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Document 52012PC0136
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of [...]amending Directive 2006/66/EC on batteries and accumulators and waste batteries and accumulators as regards the placing on the market of portable batteries and accumulators containing cadmium intended for use in cordless power tools
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...]zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...]zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind
/* COM/2012/0136 final - 2012/0066 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...]zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind /* COM/2012/0136 final - 2012/0066 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Die Richtlinie über Batterien (Richtlinie
2006/66/EG[1])
zielt darauf ab, die Umweltbilanz von Batterien und Akkumulatoren sowie der
Tätigkeiten aller am Lebenszyklus dieser Batterien und Akkumulatoren
beteiligten Wirtschaftsakteure zu verbessern. Sie legt spezielle Vorschriften
für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren sowie für die
Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien
und Altakkumulatoren fest. Die Richtlinie verbietet das Inverkehrbringen
von Batterien und Akkumulatoren, die Quecksilber oder Cadmium enthalten. Das
Verbot der Verwendung von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren gilt für „Gerätebatterien
und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind“ (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b der Batterie-Richtlinie). Das Verbot der Verwendung von Cadmium in
Batterien wurde nicht von der Kommission vorgeschlagen, sondern von den
Mitgesetzgebern im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens eingeführt. Sowohl der
Rat[2] als auch das Europäische
Parlament[3]
arbeiteten separate Folgenabschätzungen für erhebliche Änderungen (z. B.
das Cadmiumverbot) des Kommissionsvorschlags aus. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 gilt das
Verbot nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in
folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind: a) Notsysteme und Alarmsysteme,
einschließlich Notbeleuchtung; b) medizinische Geräte; c) schnurlose Elektrowerkzeuge. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie über Batterien überprüft die Kommission die Ausnahme vom
Cadmiumverbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in
schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind (Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe c), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht vor, dem sie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge im Hinblick auf
ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren beifügt. Die Kommission wurde nur zur Überprüfung dieser
Ausnahmeregelung aufgefordert, da es zur Zeit der Verabschiedung der Richtlinie
im Jahr 2006 zweifelhaft war, ob bereits technische Alternativen für diese
Anwendung verfügbar waren. In diesem Zusammenhang heißt es in Erwägungsgrund
11: „Die Kommission sollte prüfen, ob eine Anpassung dieser Richtlinie
erforderlich ist, und dabei den vorliegenden technischen und wissenschaftlichen
Erkenntnissen Rechnung tragen. Sie sollte insbesondere die Ausnahmeregelung von
dem Cadmium-Verbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren in schnurlosen
Elektrowerkzeugen überprüfen. (..)“. Im Dezember 2010 übermittelte
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht[4], in dem sie zu dem Schluss kam,
dass es an diesem Punkt nicht angebracht sei, Vorschläge betreffend die Ausnahmeregelung
für cadmiumhaltige, zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte
Gerätebatterien vorzulegen, da nicht alle technischen Informationen
(insbesondere zu den Kosten und Nutzen von Cadmium und seinen Alternativen)
verfügbar waren, die eine solche Entscheidung untermauern müssten. Seitdem hat die
Kommission diese zusätzlichen Informationen zusammengetragen und entsprechend
ihren Leitlinien für Folgenabschätzungen zur Ausarbeitung einer Folgenabschätzung
verwendet. Gemäß der Zusage der
Kommission, für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren
mit Kontrolle, den die Kommission ändern möchte, die Bestimmungen dieses
Verfahrens zu überprüfen, wird zudem mit diesem Vorschlag die Richtlinie über
Batterien an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union angeglichen.[5] 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Auf der Grundlage einer im Jahr 2009
veröffentlichten Studie fand auf der EUROPA-Website eine öffentliche
Online-Konsultation von Interessenträgern statt (10. März – 10. Mai 2010). Auf
der EUROPA-Website wurden die Beiträge und eine Zusammenfassung der Bemerkungen
von Interessenträgern veröffentlicht. Die Interessenträger waren aufgefordert, sich
zu den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu äußern, die
sich aus einem künftigen Verbot von Cadmium in Gerätebatterien und
-akkumulatoren für schnurlose Elektrowerkzeuge ergeben könnten. Einige Interessenträger sprachen sich für eine
Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Verwendung von Nickel-Cadmium-Batterien
(NiCd) in schnurlosen Elektrowerkzeugen aus, da sie die wirtschaftlichen Kosten
als minimal betrachteten und langfristig von erheblichen Umweltvorteilen
ausgingen. Andere waren gegen eine solche Aufhebung und betonten, die Daten
über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen würden eine
Aufhebung nicht rechtfertigen. Insgesamt bestätigte die Konsultation der
Interessenträger, dass eine vergleichende Lebenszyklus-Bewertung vorgenommen
werden muss, um eine solide Grundlage für die Kosten-Nutzen-Analyse zu
erhalten. Am 18. Juli 2011 fand ein Workshop von
Interessenträgern statt (Peer-Review), der Input für die vergleichende
Lebenszyklus-Bewertung der drei verschiedenen chemischen Zusammensetzungen von
Gerätebatterien für schnurlose Elektrowerkzeuge liefern sollte. Die Bewertung
wurde von einem Beratungsunternehmen im Auftrag der Kommission durchgeführt. Die Folgenabschätzung der Kommission kommt zu
dem Schluss, dass im Vergleich zum Basisszenario die anderen, eine Aufhebung
der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen (sofortige Aufhebung bzw.
Aufhebung im Jahr 2016) mit insgesamt geringeren Umweltauswirkungen verbunden
wären, sowohl was die Vermeidung von Freisetzungen von Cadmium in die Umwelt
anbelangt, als auch in Bezug auf die aggregierten Umweltauswirkungen auf Basis
von sechs Umweltindikatoren. Bei einer Aufhebung der Ausnahmeregelung erst
im Jahr 2016 wären die Umweltvorteile etwas geringer als bei einer sofortigen
Aufhebung, doch lägen die Kosten sehr viel niedriger. Mehrere
Recyclingunternehmen und Hersteller von schnurlosen Elektrowerkzeugen haben für
beide die Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen
Kostenschätzungen vorgelegt (40-60 Mio. EUR bei sofortiger Aufhebung
und 33 Mio. EUR bei Aufhebung im Jahr 2016). Allerdings ist
zweifelhaft, ob diese Kosten vollständig der Aufhebung zugeschrieben werden
sollten, da die Mengen der in schnurlosen Elektrowerkzeugen verwendeten Cadmiumbatterien
nach dem Basisszenario von 2013 bis 2025 um 50 % zurückgehen werden. Die Verbraucher könnten die höheren
Herstellungskosten alternativer Batterietechnologien für schnurlose
Elektrowerkzeuge zu spüren bekommen, die die eine Aufhebung der Ausnahmeregelung
betreffenden Politikoptionen mit sich bringen. Im Zeitraum 2013-2025 kostet ein
schnurloses Elektrowerkzeug mit einer alternativen chemischen Zusammensetzung
der Batterie je nach der gewählten Alternative (Nickel-Metallhydrid oder
Lithium-Ionen) 0,80 bzw. 2,10 EUR mehr bei sofortiger Aufhebung der
Ausnahmeregelung und 0,40 bzw. 0,90 EUR mehr bei einer Aufhebung im Jahr
2016. Die sozialen Auswirkungen und der
Verwaltungsaufwand halten sich bei allen Politikoptionen in Grenzen. Probleme
mit der Einhaltung der Vorschriften sind nicht zu erwarten. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Ergebnis,
dass eine Aufhebung der Ausnahmeregelung im Jahr 2016 etwas geringere
Umweltvorteile erbringen würde als eine sofortige Aufhebung, dafür aber mit
sehr viel niedrigeren Kosten verbunden wäre. Da eine Aufhebung der Ausnahmeregelung
im Jahr 2016 nahezu ebenso wirkungsvoll und zugleich effizienter wäre als eine
sofortige Aufhebung, ist dies die bevorzugte Option. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags
wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/66/EG
dahingehend geändert, dass die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Cadmium
in Gerätebatterien und –akkumulatoren für schnurlose Elektrowerkzeuge auf den
1. Januar 2016 befristet wird. Ab diesem Zeitpunkt ist somit die
Verwendung von Cadmium in Gerätebatterien und –akkumulatoren (einschließlich
solcher, die in Geräte eingebaut sind), die zur Verwendung in schnurlosen
Elektrowerkzeugen bestimmt sind, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1
der Richtlinie 2006/66/EG auf 0,002 % Gewichtsprozent Cadmium begrenzt. In Artikel 1 Absätze 2 bis 11 des
Vorschlags werden die delegierten Befugnisse und die Durchführungsbefugnisse
der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG sowie die Verfahren für den
Erlass der jeweiligen Rechtsakte festgelegt. Gemäß Artikel 2 des Vorschlags müssen die
Mitgliedstaaten die Änderung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c
der Richtlinie 2006/66/EG innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der
Richtlinie umsetzen. Gemäß Artikel 3 des Vorschlags tritt
diese Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft. Gemäß Artikel 4 des Vorschlags ist diese
Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Entfällt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Entfällt. 2012/0066 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES vom [...]
zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie
Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von
Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in
schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie
2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006
über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und
zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG[8]
ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als
0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte
eingebaut sind, verboten. Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur
Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, wurden jedoch von
diesem Verbot ausgenommen. (2) Die Kommission hat diese
Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/66/EG im Hinblick auf
ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren überprüft. (3) Diese Überprüfung ergab, dass
im Hinblick auf eine schrittweise Verringerung der Menge des in die Umwelt
freigesetzten Cadmiums das Verbot der Verwendung von Cadmium auf zur Verwendung
in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte Gerätebatterien und ‑akkumulatoren
ausgeweitet werden sollte, da auf dem Markt mit Nickel-Metallhydrid- und
Lithium-Ionen-Batterietechnologien cadmiumfreie Alternativen für diese Anwendungen
verfügbar sind. (4) Damit die Industrie die
einschlägigen Technologien weiter anpassen kann, sollte die bestehende
Ausnahmeregelung für die genannte Verwendung bis 31. Dezember 2015 weiter
gelten. (5) Aufgrund des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon müssen die im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG an die
Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags
angeglichen werden. (6) Im Hinblick auf die Ergänzung
oder Änderung der Richtlinie 2006/66/EG sollte der Kommission gemäß
Artikel 290 des Vertrags die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
übertragen werden, die Anhang III (Anforderungen für die Behandlung und
das Recycling), Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob die Behandlung und
das Recycling außerhalb der Europäischen Union unter gleichwertigen Bedingungen
erfolgen, die Registrierung der Hersteller, die Angabe der Kapazität von
Geräte- und Fahrzeugbatterien und ‑akkumulatoren sowie Ausnahmen von den
Kennzeichnungsvorschriften betreffen. Insbesondere sollte die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von
Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und
ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat gewährleisten. (7) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Richtlinie 2006/66/EG zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Übergangsbestimmungen
für Mindestsammelquoten, eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des
Jahresabsatzes von Gerätebatterien und –akkumulatoren an Endnutzer sowie einen
Fragebogen oder ein Schema für die nationalen Durchführungsberichte betreffen.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[9]
ausgeübt werden. (8) Die Richtlinie 2006/12/EG
wurde mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98/EG
ersetzt. (9) Die Richtlinie 2006/66/EG ist
daher entsprechend zu ändern ‑ HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) schnurlose Elektrowerkzeuge, bis 31. Dezember
2015.“ 2. Artikel 10 Absatz 4
erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Übergangsbestimmungen festlegen, um Schwierigkeiten
eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu
begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2
erlassen. Die Kommission stellt bis 26. September 2007 im
Wege von Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Methodik für die Berechnung
des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und ‑akkumulatoren an Endnutzer auf.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24
Absatz 2 erlassen.“ 3. Artikel 12 Absatz 6
Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(6) Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass
von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, um Anhang III zur
Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts
anzupassen oder zu ergänzen.“ 4. Artikel 12 Absatz 7
wird gestrichen. 5. Artikel 15 Absatz 3
erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass
von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen
Durchführungsvorschriften festgelegt werden, die diejenigen von Absatz 2
dieses Artikels ergänzen, insbesondere Kriterien für die Beurteilung der Frage,
ob entsprechende Bedingungen gemäß dem genannten Absatz vorliegen.“ 6. Artikel 17 erhält
folgende Fassung: „Artikel 17 Registrierung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder
Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat
den gleichen Verfahrensanforderungen. Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen diese
Registrierungsanforderungen festgelegt werden.“ 7. Artikel 18 Absatz 2
erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entwürfe
von Maßnahmen gemäß Absatz 1 gemeinsam mit einer Begründung und teilen sie
der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.“ 8. Artikel 21 wird wie
folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis
zum 26. September 2009 auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und ‑akkumulatoren
ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist.
Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 23a, mit denen bis zum 26. März 2009 die Einzelheiten der Umsetzung
dieser Verpflichtung, einschließlich harmonisierter Verfahren für die
Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, festgelegt werden.“ (b)
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass
von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen Ausnahmen von den
Kennzeichnungsvorschriften gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt werden.“ 9. Artikel 22 Absatz 2
erhält folgende Fassung: „(2) Die Berichte werden auf der Grundlage eines
Fragebogens oder eines Schemas erstellt. Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten den Fragebogen oder das Schema für diese Berichte nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 fest. Der Fragebogen oder
das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des ersten
Berichtszeitraums übermittelt.“ 10. Folgender Artikel 23a
wird hinzugefügt: „Artikel 23a Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17
sowie Artikel 21 Absätze 2 und 7 wird der Kommission ab Inkrafttreten
dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17
sowie Artikel 21 Absätze 2 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht
die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12
Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 sowie Artikel 21
Absätze 2 und 7 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung
des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl
das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 11. Artikel 24 erhält
folgende Fassung: „Artikel 24 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 39
der Richtlinie 2008/98/EG* eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. __________________ * ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.“ Artikel 2 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
sind, um Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie spätestens achtzehn
Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. 2. Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26.3.2012 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7). [2] Abschätzung der Folgen der wichtigsten vom Rat am
Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über Batterien vorgenommenen
Änderungen (Entwurf) (November 2004), abrufbar unter: http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st14/st14372de04.pdf [3] Ban on leaded batteries: Analysis of an amendment to
Article 4 in the Council common position for adopting a Directive on batteries
and accumulators and waste batteries and accumulators and repealing 91157/EEC
(November 2005), abrufbar (nur in EN) unter: http://www.europarl.europa.eu/comparl/envi/pdf/externalexpertise/ieep_6leg/batteries.pdf
. [4] Der
Bericht der Kommission ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52010DC0698:DE:NOT
[5] Der
Wortlaut der Erklärung der Kommission ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:055:0019:0020:DE:PDF
[6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1. [9] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.