This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0156
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken on behalf of the European Union within the Stabilisation and Association Council established by the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Montenegro, of the other part, with regard to the provisions on the coordination of social security systems
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits im Hinblick auf die Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits im Hinblick auf die Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde
/* COM/2012/0156 final - 2012/0078 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits im Hinblick auf die Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde /* COM/2012/0156 final - 2012/0078 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Artikel 51 des Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits[1] (nachstehend „das Abkommen“)
sieht vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat durch Beschluss geeignete
Bestimmungen erlässt, damit die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze für
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwirklicht werden. Allgemeiner Kontext Artikel 51 des Abkommens mit Montenegro
enthält Bestimmungen über eine begrenzte Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit der Mitgliedstaaten und Montenegros. Damit die in Artikel 51
genannten Grundsätze wirksam werden können, ist ein Beschluss des gemäß dem
Abkommen eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrates erforderlich. Eine Reihe weiterer Abkommen mit Drittstaaten
enthalten ähnliche Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit. Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das ähnliche Vorschläge in
Bezug auf die Abkommen mit Albanien, San Marino und der Türkei einschließt. Ein
erstes Paket mit ähnlichen Vorschlägen in Bezug auf Algerien, Marokko,
Tunesien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Israel
wurde im Oktober 2010 vom Rat verabschiedet[2].
Für die Festlegung des Standpunktes, der im
Namen der Union in diesem Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist,
ist ein Beschluss des Rates erforderlich. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Ebene der Europäischen Union
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004[3]
und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009[4]
über deren Durchführung. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010
des Rates[5]
werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die
ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese
Verordnungen fallen. Diese Verordnung enthält bereits den Grundsatz, dass
hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche
Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die montenegrinische Arbeitnehmer
in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 51
Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit Montenegro festgelegt. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Eines der Ziele des Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens mit Montenegro ist es, das Land bei seinen Anstrengungen
zur Entwicklung seiner wirtschaftlichen und internationalen Zusammenarbeit zu
unterstützen. Mit dem Abkommen soll Montenegro auf seinen Beitritt zur EU
vorbereitet werden. Durch die Anwendung der in Artikel 51 des Abkommens
zwischen der EU und Montenegro festgelegten Vorschriften für die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit werden die besonderen Beziehungen zu
Montenegro gemäß Artikel 8 EUV vertieft. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Der Vorschlag für eine begrenzte Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Montenegros folgt
fast vollständig den sechs Entwürfen für Beschlüsse des Assoziationsrates bzw.
des Stabilitäts- und Assoziationsrates in Bezug auf Algerien, Marokko,
Tunesien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Israel,
wozu der Rat im Oktober 2010 den Standpunkt der Europäischen Union beschlossen
hat. 2010 hat der Rat eingehend über den Inhalt dieser Beschlüsse beraten. Den
Beratungen waren in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit ausführliche Erörterungen mit allen Mitgliedstaaten
vorausgegangen. Einholung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Artikel 51 des Abkommens mit Montenegro
enthält die Grundsätze für eine begrenzte Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Montenegros. Einige weitere
Abkommen mit Drittstaaten enthalten zudem ähnliche Vorschriften für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Damit die Grundsätze der
Koordinierung wirksam werden können, ist gemäß allen diesen Abkommen ein
Beschluss des zuständigen Gremiums erforderlich. Die Artikel über soziale Sicherheit in diesen
Abkommen zielen darauf ab, dass ein Arbeitnehmer aus einem assoziierten Staat
gemäß den Rechtsvorschriften des oder der Mitgliedstaaten, denen er unterliegt
oder unterlag, bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen
kann. Dies gilt im Rahmen der Gegenseitigkeit auch für einen Staatsangehörigen
eines EU-Mitgliedstaats, der in diesem assoziierten Staat arbeitet. Die Bestimmungen in den Vorschlägen des
derzeitigen Vorschlagspakets in Bezug auf vier Länder (Albanien, Montenegro,
San Marino und die Türkei) sind fast identisch und decken sich nahezu mit dem
ersten Paket der sechs vom Rat im Oktober 2010 erlassenen Beschlüsse in Bezug
auf Algerien, Marokko, Tunesien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien und Israel, was die Anwendung dieser Bestimmungen durch die
Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten erleichtern wird. Für die
nationalen Träger der sozialen Sicherheit dürfte die Umsetzung dieser
Vorschläge gewisse finanzielle Auswirkungen mit sich bringen, da sie z. B.
die Leistungen gemäß Artikel 51 des Abkommens mit Montenegro erbringen
müssen. Allerdings gilt dieser Artikel nur für Personen, die gemäß den
nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Staats einen Beitrag zu dessen nationalem
System der sozialen Sicherheit leisten oder geleistet haben. Auf jeden Fall
dürfte es in diesem Stadium schwierig sein, die Auswirkungen dieser Vorschläge
auf die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit genau zu quantifizieren. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahmen Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss des
Rates über den im Namen der Union einzunehmenden Standpunkt innerhalb des gemäß
dem Abkommen mit Montenegro eingerichteten Stabilitäts- und Assoziationsrats
und, im Anhang, den Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und
Assoziationsrates auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Der vorgeschlagene Beschluss des Stabilitäts-
und Assoziationsrates erfüllt die entsprechende Anforderung des
Artikels 51 des Abkommens mit Montenegro im Hinblick auf die
Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Grundsätze der sozialen
Sicherheit. Daher enthält der Beschluss Bestimmungen für die Durchführung
derjenigen Bestimmungen des Artikels 51 des Abkommens mit Montenegro, die
noch nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 abgedeckt sind. Ferner wird mit dem vorgeschlagenen Beschluss
des Stabilitäts- und Assoziationsrates sichergestellt, dass die Bestimmungen
zur Ausfuhr von Leistungen und zur Gewährung von Familienleistungen im Wege der
Gegenseitigkeit auch auf Arbeitnehmer aus der EU Anwendung finden, die in
Montenegro rechtmäßig beschäftigt sind, und auf deren Familienangehörige, die
in Montenegro rechtmäßig wohnen. Rechtsgrundlage Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 79
Absatz 2 Buchstabe b. Folglich beteiligt sich Dänemark nicht an der
Annahme dieses Beschlusses. Auch Irland und das Vereinigte Königreich
beteiligen sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses, sofern sie nicht ihren
Wunsch äußern, sich an seiner Annahme und Anwendung zu beteiligen. Die
Nichtbeteiligung dieser Länder an dem Beschluss des Rates greift nicht ihrer
Beteiligung an dem Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor. Subsidiaritätsprinzip Das Abkommen mit Montenegro enthält die
Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die alle
Mitgliedstaaten einheitlich anwenden müssen. Diese Grundsätze sollten daher im
Rahmen einheitlicher Voraussetzungen umgesetzt werden, was auf Unionsebene
leichter zu bewerkstelligen ist. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Mitgliedstaaten bleiben allein zuständig
für die Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung ihrer einzelstaatlichen
Systeme der sozialen Sicherheit. Der vorgeschlagene Rechtsakt trägt nur
begrenzt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der
Mitgliedstaaten und Montenegros bei; die Bestimmungen kommen den Bürgerinnen
und Bürgern dieser Staaten zugute. Darüber hinaus lässt der vorgeschlagene
Rechtsakt die Rechte und Pflichten unberührt, die sich aus bilateralen Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und Montenegro zur sozialen Sicherheit ergeben,
soweit diese eine für die betroffenen Personen günstigere Regelung enthalten. Der vorgeschlagene Rechtsakt minimiert die
finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden, da er
Teil eines Pakets ähnlicher Vorschläge ist, die sicherstellen, dass die in
Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten enthaltenen Bestimmungen über die
soziale Sicherheit einheitlich angewandt werden. Wahl der Instrumente Vorgeschlagene Instrumente: Beschluss des
Rates (mit dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates
im Anhang). Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Es gibt keine Alternative zu der
vorgeschlagenen Vorgehensweise. Gemäß Artikel 51 des Abkommens ist ein
Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates erforderlich. Gemäß
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union ist ein Beschluss des Rates zur Festlegung der Standpunkte
erforderlich, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft
eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame
Akte zu erlassen hat. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der vorgeschlagene Rechtsakt hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Vereinfachung Der vorgeschlagene Rechtsakt wird zu einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen führen. Die im vorgeschlagenen Rechtsakt enthaltenen Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zugunsten von Staatsangehörigen Montenegros sind nahezu identisch mit den Bestimmungen zugunsten von Staatsangehörigen der anderen assoziierten Staaten. Dies wird eine Vereinfachung der Verfahren und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Träger der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bewirken. Personen, für die der vorgeschlagene Rechtsakt gilt, werden nicht mit unterschiedlichen nationalen Bestimmungen konfrontiert, was die in Artikel 51 des Abkommens mit Montenegro genannten Grundsätze der sozialen Sicherheit betrifft, und können sich stattdessen auf einheitliche Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft verlassen. Einzelerläuterung zum Vorschlag A. Beschluss des Rates über den Standpunkt,
der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu
vertreten ist, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
mit Montenegro hinsichtlich der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde. Artikel 1 Der Artikel sieht die Annahme des Standpunkts
der EU im Stabilitäts- und Assoziationsrat Ex-Albanien vor. B. Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts-
und Assoziationsrates zu den im Abkommen enthaltenen Bestimmungen für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang) Teil I: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In diesem Artikel werden für die Zwecke der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und für die Zwecke der
Rechtsvorschriften Montenegros folgende Begriffe definiert: Abkommen,
Verordnung, Durchführungsverordnung, Mitgliedstaat, Arbeitnehmer,
Familienangehöriger, Rechtsvorschriften, Leistungen und exportierbare
Leistungen; hinsichtlich der übrigen, im beigefügten Beschluss verwendeten
Begriffe wird auf die Verordnung und die Durchführungsverordnung verwiesen. Artikel 2 Gemäß dem Wortlaut des Artikels 51 des Abkommens
mit Montenegro legt dieser Artikel fest, für welche Personen der Beschluss
gilt. Artikel 3 In diesem Artikel wird dargelegt, dass die
Personen, die unter das Abkommen fallen, in Bezug auf keine der davon
betroffenen Sozialversicherungsleistungen diskriminiert werden dürfen. Teil II Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und
Montenegro Dieser Teil des beigefügten Beschlussentwurfs
behandelt die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens
mit Montenegro enthaltenen Grundsätze und umfasst eine Gegenseitigkeitsklausel
in Bezug auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre
Familienangehörigen nach Artikel 51 Absatz 2. Artikel 4 Dieser Artikel enthält den Grundsatz der
Ausfuhr von Geldleistungen nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b
des Abkommens mit Montenegro und besagt eindeutig, dass sich dieser Grundsatz
auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i des beigefügten
Beschlusses aufgeführten Leistungen beschränkt. Teil III Sonstige Bestimmungen Artikel 5 Dieser Artikel enthält allgemeine Bestimmungen
für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern der
sozialen Sicherheit einerseits und Montenegro und seinen Trägern der sozialen
Sicherheit andererseits sowie für die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden
Leistungsempfängern und Trägern. Diese Bestimmungen ähneln denen des
Artikels 76 Absatz 3, Absatz 4 erster und dritter Unterabsatz
sowie Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Artikel 6 Dieser Artikel legt die Verfahren für die
verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle fest, die denen des Artikels 87
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ähnlich sind. Außerdem sieht er die
Möglichkeit vor, weitere Durchführungsbestimmungen auf diesem Gebiet zu
erlassen. Artikel 7 Dieser Artikel bietet die Möglichkeit, auf das
in dem Abkommen verankerte Verfahren zur Streitbeilegung zurückzugreifen. Artikel 8 Dieser Artikel bezieht sich auf Anhang II
des beigefügten Beschlusses, der Anhang XI der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 ähnelt und der erforderlich ist, um die besonderen
Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Montenegros im
Hinblick auf den beigefügten Beschluss festzulegen. Artikel 9 Dieser Artikel bietet die Möglichkeit, unter
bestimmten Voraussetzungen weiterhin Verwaltungsverfahren anzuwenden, die auf
bestehenden Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat und Montenegro beruhen. Artikel 10 Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor,
ergänzende Verwaltungsvereinbarungen zu schließen. Artikel 11 Die in diesem Artikel festgelegten
Übergangsbestimmungen ähneln den Übergangsbestimmungen des Artikels 87
Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Artikel 12 In diesem Artikel werden der rechtliche Status
der Anhänge des Beschlusses und das Verfahren zu deren Änderung festgelegt. Artikel 13 Dieser Artikel legt das Datum des
Inkrafttretens des Beschlusses fest. 2012/0078 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertreten ist, der
gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro
andererseits im Hinblick auf die Vorschriften für die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit eingesetzt wurde DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 51 des
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro
andererseits[6]
(nachstehend „das Abkommen“) setzt der Stabilitäts- und Assoziationsrat durch
Beschluss Vorschriften über die Verwirklichung der in diesem Artikel
festgelegten Grundsätze in Kraft. (2) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts [hat][haben] [Irland][und][das Vereinigte Königreich]
mit Schreiben vom […] mitgeteilt, dass [es][sie] sich an der Annahme und
Anwendung des vorliegenden Beschlusses beteiligen möchte[n]. (3) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über
die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4
dieses Protokolls [beteiligt][beteiligen] sich [Irland][das Vereinigte
Königreich] nicht an der Annahme dieser Beschlusses und [ist][sind] daher weder
durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (4) Nach den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über
die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses
Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung
verpflichtet. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Stabilitäts- und
Assoziationsrat, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „das Abkommen“)
eingesetzt wurde, im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die
Durchführung des Artikels 51 des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich
auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des
Stabilitäts- und Assoziationsrates. Kleinere Änderungen des Beschlussentwurfs
können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern im
Stabilitäts- und Assoziationsrates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Stabilitäts- und
Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS
Nr. …/… DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU‑MONTENEGRO vom über die Vorschriften im Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT – gestützt auf das Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits[7], insbesondere auf
Artikel 51, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 51 des Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
(nachstehend „das Abkommen“) behandelt die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit Montenegros und der Mitgliedstaaten und legt die für die
Koordinierung erforderlichen Grundsätze fest. (2)
Artikel 51 des Abkommens sieht vor, dass der
Stabilitäts- und Assoziationsrat einen Beschluss für die Umsetzung der in
diesem Artikel festgelegten Grundsätze verabschiedet. (3)
Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung führt dieser Beschluss nicht dazu, dass die andere
Vertragspartei aufgrund bestimmter Sachverhalte oder Vorkommnisse zusätzliche
Ansprüche ableiten kann, wenn diese Sachverhalte oder Vorkommnisse nach den
Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt wurden. Dies
gilt nicht für das Recht, bestimmte Leistungen zu exportieren. (4)
Gemäß diesem Beschluss hat ein montenegrinischer
Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen, wenn seine
Familienangehörigen zusammen mit ihm einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem
Mitgliedstaat haben, in dem er beschäftigt ist. In Bezug auf
Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat, z. B. in
Montenegro haben, begründet der Beschluss keinen Anspruch auf
Familienleistungen. (5)
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des
Rates[8]
werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bereits auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt,
die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schon unter diese
Verordnungen fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 enthält bereits den
Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche
Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die montenegrinische Arbeitnehmer
in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe a des Abkommens festgelegt. (6)
Es könnte erforderlich sein, besondere Bestimmungen
vorzusehen, die den Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften
Montenegros entsprechen, damit die Durchführung der Koordinierungsvorschriften
erleichtert wird. (7)
Um eine reibungslose Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Montenegros zu gewährleisten, ist
es erforderlich, besondere Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und Montenegro sowie für die Zusammenarbeit zwischen den
betroffenen Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen. (8)
Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden,
damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen
durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Beschlusses
bezeichnet a) „Abkommen“ das Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits; b) „Verordnung“ die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
geltenden Systeme der sozialen Sicherheit[9]; c) „Durchführungsverordnung“ die
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit[10]; d) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union; e) „Arbeitnehmer“ i) für
die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: einen Arbeitnehmer, der
eine Beschäftigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung
ausübt; ii) für
die Zwecke der Rechtsvorschriften Montenegros: einen Arbeitnehmer, der eine
Beschäftigung im Sinne dieser Rechtsvorschriften ausübt; f) „Familienangehöriger“ i) für die
Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: einen Familienangehörigen
im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Verordnung; ii) für die
Zwecke der Rechtsvorschriften Montenegros: einen Familienangehörigen im Sinne
dieser Rechtsvorschriften; g) „Rechtsvorschriften“ i) in Bezug auf
die Mitgliedstaaten: Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 der Verordnung; ii) in Bezug auf
Montenegro: die entsprechenden, in Montenegro geltenden Rechtsvorschriften im
Zusammenhang mit den Leistungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses
fallen; h) „Leistungen“ –
Altersrente, –
Hinterbliebenenrente, –
Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, –
Invaliditätsrente im Zusammenhang mit
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, –
Familienzulagen; i) „exportierbare Leistungen“ i) in Bezug auf
die Mitgliedstaaten: –
Altersrente, –
Hinterbliebenenrente, –
Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, –
Invaliditätsrente im Zusammenhang mit
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, im Sinne der Verordnung, mit Ausnahme der besonderen
beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang X der Verordnung; ii) in Bezug auf Montenegro: die
entsprechenden Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften Montenegros, mit
Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang I
dieses Beschlusses. 2. Die anderen in diesem
Beschluss verwendeten Ausdrücke bezeichnen den Sachverhalt, a) der ihnen in der Verordnung und der
Durchführungsverordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten zugewiesen wurde; b) der ihnen in den in Montenegro geltenden
Rechtsvorschriften in Bezug auf Montenegro zugewiesen wurde. Artikel 2 Persönlicher
Geltungsbereich Dieser Beschluss gilt für a) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige
Montenegros sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt
sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen, b) Familienangehörige von Arbeitnehmern
gemäß Buchstabe a, wenn die Familienangehörigen zusammen mit den
betreffenden Arbeitnehmern in dem Mitgliedstaat, in dem diese beschäftigt sind,
einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten; c) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet Montenegros beschäftigt
sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften Montenegros gelten oder
galten, sowie für ihre Hinterbliebenen und d) Familienangehörige von Arbeitnehmern
gemäß Buchstabe c, wenn die Familienangehörigen zusammen mit dem
betreffenden Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in Montenegro einen
rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten. Artikel 3 Gleichbehandlung 1. Arbeitnehmern, die
Staatsangehörige Montenegros und rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen
mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in
Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit
beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der
Mitgliedstaaten, in denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind, bewirkt. 2. Arbeitnehmern, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und rechtmäßig im Hoheitsgebiet
Montenegros beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit
den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug
auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h
eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in
denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind, bewirkt. Teil II BEZIEHUNGEN
ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND MONTENEGRO Artikel 4 Aufhebung der
Wohnortklauseln 1. Exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 Buchstabe i, auf die die in Artikel 2 Buchstaben a
und c genannten Personen Anspruch haben, dürfen nicht aufgrund der Tatsache
gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass
der Berechtigte i) seinen
Wohnsitz für die Zwecke einer Leistung gemäß den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet Montenegros hat, ii) seinen
Wohnsitz für die Zwecke einer Leistung gemäß den Rechtsvorschriften Montenegros
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. 2. Die Familienangehörigen eines
Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b haben ebenso
Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i wie die Familienangehörigen eines
Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wenn
die Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Montenegros haben. 3. Die Familienangehörigen eines
Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d haben ebenso
Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer ii wie die Familienangehörigen eines
Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger Montenegros ist, wenn die
Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats haben. TEIL III SONSTIGE
BESTIMMUNGEN Artikel 5 Zusammenarbeit
1. Die Mitgliedstaaten und Montenegro unterrichten sich
gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Umsetzung
dieses Beschlusses betreffen. 2. Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die
Behörden und Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und
Montenegros, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen
Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist
grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und
Montenegros können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren. 3. Die Behörden und Träger der
sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Montenegros können für die Zwecke
dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren
Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. 4. Die Träger der sozialen
Sicherheit und die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses
fallen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet,
um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten. 5. Die betroffenen Personen
müssen die Träger der sozialen Sicherheit des zuständigen Mitgliedstaats oder
Montenegros, wenn Montenegro der zuständige Staat ist, und des
Wohnsitzmitgliedstaats oder Montenegros, wenn Montenegro der Wohnsitzstaat ist,
so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären
Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem
Beschluss auswirkt. 6. Die Verletzung der
Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den
nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch
denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände gemäß dem
einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den
Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch
unmöglich machen oder übermäßig erschweren. 7. Die Mitgliedstaaten und
Montenegro können nationale Bestimmungen zur Festlegung der Voraussetzungen für
die Überprüfung des Leistungsanspruchs erlassen, um die Tatsache zu
berücksichtigen, dass die Leistungsempfänger ihren Aufenthalts- oder Wohnort
außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, in dem sich der
leistungspflichtige Träger befindet. Derartige Bestimmungen müssen
verhältnismäßig sein, mit den Grundsätzen dieses Beschlusses im Einklang stehen
und dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung
bewirken. Sie sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mitzuteilen. Artikel 6 Verwaltungskontrollen
und ärztliche Untersuchungen 1. Dieser Artikel bezieht sich
auf in Artikel 2 genannte Personen, die exportierbare Leistungen gemäß
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhalten, sowie auf die für die
Durchführung dieses Beschlusses zuständigen Träger. 2. Hält sich ein Antragsteller
oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger vorübergehend oder
dauerhaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, wenn sich der
leistungspflichtige Träger in Montenegro befindet, oder hält er sich
vorübergehend oder dauerhaft in Montenegro auf, wenn sich der
leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine
ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des
Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger
anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt. Der leistungspflichtige
Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen
Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem
ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind. Der Träger des Aufenthalts-
oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche
Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige
Träger behält sich das Recht vor, den Anspruchsberechtigten entweder im
Hoheitsgebiet, in dem sich der Leistungsempfänger oder der Antragsteller
vorübergehend oder dauerhaft aufhält, oder in dem Land, in dem sich der
leistungspflichtige Träger befindet, durch einen von dem Träger ausgewählten Arzt
untersuchen zu lassen. Allerdings kann die berechtigte Person nur dann
aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers
zu begeben, wenn sie reisen kann, ohne dass dies ihre Gesundheit gefährdet, und
wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem
leistungspflichtigen Träger übernommen werden. 3. Hält sich ein Antragsteller
oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger vorübergehend oder
dauerhaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, wenn sich der
leistungspflichtige Träger in Albanien befindet, oder hält er sich
vorübergehend oder dauerhaft in Albanien auf, wenn sich der leistungspflichtige
Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine Verwaltungskontrolle auf
Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts-
oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt. Der Träger des Aufenthalts-
oder Wohnorts hat dem leistungspflichtigen Träger, der die Verwaltungskontrolle
verlangt hat, hierüber Bericht zu erstatten. Dem leistungspflichtigen
Träger steht es frei, die Situation des Leistungsberechtigten durch einen von
ihm bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Allerdings kann die
berechtigte Person nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des
leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn sie reisen kann, ohne dass dies
ihre Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und
Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden. 4. Einer oder mehrere
Mitgliedstaaten und Montenegro können andere Verwaltungsvorschriften
vereinbaren, sofern sie den Stabilitäts- und Assoziierungsrat davon
unterrichten. 5. In Abweichung vom Grundsatz
der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 5 Absatz 2
dieses Beschlusses werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den
Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Kontrollen tatsächlich
entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt
wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte,
erstattet. Artikel 7 Anwendung des
Artikels 129 des Abkommens Artikel 129 des Abkommens wird angewandt,
wenn eine der beiden Parteien der Ansicht ist, dass die andere Partei ihren
Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 nicht nachgekommen ist. Artikel 8 Besondere
Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften Montenegros Der Stabilitäts- und Assoziierungsrat kann
erforderlichenfalls in Anhang II besondere Bestimmungen für die Anwendung
der Rechtsvorschriften Montenegros festlegen. Artikel 9 Verwaltungsverfahren
aufgrund bestehender bilateraler Abkommen Die in bestehenden bilateralen Abkommen
zwischen einem Mitgliedstaat und Montenegro vorgesehenen Verwaltungsverfahren
können weiterhin angewendet werden, sofern sie sich nicht nachteilig auf die
mit diesem Beschluss festgelegten Rechte und Pflichten der betroffenen Personen
auswirken. Artikel 10 Ergänzende
Vereinbarungen zur Durchführung dieses Beschlusses Montenegro kann mit einem oder mehreren
Mitgliedstaaten Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die
Verwaltungsverfahren zur Durchführung dieses Beschlusses insbesondere im
Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern zu ergänzen. TEIL IV ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Übergangsbestimmungen 1. Dieser Beschluss begründet
keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. 2. Vorbehaltlich des
Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch infolge
von Vorfällen vor seinem Inkrafttreten begründet. 3. Leistungen jeder Art, die
wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person geruht
haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum des Inkrafttretens dieses
Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, die
frühere Leistungen begründet haben, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten
wurden. 4. Wird ein Antrag gemäß
Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses
gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von
diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person
Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder
Montenegros entgegengehalten werden können. 5. Wird ein Antrag gemäß
Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses
gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche –
vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder
Montenegros – vom Tag der Antragstellung an erworben. Artikel 12 Anhänge dieses
Beschlusses 1. Die Anhänge sind fester
Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Auf Antrag Montenegros oder
der Europäischen Union können diese Anhänge durch Beschluss des Stabilitäts-
und Assoziationsrates geändert werden. Artikel 13 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den Im Namen des Stabilitäts- und
Assoziationsrates Der Präsident ANHANG I LISTE
DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN MONTENEGROS ANHANG II BESONDERE
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MONTENEGROS [1] ABl. L 108 vom 29.04.2010, S. 1. [2] ABl. L 306 vom 23.11.2010. [3] ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. [4] ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. [5] ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1. Gemäß den Protokollen
Nrn. 21 und 22 ist die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 für Dänemark und
das Vereinigte Königreich nicht bindend. Die frühere Verordnung (EG)
Nr. 859/2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1) ist jedoch
weiterhin bindend für das Vereinigte Königreich. [6] ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1. [7] ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1. [8] ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1. [9] ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. [10] ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.