This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0009
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1224/2009 establishing a Community control system for ensuring compliance with the rules of the Common Fisheries Policy
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
/* COM/2013/09 final - 2013/0007 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik /* COM/2013/09 final - 2013/0007 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts
zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß
Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen
Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 an die neuen Beschlussverfahren des AEUV wurden die
Befugnisse, die die Kommission derzeit nach dieser Verordnung ausübt, neu als
Delegations- und Durchführungsbefugnisse eingestuft. Anschließend wurde ein Vorschlag zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgearbeitet. Gemäß Artikel 290 AEUV kann der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte nicht wesentliche
Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission sollte ermächtigt werden,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Anmeldung sowie zur Vorlage einer Umladeerklärung zu gewähren; um abweichende
Übertragungswege und Intervalle für die Datenübermittlung zu beschließen; um
Regeln für das Ausfüllen von Stauplänen an Bord für bestimmte verarbeitete
Fischereierzeugnisse zu erlassen; um die Schwellensätze für Ad-hoc-Schließungen
von Fischereien festzulegen; um die Entfernungen neu zu bestimmen, um die ein
Schiff unter bestimmten Umständen seine Position ändern muss; um Schwellensätze
anzupassen, bei deren Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen
für die Rückverfolgbarkeit, den Erstverkauf und die Verkaufsbelege befreit
sind; um die Fischereien zu bestimmen, die spezifischen Inspektions- und
Kontrollprogrammen unterliegen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
VON INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Eine Konsultation von Interessengruppen oder
eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Feststellung der Befugnisse, die der
Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates übertragen
wurden, und Einstufung als Delegations- oder Durchführungsbefugnisse. Anpassung bestimmter Vorschriften an die
Beschlussverfahren des AEUV. · Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits
erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so dass
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen
Ausgaben der EU. 2013/0007 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[1]
wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieser
Verordnung übertragen. (2) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen. (3) Zur Weiterentwicklung
einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte der
Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen,
für folgende Maßnahmen übertragen werden: –
Befreiung bestimmter Kategorien von
Fischereifahrzeugen von der Pflicht zur Anmeldung; –
Befreiung bestimmter Kategorien von
Fischereifahrzeugen von der Pflicht, eine Umladeerklärung auszufüllen und
vorzulegen; –
Festlegung abweichender Übertragungswege und
Intervalle für die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten an die
Kommission zur Erfassung der Fänge und des Fischereiaufwands; –
Verabschiedung von Regeln für das Ausfüllen von
Stauplänen an Bord für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse; –
Festlegung von Schwellensätzen für
Ad-hoc-Schließungen von Fischereien; –
Neubestimmung der Entfernungen, um die ein Schiff
seine Position ändern muss, wenn ein Schwellensatz überschritten wird; –
Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen
Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen für die
Rückverfolgbarkeit befreit sind; –
Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen
Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen für den Erstverkauf
befreit sind; –
Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von
Verkaufsbelegen für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Kategorien von
Fischereifahrzeugen angelandet wurden; –
Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen
Unterschreitung Fischereierzeugnisse von der Ausstellung eines Verkaufsbelegs
befreit sind; –
Festlegung der Fischereien, die spezifischen
Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen; –
Festlegung abweichender Übertragungswege und
Intervalle für die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten an die
Kommission im Rahmen von Pilotprojekten. (4) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf
Sachverständigenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine
gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen
Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. (5) Um einheitliche Bedingungen
für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sicherzustellen,
sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV für folgende Maßnahmen
Durchführungsbefugnisse übertragen werden: –
Fanglizenzen; –
Fangerlaubnisse; –
das Schiffsüberwachungssystem VMS; –
Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung des
Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht; –
Ausfüllen und Übermittlung von Logbüchern, sofern
es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt; –
Verfahren für Stichprobenpläne für Fischereifahrzeuge,
für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten; –
Ausfüllen und Übermittlung von Umladeerklärungen,
sofern es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt; –
Ausfüllen und Übermittlung von Anlandeerklärungen; –
Verfahren für Stichprobenpläne für
Fischereifahrzeuge, die nicht den Vorschriften über Anlandeerklärungen
unterliegen; –
Formate für die Übermittlung von Fang- und
Aufwandsdaten an die Kommission; –
Schließung einer Fischerei durch die Kommission; –
Ausgleichsmaßnahmen bei Schließung einer Fischerei
durch die Kommission; –
Überprüfung der Fangkapazität von Mitgliedstaaten; –
Zertifizierung und Überprüfung der
Antriebsmaschinenleistung; –
Verfahren für Stichprobenpläne zur Überprüfung der
Maschinenleistung; –
Genehmigung durch die Kommission von Plänen für
Kontrollen in bezeichneten Häfen; –
Berechnung von Schwellensätzen für
Ad-hoc-Schließungen; –
Ad-hoc-Schließungen; –
Erstellung, Notifizierung und Bewertung von
Stichprobenplänen für Freizeitfischerei; –
Verbraucherinformationen über Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse; –
Genehmigung durch die Kommission von Stichproben-
und Kontrollplänen sowie gemeinsamen Kontrollprogrammen für das Wiegen; –
Verfahren für Stichproben- und Kontrollpläne sowie
gemeinsame Kontrollprogramme für das Wiegen; –
Inhalt und Form von Verkaufsbelegen; –
Format von Überwachungsberichten; –
Inspektionsberichte; –
elektronische Datenbank für das Hochladen von
Inspektions- und Überwachungsberichten; –
Erstellung einer Liste der EU-Inspektoren; –
Mengenfestlegungen als Ausgleichsmaßnahme für den
Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren
einleitet; –
Punktesystem für schwerwiegende Verstöße, sofern es
sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt; –
Fischereien, die spezifischen Inspektions- und
Kontrollprogrammen unterliegen; –
Verlängerung der Frist zur Weiterleitung der
Ergebnisse einer administrativen Untersuchung an die Kommission; –
Ausarbeitung eines Aktionsplans bei
Unregelmäßigkeiten oder Mängeln des Kontrollsystems eines Mitgliedstaats; –
Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der EU; –
Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der
Zielsetzungen der Gemeinsamen Fischereipolitik; –
Abzug von Quoten; –
Abzug von Fischereiaufwand; –
Quotenabzüge wegen Nichteinhaltung der Vorschriften
der Gemeinsamen Fischereipolitik; –
befristete Maßnahmen; –
Genehmigung durch die Kommission von nationalen
Plänen zur Einführung von Datenvalidierungssystemen; –
Analyse und Audit der Daten; –
Entwicklung gemeinsamer Standards und Verfahren für
eine transparente Kommunikation; –
Betrieb von Websites und Webdiensten; –
Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten
zur Anwendung dieser Verordnung. Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten
erforderlich ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[2],
ausgeübt werden. (6) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über Sofortmaßnahmen, die
unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten
Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden. (7) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die
alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame
Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Die nachstehenden
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind daher neu zu fassen. –
Festlegung der Gebiete mit Fangbeschränkungen; –
Einführung neuer Technologien; –
Auflage für bestimmte Fischereifahrzeuge,
Fischereiaufwandsberichte vorzulegen; –
Aufnahme in alle Mehrjahrespläne einer Fangmenge,
bei deren Überschreitung zur Anlandung ein bezeichneter Hafen oder ein
bezeichneter küstennaher Ort genutzt werden muss, sowie die Intervalle für die
Datenübermittlung; –
Ausweisung von Gebieten mit Fangbeschränkungen und
Festlegung, ab wann bestimmte Kontrollpflichten für diese Gebiete bestehen; –
Umsetzung spezifischer Bewirtschaftungsmaßnahmen
für Freizeitfischerei; –
Einführung eines Kontrollbeobachterprogramms. (8) Die Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie
folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt
geändert: a. Nummer 7 erhält folgende
Fassung: „(7) ‚EU-Inspektoren’: Vertreter
der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr
bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste
aufgeführt sind;“ b. Nummer 14 erhält folgende
Fassung: „(14) ‚Gebiet mit
Fangbeschränkungen’: ein durch einen verbindlichen EU-Rechtsakt festgelegtes
Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die
Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;“ 2. Artikel 6 Absatz 5 erhält
folgende Fassung: „(5) Der Flaggenmitgliedstaat
erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen nach den im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegten Durchführungsbestimmungen zu ihrer
Gültigkeit und verlangten Mindestangaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 3. Artikel 7 Absatz 5 erhält
folgende Fassung: „(5) Die Durchführungsbestimmungen
zu der Gültigkeit von Fangerlaubnissen und darin verlangten Mindestangaben
werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 erlassen. (6) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Anwendbarkeit der
Vorschriften über Fangerlaubnisse auf kleine Schiffe zu erlassen.“ 4. Artikel 8 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Markierung und
Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten zu
erlassen, die sich auf Folgendes beziehen: (a)
an Bord mitzuführende Dokumente; (b)
Vorschriften für die Markierung von Hilfsbooten; (c)
Vorschriften für stationäre Fanggeräte und
Baumkurren; (d)
Plaketten; (e)
Bojen; (f)
Leinen.“ 5. Artikel 9 wird wie folgt
geändert: a. Absatz 10 erhält folgende
Fassung: „(10) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die
Folgendes betreffen: (a)
die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen mit
Satellitenüberwachungsanlagen; (b)
die Eigenschaften der
Satellitenüberwachungsanlagen; (c)
die Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der
Satellitenüberwachungsanlagen; (d)
die Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten; (e)
die Häufigkeit der Datenübermittlung; (f)
die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete
sowie der Ausfahrt; (g)
die Übermittlung von Daten an den
Küstenmitgliedstaat; (h)
vorgeschriebene Maßnahmen bei technischer Störung
oder Ausfall der Satellitenüberwachungsanlage; (i)
den Nichtempfang von Daten; (j)
die Überwachung und Aufzeichnung der
Fangtätigkeiten; (k)
den Datenzugriff durch die Kommission.“ b. Folgender Absatz 11 wird
angefügt: „(11) Bestimmungen zum Format der
elektronischen Übermittlung der VMS-Daten vom Flaggenmitgliedstaat an den
Küstenmitgliedstaat werden im Wege von Durchführungsrechtsakten durch die
Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 6. Artikel 13 erhält folgende
Fassung: „Artikel
13 Neue
Technologien (1) Maßnahmen zum verpflichtenden
Einsatz elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie
genetischer Analysen können im Einklang mit dem AEUV ergriffen werden. Zur
Beurteilung der einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich
aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten
Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie
genetische Analysen durch. (2) Die Einführung anderer neuer
Technologien der Fischereiaufsicht kann im Einklang mit dem AEUV beschlossen
werden, wenn diese kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften
der Gemeinsamen Fischereipolitik führen.“ 7. Artikel 14 wird wie folgt
geändert: a. Absatz 7 erhält folgende
Fassung: „(7) Zur Umrechnung des Gewichts
von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne
von EU-Fischereifahrzeugen einen Umrechnungskoeffizienten. Die Kommission legt
diesen Umrechnungskoeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ b. Absatz 10 erhält
folgende Fassung: „(10) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zum Ausfüllen und zur Übermittlung von
Fischereilogbüchern in Papierform; (b)
zu den Mustern für die zu verwendenden
Fischereilogbücher in Papierform; (c)
zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur
Übermittlung von Fischereilogbüchern in Papierform; (d)
zu den Vorlagefristen für die Fischereilogbücher; (e)
zur Berechnung der Toleranzspanne gemäß
Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ c. Folgender Absatz 11
wird angefügt: „(11) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Anforderungen zu erlassen,
dass die in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3
genannten Fischereifahrzeuge Fischereilogbücher in Papierform ausfüllen und die
Datenblätter übermitteln müssen.“ 8. Artikel 15 wird wie folgt
geändert: a. Folgender Absatz 1a
wird angefügt: „(1a) Kapitäne von
EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt
werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“ b. Absatz 9 erhält
folgende Fassung: „(9) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die
Folgendes betreffen: (a)
Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall
elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme; (b)
Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten; (c)
Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht
zugänglichen Daten. (10) Die Kommission erlässt im Wege
von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zu der Erfordernis eines elektronischen
Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen; (b)
zum Format der Datenübermittlung von einem
EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats; (c)
zu den Rückmeldungen durch die Behörden; (d)
zu den Daten über das Funktionieren des
elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems; (e)
zum Format für den Informationsaustausch zwischen
den Mitgliedstaaten; (f)
zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten; (g)
zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde; (h)
zur Häufigkeit der Datenübermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 9. Artikel 16 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „(2) Zum Zweck der Kontrolle nach
Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des
Risikograds und der Fangschätzungen angenommen wird, einen Stichprobenplan und
übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde
gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne
bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der
einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“ 10. Artikel 17 Absatz 6 erhält
folgende Fassung: „(6) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um
bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der
Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den
Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert
sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten,
verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben
zu machen.“ 11. Artikel 21 wird wie folgt
geändert: a. Absatz 6 erhält
folgende Fassung: „(6) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um
bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der
Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den
Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert
sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten,
verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben
zu machen.“ b. Absatz 7 erhält
folgende Fassung: „(7) Durchführungsbestimmungen (a)
zum Ausfüllen und zur Übermittlung von
Umladeerklärungen in Papierform; (b)
zu den Mustern für die zu verwendenden
Umladeerklärungen in Papierform; (c)
zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung
von Umladeerklärungen in Papierform; (d)
zu den Fristen für die Vorlage der
Umladeerklärungen in Papierform; (e)
zur Aushändigung einer Umladeerklärung in
Papierform; (f)
zur Berechnung der Toleranzspanne gemäß
Absatz 3 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 12. Artikel 22 wird wie folgt
geändert: a. Folgender Absatz 1a
wird angefügt: „(1a) Kapitäne von
EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt
werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“ b. Absatz 7 erhält
folgende Fassung: „(7) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die
Folgendes betreffen: (a)
Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall
elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme; (b)
Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten; (c)
Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht
zugänglichen Daten.“ c. Folgender Absatz 8 wird
angefügt: „(8) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen (a)
zu der Erfordernis eines elektronischen
Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen; (b)
zum Format der Datenübermittlung von einem
EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats; (c)
zu Rückmeldungen; (d)
zu den Daten über das Funktionieren des
elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems; (e)
zum Format für den Informationsaustausch zwischen
den Mitgliedstaaten; (f)
zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten; (g)
zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 13. Artikel 23 Absatz 5 erhält
folgende Fassung: „(5) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zum Ausfüllen von Anlandeerklärungen in Papierform; (b)
zu den Mustern für die zu verwendenden
Anlandeerklärungen in Papierform; (c)
zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur
Übermittlung von Anlandeerklärungen in Papierform; (d)
zu den Vorlagefristen für die Anlandeerklärungen; (e)
zu gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr
EU-Fischereifahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 14. Artikel 24 wird wie folgt
geändert: a. Folgender Absatz 1a wird
angefügt: „(1a) Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die
ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden, sind von den
Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“ b. Absatz 8 erhält folgende
Fassung: „(8) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen: (a)
Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall
elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme; (b)
Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten; (c)
Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht
zugänglichen Daten.“ c. Folgender Absatz 9 wird
angefügt: „(9) Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen (a)
zu der Erfordernis eines elektronischen
Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen; (b)
zum Format der Datenübermittlung von einem
EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats; (c)
zu Rückmeldungen; (d)
zu den Daten über das Funktionieren des
elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems; (e)
zum Format für den Informationsaustausch zwischen
den Mitgliedstaaten; (f)
zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten; (g)
zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 15. Artikel 25 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „(2) Zum Zweck der Kontrolle nach
Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des
Risikograds und der Fangschätzungen angenommen worden ist, einen
Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner
Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar.
Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und
werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“ 16. Artikel 28 wird wie folgt
geändert: a. In Absatz 1 erhält
der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Auf entsprechenden Beschluss
gemäß AEUV übermitteln die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die nicht mit
einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9
ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15
elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den
zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem
Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet,
für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt
aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail,
das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk
über eine nach den EU-Vorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für
diese EU-Fischereifahrzeuge in Form eines Fischereiaufwandsberichts:“ b. Folgender Absatz 3
wird angefügt: „(3) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Übermittlung der
Fischereiaufwandsberichte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 17. Artikel 32 wird gestrichen. 18. Artikel 33 wird wie folgt
geändert: a. Absatz 7 erhält folgende
Fassung: „(7) Unbeschadet des Titels XII
können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit
mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum
Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten
Daten der Mitgliedstaaten durchführen. Form und Verfahren für den Zugang zu den
Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte
durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2012 kann im Einklang mit dem AEUV
über eine andere Art und andere Häufigkeit der Datenübermittlung an die
Kommission entschieden werden.“ b. Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die Kommission kann die
Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten im Wege von
Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 19. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage
der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der
Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten
zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die
Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt im Wege von
Durchführungsrechtsakten jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet,
Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an
diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.“ 20. Artikel 37 wird wie folgt geändert: a. Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Wurde der Nachteil des
Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein
Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege
von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in
geeigneter Weise auszugleichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen können zu
Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt
haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor
Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde,
entsprechend zuzuschlagen.“ b. Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu der Meldung
eines entstandenen Nachteils, zu der Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen
Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war, zu der Feststellung,
welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die
zugestandene Quote hinaus gefischt wurden, zu den Abzügen bei den
Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum
Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten, zu den Aufschlägen auf die Fangmöglichkeiten
der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil, zu
den Terminen, zu denen die Aufschläge und Abzüge wirksam werden, und
gegebenenfalls zu jeder anderen erforderlichen Maßnahme zum Ausgleich des
entstandenen Nachteils. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 21. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der
Anwendung dieses Artikels erlassen: (a)
die Registrierung von Fischereifahrzeugen; (b)
die Überprüfung der Maschinenleistung von
Fischereifahrzeugen; (c)
die Überprüfung der Tonnage von
Fischereifahrzeugen; (d)
die Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des
Fanggeräts. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 22. Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende
Fassung: „(6) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung
der Antriebsmaschinenleistung und zur technischen Überprüfung der
Antriebsmaschinenleistung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 23. In Artikel 41 Absatz 1 erhält der
einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im
Anschluss an eine Risikoanalyse eine Datenüberprüfung in Bezug auf die
Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck
alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten
des betreffenden Schiffes. Die Datenüberprüfung erfolgt auf der Grundlage eines
Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2
über Hochrisikokriterien, die Größe von Zufallsstichproben und die zu
überprüfenden technischen Unterlagen gebilligt wurde. Die Mitgliedstaaten
prüfen insbesondere die Angaben“ 24. Artikel 43 wird wie folgt
geändert: a. Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Bei der Annahme eines
Mehrjahresplans im Einklang mit dem AEUV kann beschlossen werden, dass
Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem
bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten
Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.“ b. Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Mitgliedstaaten, deren gemäß
Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die
Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche
Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von
Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. Der Plan gilt als zufrieden
stellend, wenn die Kommission ihm im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zugestimmt hat.“ 25. Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Der betreffende Schwellenwert
und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden
in jedem Mehrjahresplan im Einklang mit dem AEUV festgelegt.“ 26. Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Unbeschadet des
Artikels 44 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 119a zu erlassen, um Regeln für das Ausfüllen eines Stauplans an
Bord von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im
Fischladeraum, getrennt nach Arten, aufzustellen.“ 27. Artikel 50 Absätze 1 und 2 erhalten
folgende Fassung: „(1) Fischereitätigkeiten von
EU-Fischereifahrzeugen und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten,
die im Einklang mit dem AEUV als ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen
wurden, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats
kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe
in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt
festgestellt und aufgezeichnet werden können. (2) Über die Bestimmungen von
Absatz 1 hinaus wird im Einklang mit dem AEUV ein Zeitpunkt festgelegt, ab
dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen,
mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und
die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.“ 28. Artikel 51 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Erreicht der Umfang der Fänge
einer bestimmten Art oder Artengruppe einen bestimmten Schwellensatz, so wird
das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden
Fischereien vorübergehend geschlossen. Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um die Art oder
Artengruppe zu bestimmen, für die der Schwellensatz gilt; dabei ist die
Fangzusammensetzung nach Art und/oder Länge in spezifischen Gebieten und/oder
Fischereien zu berücksichtigen.“ b. Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Der Schwellensatz wird anhand
einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 gebilligten
Stichprobenmethodik zur Festlegung der Gebiete, in denen die Gefahr des
Erreichens eines Schwellensatzes besteht, und zur Überprüfung, ob ein
Schwellensatz erreicht wurde als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer
bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des
betreffenden Fisches berechnet.“ c. Absatz 3 wird
gestrichen. 29. Der folgende Artikel 51a wird nach
Artikel 51 neu eingefügt: „Artikel
51a Durchführungsbestimmungen Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den einer
Ad-hoc-Schließung unterliegenden Gebieten, der Schließung von Fischereien und
den Informationen zu Ad-hoc-Schließungen erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 erlassen.“ 30. Artikel 52 erhält folgende Fassung: „(1) Übersteigt die Fangmenge in
zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich
das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, an einen anderen Fangort in einem
Mindestabstand vom Fangort des vorherigen Hols und informiert unverzüglich die
zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats. (2) Der in Absatz 1 genannte
Mindestabstand beträgt zunächst fünf Seemeilen bzw. bei Fischereifahrzeugen mit
einer Länge über alles von weniger als 12 m zwei Seemeilen. (3) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um den
in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstand unter Berücksichtigung
nachstehender Faktoren zu ändern: - verfügbare wissenschaftliche
Gutachten - und die Schlussfolgerungen der
Inspektionsberichte in dem Gebiet, für das die Schwellensätze festgelegt
wurden." 31. Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Die Kommission kann auf der
Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht
wurde, im Wege von Durchführungsrechtsakten die vorübergehende Schließung eines
Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht
selbst verfügt hat.“ 32. Artikel 55 Absätze 4
und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Wird auf der Grundlage einer
wissenschaftlichen Bewertung der biologischen Auswirkungen der
Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 festgestellt, dass eine Freizeitfischerei
beträchtliche Auswirkungen hat, können im Einklang mit dem AEUV
Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen beschlossen
werden. (5) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erstellung von
Stichprobenplänen gemäß Absatz 3 sowie zur Notifizierung und Bewertung von
Stichprobenplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 33. Artikel 58 wird wie folgt geändert: a. Die Absätze 7a und 7b
werden hinzugefügt: „(7a) Die in Absatz 5
Buchstaben a) bis f) aufgelisteten Angaben gelten nicht für (a)
eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die
vom Anwendungsbereich der Fangbescheinigung gemäß Artikel 12
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgenommen sind; (b)
in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei-
und Aquakulturerzeugnisse; (c)
Zierfische, Zierkrebs- und Zierweichtiere. (7b) Die in Absatz 5
Buchstaben a) bis h) aufgelisteten Angaben gelten nicht für Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 1604 und 1605 der
Kombinierten Nomenklatur fallen.“ b. Die Absätze 8 und 9
erhalten folgende Fassung: „(8) Die Mitgliedstaaten können
kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher
verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese
nur einen geringen Wert aufweisen. (9) Der in Absatz 8 genannte
Wert beträgt zunächst höchstens 50 EUR pro Tag. (10) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes
betreffen: (a)
die Festlegung der Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse, für die dieser Artikel gilt; (b)
das Anbringen von Informationen auf Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen; (c)
die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim
Zugriff auf Informationen, die auf einem Los angebracht sind oder mit diesem
mitgeschickt werden; (d)
die Festlegung der Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse, für die bestimmte Regelungen dieses Artikels nicht
gelten; (e)
die Angaben zu dem betreffenden geografischen
Gebiet; (f)
die Änderung des in Absatz 9 genannten Werts; (g)
die Verbraucherinformationen über Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse.“ 34. Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Käufer, die
Fischereierzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die
anschließend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten
Konsum dienen, sind von vorliegendem Artikel ausgenommen. (4) Die Höchstmenge gemäß
Absatz 3 beträgt zunächst 30 kg pro Tag. (5) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung der
Höchstmenge gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Lage der
betreffenden Bestände zu erlassen.“ 35. Artikel 60 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die
von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn, sie haben einen
Stichprobenplan angenommen, der von der Kommission gebilligt wurde und auf der
von der Kommission erarbeiteten risikobezogenen Methodik beruht, die im Wege
von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 für die Stichprobengröße, Risikostufen, Risikokriterien und die
zu berücksichtigenden Angaben erlassen wurde.“ b. Absatz 7 erhält folgende
Fassung: „(7) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes
betreffen: (a)
die Festlegung der Wiegeverfahren für Anlandungen
von EU-Fischereifahrzeugen und für Umladungen, an denen EU-Fischereifahrzeuge
beteiligt sind, sowie für Fischereierzeugnisse an Bord von
EU-Fischereifahrzeugen in EU-Gewässern; (b)
die Wiegeaufzeichnungen; (c)
den Zeitpunkt des Wiegens; (d)
die Wiegesysteme; (e)
das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen; (f)
den Abzug von Eis und Wasser; (g)
den Zugriff der zuständigen Behörden auf die
Wiegesysteme, Wiegeaufzeichnungen und schriftlichen Erklärungen sowie den
Zugang zu den Orten, an denen Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet
werden; (h)
besondere Regelungen für das Wiegen bestimmter
pelagischer Arten: (i) Festlegung des Wiegeverfahrens für Fänge
von Hering, Makrele und Stöcker; (ii) Wiegehäfen; (iii) Unterrichtung der zuständigen Behörden
vor Einfahrt in den Hafen; (iv) Entladen; (v) Fischereilogbuch; (vi) öffentliche Wiegevorrichtungen; (vii) private Wiegevorrichtungen; (viii) Wiegen von gefrorenem Fisch; (ix) Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen; (x) Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung; (xi) Gegenkontrollen; (xii) Überwachung des Wiegens.“ 36. Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel
61 Wiegen
von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz (1) Abweichend von
Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass
Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn
diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert
werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der von der
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt wurde. Dieser
Kontrollplan beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der
Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von
Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im
Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 an. (2) Abweichend von Absatz 1
können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die
Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor
dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen
Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von
Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese
Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass die betreffenden
Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94
verfügen, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gebilligt
wurde. Dieses gemeinsame Kontrollprogramm beruht auf einer risikobezogenen
Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der
Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese
Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an.“ 37. Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Angabe der
einzelnen Tiere, der Aufmachung und der Preisangabe in den Verkaufsbelegen
sowie zum Format von Verkaufsbelegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 38. Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Artikel
65
Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift (1) Ausnahmen von der
Verpflichtung, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen
der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln, können für
Fischereierzeugnisse gewährt werden, die von in den Artikeln 16 und 25
bezeichneten EU-Fischereifahrzeugen oder in geringen Mengen angelandet werden.
Geringe Mengen bedeutet, dass zunächst 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro
Art nicht überschritten werden dürfen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Gewährung solcher Ausnahmen und zur
Anpassung der geringen Mengen unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden
Bestände zu erlassen.“ (2) Käufer, die Erzeugnisse bis
zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die dann nicht vermarktet werden,
sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen
der Artikel 62, 63 und 64 ausgenommen. Diese Höchstmenge beträgt zunächst
30 kg. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a
zur Änderung dieser Höchstmenge unter Berücksichtigung der Lage der
betreffenden Bestände zu erlassen.“ 39. Artikel 71 Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten das Format des Überwachungsberichts fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 erlassen.“ 40. Artikel 73 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Wurde ein
EU-Kontrollbeobachterprogramm im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so
überprüfen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von
Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen
Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie führen alle
Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die
Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten
die Ergebnisse schriftlich fest.“ b. Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu folgenden
Kontrollbeobachterregelungen zu erlassen: (a)
die Auswahl der Schiffe für ein
Kontrollbeobachterprogramm; (b)
das Kommunikationssystem ; (c)
die Sicherheitsbestimmungen des Schiffs; (d)
die Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit
der Kontrollbeobachter; (e)
die Pflichten der Kontrollbeobachter; (f)
die Finanzierung von Pilotprojekten.“ 41. Artikel 74 Absatz 6 erhält folgende
Fassung: „(6) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Methodik und
Durchführung einer Inspektion zu erlassen; dies umfasst: (a)
Vorschriften zur Ermächtigung der für die
Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land verantwortlichen Vertreter
der Behörden; (b)
die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines
risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte; (c)
die Koordinierung von Kontroll-, Inspektions- und
Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten; (d)
Pflichten der Vertreter der Behörden im Vorfeld der
Inspektion; (e)
Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen
ermächtigten Vertreter der Behörden; (f)
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission
und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur; (g)
besondere Bestimmungen für Inspektionen auf See und
im Hafen, Transport- und Marktkontrollen.“ 42. Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Pflichten des
Betreibers und des Kapitäns während der Inspektionen zu erlassen.“ 43. Artikel 76 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu gemeinsamen
Regelungen bezüglich des Inhalts und des Ausfüllens von Inspektionsberichten
sowie der Übermittlung einer Kopie des Inspektionsberichts an den Betreiber.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 44. Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der
elektronischen Datenbank und dem Zugriff der Kommission. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 erlassen.“ 45. Artikel 79 erhält folgende Fassung: „Artikel
79 EU-Inspektoren (1) Die Kommission erstellt im
Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der EU-Inspektoren. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz
2 erlassen. (2) Unbeschadet der vorrangigen
Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können EU-Inspektoren nach Maßgabe der
vorliegenden Verordnung in EU-Gewässern und an Bord von EU-Fischereifahrzeugen
außerhalb der EU-Gewässer Inspektionen durchführen. (3) EU-Inspektoren können
eingesetzt werden für (a)
die Durchführung der nach Artikel 95
verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme; (b)
internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die
EU die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen. (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
haben die EU-Inspektoren vorbehaltlich des Absatzes 5 unverzüglich Zugang (a)
zu allen Bereichen an Bord von
EU-Fischereifahrzeugen und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben,
zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie (b)
zu allen Informationen und Dokumenten, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern,
Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und
anderen relevanten Unterlagen, und zwar im selben Umfang und zu
denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die
Inspektion stattfindet. (5) Die EU-Inspektoren haben
außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der
EU-Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats
keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. (6) Als EU-Inspektoren abgestellte Vertreter
der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und
Durchsetzungsbefugnisse. (7) Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zur Meldung von EU-Inspektoren an die Kommission; (b)
zur Verabschiedung und Pflege der Liste der
EU-Inspektoren; (c)
zur Meldung der EU-Inspektoren an regionale
Fischereiorganisationen; (d)
zu den Befugnissen und Pflichten von
EU-Inspektoren; (e)
zu den Berichten der EU-Inspektoren; (f)
zu den Folgemaßnahmen zu den Berichten der
EU-Inspektoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 46. Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Nach Konsultation der beiden
betroffenen Mitgliedstaaten setzt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung
oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 47. Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes
betreffen: (a)
für schwere Verstöße verhängte Punkte; (b)
Punktzahl, bei deren Erreichen eine Fanglizenz
ausgesetzt oder endgültig entzogen wird, (c)
Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem
Entzug einer Fanglizenz; (d)
illegalen Fischfang bei Aussetzung oder nach
endgültigem Entzug einer Fanglizenz; (e)
Voraussetzungen für die Löschung von Punkten. (5a) Die Kommission erlässt im Wege
von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zur Einführung und Anwendung eines Punktesystems
für schwere Verstöße; (b)
zur Mitteilung von Beschlüssen; (c)
zur Übertragung des Eigentums an Schiffen, die mit
Punkten belegt sind; (d)
zur Löschung der Fanglizenzen des Verursachers
schwerer Verstöße von einschlägigen Listen; (e)
zu den Informationspflichten zu dem von den
Mitgliedstaaten eingeführten Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 48. Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Bestimmte Fischereien können
spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen. Die Kommission
kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden
Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions-
und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und
koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 erlassen.“ 49. Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten
folgende Fassung: „(3) Spätestens drei Monate nach
der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten
der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den
Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden. (4) Führt die administrative
Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten
beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder
autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des
Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats
fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem
betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die
erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“ 50. Artikel 103 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 erhält der
Einleitungssatz folgende Fassung: „(1) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten beschließen, die Zahlung der EU-Finanzhilfe gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 861/2006 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ganz oder teilweise
auszusetzen, wenn es Beweise dafür gibt, dass“ b. Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Weist der Mitgliedstaat auch in der
Zeit der Aussetzung nicht nach, dass er Gegenmaßnahmen ergriffen hat, um die
Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Vorschriften künftig zu
gewährleisten, oder dass die wirksame Umsetzung der Kontroll- und
Durchsetzungsregelung der EU künftig nicht gefährdet ist, so kann die
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die EU-Finanzhilfe, deren
Zahlung nach Absatz 1 ausgesetzt war, ganz oder teilweise streichen. Eine
solche Streichung kann erst erfolgen, wenn die betreffende Zahlung
12 Monate ausgesetzt war.“ c. Absatz 8 erhält folgende
Fassung: „(8) Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zur Aussetzung der Zahlungsfrist; (b)
zur Aussetzung von Zahlungen; (c)
zur Streichung der Finanzhilfe. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 51. Artikel 104 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Kommt ein Mitgliedstaat
seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und
liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden
Bestands darstellt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten
die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat
vorläufig schließen.“ b. Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Die Kommission hebt die
Schließung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf, wenn der Mitgliedstaat zur
Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei
ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.“ 52. Artikel 105 wird wie folgt geändert: a. Der Einleitungssatz von Absatz 2
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Hat
ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in
einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil
hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten
im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder
Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter
Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:“ b. Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten
folgende Fassung: „(4) Hat ein Mitgliedstaat in
früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe
zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann
die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von
Durchführungsrechtsakten Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses
Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 119 Absatz 2 erlassen. (5) Wenn eine Kürzung gemäß den
Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die
überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem
betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat
nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw.
einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die
Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von
Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach
Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen
in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von
gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden. (6) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zur Ermittlung der geeigneten Quote, gegen die die
Quotenüberschreitung aufgerechnet werden soll; (b)
zu dem Verfahren der Anhörung des betreffenden
Mitgliedstaats zum Quotenabzug gemäß den Absätzen 4 und 5. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 53. Artikel 106 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Stellt die Kommission fest,
dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat,
so kürzt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den künftigen
Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.“ b. In Absatz 2 erhält der
Einleitungssatz folgende Fassung: „(2) Wird der einem Mitgliedstaat
zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in
einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den
diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die
betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung
nachstehender Multiplikationsfaktoren:“ c. Die Absätze 3 und 4
erhalten folgende Fassung: „(3) Wenn bei einem Bestand eine
Kürzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, der überschritten wurde, gemäß
Absatz 2 nicht vorgenommen werden kann, weil dem betreffenden Mitgliedstaat
kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand für diesen
Bestand zur Verfügung steht, kann die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den
diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand in demselben
geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen. (4) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen (a)
zur Ermittlung des maximal verfügbaren
Fischereiaufwands, gegen den die Quotenüberschreitung aufgerechnet werden soll; (b)
zu dem Verfahren der Anhörung des betreffenden
Mitgliedstaats zur Kürzung an Fischereiaufwand gemäß Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 54. Artikel 107 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Gibt es Beweise dafür, dass
die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem
Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften
Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission
im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten
Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der
jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat
für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.“ b. Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu der den Mitgliedstaaten
gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne
Schädigung des Bestands betrieben werden kann, zu den Unterlagen, die die
Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und zur Festlegung der
abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen: (a)
Art und Umfang des Verstoßes; (b)
Schwere der Bedrohung für die Bestandserhaltung; (c)
dem Bestand durch den Verstoß zugefügter Schaden.“ 55. Titel XI Kapitel IV erhält
folgende Fassung: „Kapitel IV Befristete
Maßnahmen Artikel
108 Befristete
Maßnahmen (1) Gibt es Hinweise,
beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass
Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer
Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und
sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf begründeten Antrag
eines Mitgliedstaats oder von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten
befristete Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. (2) Die befristeten Maßnahmen
gemäß Absatz 1 sind der Bedrohung angemessen und können unter anderem
Folgendes vorsehen: (a)
Einstellung der Fischereitätigkeit von Schiffen
unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten; (b)
Schließung von Fischereien; (c)
Verbot für Marktteilnehmer der EU, Anlandungen, das
Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und
Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten
gefangen wurden, zu akzeptieren; (d)
Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von
Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu
vermarkten oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden; (e)
Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für
Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden
Mitgliedstaaten; (f)
Verbot, lebenden Fisch, der von Schiffen unter der
Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gefangen wurde, zu Zwecken der Aufzucht
in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten
entgegenzunehmen; (g)
Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des
betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer
Mitgliedstaaten zu fischen; (h)
entsprechende Änderung der von Mitgliedstaaten
übermittelten Fangangaben. (3) Der Mitgliedstaat übermittelt
seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission,
die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte.“ 56. Artikel 109 Absatz 8 erhält folgende
Fassung: „(8) Die Mitgliedstaaten erstellen
einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in
Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die
Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert
sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der
Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von
Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis
zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die
Pläne im Wege von Durchführungsrechtsakten vor dem 1. Juli 2012,
nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu Korrekturen eingeräumt hat.
Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung
vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Änderungen an den Plänen im Wege von
Durchführungsrechtsakten.“ 57. Artikel 110 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Unbeschadet der
Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in
Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein
Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die
nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu
gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten
mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden
Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart
funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, die Fangmöglichkeiten gemäß
Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu melden. Form und Verfahren für den Zugang zu
den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen,
Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2013 können im Einklang
mit dem AEUV Regelungen für eine andere Art und Häufigkeit der
Datenübermittlung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Echtzeitzugriffs
beschlossen werden.“ 58. Artikel 111 Absatz 3 wird
gestrichen. 59. Nachstehender Artikel 111a wird
vor der Überschrift von Kapitel II neu eingefügt: „Artikel
111a Durchführungsbestimmungen
zur Umsetzung der Datenvorschriften Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsprüfungen,
zur Einhaltung von Fristen für die Datenübermittlung, zu Gegenkontrollen,
Analyse und Überprüfung von Daten und zur Einführung eines standardisierten
Formats für den Download und Austausch von Daten. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 60. Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Für die Zwecke dieser
Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle
Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß
den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die Internetadresse ihrer offiziellen Website mit. Die Kommission
kann beschließen, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Standards und
Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den
Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und
der von ihr benannten Stelle andererseits zu gewährleisten, einschließlich der
Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten
Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.“ 61. Artikel 116 Absatz 6 wird
gestrichen. 62. Der folgende Artikel 116a wird vor
Titel XIII neu eingefügt: „Artikel
116a Durchführungsbestimmungen
für Websites und Webdienste „Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zum Betreiben von Websites
und Webdiensten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 119 Absatz 2 angenommen.“ 63. Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Die Kommission wird ermächtigt, im
Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für folgende Aspekte der gegenseitigen
Unterstützung aufzustellen: (a)
die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle,
einschließlich dem Schutz personenbezogener Daten, der Nutzung von
Informationen sowie dem Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; (b)
die Kosten für die Erfüllung eines
Amtshilfeersuchens; (c)
die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den
Mitgliedstaaten; (d)
die Mitteilung über die von den nationalen Behörden
zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen; (e)
Amtshilfeersuchen, einschließlich, Auskunfts-, Maßnahmen-
und Zustellungsersuchen, und Festlegung der Bearbeitungsfristen; (f)
Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen; (g)
die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission
und zu Drittländern. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 64. Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und
Format der Berichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ 65. Artikel 119 erhält folgende Fassung: „Artikel
119 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem
mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten
Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ 66. Folgender Artikel 119a wird
eingefügt: „Artikel
119a Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9
Absatz 10, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9,
Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22
Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1,
Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11,
Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65
Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74
Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a
und Artikel 107 Absatz 4 erfolgt auf unbestimmte Zeit. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9
Absatz 10, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9,
Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22
Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1,
Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11,
Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65
Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74
Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a
und Artikel 107 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament
oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß Artikel 7
Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10,
Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 17
Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7,
Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52
Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11,
Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7,
Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9,
Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92
Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das
Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate
verlängert.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S.1. [2] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.