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Document 52013DC0614
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT Shadow Banking – Addressing New Sources of Risk in the Financial Sector
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor
/* COM/2013/0614 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor /* COM/2013/0614 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schattenbankwesen – Eindämmung neuer
Risikoquellen im Finanzsektor Einleitung Seit Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007-2008
hat die Europäische Kommission die umfassendste Reform des
Finanzdienstleistungssektors durchgeführt, die es bislang in Europa gab. Die
Reform zielt darauf ab, diesem Sektor durch die Beseitigung der Mängel und
Schwachstellen, die in der Krise zutage traten, wieder zu Nachhaltigkeit und
Stabilität zu verhelfen. Der Ansatz der Kommission besteht darin, alle
finanziellen Risiken global und umfassend anzugehen und dafür Sorge zu tragen,
dass der durch die Stärkung bestimmter Akteure und Märkte erzielte Nutzen nicht
dadurch beeinträchtigt wird, dass finanzielle Risiken in weniger regulierte
Sektoren verlagert werden. Eine solche Aufsichtsarbitrage würde die Wirkung der
Reformen stark unterminieren. Die Kommission hat daher im März 2012 ein
Grünbuch zum Schattenbankwesen[1]
mit Blick darauf veröffentlicht, Input zu sammeln, wie die Risiken im
Zusammenhang mit der Kreditvermittlung unter Beteiligung von Unternehmen
und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems am besten
angegangen werden können. Dem Schattenbankwesen wird auch auf der
internationalen Agenda hohe Priorität eingeräumt. Die Staats- und
Regierungschefs der G20 haben den Rat für Finanzstabilität (Financial Stability
Board, FSB)[2]
ersucht, sich des Themas anzunehmen, um die Hauptrisiken des Schattenbankwesens
zu ermitteln und Empfehlungen abzugeben. Das übergeordnete Ziel, wie bei
verschiedenen Anlässen von der G20 bekräftigt, besteht darin, bei der
Finanzmarktregulierung alle Grauzonen zu beseitigen und die „Regulierung und
Aufsicht auf alle systemrelevanten Finanzinstitute, Instrumente und Märkte auszudehnen“[3]. Die ersten Empfehlungen des FSB sollen am 5.- 6. September
2013 in Sankt Petersburg von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt
werden. Die Kommission hat aktiv zur Arbeit des FSB beigetragen, und die
Schlussfolgerungen in der vorliegenden Mitteilung stehen in vollem Einklang mit
der Ausrichtung des FSB. Nach der Konsultation zu dem Grünbuch und zu
einem Zeitpunkt, zu dem die Regulierung des Finanzsektors in Europa erheblich
verstärkt und vorangetrieben wird, möchte die Kommission ihren Fahrplan für die
kommenden Monate vorstellen, der auf die Begrenzung von Risiken im nicht
regulierten System, insbesondere systemischer Risiken[4], abzielt. Solche Risiken
könnten vor allem durch Verflechtungen zwischen dem Schattenbanksektor und dem
reguliertem Finanzsystem entstehen. Wenngleich der Begriff „Schattenbankwesen“ in
den Diskussionen der G20 erst vor kurzem formal definiert wurde, sind die damit
zusammenhängenden Risiken doch keineswegs neu. Die Kommission hat gemeinsam mit
den beiden gesetzgebenden Organen bereits eine Reihe von Maßnahmen zur
Schaffung eines besseren Rahmens für solche Risiken durchgeführt oder ist im
Begriff, solche Maßnahmen durchzuführen, darunter beispielsweise der Erlass von
Vorschriften für die Aktivitäten von Hedgefonds[5]
und die Stärkung der Verknüpfung zwischen Banken und nicht regulierten
Marktteilnehmern[6].
Diese Mitteilung benennt eine Reihe von
Prioritäten, nach denen die Kommission die Einleitung von Initiativen
beabsichtigt, und zwar in Bereichen wie Transparenz des Schattenbanksektors,
Schaffung eines Rahmens für Geldmarktfonds, Reform der Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Wertpapierrecht und Risiken im
Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften (hauptsächlich
Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte) sowie Schaffung eines Rahmens für die
Beziehungen zu den Banken. Außerdem gilt den Aufsichtsregelungen besonderes
Augenmerk, um zu gewährleisten, dass allen größeren Risiken adäquat begegnet
wird. Darüber hinaus bedürfen bestimmte Bereiche einer weiteren Analyse und
werden im Lauf des Jahres insbesondere anhand der Analyse der
Kommissionsdienststellen und der Arbeiten der G20 näher bestimmt. 1. Die Debatte über das
Schattenbankwesen 1.1. Bedeutung des
Schattenbankwesens im Rahmen der Finanzreform in der EU ·
Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen? Die Regulierungsinstanzen definieren das
Schattenbankwesen als ein „System der Kreditvermittlung unter Beteiligung von Unternehmen
und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems“[7]. Es umfasst Unternehmen, die –
Gelder in einlagenähnlicher Form entgegennehmen; –
eine Fristen- und/oder Liquiditätstransformation
durchführen; –
einen Kreditrisikotransfer ermöglichen; –
direkte oder indirekte finanzielle Hebeleffekte
nutzen[8].
Die Tätigkeiten von Schattenbanken,
insbesondere Verbriefungen sowie Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte, stellen
für Finanzunternehmen eine wichtige Finanzierungsquelle dar. ·
Weshalb verdient dieses System besondere
Aufmerksamkeit? Neben Risiken im Zusammenhang mit der Umgehung
geltender Vorschriften und dem Umstand, dass diese Unternehmen/Tätigkeiten der
schleichenden Bildung hoher Schuldenstände im Finanzsektor Vorschub leisten
können, muss das Schattenbankwesen wegen seines Umfangs, seiner engen
Verknüpfung mit dem regulierten Finanzsektor und seines systemischen Risikos
beaufsichtigt werden. Zunächst zu beachten ist der Umfang.
Wenngleich keine ganz präzise Angabe vorliegt, so ergibt sich doch aus
Schätzungen zum Umfang des Schattenbankwesens – sowohl in absoluten Zahlen
als auch bezogen auf den Anteil am globalen Finanzsektor –, dass einige
seiner Komponenten systemrelevant sein könnten. Den neuesten Studien des FSB[9] zufolge beläuft sich die Summe
der Vermögenswerte von Schattenbanken, näherungsweise ermittelt anhand der
statistischen Kategorie „Sonstige Finanzintermediäre“, auf etwa die Hälfte der
Vermögenswerte des regulierten Bankensystems. Obwohl die Vermögenswerte von
Schattenbanken seit 2008 leicht rückläufig sind, machten sie im Jahr 2011
insgesamt 51 000 Mrd. EUR aus. Was die geografische Verteilung
angeht, so ist eine Konzentration in den Vereinigten Staaten[10] (ca. 17 500 Mrd. EUR)
und in der EU[11]
(Eurogebiet mit 16 800 Mrd. EUR und Vereinigtes Königreich mit 6
800 Mrd. EUR) zu verzeichnen. Der zweite Faktor, der zur Risikosteigerung
beiträgt, ist das hohe Maß an Verflechtungen zwischen dem Schattenbankensystem
und dem übrigen Finanzsektor, insbesondere dem regulierten Bankensystem. Jede
unsachgemäß angegangene Schwachstelle oder die Destabilisierung eines wichtigen
Akteurs des Schattenbankwesens könnte eine Ansteckungswelle auslösen, die
Auswirkungen auf Sektoren hätte, die den strengsten aufsichtsrechtlichen
Standards unterliegt. Letztlich besteht das Ziel darin, die
potenziellen Systemrisiken für den Finanzsektor angemessen abzudecken und die
Möglichkeiten von Aufsichtsarbitrage zu begrenzen, damit die Marktintegration
gefördert und das Vertrauen von Sparern und Verbrauchern gestärkt wird. 1.2. Reaktionen auf das Grünbuch
der Kommission Die zahlreichen Beiträge im Anschluss an die
Veröffentlichung des Grünbuchs[12]
und des Initiativberichts des Europäischen Parlaments[13], der einen erheblichen
Mehrwert in die Debatte einbrachte, unterstreichen die Bedeutung dieser
Thematik für das Finanzsystem, die Nichtfinanzbranche und öffentliche Stellen. Eine Mehrheit der Konsultationsteilnehmer
sprach sich nachdrücklich für Initiativen aus, die auf eine Festlegung klarerer
Vorschriften für das Schattenbankwesen abzielen. Viele von ihnen forderten die
Kommission zu einer verhältnismäßigen Vorgehensweise auf, bei der der
Schwerpunkt vor allem auf den Tätigkeiten oder Unternehmen liegt, die ein hohes
Systemrisiko für den Wirtschafts- und Finanzsektor bergen. Damit Kohärenz und
Kontinuität gewährleistet sind, sollte dazu, soweit möglich, der bestehende
Rechtsrahmens der EU genutzt werden. Die im Grünbuch vorgeschlagene Definition des
Schattenbankwesens fand bei den Teilnehmern allgemeine Zustimmung. Einige
hätten eine engere Definition bevorzugt, andere wiederum betonten, dass eine
breit angelegte und flexible Definition vonnöten sei, die an Veränderungen des
Systems angepasst werden könne. Aus zahlreichen Beiträgen ging hervor, dass der
Begriff „Schattenbankwesen“ als unglücklich empfunden wird, da er negative
Konnotationen habe. Die Kommission nimmt diese Bedenken zur Kenntnis, doch sie
selbst verwendet den Begriff wert- und konnotationsfrei. Im derzeitigen Stadium
ist es zudem äußerst schwierig, die Terminologie zu ändern, da es sich
mittlerweile um einen in der internationalen Debatte etablierten Begriff
handelt. Es herrscht Konsens über die Notwendigkeit der
Begrenzung der Möglichkeiten von Aufsichtsarbitrage zwischen den stark
regulierten Sektoren und anderen Marktsegmenten, in denen bestimmte ähnliche
Finanztransaktionen durchgeführt werden könnten, ohne der gleichen Regulierung
zu unterliegen. Das übergeordnete Ziel der Kommission ist ein kohärenter
Ansatz, bei dem auf Tätigkeiten mit ähnlichen Risiken auch ähnliche
Vorschriften angewandt werden. 2. Stellen die durchgeführten
Reformen eine adäquate Antwort auf die Risiken des Schattenbankwesens dar? Die Kommission hat ein ehrgeiziges, noch nie
da gewesenes Finanzreformprogramm angestoßen, dem das Europäische Parlament und
der Rat in ihrer Funktion als gesetzgebende Organe Priorität eingeräumt haben. 2.1. Auf Finanzunternehmen
abzielende Maßnahmen ·
Verschärfung der Anforderungen an Banken bei ihren
Geschäften mit dem Schattenbanksystem Unternehmen des Schattenbanksektors können bis
zu einem gewissen Grad im Rahmen ihrer Beziehungen zu Banken beaufsichtigt
werden. In diesem Zusammenhang kommt zwei Arten von Vorschriften besondere
Bedeutung zu: den Vorschriften für Transaktionen zwischen Banken und ihren
finanziellen Gegenparteien und den Bilanzierungsvorschriften zum Thema Konsolidierung.
Zunächst wurden Maßnahmen getroffen, um
sicherzustellen, dass die Interessen der Personen, die
Verbriefungstransaktionen veranlassen, streng an den Interessen der Endanleger
ausgerichtet sind. Seit Inkrafttreten der CRD II[14] Ende 2010 müssen sich die
Kreditinstitute vergewissern, dass das wirtschaftliche Interesse des
Originators oder des Sponsors einer Transaktion mindestens 5 % der
verbrieften Vermögenswerte ausmacht. Mit der CRD III[15] wurden dann die
Eigenkapitalanforderungen zur Absicherung von Verbriefungsrisiken, insbesondere
wenn diese Strukturen mehrere Weiterverbriefungen beinhalten, verschärft und
die Aufsichtsanforderungen für die Unterstützung von Verbriefungsgesellschaften[16] ausgeweitet. Des Weiteren kommt auch den
Bilanzierungsvorschriften in Sachen Transparenz insofern erhebliche Bedeutung
zu, als sie es den Anlegern ermöglichen, die von den Banken getragenen Risiken
und deren Engagements gegenüber dem Schattenbanksektor zu erkennen.
Insbesondere die Rechnungslegungsstandards zum Thema Konsolidierung bestimmen,
ob ein Unternehmen in der Konzernbilanz einer Bank geführt werden muss. Die vom
IASB an den Bestimmungen der IFRS 10, 11 und 12 vorgenommenen Änderungen,
die 2014 in Europa in Kraft treten werden, bedeuten eine Weiterentwicklung der
Vorschriften für die Konzernbilanzierung und verbessern die Angaben zu
nichtkonsolidierten strukturierten Unternehmen. Darüber hinaus hat der Baseler
Ausschuss mit einer Überprüfung der aufsichtlichen Konsolidierungspraktiken
begonnen und wird bis Ende 2014 seine Schlussfolgerungen dazu veröffentlichen.
Die Kommission verfolgt diese Entwicklungen eingehend. Im Jahr 2010 verschärfte das IASB die
Pflichten zur Angabe außerbilanzieller Engagements bei der Übertragung
finanzieller Vermögenswerte; diese Maßnahme trat am 1. Juli 2011 in Europa
in Kraft (IFRS 7). Während der Krise führte der Mangel an Informationen
über derartige Engagements dazu, dass Anleger und Bankenaufsichtsbehörden nicht
in der Lage waren, alle von den Banken getragenen Risiken genau zu ermitteln. ·
Verschärfung der Anforderungen an
Versicherungsunternehmen bei ihren Geschäften mit Schattenbanken Auch die
Richtlinie „Solvabilität II“[17]
behandelt eine Reihe von Aspekten des Schattenbankwesens, zum einen durch ihren
risikobasierten Ansatz und zum anderen durch die Festlegung strenger
Anforderungen an das Risikomanagement, einschließlich eines Grundsatzes der
unternehmerischen Vorsicht für Anlagen. Wie das EU-Bankenrecht basiert sie auf
einem Gesamtbilanzansatz, bei dem alle Unternehmen und Forderungen der
Gruppenaufsicht unterliegen. Bestimmte
Tätigkeiten wie Hypothekenkreditversicherungen[18],
Liquiditätsswap-Vereinbarungen mit Banken und die direkte Gewährung von
Darlehen können zu besonderen Bedenken Anlass geben. Die Bestimmungen zum
Risikomanagement und die Eigenmittelanforderungen, die in den technischen
Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie „Solvabilität II“ festgelegt
werden, gewährleisten, dass die Risiken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
ausreichend abgedeckt und die Möglichkeiten von Aufsichtsarbitrage begrenzt
werden. Die Richtlinie „Solvabilität II“ sieht insbesondere vor, dass
Direktdarlehen Eigenmittelanforderungen unterliegen und die Gründung von
Verbriefungsgesellschaften einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie werden in Bezug auf
Versicherungszweckgesellschaften u. a. Genehmigungspflichten sowie
laufende Anforderungen an Solvabilität, Governance und Berichtswesen festlegen.
·
Ein harmonisierter Rahmen für die Verwalter
alternativer Investmentfonds Europa hat bereits Maßnahmen im Hinblick auf
Finanzakteure getroffen, die zuvor keiner Regulierung auf EU-Ebene unterlagen.
Die Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds[19] enthält harmonisierte Anforderungen
an Unternehmen, die diese Art von Fonds verwalten. Seit dem 22. Juli 2013
gelten diese Vorschriften für alle Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und
Immobilienfonds[20].
Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein
Verwalter die Anforderungen an das Kapital-, Risiko- und Liquiditätsmanagement
erfüllen, eine einzige Verwahrstelle bestellen und die Vorschriften
hinsichtlich der Transparenz für Anleger und Aufsichtsorgane beachten.
Hebeleffekte werden einer besonderen Aufsicht unterworfen. Sind sie für die Stabilität
des Finanzsystems mit übermäßig hohen Risiken verbunden, können die nationalen
Behörden auf Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ESMA) Beschränkungen für die Nutzung von Hebeleffekten vorschreiben. 2.2. Maßnahmen zur Stärkung der
Marktintegrität ·
Ein Rahmen für Risikotransferinstrumente Eine Ansteckung zwischen dem regulierten
Finanzsystem und dem Schattenbanksystem kann gravierende Folgen haben und durch
mangelnde Transparenz, vor allem in Stressphasen, noch weiter verschlimmert
werden. Die Finanzkrise hat gezeigt, welch zentrale Rolle den
Over-the-Counter-Derivaten (OTC-Derivaten), wie zum Beispiel den
Kreditderivaten, zukommt. Die Verordnung über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister[21]
(bekannt unter dem Akronym „EMIR“ – Verordnung über europäische
Marktinfrastrukturen) schreibt ein zentrales Clearing aller standardisierten
Derivatverträge sowie Einschussforderungen bei nicht standardisierten Verträgen
vor. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die Informationen über
sämtliche europäischen Derivatgeschäfte in einem Transaktionsregister
gespeichert sind, zu dem alle betroffenen Aufsichtsbehörden Zugang haben. Indem
die Transparenz dieser Transaktionen gewährleistet wird, lässt sich die Rolle von
Unternehmen innerhalb des Schattenbanksystems klar definieren. Im Rahmen der Durchführung und der künftigen
Überprüfungen der Verordnung wird die Kommission bewerten, inwieweit die dem
Schattenbanksystem zugehörigen Unternehmen abgedeckt sind, und ermitteln, ob es
ergänzender Initiativen bedarf, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen
nicht von den Pflichten hinsichtlich Ausgleichsleistungen und Transparenz
ausgenommen sind, die von den Zentralregistern auferlegt werden. Des Weiteren trug die Leerverkaufsverordnung[22] einigen dieser Bedenken
Rechnung, indem sie die Transparenz bei Credit Default Swaps erhöhte und
ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel untersagte. ·
Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen Verbriefungen sind für eine wirkungsvolle
Finanzierung der Wirtschaft von Bedeutung. Sie werden jedoch auch für
umfangreiche Transfers von Kreditrisiken aus dem traditionellen Bankensystem
ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen genutzt. Anforderungen ähnlich denen der CRD II
gelten für Versicherungsunternehmen (Solvabilität II), Verwalter
alternativer Investmentfonds (AIFM) und Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW). Der europäische Rechtsrahmen steht mit den
Empfehlungen der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden
(IOSCO) vom 16. November 2012[23]
im Einklang. Die Kommission wird diesen Grundsätzen weiterhin große
Aufmerksamkeit widmen, um die Gleichbehandlung und ein angemessenes Verständnis
der Risiken auf internationaler Ebene zu gewährleisten. Die Stärkung des
Rahmens für Verbriefungen schließt die Ergreifung tragfähiger Maßnahmen
hinsichtlich der Transparenz mit ein. Die Kommission begrüßt jede Initiative
zur Verbesserung der Transparenz und zu einer verstärkten standardmäßigen
Offenlegung. Initiativen der Zentralbanken im Hinblick auf Sicherheiten[24] und der Branche, wie etwa die
Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften[25],
werden den Aufsichtsorganen eine bessere Risikoüberwachung und den Anlegern
eine eingehendere Analyse der Risiken ermöglichen. Dies dürfte dazu beitragen,
die Bedingungen für eine Wiederbelebung dieses Marktes zu verbessern. ·
Ein verbesserter Rahmen für Ratingagenturen Die Kreditratingagenturen spielen im
Schattenbanksystem eine wichtige Rolle. Ihre Ratings beeinflussen das Verhalten
von Anlegern, Kreditnehmern, Emittenten und Regierungen unmittelbar. Die
Finanzkrise hat die Bedeutung der von Ratingagenturen abgegebenen Bewertungen
vor allem für den Entscheidungsprozess der Anleger unterstrichen und gezeigt,
wie diese – vielfach auch im Schattenbanksektor – durch die Nutzung
exzessiver Hebeleffekte eine übermäßige Kreditvergabe und prozyklische
Reaktionen ermöglichten. Die EU hat drei Verordnungen[26] mit dem Ziel erlassen, einen
fester umrissenen Rahmen für diese Agenturen zu schaffen. Dieser neue Rahmen
wird den übermäßigen Rückgriff auf externe Ratings verringern, die Qualität der
Ratings verbessern und die Verantwortlichkeit der Kreditratingagenturen
erhöhen. Die dritte Verordnung (CRA3), die am 20. Juni 2013 in Kraft trat,
wird durch die Einführung einer Rechenschaftspflicht für die Agenturen zur
Begrenzung von Interessenkonflikten beitragen und außerdem eine übermäßige und
automatische Abhängigkeit von solchen Ratings verringern. Die Kombination
dieser Maßnahmen wird helfen, das Schattenbanksystem robuster und
widerstandsfähiger zu machen. 3. Weitere Maßnahmen zur
Schaffung eines Rahmens für die Risiken im Zusammenhang mit dem
Schattenbankwesen Fünf Schwerpunktbereiche können bestimmt
werden: Erhöhung der Transparenz des Schattenbanksystems, Schaffung eines
verbesserten Rahmens für Fonds, insbesondere Geldmarktfonds, Weiterentwicklung
des Wertpapierrechts zur Begrenzung der Risiken im Zusammenhang mit
Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Verschärfung der Aufsichtsregeln im Bankensektor
und organisatorische Verbesserung der Aufsicht über Schattenbanken. 3.1. Mehr Transparenz Damit Risiken wirkungsvoll überwacht werden
können und im Bedarfsfall eine Intervention möglich ist, müssen präzise,
verlässliche und umfassende Daten gesammelt werden. Die Behörden müssen ihre
Anstrengungen fortsetzen, ihre statistischen Instrumente, wie zum Beispiel die
Granularität ihrer Daten über die Finanzierungsströme, weiter zu ergänzen und
zu verbessern. Derzeit gibt es vier Projekte, denen Vorrang eingeräumt werden
sollte. ·
Ergänzende Initiativen bezüglich der Erfassung und
des Austauschs von Daten Es bedarf eines Rahmens für die Überwachung
der in der EU durch das Schattenbankwesen verursachten Risiken. Eine
regelmäßige quantitative Bewertung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen,
wobei insbesondere zu ermitteln ist, wie Informationslücken geschlossen werden
können, die eine angemessene, umfassende Bewertung verhindern. In diesem
Zusammenhang sieht die Kommission den Beiträgen der neu eingerichteten ESRB-Arbeitsgruppe
und deren konkreten Vorschlägen, einschließlich spezifischer Risikoindikatoren,
mit Interesse entgegen. Auf internationaler Ebene bietet die jährliche
Überprüfung des FSB einen guten Überblick über diese Entwicklungen, der weiter
ergänzt werden sollte. Des Weiteren könnten die gemeinsamen Arbeiten von FSB
und Internationalem Währungsfonds (IMF) zur Schaffung eines Rahmens für die
Erfassung und den Austausch von Daten über internationale systemrelevante
Großbanken (Initiative zu Datenlücken) sinnvoll erweitert werden durch die
Erfassung von Daten über die Verknüpfung der Sektoren, was für die Überwachung
der Risiken im Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen von Nutzen wäre. ·
Einrichtung zentraler Datenregister für Derivate im
Rahmen der EMIR und der Überarbeitung der MiFID Die EMIR schreibt die Registrierung aller
Derivatgeschäfte in Zentralregistern (Transaktionsregistern) vor. Diese Meldepflicht wird ab Anfang 2014 schrittweise
eingeführt. Im Hinblick auf die Überwachung des Schattenbanksystems
bedeutet die Erfassung dieser Daten in Transaktionsregistern einen bedeutenden
Schritt nach vorn, da sie dazu beiträgt, Risikotransfers besser zu erkennen.
Diese Register gestatten unmittelbaren Zugang zu detaillierten Informationen
über die Verflechtungen zwischen den verschiedenen Akteuren. Sie ermöglichen es
beispielsweise den Aufsichtsorganen, zu überwachen, wer auf bestimmten Märken
(Kreditderivate, Zinsderivate, Equity-Derivate) Schutz vertreibt oder einkauft.
Wenn Unternehmen, die dem Schattenbankwesen zuzurechnen sind, wie zum Beispiel
Hedgefonds, eine dominante Stellung einnehmen oder erhebliche Risiken tragen,
könnten sie von den Aufsichtsorganen identifiziert werden. Darüber hinaus wird es die Überarbeitung der
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)[27] ermöglichen, die Transparenz
für Schuldverschreibungen, strukturierte Produkte, derivative Instrumente und
Emissionszertifikate zu erhöhen. Dieser Vorschlag weitet zudem den
Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Tätigkeiten wie den
Hochfrequenzhandel aus. Indem diese Tätigkeiten von der Erteilung einer
Genehmigung abhängig gemacht werden, wird der Vorschlag die Behörden in die
Lage versetzen, die durch Hochfrequenzhändler für den Markt verursachten
Risiken leichter zu bestimmen und zu überwachen, und zwar auch dann, wenn diese
Händler dem Schattenbanksystem angehören. ·
Umsetzung der Kennung für juristische Personen
(Legal Entity Identifier, LEI) Auf Ersuchen der G20 hat der FSB ein globales
Kontrollorgan – den Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht –
geschaffen, das einen neuen Standard entwickeln und verwalten soll, der für
jede juristische Person, die an einer Finanztransaktion beteiligt ist, eine
eindeutige Kennung sicherstellt. Die LEI wird es für die Aufsichtsbehörden leichter
machen, alle Finanzakteure – ungeachtet dessen, ob sie einer Regulierung
unterliegen – und ihre Finanztransaktionen auf grenzüberschreitender Basis
zu überwachen. Vor allem wird sie es ermöglichen, eine Risikokonzentration im
Finanzsystem festzustellen, die Berichtssysteme zu vereinfachen und die
Qualität des Daten- und Risikomanagements der Finanzakteure zu verbessern. Die
LEI wird sich auf das Schattenbankwesen auswirken, da sie es möglich macht,
wesentlich mehr Informationen über die Unternehmen, die Finanztransaktionen
durchführen, zu erfassen. Der Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht
hat 2013 seine beiden ersten Plenarsitzungen abgehalten. Mit Unterstützung des
FSB wird er nach und nach die Struktur für die Verwaltung des Standards schaffen,
die auf einer zentralen Einheit und einem weltweiten Netzwerk lokaler Einheiten
basieren soll. Die LEI wird zunächst zur Meldung derivativer Produkte in Europa
und den Vereinigten Staaten genutzt. Dann wird ihre Nutzung schrittweise auf
andere Bereiche ausgedehnt, wie zum Beispiel die Durchsetzung der Regulierung
im Hinblick auf Banken, Hedgefonds, Kreditratingagenturen und die Finanzmärkte
im weiteren Sinne. In diesem Zusammenhang sind drei Aspekte
besonders hervorzuheben: Erstens fördert die Kommission die Schaffung lokaler
Betriebseinheiten in Europa, die den europäischen Unternehmen eine Kennung
zuweisen. Zweitens wird sie der Übergangsphase, die der Einführung der
endgültigen Kennung vorausgeht, besondere Aufmerksamkeit widmen, um
sicherzustellen, dass die Übergangskennungen global kohärent sind und als
solche vom LEI-Ausschuss anerkannt werden. In diesem Zusammenhang sollten in
allen Mitgliedstaaten zur Meldung von Derivaten alle vom Ausschuss anerkannten
Kennungen herangezogen werden. Und drittens wird die Kommission bei dem Projekt
für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen öffentlichen und privaten Akteuren
Sorge tragen, vor allem bei der Schaffung der zentralen Betriebseinheit, die
als Dreh- und Angelpunkt für das System dienen soll. Die Kommission wird die Möglichkeit prüfen,
einen Legislativvorschlag auszuarbeiten, durch den es ermöglicht würde, die
Pflicht zur Verwendung der LEI in den europäischen Rechtsrahmen zu übernehmen. ·
Die Notwendigkeit einer stärkeren Transparenz bei
Wertpapierfinanzierungsgeschäften Die Analyse des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken (ESRB) und des FSB gab Aufschluss über den Mangel an
verlässlichen, detaillierten Daten über Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte.
Diese Daten sind unerlässlich für die Beobachtung der Risiken infolge von
Verflechtungen, exzessiven Hebeleffekten und prozyklischem Verhalten. Sie
ermöglichen die Identifizierung von Risikofaktoren, wie zum Beispiel den
übermäßigen Rückgriff auf kurzfristig aufgenommene Mittel zur Finanzierung
langfristiger Forderungen, eine hohe Abhängigkeit von bestimmten Arten von
Sicherheiten sowie Schwachstellen bei deren Bewertung. Diese Lücken geben
Anlass zur Besorgnis, insbesondere mit Blick auf die Opazität der Ketten von
Sicherheiten, da hierdurch das Ansteckungsrisiko steigt. Während die Kommission einen aktiven Beitrag
zu den internationalen Diskussionen über diese Frage leistet, verfolgt sie
gleichzeitig mit großem Interesse die aktuelle Initiative der EZB zur Schaffung
eines zentralen Datenregisters, in dem detaillierte Daten über
Pensionsgeschäfte in der EU in Echtzeit erfasst werden sollen. Im Rahmen dieser
Arbeiten werden i) die zur Überwachung solcher Transaktionen erforderlichen
Daten ermittelt und ii) die bereits verfügbaren Daten, insbesondere im Hinblick
auf die Infrastruktur, analysiert. Die EZB hat vor kurzem erneut auf die
Notwendigkeit eines Rahmens für die Berichterstattung auf EU-Ebene hingewiesen[28], wohingegen der ESRB zu dem
Schluss gelangte, dass die Einrichtung eines zentralen Datenregisters auf
europäischer Ebene der beste Weg zur Erfassung von Daten über
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte wäre[29].
Die Kommission wird diesen Arbeiten im Rahmen der Empfehlungen des FSB
besondere Aufmerksamkeit widmen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wird
sie bewerten, ob sich die Transparenz auf EU-Ebene verbessert hat, während sie
sich zugleich das Recht vorbehält, geeignete Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. 3.2. Ein verbesserter Rahmen für
bestimmte Investmentfonds ·
Spezifische Legislativmaßnahmen zur Schaffung eines
besseren Rahmens für Geldmarktfonds Die Finanzkrise hat gezeigt, dass
Geldmarktfonds, die für verhältnismäßig stabile Anlageinstrumente gehalten
wurden, ein Systemrisiko darstellen können. Diese Fonds sind für Anleger ein
nützliches Instrument, da sie bankeinlagenähnliche Merkmale aufweisen:
sofortiger Zugang zu Liquidität und Wertstabilität. Nichtsdestotrotz handelt es
sich bei Geldmarktfonds um Investmentfonds, die Marktrisiken unterworfen sind.
In Zeiten starker Marktturbulenzen ist es für diese Fonds schwierig, ihre
Liquidität und Stabilität zu wahren, insbesondere wenn es zu einer
Anlegerflucht kommt. Demzufolge könnten sie ein ernsthaftes Ansteckungsrisiko
bergen. Nach der im Jahr 2012 organisierten
Konsultation zur Umgestaltung des Vermögensverwaltungssektors[30] und mit Blick auf eine
Reaktion auf die Entschließung des Europäischen Parlaments[31] veröffentlichte die Kommission
zusammen mit der vorliegenden Mitteilung einen Vorschlag für eine Verordnung,
die ausnahmslos für alle europäischen Geldmarktfonds gelten wird. <http://ec.europa.eu/internal_market/investment/money-market-funds/index_de.htm>.
Diese Vorschläge berücksichtigen sowohl die Arbeiten auf internationaler Ebene
(IOSCO und FSB) als auch auf europäischer Ebene (Empfehlungen des ESRB[32] und Leitlinien der ESMA). Sie
werden vor allem die Qualität und Liquidität der von diesen Fonds gehaltenen
Anlageportfolios verbessern und für einige dieser Fonds Kapitalpuffer schaffen,
die Bewertungslücken infolge von Fluktuationen des Vermögenswerts abdecken
können. ·
Stärkung des OGAW-Rahmens Im Kontext der allgemeinen Überarbeitung der
OGAW-Richtlinie (eine öffentliche Konsultation dazu fand 2012 statt) wird die
Kommission auch andere Probleme im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung
angehen. Durchgeführt wird eine globale Bewertung des Rahmens, in dem bestimmte
Fonds[33]
arbeiten können, einschließlich der Art und Weise, wie bestimmte
Anlagetechniken und -strategien zum Einsatz kommen. Im Rahmen der Überarbeitung soll vor allem
untersucht werden, in welcher Weise Investmentfonds
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nutzen. Die Fonds werden gewährleisten müssen,
dass solche Transaktionen ihre Liquidität nicht beeinträchtigen. Diese
Transaktionen gehen in der Regel mit dem Austausch von Sicherheiten einher, die
das Gegenparteiausfallrisiko des Fonds decken. Die Auswahlkriterien und die
Diversifizierung der als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte werden
überprüft, um sicherzustellen, dass potenzielle Verluste bei Ausfall eines
Vertragspartners wirksam und unverzüglich gedeckt werden. Besondere
Aufmerksamkeit wird den Fonds gewidmet, die durch diese Transaktionsart an das
Bankensystem gekoppelt sind. 3.3. Verringerung der Risiken im
Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften Neben der Fondsmanagementbranche spielten
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte – vor allem Pensions- und
Wertpapierleihgeschäfte – bei der übermäßigen Verschuldung im Finanzsektor
eine zentrale Rolle. Zudem waren Finanzintermediäre seit dem Beginn der
Finanzkrise häufig zum Einsatz von Wertpapieren (Sicherheiten) gezwungen, um
eine Finanzierung auf den Märkten zu erhalten. Solche Sicherheiten dienen den
Kreditgebern zur Deckung des Gegenparteiausfallrisikos, können von diesen
jedoch auch weiterverwendet werden. In der EU bestehen diese Sicherheiten in der
Regel aus Wertpapieren, die an andere Finanzintermediäre weitergegeben werden
können, um eine Garantie oder Sicherheit für neue Kreditgeschäfte zu leisten.
Sind diese Sicherheiten in Barmitteln hinterlegt, so können sie reinvestiert
werden. Die Weiterverwendung oder Weiterverpfändung von Wertpapieren erzeugt
dynamische Ketten von Sicherheiten, in denen dasselbe Wertpapier mehrmals
weitergegeben wird, häufig unter Beteiligung von Akteuren aus dem
Schattenbanksystem. Dieser Mechanismus kann zur Verstärkung der Hebeleffekte
beitragen und den prozyklischen Charakter des Finanzsystems fördern, das
hierdurch im Fall eines Ansturms auf die Banken und einer plötzlichen
Verringerung des Fremdkapitalanteils störanfällig wird. Darüber hinaus erschwert
es die mangelnde Transparenz dieser Märkte, Eigentumsrechte zu ermitteln (wem
gehört was?) sowie die Risikokonzentration zu überwachen und Gegenparteien zu
identifizieren (wer trägt welches Risiko?). Die jüngsten Fälle, in denen große
Finanzintermediäre Konkurs angemeldet haben (z. B. Lehman Brothers),
zeugen von diesen Problemen. Hervorgehoben werden sie bisweilen durch die
Verflechtungen zwischen Finanzinstituten und die von bestimmten Finanzakteuren
angewandten Strategien zur Umwandlung von Sicherheiten. Daher könnte der
Ausfall eines großen Finanzinstituts auch die Wertpapiermärkte destabilisieren.
Es wurden umfassende Arbeiten durchgeführt, um
solche Ereignisse besser zu verstehen und Lehren aus ihnen zu ziehen. Damit
diese Probleme gelöst werden können, prüft die Kommission derzeit einen
Legislativvorschlag zum Wertpapierrecht. 3.4. Stärkung des Rahmens für die
Bankenaufsicht im Hinblick auf die Begrenzung von Ansteckungs- und
Arbitragerisiken Die durch das Schattenbankwesen für regulierte
Banken verursachten Risiken könnten auf zweierlei Art angegangen werden: ·
Verschärfung der Aufsichtsvorschriften für Banken
bei deren Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen zur Verringerung
der Ansteckungsrisiken Die Eigenkapitalverordnung (CRR)[34] und die Eigenkapitalrichtlinie
(CRD IV)[35],
die ab dem 1. Januar 2014 gelten, werden die Solvenzregeln für Banken
verschärfen, insbesondere im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen
bezüglich Beteiligungen an Finanzunternehmen, einschließlich nicht beaufsichtigter
Finanzunternehmen. Des Weiteren wird es mit dieser
aufsichtsrechtlichen Reform für die Banken obligatorisch, das
Gegenparteiausfallrisiko, das bei bestimmten OTC-Derivatgeschäften mit
Gegenparteien aus dem Schattenbanksystem entsteht, durch ergänzende Eigenmittel
zu decken. Durch diese Reform wird eine zusätzliche Eigenkapitalanforderung zur
Deckung potenzieller Verluste aufgrund von Änderungen des Marktwerts dieser
Derivate eingeführt, falls die Solvenz der Gegenpartei für diese Derivate sinkt;
dies gilt allerdings ausschließlich für Gegenparteien, die nicht von dieser
Regelung ausgenommen sind (Anpassungen der Kreditbewertung, CVA). Zahlreiche
Unternehmen des Schattenbanksektors sind bedeutende Gegenparteien bei solchen
Derivatgeschäften. Bankinstitute sollten deshalb dazu angehalten werden,
weniger Geschäfte mit nicht regulierten Unternehmen zu tätigen. Des Weiteren umfassen diese Vorschriften neue
Liquiditätsregeln[36],
die eine Verlängerung der Restlaufzeiten der finanziellen Verbindlichkeiten von
Banken bewirken und den Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen, die häufig
von Einrichtungen wie Geldmarktfonds bereitgestellt werden, verringern dürften.
Da diese Maßnahmen jedoch alle finanziellen
Gegenparteien von Banken – unabhängig davon, ob sie einer Regulierung
unterliegen – in gleicher Weise betreffen, wurden zwei neue spezifische
Maßnahmen zur Verringerung der Risiken eingeführt, die das Schattenbankwesen
für Banken birgt: –
Ab 2014 müssen Banken den für sie zuständigen
Aufsichtsbehörden über ihre größten Engagements gegenüber nicht regulierten
Unternehmen sowie Risiken aufgrund von Pensions- und Wertpapierleihgeschäften
Bericht erstatten. –
Bis Ende 2014 muss die Europäische
Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) Leitlinien zur Beschränkung
des für die Banken durch nicht beaufsichtigte finanzielle Gegenparteien
verursachten Risikos ausarbeiten, während die Europäische Kommission bis Ende 2015
– unter Berücksichtigung der auf europäischer und internationaler Ebene
durchgeführten Arbeiten – darüber befinden muss, ob die Festlegung solcher
Beschränkungen in den EU-Vorschriften erfolgen sollte. ·
Prüfung einer möglichen Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Aufsichtsvorschriften zur Verringerung der
Arbitragerisiken Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs
könnte auf die insbesondere im Initiativbericht des Parlaments geäußerten
Bedenken reagiert werden; in diesem Bericht wird die Anwendung der
Aufsichtsvorschriften auf Unternehmen vorgeschlagen, die ohne Banklizenz
bankenähnliche Tätigkeiten ausüben. Eine Diskussion über das Schattenbankwesen ist
nicht möglich, ohne den Anwendungsbereich der EU-Aufsichtsvorschriften für das
Bankwesen zu überprüfen. Nach EU-Recht[37]
muss jedes „Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für
eigene Rechnung zu gewähren“, die Aufsichtsanforderungen an Banken erfüllen.
Allerdings sind beim Begriff „rückzahlbare Gelder des Publikums“ und sogar bei
den Begriffen „Kredit“ und „Einlagen“ unterschiedliche Auslegungen möglich, was
dazu führt, dass Finanzunternehmen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, unter
Umständen in einigen Mitgliedstaaten als Kreditinstitute eingestuft werden, in
anderen jedoch nicht. Daraus ergibt sich wiederum, dass diese Unternehmen
möglicherweise innerhalb der Europäischen Union nicht denselben Vorschriften
unterliegen. Eine genaue Bewertung, wie die Definition von
Kreditinstituten angewandt wird und wie Kreditinstitute in den 28 Mitgliedstaaten
identifiziert werden, ist daher vonnöten. Wenn die Ergebnisse dieser Bewertung
spezifische Probleme aufzeigen, könnte die Kommission mittels eines delegierten
Rechtsaktes eine Klärung des Begriffs „Kreditinstitut“ für die Zwecke der
Aufsichtsvorschriften für das Bankwesen auf der Grundlage des Artikels 456
der CRR vornehmen. Mit Inkrafttreten der CRR – hier handelt
es sich um eine Verordnung, wohingegen die Definition des Begriffs
„Kreditinstitut“ vorher in einer Richtlinie festgelegt war – werden ab 2014
ausschließlich Finanzunternehmen, die sowohl Einlagen entgegennehmen als auch
Kredite gewähren, als Kreditinstitute eingestuft. Bislang war es den
Mitgliedstaaten gestattet, bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG ein
Kreditinstitut weiter zu definieren. So können beispielsweise in einigen
Mitgliedstaaten Kreditgeber, die keine Einlagen entgegennehmen, wie etwa
Finanzierungsgesellschaften, als Kreditinstitute eingestuft sein und somit den
EU-Aufsichtsvorschriften für das Bankwesen unterliegen. Einige Mitgliedstaaten
könnten beschließen, weiterhin die Aufsichtsanforderungen an Banken oder
angepasste Aufsichtsanforderungen auf diese Kreditgeber anzuwenden. Andere
wiederum könnten beschließen, gar keine spezifischen Regeln anzuwenden. Dies
kann dazu führen, dass Unternehmen, die nicht die Anforderungen der Definition
des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß der CRR erfüllen, in verschiedenen
Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen aufsichtlichen Behandlung unterliegen.
Die Aufnahme aller Finanzunternehmen, die Tätigkeiten ähnlich denen von Banken
ausüben, ohne als Kreditinstitut eingestuft zu sein, in diese Untersuchung wird
zur Bewertung der Unterschiede bei der aufsichtlichen Behandlung in den
einzelnen Mitgliedstaaten beitragen[38].
Die EBA wird gebeten werden, den Umfang dieser
Finanzunternehmen zu bewerten, die nicht in den Anwendungsbereich der
europäischen Aufsichtsvorschriften für das Bankwesen fallen. Da dies eine
horizontale Bewertung des Finanzsektors erfordert, wird sich die EBA hierbei
auch auf die Arbeiten anderer europäischer Aufsichtsbehörden stützen können. Eine solche Initiative würde auch die Stärkung
des Rahmens für die europäische Finanzaufsicht auf Makroebene ermöglichen, der
den Banken vorschreibt, auf Aufforderung der Aufsichtsbehörden einen
antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten, wenn diese das Darlehensvolumen als
übermäßig erachten. Ein derart beschaffenes Instrument kann nur dann voll
wirksam sein, wenn es allen Finanzunternehmen, die Kredite gewähren, und nicht
nur Kreditinstituten Rechnung trägt. Die Kommission wird außerdem die künftigen
Empfehlungen des FSB zu den anderen Unternehmen des Schattenbanksystems, für
die es derzeit keinen angemessenen Aufsichtsrahmen gibt, prüfen und, falls
nötig, Legislativmaßnahmen zur Abhilfe vorschlagen. 3.5. Stärkere Beaufsichtigung des
Schattenbanksektors Das Schattenbanksystem ist seinem Wesen nach
vielschichtig und dynamisch. Es passt sich sowohl den Märkten als auch den
Vorschriften an. Die Kommission ruft daher die nationalen und europäischen
Behörden auf, stets wachsam zu bleiben und dafür Sorge zu tragen, dass die für
dieses System verfügbaren Aufsichtsinstrumente genutzt werden können. Durch die diffuse Beschaffenheit des
Schattenbanksystems gestaltet sich eine solche Aufsicht umso komplexer. Was die
derzeitigen Kompetenzen der Aufsichtsbehörden anbelangt, so ist die
Zuständigkeit für die Aufsicht noch klar zu definieren bzw. zu oberflächlich.
Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass sowohl die nationalen als auch
die europäischen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Einrichtung eines
geeigneten und umfassenden Überwachungssystems sicherzustellen. Auf nationaler Ebene hat jeder
Mitgliedstaat dafür Sorge zu tragen, dass die Risiken des Schattenbankwesens
identifiziert und überwacht werden. Diese Aufgabe wird oft von den Stellen
wahrgenommen, die für die Finanzaufsicht des Finanzsektors auf Makroebene
zuständig sind – sofern solche Stellen existieren –, und zwar in
Zusammenarbeit mit den Zentralbanken und den für die einzelnen Sektoren zuständigen
Aufsichtsbehörden. Die Kommission wird der Qualität dieser Überwachung große
Aufmerksamkeit widmen und genau verfolgen, ob zwischen den nationalen Behörden
eine enge Abstimmung erfolgt. Da das Schattenbanksystem globalen Charakter hat,
müssen Risikoanalysen auf grenzüberschreitender Basis möglich sein. Auf europäischer Ebene laufen derzeit
Arbeiten zur Bewertung, Identifizierung und Überwachung von Unternehmen und
Risiken im Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen. Im ESRB und in den
europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA, ESMA) wurden Vorarbeiten
durchgeführt. Diese Arbeiten müssen allesamt intensiviert und koordiniert
werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Aufsichtsorgane keine Quelle eines
Systemrisikos übersehen. Die Möglichkeiten einer Arbitrage zwischen
Finanzsektoren und einer grenzüberschreitenden Umgehung von
Aufsichtsvorschriften müssen reduziert werden. Dieser Aspekt sowie die eventuelle
Notwendigkeit einer Klärung der institutionellen Rolle jeder Behörde werden
insbesondere im Rahmen der Überarbeitung des Europäischen
Finanzaufsichtssystems (ESFS) aufgegriffen, die 2013 von der Kommission
vorzunehmen ist. Bei dieser Bewertung wird vor allem die Existenz effektiver
Verfahren zur Erfassung und zum Austausch von Informationen über das Schattenbankwesen
berücksichtigt. Die Diskussion wird außerdem den Entwicklungen im Zusammenhang
mit der Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus Rechnung tragen. 3.6. Schlussfolgerung Der Schattenbanksektor sollte nicht nur im
Hinblick auf seine Risiken betrachtet werden; es ist darüber hinaus wichtig,
seine bedeutende Rolle innerhalb des Finanzsektors anzuerkennen. Er stellt
einen alternativen Finanzierungskanal dar, der für die Realwirtschaft
unerlässlich ist, insbesondere in einer Zeit, in der die traditionellen Akteure
des Bankensystems die finanzielle Unterstützung zurückfahren. Die in dieser Mitteilung beschriebenen
Maßnahmen sind nicht erschöpfend, und die Kommission wird weiter bewerten, ob
es ergänzender Maßnahmen bedarf, um zu gewährleisten, dass ein geeigneter
Rahmen für das Schattenbankwesen geschaffen wird. Dieser dynamische und
vorausschauende Ansatz ist nötig, um auf die Veränderungen in diesem System zu
reagieren, das sich den rechtlichen Rahmenbedingungen laufend anpasst. _________________________________ Die
wichtigsten Maßnahmen im Hinblick auf das Schattenbankwesen[39] || 2009-2012 || 2013 || 2014 und darüber hinaus Indirekter Ansatz durch die Vorschriften im Bankwesen || · CRD 2, Durchführung 2010 · CRD 3, Durchführung 2011 · Änderung des IFRS 7 im Jahr 2011 (einschl. bestimmter Verbriefungsrisiken) || · EU-Konsultation zur Bankenstrukturreform (Follow-up zum Liikanen-Bericht) || · Vorschlag der Kommission zur Strukturreform || · CRD 4, Durchführung ab 1.1.2014 · Durchführung der Änderungen an den IFRS 10, 11 und 12 (Konsolidierungsauflagen/Offenlegung) Spezifische Initiativen im Bankensektor / Schattenbanksektor || || || · Beginn der Bewertung des Umfangs der Aufsichtsvorschriften für das Bankwesen durch die EBA (Abschlussbericht im Jahr 2014) || · EBA-Bericht über die Begrenzung der Risiken durch nicht beaufsichtigte Gegenparteien Indirekter Ansatz / Versicherungssektor || || · EIOPA-Berichte für den Omnibus-II-Trilog || · Abschluss der Omnibus-II-Triloge || · Delegierte Rechtsakte für Solvabilität II (einschl. Eigenkapitalanforderungen und Anforderungen an das Risikomanagement) Vermögensverwaltungssektor || · Arbeit von IOSCO/FSB/ESRB an politischen Empfehlungen für Geldmarktfonds || · Durchführung der AIFMD (Umsetzungsfrist 22.7.) || · Vorschlag für eine Verordnung zu Geldmarktfonds (4.9.) || · Überarbeitung der OGAW-Richtlinie, einschl. Anlagetechniken und -strategien der Fonds Rahmen für Risikotransfers || · EMIR seit 2012 in Kraft || · Annahme technischer Standards (März) || · Technische Standards für Verträge mit einer verbindlichen Clearingpflicht, Erlass in Q2 und Inkrafttreten in Q3 Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften || || · Arbeit des FSB an politischen Empfehlungen zu Repo- und Wertpapierleihgeschäften || · Vorschlag zum Wertpapierrecht, einschl. Elementen zu Eigentumsrechten und Transparenz Verbesserung der Transparenz des Schattenbanksektors || || · Schaffung des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht · Durchführung der Leerverkaufsverordnung (erhöhte Transparenz bei Credit Default Swaps und Verbot ungedeckter Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel) · Überarbeitung der MiFID/Verbesserung der Transparenz || · Inkrafttreten der Meldepflichten bei Derivatgeschäften (Registrierung im Transaktionsregister) (EMIR) (Q1) · Von den Behörden (z. B. ESRB-Arbeitsgruppe) zu entwickelnder Überwachungsrahmen · Vorschläge zum Wertpapierrecht / Spezifische Maßnahmen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften (z. B. EZB-Initiative zur Schaffung eines zentralen Datenspeichers) · Durchführungsphase für die Einführung der der Kennung für juristische Personen (LEI) EU-Aufsichtsrahmen || || · Überprüfung der EFSF durch die Kommission || · Prüfung, ob für eine verbesserte Aufsicht des Schattenbanksystems in der EU weitere Maßnahmen nötig sind Ratingagenturen || · CRA 1, Inkrafttreten im Jahr 2009 · CRA 2, Inkrafttreten im Jahr 2011 || · CRA 3, Inkrafttreten am 20. Juni 2013 (insbesondere Interessenkonflikte und übermäßiger Rückgriff auf Ratings) || Abwicklungsinstrumente für Nichtbanken || · Von der Kommission angestoßene öffentliche Konsultation zur Abwicklung von Nichtbanken || · Interne Bewertung / Arbeiten auf internationaler Ebene (FSB zur Abwicklung und CPSS-IOSCO zur Sanierung von Finanzmarktinfrastrukturen) || · Initiative der Kommission (Legislativvorschlag zur Sanierung und Abwicklung von CCPs sowie Mitteilung zur politischen Ausrichtung im Hinblick auf andere Nichtfinanzinstitute) [1] Siehe
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/shadow/green-paper_de.pdf [2] Siehe Kommuniqué der G20 im Anschluss an den Gipfel von
Cannes, November 2011. [3] Siehe Kommuniqué der G20 im Anschluss an den Gipfel von
London, 2. April 2009. [4] Alle in diesem Dokument von der Kommission
vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)
und dem Vorschlag für den nächsten Zeitraum (2014-2020) kohärent und vereinbar. [5] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds ((ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 1). [6] Zum Beispiel die Bestimmungen über
Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit den geänderten
Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der
Richtlinie 2013/36/EU. [7] Siehe Bericht der FSB „Shadow Banking System: Scoping
the Issues“ vom 12. April 2011. Es wurden fünf Arbeitsgruppen zu folgenden
Themen eingesetzt: i) Wechselwirkungen zwischen dem Schattenbanksystem und den
Banken, ii) Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit Geldmarktfonds, iii)
durch „andere“ Beteiligte des Schattenbanksystems verursachte Risiken, iv)
Anreizregelungen bei Verbriefungstransaktionen und deren Transparenz sowie v)
durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verursachte Risiken. [8] Hierbei kann es sich auch um Ad-hoc-Vehikel handeln, zum
Beispiel Verbriefungsgesellschaften oder Schattenbanken, Geldmarktfonds,
Investmentfonds, die Kredite gewähren oder fremdfinanziert sind, wie etwa
bestimmte Hedgefonds oder Private-Equity-Fonds, und Finanzunternehmen, die
Kredite oder Kreditgarantien bereitstellen, ohne dabei der gleichen Regulierung
zu unterliegen wie eine Bank, oder bestimmte Versicherer und Rückversicherer,
die Kreditprodukte ausgeben oder garantieren. [9] Siehe http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_121128.pdf [10] Angaben in der FSB-Studie in USD. Insgesamt 67 000 Mrd. USD;
davon entfallen 23 000 Mrd. USD auf die Vereinigten Staaten, 22 000 Mrd. USD
auf das Eurogebiet und 9000 Mrd. USD auf das Vereinigte Königreich. [11] Um Vergleiche auf internationaler Ebene zu ermöglichen,
werden FSB-Daten verwendet. Auch die Kommission, die Europäische Zentralbank,
die ESMA und der ESRB haben Studien durchgeführt. Dabei wurden unterschiedliche
Methoden, Definitionen und Datenquellen zugrunde gelegt, was zu erheblichen
Abweichungen bei den Schätzungen führen kann. [12] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/shadow/replies-summary_en.pdf [13] Siehe http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2012/2115(INI) [14] Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG
und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken,
bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und
Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97). [15] Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und
Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der
Vergütungspolitik (ABl. L 302 vom 14.12.2010, S. 3). [16] Die Kommission verfolgt zudem die Arbeiten des Baseler
Ausschusses zu diesem Thema und dessen Vorschläge für Änderungen der
derzeitigen Regelungen. [17] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/solvency/index_de.htm
[18] Die Kommissionsdienststellen werden insbesondere die
Grundsätze des Gemeinsamen Forums berücksichtigen, die bis Ende 2013
vorliegen werden. http://www.bis.org/press/p130211.htm [19] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds ((ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 1). [20] Bis zum Ende des dritten Quartals 2012 belief sich
das von diesen alternativen Fonds verwaltete Gesamtvermögen auf etwa 2500 Mrd. EUR
(Quelle: EFAMA). [21] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). [22] Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte
Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). [23] Siehe http://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD394.pdf [24] Siehe zum Beispiel die vom Eurosystem und von der Bank of
England ergriffenen Initiativen. [25] Bei den beiden Beispielen handelt es sich um das PCS-Label
für mit guter Bonität besicherte Wertpapiere (Prime Collateralised Securities)
für den Asset-Backed Securities-Markt und das ECBC-Label des European Covered
Bond Council für den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen. [26] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/rating-agencies/index_de.htm
zur jüngsten Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013,
S. 1) und zur Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG
über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über
die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen
Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) [27] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid_de.htm
[28] Siehe
http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/mobu/mb201302en.pdf#page=90 [29] http://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/occasional/20130318_occasional_paper.pdf?e85401cf104ef718cfe83797b55c87f6 [30] http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2012/ucits_en.htm [31] Siehe http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2012/2115(INI) [32] http://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/recommendations/2012/ESRB_2011_1.en.pdf?5c66771e20fc39810648296a2c6102d9 [33] Der Ansatz wird über die Kategorie der börsengehandelten
Fonds (ETF) hinausgehen. [34] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). [35] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung
der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). [36] Diese neuen Vorschriften werden nach Abschluss der
Impaktstudien fertiggestellt. [37] Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177
vom 30.6.2006, S. 1) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 1). [38] Dies betrifft zum Beispiel die Verbraucherkreditvergabe
sowie Factoring- und sogar Leasingtätigkeiten, die in bestimmten
Mitgliedstaaten ohne Banklizenz wahrgenommen werden. [39] Alle Daten sind Richtdaten.