This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0643
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on fluorinated greenhouse gases
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über fluorierte Treibhausgase
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über fluorierte Treibhausgase
/* COM/2012/0643 final - 2012/0305 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über fluorierte Treibhausgase /* COM/2012/0643 final - 2012/0305 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Problembeschreibung und Ziele Es besteht
international ein wissenschaftlicher Konsens, dass der weltweite
Temperaturanstieg auf 2 °C begrenzt werden muss, um unerwünschte
Klimaauswirkungen zu verhindern[1].
Hinsichtlich dieses Ziels hat der Europäische Rat im Kontext ähnlicher
Maßnahmen anderer Industriestaaten eine Verringerung der Treibhausgasemissionen
in der EU bis 2050 um 80-95 % gegenüber den Werten von 1990 gefordert. Der EU-Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen
CO2-armen Wirtschaft[2] zeigt, dass alle Sektoren und Treibhausgase, auch die fluorierten
Treibhausgase (F-Gase), deren Treibhauspotenzial bis zu 23 000 Mal höher
sein kann als das von Kohlendioxid (CO2), einen Beitrag leisten
müssen, damit dieses Ziel möglichst kostengünstig erreicht wird. Im September 2011 veröffentlichte die
Kommission einen Bericht[3]
über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006[4], aus dem hervorging, dass die
Verordnung zu bedeutenden Emissionsminderungen führen könnte, wenn sie
verbessert und vollständig angewendet würde. Außerdem wurde festgestellt, dass
darüber hinaus mehr für eine weitere Reduzierung der F-Gas-Emissionen in der EU
getan werden muss. Indem dafür gesorgt wird, dass F-Gase durch sichere
Alternativen ersetzt werden, die geringe oder keine Klimaauswirkungen haben,
könnten die jährlichen in CO2-Äquivalent ausgedrückten Emissionen
bis 2030 zu verhältnismäßig niedrigen Kosten um zwei Drittel gesenkt werden[5]. Sehr früh getroffene Maßnahmen zur Nutzung
verhältnismäßig günstiger Reduzierungsoptionen für F-Gase können eindeutig
potenziell höhere Kosten vermeiden, die mit der Verringerung anderer
Treibhausgase in anderen Sektoren verbunden sind[6].
Allerdings haben einige Interessengruppen[7]
vorgebracht, dass es unter den derzeitigen Markbedingungen schwierig ist,
„grünere“ alternative Technologien zu vermarkten. In Dänemark, wo strengere
einzelstaatliche Regeln für F-Gase gelten, haben Start-up-Unternehmen und KMU
dagegen erfolgreich grüne Technologien innoviert und auf den Markt gebracht und
sind so zu Marktführern geworden. Vor diesem Hintergrund zielt dieser Vorschlag
darauf ab, (1)
die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über
bestimmte fluorierte Treibhausgase zu ersetzen, um einen kostenwirksameren
Beitrag zum Erreichen der Klimaziele der EU sicherzustellen, indem die Abkehr
von der Verwendung von F-Gasen mit starker Klimawirkung und die Zuwendung zu
energieeffizienten und sicheren Alternativen gefördert und die Reduzierung und
Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, verbessert
werden; (2)
durch die Verbesserung der
Vermarktungsmöglichkeiten für alternative Technologien und Gase mit geringer
Klimawirkung nachhaltiges Wachstum zu fördern, Innovation anzuregen und für die
Entwicklung grüner Technologien zu sorgen; (3)
die EU auf den Stand der jüngsten
wissenschaftlichen Erkenntnisse auf internationaler Ebene zu bringen, die im
Vierten Sachstandsbericht des Weltklimarats (IPCC) der UN, z. B.
hinsichtlich der einbezogenen Stoffe und der Berechnung des Treibhauspotenzials
(GWP), beschrieben sind; (4)
zur Einigung über ein internationales Abkommen über
den allmählichen Ausstieg aus der Verwendung von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen (HFKW), der bedeutendsten Gruppe der F-Gase, gemäß dem
Montrealer Protokoll beizutragen; (5)
die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zu
vereinfachen und eindeutiger zu machen, um den Verwaltungsaufwand im Einklang
mit dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung zu verringern. Hintergrund Im Einklang mit dem kostengünstigsten Weg zu
einer EU-Wirtschaft ohne CO2-Ausstoß sollten die F-Gas-Emissionen
bei Grenzvermeidungskosten von etwa 50 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent
bis 2050 um etwa 70-78 % und bis 2030 um 72-73 % verringert werden.2
Insgesamt machen F-Gase heute 2 % aller Treibhausgase in der EU aus, sie
haben jedoch ein weitaus höheres Treibhauspotenzial als CO2. Sie
werden in den verschiedensten Kälte- und Klimaanlagen, in Isolierungsschäumen
und elektrischen Einrichtungen, in Aerosolsprays, als Lösungsmittel oder in
Brandschutzsystemen verwendet. Emissionen erfolgen hauptsächlich bei
emittierender Verwendung (bei Aerosolsprays oder Lösungsmitteln beispielsweise)
oder durch Leckagen beim Betrieb und bei der Entsorgung von Erzeugnissen und
Einrichtungen, die F-Gase enthalten. Die meisten F-Gase wurden von der Industrie
als Ersatz für ozonabbauende Stoffe (ODS) entwickelt, deren Verwendung gemäß
dem Montrealer Protokoll eingestellt wurde. Aufgrund des steigenden Wohlstands
und des Bevölkerungswachstums werden mehr Erzeugnisse und Einrichtungen
verkauft, die F-Gase oder ODS enthalten. Infolgedessen haben die Herstellung
und Verwendung von F-Gasen seit 1990 weltweit stark zugenommen, was, wenn
nichts unternommen wird, zu beträchtlichen Emissionen in die Atmosphäre führen
wird. Da Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, oft eine lange
Lebensdauer haben, wird es - wenn heute keine Maßnahmen ergriffen werden - noch
jahrzehntelang hohe Emissionen geben, die sich eigentlich vermeiden ließen. Im Mittelpunkt der geltenden F-Gas-Verordnung
stehen im Wesentlichen die Reduzierung und Entsorgung von Erzeugnissen und
Einrichtungen, die F-Gase enthalten. Von den derzeitigen EU-Strategien
bezüglich F-Gase wird erwartet, dass sie für eine Stabilisierung der
F-Gas-Emissionen in der EU sorgen, sofern die Mängel der Anwendung bestimmter
Maßnahmen beseitigt werden. Eine Emissionsminderung in absoluten Zahlen ist
jedoch unwahrscheinlich, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen eingeführt werden. Derzeit gibt es nur wenige Maßnahmen zur
Verhinderung der Verwendung von F-Gasen. Allerdings können heute in nahezu
allen Sektoren, in denen F-Gase verwendet werden, diese teilweise oder
vollständig durch sichere und mindestens genauso energieeffiziente Alternativen
ersetzt werden. Bei strategischen Maßnahmen muss jedoch bedacht werden, dass
zahlreiche Erzeugnis- und Einrichtungsarten betroffen sind und dass die
technische Machbarkeit sowie Kosten und Nutzen des Ersetzens der F-Gase von der
Größe des Erzeugnisses oder der Einrichtung und davon, wo diese eingesetzt
werden, abhängen kann. Das wachsende Problem der F-Gas-Emissionen
erhält internationale Beachtung. In den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 haben
mehrere Parteien des Montrealer Protokolls Vorschläge für den weltweiten
allmählichen Ausstieg aus der Bereitstellung und dem Verbrauch von HFKW
vorgelegt. Die mit dieser Verordnung angestrebten Maßnahmen würden diesen
weltweiten Ausstieg gemäß den genannten Vorschlägen im Rahmen des Montrealer
Protokolls vorwegnehmen und die EU somit auf diese zukünftigen Verpflichtungen
vorbereiten. Die EU hat die Vorschläge als Ergänzung der Maßnahmen zur
Eindämmung des Klimawandels gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterstützt[8]. Bei den Verhandlungen wurden
bisher nur geringe Fortschritte erzielt, da China, Indien, Brasilien und andere
Länder es abgelehnt haben, dieses Thema im Rahmen des Montrealer Protokolls zu
diskutieren. Die Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung
(Rio+20) hat jedoch kürzlich ihre Zustimmung zu einem allmählichen Ausstieg aus
dem Verbrauch und der Herstellung von HFKW geäußert[9]. Außerdem wurde 2012 die Koalition für Klima
und saubere Luft zum Abbau kurzlebiger Klimaschadstoffe ins Leben gerufen, der
die G8, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), die Weltbank und die
Europäische Kommission beigetreten sind. Ein prioritärer Aktionsbereich sind
die HFKW-Emissionen[10]. Das Europäische
Parlament hat ebenso mehrmals ehrgeizige Maßnahmen bezüglich F-Gasen und
insbesondere HFKW gefordert[11]. Die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften über
F-Gase setzen sich hauptsächlich aus zwei Rechtsakten zusammen: (1)
Verordnung (EG) Nr. 842/2006, die sich auf die
Verhinderung des Entweichens der Gase aus Lecks bei der Verwendung
(Reduzierung) und auf die Entsorgung von (meist) stationären Anlagen sowie auf
eine begrenzte Anzahl von F-Gas-Verboten für eng definierte Nischenanwendungen
konzentriert (die F-Gas-Verordnung), (2)
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, mit der Einschränkungen der Verwendung von F-Gasen mit einem
Treibhauspotenzial (GWP) von über 150 in Klimaanlagen neuer Kraftfahrzeuge
eingeführt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wir
durch zehn Verordnungen der Kommission zur Festlegung der Form der Berichte[12], der Form der Kennzeichen und
der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung[13], von Standardanforderungen an
die Kontrolle auf Dichtheit[14],
[15], von Anforderungen an
Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme[16],
[17], [18], [19], [20] und der Form der
Mitteilung dieser Programme[21]
ergänzt. Vereinbarkeit
mit anderen Strategien und Zielen der Union Das Recht der Europäischen Union, in diesem
Bereich tätig zu werden, ist in den Artikeln 191 und 192 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. In Artikel 191
wird ausdrücklich das Ziel der Bekämpfung des Klimawandels als Teil der
EU-Umweltpolitik genannt. Maßnahmen in diesem Bereich entsprechen vollständig
dem Subsidiaritätsprinzip. Der Klimawandel ist eine grenzüberschreitende
Angelegenheit, in der ein EU-weites Vorgehen vonnöten ist, insbesondere da die
EU über ein gemeinsames Emissionsminderungsziel verfügt. Die geplanten kostenwirksamen
Emissionsminderungen stimmen mit dem Weg überein, der im Fahrplan für den
Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050
vorgezeichnet ist. Die Unterstützung neuer Alternativen wird dazu beitragen, im
Einklang mit der Priorität der EU-2020-Strategie für nachhaltiges Wachstum die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhalten und insbesondere
grünes Wachstum zu unterstützen[22].
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen von KMU werden im Einklang mit dem Prinzip
„Vorfahrt für KMU“[23]
eingeführt, wobei insbesondere auf die Auswirkungen auf die Energieeffizienz
geachtet wird, um sicherzustellen, dass mit dem Wirken der EU zur Förderung
einer umweltgerechten Gestaltung[24]
und Energieeffizienz[25]
konform gegangen wird. Schließlich zielt der Vorschlag auch darauf ab, die
Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für öffentliche
Behörden (auf nationaler oder EU-Ebene) und für Unternehmen auf ein Mindestmaß
zu beschränken. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation interessierter Kreise sowie
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission hat
umfassende technische Gutachten aus einer Reihe von
Sachverständigenuntersuchungen[26], [27], [28], [29], einschließlich einer umfassenden vorbereitenden Studie5
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, eingeholt. Eine 47-köpfige
Gruppe von Sachverständigen aus verschiedenen Industriesektoren,
Mitgliedstaaten und NRO wurde um Rat und technische Beiträge für diese Studie
gebeten. Auch die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) hat eine makroökonomische
Analyse der Strategieoptionen vorgenommen. Die Kommission hat eine breit angelegte
Anhörung der Interessengruppen, einschließlich einer dreimonatigen
Online-Umfrage vom 26. September bis zum 19. Dezember 2011 sowie
einer öffentlichen Anhörung am 13. Februar 2012 in Brüssel, durchgeführt.
Drei Viertel der 261 Teilnehmer der Online-Umfrage kamen aus der
Industrie. Hinsichtlich der geeignetsten
Strategieansätze, falls es zu keinem weltweiten Ausstieg aus der Verwendung von
HFKW kommt, haben weniger als 2 % der Teilnehmer mit „keine weiteren
Maßnahmen“ geantwortet. Die drei am häufigsten
gewählten Strategieoptionen waren die Verstärkung der Maßnahmen zur
Emissionsreduzierung und Rückgewinnung, freiwillige Vereinbarungen und
Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von HFKW in der EU (Ausstieg). Viele Teilnehmer waren der Meinung, dass mehrere
strategische Maßnahmen geeignet seien. Bei der Anhörung der Interessengruppen, an der
130 Personen teilnahmen, hat sich herausgestellt, dass ein Großteil der
Industrie einen Ausstieg aus der Verwendung von F-Gasen bevorzugt oder damit
leben kann. Dies würde für eine gewisse
Flexibilität in den Fällen sorgen, in denen alternative Technologien als noch
nicht geeignet erachtet werden. Sie waren
hingegen der Ansicht, dass Verbote für neue Einrichtungen zu unflexibel seien
bzw. eine lange Liste von Ausnahmen erfordern würden.
Für gewerbliche Nutzer von F-Gas-Einrichtungen sei es wesentlich, dass
die bereits vorhandenen Einrichtungen weiterhin zulässig blieben. NRO und Industrieakteure, die mit alternativen
Technologien arbeiten, hielten Verbote mit wenigen Ausnahmen für unentbehrlich. Für sie bildet der Ausstieg aus der Verwendung eine
Ergänzung zu den Verboten. Einige wenige
Teilnehmer möchten sich lediglich auf eine bessere Anwendung der Verordnung
konzentrieren. In diesem Stadium vertraten die
Mitgliedstaaten noch keinen offiziellen Standpunkt, sagten jedoch ihre
Unterstützung im Falle des Ausstiegs aus der Verwendung zu. Das Netzwerk der Umweltschutzagenturen[30] empfahl, einen
Ausstiegsmechanismus mit Verboten zu dessen Verstärkung zu kombinieren. Folgenabschätzung Die Kommission hat die Strategieoptionen einer
Folgenabschätzung unterzogen und dabei deren Wirksamkeit hinsichtlich des
Erreichens der Strategieziele sowie die umweltbezogenen, wirtschaftlichen und
sozialen Auswirkungen auf die Betroffenen untersucht. Es wurde eine breite
Auswahl an strategischen Maßnahmen zur Ergänzung der bestehenden Maßnahmen
berücksichtigt. Die schlussendlich ausgewählten Optionen enthielten nur
noch Maßnahmen, mit denen wesentliche Emissionseinsparungen zu niedrigen
Reduzierungskosten erreicht werden können und die mit anderen EU-Strategien
vereinbar sind. Die vollständige Anwendung der
F-Gas-Verordnung wurde als Vergleichsoption festgelegt. Die folgenden vier
weiteren Strategieoptionen wurden ausführlich beurteilt: (a)
freiwillige Vereinbarungen, (b)
erweiterter Anwendungsbereich der Reduzierungs- und
Rückgewinnungsmaßnahmen, (c)
Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von
HFKW (Ausstieg aus der Verwendung), (d)
Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse
und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, in der EU. Die methodische Grundlage der
Folgenabschätzung war eine ausführliche Machbarkeitsanalyse der Einführung
sicherer und energieeffizienter Alternativen in den 28 Hauptsektoren, in
denen F-Gase verwendet werden. Da alternative Technologien nur dann
berücksichtigt wurden, wenn sie für mindestens genauso energieeffizient wie die
konventionellen F-Gas-Technologien erachtet wurden, wurden indirekte Emissionen
durch den Stromverbrauch von Anfang an einbezogen. Es wurden Auswirkungen an bestimmten Stationen
der Herstellungskette und während der verschiedenen Etappen der Verwendung
berücksichtigt, so z. B. die Auswirkungen auf Hersteller chemischer
Erzeugnisse, Hersteller von Erzeugnissen und Einrichtungen, den Großhandel,
industrielle Nutzer von Erzeugnissen und Einrichtungen, Unternehmen, die
Einrichtungen warten, und Endverbraucher. Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass der
Ausstieg aus der Verwendung von HFKW in Form einer Einführung von bis 2030
degressiven Obergrenzen für die Menge der F-Gase, die in der EU in Verkehr
gebracht werden dürfen, zur größten Emissionsminderung führen würde, da die
aktuellen Emissionen dadurch bis 2030 um zwei Drittel (etwa
70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent) gesenkt würden. Einige
Einschränkungen der Verwendung von F-Gasen sind angemessen, insbesondere für
die Sicherung der Integrität des Ausstiegs und für die Einbeziehung von
F-Gasen, die nicht vom Ausstieg betroffen sind. Die Reduzierungs- und
Rückgewinnungsmaßnahmen sollten auf einige weitere Transportmittel ausgeweitet
werden. Zusammengenommen würden diese Optionen in hohem Maße Innovation anregen
und die Entwicklung grüner Technologien fördern. Die Kosten für Wirtschaft und
Gesellschaft insgesamt wären niedrig (maximale Auswirkung auf das BIP
-0,006 %), während der Industrie Flexibilität geboten würde. Eine
Emissionsminderung um zwei Drittel stünde im Einklang mit den aktuellen
Vorschlägen im Rahmen des Montrealer Protokolls und würde die EU-Industrie auf
den Ausstieg aus der Verwendung vorbereiten. Sie würde dank einer größeren
Marktdurchdringung und aufgrund von Skaleneffekten der alternativen
Technologien zu einer Kostensenkung führen und somit eine Einigung über die
Vorschläge im Rahmen des Montrealer Protokolls positiv beeinflussen. Die Verwaltungskosten können verhältnismäßig
niedrig gehalten werden (Verwaltungskosten von insgesamt rund
2 Mio. EUR pro Jahr während des Ausstiegs). Dies ist darauf
zurückzuführen, dass das Berichterstattungsschema der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
bereits die meisten notwendigen Daten für die zukünftige Einführung einer
beliebigen Strategieoption bereitstellt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Im Vorschlag werden die bereits bestehenden
Bestimmungen der F-Gas-Verordnung beibehalten und Anpassungen vorgenommen, um
eine bessere Durchführung und Umsetzung der Rechtsvorschriften durch die
nationalen Behörden sicherzustellen. Einige Reduzierungsmaßnahmen wurden auch
auf Kühllastwagen und -anhänger ausgeweitet. In Anhang VIII wird in einer
Entsprechungstabelle eine Übersicht darüber gegeben, wie die geltenden
Bestimmungen in den Verordnungsvorschlag eingebunden wurden. Die wichtigste neue Maßnahme ist die
Einführung von im Zeitverlauf degressiven Mengenbegrenzungen für das Angebot an
HFKW als Massengut in der EU. Dieser Ausstieg aus der Verwendung wird durch
Maßnahmen ergänzt, die gewährleisten, dass auch in Erzeugnissen und
Einrichtungen enthaltene Mengen von diesem Mechanismus abgedeckt werden. Der Ausstiegsmechanismus umfasst eine
degressive Begrenzung der HFKW-Gesamtmengen (in Tonnen CO2-Äquivalent),
die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei diese Mengen auf dem
2015 erreichten Stand eingefroren werden, gefolgt von einer ersten Senkung 2016
und dem Erreichen von 21 % der von 2008 bis 2011 verkauften Mengen
bis 2030. Hersteller von Erzeugnissen und Einrichtungen, die eine Einschränkung
ihrer Versorgung mit F-Gasen erfahren, werden, wo möglich, zu alternativen
Technologien wechseln. Der Ausstiegsmechanismus basiert weitgehend
auf den beim Ausstieg aus dem ODS-Verbrauch gesammelten Erfahrungen.
Unternehmen, die HFKW als Massengut in der EU in den Verkehr bringen, müssen
über die Rechte verfügen, Massengüter erstmalig auf den EU-Markt zu bringen.
Die Kommission vergibt auf der Grundlage der Berichterstattungsdaten früherer
Jahre und unter Zurückhaltung eines Anteils für neue Marktteilnehmer
Freikontingente an die Unternehmen. Diese müssen sicherstellen, dass sie über
genügend Rechte verfügen, um ihre aktuellen Erzeugnisse und Einrichtungen in
Verkehr bringen zu können. Die Rechte können auf andere Firmen übertragen
werden. Die Kommission kontrolliert die Einhaltung der Quoten im Folgejahr
mittels einer unabhängigen Prüfung der übermittelten Daten. Es wird angenommen,
dass rund 100 Unternehmen teilnehmen werden, und eine Untergrenze
gewährleistet, dass Firmen, die nur geringe Mengen in Verkehr bringen,
ausgenommen werden. In vorbefüllten Einrichtungen eingeführte HFKW
sollten beim Ausstieg aus der Verwendung ebenfalls berücksichtigt werden,
sodass flankierende Maßnahmen zur Einbeziehung dieser Gase für die
Umweltintegrität[31]
des Ausstiegsmechanismus sowie für einheitliche Bedingungen auf dem Markt
unentbehrlich sind. Somit könnten nicht hermetisch geschlossene HFKW-Systeme
weiterhin in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden, müssten aber
am Ort der Installation befüllt werden[32].
Analog hierzu wird das Inverkehrbringen von mobilen Klimaanlagen, die HFKW
enthalten, ab 2020 untersagt. Einige zusätzliche Verbote werden zur
Untermauerung des Ausstiegsmechanismus und zur Einschränkung der Verwendung
weiterer, nicht von diesem Mechanismus abgedeckter F-Gase eingeführt, da sie
sich im Vergleich zur insgesamt erforderlichen Emissionsminderung als kostenwirksam
erwiesen haben. Siehe Tabelle 1 für eine Übersicht. Tabelle 1. Zusammenfassende Übersicht über
neue Einschränkungen für Einrichtungen Erzeugnisse und Einrichtungen || Datum des Verbots Verwendung von HFKW-23 in Brandschutzsystemen und Feuerlöschern || 1. Januar 2015 Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr || 1. Januar 2015 Kühlgeräte und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossene Systeme) || 1. Januar 2017 für HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr 1. Januar 2020 für HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme) mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr || 1. Januar 2020 Außerdem wird die Neubefüllung vorhandener
Kälteanlagen mit einer Füllkapazität von über fünf Tonnen CO2-Äquivalent
mit HFKW mit sehr hohem GWP (> 2500) ab 2020 untersagt, da besser
geeignete und energieeffizientere Drop-in-Kühlmittel mit niedrigerem GWP auf
dem Markt bereits leicht erhältlich sind. Die Einschränkungen der Verwendung von SF6
für den Magnesiumdruckguss werden auch auf Einrichtungen ausgeweitet, die
weniger als 850 kg pro Jahr benötigen, da der technische Fortschritt diese
Verwendung überflüssig macht. Zusätzliche Berichterstattungspflichten
dürften die Überwachung der Verwendung von F-Gasen ermöglichen, die von den
aktuellen Rechtsvorschriften nicht abgedeckt werden. Rechtsgrundlage Das wichtigste Ziel der Verordnung ist es,
insbesondere durch die Bekämpfung des Klimawandels für ein hohes Maß an
Umweltschutz zu sorgen. Dieser Vorschlag
stützt sich daher auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.
Aus den folgenden Gründen ist die EU besser dafür geeignet, diese Ziele
zu verwirklichen: Der Klimaschutz ist eine grenzüberschreitende
Angelegenheit. Einzelne Mitgliedstaaten können dieses Problem nicht alleine
lösen. Die Tragweite des Problems erfordert
EU-weite sowie weltweite Maßnahmen. Der Vorschlag zielt ebenfalls darauf ab,
einen Rechtsrahmen für die Einführung eines internationalen Abkommens über den
Ausstieg aus der Verwendung von HFKW zu schaffen, dem die EU beitreten würde. Das Abkommen wird derzeit auf internationaler Ebene
diskutiert. Die Verordnung sorgt für das Verbot des
Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen,
die F-Gase enthalten. Daher ist sie von Belang für das Funktionieren des
Binnenmarkts. Der Vorschlag konzentriert sich auf die
Änderung und Ergänzung geltender EU-Rechtsvorschriften und auf die Verstärkung
einiger Bestimmungen zur Verbesserung der Durchführung und Umsetzung dieser
Vorschriften durch die Mitgliedstaaten. Daher steht er mit dem Subsidiaritätsprinzip
im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wird dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Maßnahmen
stützen sich auf eine gründliche Bewertung ihrer Kosteneffizienz. Die Grenzen der tragbaren Reduzierungskosten stehen
im Einklang mit dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaft[33],
in dem die allgemeine Strategie zum Kampf gegen den Klimawandel festgelegt ist. Dank ausreichend langer Übergangszeiten ist es den
betroffenen Sektoren möglich, sich auf wirtschaftlich effiziente Weise
anzupassen. In Fällen, in denen Einschränkungen bestimmter
F-Gas-Anwendungen angestrebt werden, gewährleistet der Vorschlag die
Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich brauchbaren Alternativen. Sollte dies unter besonderen Umständen nicht der
Fall sein, können Ausnahmen zugelassen werden. Es werden keine ausführlichen Bestimmungen in
Bereichen vorgeschlagen, in denen die Ziele durch Maßnahmen in anderen
Politikbereichen besser erreicht werden können, beispielsweise durch Rechtsvorschriften
über Abfall oder umweltgerechte Gestaltung. Dadurch
sollen Überlappungen vermieden werden, die zu einer uneindeutigen Zuordnung von
Verantwortlichkeiten führen könnten, wodurch sich zusätzlicher Aufwand für
öffentliche Behörden und Unternehmen ergäbe. Wahl der Instrumente Das gewählte Rechtsinstrument ist eine
Verordnung, weil der Vorschlag darauf abzielt, die vorhandene Verordnung zu
ersetzen und zu verbessern, und weil der Ausstiegsmechanismus auf dem auf
EU-Ebene eingerichteten System für den Ausstieg aus der Verwendung
ozonschädigender Stoffe aufbauen soll. Dieses
System hat sich als tauglich erwiesen. Jegliche
Änderung dieses Systems würde unvertretbaren Aufwand für sowohl die
Mitgliedstaaten als auch die in diesem Sektor tätigen Unternehmen bedeuten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2012/0305 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über fluorierte Treibhausgase (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[34], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[35], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Vierten Sachstandsbericht
des Weltklimarates (IPCC) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (UNFCCC), dem die Europäische Union als Vertragspartei angehört[36], wurde dargelegt, dass die
Industrieländer auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Daten die
Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber den Werten
von 1990 verringern müssen, um den weltweiten Klimawandel auf einen
Temperaturanstieg von 2 °C zu begrenzen und damit unerwünschte
Klimaauswirkungen zu vermeiden[37]. (2) Um dieses Ziel zu erreichen,
hat die Europäische Kommission in einem Fahrplan für den Übergang zu einer
wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft einen kostenwirksamen Weg
zur Verwirklichung der notwendigen Emissionsminderungen in der EU bis 2050
herausgearbeitet[38].
In diesem Fahrplan werden die in sechs Bereichen notwendigen Beiträge der
verschiedenen Sektoren festgelegt. Nicht-CO2-Emissionen
(einschließlich fluorierter Treibhausgase, aber ohne Nicht-CO2-Emissionen
der Landwirtschaft) sollten bis 2030 um 72 bis 73 % und bis 2050 um 70 bis
78 % gegenüber den Werten von 1990 verringert werden. Wird das
Jahr 2005 als Referenz genommen, ist eine Verringerung der Nicht-CO2-Emissionen
– ohne Emissionen der Landwirtschaft – um 60 bis 61 % bis 2010
erforderlich. Die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen wurden auf
90 Millionen Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalent im
Jahr 2005 geschätzt. Eine Verringerung um 60 % würde bedeuten, dass
die Emissionen bis 2030 auf rund 35 Mio. t CO2-Äquivalent
gesenkt werden müssten. Da die Emissionen bei vollständiger Anwendung der
geltenden Rechtsvorschriften auf 104 Mio. t CO2-Äquivalent
im Jahr 2030 geschätzt werden, ist eine weitere Senkung um ca.
70 Mio. t CO2-Äquivalent erforderlich. (3) Aus dem Bericht der
Kommission[39]
über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006[40]
geht hervor, dass die gegenwärtigen Reduzierungsmaßnahmen bei vollständiger
Anwendung zu einer Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen
führen können. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage
der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet werden.
Gewisse Maßnahmen sollten zudem auf weitere Anlagen, die bedeutende Mengen
fluorierter Treibhausgase enthalten, wie Kühllastwagen und -anhänger,
ausgeweitet werden. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen,
die solche Gase enthalten, zu führen, sollte auch auf elektrische Schaltanlagen
angewendet werden. (4) Aus dem Bericht der
Kommission ging ebenfalls hervor, dass noch mehr zur Verringerung der
Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in der EU getan werden kann,
insbesondere durch die Vermeidung der Verwendung jener Gase, für die sichere
und energieeffiziente alternative Technologien mit niedrigen oder keinen
Klimaauswirkungen vorhanden sind. Eine Senkung der Emissionen bis 2030 um bis
zu zwei Drittel der Werte von 2010 gilt als kostenwirksam, da in vielen
Sektoren erprobte und geprüfte Alternativen verfügbar sind. (5) Um die Verwendung solcher
Technologien zu fördern, sollte die Ausbildung der Personen, die Tätigkeiten in
Verbindung mit fluorierten Treibhausgasen ausüben, auch Technologien abdecken,
die als Ersatz für fluorierte Treibhausgase dienen und deren Verwendung
verringern sollen. Zertifikate sollten eine begrenzte Geltungsdauer haben, und
die anfängliche Geltungsdauer sollte lediglich auf der Grundlage von
obligatorischen regelmäßigen Weiterbildungen verlängert werden, um
sicherzustellen, dass diese Personen über neue technische Entwicklungen im Bilde
sind. (6) Der Übereinstimmung mit den
Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen des UNFCCC und mit der
Entschließung 4/CMP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls
wegen sollte das Treibhausgaspotenzial (GWP) als das globale Erwärmungspotenzial
eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren
gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2
berechnet werden. Die Berechnung sollte, wenn möglich, auf der Grundlage des
Vierten Sachverständigenberichts des Weltklimarates (IPCC) erfolgen. (7) Da geeignete Alternativen
vorhanden sind, sollte das gegenwärtige Verbot der Verwendung von
Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und die Wiederverwendung von
Legierungen aus dem Magnesiumdruckguss auf Anlagen ausgeweitet werden, die
weniger als 850 kg pro Jahr verwenden. Ebenso sollte die Verwendung von
Kältemitteln mit sehr hohem Treibhauspotenzial (GWP) zur Wartung und
Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllkapazität, die 5 Tonnen CO2
entspricht, nach einer angemessenen Übergangszeit untersagt werden. (8) Zusätzliche Verbote des
Inverkehrbringens von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzsystemen,
die spezielle fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten dort eingeführt
werden, wo geeignete Alternativen zu diesen Stoffen verfügbar sind. Im Hinblick
auf zukünftige technische Entwicklungen und die Verfügbarkeit kostenwirksamer
Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen sollte die Kommission befugt werden,
den Geltungsbereich der Verbote auf weitere Erzeugnisse und Einrichtungen
auszudehnen bzw. bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Geräten davon
auszunehmen, für die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen – auch weil
das Marktangebot an alternativen Stoffen die Nachfrage nicht decken kann oder
weil wegen der geltenden Sicherheitsstandards einschlägige Alternativen nicht
verwendet werden dürfen – keine alternativen Stoffe zu Verfügung stehen, die
die spezifizierten Grenze für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiten. (9) Solche Verbote sollten nur
dann eingeführt werden, wenn sie bewirken, dass insgesamt weniger
Treibhausgase, insbesondere fluorierte Treibhausgase aus Leckagen als auch CO2
aus deren Energieverbrauch, emittiert werden. Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase enthalten, sollten daher zugelassen werden, wenn ihre
Treibhausgasemissionen insgesamt niedriger sind als diejenigen, die sich aus
vergleichbaren Einrichtungen ohne fluorierte Treibhausgase ergäben, die den in
den einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EU
(umweltgerechte Gestaltung)[41]
zulässigen maximalen Energieverbrauch erreichen. (10) Um sicherzustellen, dass nicht
hermetisch geschlossene Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nur von
Personen installiert werden, die ordnungsgemäß zertifiziert sind, sollte
untersagt werden, solche Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
(HFKW) vorbefüllt in Verkehr zu bringen. Diese Maßnahme sollte außerdem
gewährleisten, dass alle für die Erstbefüllung solcher Anlagen verwendeten Mengen
in die Verringerungsmaßnahmen eingerechnet werden. (11) Die allmähliche Eindämmung des
Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen hat sich als
wirksamster und kostengünstigster Weg zur langfristigen Verringerung der
Emissionen dieser Stoffe erwiesen. (12) Um die allmähliche
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu
verwirklichen, sollte die Kommission den einzelnen Herstellern und Einführern
Quoten für das Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse zuweisen, damit die
Mengenbegrenzung der in der EU insgesamt in Verkehr gebrachten teilfluorierten
Kohlenwasserstoffe eingehalten wird. (13) Die Quoten sollten auf der
Grundlage der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zugewiesen werden, die
die einzelnen Unternehmen im Referenzzeitraum 2008-2011 hergestellt oder
eingeführt haben. Damit kleine Betreiber nicht ausgeschlossen werden, sollten
jedoch fünf Prozent der erlaubten Gesamtmenge jenen Einführern und Herstellern
vorbehalten sein, die im Referenzzeitraum weniger als 1 Tonne fluorierte
Treibhausgase eingeführt oder hergestellt haben. (14) Die Kommission sollte die
Quoten regelmäßig neu berechnen, um sicherzustellen, dass neue Betreiber ihre
Tätigkeit auf der Grundlage der Durchschnittsmengen fortsetzen können, die sie
in der jüngsten Vergangenheit in Verkehr gebracht haben. (15) Die Kommission sollte
gewährleisten, dass ein zentrales elektronisches Register zur Verwaltung der
Quoten eingerichtet wird, das sich auf das Lizenzsystem nach der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen[42], stützt. (16) Um die Flexibilität des
Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu erhalten, sollte
es zulässig sein, Quoten zu übertragen, und zwar auch auf Hersteller und
Einführer, die zuvor nicht in diesem Sektor tätig waren. (17) Um die Wirksamkeit der
Verordnung überwachen zu können, sollten die aktuellen
Berichterstattungspflichten auf weitere fluorierte Stoffe ausgeweitet werden,
die ein hohes GWP haben oder die in Anhang I aufgelisteten fluorierten
Treibhausgase wahrscheinlich ersetzen werden. Aus demselben Grund sollte auch
über die Zerstörung fluorierter Treibhausgase und die Einfuhr von Erzeugnissen
und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, Bericht erstattet werden.
Weiterhin sollten Geringfügigkeitsgrenzen bestimmt werden, um insbesondere
kleineren und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand zu ersparen. (18) Die Kommission sollte die
Auswirkungen der Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen laufend überwachen, einschließlich der Auswirkung der
Verringerung auf die Versorgung von Anlagen, bei denen die Verwendung von
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf niedrigere Emissionen über die gesamte
Lebensdauer gesehen als bei Verwendung alternativer Technologien hinauslaufen
würde. Die Überwachung sollte zudem die Früherkennung von Gesundheits- oder
Sicherheitsrisiken gewährleisten, die auf negative Auswirkungen auf die
Verfügbarkeit von Arzneimitteln zurückzuführen sind. Vor 2030 sollte eine
umfassende Überprüfung so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die
Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund ihrer Durchführung sowie neuer
Entwicklungen angepasst und gegebenenfalls weitere Verringerungsmaßnahmen
hinzugefügt werden können. (19) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit die Form der obligatorischen
Aufzeichnungen über die installierten, gewarteten, instand gehaltenen,
reparierten oder außer Betrieb genommenen Einrichtungen, die Form der
Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme sowie der Kennzeichen
für Erzeugnisse und Einrichtungen bestimmt, Referenzwerte auf der Grundlage der
in der EU in Verkehr gebrachten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
für Einführer und Hersteller festgelegt und die Form sowie die Art der
Übermittlung der Berichte der Unternehmen vorgegeben werden können. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[43], ausgeübt werden. (20) Um den technologischen
Fortschritt und die Entwicklung der von dieser Verordnung betroffenen Märkte zu
berücksichtigen und um die Einhaltung internationaler Übereinkommen zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlassen von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union bezüglich der folgenden Punkte übertragen werden: Bestimmung der Anforderungen
für Standardkontrollen auf Dichtheit; Erweiterung der Liste von Einrichtungen,
die von der obligatorischen Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen
betroffen sind; Festlegung der Mindestanforderungen und Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen für Personen, die diese
Einrichtungen installieren, instand halten, reparieren oder außer Betrieb
nehmen, die Kontrollen auf Dichtheit vornehmen und fluorierte Treibhausgasen
rückgewinnen, sowie für die Zertifizierung dieser Personen und von Unternehmen,
die diese Aufgaben wahrnehmen; Änderung von Kennzeichnungsanforderungen; Verbot
des Inverkehrbringens von weiteren Erzeugnissen und Einrichtungen, die
fluorierte Treibhausgase enthalten oder damit arbeiten; Änderung der Höchstmengen
von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in Verkehr gebracht werden dürfen,
und Gewährung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Quote für die Versorgung
mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für spezifische kritische Anwendungen
aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit; Bestimmung der Regeln
für die Neuberechnung der Referenzwerte für das Inverkehrbringen von
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch die einzelnen Unternehmen sowie
Änderung oder Ergänzung des Quotenzuweisungsmechanismus; Überprüfung der
Grenzwerte für die erforderliche Berichterstattung; Festlegung der
Anforderungen an die Systeme zur Berichterstattung über die Emissionen von
fluorierten Treibhausgasen und die Verwendung der von den Mitgliedstaaten
erhobenen Emissionsdaten; Aufnahme von weiteren Stoffen mit hohem
Treibhauspotenzial in die Listen der in den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallenden Stoffe und Aktualisierung dieser Listen auf der Grundlage neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse und insbesondere des Treibhauspotenzials der in
den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Stoffe. (21) Besonders wichtig ist, dass
die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf
Sachverständigenebene – durchführt. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung
und Redaktion der delegierten Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
in angemessener Weise übermittelt werden. (22) Diese Verordnung ändert und
ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 842/2006, die daher ersetzt werden sollte
– HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der
Ausdruck (1)
„fluorierte Treibhausgase“ die in Anhang I
aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierten
Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und anderen
Treibhausgase, die Fluor enthalten, in reiner Form oder als Gemisch; (2)
„Treibhauspotenzial“ (GWP) das in den
Anhängen I, II und III genannte klimatische Erwärmungspotenzial eines
Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2),
berechnet als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf
einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines
Kilogramms CO2; (3)
„Tonne(n) CO2-Äquivalent“ die Menge an
Treibhausgasen oder eines solche Gase enthaltenden Gemischs, ausgedrückt als
Produkt aus der Masse der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem
Treibhauspotenzial; (4)
„Betreiber“ die natürliche oder juristische Person,
in deren Besitz sich die unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und
Systeme befinden und die die tatsächliche Kontrolle über deren technisches
Funktionieren ausübt; (5)
„Verwendung“ der Einsatz fluorierter Treibhausgase
zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Befüllung) von
Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen Zwecken; (6)
„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder
unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Europäischen
Union oder die Eigenverwendung fluorierter Treibhausgase durch einen Hersteller
dieser Gase oder die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union im Rahmen
eines Zollverfahrens, das die Verwendung oder den Betrieb der eingeführten
Waren innerhalb der Europäischen Union erlaubt; (7)
„hermetisch geschlossenes System“ ein System, bei
dem alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Herstellung
durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung hermetisch
abgedichtet wurden und für dessen Inbetriebnahme der Kältemittelkreislauf nicht
geöffnet werden muss; (8)
„nicht wieder auffüllbarer Behälter“ ein Behälter,
der ausschließlich dazu bestimmt ist, fluorierte Treibhausgase zu befördern
oder zu lagern, und der nicht ohne entsprechende Anpassung wieder aufgefüllt
werden kann oder der in Verkehr gebracht wird, ohne dass Vorkehrungen für seine
Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden; (9)
„Rückgewinnung“ die Entnahme und Lagerung
fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen, Einrichtungen oder Behältern bei
der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Erzeugnisse,
Einrichtungen oder Behälter; (10)
„Recycling“ die Wiederverwendung eines
rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes
Reinigungsverfahren; (11)
„Aufarbeitung“ die Behandlung eines rückgewonnenen
fluorierten Treibhausgases, damit es unter Berücksichtigung seiner
Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes
gleichwertig sind; (12)
„Zerstörung“ der Prozess der dauerhaften Umwandlung
oder Zerlegung eines fluorierten Treibhausgases zur Gänze oder zum größten Teil
in einen oder mehrere stabile Stoffe, bei denen es sich nicht um fluorierte
Treibhausgase handelt; (13)
„ortsfest“ nicht in Bewegung während des Betriebs; (14)
„Einkomponentenschaum“ eine in einem einzelnen
Aerosolbehälter enthaltene Schaumzusammensetzung in ursprünglichem oder
teilweise umgesetztem flüssigem Zustand, die beim Austritt aus dem Behälter
aufquillt und hart wird; (15)
„Kühllastwagen“ ein Kraftfahrzeug mit einem
Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, das hauptsächlich dazu bestimmt und
gebaut ist, Waren zu befördern, und das mit einem Kühlaggregat ausgerüstet ist; (16)
„Kühlanhänger“ ein Fahrzeug, das dazu bestimmt und
gebaut ist, von einem Lastwagen oder einer Zugmaschine geschleppt zu werden und
hauptsächlich Waren zu befördern, und das mit einem Kühlaggregat ausgerüstet
ist. Kapitel II
Reduzierung Artikel 2
Vermeidung von Emissionen (1)
Die bewusste Freisetzung von fluorierten
Treibhausgasen in die Atmosphäre soll überall dort untersagt werden, wo diese
Freisetzung für die beabsichtigte Verwendung nicht technisch notwendig ist. (2)
Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase
enthalten, treffen Vorkehrungen, um deren unbeabsichtigte Freisetzung (hiernach
„Leckage“) zu verhindern. (3)
Wird eine Leckage solcher Gase entdeckt, stellt der
Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Wenn eine undichte Stelle der Einrichtung
repariert wurde, gewährleistet der Betreiber, dass die Einrichtung innerhalb eines
Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft wird, um
sicherzugehen, dass die Reparatur erfolgreich war. (4)
Personen und Unternehmen, die die folgenden
Aufgaben ausführen, müssen gemäß Artikel 8 zertifiziert sein: a) Installation, Wartung, Instandhaltung,
Reparatur oder Außerbetriebnahme von Einrichtungen nach Artikel 3
Absatz 1; b) Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder
Außerbetriebnahme von mobilen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase
enthalten; c) Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder
Außerbetriebnahme von elektrischen Schaltanlagen, die SF6 enthalten;
d) Lieferung oder Annahme von fluorierten
Treibhausgasen zur Ausführung der unter den Buchstaben a, b und c
aufgeführten Aufgaben. Bei der Ausführung dieser Aufgaben treffen die
Personen und Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 Vorbeugemaßnahmen zur
Verhinderung von Leckagen fluorierter Treibhausgase. (5)
Jede Person, die Dritte mit der Aufgabe der
Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme von
elektrischen Schaltanlagen, die SF6 enthalten, oder von
Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 beauftragt, vergewissert sich,
dass diese über die für die Ausführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen
Zertifikate gemäß Artikel 8 verfügen. Artikel 3
Kontrolle auf Dichtheit (1)
Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2
entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher,
dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Einrichtungen mit
hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und
fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das weniger
als zehn Tonnen CO2 entspricht, werden den Kontrollen auf
Dichtheit gemäß diesem Artikel jedoch nicht unterzogen. Die Kontrollen werden von Personen ausgeführt, die
gemäß Artikel 8 zertifiziert sind. Dieser Absatz bezieht sich auf die Betreiber der
folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: a) ortsfeste Kälteanlagen; b) ortsfeste Klimaanlagen; c) ortsfeste Wärmepumpen; d) ortsfeste Brandschutzsysteme; e) Kühllastwagen und Kühlanhänger. (2)
Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in den
folgenden Abständen durchgeführt: a) Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das fünf Tonnen CO2
oder mehr, aber weniger als 50 Tonnen CO2 entspricht, werden
mindestens einmal alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert; b) Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 50 Tonnen CO2
oder mehr, aber weniger als 500 Tonnen CO2 entspricht, werden
mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert; c) Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2
oder mehr entspricht, werden mindestens einmal alle drei Monate auf
Dichtheit kontrolliert. (3)
Sofern bei Brandschutzsystemen gemäß Absatz 1
Buchstabe d bereits ein Inspektionssystem vorhanden ist, das den Normen
ISO 14520 oder EN 15004 entspricht, und das Brandschutzsystem so
häufig überprüft wird, wie in Absatz 2 vorgeschrieben, werden diese
Inspektionen zur Erfüllung der Verpflichtungen in Absatz 1 anerkannt. (4)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen für die nach
Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen auf Dichtheit der in demselben Absatz
genannten Arten von Einrichtungen festzulegen, diejenigen Bestandteile der
Einrichtungen, bei denen undichte Stellen am wahrscheinlichsten sind, zu
bestimmen und die Liste der Einrichtungen in Absatz 1 dahingehend zu
ändern, dass dieser vor dem Hintergrund der Markttendenzen und des
technologischen Fortschritts weitere Arten von Einrichtungen hinzugefügt
werden. Artikel 4
Leckage-Erkennungssysteme (1)
Die Betreiber der in Artikel 3 Absatz 1
erwähnten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem
Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr
entspricht, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem
Leckage-Erkennungssystem versehen ist, das den Betreiber bei einer Leckage
warnt. Die
Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate
kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. (2)
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe b werden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem
Treibhauspotenzial, das 50 Tonnen CO2 oder mehr, aber weniger als
500 Tonnen CO2 entspricht, enthalten und mit einem
Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sind, mindestens einmal alle
12 Monate auf Dichtheit kontrolliert. Artikel 5
Führung von Aufzeichnungen (1)
Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, führen
Aufzeichnungen, die die folgenden Informationen zur Identifizierung jeder
einzelnen Einrichtung beinhalten: a) Menge und Art der eingesetzten
fluorierten Treibhausgase; b) Menge der hinzugefügten fluorierten
Treibhausgase sowie die Gründe für deren Hinzufügen; c) Menge der rückgewonnenen fluorierten
Treibhausgase; d) beobachte Leckagewerte; e) Angaben zum Unternehmen und zu der
Person, die die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn
zutreffend, repariert oder außer Betrieb genommen hat; f) Daten und Ergebnisse der nach
Artikel 3 Absätze 1 und 3 durchgeführten Kontrollen; g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und
Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung außer Betrieb
genommen wurde. Dieser Absatz gilt für Betreiber elektrischer
Schaltanlagen, die SF6 enthalten, und von in Artikel 3
Absatz 2 genannten Einrichtungen. (2)
Sofern die in Absatz 1 genannten
Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
eingerichteten Datenbank erfasst sind, bewahren die in Absatz 1 genannten
Betreiber diese Aufzeichnungen bis mindestens zwei Jahre nach der Außerbetriebnahme
der jeweiligen Einrichtung auf. Sofern die in Absatz 1 genannten
Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
eingerichteten Datenbank erfasst sind, bewahren die Personen oder Unternehmen,
die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die
Betreiber ausführen, für mindestens fünf Jahre Kopien ihrer Aufzeichnungen auf. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde
oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (3)
Die Kommission kann die Form der in Absatz 1
genannten Aufzeichnungen bestimmen und in einem Durchführungsrechtsakt
festlegen, wie diese zu führen sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß
dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 6
Emissionen bei der Herstellung Die Hersteller fluorierter Verbindungen
treffen alle nötigen Vorkehrungen zur bestmöglichen Begrenzung der Emissionen
von fluorierten Treibhausgasen bei deren Herstellung, Beförderung und Lagerung. Die Hersteller stellen sicher, dass in
beträchtlichen Mengen als Nebenprodukt erzeugtes Trifluormethan (HFKW-23)
während des Herstellungsprozesses zerstört wird. Artikel 7
Rückgewinnung (1)
Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind,
einschließlich mobiler Einrichtungen, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase
durch Personen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 8 zertifiziert sind, um
sicherzustellen, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Diese Verpflichtung gilt für die Betreiber der folgenden
Einrichtungen: a) Kühlkreisläufe von Kälteanlagen,
Klimaanlagen und Wärmepumpen; b) Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der
Basis fluorierter Treibhausgase enthalten; c) Brandschutzsysteme und Feuerlöscher; d) elektrische Schaltanlagen. (2)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste von Einrichtungen in
Absatz 1 vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz weiterer
Einrichtungen aufgrund der kommerziellen oder technologischen Entwicklung
weitere Arten von Einrichtungen hinzuzufügen. (3)
Vor der Entsorgung von Behältern von fluorierten
Treibhausgasen, sorgt die Person, die den Behälter zur Beförderung oder
Lagerung verwendet hat, für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, um
sicherzustellen, dass diese recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. (4)
Die Nutzer von Erzeugnissen und die Betreiber von
Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, aber nicht in
Absatz 1 aufgeführt sind, sorgen dafür, dass die Gase soweit machbar durch
qualifizierte Personen rückgewonnen werden, um das Recycling, die Aufarbeitung
oder die Zerstörung der Gase sicherzustellen, oder dass sie ohne vorherige
Rückgewinnung zerstört werden. Artikel 8
Ausbildung und Zertifizierung (1)
Die Mitgliedstaaten stellen Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme
für die folgenden Personen auf: a) Personen, die die in Artikel 3
Absatz 1 Unterabsatz 3 aufgeführten Einrichtungen installieren,
warten, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen; b) Personen, die elektrische Schaltgeräte,
die SF6 enthalten, installieren, warten, instand halten, reparieren
oder außer Betrieb nehmen; c) Personen, die die in Artikel 3
Absatz 1 erläuterten Kontrollen auf Dichtheit durchführen; d) Personen, die fluorierte Treibhausgase
gemäß Artikel 7 rückgewinnen. (2)
Die in Absatz 1 genannten Ausbildungsprogramme
beinhalten a) anwendbare Verordnungen und technische
Normen; b) Vermeidung von Emissionen; c) Rückgewinnung von fluorierten
Treibhausgasen; d) sichere Handhabung von Einrichtungen der
Art und der Größe, die von dem jeweiligen Zertifikat abgedeckt werden; e) Technologien, die die Verwendung von
fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere
Handhabung. (3)
Die Zertifikate der Zertifizierungsprogramme gemäß
Absatz 1 werden unter der Bedingung ausgestellt, dass der Bewerber ein
Ausbildungsprogramm nach den Absätzen 1 und 2 abgeschlossen hat. (4)
Die Mitgliedstaaten legen Zertifizierungsprogramme
für Unternehmen fest, die die in Absatz 1 Buchstaben a bis d
genannten Tätigkeiten für andere Parteien ausführen. (5)
Die in den Absätzen 1 und 3 genannten
Zertifikate sind für höchstens fünf Jahre gültig. Die Mitgliedstaaten können
die Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Zertifikate verlängern, wenn die
betreffende Person regelmäßig alle fünf Jahre eine obligatorische Weiterbildung
besucht, um ihr Wissen auf den in Absatz 2 genannten Gebieten auf den
neuesten Stand zu bringen. (6)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1.
Januar 2015 ihre Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme mit. Sie erkennen
die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate an. Sie schränken
die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht ein, weil ein Zertifikat
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. (7)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Mindestanforderungen für die
Ausbildung und Zertifizierung nach Absatz 1 und zur Festlegung der
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten zu erlassen. (8)
Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte
die Form der in Absatz 6 genannten Mitteilung bestimmen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 genannten
Prüfverfahren erlassen. Kapitel III
Inverkehrbringen und Überwachung der Verwendung Artikel 9
Beschränkungen des Inverkehrbringens (1)
Das Inverkehrbringen der in Anhang III
aufgeführten speziellen Erzeugnisse und Einrichtungen ist ab dem Zeitpunkt
untersagt, der in diesem Anhang für die Art oder das Treibhausgaspotenzial des
enthaltenen fluorierten Treibhausgases angegeben ist. Zur Berechnung des Treibhauspotenzials von in
diesen Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Gemischen fluorierter
Treibhausgase wird die in Anhang IV erläuterte Methode angewendet. (2)
Das in Absatz 1 festgelegte Verbot gilt nicht für
Einrichtungen, für die in den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG[44] erlassenen Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung festgehalten wurde, dass wegen des
energieeffizienteren Betriebs die CO2-Emissionen über ihre gesamte
Lebensdauer gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die
den Anforderungen an die umweltgereichte Gestaltung genügen und keine
teilfluorierten Kohlenwasserstoffe enthalten. (3)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste in Anhang III weitere
Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem
Treibhausgaspotenzial von 150 oder mehr enthalten oder mit diesen arbeiten,
hinzuzufügen, wenn nachgewiesen wurde, dass Alternativen zur Verwendung von
fluorierten Treibhausgasen oder zur Verwendung spezifischer Arten von
fluorierten Treibhausgasen verfügbar sind und ihre Verwendung zu insgesamt
niedrigeren Treibhausgasemissionen führen würde, und um von dieser Liste
gegebenenfalls befristet bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder
Einrichtungen auszuschließen, für die aus technischen, wirtschaftlichen oder
Sicherheitsgründen keine Alternativen verfügbar sind, die den genannten
Grenzwert für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiben. Artikel 10
Kennzeichnung und Produktinformation (1)
Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase enthalten, werden nicht ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Dieser Absatz gilt für die folgenden Arten von
Einrichtungen: a) Kälteanlagen; b) Klimaanlagen; c) Wärmepumpen; d) Brandschutzsysteme; e) elektrische Schaltanlagen; f) Aerosoldosen, die fluorierte
Treibhausgase enthalten; g) alle Behälter für fluorierte
Treibhausgase. (2)
Die gemäß Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung
enthält folgende Angaben: a) die Information, dass das Erzeugnis oder
die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält; b) den Namen des fluorierten Treibhausgases
unter Verwendung der anerkannten industriellen Bezeichnung oder, wenn diese
nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung; c) ab 1. Januar 2017 die Menge der im
Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen Treibhausgase, ausgedrückt in
Masse und CO2-Äquivalent. Wenn fluorierte Treibhausgase in hermetisch
geschlossenen Systemen enthalten sind, ist dies anzugeben. (3)
Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und
unverwischbar in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für die Wartung für das
Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder auf dem Teil
des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält,
anzubringen. (4)
Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten,
werden nicht ohne Kennzeichnung mit der anerkannten industriellen Bezeichnung
oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung in Verkehr
gebracht. Die Kennzeichnung enthält den deutlichen Hinweis, dass der Schaum
fluorierte Treibhausgase enthält. Im Fall von Schaumplatten wird dies deutlich und
unverwischbar auf den Platten angegeben. (5)
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Informationen sind in den Bedienungsanleitungen für diese Erzeugnisse und
Einrichtungen anzugeben. Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte
Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind
diese Informationen ebenfalls in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen
anzugeben. (6)
Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte
die Form der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kennzeichnung bestimmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 genannten
Prüfverfahren erlassen. (7)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt,
delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kennzeichnungsanforderungen nach den
Absätzen 1 und 3 sowie gegebenenfalls zur Änderung der Liste der
Erzeugnisse und Einrichtungen in Absatz 1 zwecks Aufnahme weiterer
Erzeugnisse und Einrichtungen vor dem Hintergrund der kommerziellen oder
technologischen Entwicklung zu erlassen. Artikel 11
Beschränkung der Verwendung (1)
Die Verwendung von SF6 für den
Magnesiumdruckguss und beim Recycling von Legierungen aus dem
Magnesiumdruckguss ist untersagt. Für Einrichtungen, bei denen eine SF6-Menge
von weniger als 850 kg jährlich verwendet wird, gilt dieses Verbot erst ab
dem 1. Januar 2015. (2)
Die Verwendung von SF6 zum Füllen von
Fahrzeugreifen ist untersagt. (3)
Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder
von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit einem
Treibhausgaspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von
Kälteanlagen mit einer Füllmenge, die fünf Tonnen CO2 oder mehr
entspricht, ist ab dem 1. Januar 2020 untersagt. Für die Zwecke dieser Bestimmung wird das
Treibhausgaspotenzial von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten,
gemäß der Methode in Anhang IV berechnet. Artikel 12
Vorbefüllung von Einrichtungen (1)
Ab dem [TT/MMJJJJ] [Datum drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] werden Kälteanlagen, Klimaanlagen
und Wärmepumpen nicht mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt, bevor
sie in Verkehr gebracht oder dem Endnutzer zur ersten Installation zur
Verfügung gestellt werden. Die Einrichtungen werden dort, wo sie verwendet
werden sollen, von gemäß Artikel 8 zertifizierten Personen befüllt werden. (2)
Absatz 1 gilt nicht für hermetisch
geschlossene Einrichtungen oder Einrichtungen, die eine Menge an
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von weniger als 2 % der vorgesehenen
Höchstkapazität der Einrichtung enthalten. Kapitel IV
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen Artikel 13
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (1)
Die Kommission gewährleistet, dass die Menge an
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die Hersteller und Einführer jährlich in
der EU in Verkehr bringen dürfen, die nach Anhang V berechnete Höchstmenge
für das jeweilige Jahr nicht überschreitet. Jeder Hersteller und jeder
Einführer gewährleistet, dass die nach Anhang V berechnete und von ihm in
Verkehr gebrachte Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die ihm gemäß
Artikel 14 Absatz 5 zugewiesene oder gemäß Artikel 16 übertragene Quote nicht
überschreitet. (2)
Dieser Artikel gilt nicht für teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe, die in die EU eingeführt werden, um zerstört zu werden. Er gilt ebenfalls nicht für Hersteller oder
Einführer einer jährlichen Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von
weniger als unter 1000 Tonnen CO2-Äquivalent (3)
Dieser Artikel und die Artikel 14, 16, 17 und
22 gelten auch für in Polyolmischungen enthaltene teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe. (4)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen a) die in Anhang V festgelegten
Höchstmengen vor dem Hintergrund der Entwicklungen des Marktes für
teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und für die entsprechenden Emissionen
geändert werden und b) das Inverkehrbringen zu spezifischen
Zwecken von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen wird,
wenn die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen aus Gesundheits-
oder Sicherheitsgründen notwendig ist und eine ausreichende Versorgung sonst
nicht sichergestellt wäre. Artikel 14
Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen (1)
Die Kommission bestimmt bis zum
31. Oktober 2014 im Wege von Durchführungsbeschlüssen für jeden
Hersteller oder Einführer, der nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 Daten übermittelt hat, einen Referenzwert auf der Grundlage
des Jahresdurchschnitts der von ihm gemeldeten Mengen der teilfluorierten
Kohlenwasserstoffe, die er von 2008 bis 2011 hergestellt oder eingeführt hat.
Zur Bestimmung des Referenzwertes werden die Mengen, die über die Quote
hinausgingen, nicht berücksichtigt. Der Referenzwert wird gemäß Anhang V
dieser Verordnung berechnet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. (2)
Hersteller und Einführer, die für den in
Absatz 1 genannten Referenzzeitraum keine Herstellung oder Einfuhren nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gemeldet haben,
können ihre Absicht, im folgenden Jahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
herzustellen oder einzuführen, anmelden. Die Anmeldung ist an die Kommission gerichtet und
enthält Angaben über die Arten der teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie
die erwarteten Mengen, die in Verkehr gebracht werden sollen. Die Kommission gibt eine Mitteilung über die
Fristen für die Übermittlung dieser Anmeldungen heraus. Vor der Übermittlung
einer Anmeldung gemäß den Absätzen 2 und 3 registrieren sich die
Unternehmen in einem Register nach Artikel 15. (3)
Bis 31. Oktober 2017 und danach alle drei
Jahre berechnet die Kommission die Referenzwerte für die Hersteller und
Einführer gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage des
Jahresdurchschnitts der nach dem 1. Januar 2015 hergestellten oder
eingeführten und gemäß Artikel 17 gemeldeten Mengen an teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen neu. Diese Referenzwerte werden durch Durchführungsrechtsakte
festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. (4)
Die Hersteller und Einführer, für die Referenzwerte
festgelegt wurden, können nach dem in Absatz 2 erläuterten Verfahren
zusätzlich erwartete Mengen anmelden. (5)
Die Kommission weist jedem Hersteller und jedem
Einführer von 2015 an jährlich gemäß dem in Anhang VI festgelegten
Zuweisungsmechanismus Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen zu. (6)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Mechanismus zur
Neuberechnung der Referenzwerte nach Absatz 3 festgelegt und der in
Anhang VI festgelegten Mechanismus zur Quotenzuweisung geändert oder
ergänzt wird. Artikel 15
Quotenregister (1)
Es wird ein elektronisches Register für die Quoten
für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen eingerichtet.
Die Kommission trifft Maßnahmen für die Einrichtung und die Sicherstellung des
Funktionierens dieses elektronischen Registers. In diesem elektronischen Register werden auf
Antrag a) Hersteller und Einführer, denen gemäß
Artikel 14 Absatz 5 eine Quote für das Inverkehrbringen zugewiesen
wurde, b) Hersteller und Einführer, denen gemäß
Artikel 16 eine Quote übertragen wurde, und c) Hersteller und Einführer, die ihre
Absicht erklären, eine Anmeldung gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu
übermitteln, erfasst. (2)
Die Kommission gewährleistet, dass die Hersteller
und Einführer sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand dieses
Registers über die zugewiesene Quote sowie über jegliche Änderung dieser Quote
während des Zuweisungszeitraums informiert werden. Artikel 16
Übertragung von Quoten Jeder Hersteller oder Einführer, für den gemäß
Artikel 14 Absatz 1 oder 3 ein Referenzwert festgelegt und dem gemäß
Artikel 14 Absatz 5 eine Quote zugewiesen wurde, kann einem anderen
in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Register erfassten
Unternehmen in der EU diese Quote für die gesamte oder einen Teil der Menge übertragen.
Jede Übertragung ist der Kommission vorab mitzuteilen. Kapitel V Berichterstattung Artikel 17
Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Zerstörung (1)
Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014
übermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen
Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II
aufgeführte Gase bzw. 1000 Tonnen CO2-Äquivalent hergestellt, eingeführt oder
ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu
jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. (2)
Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014
übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als
eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw.
1000 Tonnen CO2-Äquivalent zerstört hat, der Kommission die in Anhang VII
genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. (3)
Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014
übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als
10 000 Tonnen CO2-Äquivalent an fluorierten Treibhausgasen und in
Anhang II aufgeführten Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen
enthalten sind, in Verkehr gebracht hat, der Kommission die in Anhang VII
genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. (4)
Jedes Unternehmen, das gemäß den Absätzen 1
und 3 Bericht über das Inverkehrbringen einer Menge von mehr als 10 000
Tonnen CO2-Äquivalent an fluorierten Kohlenwasserstoffen im vorangegangenen
Kalenderjahr Bericht erstatten muss, gewährleistet vor der Übermittlung des
Berichts, dass die Richtigkeit der Daten von einem nach der
Richtlinie 2003/87/EG[45]
akkreditierten oder nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats
zur Prüfung von Finanzberichten akkreditierten unabhängigen Prüfer bestätigt
wird. Das Unternehmen bewahrt den Prüfbericht für
mindestens fünf Jahre auf. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde und der
Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (5)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, aufgrund der Marktentwicklung delegierte Rechtsakte zur Änderung der
Schwellenwerte für die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 bzw. 3 zu
erlassen, um zu verhindern, dass bedeutende Mengen hergestellter, eingeführter
oder ausgeführter fluorierter Treibhausgase nicht überwacht werden, oder um den
Verwaltungsaufwand in den Fällen zu verringern, in denen die mitgeteilten
Mengen unbedeutend sind. (6)
Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte
die Form sowie die Art der Übermittlung der in diesem Artikel genannten
Berichte bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. (7)
Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die
Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten. Artikel 18
Erhebung von Emissionsdaten (1)
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die
Emissionen fluorierter Treibhausgase. Zu diesem Zweck führen sie je nach Eignung eines
der folgenden Systeme ein: a) ein System, bei dem auf nationaler Ebene
eine Datenbank zur Erhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1
aufgezeichneten Daten geführt wird; b) ein System, bei dem Untersuchungen der
Emissionen einer repräsentativen Stichprobe von unter Artikel 5
Absatz 1 fallenden Betreibern vorgenommen und die Ergebnisse dieser
Untersuchungen extrapoliert werden. (2)
Die gemäß Absatz 1 erhobenen Daten sind der
Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kann diese
Daten an die anderen Mitgliedstaaten weiterleiten. (3)
Die Kommission wird gemäß
Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die
Anforderungen für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Datenerhebungssysteme festgelegt und für bestimmte Sektoren vorgegeben wird, ob
ein System gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b
einzuführen ist. Kapitel VI Schlussbestimmungen Artikel 19
Überprüfung (1)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um
der darin enthaltenen Liste Stoffe mit hohem Treibhauspotenzial hinzuzufügen,
die als Ersatz für bereits in diesem Anhang aufgeführte Stoffe dienen und in
bedeutenden Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht
werden. (2)
Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu
befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV auf
der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich
des Treibhauspotenzials der aufgeführten Stoffe, zu erlassen. (3)
Die Kommission überwacht auf der Grundlage der
gemäß Artikel 17 übermittelten Angaben über das Inverkehrbringen und der
gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Daten über die
Emissionen fluorierter Treibhausgase die Anwendung und die Auswirkungen dieser
Verordnung. Die Kommission veröffentlicht bis spätestens
31. Dezember 2020 einen Bericht über die Verfügbarkeit von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen auf dem EU-Markt, insbesondere für medizinische
Anwendungen. Außerdem veröffentlicht sie bis spätestens
31. Dezember 2024 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen dieser
Verordnung, einschließlich einer Vorhersage des weiteren Bedarfs an
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nach 2030. Artikel 20
Ausführung der Befugnisübertragung (1)
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. (2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2,
Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10
Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17
Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19
Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [TT/MM/JJJJ] [Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] für unbestimmte Zeit übertragen. (3)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2,
Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10
Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6,
Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie
Artikel 19 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die
Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. (4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig
mit. (5)
Ein gemäß Artikel 3 Absatz 4,
Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9
Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5,
Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18
Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der
Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische
Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. Artikel 21
Ausschussverfahren (1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. (2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 22
Sanktionen (1)
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die
Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind,
und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese
Vorschriften bis spätestens [TT/MM/JJJ] [Datum des Inkrafttretens] mit
und unterrichten sie danach unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser
Vorschriften. (2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten
Sanktionen kann Unternehmen, die die Quoten für das Inverkehrbringen von
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die ihnen gemäß Artikel 14
Absatz 5 zugewiesen oder gemäß Artikel 16 übertragen wurden,
überschreiten, für den Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der
Überschreitung eine gekürzte Quote zugewiesen werden. Die Menge der Kürzung beträgt 200 % der
Menge, um die die Quote überschritten wurde. Ist die Menge der Kürzung höher
als die Menge, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 als Quote für den
Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der Überschreitung zuzuweisen ist,
wird für diesen Zuweisungszeitraum keine Quote zugewiesen, und die Quoten für
die folgenden Zuweisungszeiträume werden ebenfalls so lange gekürzt, bis der
volle Wert abgezogen wurde. Artikel 23
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der
Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu lesen. Artikel 24
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I In
Artikel 1 Ziffer 1 genannte fluorierte Treibhausgase Stoff || Treibhauspotenzial[46] Industrielle Bezeichnung || Chemische Bezeichnung (gebräuchliche Bezeichnung) || Chemische Formel Gruppe 1: Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) HFKW-23 || Trifluormethan (Fluoroform) || CHF3 || 14800 HFKW-32 || Difluormethan || CH2F2 || 675 HFKW-41 || Fluormethan (Methyfluorid) || CH3F || 92 HFKW-125 || Pentafluorethan || CHF2CF3 || 3 500 HFKW-134 || 1,1,2,2-Tetrafluorethan || CHF2CHF2 || 1 100 HFKW-134a || 1,1,1,2-Tetrafluorethan || CH2FCF3 || 1 430 HFKW-143 || 1,1,2-Trifluorethan || CH2FCHF2 || 353 HFKW-143a || 1,1,1-Trifluorethan || CH3CF3 || 4 470 HFKW-152 || 1,2-Difluorethan || CH2FCH2F || 53 HFKW-152a || 1,2-Difluorethan || CH3CHF2 || 124 HFKW-161 || Fluorethan (Ethylfluorid) || CH3CH2F || 12 HFC-227ea || 1,1,1,2,3,3,3-Heptafluorpropan || CF3CHFCF3 || 3 220 HFKW-236cb || 1,1,1,2,2,3-Hexafluorpropan || CH2FCF2CF3 || 1 340 HFKW-236ea || 1,1,1,2,3,3-Hexafluorpropan || CHF2CHFCF3 || 1 370 HFC-236fa || 1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan || CF3CH2CF3 || 9 810 HFKW-245ca || 1,1,2,2,3-Pentafluorpropan || CH2FCF2CHF2 || 693 HFKW-245fa || 1,1,1,3,3-Pentafluorpropan || CHF2CH2CF3 || 1030 HFKW-365 mfc || 1,1,1,3,3-Pentafluorbutan || CF3CH2CF2CH3 || 794 HFKW-43-10 mee || 1,1,1,2,2,3,4,5,5,5-Decafluorpentan || CF3CHFCHFCF2CF3 || 1 640 Gruppe 2: Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) FKW-14 || Perfluormethan (Carbontetrafluorid) || CF4 || 7 390 FKW-116 || Hexafluorethan (Perfluorethan) || C2F6 || 12 200 FKW-218 || Octafluorpropan (Perfluorpropan) || C3F8 || 8 830 FKW-3-1-10 (R-31-10) || Decafluorbutan (Perfluorbutan) || C4F10 || 8 860 FKW-4-1-12 (R-41-12) || Dodecafluorpentan (Perfluorpentan) || C5F12 || 9 160 FKW-5-1-14 (R-51-14) || Tetradecafluorhexan (Perfluorhexan) || C6F14 || 9 300 FKW-c-318 || Octafluorcyclobutan (Perfluorcyclobutan) || c-C4F8 || 10 300 Gruppe 3: Andere perfluorierte Verbindungen || Schwefelhexafluorid || SF6 || 22 800 ANHANG II Andere
fluorierte Gase, über die gemäß Artikel 17 Bericht erstattet werden muss Stoff || Treibhauspotenzial[47] Gebräuchliche Bezeichnung / industrielle Bezeichnung || Chemische Formel Gruppe 1: Ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe HFKW-1234yf || CF3CF=CH2 || 4 [48] HFKW-1234ze || trans — CHF=CHCF3 || 7 48 Gruppe 2: Fluorierte Ether HFE-125 || CHF2OCF3 || 14 900 HFE-134 || CHF2OCHF2 || 6 320 HFE-143a || CH3OCF3 || 756 HCFE-235da2 || CHF2OCHClCF3 || 350 HFE-245cb2 || CH3OCF2CF3 || 708 HFE-245fa2 || CHF2OCH2CF3 || 659 HFE-254cb2 || CH3OCF2CHF2 || 359 HFE-347 mcc3 || CH3OCF2CF2CF3 || 575 HFE-347pcf2 || CHF2CF2OCH2CF3 || 580 HFE-356pcc3 || CH3OCF2CF2CHF2 || 110 HFE-449sl (HFE-7100) || C4F9OCH3 || 297 HFE-569sf2 (HFE-7200) || C4F9OC2H5 || 59 HFE-43-10pccc124 (H-Galden 1040x) || CHF2OCF2OC2F4OCHF2 || 1 870 HFE-236ca12 (HG-10) || CHF2OCF2OCHF2 || 2 800 HFE-338pcc13 (HG-01) || CHF2OCF2CF2OCHF2 || 1 500 || (CF3)2CFOCH3 || 343 || CF3CF2CH2OH || 42 || (CF3)2CHOH || 195 HFE-227ea || CF3CHFOCF3 || 1 540 HFE-236ea2 || CHF2OCHFCF3 || 989 HFE-236fa || CF3CH2OCF3 || 487 HFE-245fa1 || CHF2CH2OCF3 || 286 HFE 263fb2 || CF3CH2OCH3 || 11 HFE-329 mcc2 || CHF2CF2OCF2CF3 || 919 HFE-338 mcf2 || CF3CH2OCF2CF3 || 552 HFE-347 mcf2 || CHF2CH2OCF2CF3 || 374 HFE-356 mec3 || CH3OCF2CHFCF3 || 101 HFE-356pcf2 || CHF2CH2OCF2CHF2 || 265 HFE-356pcf3 || CHF2OCH2CF2CHF2 || 502 HFE 365 mcf3 || CF3CF2CH2OCH3 || 11 HFE-374pc2 || CHF2CF2OCH2CH3 || 557 || - (CF2)4CH (OH) - || 73 || (CF3)2CHOCHF2 || 380 || (CF3)2CHOCH3 || 27 Gruppe 3: Andere perfluorierte Verbindungen Perfluorpolymethylisopropylether || CF3OCF(CF3)CF2OCF2OCF3 || 10 300 Stickstofftrifluorid || NF3 || 17 200 Trifluormethylschwefelpentafluorid || SF5CF3 || 17 700 Perfluorcyclopropan || c-C3F6 || 17 340 [49] ANHANG III Verbote
des Inverkehrbringens gemäß Artikel 9 Absatz 1 Erzeugnisse und Einrichtungen Das Treibhauspotenzial (GWP) von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Einklang mit Anhang IV berechnet. || Datum des Verbots 1. Nicht wieder auffüllbarere Behälter für fluorierte Treibhausgase zur Verwendung bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltanlagen oder zur Verwendung als Lösungsmittel || 4. Juli 2007 2. Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kühlmittel enthalten || 4. Juli 2007 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher || die FKW enthalten || 4. Juli 2007 die HFKW-23 enthalten || 1. Januar 2015 4. Fenster für Wohnhäuser, die fluorierte Treibhausgase enthalten || 4. Juli 2007 5. Sonstige Fenster, die fluorierte Treibhausgase enthalten || 4. Juli 2008 6. Fußbekleidung, die fluorierte Treibhausgase enthält || 4. Juli 2006 7. Reifen, die fluorierte Treibhausgase enthalten || 4. Juli 2007 8. Einkomponentenschäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten || 4. Juli 2008 9. In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006[50] aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten || 4. Juli 2009 10. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr || 1. Januar 2015 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie („gewerblicher Gebrauch“) - hermetisch geschlossene Systeme || die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten || 1. Januar 2017 die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten || 1. Januar 2020 12. Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten || 1. Januar 2020 ANHANG IV In
Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 genannte Methode
zur Berechnung des Gesamttreibhauspotenzials eines Gemischs Sofern nicht anders angegeben, wird der
Gesamtwert des Treibhauspotenzials (GWP) eines Gemischs, das fluorierte
Treibhausgase enthält, als massegemittelter Wert berechnet, der aus der Summe
der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten,
hergeleitet wird, wobei hier auch Stoffe eingeschlossen werden, die nicht zu
den fluorierten Treibhausgasen gezählt werden. Σ (Stoff X % × GWP) + (Stoff Y % × GWP) + ...
(Stoff N % × GWP) Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil
mit einer Massetoleranz von ± 1 % an. Beispiel: Anwendung der Formel auf ein
Gasgemisch aus 60 % Dimethylether, 10 % HFKW-152a und 30 %
Isobutan: Σ (60 % x 1) + (10 % x 125) +
(30 % x 4) → Gesamtwert GWP = 14,3 Das GWP der folgenden nicht fluorierten Stoffe
wird zur Berechnung des GWP von Gemischen verwendet. Bei sonstigen Stoffen, die
nicht in diesem Anhang aufgeführt werden, wird der Standardwert 0 angewendet. Stoff || Treibhauspotenzial[51] Gebräuchliche Bezeichnung || Industrielle Bezeichnung || Chemische Formel Methan || || CH4 || 25 Distickstoffoxid (Lachgas) || || N2O || 298 Dimethylether || || CH3OCH3 || 1 Methylenchlorid || || CH2Cl2 || 9 Methylchlorid || || CH3Cl || 13 Chloroform || || CHCl3 || 31 Ethan || R-170 || CH3CH3 || 6 Propan || R-290 || CH3CH2CH3 || 3 Butan || R-600 || CH3CH2CH2CH3 || 4 Isobutan || R-600a || CH(CH3)2CH3 || 3 Pentan || R-601 || CH3CH2CH2CH2CH3 || 20 Isopentan || R-601a || (CH3)2CHCH2CH3 || 4 Ethoxyethan (Diethylether) || R-610 || CH3CH2OCH2CH3 || 4 Methylformiat || R-611 || HCOOCH3 || 25 Wasserstoff || R-702 || H2 || 6 Ammoniak || R-717 || NH3 || 0 Ethen || R-1150 || C2H5 || 4 Propylen || R-1270 || C3H6 || 2 ANHANG V Berechnung
der Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte
Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den
Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2008-2011 in der EU hergestellten und in die
EU eingeführten Gesamtmenge berechnet: Jahre || 2015 || 100 % 2016–17 || 93 % 2018–20 || 63 % 2021–23 || 45 % 2024–26 || 31 % 2027–29 || 24 % 2030 || 21 % Die in den
Artikeln 13 und 14 genannten Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das
Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden als die
kumulierten Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen,
ausgedrückt in Tonne(n) CO2-Äquivalent, berechnet. Die in den Artikeln 13 und 14 genannten
Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen werden auf der Grundlage der Mengen an teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen berechnet, die die Hersteller und Einführer während eines
Zuweisungszeitraums in der EU in Verkehr gebracht haben. Die einem Unternehmen übertragenen Mengen, die
während desselben Zuweisungszeitraums ausgeführt werden sollen, werden bei der
Berechnung der Quote oder der Bewertung der Konformität mit Artikel 13 Absatz 2
außer Acht gelassen, sofern die Ausfuhr im selben Zeitraum stattfindet und der
Ausführer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Bericht erstattet. Die
Übertragung muss unabhängig von den betreffenden Mengen gemäß Artikel 17
Absatz 4 geprüft werden. ANHANG VI Zuweisungsmechanismus
gemäß Artikel 14 1. Festlegung der Menge, die den
Unternehmen zugewiesen wird, für die gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3
ein Referenzwert bestimmt wurde Jedes Unternehmen, für das ein Referenzwert
bestimmt wurde, erhält eine Quote, die dem Produkt aus 95 % des
Referenzwertes und dem in Anhang V für das entsprechende Jahr angegebenen
Prozentsatz entspricht. 2. Festlegung der Menge, die den
Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 14
Absatz 2 übermittelt haben Die Summe der nach Ziffer 1 zugewiesenen
Quoten wird von der in Anhang V angegebenen Höchstmenge des betreffenden
Jahres abgezogen, um die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird,
für die kein Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung nach Artikel 14
Absatz 3 übermittelt haben (in Schritt 1 der Berechnung zuzuweisende
Menge). 2.1. Schritt 1 der
Berechnung Jedes Unternehmen erhält eine Zuweisung
entsprechend der in seiner Anmeldung beantragten Menge, jedoch nicht mehr als
einen proportionalen Anteil der in Schritt 1 zuzuweisenden Menge. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem
100 durch die Anzahl der Unternehmen, die eine Anmeldung übermittelt haben,
geteilt wird. Die Summe der in Schritt 1 zugewiesenen Quoten wird von der
in Schritt 1 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in Schritt 2
zuzuweisende Menge festzulegen. 2.2. Schritt 2 der
Berechnung Jedes Unternehmen, das in Schritt 1
weniger als 100 % der in seiner Anmeldung beantragten Menge zugewiesen
bekommen hat, erhält eine zusätzliche Zuweisung entsprechend der Differenz
zwischen der beantragten Menge und der in Schritt 1 erhaltenen Menge.
Diese darf jedoch den proportionalen Anteil der in Schritt 2 zuzuweisenden
Menge nicht überschreiten. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem
100 durch die Anzahl der Unternehmen geteilt wird, die für eine Zuweisung in
Schritt 2 in Betracht kommen. Die Summe der in Schritt 2 zugewiesenen
Quoten wird von der in Schritt 2 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in
Schritt 3 zuzuweisende Menge festzulegen. 2.3. Schritt 3 der
Berechnung Schritt 2 wird wiederholt, bis die
verbliebene Menge, die in der nächsten Phase zugewiesen werden würde, weniger
als 1000 Tonnen CO2-Äquivalent beträgt. 3. Festlegung der Menge, die den
Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 13
Absatz 4 übermittelt haben Die Summe der
gemäß den Ziffern 1 und 2 zugewiesenen Quoten wird von der in
Anhang V festgelegten Höchstmenge für das betreffende Jahr abgezogen, um
die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, für die ein
Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung gemäß Artikel 14
Absatz 4 übermittelt haben. Es wird der in den Ziffern 2.1 und 2.2
festgelegte Zuweisungsmechanismus angewendet. ANHANG VII Angaben,
die gemäß Artikel 17 gemeldet werden müssen 1. Jeder Hersteller gemäß
Artikel 17 Absatz 1 meldet a) die Gesamtproduktion jedes Stoffes in der
EU unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe
verwendet werden; b) alle Mengen jedes Stoffes, die er in der
EU in Verkehr gebracht hat; c) alle Mengen jedes Stoffes, die jeweils
recycelt, aufgearbeitet bzw. zerstört wurden; d) alle Bestände, über die er zu Beginn und
am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte. 2. Jeder Einführer gemäß
Artikel 17 Absatz 1 meldet a) die Menge jedes Stoffes, die er in die EU
eingeführt hat, unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die
Stoffe verwendet werden; b) alle Mengen jedes Stoffes, die jeweils
recycelt, aufgearbeitet bzw. zerstört wurden. 3. Jeder Ausführer gemäß Artikel 17
Absatz 1 meldet a) alle Mengen jedes Stoffes, die er zu
anderen Zwecken als dem Recycling, der Aufarbeitung oder der Zerstörung aus der
EU ausgeführt hat; b) alle Mengen jedes Stoffes, die er zum
Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung aus der EU
ausgeführt hat. 4. Jedes Unternehmen gemäß
Artikel 17 Absatz 2 meldet a) die Mengen jedes Stoffes, die zerstört
wurden, einschließlich der in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen
Mengen; b) alle Bestände jedes Stoffes, die dazu bestimmt
sind, zerstört zu werden, einschließlich der in Erzeugnissen oder Einrichtungen
enthaltenen Mengen; c) die zur Zerstörung verwendete
Technologie. 5. Jedes Unternehmen gemäß
Artikel 17 Absatz 3 meldet a) die Kategorien der Erzeugnisse oder
Einrichtungen; b) die Stückzahl; c) alle Mengen jedes Stoffes, die in
Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind. ANHANG VIII Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 842/2006 || In der vorliegenden Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 1 Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 || Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 3 || Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 5 || Artikel 3 Absatz 5 Artikel 3 Absatz 6 || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 7 || Artikel 3 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 6 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 6 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 7 Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 || Artikel 8 Absätze 1 und 4 Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 || Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 || Artikel 8 Absatz 6 Satz 2 Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 4 || Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 8 Absatz 8 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 || Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 17 Absatz 1 und Anhang VII Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 17 Absatz 5 Artikel 6 Absatz 3 || Artikel 17 Absatz 6 Artikel 6 Absatz 4 || Artikel 18 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3 || Artikel 10 Absätze 2 und 3 Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 || Artikel 10 Absatz 6 Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 || Artikel 10 Absatz 7 Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 11 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 11 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 || - Artikel 9 Absatz 3 || - Artikel 10 || Artikel 19 Absatz 3 Artikel 11 || - Artikel 12 || Artikel 21 Artikel 13 Absatz 1 || Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 || - Artikel 15 || Artikel 24 Anhang I – Teil 1 || Anhang I Anhang I – Teil 2 || Anhang IV Anhang II || Anhang III [1] Weltklimarat (IPCC), „Contribution of Working Group
III to the Fourth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate
Change, 2007“. www.ipcc.ch/publications_and_data/ar4/wg3/en/contents.html. [2] „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen
CO2-armen Wirtschaft bis 2050“, KOM(2011) 112. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52011DC0112:DE:NOT [3] Bericht der Kommission über die Anwendung, die
Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte
Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006), KOM(2011) 581 endgültig. [4] Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte
Treibhausgase, ABl. L 161, 14.6.2006, S. 1. [5] Schwarz et al., 2011, „Preparatory study for a review of
Regulation (EC) No 842/2006 on certain fluorinated greenhouse gases“,
Öko-Recherche et al. [6] Die bis 2030 mögliche kostenwirksame jährliche Senkung
von F-Gas-Emissionen entspricht in etwa den Mengen, die die unter das
EU-Emissionshandelssystem (ETS) fallenden Industriezweige derzeit in zwei
Jahren einsparen müssen. [7] „How to bring natural refrigerants faster to market“,
zusammenfassender Bericht von ATMOsphere 2010, Internationaler Workshop über
natürliche Kältemittel. [8] Schlussfolgerungen des Rates vom
10. Oktober 2011 über die Vorbereitungen für die 17. Tagung der
Konferenz der Parteien (COP 17) des Rahmenübereinkommens der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die 7. Tagung der Parteien des
Kyoto-Protokolls in Durban. [9] http://www.uncsd2012.org/thefuturewewant.html. [10] http://www.unep.org/CCAC/. [11] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
14. September 2011, „Umfassendes Konzept zur Verringerung klimaschädlicher
anthropogener Emissionen außer CO-Emissionen“, P7_TA-PROV(2011)0384 und
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012,
„Wettbewerbsfähige CO2-arme Wirtschaft bis 2050 – Entschließung des
Europäischen Parlaments über einen Fahrplan für den Übergang zu einer
wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“,
P7_TA-PROV(2012)0086. [12] Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom
17. Dezember 2007, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 7. [13] Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom
17. Dezember 2007, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S.25. [14] Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom
19. Dezember 2007, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10. [15] Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom
18. Dezember 2007, ABl. L 333 vom 20.12.2007, S. 10. [16] Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom
2. April 2008, ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3. [17] Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom
2. April 2008, ABl. L 92 vom 3.4.2008, S.12. [18] Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom
2. April 2008, ABl. L 92 vom 3.4.2008, S.17. [19] Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom
2. April 2008, ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21. [20] Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom
2. April 2008, ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 25. [21] Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom
2. April 2008, ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 28. [22] http://ec.europa.eu/europe2020/europe-2020-in-a-nutshell/priorities/sustainable-growth/index_de.htm. [23] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/small-business-act/index_de.htm [24] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sustainable-business/ecodesign/index_de.htm. [25] http://ec.europa.eu/energy/efficiency/index_de.htm. [26] SKM Enviros, 2012, „Further Assessment of Policy
Options for the Management and Destruction of Banks of ODS and F-Gases in the
EU.“ http://ec.europa.eu/clima/policies/ozone/research/docs/ods_f-gas_destruction_report_2012_en.pdf. [27] Becken et al., 2010. „Fluorierte Treibhausgase vermeiden –
Wege zum Ausstieg“, Umweltbundesamt, Dessau, Deutschland. http://www.uba.de/uba-info-medien/3962.html [28] Sachverständigengruppe für technologische und
wirtschaftliche Untersuchungen (TEAP) der UNEP, Nairobi, 2009. „Assessment of
Alternatives to HCFCs and HFCs and Update of the TEAP 2005 Supplement Report
Data“, Montrealer Protokoll, Bericht der Sachverständigengruppe für
technologische und wirtschaftliche Untersuchungen der UNEP. http://ozone.unep.org/teap/Reports/TEAP_Reports/teap-may-2009-decisionXX-8-task-force-report.pdf.
[29] Clodic et al., 2011, „1990 to 2010 Refrigerant
Inventories for Europe — Previsions on banks and emissions from 2006 to 2030
for the European Union“, Armines/ERIE. http://www.epeeglobal.org/refrigerants/F-Gas-review/. [30] Schreiben des Europäischen Netzwerks der Vorsitzenden der
Umweltschutzagenturen an die Mitglieder der Kommission Potočnik, Hedegaard,
Tajani und Oettinger, 15. Mai 2012. [31] Es wird geschätzt, dass sich im Jahr 2030 fast 20 %
der in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen in eingeführten Einrichtungen befinden
werden. Wenn für eingeführte Einrichtungen nicht dieselben Begrenzungen der
F-Gas-Mengen gelten würden wie für in der EU hergestellte Einrichtungen, wären
der Anteil der eingeführten Einrichtungen und damit das unkontrollierte
Inverkehrbringen von F-Gasen wahrscheinlich sogar noch größer. [32] Die Befüllung von HFKW-Einrichtungen bei der Installation
vor Ort würde auch die Bedenken der Wartungsindustrie (hauptsächlich KMU)
mindern, derzufolge neue Einrichtungen gegenwärtig oft nicht korrekt und nicht
wie in der F-Gas-Verordnung vorgeschrieben von zertifizierten Fachleuten
installiert werden, was zu zusätzlichen Emissionen führt. AREA, 2010, ‘Position paper: Review of Regulation (EC) No 842/2006
on certain fluorinated greenhouse gases — pre-charged non-monobloc
air-conditioning equipment.“ www.area-eur.be. [33] Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaft bis 2050, KOM(2011) 112 endgültig. [34] ABl. C, S. . [35] ABl. C, S. . [36] Entscheidung des Rates vom 15. Dezember 1993 über den
Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,
ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11. [37] Weltklimarat (IPCC), „Contribution of Working Group III
to the Fourth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate
Change, 2007“, Mitigation of Climate Change, Kapitel 13.3.3. [38] Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaft bis 2050, KOM(2011) 112 endgültig. [39] Bericht der Kommission über die Anwendung, die
Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte
Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006), KOM(2011) 581 endgültig. [40] Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte
Treibhausgase, ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. [41] Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung
von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. [42] ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 [43] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 [44] Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung
von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. [45] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 275 vom
25.10.2003, S. 32. [46] Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des
Weltklimarates (IPCC), wenn nicht anders angegeben. [47] Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des
Weltklimarates (IPCC), wenn nicht anders angegeben. [48] GWP gemäß dem Bericht über die Bewertung des
wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) des Montrealer Protokolls von
2010, Tabellen 111, in dem zwei einem Peer-Review unterzogene
wissenschaftliche Quellen zitiert werden. http://ozone.unep.org/Assessment_Panels/SAP/Scientific_Assessment_2010/index.shtml. [49] Mindestwert gemäß des „Forward Action Request“ des UNFCCC. [50] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. [51] Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des Weltklimarates
(IPCC), wenn nicht anders angegeben.