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Document 52012PC0010
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the protection of individuals with regard to the processing of personal data by competent authorities for the purposes of prevention, investigation, detection or prosecution of criminal offences or the execution of criminal penalties, and the free movement of such data
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
/* KOM/2012/010 endgültig - 2012/0010 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr /* KOM/2012/010 endgültig - 2012/0010 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT
Der in der Mitteilung KOM(2012) 9 endg.
skizzierte Vorschlag der Kommission für einen neuen Rechtsrahmen zum Schutz
personenbezogener Daten in der EU wird im Folgenden näher erläutert. Die
vorgeschlagene neue Datenschutzregelung besteht aus zwei Teilen: –
einem Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung) und –
einem Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke
der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr. Diese Begründung betrifft den letztgenannten
Legislativvorschlag. Kernstück der EU-Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten ist die Richtlinie 95/46/EG[1] aus dem Jahr 1995, die auf
zweierlei abzielt: Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und Garantie des
freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wurde
durch einige Instrumente mit spezifischen Datenschutzbestimmungen im Bereich
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen[2] (frühere dritte Säule),
darunter den Rahmenbeschluss 2008/977/JI[3]
ergänzt. Der Europäische
Rat hat die Kommission ersucht, die Funktionsweise der verschiedenen
Rechtsinstrumente zum Datenschutz zu bewerten und erforderlichenfalls weitere
Initiativen legislativer und nicht-legislativer Art vorzulegen.[4] In seiner Entschließung zum
Stockholmer Programm begrüßte das Europäische Parlament[5] den Vorschlag, eine umfassende
Regelung für den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen
Union zu schaffen, und forderte unter anderem eine Überarbeitung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI. In ihrem Aktionsplan zur Umsetzung des
Stockholmer Programms[6]
betonte die Kommission die Notwendigkeit, in allen Bereichen der EU-Politik für
eine konsequente Anwendung des Grundrechts auf Datenschutz zu sorgen. In dem
Aktionsplan wurde Folgendes hervorgehoben: „In einer globalen Gesellschaft,
die durch raschen technologischen Wandel mit grenzenlosem Informationsaustausch
geprägt ist, kommt der Sicherung der Privatsphäre größte Bedeutung zu. Die
Union muss deshalb für eine konsequente Anwendung des Grundrechts auf
Datenschutz sorgen. Wir müssen die Position der EU bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten bei allen EU-Maßnahmen, einschließlich jener in den
Bereichen Strafverfolgung und Kriminalprävention, sowie in unseren
internationalen Beziehungen stärken.“ Wie die Kommission in ihrer Mitteilung über
ein Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union[7] feststellte, braucht die EU ein
umfassenderes, kohärenteres Konzept für das Grundrecht auf Schutz
personenbezogener Daten. Der Anwendungsbereich des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI ist begrenzt, da er sich auf die
grenzübergreifende Datenverarbeitung beschränkt und die Verarbeitung durch
Polizei- und Justizbehörden auf innerstaatlicher Ebene nicht einschließt.
Daraus können sich für die Polizei und andere zuständige Behörden bei der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit
Probleme ergeben. Sie können nicht in jedem Fall ohne Weiteres zwischen rein
innerstaatlicher und grenzübergreifender Verarbeitung unterscheiden oder
vorhersehen, ob es zu bestimmten personenbezogenen Daten in einer späteren
Phase vielleicht einen grenzübergreifenden Austausch geben wird (siehe
Abschnitt 2). Hinzu kommt, dass der Rahmenbeschluss aufgrund seines
Charakters und seines Inhalts den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu
seiner Umsetzung sehr großen Spielraum einräumt. Außerdem sieht er keinerlei
Mechanismus oder beratende Gruppe vor, die – ähnlich wie die
Artikel-29-Arbeitsgruppe – die gemeinsame Auslegung seiner Bestimmungen
unterstützen würden, und legt auch keine Durchführungsbefugnisse für die
Kommission fest, um ein gemeinsames Herangehen bei seiner Anwendung zu
gewährleisten. In Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Grundsatz
verankert, dass jede Person das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten
hat. Seit dem Vertrag von Lissabon verfügt die Union mit Artikel 16
Absatz 2 AEUV überdies über eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlass
von Datenschutzvorschriften, die auch für die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen gilt. Der Schutz personenbezogener Daten ist in
Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta als Grundrecht ausgestaltet. Gemäß
Artikel 16 AEUV hat der Gesetzgeber Vorschriften über den Schutz
natürlicher Personen bei der grenzübergreifenden sowie der innerstaatlichen
Verarbeitung personenbezogener Daten auch für den Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu erlassen. So wird der Schutz der
Grundrechte und ‑freiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht
auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ermöglicht und gleichzeitig der Austausch
personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sichergestellt. Dies
erleichtert auch die Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung in Europa. Aufgrund der Besonderheit der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wurde in der Erklärung 21[8] anerkannt, dass spezifische
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den freien Verkehr
derartiger Daten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen gemäß Artikel 16 AEUV erforderlich sein können.
2.
ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Diese Initiative zur Überarbeitung der
geltenden Datenschutzbestimmungen ist das Ergebnis einer umfassenden
Konsultation aller wichtigen Beteiligten, die in zwei Phasen erfolgte: –
9. Juli bis 31. Dezember 2009 – Konsultation
zum Rechtsrahmen für das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten: Die
Kommission erhielt 168 Antworten: 127 von Einzelpersonen, Vereinigungen,
Wirtschafts- und Fachverbänden sowie 12 von öffentlicher Seite. Die nicht
vertraulichen Beiträge können auf der Website der Kommission eingesehen werden[9]. –
4. November 2010 bis 15. Januar 2011 – Konsultation
zum Gesamtkonzept der Kommission für den Datenschutz in der Europäischen Union.
Die Kommission erhielt 305 Antworten: 54 von Bürgern, 31 von staatlicher
Seite und 220 von privaten Organisationen, insbesondere von
Unternehmensverbänden und Nichtregierungsorganisationen. Die nicht vertraulichen
Beiträge können auf der Website der Kommission eingesehen werden[10]. Neben diesen weitgehend auf die Überarbeitung
der Richtlinie 95/46/EG ausgerichteten Anhörungen wurden mit Vertretern
von Strafverfolgungsbehörden gezielte Konsultationen durchgeführt. So fand am
29. Juni 2010 mit den Behörden der Mitgliedstaaten ein Workshop über die
Anwendung der Datenschutzbestimmungen auf öffentliche Stellen statt, bei dem es
auch um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ging.
Die Kommission organisierte ferner am 2. Februar 2011 einen Workshop mit den
Behörden der Mitgliedstaaten, um die Umsetzung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI und in einem allgemeineren Rahmen Datenschutzthemen im Bereich der
polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
zu erörtern. Die EU-Bürger konnten sich bei einer
Eurobarometer-Umfrage äußern, die von November bis Dezember 2010 durchgeführt
wurde.[11]
Darüber hinaus wurde auch eine Reihe von Studien in Auftrag gegeben.[12] Die Artikel-29-Datenschutzgruppe[13] gab mehrere Stellungnahmen mit
sachdienlichen Beiträgen für die Kommission ab[14].
Zu den Fragen, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom November 2010
aufgeworfen hatte, nahm auch der Europäische Datenschutzbeauftragte umfassend
Stellung[15].
Das Europäische Parlament nahm mit seiner
Entschließung vom 6. Juli 2011 einen Bericht an, der das
Kommissionskonzept für die Reform der Datenschutzregelung unterstützte[16]. Der Rat der Europäischen
Union nahm am 24. Februar 2011 Schlussfolgerungen an, in denen er das
Reformvorhaben der Kommission generell befürwortete und der Vorgehensweise der
Kommission in vielen Punkten zustimmte. Auch der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss unterstützte eine angemessene Überarbeitung der Richtlinie 95/46/EG
ebenso wie die allgemeine Ausrichtung der Kommissionsvorschläge im Hinblick auf
eine kohärentere Anwendung der EU-Datenschutzregelung in allen Mitgliedstaaten.[17] Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere
Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der möglichen Optionen
vorgenommen[18].
Grundlage der Folgenabschätzung waren drei Zielsetzungen: Stärkung der
Binnenmarktdimension beim Datenschutz, wirksamere Ausübung der
Datenschutzrechte durch den Einzelnen und Schaffung einer umfassenden, kohärenten
Regelung für alle Zuständigkeitsbereiche der Union einschließlich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Zu dieser
letztgenannten Zielsetzung wurden zwei Optionen bewertet: eine erste Option,
bei der der Geltungsbereich der Datenschutzvorschriften auf diesem Gebiet
grundlegend erweitert und auf die Lücken des Rahmenbeschlusses sowie andere
durch ihn aufgeworfenen Fragen eingegangen wird, und eine weitreichendere
zweite Option mit sehr strikten, präskriptiven Bestimmungen, die auch die
sofortige Änderung aller anderen Instrumente der ehemaligen dritten Säule nach
sich zöge. Eine dritte, „minimalistische” Option, die sich weitgehend auf
Mitteilungen zu Auslegungsfragen und unterstützende Maßnahmen wie
Finanzierungsprogramme und technische Hilfsmittel konzentriert, wurde für die
Bewältigung der Fragen nicht für geeignet erachtet, die sich beim Datenschutz
auf diesem Gebiet stellen. Bei jeder Option wurde entsprechend der
üblichen Vorgehensweise der Kommission mithilfe einer Lenkungsgruppe mit
Vertretern aus den beteiligten Generaldirektionen der Kommission geprüft,
inwieweit mit der Option die Zielvorgaben erreicht werden, wie sich die Option
wirtschaftlich auswirkt (auch auf den Haushalt der EU-Organe), welche sozialen
Auswirkungen mit ihr verbunden und welche Auswirkungen auf die Grundrechte zu
erwarten sind. Auswirkungen auf die Umwelt wurden nicht festgestellt. Nach Betrachtung der einzelnen Optionen in
ihrer Gesamtwirkung wurde die hier favorisierte Option ausgearbeitet und in den
vorliegenden Vorschlag aufgenommen. Der Folgenabschätzung zufolge wird dessen
Umsetzung den Datenschutz in diesem Bereich insbesondere durch die Einbeziehung
der innerstaatlichen Datenverarbeitung weiter stärken und damit im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auch zu mehr Rechtssicherheit für
die zuständigen Behörden führen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) nahm
am 9. September 2011 zum Entwurf der Folgenabschätzung Stellung. Die
Folgenabschätzung wurde daraufhin wie folgt abgeändert: –
Präzisiert wurde, inwieweit die Ziele der
derzeitigen Datenschutzregelung erreicht oder nicht erreicht worden sind. Die
Reformziele wurden klarer formuliert. –
Die Dokumentation im Abschnitt „Problemstellung“
wurde ergänzt und es wurden zusätzliche Erläuterungen eingefügt. Die Kommission erstellte ferner einen Bericht
über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI gemäß Artikel 29
Absatz 2 des Rahmenbeschlusses. Dieser Bericht liegt als Teil des
Datenschutz-Reformpakets zur Annahme vor.[19]
Die Ergebnisse des Berichts, der sich auf Beiträge der Mitgliedstaaten stützt,
wurden auch bei der Ausarbeitung der Folgenabschätzung berücksichtigt.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE
3.1.
Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag stützt sich auf
Artikel 16 Absatz 2 AEUV, einer durch den Lissabonner
Vertrag eingeführten neuen, spezifischen Rechtsgrundlage für Vorschriften über
den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union und
durch die Mitgliedstaaten, sowie bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts und der Vorschriften über den freien
Datenverkehr fallen. Der Vorschlag zielt darauf ab, ein hohes,
einheitliches Datenschutzniveau in diesem Bereich zu garantieren und damit das
gegenseitige Vertrauen zwischen den Polizei- und Justizbehörden verschiedener
Mitgliedstaaten zu stärken und den freien Datenverkehr und die Zusammenarbeit
zwischen Polizei- und Justizbehörden zu erleichtern.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EUV) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in
Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Im Hinblick auf die
beschriebene Problematik zeigt die Subsidiaritätsanalyse, dass aus folgenden
Gründen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit Maßnahmen
auf EU-Ebene notwendig sind: –
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das
in Artikel 8 der Grundrechtecharta und in
Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankert ist, verlangt ein unionsweit
einheitliches Datenschutzniveau. Auf innerstaatlicher Ebene muss dasselbe
Schutzniveau für den Austausch und die Verarbeitung von Daten gelten. –
Der Bedarf der Strafverfolgungsbehörden in den
Mitgliedstaaten an immer schnellerer Datenverarbeitung und immer schnellerem
Datenaustausch zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus,
die nicht an Landesgrenzen haltmachen, nimmt ständig zu. Hier werden
einheitliche, klare Datenschutzvorschriften auf EU-Ebene zu verstärkter
Zusammenarbeit dieser Behörden beitragen. –
Die praktischen Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung der Datenschutzvorschriften und die notwendige Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Behörden erfordern eine Organisation auf
EU-Ebene, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. In
bestimmten Situationen ist die EU die bestgeeignete Ebene, um sicherzustellen,
dass alle Betroffenen bei der Übermittlung personenbezogener Daten in
Drittländer wirksam und in gleichem Maße geschützt sind. –
Die Mitgliedstaaten können die derzeitigen Probleme
– vor allem die durch die Uneinheitlichkeit der nationalen Vorschriften
bedingten Probleme – nicht allein bewältigen. Es besteht daher ein besonderer
Bedarf an einer harmonisierten, kohärenten Regelung, die einen reibungslosen
Transfer personenbezogener Daten innerhalb der EU ermöglicht und gleichzeitig
EU-weit allen Betroffenen einen wirksamen Datenschutz garantiert. –
Wegen Art und Umfang der Probleme, die nicht auf
einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt sind, dürften die vorgeschlagenen
Legislativmaßnahmen der EU wirksamer sein als vergleichbare Maßnahmen auf Ebene
der Mitgliedstaaten. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss
jedes Handeln zielgerichtet sein und darf nicht über das hinausgehen, was für
die Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist. An diesem Grundsatz hat
sich die Ausarbeitung dieses Vorschlags von der Feststellung und Analyse der
möglichen Optionen bis hin zu seiner Formulierung orientiert. Eine Richtlinie ist deshalb am besten
geeignet, die EU-weite Harmonisierung auf diesem Gebiet zu gewährleisten und
gleichzeitig den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Grundsätze, der
Durchführung der Vorschriften und der Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf
nationaler Ebene den notwendigen Spielraum zu geben. Angesichts der komplexen
nationalen Vorschriften, die derzeit für den Schutz von personenbezogenen Daten
gelten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen verarbeitet werden, und des Ziels der umfassenden Harmonisierung
dieser Vorschriften durch diese Richtlinie wird die Kommission die
Mitgliedstaaten ersuchen müssen, erläuternde Dokumente zum Verhältnis zwischen
den Komponenten der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen
Umsetzungsinstrumente bereitzustellen, um ihrer Kontrollaufgabe im Hinblick auf
die Umsetzung der Richtlinie gerecht werden zu können.
3.3.
Zusammenfassung der Grundrechtsaspekte
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten
ist in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der EU, Artikel 16 AEUV
und Artikel 8 der EMRK verankert. Wie der Gerichtshof der EU betont hat,[20] kann das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen,
sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden.[21] Datenschutz und Achtung des
Privat- und Familienlebens, das durch Artikel 7 der Charta geschützt ist,
hängen eng zusammen. Dies geht aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
95/46/EG hervor, wonach die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen dieser
Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den
Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten gewährleisten. Andere möglicherweise betroffene, in der
Charta verankerte Grundrechte sind das Verbot einer Diskriminierung unter anderem
wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der genetischen Merkmale, der
Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung,
einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung (Artikel 21), die Rechte
des Kindes (Artikel 24) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und
ein faires Verfahren (Artikel 47).
3.4.
Erläuterung des Vorschlags im Einzelnen
3.4.1.
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
In Artikel 1 wird der Gegenstand der
Richtlinie definiert, d. h. die Bestimmungen für die Verarbeitung
personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder
Verfolgung von Straftaten festlegt; ferner wird das zweifache Ziel der
Richtlinie dargelegt, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
und insbesondere ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zu schützen
und gleichzeitig ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit zu gewährleisten
sowie den Austausch personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden in
der Europäischen Union zu gewährleisten. Artikel 2 bestimmt den Anwendungsbereich
der Richtlinie. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nicht auf
grenzübergreifende Datenverarbeitung beschränkt, sondern umfasst alle
Verarbeitungen, die von „zuständigen Behörden“ (gemäß der Definition in
Artikel 3 Nummer 14) für die Zwecke dieser Richtlinie durchgeführt
werden. Die Richtlinie gilt weder für eine Verarbeitung im Rahmen von
Tätigkeiten, die nicht in den Bereich des Unionsrechts fallen, noch für eine
Verarbeitung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der
Europäischen Union, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und
anderen spezifischen Rechtsvorschriften geregelt ist. Artikel 3 enthält die
Begriffsbestimmungen. Einige Begriffsbestimmungen wurden von der
Richtlinie 95/46/EG und dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI übernommen,
andere wurden abgeändert, ergänzt oder neu eingeführt. Die neuen
Begriffsbestimmungen sind: „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“,
„genetische Daten“, „zuständige Behörden“ (gemäß Artikel 87 AEUV und
Artikel 2 Buchstabe h des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI) und „Kind“
(im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention)[22].
3.4.2.
KAPITEL II – GRUNDSÄTZE
Artikel 4 enthält die für die
Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Grundsätze entsprechend
Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG sowie Artikel 3 des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI, die dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie
angepasst sind. Nach Artikel 5 muss soweit wie möglich
zwischen personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen
unterschieden werden. Dabei handelt es sich um eine neue, weder in der
Richtlinie 95/46/EG noch im Rahmenbeschluss 2008/977/JI enthaltene
Bestimmung, die die Kommission aber ursprünglich für den Rahmenbeschluss
vorgeschlagen hatte[23]
und die sich an die Empfehlung des Europarats Nr. R (87)15 anlehnt.
Entsprechende Vorschriften gelten bereits für Europol[24] und Eurojust[25]. Artikel 6 zur Unterscheidung nach
Richtigkeit und Zuverlässigkeit entspricht dem Grundsatz 3.2 der
Empfehlung des Europarats Nr. R (87)15. Ähnliche Bestimmungen, die
ebenfalls im Kommissionsvorschlag für den Rahmenbeschluss standen, gelten für
Europol[26].
Artikel 7 enthält die Kriterien für eine
rechtmäßige Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe durch eine
zuständige Behörde aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich
ist, um einer gesetzlichen Verpflichtung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen nachzukommen, lebenswichtige Interessen der betroffenen oder
einer anderen Person zu schützen oder eine unmittelbare, schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eines Mitgliedstaats abzuwehren. Die
übrigen Kriterien für eine rechtmäßige Verarbeitung gemäß Artikel 7 der
Richtlinie 95/46/EG sind für die Verarbeitung im Bereich Polizei und
Strafjustiz nicht zweckdienlich. Artikel 8 enthält in Anlehnung an
Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG ein allgemeines Verbot der
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie die Ausnahmen
von diesem Verbot, in die nach der Rechtsprechung des EGMR[27] die genetischen Daten
einbezogen werden. Im Einklang mit Artikel 7 des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI enthält Artikel 9 ein Verbot von
ausschließlich automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese
nicht aufgrund eines Gesetzes zulässig ist, das angemessene Garantien vorsieht.
3.4.3.
KAPITEL III – RECHTE DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 10 verpflichtet die
Mitgliedstaaten zur Transparenz durch Bereitstellung leicht zugänglicher und
verständlicher Informationen in Anlehnung an den Grundsatz 10 der Madrider
Entschließung zu Internationalen Standards zum Schutz der Privatsphäre[28] sowie dazu, die für die
Verarbeitung Verantwortlichen zu verpflichten, Verfahren vorzusehen und
Vorkehrungen zu treffen, damit die betroffenen Personen ihre Rechte besser
wahrnehmen können. Hierzu gehört auch das Erfordernis, dass die Inanspruchnahme
der Rechte in der Regel kostenlos sein sollte. Artikel 11 enthält die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, die Information der betroffenen Person sicherzustellen.
Grundlage hierfür bilden die Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG,
allerdings ohne zu unterscheiden, ob die Daten bei der betroffenen Person
selbst erhoben wurden oder nicht, und unter Erweiterung der
Informationspflichten. In Anlehnung an Artikel 13 der
Richtlinie 95/46/EG und Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
enthält der Artikel auch Ausnahmen von der Informationspflicht, soweit diese
Ausnahmen verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
sind, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu
ermöglichen. Artikel 12 schreibt den Mitgliedstaaten
vor sicherzustellen, dass die betroffene Person Auskunft über ihre
personenbezogenen Daten erhält. Er basiert auf Artikel 12 Buchstabe a
der Richtlinie 95/46/EG, enthält jedoch einige neue Elemente, zu denen die
betroffenen Personen Auskunft erhalten müssen (Speicherfrist, Recht auf
Berichtigung, auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie zum
Beschwerderecht). Artikel 13 sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen können, die das Auskunftsrecht
beschränken, wenn dies aufgrund der besonderen Art der Datenverarbeitung im
polizeilichen Bereich und im Bereich der Strafjustiz geboten scheint, sowie
über die Unterrichtung der betroffenen Person über die Beschränkung des
Auskunftsrechts; diese Bestimmung entspricht Artikel 17 Absätze 2
und 3 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI. Artikel 14 regelt, dass in Fällen, in
denen das direkte Auskunftsrecht eingeschränkt ist, die betroffene Person über
die Möglichkeit unterrichtet werden muss, über die Aufsichtsbehörde mittelbare
Auskunft zu erhalten, die das Recht an ihrer Stelle ausüben kann und die
betroffene Person über das Ergebnis ihrer Nachforschungen informieren muss. Artikel 15 zum Recht auf Berichtigung
geht auf Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG zurück und
auf Artikel 18 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI, soweit es
um die Pflichten im Fall der Verweigerung dieses Rechts geht. Artikel 16 zum Recht auf Löschung ist an
Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG angelehnt sowie an
Artikel 18 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI, soweit es um
die Pflichten im Fall der Verweigerung dieses Rechts geht. Darüber hinaus wird
ein Recht auf Markierung der Datenverarbeitung in bestimmten Fällen eingeführt.
Damit wird der in Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG und
in Artikel 18 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
verwendete mehrdeutige Ausdruck „Sperrung“ ersetzt. Artikel 17 betrifft die Berichtigung und
Löschung sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Gerichtsverfahren und
liefert eine Klarstellung zu Artikel 4 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI.
3.4.4.
KAPITEL IV - FÜR DIE VERARBEITUNG
VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER
3.4.4.1.
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 18 enthält eine Beschreibung der
dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung, dieser
Richtlinie nachzukommen, unter anderem durch die Einführung entsprechender
Maßnahmen und Verfahren. Artikel 19 verlangt von den
Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche
den Pflichten nachkommt, die ihm aus dem Grundsatz des Datenschutzes durch
Technik und dem Gebot datenschutzfreundlicher Voreinstellungen erwachsen. Artikel 20 präzisiert den Status von
gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf ihr Verhältnis
untereinander. Artikel 21, der zum Teil auf
Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG basiert, präzisiert die
Stellung und Pflichten eines Auftragsverarbeiters und enthält unter anderem die
Neuregelung, wonach ein Auftragsverarbeiter, der über die Anweisungen des für
die Verarbeitung Verantwortlichen hinaus Daten verarbeitet, als
Mitverantwortlicher für die Verarbeitung gilt. Artikel 22, der die Verarbeitung unter
der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters
regelt, entspricht Artikel 16 der Richtlinie 95/46/EG. Artikel 23 führt für den für die
Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter die Pflicht ein, alle
unter ihrer Verantwortung stehenden Verarbeitungssysteme und -verfahren zu
dokumentieren. Artikel 24 regelt die
Aufzeichnungspflichten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses 2008/977 mit weiteren Klarstellungen. Artikel 25 regelt die Pflicht des für die
Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zur Zusammenarbeit
mit der Aufsichtsbehörde. Artikel 26 betrifft Fälle, in denen vor
der Verarbeitung der Daten die Aufsichtsbehörde zu Rate zu ziehen ist. Diese
Bestimmung fußt auf Artikel 23 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI.
3.4.4.2.
ABSCHNITT 2 – DATENSICHERHEIT
Artikel 27 zur Sicherheit der
Verarbeitung basiert auf Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG
und Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI; die entsprechenden
Pflichten werden jetzt ungeachtet des Vertragsverhältnisses zwischen dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter auf Letztere
ausgedehnt. Die Artikel 28 und 29 führen in Anlehnung
an Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz
in der elektronischen Kommunikation eine Pflicht zur Meldung von Verletzungen
des Schutzes personenbezogener Daten ein, wobei unterschieden wird zwischen der
Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Artikel 28) und der unter
bestimmten Umständen bestehenden Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen
Person (Artikel 29). Artikel 29 sieht unter Bezugnahme auf
Artikel 11 Absatz 4 auch Ausnahmen vor.
3.4.4.3.
ABSCHNITT 3 – DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Artikel 30 schreibt zwingend vor, dass
der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennen
muss, dem die in Artikel 32 genannten Aufgaben obliegen. Handeln mehrere
zuständige Behörden unter der Aufsicht einer zentralen Behörde, die als
Verarbeitungsverantwortlicher fungiert, muss zumindest diese Behörde einen
Datenschutzbeauftragten benennen. Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie
95/46/EG bot den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, als Ersatz für die allgemeine
Meldepflicht die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Artikel 31 regelt die Stellung des
Datenschutzbeauftragten. Artikel 32 regelt die Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten.
3.4.5.
KAPITEL V – ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER
DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
Artikel 33 regelt, welche allgemeinen
Grundsätze für die Übermittlung oder Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer
oder internationale Organisationen im Bereich der polizeilichen oder
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten. Es wird klargestellt, dass
Daten nur dann in ein Drittland übermittelt werden dürfen, wenn dies für die
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder für die
Strafvollstreckung notwendig ist. Nach Artikel 34 dürfen Daten an ein
Drittland übermittelt werden, zu dem die Kommission nach der
Verordnung…/../201X einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat, oder wenn es
speziell um den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen geht oder ansonsten, wenn geeignete Garantien bestehen. Solange
keine Angemessenheitsbeschlüsse vorliegen, stellt die Richtlinie sicher, dass
auf der Grundlage geeigneter Garantien und Ausnahmen weiterhin Daten
übermittelt werden können. Ansonsten erläutert der Artikel die Kriterien, die
für die Beurteilung eines angemessenen Schutzniveaus maßgeblich sind;
ausdrücklich werden dabei die Rechtsstaatlichkeit, der gerichtliche
Rechtsschutz und eine unabhängige Aufsicht genannt. Der Artikel gibt der
Kommission die Möglichkeit, das Schutzniveau in einem Gebiet oder einem
Verarbeitungssektor eines Drittlands zu beurteilen. Nach diesem Artikel soll
ein nach Artikel 38 der Datenschutz-Grundverordnung erlassener
Angemessenheitsbeschluss im Rahmen dieser Richtlinie anwendbar sein. Die
Kommission kann einen Angemessenheitsbeschluss jedoch auch ausschließlich für
die Zwecke dieser Richtlinie erlassen. Artikel 35 bestimmt, dass bei Fehlen
eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission vor einer Datenübermittlung in
ein Drittland angemessene Datenschutzgarantien vorhanden sein müssen. Diese
Garantien können in einem rechtsverbindlichen Instrument, zum Beispiel in einem
internationalen Abkommen, festgelegt sein. Wahlweise kann der für die
Verarbeitung Verantwortliche nach Prüfung der für die Datenübermittlung
relevanten Umstände zu dem Schluss kommen, dass solche Garantien gegeben sind. In Artikel 36, der Artikel 26 der
Richtlinie 95/46/EG sowie Artikel 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
entlehnt ist, ist geregelt, wann Datenübermittlungen vorgenommen werden dürfen. Artikel 37 verpflichtet die
Mitgliedstaaten vorzusehen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den
Empfänger über jede Beschränkung der Verarbeitung unterrichtet und alle
zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass diese
Beschränkungen von den Empfängern der personenbezogenen Daten in dem Drittland
oder der internationalen Organisation beachtet werden. In Artikel 38 ist konkret vorgesehen,
dass die Kommission und die Aufsichtsbehörden von Drittländern, insbesondere
der Länder, deren Schutzniveau als angemessen angesehen wird, Verfahren für die
internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten unter
Berücksichtigung der OECD-Empfehlung vom 12. Juni 2007 über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Anwendung von Datenschutzgesetzen
entwickeln.
3.4.6.
KAPITEL VI – NATIONALE AUFSICHTSBEHÖRDEN
3.4.6.1.
ABSCHNITT 1 – UNABHÄNGIGKEIT
Artikel 39 verpflichtet die
Mitgliedstaaten in Anlehnung an Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie
95/46/EG und an Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI,
Aufsichtsbehörden einzurichten, zu deren Aufgaben auch die Zusammenarbeit
untereinander sowie mit der Kommission zählt, um so zur einheitlichen Anwendung
dieser Richtlinie in der Union beizutragen. Dabei kann es sich um dieselbe
Aufsichtsbehörde wie die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung errichtete
Behörde handeln. Artikel 40 präzisiert die Kriterien für die
Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union[29]
und in Anlehnung an Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[30]. Artikel 41 regelt in Anlehnung an die
einschlägige Rechtsprechung[31]
und Artikel 42 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde. Artikel 42 bestimmt, welche Aspekte in
Bezug auf die Aufsichtsbehörden und deren Mitglieder im innerstaatlichen Recht
der Mitgliedstaaten zu regeln sind. Artikel 43 zur Verschwiegenheitspflicht
der Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörde basiert auf
Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 25
Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI.
3.4.6.2.
ABSCHNITT 2 – AUFGABEN UND BEFUGNISSE
In Artikel 44 sind in Anlehnung an
Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 25
Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI die Zuständigkeiten der
Aufsichtsbehörden festgeschrieben. Gerichte unterliegen dem materiellen
Datenschutzrecht, sind aber von der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
ausgenommen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsprechungsorgan tätig sind.
Artikel 45 verpflichtet die
Mitgliedstaaten, die Pflichten der Aufsichtsbehörde festzulegen, darunter die
Prüfung von Beschwerden sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit über die
Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine besondere Aufgabe der
Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie besteht darin, das Auskunftsrecht
namens der betroffenen Personen für den Fall auszuüben, dass diesen die
Auskunft verweigert oder ihr Auskunftsrecht eingeschränkt wird, und die
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen. Artikel 46, der sich auf Artikel 28
Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 25 Absätze 2
und 3 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI stützt, betrifft die
Befugnisse der Aufsichtsbehörde. Artikel 47 verpflichtet die
Aufsichtsbehörden nach dem Vorbild des Artikels 28 Absatz 5 der
Richtlinie 95/46/EG zur jährlichen Berichterstattung über ihre Tätigkeit.
3.4.7.
KAPITEL VII – ZUSAMMENARBEIT
Artikel 48 verpflichtet die
Aufsichtsbehörden, einander Amtshilfe zu leisten, während Artikel 28
Absatz 6 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG lediglich die Verpflichtung
zur Zusammenarbeit ohne weitere Präzisierung enthält. Gemäß Artikel 49 nimmt der durch die
Datenschutz-Grundverordnung eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss
seine Aufgaben auch in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge wahr, die in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Als zusätzliche Unterstützung wird
die Kommission über eine Expertengruppe zu den Strafverfolgungsaspekten des
Datenschutzes den Rat von Vertretern der in den Mitgliedstaaten für die
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten und die
Strafvollstreckung zuständigen Behörden sowie von Vertretern von Europol und
Eurojust einholen.
3.4.8.
KAPITEL VIII – RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND
SANKTIONEN
Artikel 50 legt in Anlehnung an
Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG das Recht des Betroffenen
auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in Bezug auf jeden den
Beschwerdeführer betreffenden Verstoß gegen die Richtlinie fest. Darüber hinaus
wird präzisiert, welche Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Namen
der betroffenen Person Beschwerde führen können. Im Falle einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten können sie auch unabhängig von einer
Beschwerde der betroffenen Person tätig werden. Artikel 51 schreibt das Recht auf
gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde fest. Er stützt sich auf
die allgemeine Bestimmung des Artikels 28 Absatz 3 der
Richtlinie 95/46/EG und bestimmt insbesondere, dass die betroffene Person
vor Gericht gehen kann, um eine Aufsichtsbehörde zu zwingen, im Fall einer
Beschwerde tätig zu werden. Artikel 52, der sich auf Artikel 22
der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 20 des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI stützt, betrifft das Recht auf gerichtlichen
Rechtsbehelf gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter.
Artikel 53 legt gemeinsame Vorschriften
für Gerichtsverfahren fest, darunter das Recht von Einrichtungen,
Organisationen oder Verbänden, betroffene Personen vor Gericht zu vertreten,
sowie das Klagerecht der Aufsichtsbehörden. Die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, für zügige Gerichtsverfahren zu sorgen, erfolgt in Anlehnung
an Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr[32]. Nach Artikel 54 sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, das Recht auf Schadenersatz vorzusehen. Dieses auf
Artikel 23 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 19 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI basierende Recht wird auf Schäden erweitert,
die der Auftragsverarbeiter verursacht hat. Näher geregelt wird auch die Haftung
im Fall mehrerer Mitverantwortlicher. Artikel 55 verpflichtet die
Mitgliedstaaten, Vorschriften einzuführen, um Verstöße gegen die Richtlinie zu
ahnden und dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften angewandt werden.
3.4.9.
KAPITEL X – DELEGIERTE RECHTSAKTE UND
DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 56 enthält die Standardbestimmung
für die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 290 AEUV. Der Gesetzgeber kann der Kommission demnach die Befugnis
übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines
Gesetzgebungsakts zu erlassen („quasi-legislative Rechtsakte“). Artikel 57 regelt das Ausschussverfahren
für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission in Fällen,
in denen es nach Artikel 291 AEUV einheitlicher Bedingungen für die
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Es gilt das
Prüfverfahren.
3.4.10.
KAPITEL XI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mit Artikel 58 wird der
Rahmenbeschluss 2008/977/JI aufgehoben. Gemäß Artikel 59 sollen die besonderen
Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige
Behörde zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung, die in vor Erlass dieser Richtlinie
erlassenen Rechtsakten der Union enthalten sind, die die Verarbeitung
personenbezogener Daten oder den Zugang zu den Informationssystemen im
Anwendungsbereich der Richtlinie regeln, bestehen bleiben. Artikel 60 stellt das Verhältnis dieser
Richtlinie zu bestehenden internationalen Übereinkünfte der Mitgliedstaaten im
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen klar. Nach Artikel 61 ist die Kommission
verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinie zu bewerten und darüber Bericht zu
erstatten, um zu beurteilen, inwieweit eine Anpassung der zuvor erlassenen, in
Artikel 59 genannten besonderen Bestimmungen an diese Richtlinie
erforderlich ist. Artikel 62 enthält die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen und der
Kommission die nach Maßgabe der Richtlinie erlassenen Bestimmungen zu
übermitteln. Artikel 63 legt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Richtlinie fest. Artikel 64 gibt an, an wen sich diese
Richtlinie richtet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Finanzbogen zu dem Vorschlag für eine
Datenschutz-Grundverordnung gibt Aufschluss über die budgetären Auswirkungen
der Verordnung und dieser Richtlinie. 2012/0010 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke
der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten,[33] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Der Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Artikel 8
Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und
Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union besagen, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie
betreffenden personenbezogenen Daten hat. (2)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht im
Dienste des Menschen; die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten daher
gewährleisten, dass ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsorts
der betreffenden Person deren Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere
deren Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die
Datenverarbeitung sollte zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts beitragen. (3)
Der rasche technologische Fortschritt und die
Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen.
Datenerhebung und Datenaustausch haben massive Ausmaße angenommen. Die Technik
macht es möglich, dass die zuständigen Behörden in einem noch nie dagewesenen
Umfang auf personenbezogene Daten zurückgreifen. (4)
Dies setzt voraus, dass der Datenverkehr zwischen
den zuständigen Behörden innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an
Drittländer und internationale Organisationen erleichtert werden und dabei
gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz gewährleistet wird. Hierzu bedarf es
solider und stärker aufeinander abgestimmter Datenschutzbestimmungen in der
Union, die konsequent durchgesetzt werden. (5)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[34] gilt für jegliche Verarbeitung
personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten sowohl im öffentlichen als auch
im privaten Bereich. Ausgenommen ist jedoch die „Verarbeitung personenbezogener
Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen“, beispielsweise im Bereich
der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen
Zusammenarbeit. (6)
Für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit gilt der Rahmenbeschluss
2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz
personenbezogener Daten, die im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit verarbeitet werden[35]. Der Anwendungsbereich dieses
Rahmenbeschlusses beschränkt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
die zwischen Mitgliedstaaten weitergegeben oder bereitgestellt werden. (7)
Für den Zweck der wirksamen justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit ist es
entscheidend, einen durchweg hohen Schutz der personenbezogenen Daten
natürlicher Personen zu gewährleisten und den Austausch personenbezogener Daten
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Im
Hinblick darauf muss dafür gesorgt werden, dass die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden
zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen
geschützt werden. Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten
erfordert nicht nur eine Stärkung der Rechte der betroffenen Personen und eine
Verschärfung der Auflagen für diejenigen, die personenbezogene Daten
verarbeiten, sondern auch gleiche Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der
Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten. (8)
Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sieht den Erlass von Vorschriften zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
über den freien Verkehr solcher Daten durch das Europäische Parlament und den
Rat vor. (9)
Auf dieser Grundlage sind in der Verordnung EU
…../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) allgemeine Bestimmungen für den
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union niedergelegt. (10)
In der Erklärung Nr. 21 zum Schutz
personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit im Anhang zur Schlussakte der
Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon annahm, erkannte die
Regierungskonferenz an, dass es sich aufgrund des spezifischen Charakters
dieser Bereiche als erforderlich erweisen könnte, auf Artikel 16 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Vorschriften
über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu
erlassen. (11)
Daher sollte eine Richtlinie verabschiedet werden,
die den Besonderheiten dieses Bereichs Rechnung trägt und Bestimmungen zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung enthält. (12)
Um zu gewährleisten, dass jeder in der Union auf
der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte das gleiche Maß an Schutz
genießt und Unterschiede, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen
den zuständigen Behörden behindern könnten, beseitigt werden, sollte die
Richtlinie harmonisierte Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten
und den freien Datenverkehr im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit festlegen. (13)
Diese Richtlinie erlaubt bei der Anwendung ihrer
Bestimmungen die Berücksichtigung des Grundsatzes des Zugangs der
Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten. (14)
Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte
für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. (15)
Der Schutz natürlicher Personen sollte
technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Verfahren abhängen, da
andernfalls ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften bestünde. Er
sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso
gelten wie für die manuelle Verarbeitung solcher Daten, wenn diese in einem
Ablagesystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder
Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien
geordnet sind, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden.
Diese Richtlinie sollte nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts
fällt, insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit, oder für Daten
gelten, die von den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der
Europäischen Union verarbeitet werden. (16)
Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen
gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person
beziehen. Um festzustellen, ob eine natürliche Person bestimmbar ist, sind alle
Mittel zu berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen zur Identifizierung der
Person genutzt werden dürften. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht
für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die
betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. (17)
Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten
alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand einer
betroffenen Person beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der
betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über
Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen,
Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt
wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art
von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von
medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der
Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz,
darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer
Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie
Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken,
Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder
biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der
Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal,
einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test
stammen. (18)
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte
gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben sowie nach Recht und
Gesetz erfolgen. Vor allem sollten die jeweiligen Zwecke der Datenverarbeitung
eindeutig festgelegt sein. (19)
Zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und
Verfolgung von Straftaten müssen die zuständigen Behörden personenbezogene
Daten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder
Verfolgung einer bestimmten Straftat erhoben wurden, auch speichern und in
einem anderen Kontext verarbeiten können, um sich ein Bild der kriminellen
Erscheinungen und Trends machen, Erkenntnisse über Netzwerke der organisierten
Kriminalität sammeln und Verbindungen zwischen verschiedenen aufgedeckten
Straftaten herstellen zu können. (20)
Personenbezogene Daten sollten nur für Zwecke
verarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung vereinbar sind.
Personenbezogene Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie
im Verhältnis zu den Zwecken der Datenverarbeitung nicht exzessiv sein. Es
sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige oder
unvollständige personenbezogene Daten berichtigt oder gelöscht werden. (21)
Der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit der Daten
sollte unter Berücksichtigung von Art und Zweck der jeweiligen Verarbeitung
angewandt werden. Aussagen, die personenbezogene Daten enthalten, basieren
gerade in Gerichtsverfahren auf der subjektiven Wahrnehmung von Personen und
sind nicht immer nachprüfbar. Infolgedessen sollte sich der Grundsatz der
sachlichen Richtigkeit nicht auf die Richtigkeit einer Aussage beziehen, sondern
lediglich auf die Tatsache, dass eine bestimmte Aussage gemacht worden ist. (22)
Bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung sollte den Besonderheiten dieses
Bereichs und dessen spezifischen Zielen Rechnung getragen werden. (23)
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im
Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen
Zusammenarbeit geht es naturgemäß um betroffene Personen verschiedener
Kategorien. Daher sollte so weit wie möglich klar zwischen den
personenbezogenen Daten der einzelnen Kategorien betroffener Personen
unterschieden werden wie Verdächtigte, verurteilte Straftäter, Opfer und
Dritte, beispielsweise Zeugen, Personen, die über einschlägige Informationen
verfügen, oder Personen, die mit Verdächtigten oder verurteilten Straftätern in
Kontakt oder in Verbindung stehen. (24)
Die personenbezogenen Daten sollten so weit wie
möglich nach ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten
sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des
Betroffenen und gleichzeitig auch die Qualität und Zuverlässigkeit der von den
zuständigen Behörden verarbeiteten Informationen zu gewährleisten. (25)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nur
dann als rechtmäßig gelten, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen
Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Wahrnehmung einer
Aufgabe, die eine zuständige Behörde im öffentlichen Interesse aufgrund des
Gesetzes oder zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person
oder einer anderen Person ausführt, oder zur Abwehr einer unmittelbaren und
ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. (26)
Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach
hinsichtlich der Grundrechte oder der Privatsphäre besonders sensibel sind, wie
zum Beispiel genetische Daten, bedürfen eines besonderen Schutzes. Solche Daten
sollten nur dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung durch eine
Rechtsvorschrift, die geeignete Garantien für die rechtmäßigen Interessen der
betroffenen Person enthält, ausdrücklich erlaubt ist, die Verarbeitung zur
Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
Person erforderlich ist oder sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person
offenkundig öffentlich gemacht hat. (27)
Eine natürliche Person sollte das Recht haben,
keiner Maßnahme unterworfen zu werden, die allein auf automatischer
Datenverarbeitung basiert, wenn dadurch eine nachteilige Rechtsfolge für die
betroffene Person entsteht, es sei denn, sie ist gesetzlich erlaubt und mit
geeigneten Garantien für die rechtmäßigen Interessen der betroffenen Person
verbunden. (28)
Damit die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen
kann, sollten die Informationen für sie leicht zugänglich und verständlich,
also unter anderem klar und einfach abgefasst sein. (29)
Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer
betroffenen Person ermöglichen, die ihr durch diese Richtlinie gewährten Rechte
wahrzunehmen, etwa dafür, wie sie kostenfrei Auskunft über die Daten erlangen oder
deren Berichtigung oder Löschung fordern kann. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche sollte verpflichtet werden, ohne unangemessene Verzögerung auf
das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten. (30)
Der Grundsatz von Treu und Glauben bei der
Verarbeitung verlangt, dass die betroffene Person insbesondere über die
Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist, das
Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und
das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen
Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie
verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Verweigerung
der Daten hat. (31)
Die Unterrichtung einer betroffenen Person darüber,
dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum
Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder, falls die Daten nicht bei der betroffenen
Person erhoben werden, zum Zeitpunkt der Erfassung oder innerhalb einer
angemessenen Frist nach der Erhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände der Verarbeitung. (32)
Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich
der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, haben und dieses Recht problemlos
wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen
zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu
wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie
lange sie gespeichert werden und wer die Empfänger der Daten sind, auch wenn es
sich um Empfänger in Drittländern handelt. Die betroffenen Personen sollten
eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die einer Verarbeitung unterzogen
werden, erhalten können. (33)
Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein,
Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Information der betroffenen
Person oder die Auskunft über ihre personenbezogenen Daten in einem solchen
Umfang und so lange zeitweilig oder dauerhaft zurückgestellt oder eingeschränkt
wird, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung dieser Rechte in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist und sofern
den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde,
wenn dadurch gewährleistet wird, dass behördliche oder gerichtliche
Untersuchungen, Ermittlungen und Verfahren nicht behindert, die Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder die
Strafvollstreckung nicht gefährdet, die öffentliche und die nationale
Sicherheit oder die betroffene Person oder die Rechte und Freiheiten anderer
geschützt werden. (34)
Eine Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft
sollte der betroffenen Person unter Angabe der sachlichen oder rechtlichen
Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. (35)
Erlassen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, mit
denen das Auskunftsrecht vollständig oder teilweise eingeschränkt wird, sollte
die betroffene Person die zuständige nationale Aufsichtsbehörde ersuchen
können, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. Die betroffene
Person sollte über dieses Recht unterrichtet werden. Nimmt die Aufsichtsbehörde
im Namen der betroffenen Person das Auskunftsrecht wahr, sollte sie die
betroffene Person mindestens darüber informieren, ob sie alle erforderlichen
Überprüfungen vorgenommen und was die Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen
Verarbeitung erbracht hat. (36)
Jede Person sollte das Recht auf Berichtigung sie
betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie das Recht auf Löschung
besitzen, wenn die Verarbeitung ihrer Daten unter Verstoß gegen die
Grundprinzipien dieser Richtlinie erfolgt. Werden personenbezogene Daten im
Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder einem Strafverfahren
verarbeitet, erfolgen Berichtigung, Information, Auskunft, Löschung oder
Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe des einzelstaatlichen
Strafprozessrechts. (37)
Es sollten umfassende Bestimmungen über die
Verantwortung und die Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für
jedwede durch diesen oder in dessen Namen erfolgende Verarbeitung
personenbezogener Daten festgelegt werden. Vor allem sollte der für die
Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass die Verarbeitung nach den
nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfolgt ist. (38)
Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt
werden. Um zu gewährleisten, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften erfüllt werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche
Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die den Grundsätzen des
Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
entsprechen. (39)
Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der
für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es
einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Richtlinie,
insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die
Verarbeitungszwecke, -bedingungen und ‑mittel gemeinsam mit anderen für die
Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag
eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. (40)
Verarbeitungsvorgänge sollten zur Kontrolle der
Einhaltung der Richtlinie von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
dem Auftragsverarbeiter dokumentiert werden. Jeder für die Verarbeitung
Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der
Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anforderung seine
dokumentarischen Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden
Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können. (41)
Um einen wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen durch Präventivmaßnahmen zu gewährleisten, sollte der
für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in bestimmten
Fällen vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde zu Rate ziehen. (42)
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten kann Schäden, beispielsweise eine Rufschädigung der betroffenen Person,
hervorrufen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb
sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen
Verletzung die zuständige nationale Behörde unverzüglich in Kenntnis setzen.
Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten oder Privatsphäre durch eine
Datenschutzverletzung beeinträchtigt werden könnten, sollten ohne unangemessene
Verzögerung benachrichtigt werden, so dass sie die notwendigen Vorkehrungen
treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als für den
Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen
Person nachteilig erachtet werden, wenn sie in Verbindung mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten zum Beispiel in Identitätsdiebstahl oder Betrug, einer
körperlichen Schädigung, erheblichen Demütigung oder einer Rufschädigung
bestehen können. (43)
Bei der detaillierten Regelung des Formats und der
Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden,
beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische
Schutzvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines
Missbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren
den berechtigten Interessen der zuständigen Behörden in Fällen Rechnung tragen,
in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges
Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde. (44)
Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter sollte eine Person benennen, die ihn dabei unterstützt, die
Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu
überwachen. Mehrere Dienststellen der zuständigen Behörde können gemeinsam
einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte muss seinen
Auftrag und seine Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. (45)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass
Daten nur dann in ein Drittland übermittelt werden, wenn dies für die
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder für die
Strafvollstreckung notwendig ist und es sich bei dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen in dem Drittland oder in der internationalen Organisation um
eine zuständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie handelt. Daten dürfen
übermittelt werden, wenn die Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass
das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation
einen angemessenen Schutz bietet, oder wenn geeignete Garantien bestehen. (46)
Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte
Union beschließen, dass bestimmte Drittländer, bestimmte Gebiete oder
Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation
einen angemessenen Datenschutz bieten und somit in Bezug auf die Drittländer
und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen
solchen Schutz zu bieten, für Rechtssicherheit und eine einheitliche
Rechtsanwendung in der gesamten Union sorgen. In derartigen Fällen dürfen
personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung in diese Länder übermittelt
werden. (47)
In Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union,
insbesondere dem Schutz der Menschenrechte, sollte die Kommission bei der
Bewertung eines Drittlands berücksichtigen, inwieweit dort die
Rechtsstaatlichkeit geachtet wird, Zugang zur Justiz möglich ist und die
internationalen Menschenrechtsbestimmungen eingehalten werden. (48)
Die Kommission sollte gleichfalls feststellen
können, dass ein Drittland, ein Gebiet oder Verarbeitungssektor eines
Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen
Datenschutz bietet. Folglich sollte in diesem Fall die Übermittlung
personenbezogener Daten in dieses Drittland verboten werden, es sei denn, die
Daten werden auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, geeigneter
Garantien oder einer Ausnahmeregelung übermittelt. Es sollten Verfahren für
Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder
internationalen Organisationen vorgesehen werden. Ungeachtet eines
entsprechenden Kommissionsbeschlusses sollte jedoch die Möglichkeit bestehen,
Daten auf der Grundlage geeigneter Garantien oder einer in dieser Richtlinie
geregelten Ausnahme zu übermitteln. (49)
Datenübermittlungen, die nicht auf der Grundlage
eines Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, sollten nur dann zulässig sein, wenn
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien festgelegt sind,
die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, oder wenn der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände
beurteilt hat, die bei der Datenübermittlung oder bei der Kategorie von
Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und auf der Grundlage dieser
Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz
personenbezogener Daten bestehen. In Fällen, in denen es keine Gründe gibt, die
eine Datenübermittlung zulassen würden, sollten Ausnahmen erlaubt sein, wenn
dies notwendig ist zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder
einer anderen Person, wenn dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die
personenbezogenen Daten übermittelt werden, notwendig ist oder wenn dies zur
Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit
eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder in Einzelfällen zum Zwecke der
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von
Rechtsansprüchen unerlässlich ist. (50)
Wenn personenbezogene Daten in ein anderes Land
übermittelt werden, kann dies dazu führen, dass die betroffene Person weniger
Möglichkeiten hat, ihre Datenschutzrechte wahrzunehmen und sich gegen eine
unrechtmäßige Nutzung oder Weitergabe ihrer Daten zu schützen. Ebenso kann es
vorkommen, dass Aufsichtsbehörden Beschwerden nicht nachgehen oder
Untersuchungen nicht durchführen können, die einen Bezug zu Tätigkeiten
außerhalb der Grenzen ihres Mitgliedstaats haben. Ihre Bemühungen um
grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv-
und Abhilfebefugnisse und durch nicht übereinstimmende rechtliche Regelungen
behindert werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden muss
daher gefördert werden, um ihnen den Informationsaustausch mit
Aufsichtsbehörden in anderen Ländern zu erleichtern. (51)
Die Einrichtung von Aufsichtsbehörden in den
Mitgliedstaaten, die ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen, ist ein
wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten. Die Aufsichtsbehörden sollten die Anwendung der nach
Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften überwachen und zu ihrer
einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen, um natürliche Personen
bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen. Zu diesem Zweck
bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der
Kommission. (52)
Die Mitgliedstaaten können einer bereits gemäß der
Verordnung (EU) Nr. …./2012 in den Mitgliedstaaten errichteten
Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Aufgaben übertragen, die von den
nach Maßgabe dieser Richtlinie einzurichtenden nationalen Aufsichtsbehörden
auszuführen sind. (53)
Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine
Aufsichtsbehörde einrichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen,
organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Jede
Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer
Infrastruktur ausgestattet werden, die für die effektive Wahrnehmung ihrer
Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und der
Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der Union, notwendig und
angemessen sind. (54)
Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und
insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von
der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden; ferner sollten sie Bestimmungen
über die persönliche Eignung der Mitglieder und ihren Status enthalten. (55)
Obgleich diese Richtlinie auch für die Tätigkeit
der nationalen Gerichte gilt, sollte sich die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden nicht auf die von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen
Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen erstrecken, damit die
Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben
gewahrt bleibt. Diese Ausnahme sollte allerdings begrenzt werden auf rein
justizielle Tätigkeiten in Gerichtssachen und sich nicht auf andere Tätigkeiten
beziehen, mit denen Richter nach nationalem Recht betraut werden können. (56)
Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung
dieser Richtlinie in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die
Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und Befugnisse
haben, unter anderem – insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher
Personen – Untersuchungsbefugnisse sowie rechtsverbindliche Interventions-,
Beschluss- und Sanktionsbefugnisse sowie die Befugnis, Gerichtsverfahren
anzustrengen. (57)
Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde sollte die
Bearbeitung und Untersuchung von Beschwerden betroffener Personen gehören. Die
Untersuchung aufgrund einer Beschwerde sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen
Nachprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die
Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb einer angemessenen
Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten
weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde
vonnöten sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden. (58)
Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten, damit
eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie
erlassenen Vorschriften gewährleistet ist. (59)
Der auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. …/2012 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss sollte zur
einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie in der Union beitragen, die
Kommission beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union
fördern. (60)
Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten
verletzt sieht, die ihr aufgrund dieser Richtlinie zustehen, sollte das Recht
auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das
Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf
eine Beschwerde hin nicht tätig wird oder wenn sie nicht tätig wird, obwohl
dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. (61)
Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die
sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich
des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der
betroffenen Person Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen
gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von dieser Person hierzu
bevollmächtigt wurden, oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person
eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach der Schutz
personenbezogener Daten verletzt wurde. (62)
Jede natürliche oder juristische Person sollte das
Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen
einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten
die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde
ihren Sitz hat. (63)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass
effiziente Klagemöglichkeiten vorhanden sind, mit denen rasch Maßnahmen zur
Abstellung oder Verhinderung eines Verstoßes gegen diese Richtlinie erwirkt
werden können. (64)
Schäden, die einer Person aufgrund einer
rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, der von seiner
Haftung befreit werden kann, wenn er nachweist, dass der Schaden ihm nicht
angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen
Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. (65)
Gegen jede natürliche oder juristische – privatem
oder öffentlichem Recht unterliegende – Person, die gegen diese Richtlinie
verstößt, sollten Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür
sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und
alle Maßnahmen zur Anwendung der Sanktionen treffen. (66)
Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen,
d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und
insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und
den ungehinderten Austausch personenbezogener Daten im Verkehr zwischen den
zuständigen Behörden innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Insbesondere
sollten für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen
Daten an die Aufsichtsbehörde delegierte Rechtsakte erlassen werden. Es ist
besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf
Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission
sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür
sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente
gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten. (67)
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse
übertragen werden, um bezüglich der Dokumentation der für die Verarbeitung
Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter, der Sicherheit der Verarbeitung,
insbesondere in Bezug auf Verschlüsselungsstandards, der Meldung einer
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde sowie
der Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem
Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen
Organisation einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu
gewährleisten. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren,[36]
ausgeübt werden. (68)
Maßnahmen, die die Dokumentation der für die
Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter betreffen sowie die
Sicherheit der Verarbeitung, die Meldung einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und die Angemessenheit des
Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder
Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen
Organisation sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich
um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt. (69)
Die Kommission sollte in hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen
Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation
betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, sofort geltende
Durchführungsrechtsakte erlassen. (70)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die
Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht
auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und den ungehinderten Austausch
personenbezogener Daten im Verkehr zwischen den zuständigen Behörden innerhalb
der Union zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der
Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für
die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (71)
Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI sollte durch
diese Richtlinie aufgehoben werden. (72)
Die besonderen Bestimmungen für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung, die in vor Erlass dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten
der Union enthalten sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander oder den Zugang der von den
Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen
errichteten Informationssystemen regeln, sollten bestehen bleiben. Die
Kommission sollte das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und den vor ihrem
Erlass angenommenen Rechtsakten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander oder den Zugang der von den
Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen
errichteten Informationssystemen regeln, daraufhin prüfen, inwieweit die
besonderen Bestimmungen dieser Rechtsakte an diese Richtlinie angepasst werden
müssen. (73)
Damit personenbezogene Daten in der Union umfassend
und in gleicher Weise geschützt werden, sollten die von den Mitgliedstaaten vor
Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossenen Übereinkünfte im Sinne dieser
Richtlinie geändert werden. (74)
Diese Richtlinie lässt die Vorschriften zur
Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
sowie der Kinderpornografie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011[37] unberührt. (75)
Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind
die Bestimmungen dieser Richtlinie für das Vereinigte Königreich und Irland
nicht bindend, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch
Unionsvorschriften gebunden sind, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die
auf der Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen. (76)
Nach den Artikeln 2 und 2a des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks gilt
diese Richtlinie nicht für Dänemark und ist Dänemark gegenüber nicht anwendbar.
Da diese Richtlinie auf dem Schengen-Besitzstand auf der Grundlage des Dritten
Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Protokolls innerhalb
von sechs Monaten nach Erlass dieser Richtlinie, ob es die Richtlinie in
innerstaatliches Recht umsetzt. (77)
Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie
eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden
letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[38] dar. (78)
Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[39] dar. (79)
Für Lichtenstein stellt diese Richtlinie eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[40] dar. (80)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert
sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Die Einschränkungen dieser
Rechte stehen im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta, da sie
erforderlich sind, um den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der
Freiheiten anderer zu entsprechen. (81)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom
28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten
Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere
Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (82)
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht
daran hindern, die Bestimmungen über die Ausübung der Rechte der betroffenen
Person auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung und Beschränkung
ihrer im Rahmen eines Strafverfahrens verarbeiteten personenbezogenen Daten
sowie mögliche Beschränkungen dieser Rechte in ihr einzelstaatliches
Strafprozessrecht umzusetzen – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand und Ziele 1. Diese Richtlinie enthält
Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung. 2. Gemäß dieser Richtlinie
stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere Gewährleistung ihres Rechts
auf Schutz personenbezogener Daten und b) Sicherstellung, dass der Austausch
personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden in der Union nicht
aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten eingeschränkt oder verboten wird. Artikel 2
Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in
Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken. 2. Diese Richtlinie gilt für die
ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer
Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 3. Diese Richtlinie findet keine
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in
den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen
Sicherheit, b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter
und Agenturen der Europäischen Union. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck (1)
„betroffene Person“ eine bestimmte natürliche
Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln
bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede
sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller
Voraussicht nach einsetzen würde, etwa durch Zuordnung zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu Online-Kennungen oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen,
die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; (2)
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die
sich auf eine betroffene Person beziehen; (3)
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, die
Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Verknüpfung, das Löschen oder Vernichten der Daten sowie die Beschränkung des
Zugriffs auf Daten; (4)
„Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung
gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung
einzuschränken; (5)
„Datei“ jede strukturierte Sammlung
personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind,
unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder aufgeschlüsselt
nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geführt wird; (6)
„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die
zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke,
Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben,
kann das einzelstaatliche oder das Unionsrecht den für die Verarbeitung
Verantwortlichen beziehungsweise die Modalitäten für seine Benennung bestimmen; (7)
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder
juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die
personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen
verarbeitet; (8)
„Empfänger“ eine natürliche oder juristische
Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die personenbezogene
Daten weitergegeben werden; (9)
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“
eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur
Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten
Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten
führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; (10)
„genetische Daten“ Daten jedweder Art zu den
ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen
eines Menschen; (11)
„biometrische Daten“ Daten zu den physischen,
physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen
eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder
daktyloskopische Daten; (12)
„Gesundheitsdaten“ Informationen, die sich auf den
körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die
Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen; (13)
„Kind“ jede Person bis zur Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres; (14)
„zuständige Behörde“ jede Behörde, die für die
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die
Strafvollstreckung zuständig ist; (15)
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
nach Maßgabe von Artikel 39 eingerichtete staatliche Stelle. KAPITEL II GRUNDSÄTZE Artikel 4
Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
personenbezogene Daten a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige
Weise verarbeitet werden; b) für genau festgelegte, eindeutige und
rechtmäßige Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht
zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen; c) im Hinblick auf die Zwecke der
Datenverarbeitung angemessen, sachlich relevant und nicht exzessiv sind; d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem
neuesten Stand sind; alle angemessenen Maßnahmen müssen getroffen werden, damit
personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung
unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; e) nicht länger, als es für die Realisierung
der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form
gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen
ermöglicht; f) unter der
Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet
werden, der die Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften gewährleistet; Artikel 5
Unterscheidung verschiedener Kategorien von betroffenen Personen 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche so weit wie möglich
zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien von betroffenen
Personen klar unterscheidet, darunter: a) Personen, gegen die ein begründeter
Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft
begehen werden; b) verurteilte Straftäter; c) Opfer einer Straftat oder Personen, bei
denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein
könnten; d) Dritte bei einer Straftat, wie Personen,
die bei Ermittlungen in Verbindung mit der betreffenden Straftat oder beim
anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die
Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den unter Buchstaben
a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen sowie e) Personen, die keiner dieser Kategorien zugerechnet
werden können. Artikel 6
Unterscheidung der personenbezogenen Daten nach Richtigkeit und
Zuverlässigkeit 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür
Sorge, dass die zu verarbeitenden Datenkategorien so weit wie möglich nach
ihrer sachlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden. 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür
Sorge, dass bei personenbezogenen Daten so weit wie möglich zwischen solchen
unterschieden werden, die auf Fakten beruhen, und solchen, die auf persönlichen
Einschätzungen beruhen. Artikel 7
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit
die Verarbeitung zu folgenden Zwecken notwendig ist: (a)
zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe, die
eine zuständige Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Zwecken ausführt, (b)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, der
der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, (c)
zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person oder einer anderen Person oder (d)
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften
Gefahr für die öffentlichen Sicherheit. Artikel 8
Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten 1. Die Mitgliedstaaten
untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse und
ethnische Herkunft, politische Meinungen, Religion oder Überzeugungen, die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von genetischen Daten oder die
Gesundheit oder das Sexualleben betreffenden Daten. 2. Absatz 1 gilt nicht in
folgenden Fällen: a) Die Verarbeitung ist durch eine
Vorschrift gestattet, die geeignete Garantien vorsieht; b) die Verarbeitung ist zur Wahrung
lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich
oder c) die Verarbeitung bezieht sich auf Daten,
die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat. Artikel 9
Auf Profiling und automatischer Datenverarbeitung basierende Maßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass Maßnahmen, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene
Person haben oder sie erheblich beeinträchtigen und die ausschließlich aufgrund
einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergehen, verboten sind, es sei denn,
dies ist durch ein Gesetz erlaubt, das Garantien zur Wahrung der berechtigten
Interessen der betroffenen Person festlegt. 2. Die automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter
persönlicher Aspekte der betroffenen Person darf sich nicht ausschließlich auf
die in Artikel 8 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten
stützen. KAPITEL III RECHTE DER BETROFFENEN PERSON Artikel 10
Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle vertretbaren
Schritte unternimmt, um in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
und die der betroffenen Person zustehenden Rechte nachvollziehbare und für
jedermann leicht zugängliche Strategien zu verfolgen. 2. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person alle
Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in
verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen Sprache zur
Verfügung stellt. 3. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren
Schritte unternimmt, um Verfahren für die Bereitstellung der Informationen
gemäß Artikel 11 und für die Ausübung der den betroffenen Personen gemäß
den Artikeln 12 bis 17 zustehenden Rechte einzuführen. 4. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person
ohne unangemessene Verzögerung von den Maßnahmen in Kenntnis setzt, die im
Zusammenhang mit etwaigen Anträgen getroffen wurden. 5. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass die Unterrichtung und jegliche im Zusammenhang mit einem Antrag nach
den Absätzen 3 und 4 getroffene Maßnahme des für die Verarbeitung
Verantwortlichen kostenfrei ist. Bei missbräuchlichen Anträgen, besonders im
Fall ihrer Häufung oder ihres zu großen Umfangs oder Volumens, kann der für die
Verarbeitung Verantwortliche ein Entgelt für die Unterrichtung oder die
Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme
unterlassen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die
Beweislast für den missbräuchlichen Charakter des Antrags. Artikel 11
Information der betroffenen Person 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle geeigneten
Maßnahmen ergreift, um einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben
werden, zumindest Folgendes mitzuteilen: a) den Namen sowie die Kontaktdaten des für
die Verarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten, b) die Zwecke der Verarbeitung, für die die
personenbezogenen Daten bestimmt sind, c) die Speicherfrist, d) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung
oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf
Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung
Verantwortlichen, e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei
der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 39 sowie deren Kontaktdaten, f) die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder
in internationalen Organisationen, g) sonstige Informationen, soweit diese die
unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die
personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um gegenüber der
betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten. 2. Werden die personenbezogenen
Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung
Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten
Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder
freiwillig ist und welche mögliche Folgen die Zurückhaltung der Daten hätte. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche erteilt die Auskünfte gemäß Absatz 1 a) zum Zeitpunkt der Erhebung der
personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder b) im Fall, die Daten werden nicht bei der
betroffenen Person erhoben, zum Zeitpunkt der Erfassung oder innerhalb einer
angemessenen Frist nach der Erhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände der Verarbeitung. 4. Die Mitgliedstaaten dürfen Rechtsvorschriften
erlassen, die die Unterrichtung der betroffenen Person zu folgenden Zwecken in
einem solchen Umfang und so lange hinauszögern, einschränken oder unterbinden,
wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist und sofern den berechtigten
Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde: (a)
zur Gewährleistung, dass behördliche oder
gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert
werden; (b)
zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten nicht beeinträchtigt oder dass
strafrechtliche Sanktionen vollstreckt werden; (c)
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit; (d)
zum Schutz der nationalen Sicherheit; (e)
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 5. Die Mitgliedstaaten können
die Datenverarbeitungskategorien festlegen, für die die Ausnahmeregelung nach
Absatz 4 vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt. Artikel 12
Auskunftsrecht der betroffenen Person 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende
personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Werden personenbezogene
Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes
mit: a) die Verarbeitungszwecke, b) die Kategorien personenbezogener Daten,
die verarbeitet werden, c) die Empfänger oder Arten von Empfängern,
an die die personenbezogenen Daten weitergegeben wurden, speziell bei
Empfängern in Drittländern, d) die Speicherfrist, e) das Bestehen eines Rechts auf
Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf
Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung
Verantwortlichen, f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei
der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten, g) diejenigen personenbezogenen Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die
Herkunft der Daten. 2. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
verlangen. Artikel 13
Einschränkung des Auskunftsrechts 1.
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften
erlassen, die zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf
Auskunft teilweise oder vollständig einschränken, soweit diese teilweise oder
vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und
verhältnismäßig ist und den berechtigten Interessen der betroffenen Person
Rechnung getragen wurde: (a)
zur Gewährleistung, dass behördliche oder
gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert
werden; (b)
zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht
beeinträchtigt werden; (c)
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit; (d)
zum Schutz der nationalen Sicherheit; (e)
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 2.
Die Mitgliedstaaten können gesetzlich
Datenverarbeitungskategorien festlegen, für die die Ausnahmeregelung nach
Absatz 1 vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt. 3.
Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Fälle legen die Mitgliedstaaten fest, dass der für die Verarbeitung
Verantwortliche die betroffene Person schriftlich über die Verweigerung der
Auskunft und die Gründe hierfür beziehungsweise die Einschränkung der Auskunft
sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde
einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Von der Angabe der sachlichen
oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung kann abgesehen werden, wenn dies
einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe. 4.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der
für die Verarbeitung Verantwortliche die Gründe für die Unterlassung der Angabe
der sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung dokumentiert. Artikel 14
Modalitäten der Wahrnehmung des Auskunftsrechts 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass die betroffene Person besonders in den in Artikel 13 genannten
Fällen das Recht hat, die Aufsichtsbehörde um Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung zu ersuchen. 2. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person über
ihr Recht auf Befassung der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 unterrichtet. 3. Nimmt die Aufsichtsbehörde
das Recht nach Absatz 1 wahr, sollte sie die betroffene Person mindestens
darüber informieren, ob sie alle erforderlichen Überprüfungen vorgenommen und
was die Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Verarbeitung erbracht hat. Artikel 15
Recht auf Berichtigung 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen die Berichtigung von sie betreffenden unzutreffenden
personenbezogenen Daten zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die
Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, besonders in Form
eines Korrigendums, zu verlangen. 2. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person
schriftlich über die Verweigerung der Berichtigung und die Gründe hierfür sowie
über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde
einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Artikel 16
Recht auf Löschung 1.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betroffene
Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die
Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die
Verarbeitung nicht mit den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Buchstaben
a bis e sowie von Artikel 7 und 8 dieser Richtlinie vereinbar ist. 2.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche nimmt die
Löschung unverzüglich vor. 3.
Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen,
markiert der für die Verarbeitung Verantwortliche diese, wenn (a)
ihre Richtigkeit von der betroffenen Person
bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen; (b)
die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter
aufbewahrt werden müssen; (c)
die betroffene Person Einspruch gegen die Löschung
erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert. 4.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die
Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person schriftlich über die
Verweigerung der Löschung oder der Markierung der Verarbeitung und die Gründe
hierfür sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Artikel 17
Rechte der betroffenen Person in strafrechtlichen Ermittlungen und in
Strafverfahren Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für
die Ausübung der in den Artikeln 11 bis 16 genannten Rechte auf Information,
Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung das
einzelstaatliche Strafprozessrecht zur Anwendung kommt, wenn es um
personenbezogene Daten in einem Gerichtsbeschluss oder einem Gerichtsdokument
geht, die in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren verarbeitet
werden. KAPITEL IV
FÜR DIE VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN Artikel 18
Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche durch geeignete
Strategien und Maßnahmen sicherstellt, dass personenbezogene Daten in
Übereinstimmung mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften
verarbeitet werden. 2. Die in Absatz 1 genannten
Maßnahmen umfassen insbesondere a) die in Artikel 23 genannte Dokumentation; b) die Umsetzung der nach Artikel 26
geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige Zurateziehung; c) die Umsetzung der in Artikel 27
vorgesehenen Vorkehrungen für die Datensicherheit; d) die Benennung eines
Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 30. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche setzt geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Wirksamkeit der
in Absatz 1 genannten Maßnahmen ein. Die
Überprüfung wird von unabhängigen internen oder externen Prüfern durchgeführt,
wenn dies verhältnismäßig ist. Artikel 19
Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche unter Berücksichtigung des
Stands der Technik und der bei der Durchführung entstehenden Kosten technische
und organisatorische Maßnahmen ergreift und Verfahren durchführt, durch die
sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen der nach Maßgabe
dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften genügt und die Rechte der betroffenen
Person gewahrt werden. 2. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche setzt Mechanismen ein, durch die sichergestellt wird, dass grundsätzlich
nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke der
Verarbeitung benötigt werden. Artikel 20
Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in
allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke,
die Bedingungen und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten
gemeinsam mit anderen Stellen und Personen festlegt, diese gemeinsam für die
Verarbeitung Verantwortlichen untereinander vereinbaren müssen, wer von ihnen
welche der gemäß den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu
erfüllenden Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die Verfahren und Mechanismen
für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person, erfüllt. Artikel 21
Auftragsverarbeiter 1.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die
Verarbeitung Verantwortliche für alle in seinem Auftrag durchzuführenden
Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der
hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen und Verfahren so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person
sichergestellt wird. 2.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die
Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf der
Grundlage eines Rechtsakts zu erfolgen hat, durch den der Auftragsverarbeiter
an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem vor allem
vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter, insbesondere in Fällen, in denen
eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist, nur auf
Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt. 3.
Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene
Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
bezeichnete Weise verarbeitet, gilt für diese Verarbeitung als für die
Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den in Artikel 20
festgelegten Bestimmungen für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. Artikel 22
Verarbeitung unter der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen
und des Auftragsverarbeiters Die Mitgliedstaaten legen fest, dass Personen,
die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sowie der
Auftragsverarbeiter selbst personenbezogene Daten nur auf Weisung des für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder nur dann verarbeiten dürfen, wenn das
Unionsrecht oder das mitgliedstaatliche Recht dies vorschreibt. Artikel 23
Dokumentation 1. Die Mitgliedstaaten legen fest,
dass jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter
alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungssysteme und –verfahren
dokumentieren. 2. Die Dokumentation enthält
mindestens folgende Informationen: a) den Namen und die Kontaktdaten des für
die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung
Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters; b) die Verarbeitungszwecke; c) die Empfänger oder Arten von Empfängern
der personenbezogenen Daten; d) Angaben über etwaige Datenübermittlungen
in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren
Namen. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeiter stellen die Dokumentation der
Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. Artikel 24
Aufzeichnung von Vorgängen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass mindestens über folgende Verarbeitungsvorgänge Buch geführt wird:
Erhebung, Veränderung, Abfrage, Weitergabe, Kombination oder Löschung. Den
Aufzeichnungen über Abfragen und Weiterleitungen müssen der Zweck, das Datum
und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der
Person zu entnehmen sein, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder
weitergeleitet hat. 2. Die Aufzeichnungen dürfen nur
zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der
Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten
verwendet werden. Artikel 25
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde 1. Die
Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und
der Auftragsverarbeiter auf Aufforderung mit der Aufsichtsbehörde bei der
Erfüllung von deren Pflichten zusammenarbeiten, indem sie dieser insbesondere
die Informationen übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt. 2. Auf
von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte
Anordnungen gemäß Artikel 46 Buchstaben a und b antworten der für die
Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde
binnen einer angemessenen Frist. Ihre Antwort umfasst auch eine Beschreibung
der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen
und ihrer Ergebnisse. Artikel 26
Vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde 1.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der
für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der
Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateien die
Aufsichtsbehörde zu Rate zieht, wenn a) in Artikel 8 genannte besondere
Kategorien von Daten verarbeitet werden oder b) wegen der Art der Verarbeitung,
insbesondere der Verarbeitung mit neuen Technologien, Mechanismen oder
Verfahren, andernfalls spezifische Risiken für die Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere für den Schutz ihrer
personenbezogener Daten bestehen. 2.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die
Aufsichtsbehörde eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellt, die der Pflicht
zur vorherigen Zurateziehung nach Absatz 1 unterliegen. ABSCHNITT 2
DATENSICHERHEIT Artikel 27
Sicherheit der Verarbeitung 1. Die
Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und
der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der
bei der Durchführung entstehenden Kosten technische und organisatorische
Maßnahmen treffen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das
den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden
Daten angemessen ist. 2. Die
Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen ergreifen, die
Folgendes bezwecken: (a)
Verwehrung des Zugangs zu
Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
für Unbefugte (Zugangskontrolle); (b)
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens,
Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle); (c)
Verhinderung der unbefugten Eingabe von Daten sowie
der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten
personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle); (d)
Verhinderung der Nutzung automatisierter
Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung
durch Unbefugte (Benutzerkontrolle); (e)
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines
automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können
(Zugriffskontrolle); (f)
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von
Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt
wurden oder werden können (Übermittlungskontrolle); (g)
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und
festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und
von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind
(Eingabekontrolle); (h)
Verhinderung, dass bei der Übertragung
personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten
unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können
(Transportkontrolle); (i)
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im
Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung); (j)
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems
zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden
(Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch
Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität). 3. Die
Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer
situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Anforderungen, insbesondere Verschlüsselungsstandards, erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 57 Absatz 2 erlassen. Artikel 28
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten an die Aufsichtsbehörde 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der Aufsichtsbehörde eine
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ohne unangemessene Verzögerung
und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach deren Feststellung melden muss.
Falls die Meldung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, legt der für die
Verarbeitung Verantwortliche der Aufsichtsbehörde auf Aufforderung eine
Begründung vor. 2. Der Auftragsverarbeiter
alarmiert und informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar
nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. 3. Die in Absatz 1 genannte
Meldung muss mindestens folgende Informationen enthalten: a) eine Beschreibung der Art der Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der
betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der
betroffenen Datensätze; b) Name und Kontaktdaten des in
Artikel 30 genannten Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen
Ansprechpartners für weitere Informationen; c) Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung
etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten; d) eine Beschreibung der möglichen Folgen
der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; e) eine Beschreibung der Maßnahmen, die der
für die Verarbeitung Verantwortliche infolge der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten vorgeschlagen oder ergriffen hat. 4. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche etwaige Verletzungen des
Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit
der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen
Abhilfemaßnahmen dokumentiert. Die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen. Die
Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen. 5. Die Kommission ist
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 56 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen für die Feststellung der in den Absätzen 1
und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und für die
konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und
der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu
melden haben, festzulegen. 6. Die Kommission kann eine
Standardvorlage für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die
Verfahrensvorschriften für Meldungen sowie Form und Modalitäten der in
Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die
Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57
Absatz 2 erlassen. Artikel 29
Benachrichtigung der betroffenen Person von
einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche im Anschluss an die Meldung
nach Artikel 28 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung von
der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt, wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder
der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird. 2. Die in Absatz 1 genannte
Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst eine Beschreibung der
Verletzung personenbezogener Daten sowie mindestens die in Artikel 28
Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Informationen und Empfehlungen. 3. Die Benachrichtigung der
betroffenen Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist
nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur
Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische
Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der
Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Diese
technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die
keine Zugriffsberechtigung haben. 4. Die Benachrichtigung der
betroffenen Person kann aus den in Artikel 11 Absatz 4 genannten
Gründen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden. ABSCHNITT 3
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Artikel 30
Benennung eines Datenschutzbeauftragten 1.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die
Verarbeitung Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennt. 2.
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage
seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das
er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken
besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in
Artikel 32 genannten Aufgaben. 3.
Der Datenschutzbeauftragte kann unter
Berücksichtigung der Struktur der zuständigen Behörde für mehrere Stellen
benannt werden. Artikel 31
Stellung des Datenschutzbeauftragten 4.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass
der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in die Behandlung aller
mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden
wird. 5.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte die Mittel
erhält, die er zur wirksamen und unabhängigen Erfüllung seiner Pflichten und
Aufgaben gemäß Artikel 32 benötigt, und keine Anweisungen bezüglich der
Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Artikel 32
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den
Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben betraut: (a)
Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen Pflichten aus den
nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften sowie Dokumentation
dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten; (b)
Überwachung der Umsetzung und Anwendung der
Strategien für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung
von Zuständigkeiten, der Schulung des an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten
Personals und der diesbezüglichen Überprüfungen; (c)
Überwachung der Umsetzung und Anwendung der nach
Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, insbesondere der
Anforderungen in Bezug auf den Datenschutz durch Technik oder durch datenschutzfreundliche
Voreinstellungen, die Datensicherheit, die Information der betroffenen Personen
und deren Anträge im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus den
vorstehend genannten Vorschriften; (d)
Sicherstellung, dass die in Artikel 23 genannte
Dokumentation vorgenommen wird; (e)
Überwachung der Dokumentation und Meldung von
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung
davon gemäß den Artikeln 28 und 29; (f)
Überwachung der Erfüllung der Anforderung der
vorherigen Zurateziehung, soweit dies nach Artikel 26 erforderlich ist; (g)
Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde
ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde auf deren
Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten im Rahmen der
Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten; (h)
Tätigkeit als Ansprechpartner für die
Aufsichtsbehörde in Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung sowie
gegebenenfalls Zurateziehung der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative. KAPITEL V
ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE
ORGANISATIONEN Artikel 33
Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedwede
von einer zuständigen Behörde vorgenommene Übermittlung von personenbezogenen
Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung in ein
Drittland oder an eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen,
einschließlich der Weitergabe an ein anderes Drittland oder eine andere
internationale Organisation, nur zulässig ist, wenn (a) die Übermittlung zur Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur
Strafvollstreckung erforderlich ist und (b) der für die Verarbeitung Verantwortliche
und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen
einhalten. Artikel 34
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Kommission gemäß
Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 oder gemäß Absatz 3
festgestellt hat, dass das betreffende Drittland oder ein Gebiet oder ein
Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder die betreffende internationale
Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen
bedürfen keiner weiteren Genehmigung. 2. Liegt kein Beschluss nach
Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. …./2012 vor, prüft die Kommission
die Angemessenheit des Schutzniveaus unter Berücksichtigung a) der Rechtsstaatlichkeit, der geltenden
allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften (insbesondere über die
öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und
das Strafrecht) sowie der in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden
internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften sowie der
Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer
administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und
insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren
personenbezogene Daten übermittelt werden, b) der Existenz und der Wirksamkeit einer
oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden
internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für
die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, für die Unterstützung und Beratung
der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten
zuständig sind, und c) der von dem betreffenden Drittland
beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen
internationalen Verpflichtungen. 3. Die Kommission kann innerhalb
des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie durch Beschluss feststellen, dass ein
Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder
eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von
Absatz 2 bietet. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung
mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen. 4. In jedem
Durchführungsrechtsakt werden der geografische und der sektorielle
Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b
genannte Aufsichtsbehörde angegeben. 5. Die Kommission kann innerhalb
des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie durch Beschluss feststellen, dass ein
Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder
eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von
Absatz 2 bietet; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem
betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen
Organisation geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine
wirksamen und durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer
und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für
betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden,
garantieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 oder – in Fällen, in denen es
äußerst dringlich ist, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer
personenbezogenen Daten zu wahren – nach dem Verfahren gemäß Artikel 57
Absatz 3 erlassen. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende
Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in
diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation
unbeschadet der Übermittlungen nach Artikel 35 Absatz 1 oder
Artikel 36 untersagt wird, wenn die Kommission eine Feststellung im Sinne
des Absatzes 5 trifft. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen
mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen
Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5
erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen. 7. Die Kommission veröffentlicht
im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste aller Drittländer
beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren in diesen Drittländern und
aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss
festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz
personenbezogener Daten bieten. 8. Die Kommission überwacht die
Anwendung der in den Absätzen 3 und 5 genannten
Durchführungsrechtsakte. Artikel 35
Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien 1. Hat die Kommission keinen
Beschluss nach Artikel 34 erlassen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass
personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine
internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn a) in einem rechtsverbindlichen Instrument
geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder b) der für die Verarbeitung Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei der
Übermittlung personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung
gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen. 2. Die Entscheidung über eine
Datenübermittlung nach Absatz 1 Buchstabe b wird von entsprechend
bevollmächtigten Mitarbeitern getroffen. Solche Datenübermittlungen müssen
dokumentiert werden, und die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage
zur Verfügung gestellt werden. Artikel 36
Ausnahmen Abweichend von den
Artikeln 34 und 35 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene
Daten nur dann in ein Drittland oder an eine internationale Organisation
übermittelt werden dürfen, wenn die Übermittlung a) zur Wahrung lebenswichtiger Interessen
der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, b) nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus
dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zur Wahrung berechtigter
Interessen der betroffenen Person notwendig ist, c) zur Abwehr einer unmittelbaren und
ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder
eines Drittlands unerlässlich ist, d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung
oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist
oder e) in Einzelfällen zur Begründung,
Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat
oder der Vollstreckung einer bestimmten Strafe notwendig ist. Artikel 37
Besondere Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für
die Verarbeitung Verantwortliche den Empfänger personenbezogener Daten auf
Verarbeitungsbeschränkungen hinweist und alle vertretbaren Vorkehrungen trifft,
um sicherzustellen, dass diese Beschränkungen eingehalten werden. Artikel 38
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten 1. In Bezug auf Drittländer und
internationale Organisationen treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten
geeignete Maßnahmen zur (a)
Entwicklung wirksamer Mechanismen der
internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird, (b)
gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe
bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten,
unter anderem durch Mitteilungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei
Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den
Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten
bestehen, (c)
Einbindung maßgeblich Beteiligter in Diskussionen
und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der
Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen, (d)
Förderung des Austausches und der Dokumentation von
Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten. 2. Zu den in Absatz 1
genannten Zwecken ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Förderung der
Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und insbesondere
zu deren Aufsichtsbehörden, wenn sie gemäß Artikel 34 Absatz 3 durch
Beschluss festgestellt hat, dass sie einen angemessenen Schutz bieten. KAPITEL VI
UNABHÄNGIGE AUFSICHTSBEHÖRDEN ABSCHNITT 1
UNABHÄNGIGKEIT Artikel 39
Aufsichtsbehörde 1.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine
oder mehrere Behörden für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser
Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig sind und einen Beitrag zu ihrer
einheitlichen Anwendung in der Union leisten, damit die Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten geschützt und der freie Verkehr dieser Daten in der
Union erleichtert wird. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der
Aufsichtsbehörden mit der Kommission sowie der Aufsichtsbehörden untereinander. 2.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die gemäß
der Verordnung (EU) Nr. …./2012 in den Mitgliedstaaten errichtete
Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Aufgaben der nach Absatz 1 zu
errichtenden Aufsichtsbehörde übernimmt. 3.
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine
Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die im
Interesse einer effektiven Mitwirkung dieser Behörden im Europäischen
Datenschutzausschuss als zentrale Kontaktstelle fungiert. Artikel 40
Unabhängigkeit 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
und Befugnisse völlig unabhängig handelt. 2. Jeder Mitgliedstaat sieht
vor, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Amts weder um
Weisung ersuchen noch Weisungen entgegennehmen. 3. Die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu
vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine mit ihrem
Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 4. Die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde handeln nach Ablauf ihrer Amtszeit im Hinblick auf die Annahme
von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend. 5. Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen personellen, technischen und
finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen
Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen
der Amtshilfe, Zusammenarbeit und aktiven Mitwirkung im Europäischen
Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können. 6 Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal verfügt, das von ihrem
Leiter ernannt wird und ihm untersteht. 7. Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre
Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass
die Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügt. Die
Haushaltspläne werden veröffentlicht. Artikel 41
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament
oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden. 2. Die Mitglieder werden aus
einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel
besteht, und die nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. 3. Das Amt eines Mitglieds endet
mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt
gemäß Absatz 4. 4. Ein Mitglied kann vom
zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner
Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für
verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. 5. Endet die Amtszeit des
Mitglieds oder tritt es zurück, übt es sein Amt so lange aus, bis ein neues
Mitglied ernannt ist. Artikel 42
Vorschriften für die Errichtung der Aufsichtsbehörde Jeder
Mitgliedstaat regelt durch Gesetz: a) die Errichtung der Aufsichtsbehörde
und ihre Stellung gemäß den Artikeln 39 und 40, b) die Qualifikation, Erfahrung und
fachliche Eignung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der
Aufsichtsbehörde notwendig ist, c) die Vorschriften und Verfahren für
die Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde und zur Bestimmung der
Handlungen und Tätigkeiten, die mit ihrem Amt unvereinbar sind, d) die Amtszeit der Mitglieder der
Aufsichtsbehörde, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die
erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, die für einen Teil der
Mitglieder kürzer sein kann, e) ob die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können, f) die Regelungen und allgemeinen
Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der
Aufsichtsbehörde, g) die Regeln und Verfahren für die
Beendigung des Amts der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, auch für den Fall,
dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amts nicht mehr erfüllen
oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Artikel 43
Verschwiegenheitspflicht Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die
Mitglieder und die Bediensteten der Aufsichtsbehörde während ihrer Amts-
beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet sind,
über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. ABSCHNITT 2
AUFGABEN UND BEFUGNISSE Artikel 44
Zuständigkeit 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet die ihr nach Maßgabe
dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausübt. 2. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass die Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von Gerichten im
Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig
ist. Artikel 45
Aufgaben 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörde (a)
die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften sowie deren Durchführungsvorschriften überwacht und deren
Anwendung sicherstellt; (b)
sich der Beschwerden von betroffenen Personen oder
von Verbänden annimmt, die diese Personen gemäß Artikel 50 vertreten und
von diesen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, die Angelegenheit in
angemessenem Umfang untersucht und die betroffenen Personen oder Verbände über
den Stand und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist,
vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen
Aufsichtsbehörde notwendig ist, unterrichtet; (c)
die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß
Artikel 14 überprüft und die betroffene Person innerhalb einer
angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet oder ihr die
Gründe mitteilt, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde; (d)
anderen Aufsichtsbehörden Amtshilfe leistet und die
einheitliche Anwendung und Durchsetzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie
erlassenen Vorschriften gewährleistet; (e)
Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund
einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde durchführt
und die betroffene Person, falls sie Beschwerde erhoben hat, innerhalb einer
angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchungen unterrichtet; (f)
relevante Entwicklungen verfolgt, soweit sie sich
auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung
der Informations- und Kommunikationstechnologie; (g)
von den Organen und Einrichtungen der
Mitgliedstaaten zu Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen konsultiert wird, die den
Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten zum Gegenstand haben; (h)
zu Verarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 26
konsultiert wird; (i)
an den Tätigkeiten des Europäischen
Datenschutzausschusses mitwirkt. 2. Jede Aufsichtsbehörde fördert
die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und
Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Besondere
Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder. 3. Die Aufsichtsbehörde berät
auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der Rechte, die ihr
aufgrund der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen,
und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer
Mitgliedstaaten zusammen. 4. Für die in Absatz 1
Buchstabe b genannten Beschwerden stellt die Aufsichtsbehörde ein
Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege
ausgefüllt werden kann. 5. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Leistungen der Aufsichtsbehörde für die betroffene Person
kostenlos sind. 6. Bei missbräuchlichen
Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die
Aufsichtsbehörde eine Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der
betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. In diesem Fall trägt die
Aufsichtsbehörde die Beweislast für den missbräuchlichen Charakter des Antrags.
Artikel 46
Befugnisse Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
jede Aufsichtsbehörde insbesondere verfügt über: a) Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht
auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf
Einholung aller für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten erforderlichen
Informationen; b) wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie
beispielsweise die Möglichkeit, vor der Durchführung der Verarbeitung
Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der
Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Beschränkung, Löschung oder
Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer
Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung
an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die nationalen
Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen; c) das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis
bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften. Artikel 47
Tätigkeitsbericht Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede
Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit erstellt. Der Bericht
wird der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zugänglich
gemacht. KAPITEL VII
ZUSAMMENARBEIT Artikel 48
Amtshilfe 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Aufsichtsbehörden einander Amtshilfe gewähren, um die nach
Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften einheitlich anzuwenden, und
treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht
sich insbesondere auf aufsichtsbezogene Maßnahmen und Auskunftsersuchen,
beispielsweise Ersuchen um vorherige Konsultation, um Vornahme von
Nachprüfungen oder Untersuchungen. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Aufsichtsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dem
Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde nachzukommen. 3. Die Aufsichtsbehörde, an die
das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über
die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die
getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. Artikel 49
Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses 1. Der mit Verordnung (EU)
Nr. …./2012 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss nimmt in Bezug
auf Verarbeitungsvorgänge im Anwendungsbereich dieser Richtlinie folgende
Aufgaben wahr: (a)
Beratung der Kommission in allen Fragen, die im
Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen,
darunter auch zu etwaigen Vorschlägen zur Änderung dieser Richtlinie; (b)
Prüfung auf Ersuchen der Kommission, von sich aus
oder auf Antrag eines seiner Mitglieder aller Fragen, die die Anwendung der
nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften betreffen, sowie
Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die
Aufsichtsbehörden zur Förderung einer einheitlichen Anwendung dieser
Vorschriften; (c)
Überprüfung der praktischen Anwendung der unter
Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und
regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission; (d)
Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zum
Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen; (e)
Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten
bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und Praktiken
zwischen den Aufsichtsbehörden; (f)
Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung
des Personalaustauschs zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit
Aufsichtsbehörden von Drittländern oder internationalen Organisationen; (g)
Förderung des Austauschs von Fachwissen und von
Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und -praktiken mit
Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt. 2. Die Kommission kann, wenn sie
den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung
der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen. 3. Der Europäische
Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und
bewährten Praktiken an die Kommission und an den in Artikel 57
Absatz 1 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie. 4. Die Kommission setzt den
Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im
Anschluss an die von ihm herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat. KAPITEL VIII
RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN Artikel 50
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen
administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei
einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass
die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit den
nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften vereinbar ist. 2. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der
Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogene
Daten zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats
gegründet sind, das Recht haben, im Namen einer oder mehrerer betroffenen
Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben,
wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser
Richtlinie zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten
verletzt wurden. Die Einrichtungen, Organisationen oder Verbände bedürfen
hierzu einer Vollmacht der betroffenen Person(en). 3. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des
Absatzes 2 unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person das
Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde haben, wenn
sie der Ansicht sind, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. Artikel 51
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde 1.
Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht auf einen
gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde vor. 2.
Jede betroffene Person hat das Recht auf einen
gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall
einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige
Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über
den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. 3.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für Verfahren
gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in
dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Artikel 52
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Jede natürliche Person hat unbeschadet eines
verfügbaren administrativen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf
Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde das Recht auf einen gerichtlichen
Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund von
nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, infolge einer
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden, die nicht mit
diesen Vorschriften vereinbar ist. Artikel 53
Gemeinsame Vorschriften für Gerichtsverfahren 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des
Artikels 50 Absatz 2 das Recht haben, die in Artikel 51 und 52
genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen
wahrzunehmen. 2. Jede Aufsichtsbehörde hat das
Recht, Klage zu erheben, um die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften durchzusetzen oder um einen einheitlichen Schutz der
personenbezogenen Daten innerhalb der Union sicherzustellen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass mit den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten
rasch Maßnahmen einschließlich einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, um
mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den
Betroffenen weiterer Schaden entsteht. Artikel 54
Haftung und Recht auf Schadenersatz 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer
anderen Handlung, die mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften unvereinbar ist, ein Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz
gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den
Auftragsverarbeiter hat. 2. Ist mehr als ein für die
Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der
Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder
jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig
von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand,
durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann. Artikel 55
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche
Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen
Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. KAPITEL IX
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE Artikel 56
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis gemäß
Artikel 28 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab
Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 28 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht
die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 28 Absatz 5 erlassen worden ist, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei
Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Artikel 57
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 5. KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 58
Aufhebung 1. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI
des Rates wird aufgehoben. 2. Verweise auf den aufgehobenen
Rahmenbeschluss gelten als Verweise auf diese Richtlinie. Artikel 59
Verhältnis zu bestehenden Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Die besonderen Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung von einer
zuständigen Behörde verarbeitet werden und die in vor Erlass dieser Richtlinie
erlassenen Rechtsakten der Union enthalten sind, die die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander sowie den
Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den
Europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen im Anwendungsbereich
dieser Richtlinie regeln, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Artikel 60
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten
dieser Richtlinie geschlossenen internationalen Übereinkünfte werden
erforderlichenfalls innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie geändert. Artikel 61
Bewertung 1. Die Kommission bewertet die
Anwendung dieser Richtlinie. 2. Die
Kommission überprüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie andere Rechtsakte der Europäischen Union über die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung, insbesondere die auf der Grundlage von Artikel 59
erlassenen Rechtsakte, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an diese
Richtlinie erforderlich ist, und um gegebenenfalls eine Änderung dieser
Rechtsakte vorzuschlagen, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz
personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie
gewährleistet ist. 3. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und
Überprüfung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein
weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete
Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie und zur Anpassung anderer
Rechtsinstrumente vor. Der Bericht wird veröffentlicht. Artikel 62
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen spätestens [Datum/zwei Jahre nach Inkrafttreten] die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab xx.xx.201x
[Datum/zwei Jahre nach Inkrafttreten] an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 63
Inkrafttreten und Anwendung Diese Richtlinie tritt am ersten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 64
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25.1.2012 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [2] Siehe vollständige Liste in Anhang 3 der
Folgenabschätzung (SEC(2012) 72). [3] Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November
2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
(ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60). [4] Siehe Stockholmer Programm (ABl. C 115 vom 4.5.2010,
S. 1). [5] Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments zum
Stockholmer Programm vom 25. November 2009. [6] KOM(2010) 171 endg. [7] Mitteilung der Europäischen Kommission über ein
„Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union”, KOM(2010) 609 endg.
vom 4. November 2010. [8] Erklärung Nr. 21 zum Schutz personenbezogener Daten im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen
Zusammenarbeit im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13.12.2007
unterzeichneten Vertrag von Lissabon annahm. [9] http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/opinion/090709_en.htm. [10] http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/opinion/101104_en.htm. [11] Siehe Special Eurobarometer 359 – Data Protection
and Electronic Identity in the EU (2011):http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_359_en.pdf. [12] Siehe u. a. die Studie über den wirtschaftlichen
Nutzen von Technologien zum Schutz der Privatsphäre und die Vergleichende
Studie über verschiedene Ansätze zur Bewältigung neuer Herausforderungen für
den Schutz der Privatsphäre, insbesondere aufgrund technologischer
Entwicklungen, Januar 2010.
(http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/studies/new_privacy_challenges/final_report_de.pdf). [13] Die Arbeitsgruppe wurde 1996 auf der Grundlage von
Artikel 29 der Richtlinie mit beratender Funktion eingesetzt. Ihr gehören
die nationalen Datenschutzbehörden an sowie der Europäische
Datenschutzbeauftragte und die Kommission. Weitere Informationen zur Tätigkeit
der Datenschutzgruppe unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/index_en.htm. [14] Siehe unter anderem die Stellungnahmen zur Zukunft des
Datenschutzes (2009, WP 168), zum Begriff des für die Verarbeitung
Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters (1/2010, WP 169), zur
verhaltensbezogenen Internetwerbung (2/2010, WP 171), zum
Rechenschaftsgrundsatz (3/2010, WP 173), zum anwendbaren Recht (8/2010,
WP 179) und zur Einwilligung (15/2011, WP 187). Auf Aufforderung der
Kommission erstellte die Gruppe zudem drei Gutachten zur Meldepflicht, zu
sensiblen Daten und zur Umsetzung von Artikel 28 Absatz 6 der
Richtlinie 95/46/EG. Die Arbeiten der Gruppe können eingesehen werden unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/index_en.htm. [15] Abrufbar auf der Website des EDSB:
http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/. [16] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli
2011 zum Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union (2011/2025(INI),
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0323+0+DOC+XML+V0//DE
(Berichterstatter: MEP Axel Voss (EPP/DE). [17] CESE 999/2011. [18] SEC(2012) 72. [19] KOM(2012) 12. [20] Gerichtshof der EU, Urteil vom 9.11.2010 in den
verbundenen Rechtsachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und
Hartmut Eifert, Slg. 2010, I-0000. [21] Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta
kann die Ausübung der Datenschutzrechte eingeschränkt werden, sofern diese
Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und
Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer tatsächlich entsprechen. [22] Siehe auch Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von
Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S.1). [23] KOM(2005) 475 endg. [24] Artikel 14 des Europol-Beschlusses 2009/371/JI. [25] Artikel 15 des Eurojust-Beschlusses 2009/426/JI. [26] Artikel 14 des Europol-Beschlusses 2009/371/JI. [27] EGMR, Urteil vom 4.12.2008, S. und Marper gegen UK
(Beschwerden Nrn. 30562/04 und 30566/04). [28] Entschließung der Internationalen Konferenz der
Datenschutzbeauftragten vom 5.11.2009. [29] Gerichtshof der EU, Urteil vom 9.3.2010, Rs. C-518/07,
Kommission/Deutschland, Slg. 2010, I-1885. [30] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, (ABl. L 8 vom 12.1.2001,
S. 1). [31] Siehe Fußnote 27. [32] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
(ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). [33] ABl. C [ ] vom [ ] , S. [ ]. [34] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [35] ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. [36] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [37] ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1. [38] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [39] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [40] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.