unterstützen. Dieser
Dialog und diese Zusammenarbeit sollen allen relevanten Aspekten der
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Serbien Rechnung tragen, die
sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens ergeben. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit
ist es insbesondere, a)
die Sozialpartner und
andere zivilgesellschaftliche Organisationen Serbiens auf eine Tätigkeit im
Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten; b)
die Sozialpartner und
andere zivilgesellschaftliche Organisationen Serbiens auf ihre Mitarbeit im
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem Beitritt Serbiens
vorzubereiten; c)
Informationen über
aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über
den Stand des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Sozialpartner und
anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens auf diesen Prozess; d)
zum Austausch von
Erfahrungen und bewährten Verfahren und zum strukturierten Dialog zwischen a)
den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Serbiens
und b) den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen
aus den Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in
denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit der effizienteste Weg zur
Lösung bestimmter Probleme sein könnten; e)
von einer Seite
vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang
mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und im Rahmen
der Heranführung stellen könnten. 2.
Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich aus sechs Vertretern des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses und sechs Vertretern der Sozialpartner und
anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens zusammen. Auch
Beobachter können zur Teilnahme aufgefordert werden. 3.
Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den
Stabilitäts- und Assoziationsrat oder – was die Förderung des Dialogs
zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen betrifft – auf
eigene Initiative. 4.
Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten
Beratenden Ausschusses im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss soll
eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Sozialpartner und
anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl der Europäischen Union als
auch Serbiens gewährleisten. Die offizielle Ernennung serbischer Mitglieder
erfolgt durch die Regierung Serbiens anhand von Vorschlägen der Sozialpartner
und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen. Diese Vorschläge beruhen
auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Sozialpartnern
und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen. 5.
Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird gemeinsam von einem Mitglied
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der
Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens
geführt. 6.
Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. 7.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
einerseits und die Regierung Serbiens andererseits tragen die Kosten für
Personal, Reise und Aufenthalt, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten
an den Sitzungen des Gemischten Beratenden Ausschusses und dessen
Arbeitsgruppen entstehen. 8.
Die sonstigen Kosten für die praktische
Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die
Sitzung ausrichtet. Artikel 15 Gemischter Beratender Ausschuss im Ausschuss
der Regionen der Europäischen Union 1.
Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im
Ausschuss der Regionen der Europäischen Union eingesetzt, der die Aufgabe hat,
den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs
und der Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden der
Europäischen Union und Serbiens zu unterstützen. Ziel dieses Dialogs und dieser
Zusammenarbeit ist es insbesondere, a)
die kommunalen und
regionalen Behörden Serbiens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen
Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten; b)
die kommunalen und
regionalen Behörden Serbiens auf ihre Mitarbeit im Ausschuss der Regionen nach
dem Beitritt Serbiens vorzubereiten; c)
Informationen über
aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über
den Stand des Beitrittsprozesses und die Politikbereiche, in denen den
Verträgen zufolge der Ausschuss der Regionen zu konsultieren ist, und die
Vorbereitung der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens auf diese Politik; d)
zum multilateralen
strukturierten Dialog zwischen a) den kommunalen und regionalen Behörden
Serbiens und b) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten
anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und
direkte Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens
und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten der
effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme von beiderseitigem Interesse
sein könnten; e)
regelmäßig Informationen
über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen
Behörden Serbiens und den kommunalen und regionalen Behörden der
Mitgliedstaaten auszutauschen; f)
den Erfahrungs- und
Wissensaustausch zwischen a) den kommunalen und regionalen Behörden
Serbiens und b) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten
in den Politikbereichen zu fördern, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union der Ausschuss der Regionen zu konsultieren
ist, insbesondere den Austausch von Know-how und Techniken zur Ausarbeitung
regionaler und kommunaler Entwicklungspläne oder -strategien und zur möglichst
effizienten Nutzung der Heranführungsstrategie und der Strukturfonds; g)
die kommunalen und
regionalen Behörden Serbiens durch Informationsaustausch bei der praktischen
Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf kommunaler
und regionaler Ebene zu fördern; h)
von einer Seite
vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang
mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und im Rahmen
der Heranführungsverhandlungen stellen könnten. 2.
Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der
Regionen der Europäischen Union setzt sich aus [sieben] Vertretern des Ausschusses
der Regionen einerseits und [sieben] gewählten Vertretern der kommunalen und
regionalen Behörden Serbiens andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl
von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt. 3.
Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der
Regionen der Europäischen Union erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den
Stabilitäts- und Assoziationsrat oder – was die Förderung des Dialogs
zwischen den kommunalen und regionalen Behörden betrifft – auf eigene
Initiative. 4.
Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der
Regionen der Europäischen Union kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat
gegenüber Empfehlungen aussprechen. 5.
Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten
Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen soll eine repräsentative Vertretung
der verschiedenen Ebenen kommunaler und regionaler Behörden sowohl der
Europäischen Union als auch Serbiens gewährleisten. Die offizielle Ernennung
serbischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Serbiens anhand von
Vorschlägen der Organisationen, die die kommunalen und regionalen Behörden
Serbiens vertreten. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten,
transparenten Auswahlverfahren, die den Inhabern kommunaler oder regionaler
Wahlmandate offenstehen. 6.
Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der
Regionen der Europäischen Union gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. 7.
Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im
Ausschuss der Regionen der Europäischen Union wird gemeinsam von einem Mitglied
des Ausschusses der Regionen und einem Vertreter der kommunalen und regionalen
Behörden Serbiens geführt. 8.
Der Ausschuss der Regionen einerseits und die
Regierung Serbiens andererseits tragen die Kosten, die ihnen aus der Teilnahme
ihrer Delegierten und des unterstützenden Personals an den Sitzungen des
Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen der Europäischen
Union entstehen, insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt. 9.
Die sonstigen Kosten für die praktische
Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die
Sitzung ausrichtet. Geschehen zu Im
Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates Der
Vorsitzende ANHANG des Beschlusses Nr. 1 des Stabilitäts- und
Assoziationsrates EU - Serbien vom [Datum] Geschäftsordnung
des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird abwechselnd
für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Europäischen
Kommission im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und der
Europäischen Atomgemeinschaft und einem Vertreter der Regierung Serbiens
geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des
Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2013. Artikel 2 Sitzungen Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss tritt nach Vereinbarung der
beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und
Ort der Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden von den
beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Stabilitäts- und
Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Artikel 3 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die
voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 4 Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung
Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und
Assoziationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und
Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des
Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des
Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem
Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln. Artikel 5 Öffentlichkeitsarbeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des
Stabilitäts- und Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Artikel 6 Tagesordnung 1.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine
vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten
Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses
spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige
Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden
spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die
Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den
Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung
übermittelt worden sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann
Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu
besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und
Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von
Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung
der Vertragsparteien erforderlich. 2.
Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten
Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den
Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 7 Protokoll Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden
Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und
Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und
von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den
Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4
genannten Empfängern zugeleitet. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen In den besonderen Fällen, in denen der Stabilitäts- und
Assoziationsausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach
Artikel 122 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ermächtigt
worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese
Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der
laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres
Gegenstands. Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien angenommen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann im
schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern
die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des
Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet
und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 genannten
Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse
und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses in ihrer
amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 9 Ausgaben Die Europäische Union und Serbien tragen die Kosten für Personal, Reise
und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer
Teilnahme an den Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses
entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Sitzungen sowie für die
Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union,
mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Serbische
und aus dem Serbischen, die von Serbien getragen werden. Die sonstigen Kosten
für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die
die Sitzung ausrichtet. Artikel 10 Unterausschüsse und Arbeitsgruppen Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse oder
Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
unterstehen, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Der Stabilitäts- und
Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder
Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere
Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht
befugt, Beschlüsse zu fassen. ANHANG nur zur Information des Rates ENTWURF Beschluss Nr. 1/2013 des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses
EU - Serbien vom Tag Monat 2013 zur Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSS – gestützt
auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien
andererseits, insbesondere auf Artikel 123, gestützt
auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10 – BESCHLIESST:
Einziger Artikel Es
werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
eingesetzt. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt. Geschehen
zu …….… am Tag Monat 2013 Im
Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Der
Vorsitzende ANHANG I STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
EU - SERBIEN System multidisziplinärer Unterausschüsse Titel || Themen || Artikel des SAA 1. Handel, Industrie, Zoll und Steuern || Freier Warenverkehr || 18 Gewerbliche Erzeugnisse || 19 – 23 Handelsfragen || 34 – 48 Normung, Messwesen, Akkreditierung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht || 77 Industrielle Zusammenarbeit || 94 Kleine und mittlere Unternehmen || 95 Fremdenverkehr || 96 Zoll || 99 Steuern || 100 Ursprungsregeln || Protokoll Nr. 3 Amtshilfe im Zollbereich || Protokoll Nr. 6 2. Landwirtschaft und Fischerei || Landwirtschaftliche Erzeugnisse im weiteren Sinne || 24, 26(1) (4), 27(1), 31, 32 und 35 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne || 26(2)(3) und 27(2) Fischereierzeugnisse || 29 und 30 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse || 25, Protokoll Nr. 1 Wein || 28 und Protokoll Nr. 2 Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen || 33 Agrar- und Ernährungswirtschaft, Tier- und Pflanzengesundheit || 97 Zusammenarbeit im Fischereibereich || 98 Lebensmittelsicherheit || 3. Binnenmarkt und Wettbewerb || Niederlassungsrecht || 52 – 58 Erbringung von Dienstleistungen || 59 – 61 Sonstige Fragen des Titels V des SAA || 65 – 71 Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften || 72 Wettbewerb || 73 – 74 Protokoll Nr. 5 Geistiges und gewerbliches Eigentum || 75 Öffentliches Beschaffungswesen || 76 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen || 91 Verbraucherschutz || 78 Öffentliche Gesundheit || 4. Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik || Kapitalverkehr und Zahlungen || 62 – 64 Wirtschaftspolitik || 89 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik || 90 Investitionsförderung und Investitionsschutz || 93 Finanzielle Zusammenarbeit || 115 – 118 Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle || 92 5. Recht, Freiheit und Sicherheit || Justiz und Grundrechte || Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit || Rechtsstaatlichkeit || 80 Datenschutz || 81 Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration || 82 Illegale Einwanderung und Rückübernahme || 83 Geldwäsche || 84 Drogen || 85 Terrorismusbekämpfung || 87 Straftaten und andere illegale Aktivitäten || 86 6. Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik || Freizügigkeit der Arbeitnehmer || 49 – 51 Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit || 79 Zusammenarbeit im sozialen Bereich || 101 Allgemeine und berufliche Bildung || 102 Kulturelle Zusammenarbeit || 103 Information und Kommunikation || 107 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich || 104 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste || 106 Informationsgesellschaft || 105 Forschung und Innovation || 112 7. Verkehr, Energie, Umwelt, Klimaschutz und Regionalentwicklung[1] || Verkehr || 52, 55, 61, 108 und Protokoll Nr. 4 Energie || 109 Nukleare Sicherheit || 110 Umwelt || 111 Klimaschutz || 109 und 111 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung || 113 System der
Arbeitsgruppen Titel || Themen || Artikel des SAA Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung || Reform der öffentlichen Verwaltung || Titel VI Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften, Art. 72 und Titel VII, Justiz und Inneres, Art. 80, Art. 114 ANHANG II Mandat der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe EU –
Serbien Zusammensetzung und Vorsitz Die
Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung
setzen sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der
Regierung Serbiens zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien
geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und zu den Sitzungen der
Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung
eingeladen. Sekretariat Ein
Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens
nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Unterausschüsse und der
Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung wahr. Alle
die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des
betreffenden Unterausschusses und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen
Verwaltung zu übermitteln. Sitzungen Die
Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung
treten nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die
Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen der Unterausschüsse und
der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung werden von den beiden
Vertragsparteien vereinbart. Mit
Zustimmung beider Vertragsparteien können die Unterausschüsse und die
Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung Sachverständige zu ihren
Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Themen Die
Unterausschüsse erörtern die in der Tabelle „System multidisziplinärer
Unterausschüsse“ aufgeführten Themen aus den unter das SAA fallenden Bereichen.
Im Rahmen aller Themen werden die Fortschritte bei der Angleichung und
praktischen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften bewertet sowie Schlüsselfragen
im Zusammenhang mit der Programmierung und Umsetzung einschlägiger IPA-Projekte.
Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen
ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor. Die
Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand näher erläutert
und die Fortschritte überprüft werden, die Serbien im Einklang mit den im
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der
Angleichung an den Besitzstand erzielt hat. Die
Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung erörtert Fragen im
Zusammenhang mit der Reform der öffentlichen Verwaltung und schlägt mögliche
Schritte vor. Protokolle Über
jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt und anschließend genehmigt. Der
Sekretär des Unterausschusses bzw. der Arbeitsgruppe zur Reform der
öffentlichen Verwaltung übermittelt dem Sekretär des Stabilitäts- und
Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls. Öffentlichkeit Sofern
nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Unterausschüsse und der
Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung nicht öffentlich. [1] Für die Zwecke des Protokolls Nr. 4 ist dieser
Unterausschuss der „besondere Unterausschuss“ im Sinne des Artikels 21 dieses
Protokolls.