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Document 52012DC0218
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS on the establishment of an Intergovernmental Agreement for the operations of the European Earth monitoring programme (GMES) from 2014 to 2020
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Ausarbeitung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für den Betrieb des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) von 2014 bis 2020
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Ausarbeitung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für den Betrieb des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) von 2014 bis 2020
/* COM/2012/0218 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Ausarbeitung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für den Betrieb des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) von 2014 bis 2020 /* COM/2012/0218 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Ausarbeitung einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung für den Betrieb des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms
(GMES) von 2014 bis 2020 (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Mit dem GMES-Programm soll eine europäische
Erdbeobachtungskapazität von hoher Qualität entwickelt werden. In einer Zeit,
in der die internationalen Partner der EU massiv in derartige Kapazitäten
investieren, ist ein koordiniertes Vorgehen der EU von strategischer Bedeutung.
Die GMES-Dienste an sich werden für ein breites Spektrum von
EU-Politikbereichen positive Auswirkungen bringen. Durch das Programm wird – im
Einklang mit der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum – auch ein erhebliches Wachstums- und
Beschäftigungspotenzial erschlossen. Das zukünftige GMES-Programm: Stand der Dinge In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[1] schlug die Kommission vor, das
Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) außerhalb des nächsten mehrjährigen
Finanzrahmens (MFR) zu finanzieren, da im EU-Haushalt die Mittel für diese Art
von groß angelegten Projekten nur beschränkt vorhanden sind. Da es der
Kommission allerdings ein besonderes Anliegen ist, den Erfolg von GMES zu
sichern, hat sie in diesem Zusammenhang im November 2011 eine Mitteilung[2] angenommen, in der die
Grundzüge für eine geeignete Lenkung und die langfristige Finanzierung des GMES-Programms
ab 2014 vorgegeben werden. Insbesondere hat die Kommission die
Einrichtung eines speziellen GMES-Fonds nach dem Vorbild des Europäischen
Entwicklungsfonds vorgeschlagen, den alle 27 EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe
ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) speisen sollen. Dazu bedarf es einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten
EU-Mitgliedstaaten. Die Verwaltung des Fonds sollte der Kommission übertragen
werden. Am 16. Februar 2012 verabschiedete das
Europäische Parlament eine Entschließung über die Zukunft des GMES, in der es
sich für dessen Finanzierung im Rahmen des MFR aussprach. Die Mitteilung, vor
allem die Frage der Finanzierung durch einen zwischenstaatlichen Fonds, wurde
auch im Rat erörtert, ohne dass dieser allerdings zu einem Schluss gelangt
wäre. Mit
Verzögerungen verbundene Risiken Seitdem das
GMES-Programm im Jahr 1998 angelaufen ist, kam es weder zu
Kostenüberschreitungen noch zu nennenswerten Verzögerungen. Eine etwaige
Diskontinuität des Betriebs würde allerdings Nachteile für die Nutzer sowie
Risiken für die bisherigen Investitionen und die Glaubwürdigkeit des Programms
nach sich ziehen. Überdies würde es dadurch zu Kostenüberschreitungen kommen. Die GMES-Dienste brachten in ihrer
präoperativen Phase erhebliche Synergien bei nationalen oder regionalen
Investitionen. Seit Anfang 2012 sind zwei GMES-Dienste operativ, nämlich
der Landüberwachungsdienst und der Katastrophen- und Krisenmanagementdienst,
die nunmehr von den jeweiligen Nutzergruppen eingesetzt werden. Eine
Diskontinuität bei der Bereitstellung dieser Dienste würde eine große
Informationslücke und negative Auswirkungen auf die Aktivitäten der Nutzer zur
Folge haben. Dies würde auch für die anderen GMES-Dienste gelten, die wie etwa
der Dienst für See- und Atmosphärenüberwachung präoperativ erbracht werden oder
sich wie die Dienste in den Bereichen Sicherheit und Klimawandel noch in der
Entwicklungsphase befinden. In dieser Hinsicht beeinträchtigen die derzeitigen
Unsicherheiten im Zuge der Vorbereitung der operativen Phase bereits das
Engagement der Interessenträger sowohl aus den Bereichen Zivil-, Umweltschutz
und Wissenschaft als auch aus der Privatwirtschaft, was vor allem KMU für
nachgelagerte Dienste betrifft. Unsicherheiten im Rahmen der operativen Phase
könnten auch zu Schwierigkeiten bei der Fertigstellung der Weltraumkomponente
führen, für die die ersten drei Sentinel-Satelliten für den Start im Jahr 2013
bereitstehen werden. Der Rat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)
stellte auf seiner Tagung im April 2012 eine Genehmigung der Starts in
Frage, solange nicht mehr Klarheit hinsichtlich des Betriebs und der künftigen
institutionellen Absprachen herrscht. Eine Verzögerung des Starts würde
erhebliche Mehrkosten verursachen, vor allem für die geeignete Unterbringung
des Satelliten. Seitdem vor kurzem noch der Satellit Envisat[3] ausfiel, der bereits weit über
die veranschlagte Lebensdauer hinaus in Betrieb war, benötigen die europäischen
Nutzer die Sentinel-Daten umso dringender. Die Kommission hält zwar an der Finanzierung
von GMES außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens fest, bemüht sich aber
weiterhin darum, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der notwendigen
zwischenstaatlichen Vereinbarung zu unterstützen und die für den GMES-Betrieb
erforderlichen Vorschriften rechtzeitig zu erstellen, damit das Programm ohne
Unterbrechungen weiterläuft. Man benötigt einige Zeit, um eine
zwischenstaatliche Vereinbarung einschließlich einer Verordnung zu ihrer
Durchführung und einer Finanzregelung auszuarbeiten. Da diese am 1. Januar
2014 vollständig vorliegen muss, appelliert die Kommission an die
Mitgliedstaaten, unverzüglich mit der Ausarbeitung der zwischenstaatlichen
Vereinbarung zu beginnen. Zur Erleichterung der laufenden Gespräche wird
im Anhang dieser Mitteilung ein ausführlicherer Entwurf der Hauptbestandteile
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Verhandlungsgrundlage beigefügt. 2. Der GMES-Fonds In ihrer Mitteilung vom November 20112
bestätigte die Kommission, dass die für die GMES-Tätigkeiten für den Zeitraum 2014–2020
erforderliche Finanzausstattung maximal 5,841 Mrd. EUR in konstanten
Preisen beträgt. Von den Optionen zur Finanzierung von GMES
wurden bislang drei mögliche Lösungen untersucht, die allesamt außerhalb des
Finanzrahmens ab 2014 liegen: ein spezieller GMES-Fonds (ähnlich dem Modell des
Europäischen Entwicklungsfonds), die Option einer verstärkten Zusammenarbeit
(bei der die Mitgliedstaaten mit starkem Interesse an dem Programm einbezogen
würden) und schließlich die Option einer Beteiligung der Industrie, bei der
Verantwortlichkeiten und Finanzierung mit den Wirtschaftsakteuren geteilt
würden. Die Kommission spricht sich in ihrer Bewertung gegen die letzten beiden
Optionen aus, denn zum einen würde durch die verstärkte Zusammenarbeit mit
einigen Mitgliedstaaten die EU-27-Dimension des Programms aufs Spiel gesetzt
und zum anderen hat die Erfahrung mit dem Projekt Galileo bereits gezeigt, dass
es kurzfristig schwierig sein wird, den privaten Sektor dauerhaft für das
Programm zu gewinnen, was auch nicht mit einem Programm im öffentlichen
Interesse in Einklang steht. Aus diesen Gründen schlug die Kommission die
Einrichtung eines speziellen GMES-Fonds vor. Dieser Fonds sollte sich aus
Beiträgen aller 27 Mitgliedstaaten speisen. Obwohl es sich um eine
Entscheidung handelt, die letztlich ganz allein auf der Ebene der
Mitgliedstaaten zu treffen ist, möchte die Kommission alle Mitgliedstaaten
auffordern, sich einzubringen und auf diese Weise die europäische Dimension des
GMES-Programmes zu sichern und zu konsolidieren. Dazu wird eine zwischenstaatliche Vereinbarung
zwischen den im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten erforderlich sein. Auf die
Hauptbestandteile einer derartigen Vereinbarung wird im Anhang dieser
Mitteilung näher eingegangen. In der zwischenstaatlichen Vereinbarung würden
die finanziellen Beiträge aller 27 EU‑Mitgliedstaaten nach Maßgabe
ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014
bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt. Damit würde der „GMES-Rat“ als
wichtigstes Aufsichtsgremium des Fonds eingesetzt, das in erster Linie dazu
befugt ist, den Haushaltsplan und dessen Durchführung sowie die Abrechnung des
abgelaufenen Jahres zu genehmigen sowie dem Abschluss von Vereinbarungen mit
den Mitgliedstaaten, Drittländern sowie mit internationalen zwischenstaatlichen
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Organisationen
von Mitgliedstaaten zuzustimmen. Im Sinne der Kontinuität des Programms gelten
einige Bestimmungen über den GMES-Fonds bis zur Ratifizierung durch die 27 Mitgliedstaaten
vorläufig ab dem 1. Januar 2014. 3. Durchführung des GMES-Fonds Die zwischenstaatliche Vereinbarung als erster
Schritt zum Ausbau des GMES-Programms nach 2013 sollte hinsichtlich der genauen
Durchführungsmodalitäten zu einer Durchführungsverordnung weiterentwickelt
werden. Durch die Bestimmungen der Verordnung über den
GMES-Betrieb sollte sichergestellt werden, dass die Entscheidungsträger in der
EU und den Mitgliedstaaten kontinuierlich genaue und zuverlässige Daten und
Informationen über Umweltfragen, den Klimawandel und Sicherheitsangelegenheiten
erhalten. Darüber hinaus sollte sie auch zu wirtschaftlicher Stabilität und zum
Wachstum beitragen, indem kommerzielle Anwendungen in vielen verschiedenen
Branchen durch einen vollständigen und offenen Zugang zu GMES-Informationen und
‑Beobachtungsdaten gefördert werden. In dieser Verordnung sollen Verwaltung,
Management, Durchführung, Rechnungslegung, Entlastung und Wirtschaftsprüfung in
Bezug auf den GMES-Fonds geregelt werden. Sie sollte auf Vorschlag der
Kommission von Rat und Parlament angenommen werden. Auch sollte die Verordnung
Bestimmungen über die Planung und Durchführung der GMES-Maßnahmen enthalten,
unter anderem über die Übertragungsvereinbarungen sowie die Vergabe von
Aufträgen und Finanzhilfen. Ferner sollte sie der Kommission durch angemessene
Bestimmungen ermöglichen, für Folge- und Überwachungsmaßnahmen zur
GMES-Durchführung auf externes Fachwissen zurückzugreifen. Damit die Fortführung des GMES-Programms
langfristig gesichert wird, ist es von Bedeutung, dass es ungeachtet der
jeweiligen Struktur die notwendige operative Kapazität (Ressourcen und
Know-how) sowie die entsprechende Rechtsfähigkeit zu deren Nutzung aufweist,
damit die Programmziele gemäß den Erwartungen der Nutzer verwirklicht werden. 4. Schlussfolgerungen Angesichts der zeitlich aufwendigen
Vorbereitung der für die operative Phase notwendigen Vorkehrungen und drohender
Diskontinuität –
appelliert die Kommission an die Mitgliedstaaten,
die notwendigen Maßnahmen für die rechtzeitige Annahme einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung und einer Verordnung für den Betrieb des
GMES-Programms einzuleiten, und –
bekräftigt gegenüber den Mitgliedstaaten ihre
diesbezügliche Unterstützung. Anhang Entwurf
der Hauptbestandteile einer ZWISCHENSTAATLICHEN
vereinbarung über
die Einrichtung eines zwischenstaatlichen Fonds für das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) für den Zeitraum von 2014 bis 2020 zwischen den im Rat
vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die
Finanzierung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) für den Zeitraum
von 2014 bis 2020 DIE VERTRETER DER IM RAT
VEREINIGTEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION – in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) [Großbuchstabe …]. (2) [Großbuchstabe …]. (3) [Großbuchstabe …] – SIND WIE FOLGT
ÜBEREINGEKOMMEN: Einrichtung des GMES-Fonds 1. Mit dieser Vereinbarung
richten die Mitgliedstaaten gemeinsam einen Fonds zur Finanzierung des
Europäischen Erdbeobachtungsprogramms GMES ein (im Folgenden „GMES-Fonds“). 2. Mit dem GMES-Fonds werden
alle Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen des GMES-Programms finanziert. Zu
diesem Zwecke können sämtliche Finanzierungsinstrumente genutzt werden, die zur
Erreichung der Ziele des GMES als notwendig oder am geeignetsten erachtet
werden. 3. Die Regelungen für
Verwaltung, Management, Durchführung, Rechnungslegung, Entlastung und
Wirtschaftsprüfung in Bezug auf den GMES-Fonds werden in einer Verordnung
festgelegt. Diese wird auf Vorschlag der Kommission von Rat und Parlament
angenommen. 4. Diese Verordnung enthält die
Bestimmungen über die Funktionsweise des GMES‑Fonds sowie die Planung und
Durchführung der GMES-Maßnahmen, einschließlich der Regelungen zur Übertragung
von Befugnissen an die Kommission, zu den Übertragungsvereinbarungen mit dem
Unionsrecht unterliegenden Agenturen, von den Gemeinschaften geschaffenen
Einrichtungen und anderen Facheinrichtungen der Union sowie einzelstaatlichen
oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, und der Regelungen zur
Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen. 5. Außerdem werden in der
Verordnung die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten
bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit verbundenen
Verantwortlichkeiten geregelt. Zudem werden in ihr die Verantwortlichkeiten und
genauen Bestimmungen für jede Einrichtung, an die Haushaltsführungsbefugnisse
übertragen werden, im Hinblick auf deren Anteil bei der Tätigung ihrer eigenen
Ausgaben festgelegt. Überwachung und Verwaltung 6. Der GMES-Fonds wird von einem
GMES-Rat überwacht, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats
zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt. 7. Mit der Verwaltung des
GMES-Fonds wird die Kommission betraut. Die Kommission übernimmt die Ausführung
des vom GMES-Rat verabschiedeten Haushaltsplans und die finanzielle Abwicklung
der Projekte und Programme. 8. Die Kommission führt die aus dem
GMES-Fonds finanzierten Maßnahmen durch. Hierfür kann sie Durchführungsaufgaben
an folgende Stellen übertragen: (a)
dem Unionsrecht unterliegende Agenturen; (b)
durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen
und andere Facheinrichtungen der Union, sofern diese Aufgaben mit dem im
Basisrechtsakt festgelegten Auftrag der betreffenden Einrichtung zu vereinbaren
sind; (c)
einzelstaatliche oder internationale öffentliche
Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag
tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Kriterien der
Verordnung zur Durchführung dieser Vereinbarung erfüllen. 9. Die Kommission kann die
Befugnisse, die sie gemäß den Verträgen oder dieser Vereinbarung innehat,
jedoch nicht übertragen, wenn damit ein hohes Maß an Ermessensspielraum
einschließlich politischer Entscheidungen einherginge. 10. Was die Wiedereinziehung zu
Unrecht gezahlter Beträge angeht, sind Beschlüsse der Kommission in Einklang
mit Artikel 299 AEUV durchsetzbar. GMES-Rat 11. Der
GMES-Rat ist befugt, mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder: (d)
den Haushaltsplan und dessen Durchführung sowie die
Abrechnung des abgelaufenen Jahres zu genehmigen, und zwar zusammen mit der
Bilanz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des GMES-Fonds und nach
Kenntnisnahme des Berichts über die externe Prüfung; (e)
über sämtliche Maßnahmen im Rahmen von
Finanzierungsprogrammen, auch mit Hilfe zweckbestimmter Finanzinstrumente, zu
entscheiden; (f)
über die Bedingungen für den Beitritt von
Drittländern zu entscheiden; (g)
dem Abschluss von Vereinbarungen mit den
Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen zwischenstaatlichen
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Organisationen
von Mitgliedstaaten zuzustimmen. 12. Der GMES-Rat ist befugt, mit der einfachen Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder: (a)
über die Anpassung der jährlichen Beiträge der
Mitgliedstaaten an den GMES‑Fonds zu entscheiden; (b)
die Wirtschaftsprüfer zu benennen und über die
Dauer von deren Benennung zu entscheiden; (c)
sich eine Geschäftsordnung zu geben; (d)
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf
Änderungen dieser Vereinbarung zu beschließen; (e)
Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, mit denen die
Kommission nicht betraut ist, und die im Sinne des guten Funktionierens des
GMES-Fonds gerechtfertigt sind. 13. Die Mitgliedstaaten im
GMES-Rat entscheiden einstimmig über den Ausschluss eines Mitgliedstaats, die
Bedingungen für einen solchen Ausschluss sowie über die Auflösung oder Liquidation
des GMES-Fonds. 14. Jeder Mitgliedstaat verfügt je
nach seinem Beitrag zum GMES-Fonds über eine bestimmte Anzahl an Stimmen im
GMES-Rat. Ein Mitgliedstaat verliert jedoch seine Stimmrechte im GMES-Rat, wenn
die Höhe seiner Beitragsrückstände die Höhe der von ihm im laufenden
Haushaltsjahr zu entrichtenden Beiträge übersteigt. Mitgliedstaaten, die sich
der Stimme enthalten, werden als an der Abstimmung nicht teilnehmend angesehen. 15. Die Gesamtzahl der Stimmen
beträgt 999, bei folgender Verteilung: Mitgliedstaat || Stimmen Belgien || 29 Bulgarien || 3 Tschechische Republik || 12 Dänemark || 19 Deutschland || 203 Estland || 1 Irland || 12 Griechenland || 17 Spanien || 85 Frankreich || 157 Italien || 126 Zypern || 1 Lettland || 2 Litauen || 2 Luxemburg || 3 Ungarn || 8 Malta || 1 Niederlande || 48 Österreich || 24 Polen || 29 Portugal || 14 Rumänien || 10 Slowenien || 3 Slowakei || 6 Finnland || 15 Schweden || 31 Vereinigtes Königreich || 138 Insgesamt || 999 16. Der GMES-Rat kann die
Kommission durch ein Mandat mit allen erforderlichen Kompetenzen über ihre
Verwaltungsbefugnisse hinaus ausstatten und ihr die Aufgabe übertragen, die
Ziele von GMES zu verwirklichen, und eine solche Übertragung widerrufen. Zusammensetzung des GMES-Fonds 17. Der
GMES-Fonds wird mit 5,841 Mrd. EUR zu den Preisen von 2011
ausgestattet, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres
Bruttonationaleinkommens beitragen, und seine Laufzeit beginnt am 1. Januar
2014 und endet am 31. Dezember 2020. Für das erste Jahr der Fondslaufzeit
stellen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. September 2013 Mittel in
folgender Höhe bereit: Mitgliedstaat || Beitragsschlüssel || Beitrag 2014 in EUR[4] Belgien || 2,93 % || 24 451 749 Bulgarien || 0,31 % || 2 573 644 Tschechische Republik || 1,25 % || 10 398 781 Dänemark || 1,91 % || 15 917 693 Deutschland || 20,34 % || 169 693 249 Estland || 0,13 % || 1 056 893 Irland || 1,23 % || 10 304 449 Griechenland || 1,72 % || 14 378 433 Spanien || 8,49 % || 70 851 816 Frankreich || 15,72 % || 131 203 971 Italien || 12,55 % || 104 702 411 Zypern || 0,14 % || 1 183 430 Lettland || 0,16 % || 1 294 145 Litauen || 0,24 % || 2 004 516 Luxemburg || 0,33 % || 2 757 700 Ungarn || 0,79 % || 6 553 633 Malta || 0,05 % || 425 091 Niederlande || 4,81 % || 40 095 555 Österreich || 2,38 % || 19 861 219 Polen || 2,92 % || 24 377 945 Portugal || 1,36 % || 11 329 104 Rumänien || 1,04 % || 8 681 881 Slowenien || 0,28 % || 2 363 824 Slowakei || 0,55 % || 4 616 893 Finnland || 1,50 % || 12 521 438 Schweden || 3,06 % || 25 492 378 Vereinigtes Königreich || 13,82 % || 115 336 728 Insgesamt || 100 % || 834 430 583 18. Der GMES-Rat beschließt jedes
Jahr die Anpassung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage des revidierten Verteilungsschlüssels entsprechend dem jeweiligen
Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten. Der Anpassungsbeschluss
wird von der Kommission ausgeführt und ist in Einklang mit Artikel 299
AEUV durchsetzbar. Sobald den Mitgliedstaaten der Anpassungsbeschluss zugeht,
entrichten sie die fälligen Beträge spätestens am 30. September. 19. Die Finanzmittel des
GMES-Fonds sind nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der
Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas
anderes beschließt. Beiträge zum GMES-Fonds 20. Jedes Jahr fertigt die
Kommission eine Aufstellung der Mittelbindungen, Zahlungen und Höhe der jährlich
insgesamt abzurufenden Beträge im laufenden und den beiden folgenden
Haushaltsjahren an und übermittelt diese bis zum 30. September des
jeweiligen Jahres an den GMES-Rat. 21. Diese Beträge beruhen darauf,
dass die Ressourcen tatsächlich im vorgeschlagenen Umfang verfügbar gemacht
werden können. 22. Auf Vorschlag der Kommission
beschließt der GMES-Rat mit qualifizierter Mehrheit die Obergrenze für die Höhe
der Beiträge im zweiten Jahr nach dem Vorschlag der Kommission (n+2) und – im
Rahmen der im Vorjahr beschlossenen Obergrenze – die Höhe der im ersten Jahr
nach dem Vorschlag der Kommission (n+1) abzurufenden Beiträge. 23. Sollten die Beiträge vom
tatsächlichen Bedarf für die GMES im betreffenden Haushaltsjahr abweichen,
unterbreitet die Kommission Vorschläge zur Änderung der Beiträge an den
GMES-Rat, der mit qualifizierter Mehrheit darüber beschließt. 24. Die abzurufenden Beiträge
dürfen weder die in den vorstehenden Absätzen erwähnte Obergrenze überschreiten
noch darf die Obergrenze selbst erhöht werden, es sei denn, der GMES-Rat
beschließt dies mit qualifizierter Mehrheit bei besonderem Bedarf aufgrund
außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände. In diesem Falle
gewährleisten die Kommission und der GMES-Rat, dass die Beiträge den erwarteten
Zahlungen entsprechen. 25. Die Kommission legt dem
GMES-Rat jährlich bis zum 30. Oktober ihre Schätzungen der
Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für das Folgejahr vor. 26. Die Einzelheiten für die
Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten werden in der Verordnung zur
Durchführung dieser Vereinbarung festgelegt. Weitere Ressourcen des GMES-Fonds 27. Bei einem EU-Beitritt eines
weiteren Landes wird die Verteilung der Beiträge durch einen Beschluss des
GMES-Rates geändert. 28. Die finanziellen Ressourcen
können durch einen Beschluss des GMES-Rates mit qualifizierter Mehrheit
angepasst werden. 29. Unbeschadet der Regelungen zur
Beschlussfassung und der in der Verordnung festgelegten Verfahren kann jeder
Mitgliedstaat zur Verwirklichung der GMES-Ziele Beiträge an die Kommission
leisten. Die Mitgliedstaaten können außerdem im Rahmen spezieller Initiativen
Projekte oder Programme kofinanzieren; diese sind von der Kommission, der EIB,
einer anderen Einrichtung der Union oder einer Organisation, mit der der GMES-Fonds
eine Partnerschaftsvereinbarung getroffen hat oder die mit bestimmten
Durchführungsaufgaben betraut worden ist, zu verwalten. 30. Die Verordnung zur
Durchführung dieser Vereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen für
die Kofinanzierung durch den GMES-Fonds sowie von den Mitgliedstaaten
durchgeführte Kofinanzierungsmaßnahmen. 31. Die Mitgliedstaaten geben dem
GMES-Rat ihre Beiträge im Voraus bekannt. Maßnahmen im Rahmen des GMES-Fonds 32. Tätigkeiten der GMES-Dienste (a)
Operative Tätigkeiten der GMES-Dienste: –
Globale systematische/routinemäßige Tätigkeiten zur
Beobachtung und Vorhersage des Zustands der Subsysteme der Erde auf regionaler
und globaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der Meeresumwelt, der
Atmosphäre und der Luftqualität und globalen Diensten zur Landüberwachung und
Beobachtung des Klimawandels; –
regionale/lokale Tätigkeiten auf Anfrage,
insbesondere Dienste in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement,
Sicherheit und gesamteuropäische Landüberwachung innerhalb und außerhalb
Europas. (b)
Entwicklungstätigkeiten, d. h. Verbesserung
der Qualität und Leistungsfähigkeit bestehender Dienste, Entwicklung neuer
Dienstelemente und Förderung der Übernahme in nachgeschalteten Bereichen. 33. Tätigkeiten der
Weltraumkomponente 34. Operative Tätigkeiten bei
weltraumgestützten Beobachtungen: (a)
Betrieb der eigens für GMES entwickelten
Weltrauminfrastruktur (d. h. Sentinel-Missionen); (b)
Zugang zu Drittmissionen; (c)
Datenverteilung; (d)
technische Unterstützung der Kommission bei der
Bündelung von Dienstdatenanforderungen; (e)
Erkennung von Beobachtungslücken als Beitrag zur
Spezifizierung neuer Weltraummissionen. 35. Entwicklungsaktivitäten: (a)
Konzeption und Beschaffung neuer Elemente der
Weltrauminfrastruktur; (b)
technische Unterstützung der Kommission im Hinblick
auf die Umsetzung der Dienstanforderungen in Spezifikationen neuer
Weltraummissionen mit der Unterstützung von Betreibern von
Weltrauminfrastruktur; (c)
Koordinierung der Entwicklung von
Weltraumaktivitäten einschließlich Entwicklungen zur Modernisierung und
Ergänzung der Weltraumbeobachtungskapazität. 36. Operative Tätigkeiten bei
In-situ-Beobachtungen von GMES: (a)
Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten
an die GMES-Dienste und Abschluss administrativer Ad-hoc-Vereinbarungen mit den
In-situ-Betreibern; (b)
Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten
Dritter auf internationaler Ebene; (c)
Gewährung technischer Unterstützung bei der
Umsetzung von GMES-Dienstdatenanforderungen in Spezifikationen der
In-situ-Beobachtungsinfrastruktur und -netzwerke; (d)
Interaktion mit In-situ-Betreibern zur Förderung
der Einheitlichkeit der Entwicklungstätigkeiten in Verbindung mit der
GMES-Beobachtungskapazität. Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen 37. Der GMES-Rat kann mit den
nachstehenden Drittländern internationale Abkommen – auch über deren Aufnahme
in den GMES-Fonds – schließen: (a)
den Ländern der Europäischen Freihandelszone
(EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin
festgelegten Bedingungen; (b)
den Kandidatenländern sowie den in den
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen potenziellen
Kandidatenländern gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder
einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze
einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union; (c)
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, anderen
nicht unter (a) und (b) genannten Drittländern sowie internationalen
Organisationen gemäß den Abkommen, die die Union mit solchen Drittländern oder
internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat und
in denen die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten
festgelegt sind. Annahme und Inkrafttreten 38. Die Mitgliedstaaten
notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss
der für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen
Verfahren. 39. Diese Vereinbarung tritt am
ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert
hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erforderlichen
innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat. 40. Diese Vereinbarung tritt nach
dem 31. Dezember 2020 außer Kraft und nach diesem Zeitpunkt können keine
rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden. 41. Unbeschadet des Vorstehenden
werden alle Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen, die sich aus vor dem 31. Dezember
2020 durch den GMES-Fonds oder in dessen Auftrag vorgenommenen Mittelbindungen
ergeben, bis zum 31. Dezember 2023 aus dem GMES-Fonds bedient. Nach diesem
Zeitpunkt gehen noch offene Zahlungsverpflichtungen wieder auf die
Mitgliedstaaten über. 42. Der Generalsekretär des Rates
der Europäischen Union ist Verwahrer dieser Vereinbarung, die im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht wird. ZU
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen
gesetzt. [1] KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011. [2] KOM(2011) 831 endg. vom 30.11.2011. [3] Envisat ist eine wissenschaftliche Satellitenmission der
ESA. Der Start erfolgte 2002 mit 10 Instrumenten an Bord. Es handelte sich
dabei um die größte zivile Erdbeobachtungsmission. Der Satellit erreichte
bereits 2007 das Ende der erwarteten Lebensdauer. [4] Quelle: Eurostat,
2012.