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Document 52013DC0832
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Fourth bi-annual report on the functioning of the Schengen area 1 May - 31 October 2013
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Vierter Halbjahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums 1. Mai 2013 – 31. Oktober 2013
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Vierter Halbjahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums 1. Mai 2013 – 31. Oktober 2013
/* COM/2013/0832 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Vierter Halbjahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums 1. Mai 2013 – 31. Oktober 2013 /* COM/2013/0832 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Vierter Halbjahresbericht über das
Funktionieren des Schengen-Raums
1. Mai 2013 – 31. Oktober 2013
1.
Einleitung
Wie
von der Kommission am 16. September 2011 in ihrer Mitteilung über die
Stärkung des Schengen-Systems[1]
angekündigt und vom Rat am 8. März 2012 bekräftigt, legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat halbjährlich einen Bericht
über das Funktionieren des Schengen-Raums vor. Der vorliegende vierte Bericht
deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 ab.
2.
Lagebild
2.1.
Lage an den Außengrenzen des Schengen-Raums[2]
Im Zeitraum April-Juni 2013 wurden 24 805
irreguläre Grenzübertritte festgestellt,
was einer Zunahme um 7,4 % gegenüber
demselben Zeitraum im Vorjahr entspricht und einer Zunahme um
155 % im Vergleich zum ersten Quartal 2013. Das ist der stärkste Anstieg
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen seit 2008, der
höchstwahrscheinlich mit den besseren Witterungsbedingungen im Mittelmeerraum
einerseits und Veränderungen in der Asylpolitik Ungarns andererseits
zusammenhängt. Seit Januar 2013 werden
Asylbewerber in Ungarn in offenen und nicht in geschlossenen Einrichtungen
untergebracht, die viele von ihnen schon nach kurzer Zeit unrechtmäßig
verließen, um in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen. Die Zahl der
irregulären Grenzübertritte stieg von 911 Personen im letzten
Quartal 2012 und 2 405 Personen
im ersten Quartal 2013 auf 8 775 Personen im zweiten
Quartal 2013.
Zwischen April und Juni 2013 stellte Ungarn mehr irreguläre Grenzübertritte als jeder andere Mitgliedstaat
fest (35 % der Gesamtzahl in der EU), gefolgt von Italien und
Griechenland, auf die je 26 % der Gesamtzahl in der EU entfielen. Im
Juli 2013 änderte Ungarn jedoch seine Vorschriften wieder und nutzt
seither verstärkt geschlossene Einrichtungen. Seitdem ist die Anzahl der
festgestellten irregulären Grenzübertritte rückläufig. Den ungarischen Behörden
zufolge könnte dieser Rückgang auch etwas mit ihrer verstärkten Zusammenarbeit
mit dem Kosovo zu tun haben[3]. In
Bezug auf die Nationalität bildeten Migranten aus dem Kosovo mit
4 456 Personen im Zeitraum April-Juni 2013 die größte Gruppe bei
den festgestellten irregulären Grenzübertritten. Die Zahl der Migranten aus
Albanien belief sich auf 3 098 Personen; sie wurden hauptsächlich in
Griechenland festgestellt. Die
Zahl der nach einem irregulären Grenzübertritt aufgegriffenen Syrer stieg von
2 024 Personen im zweiten Quartal 2012 auf 2 784 Personen
im zweiten Quartal 2013 an, von denen die meisten im Ägäischen Meer
aufgegriffen wurden (1 322 Personen). Nach Anlaufen der griechischen
Operation Aspida nahm auch die Zahl der Aufgriffe an der türkisch-bulgarischen
Grenze zu und stieg von 159 im zweiten Quartal 2012 auf 1 059 im selben
Quartal 2013. Im Sommer 2013 nahm die Zahl der vor allem an der
italienischen Seegrenze und an der türkisch-bulgarischen Grenze aufgegriffenen
Syrer weiter zu (von 1 840 im Juli 2013 auf 3 413 im August 2013).
Doch viele der Syrer, die beispielsweise in Griechenland in den Schengen-Raum
einreisen, wollen in Schweden oder Deutschland Asyl beantragen. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die schwedische Einwanderungsbehörde
am 2. September 2013 einen neuen juristischen Standpunkt veröffentlicht
hat, demzufolge Personen aus Syrien, denen bereits ein dreijähriger
Aufenthaltstitel gewährt wurde, nunmehr ein Daueraufenthaltsrecht eingeräumt
wird. Personen mit Daueraufenthaltsrecht können dann die
Familienzusammenführung beantragen.[4] In Anbetracht
der seit Sommer 2013 deutlich steigenden Migrantenzahlen im Mittelmeerraum
sowie des tragischen Bootsunfalls, der sich vor der Küste der italienischen
Insel Lampedusa ereignete, beschloss der Rat (Justiz und Inneres) am
7./8. Oktober 2013, eine Taskforce einzurichten, um solche Tragödien
künftig zu verhindern. Die Kommission hat die Leitung dieser Taskforce
übernommen, die ermitteln soll, über welche Instrumente die EU verfügt und wie
diese effizienter eingesetzt werden können. Dazu zählt u. a. die
Verstärkung der gemeinsamen Frontex-Einsätze im Mittelmeer.
2.2.
Lage im Schengen-Raum
Im
Zeitraum April-Juni 2013 wurden über 80 000 Personen aufgegriffen,
die sich irregulär in der EU aufhielten, die meisten von ihnen innerhalb des
EU-Hoheitsgebiets und nicht an der Außengrenze. Die meisten irregulären
Aufenthalte (11 683) wurden in Deutschland gemeldet, gefolgt von
Frankreich (8 563) und Spanien (8 156)[5].
Vom
30. September bis 13. Oktober 2013 fand in
23 Mitgliedstaaten[6]
sowie in Norwegen und der Schweiz eine zweiwöchige Maßnahme (Operation
Perkunas) zur Erhebung von Informationen über Migrationsströme in der EU/im
Schengen-Raum statt. Es sollte u. a. untersucht werden, welche
Verbindungen zwischen irregulären Grenzübertritten und Sekundärbewegungen
innerhalb der EU/des Schengen-Raums bestehen. Nach Informationen der
litauischen Präsidentschaft wurden 10 459 irreguläre Migranten
aufgegriffen, davon 4 800 in Italien und 1 606 in Deutschland. In
einem Zeitraum von drei Wochen zwischen März und Mai 2013 koordinierte AIRPOL
(ein Netzwerk von Polizeibehörden, Grenzschutzbeamten und anderen für die
Sicherheit von Flughäfen zuständigen Strafverfolgungsbehörden) eine Maßnahme
mit dem Ziel, Menschenhandel oder ‑schmuggel, Verwendung gefälschter
Dokumente, Identitätsdiebstahl, organisierte Kriminalität und Terrorismus zu
bekämpfen. 17 teilnehmende
Flughäfen in 14 Ländern führten in einem Zeitraum von 24 Stunden gezielte
Maßnahmen im Hinblick auf Flüge auf gefährdeten Strecken innerhalb der EU durch
und legten ihre Ergebnisse AIRPOL zur weiteren Analyse vor. Es wurden
122 Flüge kontrolliert und 26 Personen aufgegriffen, hauptsächlich
auf der Strecke Budapest-Berlin. Obwohl
die vorstehenden Informationen nützlich sind, werden eine verbesserte Erhebung
und eine bessere Analyse von Daten über irreguläre Migrationsbewegungen
innerhalb der EU benötigt. Zu diesem Zweck wird Frontex auf Initiative der
Kommission und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten
Informationen bis Mitte November 2013 eine genaue Risikoanalyse über
Migrationsbewegungen innerhalb der EU erarbeiten. Ferner wird das
Frontex-Netzwerk für Risikoanalyse Mitte Dezember 2013 Indikatoren für
diese Bewegungen beschließen, die ab Januar 2014 regelmäßig zu erfassen
sind.
3.
Anwendung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands
3.1.
Vorübergehende Wiedereinführung der Kontrollen an
den Binnengrenzen in Einzelfällen
Gemäß
Artikel 23 des Schengener Grenzkodex[7] kann ein
Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder
inneren Sicherheit ausnahmsweise an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen
einführen. Im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 hat
kein Mitgliedstaat an seinen Binnengrenzen Kontrollen wiedereingeführt.
3.2.
Wahrung der Kontrollfreiheit an den Binnengrenzen
Bei
zwei Bereichen des Schengen-Besitzstands, die häufig von mutmaßlichen Verstößen
betroffen sind, geht es um die Frage, ob die Durchführung polizeilicher
Kontrollen in der Nähe einer Binnengrenze die gleiche Wirkung wie
Grenzübertrittskontrollen hat (Artikel 21 des Schengener Grenzkodex), sowie
die Verpflichtung, alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den
Straßenübergängen der Binnengrenzen beseitigen, z. B.
Geschwindigkeitsbeschränkungen (Artikel 22 des Schengener Grenzkodex). Im
Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 ersuchte die
Kommission in einem neuen Fall (Spanien) um Informationen zu möglichen
Verstößen gegen Artikel 21 und/oder Artikel 22 des Schengener
Grenzkodex, während sie zwei Verfahren (u. a. Lettland und Litauen)
einstellte und die Untersuchung von sechs offenen Fällen (Deutschland,
Österreich, Schweden, Slowakei und Tschechische Republik) fortsetzte.
3.3.
Mutmaßliche Verstöße gegen andere Bereiche des
Schengen-Besitzstands
Umsetzung
der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) in nationales Recht Die Frist für
die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) endete am
24. Dezember 2010. Alle an die Richtlinie
gebundenen EU-Mitgliedstaaten und alle assoziierten Länder bis auf Island haben
der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
mitgeteilt. Die Kommission prüft die rechtliche Umsetzung und die praktische
Anwendung in den Mitgliedstaaten im Detail und wird bis Ende 2013 im
Rahmen einer Mitteilung über die Rückführungspolitik der EU ihren ersten
Anwendungsbericht vorlegen. Durchführung
der Verordnung über den kleinen Grenzverkehr (EG Nr. 1931/2006) Die
Kommission überwacht die Durchführung der Regelung zum kleinen Grenzverkehr
seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006. Im Zusammenhang mit dem
vorausgegangenen Bericht hat die Kommission von zwei Mitgliedstaaten (Slowakei
und Ungarn) Auskünfte angefordert und ihre Untersuchungen zu den bilateralen
Abkommen, die drei Mitgliedstaaten (Lettland, Polen und Slowenien) mit den
angrenzenden Drittländern geschlossen haben, fortgesetzt. Bei
ihrem Vorgehen in diesen Fällen beruft sich die Kommission z. T. auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2013 in der Rechtssache
C-254/11 (Shomodi). Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge kann sich der
Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr im
Grenzgebiet bis zu drei Monate lang frei bewegen, wenn sein Aufenthalt dort
nicht unterbrochen wird, und kann nach jeder Unterbrechung seines Aufenthalts
ein neues dreimonatiges Aufenthaltsrecht beanspruchen. Ferner gilt der Aufenthalt
eines Inhabers einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr
als unterbrochen, sobald die Person in den Staat zurückgekehrt ist, in dem sie
ansässig ist, und zwar unabhängig von der Anzahl und der Häufigkeit der
Grenzübertritte.
3.4.
Im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus
ermittelte Schwachstellen
Im
Rahmen des bestehenden Schengen-Evaluierungsmechanismus[8] wird
die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten regelmäßig
von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und
der Kommission evaluiert. Im
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 wurden
Schengen-Evaluierungen zu den Landgrenzen in Polen, der Slowakei, Slowenien und
Ungarn sowie zu SIS/Sirene in Malta, der Slowakei, Slowenien und der
Tschechischen Republik durchgeführt. Die Berichte befinden sich im
Abschlussstadium und werden voraussichtlich positive und negative Anmerkungen
und Empfehlungen zu verschiedenen Themen enthalten (z. B. Schulungen,
Nutzung von Risikoanalysen, Informationsaustausch und internationale
Zusammenarbeit sowie Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen). Wie bereits
in den vorangegangenen sechs Monaten besteht grundsätzlich noch Spielraum für
Verbesserungen, doch traten bei keiner dieser Evaluierungen Mängel zutage, die
umgehende Maßnahmen der Kommission erforderlich machen würden. Nach
einem erneuten Besuch in Griechenland im Oktober 2013 stellt die
Kommission Fortschritte beim Schutz der Außengrenzen des Landes fest, fordert
Griechenland auf, die Durchführung des Schengen-Aktionsplans fortzusetzen, und
bekräftigt ihre Zusicherung, die Bemühungen Griechenlands zu unterstützen,
unter anderem durch den Außengrenzenfonds, den künftigen Fonds für die innere
Sicherheit und die Unterstützung durch Frontex. Ein
vorläufiger Zeitplan für die Schengen-Evaluierungen im Zeitraum
November 2013 – April 2014 findet sich in Anhang I. Hinsichtlich
des eigentlichen Schengen-Evaluierungsmechanismus beschloss der Rat am
7. Oktober 2013 einen neuen Mechanismus, mit dem Mängel frühzeitig
festgestellt und geeignete Abhilfe- und Folgemaßnahmen sowie Maßnahmen zur
Sicherung der Transparenz eingeleitet werden können. Im neuen Mechanismus wird
der Kommission eine koordinierende Rolle zufallen, in deren Rahmen sie die
Evaluierungen gemeinsam mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten durchführen
und für die Annahme von Berichten und die Unterbreitung von Empfehlungen für
mögliche Verbesserungen zuständig sein wird. Ferner wird die Kommission
unangekündigte Besuche vor Ort planen, beispielsweise an den Schengener
Binnengrenzen. Dennoch
kann es in sehr seltenen Ausnahmesituationen möglich sein, dass die empfohlenen
Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen, um mögliche schwerwiegende und anhaltende
Mängel eines Mitgliedstaats beim Schutz seiner Außengrenzen angemessen oder
ausreichend rasch zu beheben. Daher sieht der neue Mechanismus vor, dass die
Kommission die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den
Binnengrenzen eines Mitgliedstaats auslösen kann, dessen Schutz seiner
Außengrenzen Mängel aufweist. Dies ist eine außerordentliche Maßnahme, die als
letztes Mittel in wirklich kritischen Situationen ergriffen wird, damit die
Probleme bei minimaler Beeinträchtigung der Freizügigkeit behoben werden
können. Die
Verordnung über den neuen Schengen-Evaluierungsmechanismus tritt 20 Tage
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 6. November 2013 in Kraft. Für
die derzeitigen Schengen-Staaten beginnt die praktische Umsetzung jedoch erst
ein Jahr später. Für andere Mitgliedstaaten der EU, die dem Schengen-Raum
beitreten wollen, tritt die Verordnung spätestens am 1. Januar 2016 in
Kraft. Dabei ist anzumerken, dass die Schengen-Evaluierungen für Bulgarien und
Rumänien bereits abgeschlossen sind und daher keine erneute Evaluierung nach
dem neuen Mechanismus stattfinden wird. Sobald Kroatien, das am 1. Juli
2013 der EU beigetreten ist, seine Bereitschaft meldet, werden die
Vorbereitungen für die Durchführung der Schengen-Evaluierung im Einklang mit
dem neuen Verfahren getroffen.
3.5.
Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit
Bulgarien und Rumänien
Entsprechend
der Schlussfolgerung des Rates vom Juni 2011, dass Rumänien und Bulgarien
die Kriterien für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands
erfüllen, wurden weitere Maßnahmen durchgeführt, die zum Beitritt dieser Länder
beitragen. Der Rat sah sich jedoch nicht in der Lage, über die Aufhebung der
Kontrollen an den Binnengrenzen mit diesen beiden Ländern zu entscheiden, plant
aber, sich auf seiner Tagung am 7./8. Dezember 2013 erneut mit dieser
Problematik zu befassen. Die Kommission unterstützt weiterhin vollständig den
Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum.
3.6.
Technische Änderungen des Schengener Grenzkodex
usw.
Nach einer
Einigung über das Maßnahmenpaket zur Verwaltung des Schengensystems im
Mai 2013 wurden die Änderungen zum Schengener Grenzkodex im Juni 2013[9] vom
Europäischen Parlament gebilligt und vom Rat angenommen; sie traten am
19. Juli 2013 in Kraft. Ziel dieser Änderungen war es, die
unterschiedlichen Auslegungen des Schengener Grenzkodex zu unterbinden und
Lösungen für die praktischen Probleme zu finden, die seit Inkrafttreten des
Kodex aufgetreten sind. Zu den wichtigsten Änderungen zählen eine eindeutige
Definition der Berechnungsmethode für einen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
im Schengen-Raum, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht
überschreitet (Kurzaufenthalte), sowie eine Präzisierung der
Gültigkeitsanforderungen an Reisedokumente Drittstaatsangehöriger.
4.
Flankierende Massnahmen
4.1.
Nutzung des Schengen-Informationssystems
Das
Schengen-Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde am
9. April 2013 in Betrieb genommen. Nach Ablauf des zwischenfallfreien
einmonatigen intensiven Beobachtungszeitraums, der sich daran anschloss, wurde
das Betriebsmanagement an die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement
von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA)
übergeben. SIS II funktioniert seit seiner Inbetriebnahme reibungslos.
Dank verbesserter Funktionalitäten und einer besseren Gesamtleistung trägt das
System maßgeblich zum Schutz der Sicherheit und des freien Personenverkehrs im
Schengen-Raum bei. Die Anzahl der im SIS II gespeicherten
Personenausschreibungen nimmt ständig zu. Die erste
informelle Bewertung der Umsetzung von SIS II durch die Kommission im
Juli 2013 ergab, dass die neuen Ausschreibungskategorien und
–funktionalitäten von den Mitgliedstaaten genutzt werden und bei vielen
Mitgliedstaaten einen deutlichen Anstieg der Trefferquote zur Folge haben. Das
trifft insbesondere auf Mitgliedstaaten zu, die direkte Anfragen an das
zentrale System richten. Andere Mitgliedstaaten wiederum verzeichneten in den
ersten beiden Monaten, in denen das SIS II in Betrieb war, einen Rückgang
der Trefferquote im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum. Das vorhandene
Datenmaterial deutet darauf hin, dass dies auf die noch andauernde Anpassung
der internen Organisation der Mitgliedstaaten an die SIS-II-Umgebung, die
unzureichende Schulung der Endnutzer oder eine unvollständige Umsetzung von
SIS II zurückzuführen ist. Tatsächlich haben noch nicht alle
Mitgliedstaaten die neuen Datenkategorien und –funktionalitäten von SIS II
vollständig übernommen. Ausgehend davon, dass das SIS II für das
Funktionieren des Schengen-Raums von entscheidender Bedeutung ist, kommen
seiner vollständigen Umsetzung und seinem reibungslosen Betrieb nach wie vor
oberste Priorität zu. Um den aktuellen Stand und die bei der Umsetzung von
SIS II erzielten Fortschritte zu bewerten, plant die Kommission, neben den
laufenden Schengen-Evaluierungen im letzten Quartal 2013 zusätzlich eine
Erhebung durchzuführen und dabei u. a. die Trefferstatistiken der
Mitgliedstaaten zu bewerten.
4.2.
Nutzung des Visa-Informationssystems
Das
Visa-Informationssystem (VIS)[10]
ist ein System zum Datenaustausch über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.
Seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums (30. April 2013) wurde das VIS
am 6. Juni 2013 in der sechsten Region (Ostafrika) und in der siebten
Region (Südafrika) in Betrieb genommen. Die Inbetriebnahme in der achten Region
(Südamerika)[11]
erfolgte am 5. September 2013. Ferner soll das VIS am
14. November 2013 in der neunten Region (Zentralasien), der zehnten
Region (Südostasien) und der elften Region (Palästina) in Betrieb genommen
werden. Die Diskussion zur Festlegung der dritten und letzten Gruppe von
Regionen, in denen das VIS zum Einsatz kommen soll, wurde abgeschlossen und der
entsprechende Durchführungsbeschluss am 30. September 2013 gefasst. Das
VIS funktioniert gut, und bis zum 31. Oktober 2013 wurden
5,0 Mio. Schengen-Visumanträge verarbeitet, wobei
4,2 Mio. Visa erteilt wurden. Trotz fortgesetzter Anstrengungen der
Mitgliedstaaten bestehen die größten Bedenken nach wie vor in Bezug auf die
mittel- bis langfristigen Auswirkungen einer nicht optimalen Qualität der Daten
(sowohl der biometrischen als auch der alphanumerischen Daten), die von den
Konsularbehörden der Mitgliedstaaten in das VIS eingegeben werden.
4.3.
Visumpolitik und Rückübernahmeabkommen
Kontrollmechanismus
für die Zeit nach der Visaliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten Den Angaben von
Frontex zufolge ging die Zahl der Asylanträge aus den visabefreiten Ländern des
westlichen Balkans für die am stärksten betroffenen EU-/Schengen-Länder
zwischen Januar 2013 und September 2013 um 5,6 % im Vergleich
zum selben Vorjahreszeitraum zurück. Angesichts der seit Mai 2013
kontinuierlich steigenden Zahl eingereichter Anträge zeichnet sich auch in
diesem Jahr eine fast identische saisonale Entwicklung ab. Die Protagonisten
dieser Entwicklung sind Staatsangehörige Serbiens und der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien. Hauptbestimmungsland ist nach wie vor
Deutschland, gefolgt von Schweden, Belgien, der Schweiz und Luxemburg. Rückübernahmeabkommen Um
die Rückübernahme von Personen, die sich ohne Genehmigung in einem
Mitgliedstaat aufhalten, in das Herkunftsland zu erleichtern, wurde am
18. April 2013 ein Rückübernahmeabkommen mit Kap Verde unterzeichnet. Das
Europäische Parlament stimmte am 11. September zu, und der für den
Abschluss des Abkommens notwendige Ratsbeschluss wurde am 9. Oktober 2013
angenommen. Nun müssen noch die Ratifizierungs-Notifikationen zwischen der EU
und Kap Verde ausgetauscht werden; damit kann das Abkommen (zusammen mit dem
Abkommen über Visa-Erleichterungen) demnächst in Kraft treten. Das
Rückübernahmeabkommen mit der Türkei wurde im Juni 2012 paraphiert, und es
wird davon ausgegangen, dass das Abkommen unterzeichnet und ein Dialog über
eine Visaliberalisierung aufgenommen wird. Im Oktober 2012 wurde ein
Rückübernahmeabkommen mit Armenien paraphiert, das am 19. April 2013
unterzeichnet wurde und schon bald in Kraft treten dürfte. Zudem wurden die
Verhandlungen über ein Visa-Erleichterungs- und ein Rückübernahmeabkommen mit
Aserbaidschan mit der Paraphierung beider Abkommen am 29. Juli 2013
abgeschlossen; die Vorschläge für die Beschlüsse des Rates über die
Unterzeichnung und den Abschluss dieser Abkommen werden demnächst im Rat und im
Europäischen Parlament erörtert. [1] KOM(2011) 561 endg. [2] Frontex-Risikoanalyse 2. Quartal 2013. [3] Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum
Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des
VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. [4] Website der schwedischen Einwanderungsbehörde vom 5. September
2013. [5] Frontex-Risikoanalyse 2. Quartal 2013. [6] Kroatien, Griechenland, Irland,
Luxemburg und Schweden nahmen nicht teil. [7] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), geändert durch die
Verordnung (EU) Nr. 610/2013. [8] SCH/Com-ex (98) 26 def. [9] Verordnung
(EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen, der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG)
Nr. 539/2001 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. [10] Entscheidung
des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems
(VIS) (2004/512/EG). [11] Durchführungsbeschluss
der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung des Zeitpunkts
der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer ersten Region (2011/636/EU),
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. September 2012 zur
Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS)
in einer dritten Region (2012/512/EU), Durchführungsbeschluss der Kommission
vom 7. März 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des
Visa-Informationssystems (VIS) in einer vierten und fünften Region (2013/122/EU),
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Juni 2013 zur Festlegung
des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer
sechsten und siebten Region (2013/266/EU), Durchführungsbeschluss der
Kommission vom 20. August 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts der
Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer achten Region (2013/441/EU).