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Document 52012PC0124
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the access of third-country goods and services to the Union’s internal market in public procurement and procedures supporting negotiations on access of Union goods and services to the public procurement markets of third countries
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
/* COM/2012/0124 final - 2012/0060 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern /* COM/2012/0124 final - 2012/0060 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele Der vorliegende Vorschlag betrifft die Politik
der Europäischen Union im Bereich der internationalen Auftragsvergabe.
Hauptziel dieser Initiative ist es, die Bedingungen für EU-Unternehmen bei der
Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern zu verbessern, da
Anbieter aus der EU derzeit in zahlreichen Ländern, die zu den wichtigsten
Handelspartnern der EU zählen, vielfältigen restriktiven Praktiken bei der
öffentlichen Auftragsvergabe gegenüberstehen. Ein weiteres Ziel ist es, den
rechtlichen Status von Bietern, Waren und Dienstleistungen aus Ländern zu
bekräftigen, mit denen die EU ein internationales Abkommen im Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe geschlossen hat, und die Vorschriften zu
präzisieren, die für nicht unter die betreffenden Abkommen fallende Bieter,
Waren und Dienstleistungen gelten. Allgemeiner Kontext Bei den Verhandlungen über die Überarbeitung
des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement
Agreement, GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) sowie in
bilateralen Verhandlungen mit Drittländern hat sich die EU stets für eine
ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte
ausgesprochen. Bieter aus Ländern, die dem
WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beigetreten sind,
können sich in der EU um öffentliche Aufträge in einem Gesamtvolumen von rund
352 Mrd. EUR bewerben. Viele Drittländer zögern jedoch, ihre
Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder die
Öffnung ihrer Märkte weiter voranzutreiben. Das Auftragsvolumen, zu dem
ausländische Bieter Zugang haben, beträgt derzeit in den USA gerade einmal
178 Mrd. EUR und in Japan 27 Mrd. EUR, während in China
lediglich ein Bruchteil des öffentlichen Beschaffungsmarkts für ausländische
Unternehmen geöffnet ist. Zudem haben viele
Länder insbesondere angesichts der Wirtschaftskrise protektionistische
Maßnahmen eingeführt. Alles in allem wird derzeit mehr als die Hälfte des
weltweiten Beschaffungsmarktes durch protektionistische Maßnahmen abgeschottet,
und der Anteil nimmt weiter zu. Somit können gegenwärtig nur EU-Exporte
in einem Umfang von 10 Mrd. EUR (0,08 % des BIP der EU) auf den
weltweiten Beschaffungsmärkten abgesetzt werden, während die geltenden
Beschränkungen Exporte in einem geschätzten Umfang von weiteren
12 Mrd. EUR verhindern. Die EU dagegen hat ihren öffentlichen
Beschaffungsmarkt für den internationalen Wettbewerb weitgehend offen gehalten
– trotz des auf dem EU-Markt lastenden zunehmenden Drucks, der insbesondere in
bestimmten Schlüsselsektoren (Eisenbahn, Baugewerbe, IT-Dienste) von
aufstrebenden Volkswirtschaften ausgeht. Mit Ausnahme einiger Vorschriften,
deren Anwendungsbereich sich auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Versorgungssektor[1] beschränkt, hat die EU
bisher nicht von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, den Zugang von Waren,
Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt der EU zu regulieren. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der
aufstrebenden Volkswirtschaften erwachsen aus den ungleichen
Wettbewerbsbedingungen erhebliche Probleme. Das Hauptproblem der EU besteht
darin, dass sie bei Verhandlungen mit internationalen Handelspartnern nicht
über eine ausreichend starke Position verfügt, um Ungleichgewichte abzubauen
und im Interesse der EU-Unternehmen wesentliche Marktzugangszusagen zu
erreichen. Zudem können sich die öffentlichen Auftraggeber bei der Umsetzung
der internationalen Verpflichtungen der EU nicht auf einen klaren Rechtsrahmen
stützen. Diese Initiative dient daher erstens dazu, die
Position der Europäischen Union bei den Verhandlungen über den Zugang von
EU-Unternehmen zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern zu
stärken und eine Öffnung der Märkte unserer Handelspartner zu bewirken.
Zweitens soll sie zu diesem Zweck die Vorschriften für den Zugang von
Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt der EU präzisieren. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die
Geschäftsmöglichkeiten von EU-Unternehmen im Einklang mit der Strategie
„Europa 2020” weltweit zu verbessern und so einen Beitrag zu Beschäftigung
und Innovation zu leisten. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Die beiden grundlegenden Richtlinien der
Europäischen Union für das öffentliche Auftragswesen[2]
enthalten keine allgemeinen Bestimmungen für den Umgang mit Angeboten, die
Waren und Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, auf dem öffentlichen
Beschaffungsmarkt der EU. Spezifische Bestimmungen enthalten lediglich die
Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG. Diese Artikel gelten
jedoch nur für Aufträge von Versorgungseinrichtungen und haben aufgrund ihres
begrenzten Anwendungsbereichs keinen nennenswerten Einfluss auf
Marktzugangsverhandlungen. Tatsächlich entfallen auf den Versorgungssektor nur
etwa 20 % des gesamten öffentlichen Beschaffungsmarktes der EU. Mit Blick auf die hier vorgeschlagene
Initiative hatte die Kommission bei Vorlage ihrer Vorschläge zur Modernisierung
der EU-Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe[3]
beschlossen, die Artikel 58 und 59 der Sektorenrichtlinie nicht zu
übernehmen. Übereinstimmung mit der Politik und den
Zielen der Union in anderen Bereichen Die vorliegende
Initiative dient der Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM(2010) 2020] und
der Leitinitiative „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der
Globalisierung“ im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ [KOM(2010) 614]. Sie
trägt zudem zur Umsetzung der Binnenmarktakte [KOM(2011) 206] und der
Mitteilung über Handel, Wachstum und Weltgeschehen [KOM(2010) 612] bei.
Der Vorschlag ist eine strategische Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011
der Kommission (KOM(2010) 623 endg.). Da Waren und Dienstleistungen aus den am
wenigsten entwickelten Ländern generell von den vorgesehenen Maßnahmen
ausgenommen werden, steht der Vorschlag darüber hinaus im Einklang mit den
entwicklungspolitischen Strategien und Zielen der Union. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Kreise Zur Einholung der
Meinungen der beteiligten Akteure organisierte die Kommission neben
Einzelsitzungen eine Reihe von Konsultationen und Informationsveranstaltungen. Vom 7. Juni
bis 2. August 2011 hielt sie eine offene Konsultation per Internet
ab. Dazu wurden drei detaillierte Fragebögen erstellt, die sich i) an die
öffentlichen Auftraggeber und die Mitgliedstaaten, ii) an die Unternehmen
und/oder ihre Vertreter und iii) an weitere potenziell interessierte
Kreise (Bürgerinnen und Bürger, NGO, Gewerkschaften) richteten. Bei der
Kommission gingen insgesamt 215 Beiträge[4] ein, die in
Anhang I des Folgenabschätzungsberichts zusammenfassend dargestellt sind.
Im Rahmen des Konsultationsprozesses führte die Kommission am
8. Juli 2011 in Brüssel auch eine öffentliche Anhörung durch.
Die Sozialpartner hatten zudem Gelegenheit, ihre Ansichten in dem von der
GD Beschäftigung am 7. Februar 2011 veranstalteten
Verbindungsforum vorzubringen. Daneben wurden spezifische Konsultationen mit EU-Delegationen
in Drittländern und mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für
öffentliche Aufträge abgehalten. Bestimmte Aspekte (Artikel 58 der
Sektorenrichtlinie und die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote) kamen
auch bei der Konsultation zur Modernisierung der europäischen Politik im
Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Sprache. Die Mindestvorgaben
der Kommission für Konsultationen wurden vollständig erfüllt. Zusammenfassung
der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Generell wurde die
Initiative der Kommission begrüßt. Die große Mehrheit der
Konsultationsteilnehmer stimmte, was den derzeitigen Zugang von Waren,
Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt der EU betrifft, der Einschätzung der Kommission zu und
unterstützt auch die Ziele der Initiative. Hinsichtlich der
dargelegten politischen Optionen wurden jedoch unterschiedliche Ansichten
geäußert: Zwar befürwortete insgesamt eine deutliche Mehrheit (ca. 65 %)
der beteiligten Akteure eine Legislativmaßnahme, gleichwohl sprach sich eine
relativ große Minderheit (ca. 35 %) für die Option „keine Maßnahmen“ aus.
Auch hinsichtlich der bevorzugten Option äußerten sich die einzelnen
Interessengruppen unterschiedlich. So sprachen sich beispielsweise zwei Drittel
der öffentlichen Auftraggeber und Behörden (auch aus Drittländern) für die
Option „keine Maßnahmen“ oder für nichtlegislative Maßnahmen aus, während bei
den Unternehmen und sonstigen Interessengruppen rund 75 % eine
Legislativinitiative bevorzugten. Hinsichtlich der Art der Legislativmaßnahmen
wichen die geäußerten Meinungen ebenfalls voneinander ab. Fast die Hälfte der
Teilnehmer unterstützte den „Ansatz A“[5], aber auch die
anderen Ansätze fanden zahlreiche Befürworter. Zu bemerken ist ferner, dass
„Ansatz B“[6] zwar am wenigsten
Unterstützung erhielt, aber dennoch von zahlreichen Teilnehmern befürwortet
wurde. Als Gründe für die
Unterstützung bzw. Ablehnung einzelner politischer Optionen nannten die
Teilnehmer insbesondere die große Bedeutung eines optimalen
Preis-Leistungs-Verhältnisses, eine mögliche Gefährdung der
Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität durch bestimmte politische Optionen, das
Risiko von „Vergeltungsmaßnahmen“ durch die Handelspartner der EU, den mit
einer solchen Initiative möglicherweise verbundenen Verwaltungsaufwand und die
Tatsache, dass die Initiative die Wahrnehmung der EU als „Befürworter offener
Märkte“ gefährden könnte. Gewerkschaften und nichtstaatliche Organisationen
(NGO) äußerten sich überwiegend neutral zur Wahl der Optionen und betonten vor
allem, dass Unternehmen aus Drittländern ILO-Übereinkommen einhalten sollten,
wenn sie an Vergabeverfahren in der EU teilnehmen, und dass die EU ihre Grenzen
öffnen sollte, um einen fairen Handel mit den am wenigsten entwickelten Ländern
aufrechtzuerhalten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Eine Einholung von Expertenwissen zusätzlich
zu den genannten Konsultationen wurde nicht für notwendig erachtet. Im Bereich
der öffentlichen Auftragsvergabe verfügt die Kommission traditionell über
erhebliches Fachwissen. Folgenabschätzung Die Kommission erwog verschiedene
Möglichkeiten, bevor sie die am besten geeignete Option auswählte. Zunächst wurde die Option geprüft, keinerlei
zusätzliche Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen und die bisherige Praxis –
Verhandlungen über den internationalen Marktzugang mit den Handelspartnern der
Europäischen Union – (möglicherweise in verstärkter Form) fortzusetzen. Nach
den bisherigen Erfahrungen würde sich der Zugang von Waren, Dienstleistungen
und Lieferanten aus der EU zu Beschaffungsmärkten von Drittländern dadurch
jedoch nicht wesentlich verbessern. Ein weiterer erheblicher Verlust von
Geschäftsmöglichkeiten wäre unvermeidlich. Eine zweite Option bestünde darin, die
Anwendung der im Rahmen der Richtlinie 2004/17/EG (Artikel 58 und 59)
vorhandenen Instrumente mit Hilfe besserer Anleitungen oder durch Erweiterung
ihres Einsatzbereichs auf den gesamten Anwendungsbereich der
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG zu verbessern. Da diese Instrumente
jedoch von einzelnen öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen lediglich auf
freiwilliger Basis angewandt würden, würde dieses Szenario die Position der EU
bei internationalen Verhandlungen eindeutig nicht wesentlich stärken. Eine dritte Option würde darin bestehen, die
öffentlichen Beschaffungsmärkte der EU für Waren, Dienstleistungen und
Unternehmen aus Drittländern generell oder in einzelnen Sektoren sowie vorbehaltlich
der einschlägigen internationalen Verpflichtungen der EU zu schließen. Eine
solche Option gäbe jedoch Anlass zur Sorge, was mögliche Vergeltungsmaßnahmen
und die Kosten für öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen sowie die
Wettbewerbsfähigkeit der EU angeht. Die Kommission favorisiert daher eine vierte
Option, nämlich die Schaffung eines eigenständigen Instruments, das den
Notwendigkeiten angemessen Rechnung trägt, einerseits die Position der Union
bei Verhandlungen über den Marktzugang zu stärken und andererseits ein
wettbewerbsorientiertes öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union
aufrechtzuerhalten. Dazu sieht der Vorschlag zwei Mechanismen vor:
Die einzelnen öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erhalten die Befugnis,
Angebote auszuschließen, deren Wert zu mehr als 50 % auf Waren und/oder
Dienstleistungen entfällt, die keinen internationalen
Marktzugangsverpflichtungen unterliegen. Die Kommission würde dabei eine
Aufsichtsfunktion übernehmen. Zudem könnte die Kommission vorübergehend den
Marktzugang für Länder beschränken, die Anbieter, Waren und Dienstleistungen
aus der Union bei der öffentlichen Auftragsvergabe nachweislich ausschließen
oder diskriminieren und sich auch in Verhandlungen nicht zu einer Verbesserung
des Marktzugangs bereiterklären. Etwaige im Rahmen dieser Verordnung von der
Kommission künftig erlassene Beschränkungen des Zugangs zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt der EU würden auf verhältnismäßige und gezielte Weise
angewandt. Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission (Impact Assessment
Board, IAB) hat zwei Stellungnahmen zum Folgenabschätzungsbericht abgegeben. Im
Lichte der ersten Stellungnahme wurde der Folgenabschätzungsbericht
überarbeitet: Im Abschnitt „Problemstellung“ wurde der Fokus auf das in der Folgenabschätzung
aufgezeigte zentrale Anliegen gerichtet, nämlich auf die Notwendigkeit einer
weiteren Öffnung der Beschaffungsmärkte in Drittländern und die Behebung von
Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung der von der EU eingegangenen
internationalen Verpflichtungen. Das Spektrum der zu prüfenden Optionen wurde
erweitert. Neben einer aktiveren Verhandlungspolitik wird auch eine Ausweitung
der derzeit nach den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG
vorgesehenen Regelung auf sämtliche Beschaffungen, die in den Anwendungsbereich
der EU-Richtlinien fallen, erwogen sowie die Möglichkeit einer selektiven
Zulassung nicht erfasster Beschaffungen. Schließlich wurde die
Folgenabschätzung weiter ausgearbeitet, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen und
die Auswirkungen auf die Beschäftigung genauer zu quantifizieren.
Anhang 10 des Folgenabschätzungsberichts gibt einen detaillierteren
Überblick darüber, welchen Niederschlag die erste Stellungnahme des IAB in dem
am 8. Februar 2012 vorgelegten überarbeiteten Bericht gefunden hat. In seiner
Stellungnahme zum überarbeiteten Bericht erkannte der IAB zwar die am Bericht
vorgenommenen Verbesserungen und die Berücksichtigung der in seiner ersten
Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen an, dennoch sah er sich nicht in der
Lage, eine positive Stellungnahme abzugeben. Der IAB ist der Auffassung, dass
die Bewertung nach wie vor in mehrfacher Hinsicht verbesserungsbedürftig ist,
und formulierte eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen (z. B.
detailliertere Präsentation der Optionen, bessere Darstellung des bei der
Folgenabschätzung zugrunde gelegten Modells, bessere Begründung der
Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option usw.). Die entsprechenden
Empfehlungen wurden in der endgültigen Fassung des Folgenabschätzungsberichts so
weit wie möglich berücksichtigt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Das Hauptziel dieses Vorschlags besteht darin,
die Position der Europäischen Union bei Verhandlungen über die Bedingungen des
Zugangs von Waren, Dienstleistungen und Anbieter aus der EU zu den
Beschaffungsmärkten von Drittländern zu stärken und die Rechtssituation von
Bietern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu klären, die am
öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU teilnehmen. Entsprechend sieht der
Vorschlag die Festlegung einer externen EU-Beschaffungspolitik vor, die den
Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Beschaffungsmarkt
der EU umfassend regelt und Mechanismen schafft, um die Handelspartner der EU
zur Aufnahme von Gesprächen über den Marktzugang zu bewegen. Zunächst wird der Grundsatz im EU-Recht
verankert, dass Waren und Dienstleistungen, die Verpflichtungen der EU
hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen, auf dem Beschaffungsbinnenmarkt der
EU genauso behandelt werden wie Waren und Dienstleistungen aus der EU. Dieser
Grundsatz wird zudem auf Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten
entwickelten Ländern ausgeweitet. In Bezug auf die Behandlung von Waren und
Dienstleistungen, die keinen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs
unterliegen, wird ein dreistufiger Ansatz ins Auge gefasst. Die Kommission kann es den öffentlichen
Auftraggebern/Vergabestellen gestatten, Angebote auszuschließen, bei denen der
Wert der nicht von solchen Verpflichtungen erfassten Waren und Dienstleistungen
50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet. Die öffentlichen
Auftraggeber/Vergabestellen müssen potenzielle Bieter in der
Auftragsbekanntmachung über ihre Absicht informieren, solche Angebote
auszuschließen, und die Kommission unterrichten, wenn sie derartige Angebote
erhalten. Die Kommission genehmigt den Ausschluss, wenn in Bezug auf die
Öffnung der Märkte zwischen der EU und dem Land, aus dem die Waren und/oder
Dienstleistungen stammen, keine substanzielle Reziprozität vorliegt. Sie
genehmigt den Ausschluss ferner dann, wenn für die betreffenden Waren und
Dienstleistungen in einer internationalen Vereinbarung ein Marktvorbehalt der
EU festgelegt wurde. Darüber hinaus sieht der Vorschlag einen
Mechanismus auf EU-Ebene zur weiteren Stärkung der Position der EU bei
internationalen Marktzugangsverhandlungen vor, der auf Untersuchungen durch die
Kommission, Konsultationen mit Drittländern und gegebenenfalls der Verhängung
vorübergehender restriktiver Maßnahmen durch die Kommission beruht. Die Kommission kann auf Ersuchen beteiligter
Akteure sowie auf eigene Initiative Untersuchungen durchführen, um das
Vorliegen restriktiver Beschaffungspraktiken zu überprüfen. Sollte sich die
Existenz solcher Praktiken bestätigen, lädt die Kommission das betreffende Land
zur Aufnahme von Konsultationen ein, um die restriktiven Praktiken zu
beseitigen und auf diese Weise den Marktzugang für EU-Unternehmen zu
verbessern. Ist das betreffende Land nicht bereit,
Konsultationen aufzunehmen oder eine zufriedenstellende Lösung zur Aufhebung
der restriktiven Beschaffungsmaßnahmen anzubieten, kann die Europäische Union
beschließen, den Zugang von Waren und/oder Dienstleistungen aus diesem Land zum
öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU vorübergehend zu beschränken. Ergänzend zu den Bestimmungen über
ungewöhnlich niedrige Angebote, die in dem Vorschlag für eine Reform der
Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe vorgesehen sind, werden die
öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schließlich verpflichtet, die anderen
Bieter zu informieren, wenn sie beabsichtigen, ungewöhnlich niedrige Angebote
zuzulassen, bei denen der Wert der nicht von internationalen Verpflichtungen
erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und
Dienstleistungen überschreitet. Der Notwendigkeit der Einhaltung grundlegender
Arbeitsnormen der ILO durch Drittländer wird bereits mit der vorgeschlagenen
Reform der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe Rechnung getragen,
so dass es sich erübrigt, im vorliegenden Text darauf einzugehen. Zu betonen ist, dass diese Initiative als
politisches Instrument zur Förderung von Verhandlungen nicht darauf
ausgerichtet ist, den Beschaffungsmarkt der Europäischen Union abzuschotten,
sondern darauf, einen besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten der
Handelspartner der Europäischen Union herbeizuführen. In jedem Fall gilt es,
wettbewerbsorientierte Vergabeverfahren im Binnenmarkt zu erhalten – zum
unmittelbaren Nutzen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen und der Gesellschaft
insgesamt. Rechtsgrundlage Artikel 207 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Vorschlag trägt den Interessen aller
einschlägigen Akteure ausgewogen Rechnung, und Art und Inhalt der EU-Maßnahme
gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche
Maß hinaus. Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen haben
erstens das Recht, Angebote auszuschließen, deren Wert zu mehr als 50 %
auf nicht von internationalen Verpflichtungen erfasste Waren und
Dienstleistungen entfällt. Die Kommission übernimmt dabei eine
Aufsichtsfunktion. Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen können selbst
entscheiden, ob sie Waren und Dienstleistungen unabhängig von ihrer Herkunft
zulassen oder den Zugang von Waren und Dienstleistungen, die nicht unter von
der EU geschlossene internationale Abkommen fallen, beschränken wollen, soweit
entsprechende Beschränkungen in Einklang mit der gemeinsamen Handelspolitik der
EU stehen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Die
Aufsichtsfunktion der Kommission wird sorgfältig ausgestaltet, so dass
Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewährleistet sind. Zweitens wird das
mit dieser Verordnung eingeführte und der Kommission an die Hand gegebene
Instrument gewährleisten, dass die EU über einen Mechanismus verfügt, um
restriktive Beschaffungspraktiken zu untersuchen und darüber Konsultationen mit
dem betreffenden Drittland zu führen. Die Kommission verhängt vorübergehende
restriktive Maßnahmen nur dann, wenn keine andere Lösung erzielt wird. Die Verwaltungskosten werden weitestmöglich
begrenzt, allerdings müssen Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit der
gemeinsamen Handelspolitik ergriffen werden. Die Aufsichts- und
Untersuchungsmechanismen sind von den Kommissionsdienststellen einzurichten,
die sich bereits mit externen Aspekten im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens und mit der Überwachung des Marktzugangs befassen, so dass die
personellen Auswirkungen für die Kommission begrenzt bleiben. Der Verwaltungsaufwand
der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen beschränkt sich auf Fälle, in
denen die Kommission restriktive Maßnahmen ergreift oder in denen sich die
öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen für die Anwendung des Mechanismus
entscheiden. Zudem würden Standardformulare oder Eigenerklärungen eingesetzt,
um den Aufwand einzelner Stellen bei der Prüfung der Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen in Grenzen zu halten. Wahl des Instruments Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung
vorgeschlagen. Andere Instrumente wären nicht geeignet. Nur
im Wege einer Verordnung lässt sich ein einheitliches Vorgehen der Europäischen
Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sicherstellen. Angesichts der
Befugnisübertragung auf die Europäische Kommission wäre zudem eine Umsetzung in
nationales Recht nicht sinnvoll. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Maßnahme selbst hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt. Die der Kommission zu übertragenden zusätzlichen
Aufgaben lassen sich mit den vorhandenen Ressourcen bewältigen. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine
Überprüfungsklausel. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. Einzelerläuterungen zum Vorschlag In Artikel 1 werden
Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Verordnung auf der Grundlage der
EU-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG über die öffentliche Auftragsvergabe
und der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie über die
Konzessionsvergabe[7] festgelegt. Artikel 2
enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen, die überwiegend denen der
EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen. Zusätzlich
werden die Begriffe „erfasste Waren und Dienstleistungen“ und „nicht erfasste
Waren und Dienstleistungen“ definiert, die für die Anwendung der Verordnung von
zentraler Bedeutung sind. In Artikel 3 sind die für
die Zwecke dieser Verordnung anwendbaren Herkunftsregeln für die von
öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen beschafften Waren und
Dienstleistungen festgelegt. Im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen der EU entsprechen die Herkunftsregeln für Waren den im
Zollkodex der EU (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) festgelegten
nichtpräferenziellen Ursprungsregeln. Die Herkunft einer Dienstleistung wird
auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Niederlassungsrecht und auf der
Grundlage der Definitionen des GATS-Abkommens (Artikel XXVIII) bestimmt. Artikel 4 enthält
die Bestimmungen für den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus
Drittländern, die Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs
unterliegen („erfasste Waren und Dienstleistungen“), zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt der EU sowie für Waren und Dienstleistungen aus den am
wenigsten entwickelten Ländern. Beide Kategorien werden wie Waren und
Dienstleistungen aus der EU behandelt. Artikel 5 enthält
die Bestimmungen für den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus
Drittländern, die keinen Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs
unterliegen („nicht erfasste Waren und Dienstleistungen“). Im Rahmen des mit
dieser Verordnung eingeführten Mechanismus kann der Zugang dieser Waren und
Dienstleistungen durch restriktive Maßnahmen der öffentlichen
Auftraggeber/Vergabestellen oder der Kommission eingeschränkt werden. In Artikel 6 sind die Bedingungen
festgelegt, unter denen die Kommission es einzelnen öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen
gestatten kann, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR
Angebote von Vergabeverfahren auszuschließen, bei denen der Wert der nicht
erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet. Hat ein öffentlicher Auftraggeber/eine
Vergabestelle in der Auftragsbekanntmachung seine/ihre Absicht angekündigt,
nicht erfasste Waren und Dienstleistungen auszuschließen, muss er/sie die
Kommission über entsprechende eingehende Angebote unterrichten und die Merkmale
der betreffenden Angebote angeben. Den Veröffentlichungen im Amtsblatt (TED,
Tenders European Daily) zufolge haben nur 7 % aller im Amtsblatt
veröffentlichten Aufträge einen Wert von mehr als 5 Mio. EUR. Auf
diese Aufträge entfallen jedoch 61 % des Gesamtwerts des öffentlichen
Beschaffungsmarktes der EU. Schätzungen der Kommission zufolge würde sie
jährlich höchstens 35 bis 45 Mitteilungen erhalten. Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR
sollte die Kommission über den Ausschluss entscheiden. Die Kommission sollte
bei allen Aufträgen den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die
betreffenden Waren und Dienstleistungen gemäß internationalen Vereinbarungen
der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem Marktzugangsvorbehalt
unterliegen. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, genehmigt die Kommission
den Ausschluss, sofern das Drittland an restriktiven Beschaffungspraktiken
festhält, die einen Mangel an „substanzieller Reziprozität“ hinsichtlich der
Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Bei der
Beurteilung der Frage, ob es an einer „substanziellen Reziprozität“ mangelt,
prüft die Kommission, inwieweit die Rechtsvorschriften zum öffentlichen
Auftragswesen im betreffenden Land Transparenz im Einklang mit internationalen
Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und
inwieweit eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und
Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausgeschlossen ist. Darüber hinaus prüft
die Kommission, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne
Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer
aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen. Artikel 7 verpflichtet
die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen, die anderen an einem
Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter über ihre Entscheidung zu informieren,
ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, bei dem der Wert der nicht
erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und
Dienstleistungen überschreitet. In Artikel 8 sind die
Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission auf eigene Initiative oder
auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder eines sonstigen Beteiligten eine
Untersuchung zu restriktiven Beschaffungsmaßnahmen von Drittländern einleiten
kann und wie eine solche Untersuchung durchzuführen ist. Artikel 9
sieht einen Konsultationsmechanismus mit Drittländern vor, der dann Anwendung
findet, wenn die Kommission nach der Untersuchung des Beschaffungsmarktes eines
Drittlands zu dem Schluss gelangt, dass das betreffende Land restriktive
Beschaffungspraktiken eingeführt hat oder anwendet. In diesem Fall lädt die
Kommission das betreffende Land zu Gesprächen ein, die darauf abzielen, die
restriktive Beschaffungspraxis aufzuheben sowie Transparenz und
Gleichbehandlung von Lieferanten, Waren und Dienstleistungen aus der EU
sicherzustellen. Der Konsultationsmechanismus trägt verschiedenen zu
berücksichtigenden Konstellationen Rechnung, wie vorhandenen Streitbeilegungsmechanismen
bei restriktiven Beschaffungspraktiken in Bezug auf erfasste Waren und
Dienstleistungen, einseitigen Gegenmaßnahmen oder dem Abschluss einer
internationalen Vereinbarung, die die Gleichbehandlung von Lieferanten, Waren
und Dienstleistungen aus der EU gewährleistet, die zuvor von restriktiven
Beschaffungspraktiken betroffen waren. Die Kommission ist befugt,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um den Ausschluss von Angeboten für nicht
erfasste Waren und Dienstleistungen aus Ländern zu untersagen, mit denen
substanzielle Marktzugangsverhandlungen geführt werden und bei denen die
begründete Aussicht besteht, dass restriktive Beschaffungspraktiken in naher
Zukunft aufgehoben werden. In Artikel 10 wird die Kommission
ermächtigt, einen Durchführungsrechtsakt zur Verhängung „restriktiver
Maßnahmen“ zu erlassen, wenn sich bei der von ihr durchgeführten Untersuchung
das Vorliegen restriktiver Beschaffungspraktiken in einem Drittland bestätigt
hat und sie versucht hat, im Rahmen des Konsultationsmechanismus Gespräche über
den Marktzugang aufzunehmen. Entsprechende Maßnahmen können grundsätzlich i) im
Ausschluss bestimmter Angebote, die zu über 50 % Waren oder
Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen, und/oder ii) in einem
obligatorischen Preisaufschlag auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen
bestehen, der aus dem betreffenden Land stammen. Artikel 11 enthält
Vorschriften für die Aufhebung oder Aussetzung der erlassenen restriktiven
Maßnahmen sowie für den Erlass eines Kommissionsbeschlusses zum Verbot der
Anwendung der in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen durch öffentliche
Auftraggeber/Vergabestellen. Artikel 12 legt
die Vorschriften für die Unterrichtung der Bieter über die Anwendung von der
Kommission erlassener restriktiver Maßnahmen im Rahmen bestimmter öffentlicher
Vergabeverfahren fest. In Artikel 13 ist dargelegt, unter
welchen Umständen öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung der
gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen absehen können. Ziel dieser
Bestimmung ist es, den öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen die für die
Deckung ihres Beschaffungsbedarfs erforderliche Flexibilität zu verleihen und
über die Mitteilungspflicht gleichzeitig eine ordnungsgemäße Überwachung durch
die Kommission sicherzustellen. Artikel 14 und Artikel 15 betreffen die der Kommission übertragene Befugnis, im Einklang mit
Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um
dem Abschluss neuer internationaler Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens durch die Union Rechnung zu tragen. Artikel 16 sieht
Rechtsbehelfe für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieser
Verordnung vor. Artikel 17
legt das Ausschussverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten fest.
Zudem wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von
Standardformularen zu erlassen. Artikel 18
enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung
übermittelten Informationen. Artikel 19
verpflichtet die Kommission, nach Inkrafttreten der Verordnung mindestens
alle drei Jahre über ihre Anwendung Bericht zu erstatten. Artikel 20 sieht
die Aufhebung der Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG vor. Artikel 21
regelt das Inkrafttreten der Verordnung. 2012/0060 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Zugang von Waren und
Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche
Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen
über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den
öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[9], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union
legt die Europäische Union die gemeinsame Politik und Maßnahmen fest, führt
diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen
Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um unter anderem die Integration
aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen
Abbau internationaler Handelshemmnisse. (2)(2) Gemäß Artikel 206 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) trägt die Union durch die Schaffung einer Zollunion
im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur
schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr
und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken
und anderer Schranken bei. (3)(3) Gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union erlässt die Union die erforderlichen Maßnahmen, um nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu
verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten, der einen
Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet
ist. (4)(4) Artikel III:8 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von
1994 und Artikel XIII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit
Dienstleistungen schließen die öffentliche Auftragsvergabe aus zentralen
multilateralen Disziplinen der WTO aus. (5)(5) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen
Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der
internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer
Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen
Nutzens aus. (6)(6) Viele Drittländer zögern, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte
für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu
öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen
Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der
Union sind, restriktiven Beschaffungspraktiken gegenüber. Diese restriktiven
Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein. (7)(7) Die Richtlinien 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste[10] und 2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[11] enthalten nur
wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe, namentlich die Artikel 58 und 59 der
Richtlinie 2004/17/EG. Der Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmungen
ist jedoch begrenzt, und in Ermangelung einer Anleitung werden sie von den
Vergabestellen nicht häufig angewandt. (8)(8) Im Einklang mit Artikel 207 AEUV muss die gemeinsame
Handelspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nach einheitlichen
Grundsätzen gestaltet sein. (9)(9) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus
der Union und aus Drittländern und der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen
sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs,
die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln,
damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. Die Kommission sollte
Anleitungen zur Anwendung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der
Europäischen Union hinsichtlich des Marktzugangs herausgeben. Diese Anleitungen
sollten regelmäßig aktualisiert werden und leicht nutzbare Informationen
enthalten. (10)(10) Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern
aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bestimmter Drittländer, die
durch restriktive Beschaffungsmaßnahmen geschützt sind, und zur Erhaltung
gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts ist es
erforderlich, die Behandlung von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern,
die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen, in der
gesamten Europäischen Union zu harmonisieren. (11)(11) Dazu sollten Herkunftsregeln festgelegt werden, anhand
deren die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen feststellen können, ob Waren
und Dienstleistungen von internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union
erfasst sind. Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 22 bis 26
der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[12]
bestimmt werden. Nach dieser Verordnung
sollten Waren dann als Waren aus der Union angesehen werden, wenn sie
vollständig in der Union gewonnen oder hergestellt wurden. Eine Ware, an deren
Herstellung eines oder mehrere Drittländer beteiligt waren, ist Ursprungsware
des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich
gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu
eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines
neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe
darstellt. Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der
natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt
werden. Die Anleitungen gemäß Erwägungsgrund 9 sollten Hinweise zur
praktischen Anwendung der Herkunftsregeln enthalten. (12)(12) Die Kommission sollte prüfen, ob sie es öffentlichen
Auftraggebern/Vergabestellen im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG, 2004/18/EG
und [….] des Europäischen Parlaments und der Rates vom [….] über die
Konzessionsvergabe[13]] gestattet, bei
Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Waren und
Dienstleistungen, die nicht den von internationalen Verpflichtungen der
Europäischen Union erfasst sind, von Vergabeverfahren auszuschließen. (13)(13) Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die im Einklang
mit dieser Verordnung ihre Befugnis ausüben möchten, Angebote von
Vergabeverfahren auszuschließen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus
Ländern außerhalb der Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der
nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren
und Dienstleistungen überschreitet, sollten im Interesse der Transparenz die
Wirtschaftsteilnehmer in der im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Auftragsbekanntmachung darüber unterrichten. (14)(14) Damit die Kommission einen Beschluss über den Ausschluss
von aus einem Drittland stammenden und nicht von internationalen
Verpflichtungen der Union erfassten Waren und Dienstleistungen erlassen kann,
sollten die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen die Kommission unter
Verwendung eines Standardformulars über den beabsichtigten Ausschluss solcher
Waren und Dienstleistungen unterrichten und darin die von der Kommission für
ihren Beschluss benötigten Informationen angeben. (15)(15) Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR
sollte die Kommission den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die
zwischen der Union und dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen
bestehende internationale Vereinbarung über den Zugang zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt für die Waren und/oder Dienstleistungen, die dem Ausschluss
unterliegen sollen, ausdrücklich Marktzugangsvorbehalte der Union vorsieht.
Existiert eine solche Vereinbarung nicht, sollte die Kommission den Ausschluss
genehmigen, sofern das Drittland restriktive Beschaffungspraktiken anwendet,
die einen Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung
zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Von einem Mangel an
substanzieller Reziprozität ist auszugehen, wenn restriktive
Beschaffungsmaßnahmen zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von
Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU führen. (16)(16) Bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels an
substanzieller Reziprozität mangelt, sollte die Kommission berücksichtigen,
inwieweit die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in dem
betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen
Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und
inwieweit sie eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und
Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen. Darüber hinaus sollte die
Kommission prüfen, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne
Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer
aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen. (17)(17) Die
Kommission sollte in der Lage sein, mögliche negative Auswirkungen eines
beabsichtigten Ausschlusses auf laufende Handelsverhandlungen mit dem
betreffenden Land zu verhindern. Daher sollte die Kommission einen
Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den Ausschluss von Waren und
Dienstleistungen aus dem betreffenden Land von Vergabeverfahren für einen
Zeitraum von einem Jahr zu untersagen, wenn das Land substanzielle
Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe aufnimmt und nach Ansicht der Kommission begründete Aussicht
besteht, dass restriktive Beschaffungspraktiken in naher Zukunft beendet
werden. (18)(18) Da der Zugang
von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt der Union in den Anwendungsbereich der gemeinsamen
Handelspolitik fällt, sollten die Mitgliedstaaten bzw. ihre öffentlichen
Auftraggeber/Vergabestellen den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus
Drittländern zu ihren Vergabeverfahren nicht durch andere als die in dieser
Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beschränken können. (19)(19) Da es für die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen
schwieriger ist, die Erläuterungen der Bieter in Bezug auf Angebote zu
überprüfen, die Waren und/oder Dienstleistungen aus Ländern außerhalb der
Europäischen Union umfassen und bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und
Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen
überschreitet, ist es angezeigt, die Transparenz hinsichtlich der Behandlung
ungewöhnlich niedriger Angebote zu erhöhen. Über die Bestimmungen von Artikel 69
der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und Artikel 79 der
Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste hinaus sollten
öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen, die beabsichtigen, ein solches
ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, die anderen Bieter schriftlich von
ihrer Absicht unterrichten und dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige
Höhe des Preises oder der berechneten Kosten angeben. Dies ermöglicht es den
betreffenden Bietern, zu einer sorgfältigeren Beurteilung der Frage
beizutragen, ob der erfolgreiche Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag in
vollem Umfang zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen
auszuführen. Somit würden diese zusätzlichen Informationen zu mehr
Wettbewerbsgleichheit auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU führen. (20)(20) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf
eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates
jederzeit eine Untersuchung zu behaupteten restriktiven Beschaffungspraktiken
eines Drittlands einzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
Kommission bereits Drittländer betreffende geplante Ausschlüsse gemäß
Artikel 6 Absatz 2 genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren
sollten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom
22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im
Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft
nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der
Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln[14], durchgeführt
werden. (21)(21) Wenn die der
Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein
Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet,
sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die
Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die
Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um
den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der
Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu
verbessern. (22)(22) Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land
nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der
Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der EU zum
Beschaffungsmarkt des Landes, sollte die Kommission geeignete restriktive
Maßnahmen ergreifen. (23)(23) Entsprechende Maßnahmen können zum obligatorischen
Ausschluss bestimmter Waren und Dienstleistungen aus Drittländern von
öffentlichen Vergabeverfahren in der Europäischen Union oder zu einem
obligatorischen Preisaufschlag für Angebote führen, die Waren oder
Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser
Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, bestimmte in der
Europäischen Union niedergelassene juristische Personen auszuschließen, die im
Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen
beherrscht werden und die nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten
ausüben, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des
betreffenden Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in
einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen,
gegen die sie sich richten. (24)(24) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche
Auftraggeber/Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger
Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen
Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen
von der Anwendung von Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster
Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder
Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind,
die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen mit Blick
auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen
Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen oder wenn die Anwendung der
Maßnahmen mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten
des Auftrags verbunden wäre. (25)(25) Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf
Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und
Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen sollte die
Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach
Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren
im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge[15]
bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor[16]
anzuwenden. Ebenso sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer unter
Verstoß gegen Beschlüsse, die die Kommission zu von öffentlichen
Auftraggebern/Vergabestellen mitgeteilten beabsichtigten Ausschlüssen erlassen
hat, oder unter Verstoß gegen Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht
erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, gemäß der Richtlinie
2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17]
für unwirksam erklärt werden. (26)(26) Die Politik der Union gegenüber den am wenigsten
entwickelten Länder, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema
allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis
31. Dezember 2011 verankert ist, gebietet es, Waren und
Dienstleistungen aus diesen Ländern genauso zu behandeln wie Waren und
Dienstleistungen aus der Union. (27)(27) Nach Erlass dieser Verordnung eingegangene
internationale Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich des
öffentlichen Auftragswesens sollten sich in der Rechtsordnung der Europäischen
Union widerspiegeln; daher sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang
mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses internationaler Vereinbarungen im
Anhang dieser Verordnung zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die
Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen,
insbesondere auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (28)(28) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die
Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (29)(29) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur
Festlegung der Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen,
die Übermittlung von Mitteilungen an die Kommission und die Erklärungen zur
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sollte das Beratungsverfahren
angewandt werden. Die entsprechenden Beschlüsse wirken sich weder finanziell
noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Verordnung erwachsenden
Verpflichtungen aus. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck
und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Verordnung niedergelegten
Vorschriften zu vereinfachen. (30)(30) Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre über
die Anwendung dieser Verordnung berichten. (31)(31) Im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden
Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, Bestimmungen über die Behandlung von
Waren und Dienstleistungen festzulegen, die keinen internationalen
Verpflichtungen der Europäischen Union unterliegen. Diese Verordnung über den Zugang von
Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern geht nicht
über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und
steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die
Europäische Union –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und
Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung enthält
Bestimmungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu
den Verfahren öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen in der Union zur Vergabe
von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung von Bauarbeiten,
die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sieht
Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und
Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von
Drittländern vor. 2. Diese Verordnung gilt für
Aufträge, die folgenden Rechtsakten unterliegen: (a)
der Richtlinie [2004/17/EG]; (b)
der Richtlinie [2004/18/EG]; (c)
der Richtlinie [201./… über die
Konzessionsvergabe]. Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, in
deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke und nicht im
Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf oder die Verwendung zur Herstellung
von Waren für den gewerblichen Verkauf oder zur gewerblichen Erbringung von
Dienstleistungen erworben werden. Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser
Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (a)
„Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder
juristische Person, die Waren auf dem Markt anbietet; (b)
„Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder
juristische Person, die die Errichtung eines Bauwerks, die Ausführung von
Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbietet; (c)
„öffentlicher Auftraggeber/Vergabestelle“
bezeichnet „öffentliche Auftraggeber“ gemäß [Artikel 1 Absatz 9 der
Richtlinie 2004/18/EG], „Auftraggeber“ gemäß [Artikel 2 der
Richtlinie 2004/17/EG] und „Vergabestellen“ gemäß [den Artikeln 3 und
4 der Richtlinie 20.. über die Konzessionsvergabe]; (d)
„erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet
Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen
Vereinbarung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die
zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und
Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht (Anhang I dieser Verordnung
enthält ein Verzeichnis der einschlägigen Abkommen); (e)
„nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen“
bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Union keine
internationale Vereinbarung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
geschlossen hat, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthält,
sowie Waren und Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Europäische Union
eine solche Vereinbarung geschlossen hat, wobei die betreffenden Waren und
Dienstleistungen jedoch nicht dieser Vereinbarung unterliegen; (f)
„Maßnahme“ bezeichnet Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften oder ‑praktiken sowie eine Kombination solcher
Vorschriften und Praktiken; (g)
„Beteiligte“ bezeichnet Unternehmen oder
Gesellschaften, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet
wurden, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben und aufgrund der Herstellung von
Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die restriktiven Beschaffungsmaßnahmen
von Drittländern unterliegen, unmittelbar betroffen sind. 2. Für die Zwecke dieser
Verordnung gilt: (a)
Der Begriff „Land“ kann sich auf jeden Staat und
jedes gesonderte Zollgebiet beziehen, ohne dass die jeweiligen Hoheitsrechte
dadurch berührt würden; (b)
der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl
Lieferanten als auch Dienstleister; (c)
ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot
vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet; (d)
die Errichtung von Bauwerken und/oder die
Ausführung von Bauarbeiten im Sinne der Richtlinien [2004/17/EG und
2004/18/EG und der Richtlinie 201./.. über die Konzessionsvergabe] werden
für die Zwecke dieser Verordnung als Erbringung einer Dienstleistung
betrachtet; (e)
„obligatorischer Preisaufschlag“ bedeutet, dass auf
die Verpflichtung von Auftraggebern, den Preis von Dienstleistungen und/oder
Waren aus bestimmten Drittländern, die in einem Vergabeverfahren angeboten
werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen. Artikel 3
Herkunftsregeln
1. Die Herkunft von Waren wird
gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaft[18] bestimmt. 2. Die Herkunft einer
Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen
Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des
Dienstleisters gilt (a)
bei natürlichen Personen das Land, dessen
Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht hat; (b)
bei juristischen Personen, (1)
wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche
Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, in dem die
juristische Person gegründet oder nach dessen Recht sie anderweitig errichtet
wurde und in dessen Hoheitsgebiet sie Person in erheblichem Umfang
Geschäftstätigkeiten ausübt, (2)
wenn die Dienstleistung über eine gewerbliche
Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, der Mitgliedstaat, in dem die
juristische Person niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet sie in so
erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, dass sie tatsächlich und
unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist. Übt die juristische Person nicht in so erheblichem
Umfang Geschäftstätigkeiten aus, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der
Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist, gilt als Herkunft
der Person im Sinne der Nummer 2 die Herkunft der natürlichen oder
juristischen Personen, in deren Eigentum die juristische Person steht, die die
Dienstleistung erbringt, oder von denen die juristische Person, die die
Dienstleistung erbringt, beherrscht wird. Die juristische Person, die die Dienstleistung
erbringt, „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes,
wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum
von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines
Landes „beherrscht“, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit der
Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zu benennen oder ihre Handlungen auf andere
Weise rechtlich zu bestimmen. 3. Für die Zwecke dieser
Verordnung werden Waren und Dienstleistungen aus Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraums, die nicht der Europäischen Union angehören, wie Waren und
Dienstleistungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union behandelt. Kapitel II
Behandlung erfasster und nicht erfasster
Waren und Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote
Artikel 4
Behandlung erfasster Waren
und Dienstleistungen
Bei der Vergabe von Aufträgen für die
Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die
Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die
öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen
wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union. Waren und Dienstleistungen aus den am
wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 aufgeführt sind, werden wie erfasste Waren und
Dienstleistungen behandelt. Artikel 5
Zugangsbestimmungen für nicht
erfasste Waren und Dienstleistungen
Nicht erfasste Waren und Dienstleistungen
können restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, die die Kommission a) auf Antrag einzelner
öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen gemäß Artikel 6 oder b) gemäß den Artikeln 10
und 11 verhängt. Artikel 6
Befugnis öffentlicher
Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste
Waren und Dienstleistungen umfassen
1. Bei Aufträgen ab einem
geschätzten Wert von 5 000 000 EUR ausschließlich Mehrwertsteuer
(MWSt.) prüft die Kommission auf Antrag öffentlicher
Auftraggeber/Vergabestellen, ob Angebote, die Waren oder Dienstleistungen aus
Drittländern umfassen, aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn
der Wert der nicht erfassten Waren oder Dienstleistungen 50 % des
Gesamtwerts des Angebots überschreitet, wobei die folgenden Bestimmungen
Anwendung finden. 2. Wenn öffentliche
Auftraggeber/Vergabestellen beabsichtigen, einen Ausschluss von Angeboten auf
der Grundlage von Absatz 1 zu beantragen, geben sie dies in der gemäß Artikel 35
der Richtlinie 2004/18/EG oder Artikel 42 der
Richtlinie 2004/17/EG bzw. Artikel 26 der Richtlinie über die
Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen
verpflichten die Bieter, Angaben zur Herkunft der angebotenen Waren und/oder
Dienstleistungen und zu ihrem Wert zu machen. Sie akzeptieren Eigenerklärungen
als vorläufigen Nachweis dafür, dass Bieter nicht gemäß Absatz 1
ausgeschlossen werden können. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Bieter
jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der
erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wenn dies für die ordnungsgemäße
Durchführung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, um Standardformulare für Erklärungen über die
Herkunft von Waren und Dienstleistungen festzulegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3
genannten Beratungsverfahren erlassen. Erhalten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen
Angebote, für die sie einen Ausschluss zu beantragen beabsichtigen, da sie die
Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, teilen sie dies der Kommission mit.
Während des Mitteilungsverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber/die
Vergabestelle die Auswertung der Angebote fortsetzen. Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars
elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung der Standardformulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. Das
Standardformular muss folgende Angaben enthalten: (a)
Name und Kontaktangaben des öffentlichen
Auftraggebers/der Vergabestelle, (b)
Beschreibung des Auftragsgegenstands, (c)
Name und Kontaktangaben des Wirtschaftsteilnehmers,
dessen Angebot ausgeschlossen werden soll, (d)
Angaben zur Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers,
der Waren und/oder Dienstleistungen und zu ihrem Wert, Die Kommission kann von dem öffentlichen
Auftraggeber/der Vergabestelle weitere Informationen anfordern. Diese Informationen sind
innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen zu übermitteln, die am ersten
Arbeitstag nach Eingang der Anforderung beginnt. Erhält die Kommission
innerhalb dieser Frist keine weiteren Informationen, wird die in Absatz 3
festgelegte Frist so lange ausgesetzt, bis die Kommission die angeforderten
Informationen erhält. 3. Im Falle der in Absatz 1
genannten Aufträge erlässt die Kommission innerhalb einer Frist von zwei
Monaten, die am ersten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung beginnt, einen
Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Genehmigung des beabsichtigten
Ausschlusses. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Frist kann in hinreichend
begründeten Fällen einmal um höchstens zwei Monate verlängert werden,
insbesondere wenn die Angaben in der Mitteilung oder in den beigefügten
Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten
Sachverhalte wesentlich ändern. Hat die Kommission nach Ablauf dieser
zweimonatigen Frist oder einer etwaigen verlängerten Frist keinen Beschluss
über eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausschlusses gefasst, so gilt der
Ausschluss als abgelehnt. 4. Die Kommission genehmigt den
beabsichtigten Ausschluss mittels eines Durchführungsrechtsakts gemäß
Absatz 3, (a)
wenn die internationale Vereinbarung über den
Marktzugang im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zwischen der Union und
dem Herkunftsland der Waren und/oder Dienstleistungen ausdrücklich
Marktzugangsvorbehalte der Union für die Waren und/oder Dienstleistungen
vorsieht, die dem Ausschluss unterliegen sollen; (b)
wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a
geschlossen wurde und das Drittland restriktive Beschaffungsmaßnahmen anwendet,
die zu einem Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der
Marktöffnung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland führt. Ein Mangel an substanzieller Reziprozität im Sinne
von Buchstabe b gilt als gegeben, wenn restriktive Beschaffungsmaßnahmen
zu schwerwiegenden, wiederholten Diskriminierungen von Wirtschaftsteilnehmern,
Waren und Dienstleistungen aus der Union führen. Die Kommission lehnt den beabsichtigten Ausschluss
mittels eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 ab, wenn dies gegen
international vereinbarte Verpflichtungen der Union hinsichtlich des
Marktzugangs verstoßen würde. 5. Bei der Prüfung des
Vorliegens eines Mangels an substanzieller Reziprozität berücksichtigt die
Kommission, a) inwieweit die Rechtsvorschriften für die
öffentliche Auftragsvergabe in dem betreffenden Land im Einklang mit
internationalen Standards im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
Transparenz gewährleisten und eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen
und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausschließen; b) inwieweit öffentliche Stellen und/oder
einzelne Vergabestellen diskriminierende Praktiken gegenüber Waren,
Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union einführen oder
anwenden. 6. Vor dem Erlass eines
Beschlusses gemäß Absatz 3 hört die Kommission den/die betreffenden Bieter
an. 7. Öffentliche
Auftraggeber/Vergabestellen, die Angebote gemäß Absatz 1 ausgeschlossen haben,
geben dies in der gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 42
der Richtlinie 2004/17/EG oder Artikel 27 der Richtlinie über die
Konzessionsvergabe zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die Kommission
erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare für
Bekanntmachungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. 8. Absatz 1 findet keine
Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über den
vorübergehenden Zugang von Waren und Dienstleistungen aus einem Land erlassen
hat, das gemäß Artikel 9 Absatz 4 substanzielle Verhandlungen mit der
Union führt. Kapitel III
Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige
Angebote
Artikel 7
Ungewöhnlich niedrige
Angebote
Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die
Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche
Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von
Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich
niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus
Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und
Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet,
unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die
Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten
Kosten an. Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen
brauchen Informationen nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung den
Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise
zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder
privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen
ihnen beeinträchtigen würde. Kapitel IV
Untersuchungen der
Kommission, Konsultationen und restriktive Massnahmen zur vorübergehenden
Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum
öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU
Artikel 8
Untersuchungen hinsichtlich
des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU
zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern
1. Die Kommission kann jederzeit
auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten oder eines
Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich behaupteter restriktiver
Beschaffungsmaßnahmen eines Drittlands einleiten, wenn dies nach Ansicht der
Kommission im Interesse der Union liegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere etwaige
bereits gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigte Ausschlüsse. Bei Einleitung einer Untersuchung veröffentlicht
die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union,
in der sie die Beteiligten und die Mitgliedstaaten auffordert, der Kommission
innerhalb einer bestimmten Frist alle einschlägigen Informationen zu
übermitteln. 2. Die Untersuchung gemäß
Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 6 festgelegten
Kriterien. 3. Die Kommission prüft die
Anwendung restriktiver Beschaffungsmaßnahmen anhand der von den Beteiligten und
Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und/oder der von der Kommission
bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen und schließt die Prüfung binnen
neun Monaten nach ihrer Einleitung ab. In hinreichend begründeten Fällen kann
diese Frist um drei Monate verlängert werden. 4. Gelangt die Kommission bei
der Untersuchung zu der Schlussfolgerung, dass das betreffende Drittland die
behaupteten restriktiven Beschaffungsmaßnahmen nicht anwendet, erlässt sie
einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Solche Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 9
Konsultationen mit einem
Drittland
1. Gelangt die Kommission bei
der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Drittland restriktive
Beschaffungsmaßnahmen anwendet, lädt sie dieses Drittland – sofern dies ihrer
Ansicht nach im Interesse der Union liegt – zu Konsultationen ein, um
sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der
Union an öffentlichen Vergabeverfahren in diesem Land unter denselben
Bedingungen teilnehmen können wie Wirtschaftsteilnehmer, Waren und
Dienstleistungen aus dem betreffenden Land, und um die Anwendung der Grundsätze
der Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Sollte das betreffende Land die Einladung zu
Konsultationen ablehnen, entscheidet die Kommission auf der Grundlage der
vorliegenden Tatsachen, wenn sie Durchführungsrechtsakte über eine Beschränkung
des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland gemäß
Artikel 10 erlässt. 2. Ist das betreffende Land
Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
oder hat es ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen, das Bestimmungen über
die öffentliche Auftragsvergabe enthält, wendet die Kommission die in dem
jeweiligen Abkommen/Übereinkommen vorgesehenen Konsultationsmechanismen
und/oder Streitbeilegungsverfahren an, wenn die restriktiven Praktiken
Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Landes hinsichtlich des
Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen. 3. Ergreift das betreffende Land
nach der Einleitung von Konsultationen zufriedenstellende
Gegen-/Korrekturmaßnahmen, ohne jedoch neue Verpflichtungen hinsichtlich des
Marktzugangs einzugehen, kann die Kommission die Konsultationen aussetzen oder
beenden. Die Kommission überwacht die Anwendung dieser
Gegen-/Korrekturmaßnahmen, gegebenenfalls auch anhand regelmäßiger Auskünfte,
die sie von dem betreffenden Drittland anfordern kann. Werden die Gegen-/Korrekturmaßnahmen des
Drittlands aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die
Kommission i) die Konsultationen mit dem betreffenden
Drittland wieder aufnehmen oder neu einleiten und/oder ii) gemäß Artikel 10 Durchführungsrechtsakte
erlassen, um den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus dem Drittland zu
beschränken. Die in diesem Absatz genannten
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. 4. Wird nach der Einleitung von
Konsultationen ersichtlich, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens
das beste Mittel zur Beendigung einer restriktiven Beschaffungspraxis wäre,
werden gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Verhandlungen geführt. Wenn ein Land substanzielle
Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Marktzugang im Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe aufgenommen hat, kann die Kommission einen
Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Ausschluss von Waren und
Dienstleistungen aus diesem Land von Vergabeverfahren gemäß Artikel 6 zu
untersagen. 5. Die Kommission kann die
Konsultationen beenden, wenn das betreffende Land in einem der folgenden Rahmen
mit der Union internationale Verpflichtungen vereinbart: (a)
Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen, (b)
Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der EU,
das Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe vorsieht, oder (c)
Ausweitung seiner im Rahmen des WTO-Übereinkommens
oder eines bilateralen Abkommens mit der Union eingegangenen Verpflichtungen
hinsichtlich des Marktzugangs. Die Konsultationen können auch beendet werden,
wenn die restriktiven Beschaffungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Vereinbarung
dieser Verpflichtungen noch angewandt werden, sofern die Vereinbarung
detaillierte Bestimmungen über die Beendigung dieser Praktiken vorsieht. 6. Wenn Konsultationen mit einem
Drittland nicht innerhalb von 15 Monaten ab dem Tag ihrer Aufnahme zu
zufriedenstellenden Ergebnissen führen, beendet die Kommission die
Konsultationen und erwägt den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur
Beschränkung des Zugangs von Waren und Dienstleistungen aus diesem Drittland. Artikel 10
Maßnahmen zur
Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum
öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU
1. Wird in einer Untersuchung gemäß
Artikel 8 und nach Durchführung des in Artikel 9 vorgesehenen
Verfahrens festgestellt, dass von dem betreffenden Drittland eingeführte oder
angewandte restriktive Beschaffungsmaßnahmen zu einem Mangel an substanzieller
Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Union und dem Drittland
im Sinne des Artikels 6 führen, kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Zugang nicht erfasster Waren und
Dienstleistungen aus dem Drittland vorübergehend zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. 2. Bei den gemäß Absatz 1
erlassenen Maßnahmen kann es sich handeln um (a)
den Ausschluss von Angeboten, deren Gesamtwert zu
mehr als 50 % auf nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen aus Ländern
entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden,
und/oder (b)
einen obligatorischen Preisaufschlag auf den Teil
des Angebots, der auf nicht erfasste Waren und Dienstleistungen aus Ländern
entfällt, die eine restriktive Beschaffungspraxis einführen oder anwenden. 3. Gemäß Absatz 1 erlassene
Maßnahmen können sich insbesondere beschränken auf (a)
Vergabeverfahren bestimmter Kategorien von
öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen, (b)
öffentliche Vergabeverfahren für bestimmte
Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, (c)
öffentliche Vergabeverfahren, bei denen der
Auftragswert oberhalb oder innerhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Artikel 11
Aufhebung oder Aussetzung von
Maßnahmen 1. Ist die Kommission der
Ansicht, dass die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10
getroffenen Maßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind, kann sie einen
Durchführungsrechtsakt erlassen, um (a)
die Maßnahmen aufzuheben oder (b)
die Anwendung der Maßnahmen für einen Zeitraum von
bis zu einem Jahr auszusetzen. Gemäß Buchstabe b ausgesetzte Maßnahmen kann
die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts jederzeit wieder in Kraft
setzen. 2. Die in diesem Artikel
genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 12
Unterrichtung der Bieter 1. Führen öffentliche
Auftraggeber/Vergabestellen ein Vergabeverfahren durch, das nach
Artikel 10 erlassenen oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzten
restriktiven Maßnahmen unterliegt, geben sie dies in der gemäß Artikel 35
der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der
Richtlinie 2004/17/EG zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Die
Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Standardformulare
nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren. 2. Beruht der Ausschluss eines
Angebots auf der Anwendung von Maßnahmen, die nach Artikel 10 erlassen
oder nach Artikel 11 wieder in Kraft gesetzt wurden, unterrichten die
öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen die unterlegenen Bieter. Artikel 13
Ausnahmen 1. Öffentliche
Auftraggeber/Vergabestellen können beschließen, Maßnahmen gemäß Artikel 10
bei einem Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn (a)
keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw.
Waren oder Dienstleistungen aus der Union erhältlich sind, die ihren
Anforderungen entsprechen, oder (b)
wenn die Anwendung der Maßnahme mit einer
unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden
wäre. 2. Beabsichtigt ein öffentlicher
Auftraggeber/eine Vergabestelle, nach Artikel 10 erlassene oder nach
Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte restriktive Maßnahmen nicht
anzuwenden, gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der
Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 42 der Richtlinie 2004/17/EG
zu veröffentlichenden Bekanntmachung an. Zudem teilt er/sie dies die Kommission
spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mit. Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars
elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen und Mitteilungen
nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: (a)
Name und Kontaktangaben des öffentlichen
Auftraggebers/der Vergabestelle, (b)
Beschreibung des Auftragsgegenstands, (c)
Angaben zur Herkunft der zuzulassenden
Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen, (d)
Grundlage für die Entscheidung, die restriktiven
Maßnahmen nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der
Ausnahmeregelung, (e)
gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für
sinnvoll erachtete Angabe. Die Kommission kann von dem öffentlichen
Auftraggeber/der Vergabestelle weitere Informationen anfordern. 3. Führt ein öffentlicher
Auftraggeber/eine Vergabestelle gemäß Artikel 31 der
Richtlinie 2004/18/EG oder gemäß Artikel 40 Absatz 3
Nummer 2 der Richtlinie 2004/17/EG ein Vergabeverfahren durch und
entscheidet er/sie sich gegen die Anwendung einer nach Artikel 10 dieser
Verordnung erlassenen oder nach Artikel 11 dieser Verordnung wieder in
Kraft gesetzten Maßnahme, so gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 35 der
Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 43 der Richtlinie 2004/17/EG
zu veröffentlichenden Bekanntmachung an und unterrichtet die Kommission spätestens
zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Mitteilung wird anhand eines Standardformulars
elektronisch übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung der Standardformulare für Auftragsbekanntmachungen und Mitteilungen
nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren. Die
Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: (a)
Name und Kontaktangaben des öffentlichen
Auftraggebers/der Vergabestelle, (b)
Beschreibung des Auftragsgegenstands, (c)
Angaben zur Herkunft der zugelassenen
Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen, (d)
Grundlage für die Entscheidung gegen die Anwendung
der restriktiven Maßnahmen und ausführliche Begründung der Anwendung der
Ausnahmeregelung, (e)
gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber/der
Vergabestelle für sinnvoll erachtete Angabe. Kapitel V
Übertragene Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Artikel 14 Änderung des
Anhangs
Die Kommission ist befugt, gemäß
Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um
dem Abschluss neuer internationaler Vereinbarungen der Union im Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe Rechnung zu tragen. Artikel 15 Ausübung der
übertragenen Befugnisse
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung an
die Kommission nach Artikel 14 ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung]. 3. Die Übertragung der
Befugnisse nach Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß diesem Artikel
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als
auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 16
Anwendung
1. Bei fehlerhafter Anwendung der
in Artikel 13 genannten Ausnahmen durch die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen
kann die Kommission den in Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG bzw.
in Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG vorgesehenen
Korrekturmechanismus anwenden. 2. Aufträge, die an einen
Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen Durchführungsrechtsakte, die die
Kommission auf eine Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers/einer
Vergabestelle über einen beabsichtigten Ausschluss hin erlassen hat, oder unter
Verstoß gegen nach Artikel 10 Absatz 1 erlassene oder nach
Artikel 11 wieder in Kraft gesetzte Maßnahmen vergeben wurden, werden
gemäß der Richtlinie 2007/66/EG für unwirksam erklärt. Artikel 17 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
mit dem Beschluss 71/306/EWG des Rates[19] eingesetzten
Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen und von dem mit
Artikel 7 der Verordnung über Handelshemmnisse[20]
eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um
Ausschüsse im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, und der
zuständige Ausschuss ist der mit der Verordnung über Handelshemmnisse
eingesetzte Ausschuss. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, und der
zuständige Ausschuss ist der mit dem Beschluss 71/306/EWG eingesetzte
Ausschuss. Artikel 18
Vertraulichkeit
1. Die aufgrund dieser
Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
zu dem sie eingeholt wurden. 2. Die Kommission, der Rat, das
Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben
vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten,
nicht bekannt, außer wenn der Auskunftgeber dies ausdrücklich gestattet. 3. Der Auskunftgeber kann die
vertrauliche Behandlung der mitgeteilten Informationen beantragen; einem
solchen Antrag ist eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen
oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht
zusammengefasst werden können. 4. Erscheint ein Antrag auf
vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber nicht
bereit, die Informationen zu veröffentlichen oder ihrer Bekanntgabe in
allgemeiner oder zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen
unberücksichtigt bleiben. 5. Die Absätze 1 bis 5
stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Einrichtungen der
Union nicht entgegen. Eine solche Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse
der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung
tragen. Artikel 19
Berichterstattung
Die Kommission berichtet dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie mindestens alle drei
Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über
die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von
Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen
Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die
erforderlichen Informationen. Artikel 20
Aufhebung
Die Artikel 58 und 59 der
Richtlinie 2004/17/EG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
aufgehoben. Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21.3.2012 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Verzeichnis
internationaler Vereinbarungen der Europäischen Union im Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs
enthalten Plurilaterale Vereinbarung: - Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen (ABl. L 336 vom 23.12.1994) Bilaterale Vereinbarungen: – Freihandelsabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Mexiko (ABl. L 276 vom 28.10.2000, ABl. L
157 vom 30.6.2000) – Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte
des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. L 114 vom 30.4.2002) – Freihandelsabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Chile (ABl. L 352 vom 30.12.2002) – Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl.
L 87 vom 20.3.2004) – Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien
(ABl. L 26 vom 28.1.2005) – Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten und Montenegro (ABl. L 345 vom 28.12.2007) – Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien
(ABl. L 107 vom 28.4.2009) –
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Südkorea (ABl.
L 127 vom 14.5.2011) [1] Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung
der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. [2] Die Richtlinie 2004/18/EG für Auftraggeber in den
so genannten „klassischen“ Sektoren und die Richtlinie 2004/17/EG für
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1 bzw. S. 114). [3] KOM(2011) 895 endg. und KOM(2011) 896 endg. [4] Zusätzlich
zu den online übermittelten Antworten wurden auch schriftliche Beiträge
eingereicht. [5] Ansatz A: Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen
in der EU wären grundsätzlich verpflichtet, Waren, Dienstleistungen und
Unternehmen aus Drittländern, die keinen internationalen Verpflichtungen der EU
unterliegen, von Vergabeverfahren auszuschließen. [6] Ansatz B: Nach Mitteilung an die Kommission hätten
die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen in der EU die Wahl, Waren,
Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern, die keinen internationalen
Verpflichtungen der EU unterliegen, von Vergabeverfahren auszuschließen. Zudem
würde die Kommission ein Instrument an die Hand bekommen, um den Zugang von
Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU zu überwachen, und könnte
restriktive Maßnahmen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen aus Drittländern
ergreifen, wenn Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU keinen
ausreichenden Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten dieser Länder
haben. [7] KOM(2011) 897 endg. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. [11] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [12] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [13] ABl. L … [14] ABl. L 349 vom 31.12.1994. [15] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. [16] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. [17] ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31. [18] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [19] ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. [20] ABl. L 349 vom
31.12.1994, S. 71.