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Document 52013DC0549
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the application of Directive 2007/64/EC on payment services in the internal market and on Regulation (EC) No 924/2009 on cross-border payments in the Community
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft.
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft.
/* COM/2013/0549 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft. /* COM/2013/0549 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2007/64/EG
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft. (Text von Bedeutung für den EWR) I Richtlinie 2007/64/EG 1. EINLEITUNG Im vorliegenden Bericht wird untersucht, inwieweit die
Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (im Folgenden
„die Zahlungsdiensterichtlinie“) den Anforderungen des Art. 87 entsprechend
angewendet wurde. Der im Bericht betrachtete Zeitraum reicht von 2009 bis 2012.
In Art. 87 wird ein Bericht über eine Reihe von Fragen verlangt, unter
anderem über den Anwendungsbereich der Richtlinie (insbesondere in Bezug auf
Instrumente für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld), über
Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der Beteiligten in der EU ansässig
ist, sowie Zahlungsvorgänge in allen Währungen, über Zulassungsanforderungen
und Hemmnisse für den Marktzugang, über aufsichtsrechtliche Vorschriften
(Anfangskapital / Eigenmittel / Sicherungsanforderungen), über die Gewährung
von Krediten durch Zahlungsinstitute, über die Ausführungsfrist und über nicht
erfolgte oder fehlerhafte Ausführungen. Der vorliegende Bericht beschränkt sich
jedoch nicht allein auf diese Themen. Das Überprüfungsverfahren für die Zahlungsdiensterichtlinie stützte
sich auf zwei zu diesem Zweck in Auftrag gegebene externe Studien. Bei der
ersten Studie handelte es sich um eine „juristische Studie“ zur Bewertung der
Rechtskonformität bei der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in den 27
Mitgliedstaaten[1].
In der zweiten, „wirtschaftswissenschaftlichen Studie“ wurden die
wirtschaftlichen Auswirkungen der Zahlungsdiensterichtlinie und der mit ihr
zusammenhängenden Verordnung Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende
Zahlungen in Euro mit den ursprünglichen Zielsetzungen verglichen und
analysiert.[2]
Zu diesem Zweck holten die mit politischen Fragen des Massenzahlungsverkehrs
befassten beratenden Ausschüsse der Kommission bei den Mitgliedstaaten und
maßgeblichen Marktteilnehmern entsprechende Auskünfte ein. Der vorliegende Bericht umfasst eine
Beschreibung der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Abschnitt 2)
sowie eine Betrachtung ihrer Anwendung und Auswirkungen (Abschnitt 3).
Ferner werden die wichtigsten, aus der Anwendung der Zahlungsdiensterichtlinie
entstehenden Probleme (Abschnitt 4) ermittelt und eine Reihe von
Schlussfolgerungen gezogen (Abschnitt 5). 2. UMSETZUNG DER RICHTLINIE Die Zahlungsdiensterichtlinie trat am
25. Dezember 2007 in Kraft und die Frist für ihre Umsetzung in nationales
Recht durch die Mitgliedstaaten endete zum 1. November 2009. Einige
Mitgliedstaaten überschritten diese Frist. Die meisten Mitgliedstaaten führten
zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie einen neuen Rechtsakt in ihre
bestehenden Rechtsvorschriften ein.[3]
Bei der Durchführung der
Zahlungsdiensterichtlinie traten keine nennenswerten Schwierigkeiten auf und
die Mitgliedstaaten setzten sie korrekt um.[4]
Während des gesamten Umsetzungsverfahrens arbeiteten die Dienststellen der
Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen und leisteten Hilfestellung, um
die korrekte Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Die juristische Studie hob hervor, dass die
Zahlungsdiensterichtlinie trotz des Ansatzes einer vollständigen Harmonisierung[5] sowohl konkrete als auch
abstrakte Bestimmungen enthielt, die in der gesamten EU zu Schwierigkeiten bei
der Durchführung der Richtlinie führten. Einige Mitgliedstaaten ergänzten die
Bestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie mit zusätzlichen nationalen Regeln. Die Zahlungsdiensterichtlinie enthält 25
fakultative Bestimmungen. Wenn sich ein Mitgliedstaat für die Ausübung einer dieser
Optionen entschied, musste er die Kommission informieren.[6] Die große Zahl von Optionen für die Mitgliedstaaten ergibt sich aus der
Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Besonderheiten inländischer Märkte. Ein
weiterer Grund ist das Verhandlungsverfahren, an dessen Ende der Erlass der
Zahlungsdiensterichtlinie stand.[7]
Die Interessenträger nahmen hinsichtlich der Auswirkungen der fakultativen
Bestimmungen im Allgemeinen eine neutrale Haltung ein. Diese Vielfalt führte
weder bei den Nutzern noch bei den Dienstleistern zu einer Ausnutzung der
Unterschiede in der Rechtsprechung (Regulierungsarbitrage) bei der Standortwahl
für ihre Tätigkeit.[8]
3. ANWENDUNG UND AUSWIRKUNGEN
DER RICHTLINIE 3.1. Titel I - Gegenstand,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 3.1.1. Anwendungsbereich In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich
festgelegt. Im Anhang zur Zahlungsdiensterichtlinie werden die unter den
Begriff „Zahlungsdienste“ fallenden Tätigkeiten definiert. Insgesamt werden
sieben Kategorien von Zahlungsdiensten genannt. Gemeinsam mit den in
Artikel 3 festgelegten, vom Anwendungsbereich ausgenommenen Tätigkeiten
enthält diese Aufstellung die Definition aller unter den Anwendungsbereich der
Zahlungsdiensterichtlinie fallenden Dienstleistungen. Die wirtschaftswissenschaftliche Studie
gelangte zu dem Schluss, dass die bestehende Aufstellung ausreiche. Diese
Auffassung wird auch von den Interessenträgern geteilt. In eingegangenen Rückmeldungen wurden jedoch auch Bedenken
hinsichtlich der Definitionen und der Vollständigkeit des Anhangs geäußert. Es
wurde die Meinung vertreten, dass einige weitere Dienstleistungen in die
Aufstellung der Zahlungsdienste aufgenommen werden müssten. Außerdem müssten
neue technologische und geschäftliche Entwicklungen berücksichtigt werden. Auch
die Einbeziehung von Drittdienstleistern, die Zahlungsanweisungsdienste
anbieten, hielt man für wichtig. 3.1.2. Anwendungsbereich
nach Territorium und Währung Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gelten die
Zahlungsdiensterichtlinie und ihre Vorschriften zur Transparenz der
Geschäftsbedingungen, zu den Offenbarungspflichten und zum Geschäftsgebaren nur
für Zahlungsvorgänge innerhalb der EU, d.h. Zahlungsvorgänge, bei denen sowohl
der Zahler als auch der Zahlungsempfänger in der EU ansässig ist. Allerdings ergriffen dreizehn Mitgliedstaaten
die Initiative und dehnten einige Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie
auf Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der Beteiligten in der EU
ansässig ist[9],
aus. Dies betrifft den innerhalb der EU stattfindenden Abschnitt ein- oder
ausgehender Zahlungsvorgänge. Hierbei bedienten sich elf Mitgliedstaaten
nationaler Rechtsvorschriften während die beiden anderen Mitgliedstaaten
vertragliche Abweichungen zuließen. Die Zahlungsdiensterichtlinie beschränkt
den Anwendungsbereich auf Zahlungsdienste in EU-Währungen. Bei den
Mitgliedstaaten, die die Anwendung der Zahlungsdiensterichtlinie auf
Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der Beteiligten in der EU ansässig
ist, ausdehnten, besteht die Tendenz, die Richtlinie auch auf die Währungen von
nicht der EU oder dem EWR angehörenden Staaten anzuwenden. Diese unterschiedlichen Regelungen wirken sich
auf Interessenträger und Verbraucher aus. Darüber hinaus wissen Verbraucher häufig
nicht, dass unterschiedliche zulassungsrechtliche Regelungen angewendet werden.[10] Auf Seiten der Dienstleister
setzen weniger als 25 % unterschiedlichen Systeme und Verfahren für
Zahlungsvorgänge, bei denen einer oder beide Beteiligte innerhalb der EU
ansässig sind, ein.[11]
3.1.3. Vom Anwendungsbereich
ausgenommene Tätigkeiten Artikel 3 enthält eine Aufstellung der
Zahlungsvorgänge bzw. Zahlungsdienste, für die die Zahlungsdiensterichtlinie
nicht gilt. Diese Ausnahmen vom Anwendungsbereich erschweren den Verbrauchern
die Feststellung, welche Tätigkeit in welchen verordnungsrechtlichen Rahmen
fällt. Ausweislich einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Erhebung
befürworten 82 % der 24 in 20 verschiedenen Mitgliedstaaten befragten
Verbraucherverbände sowie der 15 befragten zuständigen Behörden eine Änderung
der Ausnahmen vom Anwendungsbereich.[12]
Interessenträger verlangen, dass bestimmte Ausnahmen entweder klargestellt oder
gestrichen werden. Darüber hinaus tendieren Zahlungsdienstleister dazu, selbst
zu beurteilen, ob ihr operatives Geschäft in den Anwendungsbereich der
Zahlungsdiensterichtlinie fällt. Dies kann eine Umgehung der Vorschriften nach
sich ziehen oder dazu führen, dass die zuständigen Behörden in einer Flut von
Auskunftsersuchen der Dienstleister „ertrinken“.[13] 3.1.4. Kleinbetragszahlungen und
elektronisches Geld In Artikel 34 und Artikel 53 wird
festgelegt, nach welchen Grundsätzen für einfache Zahlungsinstrumente zur
Zahlung von Kleinbeträgen Ausnahmen von den Informationsanforderungen bzw. den
Wohlverhaltensregeln eingeräumt werden können. Die Zahlungsdiensterichtlinie gewährt
den Mitgliedstaaten mit der Wahlmöglichkeit, die in den Bestimmungen für
nationale Zahlungsvorgänge genannten Beträge zu verringern oder zu verdoppeln
oder die entsprechenden Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis zu
erhöhen, Flexibilität ein.[14]
Zahlreiche Mitgliedstaaten entschieden sich für eine Verdopplung des Betrags
und hoben den Höchstbetrag für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf
500 EUR an. Ausweislich einer im Auftrag der Kommission durchgeführten
Erhebung gaben nur siebzehn von 69 Kreditinstituten an, dass sie unter die
Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungen fallende Zahlungsinstrumente
anbieten. Diese erleichterte gesetzliche Regelung steht in unmittelbarem
Wettbewerb mit den in der Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehenen, noch
weitergehenden Erleichterungen (d. h. mit der Ausnahmeregelung für kleine
Zahlungsinstitute oder mit befreiten Zahlungsaktivitäten). Der Freibetrag, das
Niveau der Informationsanforderungen und die Einschränkung der Rechte und
Pflichten bei Zahlungsvorgängen für Kleinbeträge wurden für ausreichend
erachtet.[15]
3.1.5. Kleinstunternehmen In Artikel 30 Absatz 2 und
Artikel 51 Absatz 3 wird bestimmt, dass Mitgliedstaaten eine
Anwendung der Titel III und IV auf Kleinstunternehmen vorsehen können.
Letztere werden in der Zahlungsdiensterichtlinie durch Bezugnahme[16] auf die Kommissionsempfehlung
2003/361/EG zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen definiert.[17] Neun Mitgliedstaaten nutzten die Option bezüglich des Titels III[18] und acht Staaten nutzten sie
im Hinblick auf Titel IV.[19]
Ausweislich der wirtschaftswissenschaftlichen Studie mögen die fakultativen
Bestimmungen für Kleinstunternehmen der untersten Größenordnung ausreichen,
nicht aber für solche mit einer Bilanzsumme von bis zu 2 Mio. EUR und
zehn Angestellten.[20]
3.2. Titel II -
Zahlungsdienstleister 3.2.1. Die Regelung für einmalige
Zulassungen Die Anzahl der mit einer einmaligen Zulassung,
dem „Europäischen Pass“, versehenen Zahlungsinstitute in den Mitgliedstaaten
ist im EWR insgesamt sehr unterschiedlich. In einigen Ländern beantragte eine
erhebliche Zahl von Zahlungsinstituten diese Zulassung, in anderen bemühte sich
kein Zahlungsinstitut um eine Zulassung zum Geschäftsbetrieb im Ausland.[21] Für die Interessenträger stellt der „Europäische Pass“ ein wichtiges
Merkmal dar.[22]
Die zuständigen Behörden neigen zur Anwendung voneinander abweichender
Herangehensweisen. Nichtsdestotrotz stellt die Einführung der „Passregelung“
eine wichtige Veränderung dar. Obgleich sich bisher noch keine Auswirkungen
dieser Bestimmung auf den Markt beobachten ließen, setzte die
Zahlungsdiensterichtlinie einen stabilen Rahmen für eine gesamteuropäische
Entwicklung der Zahlungsinstitute.[23]
3.2.2. Zulassungsanforderungen Einige Mitgliedstaaten forderten zusätzliche Informationen und weitere
Einzelheiten zu dem Antragsformular[24]
an, das Zahlungsinstitute für eine Betriebszulassung einreichen müssen. Erwähnenswert ist, dass in sechs Ländern die Anzahl neuer, nach 2007
geschaffener Zahlungsinstitute mindestens 50 % aller zurzeit bestehenden
Zahlungsinstitute entspricht.[25]
3.2.3. Aufsichtsrechtliche
Vorschriften (Anfangskapital / Eigenmittel / Sicherungsanforderungen) In der Zahlungsdiensterichtlinie werden die Grundregeln der
aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Zahlungsinstitute festgelegt. Hierunter
fallen auch das Anfangskapital[26],
die Eigenmittel[27]
und die Sicherungsanforderungen[28].
3.2.3.1. Anfangskapitalanforderung Das erforderliche Anfangskapital liegt je nach dem vom
Zahlungsdienstleister betriebenen Geschäft zwischen 20 000 EUR und 125 000 EUR.
3.2.3.2. Eigenmittel Zwölf Mitgliedstaaten entschieden sich für die Anwendung der in
Artikel 7 Absatz 3[29]
vorgesehenen Option, nach der die Mitgliedstaaten davon absehen können, die in
Artikel 8 für die Berechnung der Eigenmittel festgelegten Methoden auf
Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des
Mutterkreditinstituts[30]
einbezogen sind. Der Betrag der Eigenmittel kann bis zu 20 % höher oder niedriger
sein als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gewählten Berechnungsmethode
ergeben würde.[31]
Nur zwei Mitgliedstaaten entschieden sich gegen diese Möglichkeit. Zwei Länder
wendeten nur die Möglichkeit der Erhöhung des Betrags der erforderlichen
Eigenmittel an, während die restlichen Mitgliedstaaten beide Möglichkeiten
vorsahen.[32]
Die überwiegende Mehrheit der Aufsichtsbehörden nutzte die Option nicht,
behielt aber die gesetzliche Vollmacht hierzu bei.[33] Allgemein scheinen sich die
Interessenträger (darunter auch sechszehn nationale Behörden) einig zu sein,
dass die Eigenmittelanforderungen hoch genug sind.[34] 3.2.3.3. Sicherungsanforderungen Bezüglich der Sicherung der Mittel werden zwei Möglichkeiten
festgelegt: die Zahlungsinstitute können diese Mittel entweder auf einem
gesonderten Konto hinterlegen oder sie müssen über eine Versicherungspolice
verfügen. Die Mehrheit der Zahlungsinstitute im EWR wendet eher die
erstgenannte Möglichkeit an, weil sie als klarer, bequemer und kostengünstiger
gilt und im Einklang mit den Gesetzen und dem üblichen Handelsbrauch in den einzelnen
Ländern steht. Die Sicherungsanforderungen legen ein hohes Niveau des Schutzes
für die Nutzer fest.[35]
3.2.4. Unter die Ausnahmeregelung
fallende Zahlungsinstitute Natürliche und juristische Personen können im Zahlungsdiensteregister[36] eingetragen werden. Nach Artikel 26
und 27 gelten für sie erleichterte aufsichtsrechtliche Vorschriften. Diese
Option wurde in fünfzehn Mitgliedstaaten umgesetzt, aber bisher nur in neun von
ihnen genutzt. 2203 sogenannte kleine Zahlungsinstitute – oder unter die Ausnahmeregelung
fallende Zahlungsinstitute bzw. registrierte Zahlungsinstitute – haben diese
erleichterte Regelung bisher in Anspruch genommen. Würde die Ausnahmeregelung
nicht als Option angeboten, würden einige Zahlungsdienstleister außerhalb des
verordnungsrechtlichen Rahmens operieren.[37]
3.2.5. Zugang zu Zahlungssystemen Die meisten Mitgliedstaaten setzten Artikel 28 wörtlich um.[38] Aufgrund des Umstands, dass
diese Bestimmung nicht für alle Zahlungssysteme gilt, entstehen ungleiche
Wettbewerbsbedingungen zwischen Zahlungsinstituten und insbesondere
Kreditinstituten. Die Antworten, die im Rahmen der Konsultation der Kommission
zum Grünbuch „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und
mobile Zahlungen“[39]
eingingen, zeigen, dass Zahlungsinstitute bezüglich der Auswirkungen der
Bestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie auf den Zugang zu Zahlungssystemen
Bedenken haben. Auf der anderen Seite tragen Kreditinstitute eher das Argument
vor, dass Zahlungsdienste vor jeglichen Risiken, die sich nachteilig auf die
Systeme im Allgemeinen auswirken könnten, geschützt werden müssen. Aus diesem
Grund sollten Zahlungssysteme ihrer Ansicht nach weiterhin einer Aufsicht
unterstehen und beschränkt zugänglich sein. 3.3. Titel III - Transparenz
und Informationspflichten 3.3.1. Standardisierte Bedingungen und
Transparenz bezüglich der Informationen über die Preise und die
Gebührenberechnung für Nutzer und Anbieter Es wurden speziell die Verbraucher betreffende
Probleme[40]
ermittelt, die mit dem Anwendungsbereich, der Qualität, einem Übermaß an
technischen Inhalten, Undurchsichtigkeit und Verfügbarkeit zusammenhängen. Die Vorschriften für die Transparenz der
Bedingungen und die Informationspflichten gelten sowohl für einfache
Zahlungsdienste („Einzelzahlungen“ wie beispielsweise einmalige
Geldüberweisungen oder die Bezahlung einzelner Rechnungen) als auch für
komplexere Dienstleistungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen (nach denen
„einzelne Zahlungsvorgänge“ durchgeführt werden). Ein bedeutendes Problem bei
Einzelzahlungen betrifft die Übermittlung von Angaben über die für
Kartenzahlungsvorgänge geltenden Wechselkurse.[41]
Die Zahlungsdiensterichtlinie schreibt vor, dass der Verbraucher im Voraus über
den anzuwendenden Wechselkurs oder, wenn ein Referenzwechselkurs angewendet
werden soll, über das für die Bestimmung des Wechselkurses maßgebliche Datum
informiert werden muss. In der Praxis ist dies häufig nicht der Fall. Weitere
Problembereiche sind die Aufschlüsselung der Gebühren und Auskünfte über das
Wertstellungsdatum in Fällen, in denen entweder das Zahlungskonto nicht
verzinst wird oder in denen kein Zahlungskonto besteht. Zu den harmonisierten Vorschriften für
Rahmenverträge gehören eine umfangreiche vorvertragliche Unterrichtung, eine
Unterrichtung vor und nach der Durchführung des Zahlungsvorgangs, die Benennung
der Modalitäten für die Informationsübermittlung (unter Einschluss
unmittelbarer Kommunikationsmittel und Fernkommunikationsmitteln), die ständige
Verfügbarkeit der Vertragsbedingungen sowie der Änderungen des Rahmenvertrags.
Hierunter fallen auch Änderungen des Zinssatzes und der Währung sowie die
Kündigungsbedingungen. Es stellte sich heraus, dass die Anzahl
erheblicher Probleme gering ist und überwiegend Änderungen an Rahmenverträgen
betrifft. Die Übermittlung von Informationen über geplante Änderungen und die
Einhaltung der Zweimonatsfrist zwischen der Mitteilung von Änderungen und ihrem
Inkrafttreten erfolgen vielleicht nicht in allen Fällen ordnungsgemäß. Ein
besonderer Fall bei Rahmenverträgen betrifft die Änderung der Zinssätze und
Gebühren. In der Zahlungsdiensterichtlinie wird der
Fall, dass der Nutzer Änderungen am Rahmenvertrag nicht zustimmt, nicht
umfassend geregelt. 3.4. Titel IV - Rechte und
Pflichten 3.4.1. Erhebung von Entgelten Die Zahlungsdiensterichtlinie betrachtet
Entgelte als Lenkungsinstrument der Mitgliedstaaten. Vierzehn Mitgliedstaaten
haben die Erhebung von Entgelten generell untersagt, ein Land hat sie für die
Nutzung von Debitkarten, nicht aber Kreditkarten untersagt, in zwölf
Mitgliedstaaten sind Entgelte generell nicht verboten und für alle Karten
zulässig. In einem Mitgliedstaat sind sie nur für Kreditkarten erlaubt.[42] In den Mitgliedstaaten, in denen die Erhebung
von Entgelten zulässig ist, besteht ein Problem darin, dass die mit der Nutzung
der Karte verbundenen Kosten dem Verbraucher häufig erst in einem späten
Stadium offengelegt werden. Die Kontrolle der Entgelterhebung und die Kontrolle
der Vorgänge in den vorgelagerten Stellen der Lieferkette der Zahlungsdienste
scheinen zudem miteinander verknüpft zu sein. Auch ist daran zu erinnern, dass
die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) ab Mitte 2014 das
Recht zur Erhebung von Entgelten einschränken wird. 3.4.2. Haftung (für nicht autorisierte
Zahlungsvorgänge) In Artikel 60 wird ein
Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
festgelegt. Der Grundsatz einer sofortigen Erstattung für alle nicht
autorisierten Zahlungsvorgänge gilt vorbehaltslos für alle Nutzer. In Artikel 61 Absatz 1 wird eine
Abweichung dargelegt, nach der die Zahler und nicht die Zahlungsdienstleister
die Schäden, die infolge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entstehen,
tragen. Eine solche Haftung basiert auf der Nutzung verlorener oder gestohlener
Zahlungsinstrumente oder deren missbräuchlicher Verwendung. In der
Zahlungsdiensterichtlinie wird außerdem einen Betrag von höchstens 150 EUR
festgelegt. Bei der Umsetzung werden unterschiedliche Ansätze verfolgt, in
denen nicht alle in der Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehenen Aspekte dieser
Vorschrift übernommen werden. In einigen Mitgliedstaaten wird die Haftung der
Verbraucher oder Nutzer auf einen geringeren Betrag als 150 EUR
festgesetzt, in anderen Staaten tragen sie weiterhin den gesamten Schaden. 3.4.3. Erstattungsanspruch Laut Artikel 62 und folgende können
Zahler innerhalb einer Frist von acht Wochen unter bestimmten Bedingungen,
insbesondere wenn zwischen Zahler und Zahlungsempfänger Uneinigkeit über den
belasteten Betrag besteht, eine Erstattung autorisierter Zahlungsvorgänge
verlangen. Gemäß Ankündigung in einer Kommissionserklärung zur Regelung des
Enddatums für die Umstellung auf SEPA führte die Kommission eine Beurteilung
der harmonisierten Erstattungsvorschrift auf ihre Zweckerfüllung durch. Die
Vorschriften scheinen den Zahlern weitgehenden Schutz zu bieten. Gleichzeitig
werden die derzeitigen Vorschriften aber mitunter als ungünstiger als einige
zuvor bestehende nationale Vorschriften angesehen. Dies veranlasste eine Reihe
von Mitgliedstaaten, den Erstattungsanspruch auf alle Lastschriften
auszudehnen, ohne hierfür Bedingungen zu stellen. Da auch im aktuellen
SEPA-Regelwerk für das Lastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit Rulebook)
ein bedingungsloser Erstattungsanspruch für Lastschriften vorgesehen ist,
wenden bestimmte Zahlungsdienstleister ebenfalls freiwillig einen
bedingungslosen Anspruch an. Einige Zahlungsdienstleister brachten hinsichtlich
der Anwendung der Erstattungsansprüche erhebliche Bedenken zum Ausdruck.
Während für Lastschriften eine Frist von zehn Tagen allgemein als angemessen
angesehen wird, gilt eine solche Frist für Kartenzahlungsvorgänge als
problematisch, weil Zahlungsdienstleister gewöhnlich nicht in der Lage sind,
innerhalb von zehn Geschäftstagen zu entscheiden, ob ein Erstattungsantrag
begründet ist oder nicht.[43]
3.4.4. Ausführungsfrist Die Zahlungsdienstleister meldeten keine
größeren Schwierigkeiten bei der Einhaltung der in der
Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehenen Ausführungsfrist oder der Umsetzung der
Wertstellungsdaten für Zahlungsvorgänge.[44]
Die meisten Mitgliedstaaten setzen die Zahlungsdiensterichtlinie im Hinblick
auf die Vorschrift zur Frist für Gutschriften und die nach entsprechender
Vereinbarung zwischen den Zahlern und ihren Zahlungsdienstleistern möglichen
Abweichungen davon korrekt um. Dies gilt auch für die Vorschrift über die in
Papierform ausgelösten Zahlungsvorgänge. Allerdings scheinen nicht alle
Mitgliedstaaten diese beiden Abweichungen eingeführt zu haben. Obgleich die Zahlungsdiensterichtlinie nur bei
nahe am Ende eines Geschäftstages eingehenden Zahlungsaufträgen zulässt, dass
eine vereinbarte Schlusszeit zum Tragen kommt, bestehen bei den von den
Kreditinstituten angewendeten Schlusszeiten erhebliche Unterschiede. Dieser
Begriff wird unterschiedlich ausgelegt. Daraus können sich Auswirkungen auf die
tatsächliche Ausführungsfrist von Zahlungen ergeben. 3.4.5. Nicht erfolgte oder fehlerhafte
Ausführung Nach Artikel 75 haftet der
Zahlungsdienstleister dem Zahler gegenüber und hat dem Zahler die aus einem
nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang entstandenen Beträge
unverzüglich zu erstatten. Die Zahlungsdienstleister äußerten
hinsichtlich ihrer strengen Haftung in bestimmten Bereichen, insbesondere
bezüglich der Transparenz der Bedingungen und der Informationspflichten,
Bedenken. Die Zahlungsdiensterichtlinie bestimmt, dass in allen Fällen einer
fehlerhaften Ausführung eine Erstattung als Abhilfemaßnahme gilt, wobei dies
als Gutschrift auf das Konto des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
verstanden wird. Bei wörtlicher Auslegung könnte diese Vorschrift der
Zahlungsdiensterichtlinie bedeuten, dass auch eine verspätete Ausführung als
fehlerhafte Ausführung gilt. Hier ist die Geschwindigkeit, in denen Nutzer eine
Abhilfemaßnahme durchsetzen können, ein entscheidender Faktor für die
Wirksamkeit von Haftungsbestimmungen. In der Zahlungsdiensterichtlinie sind
keine bestimmten Fristen für den Abschluss der Abhilfemaßnahme vorgesehen. 4. ÜBERPRÜFUNG
DER FUNKTIONSWEISE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE: AUFTRETENDE PROBLEME Die Zahlungsdiensterichtlinie ermöglichte
erhebliche Fortschritte bei der allgemeinen Integration des Marktes für den
Massenzahlungsverkehr. Dieser Markt ist jedoch äußerst dynamisch und
verzeichnete in jüngster Zeit bedeutende Innovationen. Wichtige Bereiche dieses
Markts, insbesondere der Bereich der Kartenzahlungen und neuer Zahlungsmittel
wie Internetzahlungen und mobile Zahlungen sind häufig noch zersplittert und
durch Ländergrenzen getrennt. Dadurch wird eine effiziente Entwicklung
innovativer, benutzerfreundlicher digitaler Zahlungsdienste und die Versorgung
der Verbraucher und Einzelhändler mit wirkungsvollen, bequemen und sicheren
Zahlungsmethoden (wobei dies auf Kreditkarten möglicherweise nicht zutrifft) zum
Erwerb einer immer größeren Vielfalt an Waren und Dienstleistungen auf
gesamteuropäischer Ebene erschwert. Durch die neuesten Entwicklungen auf diesen
Märkten traten auch gewisse Regelungslücken und Marktversagen bei Karten- und
Internetzahlungen sowie im mobilen Zahlungsverkehr zutage. Zur Bewältigung
dieser Probleme sollte man eine harmonisierte Herangehensweise auf europäischer
Ebene ins Auge fassen. 5. SCHLUSSFOLGERUNG Die in der Zahlungsdiensterichtlinie
vorgesehene Harmonisierung der Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister
trug zur Förderung einheitlicher Zahlungsdienste in der gesamten EU bei und
senkte für viele Zahlungsdienstleister den Aufwand für die Einhaltung der
Rechtsvorschriften sowie die Produktionskosten. Aufgrund der in der EU bestehenden
Unterschiede bei anderen geltenden Gesetzen und Verordnungen (Bekämpfung der
Geldwäsche, Datenschutz und Verbraucherschutz) sind die erwarteten Vorteile
jedoch noch nicht vollständig eingetreten. Auf der Verbraucherseite bestehen
die Hauptprobleme in den unterschiedlichen Herangehensweisen, die
Zahlungsdienstleister und Mitgliedstaaten an den Stellen einsetzen, an denen
ihnen die Richtlinie hinsichtlich der Durchführung Handlungs- und
Ermessensspielräume einräumt.[45] II Verordnung (EG) Nr. 924/2009 1. Einleitung Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009
beseitigt die Unterschiede bei den Gebühren für grenzüberschreitende und
inländische Zahlungen in Euro. Sie gilt für Euro-Zahlungen in allen
EU-Mitgliedstaaten. Sie beruht auf dem Grundsatz, dass die Gebühren für
Zahlungsvorgänge, die ein Zahlungsdienstleister in der EU anbietet, unabhängig
davon, ob die Zahlung innerhalb eines Landes oder über Ländergrenzen hinweg
erfolgt, für Zahlungen gleichen Werts gleich sein müssen. Die Verordnung gilt
für alle elektronisch verarbeiteten Zahlungen, unter Einschluss von
Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Zahlungen mittels Debit- und
Kreditkarten sowie Bargeldüberweisungen. Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und ihre
Vorgängerverordnung Nr. 2560/2001 bewirkten eine massive Senkung der
Gebühren, die Verbraucher (und andere Nutzer von Zahlungsdiensten) für unter
die Verordnung fallende Zahlungsdienste entrichteten. Die Gebühren für eine
Überweisung von 100 EUR beispielsweise fielen von einem EU-weiten
Durchschnitt von 23,60 EUR im Jahr 2001 auf 2,46 EUR im Jahr 2005.
Ebenso sanken die Gebühren für grenzüberschreitende Euro-Abhebungen an
Geldautomaten auf eine Höhe, die Karteninhaber auch im eigenen Land zu zahlen
hätten. Die Verordnung erbrachte also für Millionen von EU-Bürgern erhebliche
Einsparungen. 2. Die Überprüfungsklausel In Artikel 15 der Verordnung werden zwei
Berichte vorgeschrieben. Im ersten Bericht soll die Angemessenheit der
Abschaffung der zahlungsbilanzstatistisch begründeten innerstaatlichen
Meldepflichten erörtert werden. Dieser Bericht steht im Zusammenhang mit
Artikel 5. Im zweiten Bericht ist eine Beurteilung der
allgemeinen Anwendung der Verordnung vorzunehmen, wobei insbesondere drei
Fragestellungen im Einzelnen zu prüfen sind: –
die Nutzung von IBAN und BIC bei der
Automatisierung von Zahlungen; –
die Angemessenheit der in Artikel 3
Absatz 1 vorgesehenen Obergrenze, d. h. der Höchstbetrag von
50 000 EUR, bis zu dem die Verordnung gilt; –
die Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der
Anwendung der Artikel 6, 7 und 8, d. h. die Interbankenentgelte für
Lastschriften und die Erreichbarkeit für Lastschriften. Zu den
Fragestellungen, bei denen die Mitgesetzgeber den Bedarf für die Berichte
festgestellt hatten, wurden in dem neuen, im Dezember 2010 eingebrachten
Vorschlag der Kommission inzwischen Lösungsvorschläge gemacht. 3. Mit der Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 (Verordnung zur Umstellung auf SEPA) wurden entsprechende
Änderungen eingeführt. Mit der am
31. März 2012 in Kraft getretenen Verordnung zur Umstellung auf SEPA
werden im Text der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen verschiedene
Änderungen eingeführt. Diese betreffen im Einzelnen Folgendes: –
Die zahlungsbilanzstatistisch begründeten
innerstaatlichen Meldepflichten werden ab 1. Februar 2016 für sämtliche
Zahlungen, gleich welchen Werts, abgeschafft. –
Die Nutzung von IBAN und BIC bei der
Automatisierung von Zahlungen unterliegt den allgemeinen Vorschriften der
Verordnung zur Umstellung auf SEPA. –
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen
Anwendungsobergrenze von 50 000 EUR wird abgeschafft; –
Die Rechtslage bei den Interbankenentgelten für
Lastschriftvorgänge (Artikel 6 und 7 der Verordnung über
grenzüberschreitende Zahlungen) wird geklärt. –
Die Erreichbarkeit für Lastschriftvorgänge
(Artikel 8 der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen) wird
bestätigt. 4. Schlussfolgerungen Mit der Einführung der Verordnung zur
Umstellung auf SEPA ging eine vollständige Überprüfung der in Artikel 15
der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen genannten Themen einher.
Daher besteht keine Notwendigkeit zur Überprüfung der Verordnung in diesen
Punkten. Zu unterstreichen ist, dass die Beseitigung der Obergrenze von
50 000 EUR einen wichtigen, begrüßenswerten Fortschritt für die
europäische Integration des Markts für den Massenzahlungsverkehr darstellt. Im Zusammenhang mit der
wirtschaftswissenschaftlichen Studie wurde zwar eine Reihe von Fragen zur
Anwendung der Verordnung laut, die Ergebnisse dieser Untersuchung bestätigten
jedoch weitgehend, dass die Verordnung gut zu funktionieren scheint. Bei den
Gebühren für Überweisungen von 100 EUR setzte sich der Abwärtstrend weiter
fort und erreichte in der Eurozone durchschnittlich 0,50 EUR für online
ausgelöste Überweisungen und 3,10 EUR für am Bankschalter in Auftrag
gegebene Überweisungen.[46]
In der Folge gelangte die Kommission zu dem
Schluss, dass am Text der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 zurzeit keine
Änderungen notwendig bzw. empfehlenswert sind. III ENDGÜLTIGE SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Zielsetzungen
der Zahlungsdiensterichtlinie lauten wie folgt: „Auf Gemeinschaftsebene sollte
deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für
Zahlungsdienste — unabhängig davon, ob diese Dienste mit dem aufgrund der
Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraums entwickelten System vereinbar sind oder nicht —
geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle
Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl
hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen
Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die
Effizienz bedeuten dürfte.“[47]
Die Zahlungsdiensterichtlinie wird ihrem Zweck umfassend gerecht. Bei möglichen
zukünftigen Änderungen sollte man daher der Evolution folgen und keine
revolutionären Ansätze verfolgen. Aus der Auswertung
der Zahlungsdiensterichtlinie und ihrer Auswirkungen ergibt sich der Schluss,
dass man zur Verbesserung ihrer Wirkung, zur Klarstellung einer Reihe von
Gesichtspunkten,[48]
zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur Berücksichtigung
technologischer Entwicklungen eine Reihe von Änderungen ins Auge fassen könnte.
Was dies betrifft, so gilt die Zahlungsdiensterichtlinie nur für Zahlungen, bei
denen die Dienstleister an beiden Enden des Vorgangs im EWR ansässig sind,
nicht jedoch für Zahlungsvorgänge, die in Drittländer gehen oder aus diesen
kommen. Zur Zeit der Einführung der Zahlungsdiensterichtlinie wurde eine Reihe
von Zahlungsaktivitäten oder mit Zahlungen zusammenhängenden Tätigkeiten vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Dies führte zu einer Lage, in der
die Nutzer von Zahlungsdiensten bei einer wachsenden Zahl von Zahlungsvorgängen
keinen Schutz durch die Zahlungsdiensterichtlinie genießen. Außerdem ergaben
sich Unsicherheiten bezüglich des tatsächlichen Anwendungsbereichs der
Richtlinie und es entstanden ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Die
Flexibilität, die die Zahlungsdiensterichtlinie dadurch bietet, dass sie Händlern
die Möglichkeit einräumt, eine Gebühr zu erheben oder einen Rabatt einzuräumen
und die Verbraucher auf diese Weise zum effizientesten Zahlungsmittel
hinzulenken, führte zusammen mit der den Mitgliedstaaten eingeräumte Option,
die Erhebung solcher Entgelte in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen oder zu
beschränken, zu einer extremen Heterogenität im Markt. Zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes und Förderung der Rechtssicherheit könnte eine weitere
Harmonisierung der Erstattungsvorschriften in Bezug auf Lastschriften in
Erwägung gezogen werden. Auf diese Weise ließen sich die zurzeit in dieser
Hinsicht in Europa herrschenden Unterschiede vermeiden. Auch eine Verkleinerung
des Anwendungsbereichs der „vereinfachten Regelung“ für sogenannte „kleine
Zahlungsinstitute“ sowie geringfügige Anpassungen an den Haftungsbestimmungen
wären denkbar. Weiterhin besteht
die Notwendigkeit, Geschäftsmodellen, die durch die technologische Entwicklung
möglich wurden, Rechnung zu tragen. Auf dem Markt traten neue Teilnehmer auf
(sogenannte Drittdienstleister im Bereich der Zahlungsdienste), die vor allem
kostengünstige Zahlungslösungen im Internet anbieten. Hierzu nutzen sie die
Online-Bankingsoftware der Kunden mit deren Einverständnis und informieren die
Händler, dass das Geld unterwegs ist. Auf diese Weise erleichtern sie das
Online-Einkaufen. Einige Marktteilnehmer bieten auch zusammengefasste Auskünfte
über verschiedene Konten von Zahlungsdienstenutzern (Kontoauskunftsdienste).
Diese neuen Akteure bringen zwar den Nutzern von Zahlungsdiensten - Händlern
wie Verbrauchern - im Allgemeinen unleugbare Vorteile und schaffen mehr
Wettbewerb im Markt, aber mit einer ganzen Reihe von Fragen bezüglich der
Sicherheit, des Zugangs zu Informationen über Zahlungskonten und des Datenschutzes
müsste man sich auf EU-Ebene auseinandersetzen. Dies gilt auch für ihre
Zulassung und Beaufsichtigung als Zahlungsinstitute im Rahmen der
Zahlungsdiensterichtlinie. Wie vorstehend
bereits dargestellt wurde, bedarf die Verordnung Nr. 924/2009 keiner weiteren
Überprüfung oder Feinabstimmung des Anwendungsbereichs. Anhang 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, eingeführt durch Verordnung
(EG) Nr. 260/2012 Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen || Ursprüngliche Bestimmung || Verordnung zur Umstellung auf SEPA || Geänderte Bestimmung Artikel 3 Absatz 1 || Die für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 000 EUR erhobenen Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen sollten genauso hoch wie die Gebühren sein, die für entsprechende Zahlungen innerhalb des Mitgliedstaats erhoben werden. || Artikel 17 Absatz 2 || Die für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen beliebiger Höhe erhobenen Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen sollten genauso hoch wie die Gebühren sein, die für entsprechende Zahlungen innerhalb des Mitgliedstaats erhoben werden. Artikel 5 || Die Mitgliedstaaten haben zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen bis zu 50 000 EUR aufzuheben. || Artikel 17 Absatz 4 || Die Mitgliedstaaten heben zahlungsbilanzstatistisch begründete Pflichten zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen beliebiger Höhe mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf. Artikel 6 || Auf jede grenzüberschreitende Lastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird, findet ein multilaterales Interbankenentgelt von 0,088 EUR Anwendung, es sei denn, dass ein geringeres multilaterales Interbankenentgelt vereinbart worden ist. || Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 || Auf jede grenzüberschreitende Lastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird, findet ein multilaterales Interbankenentgelt Anwendung. Ab dem 1. Februar 2014 kann bei grenzüberschreitenden Lastschriften für Rücklastschriften unter streng definierten Kriterien (kostenbasierter Ansatz) ein multilaterales Interbankenentgelt Anwendung finden. Artikel 7 || Für inländische Lastschriften findet bis zum 1. November 2012 nur dann ein multilaterales Interbankenentgelt Anwendung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. November 2009 ein solches Interbankenentgelt bestand. || Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 17 Absatz 5 || Für inländische Lastschriften findet bis zum 1. Februar 2017 nur dann ein multilaterales Interbankenentgelt Anwendung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. November 2009 ein solches Interbankenentgelt bestand. Ab dem 1. Februar 2014 kann es für Rücklastschriften unter streng definierten Kriterien (kostenbasierter Ansatz) Anwendung finden. Artikel 8 || Die Erreichbarkeit für Lastschriften muss von den Zahlungsdienstleistern zum 1. November 2010 in den Mitgliedstaaten der Eurozone gewährleistet werden. In den Mitgliedstaaten der Nicht-Eurozone haben die Zahlungsdienstleister die Erreichbarkeit zum 1. November 2014 zu gewährleisten. || Artikel 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 6 || Die Erreichbarkeit für (Überweisungen und) Lastschriften muss von den Zahlungsdienstleistern in den Mitgliedstaaten der Eurozone mit sofortiger Wirkung gewährleistet werden. In den Mitgliedstaaten der Nicht-Eurozone haben die Zahlungsdienstleister die Erreichbarkeit zum 31. Oktober 2016 zu gewährleisten. Artikel 15 Absatz 2 || Die Nutzung von (IBAN und) BIC bei der Automatisierung von Zahlungen || Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 und Anhang || Die Nutzer von Zahlungsdiensten sind, allerdings nur bei entsprechender Notwendigkeit, verpflichtet, die BIC bis 1. Februar 2014 für Zahlungen innerhalb des Mitgliedstaats und bis 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen mitzuteilen. Ab 1. Februar 2016 ist nur die IBAN erforderlich. [1] http://ec.europa.eu/internal_market/payments/docs/framework/transposition/psd_transposition_study_report_en.pdf [2] London
Economics und iff in Verbindung mit der Studie „PaySys Study“. [3] Tipik -
S. 4. [4] Tipik –
S. 5. [5] Artikel 86
Absatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie. [6] http://ec.europa.eu/internal_market/payments/framework/options_de.htm [7] iff, London Economics and PaySys – S. 169. [8] iff, London Economics and PaySys – S. 171. [9] iff, London Economics and PaySys – S. 136-139. [10] iff, London Economics and PaySys – S. 141. [11] iff, London Economics and PaySys – S. 148. [12] Iff, London Economics and PaySys – S. 130-131. [13] iff, London Economics and PaySys – S. 131. [14] Artikel 34
Absatz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie. [15] iff, London
Economics and PaySys – S. 152-153. [16] Artikel 4
Absatz 26 der Zahlungsdiensterichtlinie. [17] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=
OJ:L:2003:124:0036:0041:de:PDF [18] Tipik –
S. 31. [19] Tipik –
S. 42. [20] iff, London Economics and PaySys – S. 165. [21] iff, London Economics and PaySys – S. 175. [22] iff, London Economics and PaySys – S. 180-183. [23] Nach Daten
aus dreizehn Mitgliedstaaten - iff, London Economics and PaySys – S. 177. [24] Tipik–
S. 10. [25] iff, London Economics and PaySys – S. 192. [26] Artikel 6
der Zahlungsdiensterichtlinie. [27] Artikel 7
der Zahlungsdiensterichtlinie. [28] Artikel 9
der Zahlungsdiensterichtlinie. [29] Tipik–
S. 12. [30] Gemäß
Richtlinie 2006/48/EG. [31] Artikel 8
Absatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie. [32] Tipik–
S. 13. [33] iff, London Economics and PaySys – S. 198. [34] iff, London Economics and PaySys – S. 200. [35] iff, London Economics and PaySys – S. 197. [36] In
Artikel 13 der Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehen. [37] iff, London Economics and PaySys – S. 207. [38] Tipik–
S. 30. [39] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/
LexUriServ.do?uri=COM:2011:0941:FIN:DE:PDF – Die Antworten: https://circabc.europa.eu/faces/jsp/extension/wai/navigation/container.jsp [40] iff, London Economics and PaySys –S. 295. [41] iff, London Economics and PaySys –S. 246. [42] Tipik –
S. 44. [43] iff, London Economics and PaySys –S. 267. [44] iff, London Economics and PaySys –S. 270. [45] iff, London Economics and PaySys –S. 288. [46] Daten vom September 2012. [47] Erwägungsgrund 4
der Zahlungsdiensterichtlinie. [48] iff, London Economics and PaySys –S. 275.