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Document 52012IP0021
Towards a coherent European approach to collective redress European Parliament resolution of 2 February 2012 on ‘Towards a Coherent European Approach to Collective Redress’ (2011/2089(INI))
Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (2011/2089(INI))
Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (2011/2089(INI))
ABl. C 239E vom 20.8.2013, pp. 32–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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20.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 239/32 |
Donnerstag, 2. Februar 2012
Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz
P7_TA(2012)0021
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (2011/2089(INI))
2013/C 239 E/05
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 4. Februar 2011„Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEK(2011)0173), |
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in Kenntnis des Entwurfs eines Leitfadens zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der von der Kommission im Juni 2011 veröffentlicht wurde, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (1), |
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in Kenntnis des Konsultationspapiers der Kommission zur Diskussion über die Weiterbehandlung des Grünbuchs über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher, das von der Kommission im Jahr 2009 veröffentlicht wurde, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (COM(2008)0794), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 (3), |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 2. April 2008 zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (COM(2008)0165), |
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unter Hinweis auf den Bericht Monti über eine neue Strategie für den Binnenmarkt vom 9. Mai 2010, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2007 zur verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) „Stärkung der Verbraucher – Verbesserung des Verbraucherwohls – wirksamer Verbraucherschutz“ (COM(2007)0099), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihrem Einfluss auf die Mediation und ihrer Inanspruchnahme durch die Gerichte (5), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0012/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass im europäischen Rechtsraum Bürger und Unternehmen nicht nur Rechte genießen, sondern auch in der Lage sein müssen, diese Rechte effektiv und wirksam durchzusetzen; |
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B. |
in der Erwägung, dass jüngst verabschiedete Rechtsvorschriften der EU darauf abzielen, Parteien in grenzüberschreitenden Situationen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte effektiv durchzusetzen (6) oder Streitigkeiten außergerichtlich im Wege der Mediation beizulegen (7); |
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C. |
in der Erwägung, dass der Nutzen der Methode der alternativen Streitbeilegung unbestritten ist und fairer Zugang zu den Gerichten für alle EU-Bürger weiter verfügbar sein sollte; |
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D. |
in der Erwägung, dass gemäß der Flash-Eurobarometer-Umfrage über Einstellungen der Verbraucher zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz, die im März 2011 veröffentlicht wurde, 79 % der europäischen Verbraucher erklären, sie wären eher bereit, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, wenn sie sich an Klagen anderer Verbraucher mit dem gleichen Gegenstand beteiligen könnten; |
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E. |
in der Erwägung, dass Verbraucher, die von einer Rechtsverletzung betroffen sind und den Fall vor Gericht bringen wollen, um auf individueller Basis Schadenersatz zu erhalten, häufig vor erheblichen Hindernissen im Hinblick auf Erreichbarkeit, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit wegen zuweilen hoher Verfahrenskosten, möglicher psychologischer Schäden, komplizierter und langwieriger Verfahren und fehlender Informationen über verfügbare Rechtsmittel stehen; |
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F. |
in der Erwägung, dass dann, wenn eine Gruppe von Bürgern durch die gleiche Verletzung geschädigt worden ist, Einzelklagen möglicherweise kein wirksames Mittel sind, um rechtswidrigen Praktiken ein Ende zu setzen oder um eine Entschädigung zu erhalten, vor allem dann, wenn der individuelle Schaden gemessen an den Verfahrenskosten gering ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Leistung der bestehenden, auf EU-Ebene konzipierten Instrumente für Klagen von Verbrauchern und die Rechtsdurchsetzung insgesamt als nicht zufriedenstellend angesehen werden, oder dass solche Mechanismen nicht genügend bekannt sind, was dazu führt, dass sie nur in beschränktem Umfang genutzt werden; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Integration der europäischen Märkte und die sich daraus ergebende Zunahme grenzübergreifender Tätigkeiten zeigt, dass ein kohärentes EU-weites Konzept für die Klärung der Fälle notwendig ist, bei denen Verbraucher am Ende mit leeren Händen dastehen, da die Verfahren für Sammelklagen auf Schadenersatz, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten eingeführt wurden, keine grenzübergreifenden Lösungen vorsehen; |
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I. |
in der Erwägung, dass nationale und europäische Behörden eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des Unionsrechts spielen und private Rechtsdurchsetzung staatliche Rechtsdurchsetzung nur ergänzen, nicht jedoch ersetzen sollte; |
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J. |
in der Erwägung, dass eine staatliche Rechtsdurchsetzung zur Abstellung von Verstößen und Verhängung von Geldbußen allein den Verbrauchern nicht ermöglicht, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Bündelung der Ansprüche in einem einzigen kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren sowie die Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch von einer repräsentativen Einrichtung oder einer im öffentlichen Interesse handelnden Stelle geltend gemacht wird, den Vorgang vereinfachen und die Kosten für die Beteiligten senken könnten; |
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L. |
in der Erwägung, dass ein System des kollektiven Rechtsschutzes den individuellen Rechtsschutz sinnvoll ergänzen, nicht aber ersetzen kann; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Kommission bei jedem Vorschlag, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat; |
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1. |
begrüßt die oben erwähnte horizontale Konsultation und betont, dass die durch rechtswidrige Praktiken geschädigten Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen, Entschädigung für ihre individuellen Verluste oder erlittenen Schäden zu verlangen, insbesondere im Fall von Massen- und Streuschäden, bei denen das Kostenrisiko möglicherweise nicht im Verhältnis zu den erlittenen Schäden steht; |
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2. |
nimmt die Bemühungen des Obersten Gerichtshof der USA zur Kenntnis, schikanöse Verfahren und den Missbrauch des US-Systems der Sammelklagen zu begrenzen (8), und betont, dass Europa davon Abstand nehmen muss, ein System der Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild oder ein System, das die europäische Rechtstradition missachtet, einzuführen; |
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3. |
begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Rechte der Geschädigten unrechtmäßigen Verhaltens zu stärken, indem Rechtsvorschriften eingeführt werden bzw. eingeführt werden sollen, die bei Vermeidung einer Kultur der missbräuchlichen Prozessführung eine Entschädigung ermöglichen; erkennt jedoch auch an, dass einzelstaatliche Systeme kollektiven Rechtsschutzes sich erheblich voneinander unterscheiden, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die Verfahrensmerkmale, was zur Folge haben kann, dass Bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen; |
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4. |
begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines kohärenten europäischen Konzepts für den kollektiven Rechtsschutz und fordert die Kommission auf, in ihrer Folgenabschätzung nachzuweisen, dass es gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität notwendig ist, auf Ebene der EU tätig zu werden, um den derzeit geltenden Rechtsrahmen der Europäischen Union zu verbessern, so dass die durch die Verletzung des Unionsrechts Geschädigten für erlittenen Schaden entschädigt werden können und somit zu Verbrauchervertrauen und reibungsloserem Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen werden kann; |
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5. |
betont die möglichen Vorteile kollektiver Klagen im Hinblick auf die Verringerung der Kosten und der Erhöhung der Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gleichermaßen, indem die parallele Verhandlung ähnlicher Klagen vermieden wird; |
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6. |
ist der Ansicht, dass in Bezug auf den Wettbewerbssektor behördliche Rechtsdurchsetzung wesentlich ist, um die Vorschriften der Verträge umzusetzen, die Ziele der EU vollständig zu erreichen und die Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten; |
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7. |
weist darauf hin, dass derzeit ausschließlich die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit haben für einzelstaatliche Regelungen, die auf die Quantifizierung der möglichen Entschädigungssumme Anwendung finden; stellt ferner fest, dass die Durchsetzung einzelstaatlichen Rechts nicht die einheitliche Anwendung europäischen Rechts behindern darf; |
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8. |
fordert die Kommission auf, die geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes gründlich zu prüfen; |
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9. |
stellt fest, dass nach gegenwärtig vorliegenden Informationen, insbesondere einer für die GD SANCO im Jahr 2008 durchführten Studie („Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the EU“), keines der in der EU bestehenden Systeme kollektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßige wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Unternehmen hatte; |
Bestehende Rechtsvorschriften der EU und vorläufiger Rechtsschutz
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10. |
stellt fest, dass auf EU-Ebene bereits einige Durchsetzungsmechanismen für individuelle Fälle, wie die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen und die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, existieren und ist der Ansicht, dass insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, dazu dient, Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, indem in Bezug auf Forderungen von weniger als 2 000 Euro grenzüberschreitende Verfahren vereinfacht und Kosten reduziert werden; stellt jedoch auch fest, dass diese Rechtsvorschriften nicht dazu dienen, in Fällen, in denen eine große Anzahl von Geschädigten den gleichen Schaden erleiden, effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten; |
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11. |
ist der Ansicht, dass der vorläufige Rechtsschutz auch eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Rechten spielt, die Bürgern und Unternehmen im Unionsrecht zuerkannt sind; ist der Auffassung, dass die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (9) und Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingeführten Mechanismen wesentlich verbessert werden können, um die Zusammenarbeit und den vorläufigen Rechtsschutz in grenzüberschreitenden Situationen zu fördern; |
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12. |
ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit, den vorläufigen Rechtsschutz zu verbessern, im Umweltbereich besonders groß ist; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zur Ausdehnung des Rechtsschutzes auf diesen Sektor zu prüfen; |
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13. |
ist der Ansicht, dass sich vorläufiger Rechtsschutz sowohl auf den Schutz der individuellen Interessen als auch der öffentlichen Interessen konzentrieren sollte, fordert Behutsamkeit bei der Ausweitung des Zugangs zu Gerichten für Verbände, da diese keinen einfacheren Zugang zu Gerichten haben sollten als Einzelpersonen; |
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14. |
fordert deshalb die Kommission auf, die Wirksamkeit bestehender Instrumente, wie etwa der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, zu verbessern, um die angemessene behördliche Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU zu gewährleisten; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass weder die Richtlinie 98/27/EG noch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Verbrauchern ermöglicht, für erlittene Schäden entschädigt zu werden; |
Rechtlich bindender horizontaler Rahmen und Sicherungsmechanismen
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15. |
ist der Ansicht, dass der Zugang zu Gerichten mittels kollektivem Rechtschutz eine Frage des Verfahrensrechts ist; ist besorgt, dass unkoordinierte Initiativen der EU im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu einer Zersplitterung des einzelstaatlichen Verfahrens- und Schadensersatzrechts führt, was den Zugang zu Gerichten in der EU schwächt und nicht stärkt; fordert, dass – wenn nach eingehender Prüfung entschieden werden sollte, dass ein Mechanismus kollektiven Rechtsschutzes auf EU-Ebene notwendig und wünschenswert ist – jeder Vorschlag im Bereich kollektiven Rechtsschutzes die Form eines horizontalen Rahmens mit gemeinsamen Grundsätzen haben sollte, die in der EU einheitlichen Zugang zu den Gerichten mittels kollektiven Rechtsschutzes gewährleisten und insbesondere, aber nicht ausschließlich Verletzungen der Verbraucherrechte betreffen; |
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16. |
betont die Notwendigkeit, den Rechtstraditionen und den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen und die Koordinierung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; ist der Ansicht, dass das Bemühen der EU um die Förderung effektiven Rechtsschutzes sowohl für Verbraucher als auch für KMU keine Verzögerungen bei der Annahme des horizontalen Rahmens verursachen sollte; |
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17. |
betont, dass jeder rechtlich bindende horizontale Rahmen die zentralen Aspekte des kollektiven Schadensersatzes erfassen muss; betont ferner, dass insbesondere Verfahrensrecht und internationales Privatrecht unabhängig vom betroffenen Sektor auf Klagen kollektiven Rechtsschutzes Anwendung finden müssen, wobei eine begrenzte Anzahl von Regelungen des Verbraucherschutzes oder des Wettbewerbsrechts, die Fragen wie die potentielle Bindungswirkung von Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden betreffen, beispielsweise in gesonderten Artikeln oder Kapiteln des horizontalen Instruments selbst oder in gleichzeitig oder nach der Annahme des horizontalen Instruments angenommenen gesonderten Rechtsinstrumenten niedergelegt sein könnten; |
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18. |
ist der Ansicht, dass der individuelle Schaden oder der erlittene Verlust eine wesentliche Rolle für die Entscheidung über die Klageerhebung spielen, da diese unweigerlich mit den möglichen Kosten einer Klage verglichen werden; weist die Kommission darauf hin, dass der horizontale Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz ein effizientes und kostengünstiges Instrument für alle Parteien sein muss, und ist der Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen als Vorbild für einzelstaatliche Verfahrensregeln in den Mitgliedstaaten für die Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes dienen könnte, wenn der Wert des Anspruchs den Geltungsbereich dieser Verordnung nicht überschreitet; |
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19. |
ist der Ansicht, dass Klagen im kollektiven Rechtsschutz gemäß einem horizontalen Instrument den größten Nutzen in Fällen bringen würden, in denen die beklagte Partei und die vertretenen Geschädigten nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben (grenzüberschreitende Dimension) und die Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, durch Unionsrecht zuerkannt werden (Verletzung von Unionsrecht); fordert eine weitere Prüfung der Frage, wie in Fällen der Verletzung einzelstaatlichen Rechts, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, der Rechtsschutz verbessert werden könnte; |
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20. |
bekräftigt, dass im horizontalen Instrument Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden müssen, um unbegründete Klagen und den Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes zu vermeiden, so dass faire Gerichtsverfahren gewährleisten werden; betont, dass diese Sicherungsmaßnahmen unter anderem die folgenden Gesichtpunkte berücksichtigen müssen: |
Klagebefugnis:
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damit eine Verbandsklage zulässig ist, muss es eine klar bestimmte Gruppe geben, wobei die Feststellung der Gruppenmitglieder vor der Erhebung der Klage stattgefunden haben muss; |
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das europäische Konzept des kollektiven Rechtsschutzes muss auf dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung („Opt-In“) aufbauen, bei dem die Geschädigten eindeutig identifiziert sind und am Verfahren nur teilnehmen, wenn sie den entsprechenden Wunsch ausdrücklich geäußert haben, um potentiellen Missbräuchen vorzubeugen; betont, dass die bestehenden einzelstaatlichen Systeme im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip geachtet werden müssen; fordert die Kommission auf, ein System in Betracht zu ziehen, durch das allen potentiell beteiligten Geschädigten sachdienliche Informationen geboten werden, der repräsentative Charakter von Klagen des kollektiven Rechtsschutzes gestärkt wird, der größten Anzahl von Geschädigten erlaubt wird, Schadensersatzforderungen geltend zu machen und ein problemloser, erschwinglicher und wirksamer Zugang zu den Gerichten für EU-Bürger gewährleistet wird, wodurch eine übertriebene Inanspruchnahme der Gerichte und darauf folgende unnötige Individualklagen oder Klagen des kollektiven Rechtsschutzes, die denselben Verstoß betreffen, vermieden werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, effiziente Mechanismen einzuführen, die gewährleisten, dass möglichst viele Geschädigte in Kenntnis gesetzt und auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden, insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft sind, wobei zu vermeiden ist, dass der Ruf der betroffenen Partei ungerechtfertigterweise Schaden nimmt, und der Grundsatz der Unschuldsvermutung strikt zu beachten ist; |
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ein System kollektiven Rechtsschutzes, in dem die Geschädigten nicht vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, ist abzulehnen, da dieses im Widerspruch zu den Rechtsordnungen vieler Mitgliedstaaten steht und die Rechte der Geschädigten verletzt, die unwissentlich an einem Verfahren beteiligt sein könnten und trotzdem durch die Entscheidung des Gerichts gebunden wären; |
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Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ein Gericht oder eine ähnliche Einrichtung weiterhin Ermessensbefugnisse in Form einer vorherigen Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf mögliche Klagen des kollektiven Rechtsschutzes hat, um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klage weitergeführt werden kann; |
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Mitgliedstaaten sollten die Verbände, die zur Erhebung der Verbandsklage qualifiziert sind, bestimmen; zur eindeutigen Festlegung dieser qualifizierten Einrichtungen wären europäische Kriterien nützlich; diese Kriterien könnten auf Artikel 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufbauen, müssen aber weiter spezifiziert werden, um zu gewährleisten, dass missbräuchliche Prozessführung vermieden und zugleich der Zugang zu den Gerichten gesichert wird; diese Kriterien sollten unter anderem die Finanz- und Personalressourcen der qualifizierten Einrichtungen umfassen; |
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Geschädigte müssen in jedem Fall die Möglichkeit haben, alternativ eine individuelle Entschädigung vor einem zuständigen Gericht anzustreben; |
Vollständige Entschädigung für tatsächlich entstandenen Schaden
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der horizontale Rahmen sollte Schadensersatz nur für den tatsächlich verursachten Schaden abdecken; Strafschadensersatz ist zu verbieten; mittels des Wiedergutmachungskonzepts ist der zugesprochene Schadensersatz im Verhältnis zu dem individuell erlittenen Schaden auf die einzelnen Geschädigten zu verteilen; im Großen und Ganzen sind Erfolgshonorare in Europa unbekannt und sollten nicht Bestandteil des verbindlichen horizontalen Rahmens sein; |
Zugang zu Beweismitteln:
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Kläger im kollektiven Rechtsschutz dürfen im Hinblick auf Zugang zu Beweismitteln der beklagten Partei nicht besser gestellt werden als Individualkläger; jeder Kläger muss seinen Anspruch nachweisen; eine Verpflichtung zur Offenlegung von Dokumenten gegenüber den klagenden Parteien ist in Europa überwiegend unbekannt und darf nicht Bestandteil des horizontalen Rahmens sein; |
Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat
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es kann keine Klage ohne finanzielles Risiko geben, und Mitgliedstaaten müssen ihre eigenen Regelungen der Kostentragung festlegen, wonach die unterlegene Partei die Kosten der anderen Partei zu tragen hat, um zu vermeiden, dass aussichtslose Klagen in einem EU-weiten System des kollektiven Rechtsschutzes überhand nehmen; |
Keine Finanzierung durch Dritte
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die Kommission darf keine Bedingungen oder Leitlinien für die Finanzierung von Schadensersatzklagen festlegen, da in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten die Finanzierung durch Dritte – etwa durch das Angebot eines Teil des zugesprochenen Schadensersatzes – nicht vorgesehen ist; dies schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen oder Leitlinien für die Finanzierung von Schadensersatzklagen festlegen; |
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21. |
schlägt vor, dass dann, wenn die Kommission einen Vorschlag für einen horizontalen Rahmen zum kollektiven Rechtsschutz vorlegen sollte, gegebenenfalls ein Grundsatz der Folgeklagen angenommen werden sollte, mit dem private Rechtdurchsetzung im Rahmen kollektiven Rechtsschutzes eingeführt werden könnte, wenn es vorher eine Vertragsverletzungsentscheidung der Kommission oder einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde gegeben hat; stellt fest, dass die Einführung des Grundsatzes der Folgeklage nicht die Möglichkeit autonomer Klagen und Folgeklagen im Allgemeinen ausschließt; |
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22. |
fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu sondieren, um das Bewusstsein der Verbraucher für Systeme kollektiven Rechtsschutzes zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den für die Erhebung von Klagen kollektiven Rechtsschutzes qualifizierten Einrichtungen zu vereinfachen; unterstreicht die maßgebliche Rolle, die die Verbraucherverbände und das Europäische Netz der Verbraucherzentren (ECC-Net) spielen können, um einer größtmöglichen Zahl von durch Verletzungen des Unionsrechts Geschädigten Informationen zur Verfügung zu stellen; |
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23. |
betont, dass viele der von der Kommission festgestellten Verletzungen des Unionsrechts im Bereich der Maßnahmen des EU-Verbraucherschutzes die Stärkung des vorläufigen Rechtsschutzes erfordern (10), wobei gleichzeitig anzuerkennen ist, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht ausreicht, wenn Opfer einen Schaden erlitten und das Recht auf Wiedergutmachung haben; fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften der EU festzustellen, in Bezug auf die es schwer ist, Entschädigung zu erhalten; |
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24. |
ist der Ansicht, dass dies erfolgen sollte, um die Bereiche festzulegen, in denen der horizontale Rahmen kollektives Schadenersatzrecht bei Verstoß gegen diese Vorschriften sowie gegen EU-Wettbewerbsrecht vorsehen könnte; fordert, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Anhang zum horizontalen Instrument aufgeführt werden; |
Alternative Streitbeilegung
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25. |
stellt fest, dass die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung häufig von der Bereitschaft des Gewerbetreibenden zur Kooperation abhängen, und ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsschutzsystems als starker Anreiz für Parteien wirken würde, sich außergerichtlich zu einigen, was eine erhebliche Zahl von Streitfällen unter Vermeidung von Prozessen lösen könnte; unterstützt die Schaffung von Mechanismen alternativer Streitbeilegung auf europäischer Ebene, um die schnelle und günstige Beilegung von Streitigkeiten als attraktivere Möglichkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren zu ermöglichen; schlägt vor, dass jedes Gericht, das die vorläufige Zulässigkeitsprüfung für eine Klage im kollektiven Rechtsschutz durchführt, auch befugt sein sollte, die beteiligten Parteien anzuweisen, zuerst eine gemeinsame konsensuale Lösung für den Anspruch anzustreben, bevor ein kollektives Gerichtsverfahren eingeleitet wird; ist der Ansicht, dass die vom Gerichtshof (11) entwickelten Kriterien Ausgangspunkt der Schaffung dieser Befugnis sein sollten; betont jedoch, dass diese Instrumente – wie der Name schon sagt – lediglich eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsschutz bleiben und keine Voraussetzung dafür sein sollten; |
Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht
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26. |
betont, dass in einem horizontalen Rahmen selbst die Regeln festgelegt werden sollten, um einen Ansturm auf die Gerichte zu verhindern („Forum-Shopping“), ohne jedoch den Zugang zu Gerichten zu gefährden, und dass die Verordnung Brüssel I als Grundlage für die Festlegung der zuständigen Gerichte dienen sollte; |
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27. |
fordert, weiter zu prüfen, wie Normen des Kollisionsrechts geändert werden könnten; ist der Ansicht, dass eine Lösung sein könnte, das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Mehrheit der Geschädigten ihren Wohnsitz hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass es individuellen Geschädigten weiterhin freigestellt sein sollte, der Klage im kollektiven Rechtsschutz nicht beizutreten, sondern stattdessen entsprechend den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gemäß den Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II individuelle Entschädigung anzustreben; |
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28. |
betont, dass die Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-360/09, Pfleiderer, sicherstellen muss, dass kollektiver Rechtsschutz die Wirksamkeit des Kronzeugensystems des Wettbewerbsrechts und des Vergleichsverfahrens nicht beeinträchtigt; |
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
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29. |
beharrt darauf, dass das Europäische Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Initiative im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes einbezogen werden muss und dass jeder Vorschlag auf einer detaillierten Folgenabschätzung basieren muss; |
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30. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Sozialpartnern auf EU-Ebene zu übermitteln. |
(1) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
(2) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 161.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0023.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0449.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0361.
(6) Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
(7) Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136, 24.5.2008, S. 3).
(8) Wal-Mart Stores Inc. v. Dukes et al. 564 U. S. xxx (2011).
(9) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(10) Studie über die Probleme von Verbrauchern in Bezug auf Schadensersatz bei Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht sowie über die wirtschaftlichen Folgen solcher Probleme, 26. August 2008,Teil I, Hauptbericht, S. 21 ff.
(11) Urteil vom 18. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, Alassini, noch nicht in der amtlichen Sammlung.