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Document 52012PC0136

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...]zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind

    /* COM/2012/0136 final - 2012/0066 (COD) */

    52012PC0136

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...]zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind /* COM/2012/0136 final - 2012/0066 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Die Richtlinie über Batterien (Richtlinie 2006/66/EG[1]) zielt darauf ab, die Umweltbilanz von Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus dieser Batterien und Akkumulatoren beteiligten Wirtschaftsakteure zu verbessern. Sie legt spezielle Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren sowie für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren fest.

    Die Richtlinie verbietet das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die Quecksilber oder Cadmium enthalten. Das Verbot der Verwendung von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren gilt für „Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind“ (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Batterie-Richtlinie). Das Verbot der Verwendung von Cadmium in Batterien wurde nicht von der Kommission vorgeschlagen, sondern von den Mitgesetzgebern im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens eingeführt. Sowohl der Rat[2] als auch das Europäische Parlament[3] arbeiteten separate Folgenabschätzungen für erhebliche Änderungen (z. B. das Cadmiumverbot) des Kommissionsvorschlags aus.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 gilt das Verbot nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

    a)           Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;

    b)           medizinische Geräte;

    c)           schnurlose Elektrowerkzeuge.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie über Batterien überprüft die Kommission die Ausnahme vom Cadmiumverbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren beifügt.

    Die Kommission wurde nur zur Überprüfung dieser Ausnahmeregelung aufgefordert, da es zur Zeit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2006 zweifelhaft war, ob bereits technische Alternativen für diese Anwendung verfügbar waren. In diesem Zusammenhang heißt es in Erwägungsgrund 11: „Die Kommission sollte prüfen, ob eine Anpassung dieser Richtlinie erforderlich ist, und dabei den vorliegenden technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Sie sollte insbesondere die Ausnahmeregelung von dem Cadmium-Verbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren in schnurlosen Elektrowerkzeugen überprüfen. (..)“.

    Im Dezember 2010 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht[4], in dem sie zu dem Schluss kam, dass es an diesem Punkt nicht angebracht sei, Vorschläge betreffend die Ausnahmeregelung für cadmiumhaltige, zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte Gerätebatterien vorzulegen, da nicht alle technischen Informationen (insbesondere zu den Kosten und Nutzen von Cadmium und seinen Alternativen) verfügbar waren, die eine solche Entscheidung untermauern müssten.

    Seitdem hat die Kommission diese zusätzlichen Informationen zusammengetragen und entsprechend ihren Leitlinien für Folgenabschätzungen zur Ausarbeitung einer Folgenabschätzung verwendet.

    Gemäß der Zusage der Kommission, für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, den die Kommission ändern möchte, die Bestimmungen dieses Verfahrens zu überprüfen, wird zudem mit diesem Vorschlag die Richtlinie über Batterien an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen.[5]

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Auf der Grundlage einer im Jahr 2009 veröffentlichten Studie fand auf der EUROPA-Website eine öffentliche Online-Konsultation von Interessenträgern statt (10. März – 10. Mai 2010). Auf der EUROPA-Website wurden die Beiträge und eine Zusammenfassung der Bemerkungen von Interessenträgern veröffentlicht.

    Die Interessenträger waren aufgefordert, sich zu den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu äußern, die sich aus einem künftigen Verbot von Cadmium in Gerätebatterien und -akkumulatoren für schnurlose Elektrowerkzeuge ergeben könnten.

    Einige Interessenträger sprachen sich für eine Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Verwendung von Nickel-Cadmium-Batterien (NiCd) in schnurlosen Elektrowerkzeugen aus, da sie die wirtschaftlichen Kosten als minimal betrachteten und langfristig von erheblichen Umweltvorteilen ausgingen. Andere waren gegen eine solche Aufhebung und betonten, die Daten über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen würden eine Aufhebung nicht rechtfertigen. Insgesamt bestätigte die Konsultation der Interessenträger, dass eine vergleichende Lebenszyklus-Bewertung vorgenommen werden muss, um eine solide Grundlage für die Kosten-Nutzen-Analyse zu erhalten.

    Am 18. Juli 2011 fand ein Workshop von Interessenträgern statt (Peer-Review), der Input für die vergleichende Lebenszyklus-Bewertung der drei verschiedenen chemischen Zusammensetzungen von Gerätebatterien für schnurlose Elektrowerkzeuge liefern sollte. Die Bewertung wurde von einem Beratungsunternehmen im Auftrag der Kommission durchgeführt.

    Die Folgenabschätzung der Kommission kommt zu dem Schluss, dass im Vergleich zum Basisszenario die anderen, eine Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen (sofortige Aufhebung bzw. Aufhebung im Jahr 2016) mit insgesamt geringeren Umweltauswirkungen verbunden wären, sowohl was die Vermeidung von Freisetzungen von Cadmium in die Umwelt anbelangt, als auch in Bezug auf die aggregierten Umweltauswirkungen auf Basis von sechs Umweltindikatoren.

    Bei einer Aufhebung der Ausnahmeregelung erst im Jahr 2016 wären die Umweltvorteile etwas geringer als bei einer sofortigen Aufhebung, doch lägen die Kosten sehr viel niedriger. Mehrere Recyclingunternehmen und Hersteller von schnurlosen Elektrowerkzeugen haben für beide die Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen Kostenschätzungen vorgelegt (40-60 Mio. EUR bei sofortiger Aufhebung und 33 Mio. EUR bei Aufhebung im Jahr 2016). Allerdings ist zweifelhaft, ob diese Kosten vollständig der Aufhebung zugeschrieben werden sollten, da die Mengen der in schnurlosen Elektrowerkzeugen verwendeten Cadmiumbatterien nach dem Basisszenario von 2013 bis 2025 um 50 % zurückgehen werden.

    Die Verbraucher könnten die höheren Herstellungskosten alternativer Batterietechnologien für schnurlose Elektrowerkzeuge zu spüren bekommen, die die eine Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen mit sich bringen. Im Zeitraum 2013-2025 kostet ein schnurloses Elektrowerkzeug mit einer alternativen chemischen Zusammensetzung der Batterie je nach der gewählten Alternative (Nickel-Metallhydrid oder Lithium-Ionen) 0,80 bzw. 2,10 EUR mehr bei sofortiger Aufhebung der Ausnahmeregelung und 0,40 bzw. 0,90 EUR mehr bei einer Aufhebung im Jahr 2016.

    Die sozialen Auswirkungen und der Verwaltungsaufwand halten sich bei allen Politikoptionen in Grenzen. Probleme mit der Einhaltung der Vorschriften sind nicht zu erwarten.

    Die Folgenabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Aufhebung der Ausnahmeregelung im Jahr 2016 etwas geringere Umweltvorteile erbringen würde als eine sofortige Aufhebung, dafür aber mit sehr viel niedrigeren Kosten verbunden wäre. Da eine Aufhebung der Ausnahmeregelung im Jahr 2016 nahezu ebenso wirkungsvoll und zugleich effizienter wäre als eine sofortige Aufhebung, ist dies die bevorzugte Option.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/66/EG dahingehend geändert, dass die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Cadmium in Gerätebatterien und –akkumulatoren für schnurlose Elektrowerkzeuge auf den 1. Januar 2016 befristet wird. Ab diesem Zeitpunkt ist somit die Verwendung von Cadmium in Gerätebatterien und –akkumulatoren (einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind), die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/66/EG auf 0,002 % Gewichtsprozent Cadmium begrenzt.

    In Artikel 1 Absätze 2 bis 11 des Vorschlags werden die delegierten Befugnisse und die Durchführungsbefugnisse der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG sowie die Verfahren für den Erlass der jeweiligen Rechtsakte festgelegt.

    Gemäß Artikel 2 des Vorschlags müssen die Mitgliedstaaten die Änderung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/66/EG innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie umsetzen.

    Gemäß Artikel 3 des Vorschlags tritt diese Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    Gemäß Artikel 4 des Vorschlags ist diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Entfällt.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Entfällt.

    2012/0066 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom [...] zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG[8] ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind, verboten. Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, wurden jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

    (2)       Die Kommission hat diese Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/66/EG im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren überprüft.

    (3)       Diese Überprüfung ergab, dass im Hinblick auf eine schrittweise Verringerung der Menge des in die Umwelt freigesetzten Cadmiums das Verbot der Verwendung von Cadmium auf zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte Gerätebatterien und ‑akkumulatoren ausgeweitet werden sollte, da auf dem Markt mit Nickel-Metallhydrid- und Lithium-Ionen-Batterietechnologien cadmiumfreie Alternativen für diese Anwendungen verfügbar sind.

    (4)       Damit die Industrie die einschlägigen Technologien weiter anpassen kann, sollte die bestehende Ausnahmeregelung für die genannte Verwendung bis 31. Dezember 2015 weiter gelten.

    (5)       Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG an die Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angeglichen werden.

    (6)       Im Hinblick auf die Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2006/66/EG sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, die Anhang III (Anforderungen für die Behandlung und das Recycling), Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob die Behandlung und das Recycling außerhalb der Europäischen Union unter gleichwertigen Bedingungen erfolgen, die Registrierung der Hersteller, die Angabe der Kapazität von Geräte- und Fahrzeugbatterien und ‑akkumulatoren sowie Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften betreffen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

    (7)       Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/66/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Übergangsbestimmungen für Mindestsammelquoten, eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und –akkumulatoren an Endnutzer sowie einen Fragebogen oder ein Schema für die nationalen Durchführungsberichte betreffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[9] ausgeübt werden.

    (8)       Die Richtlinie 2006/12/EG wurde mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98/EG ersetzt.

    (9)       Die Richtlinie 2006/66/EG ist daher entsprechend zu ändern ‑

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

    1.           Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) schnurlose Elektrowerkzeuge, bis 31. Dezember 2015.“

    2.           Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Übergangsbestimmungen festlegen, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

    Die Kommission stellt bis 26. September 2007 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und ‑akkumulatoren an Endnutzer auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen.“

    3.           Artikel 12 Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(6) Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, um Anhang III zur Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts anzupassen oder zu ergänzen.“

    4.           Artikel 12 Absatz 7 wird gestrichen.

    5.           Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen Durchführungsvorschriften festgelegt werden, die diejenigen von Absatz 2 dieses Artikels ergänzen, insbesondere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob entsprechende Bedingungen gemäß dem genannten Absatz vorliegen.“

    6.           Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 17

    Registrierung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen.

    Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen diese Registrierungsanforderungen festgelegt werden.“

    7.           Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entwürfe von Maßnahmen gemäß Absatz 1 gemeinsam mit einer Begründung und teilen sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.“

    8.           Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und ‑akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen bis zum 26. März 2009 die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, festgelegt werden.“

    (b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7) Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt werden.“

    9.           Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Berichte werden auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas erstellt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Fragebogen oder das Schema für diese Berichte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 fest. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des ersten Berichtszeitraums übermittelt.“

    10.         Folgender Artikel 23a wird hinzugefügt:

    „Artikel 23a

    Befugnisübertragung

    1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 sowie Artikel 21 Absätze 2 und 7 wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit übertragen.

    3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 sowie Artikel 21 Absätze 2 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 sowie Artikel 21 Absätze 2 und 7 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

    11.         Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 24

    Ausschussverfahren

    1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG* eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    __________________

    * ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.“

    Artikel 2

    Umsetzung

    1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    2.           Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    3.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 26.3.2012

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7).

    [2]               Abschätzung der Folgen der wichtigsten vom Rat am Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über Batterien vorgenommenen Änderungen (Entwurf) (November 2004), abrufbar unter: http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st14/st14372de04.pdf

    [3]               Ban on leaded batteries: Analysis of an amendment to Article 4 in the Council common position for adopting a Directive on batteries and accumulators and waste batteries and accumulators and repealing 91157/EEC (November 2005), abrufbar (nur in EN) unter: http://www.europarl.europa.eu/comparl/envi/pdf/externalexpertise/ieep_6leg/batteries.pdf .

    [4]               Der Bericht der Kommission ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52010DC0698:DE:NOT

    [5]               Der Wortlaut der Erklärung der Kommission ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:055:0019:0020:DE:PDF

    [6]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [7]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [8]               ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

    [9]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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