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Document 52012PC0003
COMMUNICATION FROM THE COMMISSIONTO THE EUROPEAN PARLIAMENTpursuant to Article 294(6) of the Treaty on the Functioning of the European Unionconcerning the position of the Council on the adoption of a Decision of the European Parliament and of the Council establishing a multi-annual radio spectrum policy programme.
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik
/* KOM/2012/03 endgültig - 2010/0252 (COD) */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik /* KOM/2012/03 endgültig - 2010/0252 (COD) */
2010/0252 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den
Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik 1. Hintergrund Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2010) 471 endgültig – 2010/0252 COD): || 20. September 2010 Datum der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 16. Februar 2011 Datum des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 11. Mai 2011 Datum der Übermittlung des geänderten Vorschlags: || 11. Mai 2011 SP (2011) 5858 Datum der Annahme des Standpunkts des Rates: || 13. Dezember 2011 2. Gegenstand
des Vorschlags der Kommission Mit dem
vorgeschlagenen Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) auf der Grundlage
von Artikel 114 AEUV wird der Aufforderung des Europäischen Parlaments und
des Rates in Artikel 8a Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG in
der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG entsprochen, einen Legislativvorschlag
zur Aufstellung eines mehrjährigen Programms für die Funkfrequenzpolitik
vorzulegen, das politische Orientierungen und Ziele für die strategische
Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung enthält. Das RSPP trägt der
großen Bedeutung Rechnung, die die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von
Funkfrequenzen für den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation und andere
Bereiche der EU-Politik haben, u. a. Verkehr, Forschung, Erdbeobachtung,
Satellitennavigationssysteme, Umweltschutz und Bekämpfung der globalen
Erwärmung. Das RSPP ist Teil der „Digitalen Agenda für Europa“ der Kommission
und trägt zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum bei, da Funkfrequenzen für die digitale Gesellschaft,
schnelle drahtlose Dienste, die wirtschaftliche Erholung, das Wachstum,
hochwertige Arbeitsplätze und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU
unverzichtbar sind. Auch in der Binnenmarktakte werden das Parlament und der
Rat zur möglichst raschen Annahme des Vorschlags aufgefordert. Mit dem Programm wird ein Prozess geschaffen, in dem festgestellt wird,
wie die Frequenznutzung zur Erreichung der EU-Ziele und eines möglichst großen
sozialen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Nutzens beitragen kann. Es
beruht auf den EU-Regulierungsgrundsätzen für die elektronische Kommunikation
und auf der Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG, bekräftigt die für alle
Arten der Frequenznutzung geltenden Grundsätze, gibt Ziele für EU-Initiativen
vor und nennt die zu ergreifenden Maßnahmen. 3. Bemerkungen
zu dem Standpunkt des Rates Der Standpunkt des Rates in erster Lesung ist das Ergebnis eines
Kompromisses, der nach informellen Verhandlungen zwischen Rat, Europäischem
Parlament und Kommission, die am 24. Oktober 2011 in der informellen
Trilogsitzung ihren Abschluss fanden, erreicht und durch einen Schriftwechsel
zwischen den Mitgesetzgebern bestätigt wurde. Der Kompromiss beinhaltet Folgendes: ·
die klare Zusage, das Genehmigungsverfahren für
bereits harmonisierte Frequenzen, einschließlich des 800-MHz-Bands, bis
1. Januar 2013 abzuschließen; ·
ein wirksames, auf Durchführungsmaßnahmen der Kommission
basierendes Verfahren für Bestandsaufnahmen sowie klar definierte Fristen für
den Beschluss solcher Maßnahmen; ·
das ausdrückliche Ziel, im Rahmen der
Bestandsaufnahme bis 2015 Frequenzen im Umfang von mindestens 1200 MHz für
drahtlose Breitbanddienste zu ermitteln; ·
die Zusage, anhand des Kapazitätsbedarfs zu prüfen,
ob weitere Funkfrequenzen für drahtlose Breitbanddienste erforderlich sind; ·
Gewährleistung des Wettbewerbs bei der
Frequenznutzung, insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste; ·
Entwicklung politischer Initiativen zur kollektiven
und zur gemeinsamen Frequenznutzung; ·
eine Bestimmung zur Verstärkung der
EU-Koordinierung bei den internationalen Verhandlungen über Funkfrequenzen; ·
die Zusage, politische Initiativen hinsichtlich des
Frequenzbedarfs in anderen Bereichen des Binnenmarkts und der EU-Politik zu
entwickeln, darunter Energieeinsparung, Erdbeobachtung und ‑überwachung,
öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, drahtlose Mikrofone und das
„Internet der Dinge“. Die Kommission kann sich deshalb dem Standpunkt des Rates anschließen,
da er dem erzielten Kompromiss Rechnung trägt, und ruft das Parlament
angesichts der Bedeutung des Themas, der knappen Fristen, die der
Beschlussentwurf vorsieht, sowie der Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung zu
einer möglichst raschen unveränderten Annahme auf. Darüber hinaus hat die Kommission drei Erklärungen (siehe unten) zu dem
Ratsprotokoll vom 13. Dezember 2011 abgegeben, in denen sie ihren
Standpunkt zu einigen besonderen Bestimmungen darlegt. 4. Schlussfolgerung Vorbehaltlich der drei nachstehenden
Erklärungen unterstützt die Kommission den Standpunkt des Rates und fordert das
Parlament auf, ihn im Einklang mit dem am 24. Oktober 2011 erzielten
Kompromiss möglichst rasch ohne Änderungen anzunehmen, damit der Beschluss bald
in Kraft treten kann. 5. Einseitige
Erklärungen der Kommission zum Ratsprotokoll vom 13. Dezember 2011 (1)
Zur Aufnahme eines Bezugs auf die RSPG in Artikel 9
Absatz 2: ‚Die Kommission
stellt fest, dass sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 verpflichtet wäre, die
Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) weitestgehend zu
berücksichtigen, bevor sie Durchführungsrechtsakte zu der Bestandsaufnahme
erlässt. Nach Auffassung der Kommission gibt es im Falle von Durchführungsrechtsakten
keine anderen Verfahrensvorschriften als die des Artikels 291 AEUV. Die
RSPG wurde von der Kommission selbst eingesetzt, um deren fachlichen Rat in
Anspruch nehmen zu können, was die Kommission auch weiterhin tun wird, da die
Gruppe ihres Erachtens eine wichtige Beratungsfunktion hat und in politischen
Fragen wertvolle Zuarbeit leistet; es ist jedoch Sache der Kommission, die
Gruppe dann zu konsultieren, wenn sie es für notwendig hält.’ (2)
Zu Artikel 10 Absatz 1 betreffend internationale
Verhandlungen: ‚Die Kommission
bekräftigt ihre Auslegung der Bezugnahmen auf die „Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten“ als nicht der Europäischen Union übertragene Zuständigkeit.
Sie erinnert auch daran, dass die Verträge in ihrer Gesamtheit anwendbar
bleiben, gegebenenfalls insbesondere auch Artikel 218 Absatz 9 AEUV.’ (3)
Zum Annahmeverfahren für Durchführungsrechtsakte
gemäß Artikel 13 Absatz 2: ‚Die Kommission
unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verstoßen würde. Um diese Bestimmung geltend
machen zu können, muss eine spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der
Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den im Entwurf
vorliegenden Durchführungsrechtsakt erlassen darf, wenn keine Stellungnahme
vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in
Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann
die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des
Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher
zu begründen.’ * * *