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Document 52012PC0124

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

    /* COM/2012/0124 final - 2012/0060 (COD) */

    52012PC0124

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern /* COM/2012/0124 final - 2012/0060 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele

    Der vorliegende Vorschlag betrifft die Politik der Europäischen Union im Bereich der internationalen Auftragsvergabe. Hauptziel dieser Initiative ist es, die Bedingungen für EU-Unternehmen bei der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern zu verbessern, da Anbieter aus der EU derzeit in zahlreichen Ländern, die zu den wichtigsten Handelspartnern der EU zählen, vielfältigen restriktiven Praktiken bei der öffentlichen Auftragsvergabe gegenüberstehen. Ein weiteres Ziel ist es, den rechtlichen Status von Bietern, Waren und Dienstleistungen aus Ländern zu bekräftigen, mit denen die EU ein internationales Abkommen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe geschlossen hat, und die Vorschriften zu präzisieren, die für nicht unter die betreffenden Abkommen fallende Bieter, Waren und Dienstleistungen gelten.

    Allgemeiner Kontext

    Bei den Verhandlungen über die Überarbeitung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) sowie in bilateralen Verhandlungen mit Drittländern hat sich die EU stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte ausgesprochen. Bieter aus Ländern, die dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beigetreten sind, können sich in der EU um öffentliche Aufträge in einem Gesamtvolumen von rund 352 Mrd. EUR bewerben.

    Viele Drittländer zögern jedoch, ihre Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder die Öffnung ihrer Märkte weiter voranzutreiben. Das Auftragsvolumen, zu dem ausländische Bieter Zugang haben, beträgt derzeit in den USA gerade einmal 178 Mrd. EUR und in Japan 27 Mrd. EUR, während in China lediglich ein Bruchteil des öffentlichen Beschaffungsmarkts für ausländische Unternehmen geöffnet ist. Zudem haben viele Länder insbesondere angesichts der Wirtschaftskrise protektionistische Maßnahmen eingeführt. Alles in allem wird derzeit mehr als die Hälfte des weltweiten Beschaffungsmarktes durch protektionistische Maßnahmen abgeschottet, und der Anteil nimmt weiter zu. Somit können gegenwärtig nur EU-Exporte in einem Umfang von 10 Mrd. EUR (0,08 % des BIP der EU) auf den weltweiten Beschaffungsmärkten abgesetzt werden, während die geltenden Beschränkungen Exporte in einem geschätzten Umfang von weiteren 12 Mrd. EUR verhindern.

    Die EU dagegen hat ihren öffentlichen Beschaffungsmarkt für den internationalen Wettbewerb weitgehend offen gehalten – trotz des auf dem EU-Markt lastenden zunehmenden Drucks, der insbesondere in bestimmten Schlüsselsektoren (Eisenbahn, Baugewerbe, IT-Dienste) von aufstrebenden Volkswirtschaften ausgeht. Mit Ausnahme einiger Vorschriften, deren Anwendungsbereich sich auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor[1] beschränkt, hat die EU bisher nicht von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, den Zugang von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU zu regulieren.

    Angesichts der zunehmenden Bedeutung der aufstrebenden Volkswirtschaften erwachsen aus den ungleichen Wettbewerbsbedingungen erhebliche Probleme. Das Hauptproblem der EU besteht darin, dass sie bei Verhandlungen mit internationalen Handelspartnern nicht über eine ausreichend starke Position verfügt, um Ungleichgewichte abzubauen und im Interesse der EU-Unternehmen wesentliche Marktzugangszusagen zu erreichen. Zudem können sich die öffentlichen Auftraggeber bei der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der EU nicht auf einen klaren Rechtsrahmen stützen.

    Diese Initiative dient daher erstens dazu, die Position der Europäischen Union bei den Verhandlungen über den Zugang von EU-Unternehmen zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern zu stärken und eine Öffnung der Märkte unserer Handelspartner zu bewirken. Zweitens soll sie zu diesem Zweck die Vorschriften für den Zugang von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU präzisieren. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Geschäftsmöglichkeiten von EU-Unternehmen im Einklang mit der Strategie „Europa 2020” weltweit zu verbessern und so einen Beitrag zu Beschäftigung und Innovation zu leisten.

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die beiden grundlegenden Richtlinien der Europäischen Union für das öffentliche Auftragswesen[2] enthalten keine allgemeinen Bestimmungen für den Umgang mit Angeboten, die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU. Spezifische Bestimmungen enthalten lediglich die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG. Diese Artikel gelten jedoch nur für Aufträge von Versorgungseinrichtungen und haben aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs keinen nennenswerten Einfluss auf Marktzugangsverhandlungen. Tatsächlich entfallen auf den Versorgungssektor nur etwa 20 % des gesamten öffentlichen Beschaffungsmarktes der EU.

    Mit Blick auf die hier vorgeschlagene Initiative hatte die Kommission bei Vorlage ihrer Vorschläge zur Modernisierung der EU-Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe[3] beschlossen, die Artikel 58 und 59 der Sektorenrichtlinie nicht zu übernehmen.

    Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

    Die vorliegende Initiative dient der Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM(2010) 2020] und der Leitinitiative „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ [KOM(2010) 614]. Sie trägt zudem zur Umsetzung der Binnenmarktakte [KOM(2011) 206] und der Mitteilung über Handel, Wachstum und Weltgeschehen [KOM(2010) 612] bei. Der Vorschlag ist eine strategische Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 der Kommission (KOM(2010) 623 endg.).

    Da Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern generell von den vorgesehenen Maßnahmen ausgenommen werden, steht der Vorschlag darüber hinaus im Einklang mit den entwicklungspolitischen Strategien und Zielen der Union.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Anhörung interessierter Kreise

    Zur Einholung der Meinungen der beteiligten Akteure organisierte die Kommission neben Einzelsitzungen eine Reihe von Konsultationen und Informationsveranstaltungen.

    Vom 7. Juni bis 2. August 2011 hielt sie eine offene Konsultation per Internet ab. Dazu wurden drei detaillierte Fragebögen erstellt, die sich i) an die öffentlichen Auftraggeber und die Mitgliedstaaten, ii) an die Unternehmen und/oder ihre Vertreter und iii) an weitere potenziell interessierte Kreise (Bürgerinnen und Bürger, NGO, Gewerkschaften) richteten. Bei der Kommission gingen insgesamt 215 Beiträge[4] ein, die in Anhang I des Folgenabschätzungsberichts zusammenfassend dargestellt sind. Im Rahmen des Konsultationsprozesses führte die Kommission am 8. Juli 2011 in Brüssel auch eine öffentliche Anhörung durch. Die Sozialpartner hatten zudem Gelegenheit, ihre Ansichten in dem von der GD Beschäftigung am 7. Februar 2011 veranstalteten Verbindungsforum vorzubringen. Daneben wurden spezifische Konsultationen mit EU-Delegationen in Drittländern und mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge abgehalten. Bestimmte Aspekte (Artikel 58 der Sektorenrichtlinie und die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote) kamen auch bei der Konsultation zur Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Sprache. Die Mindestvorgaben der Kommission für Konsultationen wurden vollständig erfüllt.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Generell wurde die Initiative der Kommission begrüßt. Die große Mehrheit der Konsultationsteilnehmer stimmte, was den derzeitigen Zugang von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU betrifft, der Einschätzung der Kommission zu und unterstützt auch die Ziele der Initiative.

    Hinsichtlich der dargelegten politischen Optionen wurden jedoch unterschiedliche Ansichten geäußert: Zwar befürwortete insgesamt eine deutliche Mehrheit (ca. 65 %) der beteiligten Akteure eine Legislativmaßnahme, gleichwohl sprach sich eine relativ große Minderheit (ca. 35 %) für die Option „keine Maßnahmen“ aus. Auch hinsichtlich der bevorzugten Option äußerten sich die einzelnen Interessengruppen unterschiedlich. So sprachen sich beispielsweise zwei Drittel der öffentlichen Auftraggeber und Behörden (auch aus Drittländern) für die Option „keine Maßnahmen“ oder für nichtlegislative Maßnahmen aus, während bei den Unternehmen und sonstigen Interessengruppen rund 75 % eine Legislativinitiative bevorzugten. Hinsichtlich der Art der Legislativmaßnahmen wichen die geäußerten Meinungen ebenfalls voneinander ab. Fast die Hälfte der Teilnehmer unterstützte den „Ansatz A“[5], aber auch die anderen Ansätze fanden zahlreiche Befürworter. Zu bemerken ist ferner, dass „Ansatz B“[6] zwar am wenigsten Unterstützung erhielt, aber dennoch von zahlreichen Teilnehmern befürwortet wurde.

    Als Gründe für die Unterstützung bzw. Ablehnung einzelner politischer Optionen nannten die Teilnehmer insbesondere die große Bedeutung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses, eine mögliche Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität durch bestimmte politische Optionen, das Risiko von „Vergeltungsmaßnahmen“ durch die Handelspartner der EU, den mit einer solchen Initiative möglicherweise verbundenen Verwaltungsaufwand und die Tatsache, dass die Initiative die Wahrnehmung der EU als „Befürworter offener Märkte“ gefährden könnte. Gewerkschaften und nichtstaatliche Organisationen (NGO) äußerten sich überwiegend neutral zur Wahl der Optionen und betonten vor allem, dass Unternehmen aus Drittländern ILO-Übereinkommen einhalten sollten, wenn sie an Vergabeverfahren in der EU teilnehmen, und dass die EU ihre Grenzen öffnen sollte, um einen fairen Handel mit den am wenigsten entwickelten Ländern aufrechtzuerhalten.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Eine Einholung von Expertenwissen zusätzlich zu den genannten Konsultationen wurde nicht für notwendig erachtet. Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verfügt die Kommission traditionell über erhebliches Fachwissen.

    Folgenabschätzung

    Die Kommission erwog verschiedene Möglichkeiten, bevor sie die am besten geeignete Option auswählte.

    Zunächst wurde die Option geprüft, keinerlei zusätzliche Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen und die bisherige Praxis – Verhandlungen über den internationalen Marktzugang mit den Handelspartnern der Europäischen Union – (möglicherweise in verstärkter Form) fortzusetzen. Nach den bisherigen Erfahrungen würde sich der Zugang von Waren, Dienstleistungen und Lieferanten aus der EU zu Beschaffungsmärkten von Drittländern dadurch jedoch nicht wesentlich verbessern. Ein weiterer erheblicher Verlust von Geschäftsmöglichkeiten wäre unvermeidlich.

    Eine zweite Option bestünde darin, die Anwendung der im Rahmen der Richtlinie 2004/17/EG (Artikel 58 und 59) vorhandenen Instrumente mit Hilfe besserer Anleitungen oder durch Erweiterung ihres Einsatzbereichs auf den gesamten Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG zu verbessern. Da diese Instrumente jedoch von einzelnen öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen lediglich auf freiwilliger Basis angewandt würden, würde dieses Szenario die Position der EU bei internationalen Verhandlungen eindeutig nicht wesentlich stärken.

    Eine dritte Option würde darin bestehen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte der EU für Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern generell oder in einzelnen Sektoren sowie vorbehaltlich der einschlägigen internationalen Verpflichtungen der EU zu schließen. Eine solche Option gäbe jedoch Anlass zur Sorge, was mögliche Vergeltungsmaßnahmen und die Kosten für öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU angeht.

    Die Kommission favorisiert daher eine vierte Option, nämlich die Schaffung eines eigenständigen Instruments, das den Notwendigkeiten angemessen Rechnung trägt, einerseits die Position der Union bei Verhandlungen über den Marktzugang zu stärken und andererseits ein wettbewerbsorientiertes öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union aufrechtzuerhalten.

    Dazu sieht der Vorschlag zwei Mechanismen vor: Die einzelnen öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erhalten die Befugnis, Angebote auszuschließen, deren Wert zu mehr als 50 % auf Waren und/oder Dienstleistungen entfällt, die keinen internationalen Marktzugangsverpflichtungen unterliegen. Die Kommission würde dabei eine Aufsichtsfunktion übernehmen. Zudem könnte die Kommission vorübergehend den Marktzugang für Länder beschränken, die Anbieter, Waren und Dienstleistungen aus der Union bei der öffentlichen Auftragsvergabe nachweislich ausschließen oder diskriminieren und sich auch in Verhandlungen nicht zu einer Verbesserung des Marktzugangs bereiterklären. Etwaige im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission künftig erlassene Beschränkungen des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU würden auf verhältnismäßige und gezielte Weise angewandt.

    Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission (Impact Assessment Board, IAB) hat zwei Stellungnahmen zum Folgenabschätzungsbericht abgegeben. Im Lichte der ersten Stellungnahme wurde der Folgenabschätzungsbericht überarbeitet: Im Abschnitt „Problemstellung“ wurde der Fokus auf das in der Folgenabschätzung aufgezeigte zentrale Anliegen gerichtet, nämlich auf die Notwendigkeit einer weiteren Öffnung der Beschaffungsmärkte in Drittländern und die Behebung von Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung der von der EU eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Das Spektrum der zu prüfenden Optionen wurde erweitert. Neben einer aktiveren Verhandlungspolitik wird auch eine Ausweitung der derzeit nach den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Regelung auf sämtliche Beschaffungen, die in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinien fallen, erwogen sowie die Möglichkeit einer selektiven Zulassung nicht erfasster Beschaffungen. Schließlich wurde die Folgenabschätzung weiter ausgearbeitet, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen und die Auswirkungen auf die Beschäftigung genauer zu quantifizieren. Anhang 10 des Folgenabschätzungsberichts gibt einen detaillierteren Überblick darüber, welchen Niederschlag die erste Stellungnahme des IAB in dem am 8. Februar 2012 vorgelegten überarbeiteten Bericht gefunden hat.

    In seiner Stellungnahme zum überarbeiteten Bericht erkannte der IAB zwar die am Bericht vorgenommenen Verbesserungen und die Berücksichtigung der in seiner ersten Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen an, dennoch sah er sich nicht in der Lage, eine positive Stellungnahme abzugeben. Der IAB ist der Auffassung, dass die Bewertung nach wie vor in mehrfacher Hinsicht verbesserungsbedürftig ist, und formulierte eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen (z. B. detailliertere Präsentation der Optionen, bessere Darstellung des bei der Folgenabschätzung zugrunde gelegten Modells, bessere Begründung der Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option usw.). Die entsprechenden Empfehlungen wurden in der endgültigen Fassung des Folgenabschätzungsberichts so weit wie möglich berücksichtigt.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Das Hauptziel dieses Vorschlags besteht darin, die Position der Europäischen Union bei Verhandlungen über die Bedingungen des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und Anbieter aus der EU zu den Beschaffungsmärkten von Drittländern zu stärken und die Rechtssituation von Bietern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu klären, die am öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU teilnehmen. Entsprechend sieht der Vorschlag die Festlegung einer externen EU-Beschaffungspolitik vor, die den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Beschaffungsmarkt der EU umfassend regelt und Mechanismen schafft, um die Handelspartner der EU zur Aufnahme von Gesprächen über den Marktzugang zu bewegen.

    Zunächst wird der Grundsatz im EU-Recht verankert, dass Waren und Dienstleistungen, die Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen, auf dem Beschaffungsbinnenmarkt der EU genauso behandelt werden wie Waren und Dienstleistungen aus der EU. Dieser Grundsatz wird zudem auf Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern ausgeweitet.

    In Bezug auf die Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die keinen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen, wird ein dreistufiger Ansatz ins Auge gefasst.

    Die Kommission kann es den öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen gestatten, Angebote auszuschließen, bei denen der Wert der nicht von solchen Verpflichtungen erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet. Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen müssen potenzielle Bieter in der Auftragsbekanntmachung über ihre Absicht informieren, solche Angebote auszuschließen, und die Kommission unterrichten, wenn sie derartige Angebote erhalten. Die Kommission genehmigt den Ausschluss, wenn in Bezug auf die Öffnung der Märkte zwischen der EU und dem Land, aus dem die Waren und/oder Dienstleistungen stammen, keine substanzielle Reziprozität vorliegt. Sie genehmigt den Ausschluss ferner dann, wenn für die betreffenden Waren und Dienstleistungen in einer internationalen Vereinbarung ein Marktvorbehalt der EU festgelegt wurde.

    Darüber hinaus sieht der Vorschlag einen Mechanismus auf EU-Ebene zur weiteren Stärkung der Position der EU bei internationalen Marktzugangsverhandlungen vor, der auf Untersuchungen durch die Kommission, Konsultationen mit Drittländern und gegebenenfalls der Verhängung vorübergehender restriktiver Maßnahmen durch die Kommission beruht.

    Die Kommission kann auf Ersuchen beteiligter Akteure sowie auf eigene Initiative Untersuchungen durchführen, um das Vorliegen restriktiver Beschaffungspraktiken zu überprüfen. Sollte sich die Existenz solcher Praktiken bestätigen, lädt die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen ein, um die restriktiven Praktiken zu beseitigen und auf diese Weise den Marktzugang für EU-Unternehmen zu verbessern.

    Ist das betreffende Land nicht bereit, Konsultationen aufzunehmen oder eine zufriedenstellende Lösung zur Aufhebung der restriktiven Beschaffungsmaßnahmen anzubieten, kann die Europäische Union beschließen, den Zugang von Waren und/oder Dienstleistungen aus diesem Land zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU vorübergehend zu beschränken.

    Ergänzend zu den Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote, die in dem Vorschlag für eine Reform der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe vorgesehen sind, werden die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schließlich verpflichtet, die anderen Bieter zu informieren, wenn sie beabsichtigen, ungewöhnlich niedrige Angebote zuzulassen, bei denen der Wert der nicht von internationalen Verpflichtungen erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet. Der Notwendigkeit der Einhaltung grundlegender Arbeitsnormen der ILO durch Drittländer wird bereits mit der vorgeschlagenen Reform der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe Rechnung getragen, so dass es sich erübrigt, im vorliegenden Text darauf einzugehen.

    Zu betonen ist, dass diese Initiative als politisches Instrument zur Förderung von Verhandlungen nicht darauf ausgerichtet ist, den Beschaffungsmarkt der Europäischen Union abzuschotten, sondern darauf, einen besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten der Handelspartner der Europäischen Union herbeizuführen. In jedem Fall gilt es, wettbewerbsorientierte Vergabeverfahren im Binnenmarkt zu erhalten – zum unmittelbaren Nutzen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen und der Gesellschaft insgesamt.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Der Vorschlag trägt den Interessen aller einschlägigen Akteure ausgewogen Rechnung, und Art und Inhalt der EU-Maßnahme gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus.

    Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen haben erstens das Recht, Angebote auszuschließen, deren Wert zu mehr als 50 % auf nicht von internationalen Verpflichtungen erfasste Waren und Dienstleistungen entfällt. Die Kommission übernimmt dabei eine Aufsichtsfunktion. Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen können selbst entscheiden, ob sie Waren und Dienstleistungen unabhängig von ihrer Herkunft zulassen oder den Zugang von Waren und Dienstleistungen, die nicht unter von der EU geschlossene internationale Abkommen fallen, beschränken wollen, soweit entsprechende Beschränkungen in Einklang mit der gemeinsamen Handelspolitik der EU stehen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Die Aufsichtsfunktion der Kommission wird sorgfältig ausgestaltet, so dass Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewährleistet sind. Zweitens wird das mit dieser Verordnung eingeführte und der Kommission an die Hand gegebene Instrument gewährleisten, dass die EU über einen Mechanismus verfügt, um restriktive Beschaffungspraktiken zu untersuchen und darüber Konsultationen mit dem betreffenden Drittland zu führen. Die Kommission verhängt vorübergehende restriktive Maßnahmen nur dann, wenn keine andere Lösung erzielt wird.

    Die Verwaltungskosten werden weitestmöglich begrenzt, allerdings müssen Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik ergriffen werden. Die Aufsichts- und Untersuchungsmechanismen sind von den Kommissionsdienststellen einzurichten, die sich bereits mit externen Aspekten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und mit der Überwachung des Marktzugangs befassen, so dass die personellen Auswirkungen für die Kommission begrenzt bleiben. Der Verwaltungsaufwand der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen beschränkt sich auf Fälle, in denen die Kommission restriktive Maßnahmen ergreift oder in denen sich die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen für die Anwendung des Mechanismus entscheiden. Zudem würden Standardformulare oder Eigenerklärungen eingesetzt, um den Aufwand einzelner Stellen bei der Prüfung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen in Grenzen zu halten.

    Wahl des Instruments

    Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung vorgeschlagen.

    Andere Instrumente wären nicht geeignet. Nur im Wege einer Verordnung lässt sich ein einheitliches Vorgehen der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sicherstellen. Angesichts der Befugnisübertragung auf die Europäische Kommission wäre zudem eine Umsetzung in nationales Recht nicht sinnvoll.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagene Maßnahme selbst hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die der Kommission zu übertragenden zusätzlichen Aufgaben lassen sich mit den vorhandenen Ressourcen bewältigen.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

    Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

    Europäischer Wirtschaftsraum

    Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

    Einzelerläuterungen zum Vorschlag

    In Artikel 1 werden Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Verordnung auf der Grundlage der EU-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG über die öffentliche Auftragsvergabe und der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie über die Konzessionsvergabe[7] festgelegt.

    Artikel 2 enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen, die überwiegend denen der EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen. Zusätzlich werden die Begriffe „erfasste Waren und Dienstleistungen“ und „nicht erfasste Waren und Dienstleistungen“ definiert, die für die Anwendung der Verordnung von zentraler Bedeutung sind.

    In Artikel 3 sind die für die Zwecke dieser Verordnung anwendbaren Herkunftsregeln für die von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen beschafften Waren und Dienstleistungen festgelegt. Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU entsprechen die Herkunftsregeln für Waren den im Zollkodex der EU (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) festgelegten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln. Die Herkunft einer Dienstleistung wird auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Niederlassungsrecht und auf der Grundlage der Definitionen des GATS-Abkommens (Artikel XXVIII) bestimmt.

    Artikel 4 enthält die Bestimmungen für den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen („erfasste Waren und Dienstleistungen“), zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU sowie für Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern. Beide Kategorien werden wie Waren und Dienstleistungen aus der EU behandelt.

    Artikel 5 enthält die Bestimmungen für den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die keinen Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen („nicht erfasste Waren und Dienstleistungen“). Im Rahmen des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus kann der Zugang dieser Waren und Dienstleistungen durch restriktive Maßnahmen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen oder der Kommission eingeschränkt werden.

    In Artikel 6 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission es einzelnen öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen gestatten kann, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Angebote von Vergabeverfahren auszuschließen, bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet.

    Hat ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle in der Auftragsbekanntmachung seine/ihre Absicht angekündigt, nicht erfasste Waren und Dienstleistungen auszuschließen, muss er/sie die Kommission über entsprechende eingehende Angebote unterrichten und die Merkmale der betreffenden Angebote angeben. Den Veröffentlichungen im Amtsblatt (TED, Tenders European Daily) zufolge haben nur 7 % aller im Amtsblatt veröffentlichten Aufträge einen Wert von mehr als 5 Mio. EUR. Auf diese Aufträge entfallen jedoch 61 % des Gesamtwerts des öffentlichen Beschaffungsmarktes der EU. Schätzungen der Kommission zufolge würde sie jährlich höchstens 35 bis 45 Mitteilungen erhalten.

    Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission über den Ausschluss entscheiden. Die Kommission sollte bei allen Aufträgen den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die betreffenden Waren und Dienstleistungen gemäß internationalen Vereinbarungen der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem Marktzugangsvorbehalt unterliegen. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, genehmigt die Kommission den Ausschluss, sofern das Drittland an restriktiven Beschaffungspraktiken festhält, die einen Mangel an „substanzieller Reziprozität“ hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es an einer „substanziellen Reziprozität“ mangelt, prüft die Kommission, inwieweit die Rechtsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen im betreffenden Land Transparenz im Einklang mit internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausgeschlossen ist. Darüber hinaus prüft die Kommission, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

    Artikel 7 verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen, die anderen an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter über ihre Entscheidung zu informieren, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet.

    In Artikel 8 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder eines sonstigen Beteiligten eine Untersuchung zu restriktiven Beschaffungsmaßnahmen von Drittländern einleiten kann und wie eine solche Untersuchung durchzuführen ist.

    Artikel 9 sieht einen Konsultationsmechanismus mit Drittländern vor, der dann Anwendung findet, wenn die Kommission nach der Untersuchung des Beschaffungsmarktes eines Drittlands zu dem Schluss gelangt, dass das betreffende Land restriktive Beschaffungspraktiken eingeführt hat oder anwendet. In diesem Fall lädt die Kommission das betreffende Land zu Gesprächen ein, die darauf abzielen, die restriktive Beschaffungspraxis aufzuheben sowie Transparenz und Gleichbehandlung von Lieferanten, Waren und Dienstleistungen aus der EU sicherzustellen. Der Konsultationsmechanismus trägt verschiedenen zu berücksichtigenden Konstellationen Rechnung, wie vorhandenen Streitbeilegungsmechanismen bei restriktiven Beschaffungspraktiken in Bezug auf erfasste Waren und Dienstleistungen, einseitigen Gegenmaßnahmen oder dem Abschluss einer internationalen Vereinbarung, die die Gleichbehandlung von Lieferanten, Waren und Dienstleistungen aus der EU gewährleistet, die zuvor von restriktiven Beschaffungspraktiken betroffen waren. Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um den Ausschluss von Angeboten für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen aus Ländern zu untersagen, mit denen substanzielle Marktzugangsverhandlungen geführt werden und bei denen die begründete Aussicht besteht, dass restriktive Beschaffungspraktiken in naher Zukunft aufgehoben werden.

    In Artikel 10 wird die Kommission ermächtigt, einen Durchführungsrechtsakt zur Verhängung „restriktiver Maßnahmen“ zu erlassen, wenn sich bei der von ihr durchgeführten Untersuchung das Vorliegen restriktiver Beschaffungspraktiken in einem Drittland bestätigt hat und sie versucht hat, im Rahmen des Konsultationsmechanismus Gespräche über den Marktzugang aufzunehmen. Entsprechende Maßnahmen können grundsätzlich i) im Ausschluss bestimmter Angebote, die zu über 50 % Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen, und/oder ii) in einem obligatorischen Preisaufschlag auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen bestehen, der aus dem betreffenden Land stammen.

    Artikel 11 enthält Vorschriften für die Aufhebung oder Aussetzung der erlassenen restriktiven Maßnahmen sowie für den Erlass eines Kommissionsbeschlusses zum Verbot der Anwendung der in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen durch öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen.

    Artikel 12 legt die Vorschriften für die Unterrichtung der Bieter über die Anwendung von der Kommission erlassener restriktiver Maßnahmen im Rahmen bestimmter öffentlicher Vergabeverfahren fest.

    In Artikel 13 ist dargelegt, unter welchen Umständen öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung der gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen absehen können. Ziel dieser Bestimmung ist es, den öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen die für die Deckung ihres Beschaffungsbedarfs erforderliche Flexibilität zu verleihen und über die Mitteilungspflicht gleichzeitig eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Kommission sicherzustellen.

    Artikel 14 und Artikel 15 betreffen die der Kommission übertragene Befugnis, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um dem Abschluss neuer internationaler Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch die Union Rechnung zu tragen.

    Artikel 16 sieht Rechtsbehelfe für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung vor.

    Artikel 17 legt das Ausschussverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten fest. Zudem wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von Standardformularen zu erlassen.

    Artikel 18 enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen.

    Artikel 19 verpflichtet die Kommission, nach Inkrafttreten der Verordnung mindestens alle drei Jahre über ihre Anwendung Bericht zu erstatten.

    Artikel 20 sieht die Aufhebung der Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG vor.

    Artikel 21 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

    2012/0060 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[9],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)(1)   Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.

    (2)(2)   Gemäß Artikel 206 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union durch die Schaffung einer Zollunion im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.

    (3)(3)   Gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Union die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

    (4)(4)   Artikel III:8 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel XIII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen schließen die öffentliche Auftragsvergabe aus zentralen multilateralen Disziplinen der WTO aus.

    (5)(5)   Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

    (6)(6)   Viele Drittländer zögern, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Beschaffungspraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein.

    (7)(7)   Die Richtlinien 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[10] und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[11] enthalten nur wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, namentlich die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG. Der Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmungen ist jedoch begrenzt, und in Ermangelung einer Anleitung werden sie von den Vergabestellen nicht häufig angewandt.

    (8)(8)   Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame Handelspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet sein.

    (9)(9)   Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern und der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. Die Kommission sollte Anleitungen zur Anwendung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union hinsichtlich des Marktzugangs herausgeben. Diese Anleitungen sollten regelmäßig aktualisiert werden und leicht nutzbare Informationen enthalten.

    (10)(10)           Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bestimmter Drittländer, die durch restriktive Beschaffungsmaßnahmen geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts ist es erforderlich, die Behandlung von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen, in der gesamten Europäischen Union zu harmonisieren.

    (11)(11)           Dazu sollten Herkunftsregeln festgelegt werden, anhand deren die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen feststellen können, ob Waren und Dienstleistungen von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind. Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[12] bestimmt werden. Nach dieser Verordnung sollten Waren dann als Waren aus der Union angesehen werden, wenn sie vollständig in der Union gewonnen oder hergestellt wurden. Eine Ware, an deren Herstellung eines oder mehrere Drittländer beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Die Anleitungen gemäß Erwägungsgrund 9 sollten Hinweise zur praktischen Anwendung der Herkunftsregeln enthalten.

    (12)(12)           Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die Konzessionsvergabe[13]] gestattet, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und Dienstleistungen, die nicht den von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union erfasst sind, von Vergabeverfahren auszuschließen.

    (13)(13)           Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die im Einklang mit dieser Verordnung ihre Befugnis ausüben möchten, Angebote von Vergabeverfahren auszuschließen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, sollten im Interesse der Transparenz die Wirtschaftsteilnehmer in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Auftragsbekanntmachung darüber unterrichten.

    (14)(14)           Damit die Kommission einen Beschluss über den Ausschluss von aus einem Drittland stammenden und nicht von internationalen Verpflichtungen der Union erfassten Waren und Dienstleistungen erlassen kann, sollten die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen die Kommission unter Verwendung eines Standardformulars über den beabsichtigten Ausschluss solcher Waren und Dienstleistungen unterrichten und darin die von der Kommission für ihren Beschluss benötigten Informationen angeben.

    (15)(15)           Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungspraktiken anwendet, die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen.

    (16)(16)           Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität mangelt, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

    (17)(17)           Die Kommission sollte in der Lage sein, mögliche negative Auswirkungen eines beabsichtigten Ausschlusses auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land zu verhindern. Daher sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land von Vergabeverfahren für einen Zeitraum von einem Jahr zu untersagen, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufnimmt und nach Ansicht der Kommission begründete Aussicht besteht, dass restriktive Beschaffungspraktiken in naher Zukunft beendet werden.

    (18)(18)           Da der Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der Union in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt, sollten die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu ihren Vergabeverfahren nicht durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beschränken können.

    (19)(19)           Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Über die Bestimmungen von Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste hinaus sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich von ihrer Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Dies ermöglicht es den betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr Wettbewerbsgleichheit auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU führen.

    (20)(20)           Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu behaupteten restriktiven Beschaffungspraktiken eines Drittlands einzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Kommission bereits Drittländer betreffende geplante Ausschlüsse gemäß Artikel 6 Absatz 2 genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln[14], durchgeführt werden.

    (21)(21)           Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.

    (22)(22)           Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der EU zum Beschaffungsmarkt des Landes, sollte die Kommission geeignete restriktive Maßnahmen ergreifen.

    (23)(23)           Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von öffentlichen Vergabeverfahren in der Europäischen Union oder zu einem obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten.

    (24)(24)           Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung von Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahmen mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.

    (25)(25)           Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge[15] bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor[16] anzuwenden. Ebenso sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen Beschlüsse, die die Kommission zu von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen mitgeteilten beabsichtigten Ausschlüssen erlassen hat, oder unter Verstoß gegen Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, gemäß der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] für unwirksam erklärt werden.

    (26)(26)           Die Politik der Union gegenüber den am wenigsten entwickelten Länder, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 verankert ist, gebietet es, Waren und Dienstleistungen aus diesen Ländern genauso zu behandeln wie Waren und Dienstleistungen aus der Union.

    (27)(27)           Nach Erlass dieser Verordnung eingegangene internationale Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sollten sich in der Rechtsordnung der Europäischen Union widerspiegeln; daher sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses internationaler Vereinbarungen im Anhang dieser Verordnung zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, insbesondere auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

    (28)(28)           Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

    (29)(29)           Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die Übermittlung von Mitteilungen an die Kommission und die Erklärungen zur Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Die entsprechenden Beschlüsse wirken sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen aus. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen.

    (30)(30)           Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung berichten.

    (31)(31)           Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, Bestimmungen über die Behandlung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union unterliegen. Diese Verordnung über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern geht nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.           Diese Verordnung enthält Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sieht Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern vor.

    2.           Diese Verordnung gilt für Aufträge, die folgenden Rechtsakten unterliegen:

    (a) der Richtlinie [2004/17/EG];

    (b) der Richtlinie [2004/18/EG];

    (c) der Richtlinie [201./… über die Konzessionsvergabe].

    Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke und nicht im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen erworben werden.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    1.           Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    (a) „Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die Waren auf dem Markt anbietet;

    (b) „Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die Errichtung eines Bauwerks, die Ausführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbietet;

    (c) „öffentlicher Auftraggeber/Vergabestelle“ bezeichnet „öffentliche Auftraggeber“ gemäß [Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG], „Auftraggeber“ gemäß [Artikel 2 der Richtlinie 2004/17/EG] und „Vergabestellen“ gemäß [den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 20.. über die Konzessionsvergabe];

    (d) „erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen Vereinbarung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht (Anhang I dieser Verordnung enthält ein Verzeichnis der einschlägigen Abkommen);

    (e) „nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Union keine internationale Vereinbarung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe geschlossen hat, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthält, sowie Waren und Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Europäische Union eine solche Vereinbarung geschlossen hat, wobei die betreffenden Waren und Dienstleistungen jedoch nicht dieser Vereinbarung unterliegen;

    (f) „Maßnahme“ bezeichnet Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder ‑praktiken sowie eine Kombination solcher Vorschriften und Praktiken;

    (g) „Beteiligte“ bezeichnet Unternehmen oder Gesellschaften, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben und aufgrund der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die restriktiven Beschaffungsmaßnahmen von Drittländern unterliegen, unmittelbar betroffen sind.

    2.           Für die Zwecke dieser Verordnung gilt:

    (a) Der Begriff „Land“ kann sich auf jeden Staat und jedes gesonderte Zollgebiet beziehen, ohne dass die jeweiligen Hoheitsrechte dadurch berührt würden;

    (b) der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl Lieferanten als auch Dienstleister;

    (c) ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet;

    (d) die Errichtung von Bauwerken und/oder die Ausführung von Bauarbeiten im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG und 2004/18/EG und der Richtlinie 201./.. über die Konzessionsvergabe] werden für die Zwecke dieser Verordnung als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet;

    (e) „obligatorischer Preisaufschlag“ bedeutet, dass auf die Verpflichtung von Auftraggebern, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren aus bestimmten Drittländern, die in einem Vergabeverfahren angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

    Artikel 3 Herkunftsregeln

    1.           Die Herkunft von Waren wird gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[18] bestimmt.

    2.           Die Herkunft einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des Dienstleisters gilt

    (a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;

    (b) bei juristischen Personen,

    (1) wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, in dem die juristische Person gegründet oder nach dessen Recht sie anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet sie Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt,

    (2) wenn die Dienstleistung über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, der Mitgliedstaat, in dem die juristische Person niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet sie in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist.

    Übt die juristische Person nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten aus, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist, gilt als Herkunft der Person im Sinne der Nummer 2 die Herkunft der natürlichen oder juristischen Personen, in deren Eigentum die juristische Person steht, die die Dienstleistung erbringt, oder von denen die juristische Person, die die Dienstleistung erbringt, beherrscht wird.

    Die juristische Person, die die Dienstleistung erbringt,

    „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines Landes „beherrscht“, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zu benennen oder ihre Handlungen auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

    3.           Für die Zwecke dieser Verordnung werden Waren und Dienstleistungen aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Europäischen Union angehören, wie Waren und Dienstleistungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union behandelt.

    Kapitel II Behandlung erfasster und nicht erfasster Waren und Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote Artikel 4 Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

    Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union.

    Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt.

    Artikel 5 Zugangsbestimmungen für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen

    Nicht erfasste Waren und Dienstleistungen können restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, die die Kommission

    a)           auf Antrag einzelner öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen gemäß Artikel 6 oder

    b)           gemäß den Artikeln 10 und 11 verhängt.

    Artikel 6 Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

    1.           Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR ausschließlich Mehrwertsteuer (MWSt.) prüft die Kommission auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen, ob Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen Anwendung finden.

    2.           Wenn öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen beabsichtigen, einen Ausschluss von Angeboten auf der Grundlage von Absatz 1 zu beantragen, geben sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG oder Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG bzw. Artikel 26 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an.

    Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen verpflichten die Bieter, Angaben zur Herkunft der angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen und zu ihrem Wert zu machen. Sie akzeptieren Eigenerklärungen als vorläufigen Nachweis dafür, dass Bieter nicht gemäß Absatz 1 ausgeschlossen werden können. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Standardformulare für Erklärungen über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission mit. Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen.

    Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. Das Standardformular muss folgende Angaben enthalten:

    (a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers/der Vergabestelle,

    (b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,

    (c) Name und Kontaktangaben des Wirtschaftsteilnehmers, dessen Angebot ausgeschlossen werden soll,

    (d) Angaben zur Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der Waren und/oder Dienstleistungen und zu ihrem Wert,

    Die Kommission kann von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle weitere Informationen anfordern.

                  Diese Informationen sind innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen zu übermitteln, die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Anforderung beginnt. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keine weiteren Informationen, wird die in Absatz 3 festgelegte Frist so lange ausgesetzt, bis die Kommission die angeforderten Informationen erhält.

    3.           Im Falle der in Absatz 1 genannten Aufträge erlässt die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung beginnt, einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Genehmigung des beabsichtigten Ausschlusses. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Frist kann in hinreichend begründeten Fällen einmal um höchstens zwei Monate verlängert werden, insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der Ausschluss als abgelehnt.

    4.           Die Kommission genehmigt den beabsichtigten Ausschluss mittels eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3,

    (a) wenn die internationale Vereinbarung über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union für die Waren und/oder Dienstleistungen vorsieht, die dem Ausschluss unterliegen sollen;

    (b) wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt.

    Ein Mangel an substanzieller Reziprozität im Sinne von Buchstabe b gilt als gegeben, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union führen.

    Die Kommission lehnt den beabsichtigten Ausschluss mittels eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 ab, wenn dies gegen international vereinbarte Verpflichtungen der Union hinsichtlich des Marktzugangs verstoßen würde.

    5.           Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität berücksichtigt die Kommission,

    a)      inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land im Einklang mit internationalen Standards im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Transparenz gewährleisten und eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen;

    b)      inwieweit öffentliche Stellen und/oder einzelne Vergabestellen diskriminierende Praktiken gegenüber Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union einführen oder anwenden.

    6.           Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 3 hört die Kommission den/die betreffenden Bieter an.

    7.           Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben, geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    8.           Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 substanzielle Verhandlungen mit der Union führt.

    Kapitel III Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote Artikel 7 Ungewöhnlich niedrige Angebote

    Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an.

    Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen brauchen Informationen nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

    Kapitel IV             Untersuchungen der Kommission, Konsultationen und restriktive Massnahmen zur vorübergehenden Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU Artikel 8 Untersuchungen hinsichtlich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

    1.           Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich behaupteter restriktiver Beschaffungsmaßnahmen eines Drittlands einleiten, wenn dies nach Ansicht der Kommission im Interesse der Union liegt.

    Sie berücksichtigt dabei insbesondere etwaige bereits gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigte Ausschlüsse.

    Bei Einleitung einer Untersuchung veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Beteiligten und die Mitgliedstaaten auffordert, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle einschlägigen Informationen zu übermitteln.

    2.           Die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 6 festgelegten Kriterien.

    3.           Die Kommission prüft die Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen neun Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

    4.           Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu der Schlussfolgerung, dass das betreffende Drittland die behaupteten restriktiven Beschaffungsmaßnahmen nicht anwendet, erlässt sie einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 9 Konsultationen mit einem Drittland

    1.           Gelangt die Kommission bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet, lädt sie dieses Drittland – sofern dies ihrer Ansicht nach im Interesse der Union liegt – zu Konsultationen ein, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union an öffentlichen Vergabeverfahren in diesem Land unter denselben Bedingungen teilnehmen können wie Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land, und um die Anwendung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

    Sollte das betreffende Land die Einladung zu Konsultationen ablehnen, entscheidet die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen, wenn sie Durchführungsrechtsakte über eine Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland gemäß Artikel 10 erlässt.

    2.           Ist das betreffende Land Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen, das Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält, wendet die Kommission die in dem jeweiligen Abkommen/Übereinkommen vorgesehenen Konsultationsmechanismen und/oder Streitbeilegungsverfahren an, wenn die restriktiven Praktiken Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Landes hinsichtlich des Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen.

    3.           Ergreift das betreffende Land nach der Einleitung von Konsultationen zufriedenstellende Gegen-/Korrekturmaßnahmen, ohne jedoch neue Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs einzugehen, kann die Kommission die Konsultationen aussetzen oder beenden.

    Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Gegen-/Korrekturmaßnahmen, gegebenenfalls auch anhand regelmäßiger Auskünfte, die sie von dem betreffenden Drittland anfordern kann.

    Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die Kommission

    i) die Konsultationen mit dem betreffenden Drittland wieder aufnehmen oder neu einleiten und/oder

    ii) gemäß Artikel 10 Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland zu beschränken.

    Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    4.           Wird nach der Einleitung von Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Beschaffungspraxis wäre, werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land substanzielle Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe aufgenommen hat, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu untersagen.

    5.           Die Kommission kann die Konsultationen beenden, wenn das betreffende Land in einem der folgenden Rahmen mit der Union internationale Verpflichtungen vereinbart:

    (a) Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,

    (b) Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der EU, das Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorsieht, oder

    (c) Ausweitung seiner im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder eines bilateralen Abkommens mit der Union eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs.

    Die Konsultationen können auch beendet werden, wenn die restriktiven Beschaffungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Verpflichtungen noch angewandt werden, sofern die Vereinbarung detaillierte Bestimmungen über die Beendigung dieser Praktiken vorsieht.

    6.           Wenn Konsultationen mit einem Drittland nicht innerhalb von 15 Monaten ab dem Tag ihrer Aufnahme zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland.

    Artikel 10             Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

    1.       Wird in einer Untersuchung gemäß Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland im Sinne des Artikels 6 führen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    2.           Bei den gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen kann es sich handeln um

    (a) den Ausschluss von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen aus Ländern entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden, und/oder

    (b) einen obligatorischen Preisaufschlag auf den Teil des Angebots, der auf nicht erfasste Waren und Dienstleistungen aus Ländern entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden.

    3.           Gemäß Absatz 1 erlassene Maßnahmen können sich insbesondere beschränken auf

    (a) Vergabeverfahren bestimmter Kategorien von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen,

    (b) öffentliche Vergabeverfahren für bestimmte Kategorien von Waren oder Dienstleistungen,

    (c) öffentliche Vergabeverfahren, bei denen der Auftragswert oberhalb oder innerhalb bestimmter Schwellenwerte liegt.

    Artikel 11 Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen

    1.           Ist die Kommission der Ansicht, dass die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 getroffenen Maßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind, kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um

    (a) die Maßnahmen aufzuheben oder

    (b) die Anwendung der Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr auszusetzen.

    Gemäß Buchstabe b ausgesetzte Maßnahmen kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts jederzeit wieder in Kraft setzen.

    2.           Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 12 Unterrichtung der Bieter

    1.           Führen öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen ein Vergabeverfahren durch, das nach Artikel 10 erlassenen oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzten restriktiven Maßnahmen unterliegt, geben sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren.

    2.           Beruht der Ausschluss eines Angebots auf der Anwendung von Maßnahmen, die nach Artikel 10 erlassen oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzt wurden, unterrichten die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen die unterlegenen Bieter.

    Artikel 13 Ausnahmen

    1.           Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen können beschließen, Maßnahmen gemäß Artikel 10 bei einem Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn

    (a) keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union erhältlich sind, die ihren Anforderungen entsprechen, oder

    (b) wenn die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.

    2.           Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle, nach Artikel 10 erlassene oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte restriktive Maßnahmen nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Zudem teilt er/sie dies die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mit.

    Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen und Mitteilungen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren.

    Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

    (a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers/der Vergabestelle,

    (b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,

    (c) Angaben zur Herkunft der zuzulassenden Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen,

    (d) Grundlage für die Entscheidung, die restriktiven Maßnahmen nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,

    (e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.

    Die Kommission kann von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle weitere Informationen anfordern.

    3.           Führt ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2004/18/EG oder gemäß Artikel 40 Absatz 3 Nummer 2 der Richtlinie 2004/17/EG ein Vergabeverfahren durch und entscheidet er/sie sich gegen die Anwendung einer nach Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen oder nach Artikel 11 dieser Verordnung wieder in Kraft gesetzten Maßnahme, so gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 43 der Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an und unterrichtet die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.

    Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen und Mitteilungen nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

    (a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers/der Vergabestelle,

    (b) Beschreibung des Auftragsgegenstands,

    (c) Angaben zur Herkunft der zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen,

    (d) Grundlage für die Entscheidung gegen die Anwendung der restriktiven Maßnahmen und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,

    (e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber/der Vergabestelle für sinnvoll erachtete Angabe.

    Kapitel V Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung und Schlussbestimmungen Artikel 14

    Änderung des Anhangs

    Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um dem Abschluss neuer internationaler Vereinbarungen der Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Rechnung zu tragen.

    Artikel 15

    Ausübung der übertragenen Befugnisse

    1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.           Die Befugnisübertragung an die Kommission nach Artikel 14 ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

    3.           Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.           Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 16 Anwendung

    1.           Bei fehlerhafter Anwendung der in Artikel 13 genannten Ausnahmen durch die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen kann die Kommission den in Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG bzw. in Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG vorgesehenen Korrekturmechanismus anwenden.

    2.           Aufträge, die an einen Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen Durchführungsrechtsakte, die die Kommission auf eine Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers/einer Vergabestelle über einen beabsichtigten Ausschluss hin erlassen hat, oder unter Verstoß gegen nach Artikel 10 Absatz 1 erlassene oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte Maßnahmen vergeben wurden, werden gemäß der Richtlinie 2007/66/EG für unwirksam erklärt.

    Artikel 17

    Ausschussverfahren

    1.           Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 71/306/EWG des Rates[19] eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen und von dem mit Artikel 7 der Verordnung über Handelshemmnisse[20] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, und der zuständige Ausschuss ist der mit der Verordnung über Handelshemmnisse eingesetzte Ausschuss.

    3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, und der zuständige Ausschuss ist der mit dem Beschluss 71/306/EWG eingesetzte Ausschuss.

    Artikel 18 Vertraulichkeit

    1.           Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

    2.           Die Kommission, der Rat, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, nicht bekannt, außer wenn der Auskunftgeber dies ausdrücklich gestattet.

    3.           Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der mitgeteilten Informationen beantragen; einem solchen Antrag ist eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.

    4.           Erscheint ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber nicht bereit, die Informationen zu veröffentlichen oder ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

    5.           Die Absätze 1 bis 5 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Einrichtungen der Union nicht entgegen. Eine solche Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 19 Berichterstattung

    Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen.

    Artikel 20 Aufhebung

    Die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

    Artikel 21 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21.3.2012

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG

    Verzeichnis internationaler Vereinbarungen der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthalten

    Plurilaterale Vereinbarung:

    - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 336 vom 23.12.1994)

    Bilaterale Vereinbarungen:

    – Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko (ABl. L 276 vom 28.10.2000, ABl. L 157 vom 30.6.2000)

    – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. L 114 vom 30.4.2002)

    – Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile (ABl. L 352 vom 30.12.2002)

    – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 87 vom 20.3.2004)

    – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien (ABl. L 26 vom 28.1.2005)

    – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (ABl. L 345 vom 28.12.2007)

    – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien (ABl. L 107 vom 28.4.2009)

    – Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Südkorea (ABl. L 127 vom 14.5.2011)

    [1]                      Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

    [2]               Die Richtlinie 2004/18/EG für Auftraggeber in den so genannten „klassischen“ Sektoren und die Richtlinie 2004/17/EG für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1 bzw. S. 114).

    [3]               KOM(2011) 895 endg. und KOM(2011) 896 endg.

    [4]               Zusätzlich zu den online übermittelten Antworten wurden auch schriftliche Beiträge eingereicht.

    [5]               Ansatz A: Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen in der EU wären grundsätzlich verpflichtet, Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern, die keinen internationalen Verpflichtungen der EU unterliegen, von Vergabeverfahren auszuschließen.

    [6]               Ansatz B: Nach Mitteilung an die Kommission hätten die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen in der EU die Wahl, Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern, die keinen internationalen Verpflichtungen der EU unterliegen, von Vergabeverfahren auszuschließen. Zudem würde die Kommission ein Instrument an die Hand bekommen, um den Zugang von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU zu überwachen, und könnte restriktive Maßnahmen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen aus Drittländern ergreifen, wenn Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU keinen ausreichenden Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten dieser Länder haben.

    [7]               KOM(2011) 897 endg.

    [8]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [9]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [10]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

    [11]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

    [12]             ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    [13]             ABl. L …

    [14]             ABl. L 349 vom 31.12.1994.

    [15]             ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

    [16]             ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14.

    [17]             ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31.

    [18]             ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    [19]             ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.

    [20]             ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

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