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Document 52012PC0003

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik

    /* KOM/2012/03 endgültig - 2010/0252 (COD) */

    52012PC0003

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik /* KOM/2012/03 endgültig - 2010/0252 (COD) */


    2010/0252 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

    Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik

    1.           Hintergrund

    Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2010) 471 endgültig – 2010/0252 COD): || 20. September 2010

    Datum der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 16. Februar 2011

    Datum des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 11. Mai 2011

    Datum der Übermittlung des geänderten Vorschlags: || 11. Mai 2011 SP (2011) 5858

    Datum der Annahme des Standpunkts des Rates: || 13. Dezember 2011

    2.           Gegenstand des Vorschlags der Kommission

    Mit dem vorgeschlagenen Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV wird der Aufforderung des Europäischen Parlaments und des Rates in Artikel 8a Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG entsprochen, einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines mehrjährigen Programms für die Funkfrequenzpolitik vorzulegen, das politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung enthält.

    Das RSPP trägt der großen Bedeutung Rechnung, die die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation und andere Bereiche der EU-Politik haben, u. a. Verkehr, Forschung, Erdbeobachtung, Satelliten­navigationssysteme, Umweltschutz und Bekämpfung der globalen Erwärmung. Das RSPP ist Teil der „Digitalen Agenda für Europa“ der Kommission und trägt zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum bei, da Funkfrequenzen für die digitale Gesellschaft, schnelle drahtlose Dienste, die wirtschaftliche Erholung, das Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU unverzichtbar sind. Auch in der Binnenmarktakte werden das Parlament und der Rat zur möglichst raschen Annahme des Vorschlags aufgefordert.

    Mit dem Programm wird ein Prozess geschaffen, in dem festgestellt wird, wie die Frequenznutzung zur Erreichung der EU-Ziele und eines möglichst großen sozialen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Nutzens beitragen kann. Es beruht auf den EU-Regulierungsgrundsätzen für die elektronische Kommunikation und auf der Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG, bekräftigt die für alle Arten der Frequenznutzung geltenden Grundsätze, gibt Ziele für EU-Initiativen vor und nennt die zu ergreifenden Maßnahmen.

    3.           Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung ist das Ergebnis eines Kompromisses, der nach informellen Verhandlungen zwischen Rat, Europäischem Parlament und Kommission, die am 24. Oktober 2011 in der informellen Trilogsitzung ihren Abschluss fanden, erreicht und durch einen Schriftwechsel zwischen den Mitgesetzgebern bestätigt wurde.

    Der Kompromiss beinhaltet Folgendes:

    · die klare Zusage, das Genehmigungsverfahren für bereits harmonisierte Frequenzen, einschließlich des 800-MHz-Bands, bis 1. Januar 2013 abzuschließen;

    · ein wirksames, auf Durchführungsmaßnahmen der Kommission basierendes Verfahren für Bestandsaufnahmen sowie klar definierte Fristen für den Beschluss solcher Maßnahmen;

    · das ausdrückliche Ziel, im Rahmen der Bestandsaufnahme bis 2015 Frequenzen im Umfang von mindestens 1200 MHz für drahtlose Breitbanddienste zu ermitteln;

    · die Zusage, anhand des Kapazitätsbedarfs zu prüfen, ob weitere Funkfrequenzen für drahtlose Breitbanddienste erforderlich sind;

    · Gewährleistung des Wettbewerbs bei der Frequenznutzung, insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste;

    · Entwicklung politischer Initiativen zur kollektiven und zur gemeinsamen Frequenznutzung;

    · eine Bestimmung zur Verstärkung der EU-Koordinierung bei den internationalen Verhandlungen über Funkfrequenzen;

    · die Zusage, politische Initiativen hinsichtlich des Frequenzbedarfs in anderen Bereichen des Binnenmarkts und der EU-Politik zu entwickeln, darunter Energieeinsparung, Erdbeobachtung und ‑überwachung, öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, drahtlose Mikrofone und das „Internet der Dinge“.

    Die Kommission kann sich deshalb dem Standpunkt des Rates anschließen, da er dem erzielten Kompromiss Rechnung trägt, und ruft das Parlament angesichts der Bedeutung des Themas, der knappen Fristen, die der Beschlussentwurf vorsieht, sowie der Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung zu einer möglichst raschen unveränderten Annahme auf.

    Darüber hinaus hat die Kommission drei Erklärungen (siehe unten) zu dem Ratsprotokoll vom 13. Dezember 2011 abgegeben, in denen sie ihren Standpunkt zu einigen besonderen Bestimmungen darlegt.

    4.           Schlussfolgerung

    Vorbehaltlich der drei nachstehenden Erklärungen unterstützt die Kommission den Standpunkt des Rates und fordert das Parlament auf, ihn im Einklang mit dem am 24. Oktober 2011 erzielten Kompromiss möglichst rasch ohne Änderungen anzunehmen, damit der Beschluss bald in Kraft treten kann.

    5.           Einseitige Erklärungen der Kommission zum Ratsprotokoll vom 13. Dezember 2011

    (1) Zur Aufnahme eines Bezugs auf die RSPG in Artikel 9 Absatz 2:

    ‚Die Kommission stellt fest, dass sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 verpflichtet wäre, die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) weitestgehend zu berücksichtigen, bevor sie Durchführungsrechtsakte zu der Bestandsaufnahme erlässt. Nach Auffassung der Kommission gibt es im Falle von Durchführungsrechtsakten keine anderen Verfahrensvorschriften als die des Artikels 291 AEUV. Die RSPG wurde von der Kommission selbst eingesetzt, um deren fachlichen Rat in Anspruch nehmen zu können, was die Kommission auch weiterhin tun wird, da die Gruppe ihres Erachtens eine wichtige Beratungsfunktion hat und in politischen Fragen wertvolle Zuarbeit leistet; es ist jedoch Sache der Kommission, die Gruppe dann zu konsultieren, wenn sie es für notwendig hält.’

    (2) Zu Artikel 10 Absatz 1 betreffend internationale Verhandlungen:

    ‚Die Kommission bekräftigt ihre Auslegung der Bezugnahmen auf die „Zuständigkeit der Mitgliedstaaten“ als nicht der Europäischen Union übertragene Zuständigkeit. Sie erinnert auch daran, dass die Verträge in ihrer Gesamtheit anwendbar bleiben, gegebenenfalls insbesondere auch Artikel 218 Absatz 9 AEUV.’

    (3) Zum Annahmeverfahren für Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2:

    ‚Die Kommission unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verstoßen würde. Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss eine spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher zu begründen.’

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