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Document 52012DC0065
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL in accordance with Article 18 of Council Directive 2003/48/EC on taxation of savingsincome in the form of interest payments
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
/* COM/2012/065 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen /* COM/2012/065 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/48/EG
des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
1.
Einleitung
In Artikel 18 der
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen (im Folgenden „Zinsbesteuerungsrichtlinie“ bzw. „die Richtlinie“)[1] heißt es: „Die Kommission
berichtet dem Rat alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der
Grundlage dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die
Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive
Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter
Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.“ Der Bericht für
die erste Überprüfung[2]
wurde 2008 erstellt (im Folgenden der „Bericht von 2008“)[3] und bezog sich auf die Umsetzung
und Durchführung der Richtlinie, wobei die wirtschaftliche Beurteilung[4] und die von der Kommission empfohlenen
Änderungen zusammengefasst wurden. Die in dem Bericht von 2008 aufgeführten
erforderlichen Änderungen sollten vor allem der Klarstellung bestimmter
Auslegungsfragen und dem Schließen bestehender Schlupflöcher dienen. Die Kommission
nahm am 13. November 2008 einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der
Richtlinie[5]
(im Folgenden „der Vorschlag“) an, um Schlupflöcher zu schließen und
Steuerflucht besser zu verhindern. Der vorliegende Bericht
für die zweite Überprüfung bezieht sich vor allem auf das Funktionieren der
Richtlinie und ihre wirtschaftliche Bewertung. Die wichtigsten Ergebnisse, die
in dem vorliegenden Dokument genannt werden, d. h. die weitverbreitete
Nutzung von Offshore-Gebieten für Intermediärtätigkeiten und das Wachstum von
Schlüsselmärkten für mit Schuldforderungen vergleichbare Produkte, stützen die
Argumentation für eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie und der gemäß
Artikel 17 der Richtlinie geschlossenen relevanten Abkommen. Diese
Ergebnisse stimmen zudem mit dem von den G20 erklärten politischen Willen
überein, die Einhaltung der internationalen Standards für den
Informationsaustausch in Finanz‑ und Steuerangelegenheiten zu fördern und
alle verfügbaren Maßnahmen zu ergreifen, um gegen Steuerparadiese, die diese
Standards nicht erfüllen, und kooperationsunwillige Staaten vorzugehen. Weitere
Einzelheiten zu den unten stehend behandelten Themen sind im Arbeitsdokument
der Kommissionsdienststellen enthalten, das diesem Bericht beigefügt ist.
2.
Umsetzung und Durchführung der Richtlinie
Bei der ersten
Überprüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass alle Mitgliedstaaten die
Richtlinie umgesetzt hatten[6] und die Durchführungsbestimmungen seit dem hierfür festgesetzten
Zeitpunkt (d. h. 1. Juli 2005 und für Bulgarien und Rumänien
1. Januar 2007) anwendeten. Die Kommission leitete gegen einzelne
Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren ein, die sich auf bestimmte Teile der
jeweiligen Durchführungsbestimmungen bezogen und erst eingestellt wurden, nachdem
die Bestätigung über die Anpassung der betreffenden Bestimmungen an die
Richtlinie vorlag. Gegenwärtig sind keine Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Bei der Tagung des Rates „Wirtschaft und
Finanzen“ (Ecofin) vom 7. Dezember 2010 verpflichtete sich die Kommission,
bis Mitte 2011 einen Ad-hoc-Bericht zur ordnungsgemäßen und wirksamen
Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vorzulegen. Der Bericht
wurde von den Dienststellen der Kommission anhand der Antworten auf einen Fragebogen,
der allen Mitgliedstaaten übersandt worden war, erstellt (SEK 2011 (775) endg.[7]) und am 14. Juni 2011 dem
Rat übermittelt. Die Auswertung
der Antworten der Mitgliedstaaten legt den Schluss nahe, dass bestimmte
Vorschriften der Richtlinie von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wurden.
Einige der dabei zutage getretenen Risiken dieser unterschiedlichen Auslegung
waren bereits in dem Bericht von 2008 festgestellt worden. In diesem
Zusammenhang würden die Hauptprobleme durch die entsprechenden neuen
Bestimmungen aus dem Vorschlag behoben werden.
3.
Das Funktionieren der Richtlinie
Die Bewertung des Funktionierens der Richtlinie
erfolgte mittels eines Fragebogens, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten
über die Verwendung der im Rahmen der Richtlinie ausgetauschten Daten befragt
wurden. Darüber hinaus überprüfte die Kommission die gemäß der Richtlinie
bereitgestellten Statistiken und gab eine Studie zur Bewertung des den
Wirtschaftsakteuren durch die Richtlinie entstehenden Verwaltungsaufwands in
Auftrag. Die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden
wiedergegeben.
3.1.
Fragebogen über die Verwendung der Daten
Es wurde ein Fragebogen an die
Sachverständigen der ACDT-Gruppe[8]
gesandt, in dem diese über die Verwendung der ihren Steuerverwaltungen von
anderen Mitgliedstaaten überlassenen Daten befragt wurden. Zu den abgefragten
Punkten zählten die Verwendung der Daten für Steuerprüfungen, die Qualität der
von anderen Mitgliedstaaten überlassenen Daten sowie die Frage, ob die Einführung
der Richtlinie zu einer besseren Einhaltung der Regeln durch die
Steuerpflichtigen geführt hat. Bewährte Verfahren Die Mitgliedstaaten, die eine Bewertung
durchgeführt haben, berichten im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln über
positive Ergebnisse. In der vorliegenden Überprüfung wird dennoch auf einige
Bereiche hingewiesen, in denen die Mitgliedstaaten Verbesserungen vornehmen
könnten, um größeren Nutzen aus den ausgetauschten Informationen zu ziehen: ·
Verknüpfung einer Datenbank „Zinsbesteuerungsrichtlinie“
mit der jeweiligen nationalen Steuerdatenbank; ·
Entwicklung eines Risikomanagements und eines
stärker automatisierten Verfahrens für den Datenabgleich; ·
Vereinfachung der Weitergabe von Daten zwischen der
zentralen Steuerverwaltung und den lokalen Erhebungsbehörden. Datenqualität Die Mitgliedstaaten berichten über eine
deutlich verbesserte Qualität der eingehenden Daten, was auf das strukturierte
Format und gemeinsame Verfahrensvorschriften für die Datenmitteilung
zurückzuführen ist. Die Qualität der im Rahmen der Richtlinie übermittelten
Daten ist im Vergleich zu einem durch bilaterale Verträge geregelten Austausch deutlich
höher. Dennoch ist für viele Mitgliedstaaten die Qualität
der ihnen übermittelten Daten weiterhin ein Problem. Gegenwärtig geben etwa die
Hälfte der Mitgliedstaaten an, dass sie den Inhalt der ihnen durch Zahlstellen
übermittelten Informationen überprüfen, bevor sie sie an andere Mitgliedstaaten
weitergeben. Angesichts der
Bedeutung, die der Qualitätssteigerung zukommt, sollten alle Mitgliedstaaten eine
systematische Überprüfung der zu übermittelnden Informationen in Erwägung
ziehen. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten die Verwendung eines
gegenwärtig von der Kommission entwickelten Online-Überprüfungssystems für die
Steuer-Identifikationsnummer (TIN) zur korrekten Identifizierung der
Steuerpflichtigen empfohlen.
3.2.
Gemäß der Richtlinie erstellte Statistiken
Der Rahmen der ersten Überprüfung wurde durch einen
Mangel an Daten beschränkt, was der Tatsache geschuldet war, dass die
Richtlinie erst seit dem 1.7.2005 angewendet wurde. Erst auf einer Tagung des
Rates am 12.5.2008 legten die Mitgliedstaaten fest, welche Statistiken[9] an die Kommission übermittelt
werden sollten, um die Effizienz und Wirksamkeit der Richtlinie zu bewerten. Seit der ersten Überprüfung wurden
Datendefinitionen und ‑formate festgelegt, die zu einem besseren und
schnelleren Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten geführt
haben. Zur Menge der ausgetauschten Daten ist festzustellen, dass große Mitgliedstaaten
bzw. solche, die über bedeutende Finanzzentren verfügen, die meisten
Informationen ausgetauscht haben. Das Jahr, in dem am meisten Informationen ausgetauscht
wurden, war 2007, als Transaktionen im Wert von insgesamt 38,9 Mrd. EUR
gemeldet wurden (2009 waren es 9,9 Mrd. EUR[10]). Die Einbeziehung des
Bruttoertrags in die Zahlen kann zu einer unterschiedlichen Vergleichsgrundlage
führen: Wird er nicht einbezogen, liegen die Beträge näher beieinander (Zinszahlungen
2009: 2,3 Mrd. EUR (2007: 3,6 Mrd. EUR)). Bei den Quellensteuereinnahmen
aller der Richtlinie und den entsprechenden Vereinbarungen über die Besteuerung
von Zinserträgen unterliegenden Staaten war 2009 ein Einbruch auf
495,9 Mio. EUR gegenüber 700,9 Mio. EUR im Vorjahr zu
verzeichnen. Der Rückgang sowohl bei den ausgetauschten Informationen als auch
bei der einbehaltenen Steuer lässt sich zum Teil mit der Finanzkrise im letzten
Quartal 2008 erklären, die zu einem Absinken der 2009 auf private Einlagen
gezahlten Zinsen führte. Ein auffälliges Merkmal der Daten ist die im
überprüften Zeitraum zu beobachtende Schwankung bei den zwischen den Mitgliedstaaten
ausgetauschten Informationen. Bei einer Simulation zu grenzübergreifenden Einlagen
der EZB (Abschnitt 4 des vorliegenden Berichts) bestätigte sich, dass im
Falle einiger Mitgliedstaaten die für die klassische Art der Zinseinkünfte
gemeldeten Erträge unterhalb des geschätzten Bezugswerts für die grenzübergreifenden
Einlagen und Zinsen lagen. Darüber hinaus deuteten die Antworten der Mitgliedstaaten
auf den Ad-hoc-Bericht (Abschnitt 2 des vorliegenden Berichts) darauf hin,
dass sich die Mitgliedstaaten bei der korrekten Feststellung der jeweils zu
meldenden Erträge in erster Linie auf die ordnungsgemäße Anwendung ihrer
Leitlinien durch die Zahlstellen verlassen, wenngleich sie über Vorschriften
zur Durchführung von Überprüfungen und die Verhängung von Strafen bei Verstößen
gegen die Richtlinie verfügen. Die
Mitgliedstaaten sollten zur Behebung des Problems der bei den ausgetauschten
Daten festzustellenden Schwankung zwischen den einzelnen Steuerjahren in
Erwägung ziehen, die von ihren Zahlstellen übermittelten Daten auf
Vollständigkeit zu kontrollieren. Dazu gehören i) ein von jedem Mitgliedstaat
zu schaffendes Zentralregister, in dem die in ihrem Zuständigkeitsbereich
ansässigen Zahlstellen aufgeführt sind, um die fristgerechte Übermittlung der
Daten zu überprüfen; ii) eine Analyse der Schwankungen bei von den Zahlstellen
übermittelten Daten, insbesondere in Bezug auf die gemeldeten Beträge und die
Zahl der wirtschaftlichen Eigentümer; iii) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
für eine Verstärkung der Verfahren zur Überprüfung von Zahlstellen und deren
Systemen und internen Kontrollrichtlinien; sowie iv) die Entwicklung von
Bezugsgrößen und Vergleichen zu anderen Datenquellen wie nationale Statistiken
über die Meldung grenzübergreifender Einlagen.
3.3.
Bewertung von Anlaufkosten und laufenden Kosten für
die Durchführung der Richtlinie
Eine Studie zur Bewertung des den
Wirtschaftsteilnehmern durch die geltende Richtlinie entstehenden Verwaltungsaufwands
zeigte, dass ihnen die meisten der gemäß dieser Richtlinie vorgeschriebenen
Informationen aufgrund von Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung[11], nationalen Rechtsvorschriften
oder intern geregelten Geschäftspraktiken bereits vorliegen. Allerdings gab
keiner der Befragten an, Informationen zu Artikel 4 Absatz 2 (Vorschriften
für einziehende Zahlstellen) zu erheben, solange dies in der Richtlinie nicht
gefordert wird. Die meisten
Schritte des in der Richtlinie vorgesehenen Meldeverfahrens werden von den
Zahlstellen als Kosten des „üblichen Geschäftsbetriebs“ betrachtet; der mit
ihnen verbundene Verwaltungsaufwand scheint also nicht zu groß zu sein.
4.
Wirtschaftliche Beurteilung
Im Rahmen dieser Überprüfung wurde eine
wirtschaftliche Beurteilung vorgenommen, um die Entwicklung von Schlüsselmärkten
für Sparprodukte inner‑ und außerhalb der EU entsprechend der Bedeutung
der jeweiligen Märkte und der geografischen Struktur des jeweiligen
Kundenstamms zu untersuchen. Dabei wurden Meldedaten aus dem Bankwesen,
namentlich von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), der Europäischen
Zentralbank (EZB) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB), verwendet. Die
Daten der EZB wurden außerdem zur Durchführung einer Simulation zur Erfassungsbreite
der potenziellen Grundlage für die Auskunftserteilung oder Quellensteuer genutzt. Zusätzlich wurden Daten über die relevanten
spezifischen Märkte – 1) Anleihen und Anteile (Quelle: CPIS des IWF), 2) Kredit‑
und Kapitalprodukte und Derivate im Allgemeinen (Quelle: Eurostat), 3) strukturierte
Kleinanlegerprodukte (Quelle: Avery), 4) OGAW (Quelle: hauptsächlich EFAMA) und
5) Versicherungsprodukte (Quelle: hauptsächlich eine Studie von Europe
Economics) - verwendet, um die Entwicklung dieser Märkte in den letzten Jahren
zu analysieren. Für die Zwecke dieses Berichts soll sich die
Bezeichnung „OGAW“ auf Organismen oder Einrichtungen beziehen, die gemäß
Richtlinie 2009/65/EG[12]
(früher Richtlinie 85/611/EWG[13])
zugelassen sind. Die Begriffe „Nicht-OGAW“ und „Nicht-OGAW-Fonds“ beziehen sich
auf alle anderen Investmentfonds bzw. Investmentsysteme. Im Folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse
der Bewertung erläutert. Daten der BIZ Die internationale standortbezogene
Bankenstatistik der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) umfasst Quartalsdaten
zu den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der in den 43 Meldeländern
ansässigen einheimischen Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken,
wobei diese Daten bilateral entsprechend dem Land aufgeschlüsselt werden, mit dem
ihre ausländischen Partner Finanzgeschäfte tätigen. Die Positionen sind in Bruttowerten
und unkonsolidiert in Mio. USD angegeben. Die meisten wichtigen Offshore-Finanzzentren
haben der Bekanntmachung ihrer bilateralen Positionen durch die BIZ nicht
zugestimmt. Jedoch ermöglichten die öffentlich zugänglichen Daten der BIZ,
einschließlich der Daten zu den Ländern, mit denen Finanzgeschäfte getätigt
werden[14],
eine detaillierte Untersuchung von Offshore-Holdings sowohl in Ländern, die in
das Netzwerk der Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen
eingebunden sind, als auch in Ländern, für die dies nicht gilt. Den öffentlich zugänglichen BIZ-Daten zufolge
war die Summe der ausländischen Nichtbankeneinlagen auf den Kaimaninseln die
zweithöchste aller an die BIZ berichtenden Länder und vergleichbar mit der der USA.
Die Ergebnisse der Analyse der Länder, mit denen Finanzgeschäfte getätigt
werden, zeigten, dass ein erheblicher Anteil der Nichtbankeneinlagen in den Mitgliedstaaten
und in Ländern, die in das Netzwerk der Vereinbarungen über die Besteuerung von
Zinserträgen eingebunden sind, von Kunden aus Offshore-Gebieten gehalten werden
(dieser Anteil beläuft sich für die Mitgliedstaaten und die in das Netzwerk der
Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen eingebundenen Länder im Zeitraum
2000‑2010 im Durchschnitt auf 35 %; für die in das Netzwerk der
Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen eingebundenen Länder
erreichte dieser Anteil den höchsten Wert mit 65 % im Jahr 2007)[15]. Die Bedeutung von Offshore-Finanzplätzen als
Aufbewahrungsort von Einlagen und als Standort für die Gründung oder den
Unterhalt von Nichtbanken-Strukturen für Einlageninhaber zeigt, dass die
Einführung von Vorschriften in Bezug auf Transparenz und Zahlstellen zum
Zeitpunkt der Zahlung für bestimmte in Offshore-Gebieten ansässige Rechtsformen
berechtigt und sowohl für die Richtlinie als auch für die Vereinbarungen über
die Besteuerung von Zinserträgen notwendig ist. Daten der EZB Simulation zur Abdeckung Die von der EZB bereitgestellten Daten
basieren auf einer MFI-Bilanzstatistik[16].
Die Finanzinstitute aus den einzelnen Mitgliedstaaten melden der EZB monatlich
die von nicht gebietsansässigen Privathaushalten im Euro-Währungsgebiet gehaltenen
Einlagen. Die Beträge werden für den gesamten Euroraum und nicht nach Euro-Ländern
aufgeschlüsselt bekanntgegeben. Allerdings werden die Daten je nach dem Sektor
des Einlageninhabers (einschließlich einer detaillierten Kategorie für Privathaushalte)
in sieben unterschiedliche Zinslaufzeiten aufgeschlüsselt. Diese Daten wurden
als die besten verfügbaren ausgewählt, um auf ihrer Grundlage eine Simulation
durchzuführen und eine eingeschränkte Bewertung darüber abzugeben, ob die gemäß
der Richtlinie ausgetauschten Daten (bzw. einbehaltenen Steuern) eine ausreichende
Abdeckung der einschlägigen potenziellen Besteuerungsgrundlage zeigen. Bei Anwendung einer Zielgröße von 70 %
für die geschätzte Abdeckung auf die Durchschnittsdaten
der Steuerjahre 2006‑2009 liegen sieben Mitgliedstaaten unterhalb dieser
70 %-Zielmarke und vier weitere unterhalb von 100 %. Sechzehn Mitgliedstaaten
übertreffen die 100 %[17]. Die Ergebnisse
der Simulation sind ein weiterer Beleg dafür, dass die Mitgliedstaaten - wie in
Abschnitt 3.2 vorgeschlagen - systematische Kontrollen der von ihren
Zahlstellen übermittelten Daten auf Vollständigkeit in Erwägung ziehen sollten. Entwicklung grenzübergreifender Einlagen
von Privathaushalten aus dem Euroraum Die EZB-Daten wurden außerdem für eine Analyse
zur Bewertung der Entwicklung grenzübergreifender Einlagen genutzt. Einlagen
aller möglichen Laufzeiten, einschließlich der in der Regel sehr gering
verzinsten täglich fälligen Einlagen, summierten sich im Jahr 2003 auf 164 Mrd. EUR
und erreichten im Oktober 2008 einen Höchstwert von über 247 Mrd. EUR
(was einen Anstieg von 50 % für diesen Zeitraum bedeutet). Einlagen mit vereinbarter Laufzeit sanken von
Januar 2003 bis November 2005 von 72 Mrd. EUR auf 60 Mrd. EUR,
was einem Minus von 15 % für diesen Zeitraum und einem monatlichen
Rückgang um 0,52 % entspricht. Bei den Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit
(z. B. täglich fällige Einlagen) wiederholt sich dieses Bild allerdings nicht.
Eine genauere Differenzierung der Entwicklung von Einlagen mit vereinbarter
Laufzeit in den Mitgliedstaaten inner‑ und außerhalb des Euroraums offenbart,
dass der Abwärtstrend bis November 2005 vor allem von den Euro-Ländern herrührte
(-38,84 % für den genannten Zeitraum bzw. monatlich 1,51 %). In den
darauffolgenden drei Jahren von November 2005 bis November 2008 ist in
beiden Kategorien ein nahezu vollkommen synchroner Anstieg der grenzübergreifenden
Einlagen von 60 Mrd. EUR auf 81 Mrd. EUR zu beobachten (um 25 %
innerhalb und um 30 % außerhalb des Euro-Währungsgebiets). In der Zeit nach 2008 verzeichneten die
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit in den Euro-Ländern offenbar die größten
Einbußen (von 41 Mrd. EUR im November 2008 auf 21 Mrd. EUR
im März 2010), was vor allem der Finanzkrise geschuldet war. Die Tendenz
bei den grenzübergreifenden Einlagen von Privathaushalten aus dem Euroraum in anderen
Mitgliedstaaten war bis zum Einsetzen der Finanzkrise allgemein aufsteigend. Diese
Entwicklung basierte vor allem auf Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit (z. B.
sehr gering verzinste täglich fällige Einlagen); Einlagen mit vereinbarter
Laufzeit (z. B. höher verzinste Terminkonten) waren in den Euro-Ländern
bis November 2005 rückläufig, nahmen dann allerdings analog zu den
Einlagen außerhalb des Euroraums wieder zu. Daten der SNB Die Schweizerische Nationalbank (SNB) gibt
jährlich eine Veröffentlichung mit dem Titel „Die Banken in der Schweiz“ heraus,
die detaillierte Statistiken auf der Grundlage der Finanzberichte der
schweizerischen Banken enthält. Von besonderer Bedeutung sind dabei die
folgenden in der Publikation aufgeführten geografisch und/oder nach Klienten
aufgeschlüsselten Tabellen: i) „Länderweise
Gliederung der bilanzierten Guthaben und Verpflichtungen“; ii) „Treuhandgeschäfte
– Länderweise Gliederung“; sowie iii) „Wertschriftenbestände in Kundendepots
der Banken – nach Domizil des Depotinhabers, Wertschriftenkategorie und
Wirtschaftssektor“. Aus den Daten
der SNB geht hervor, dass es einen großen Kundenstamm aus Offshore-Gebieten
innerhalb und außerhalb des Netzwerks der Vereinbarungen über die Besteuerung
von Zinserträgen gibt[18].
Dies ist eine Bestätigung für die dringende Notwendigkeit (siehe auch den
obigen Abschnitt zu den BIZ-Daten), Fälle aufzugreifen, bei denen intermediäre
Strukturen in Offshore-Gebieten an der Auszahlung von Zinserträgen durch zum
Netzwerk der Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen (und insbesondere
die Vereinbarung zwischen der EU und der Schweiz) gehörende Länder beteiligt sind. Daten des CPIS des IWF Der IWF listet in seinem Coordinated Portfolio
Investment Survey (CPIS) grenzübergreifende Anlageposten (Anlagebestände zu am
Jahresende geltenden Marktpreisen) von Anlegern aus 74 Teilnehmerländern (Herkunftsland
des Anlegers) auf, und zwar aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ursprungsland
der Anlage (Herkunftsland des Emittenten). Die Daten werden grundsätzlich entsprechend
dem Ort der Ansässigkeit des Debitors (Emittent des Schuld‑ bzw. Beteiligungstitels)
und des Kreditors (Anleger) erstellt, was nicht unbedingt den Status der
Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers wiedergibt, der für das
Funktionieren der Richtlinie von zentraler Bedeutung ist. Aus den Daten des CPIS lassen sich in Bezug
auf die Mitgliedstaaten, die eine detaillierte Aufschlüsselung nach Sektoren
bereitstellen, zwei wichtige Schlussfolgerungen ziehen: Die Einführung
der Richtlinie hat die Anleger nicht davon abgehalten, in Wertpapiere zu
investieren, die in den Mitgliedstaaten (insbesondere in jenen, die
Informationen austauschen) emittiert werden. Vielmehr gilt für die meisten der
untersuchten Mitgliedstaaten sogar, das die Investitionen von Einzelpersonen in
Wertpapieren in den Mitgliedstaaten, insbesondere in jenen, die Informationen
austauschen, zugenommen haben. Der Anteil der
luxemburgischen Investmentfondsbranche an den grenzübergreifenden
Kapitalbeteiligungen privater Haushalte in der EU hat erheblich zugenommen. Daten von Eurostat Erträge Es wurde eine Gegenüberstellung der Erträge
von Privathaushalten einerseits und von allen Sektoren der Wirtschaft andererseits
vorgenommen. Dabei wurden sowohl unter die Richtlinie fallende als auch nicht
darunter fallende Erträge einbezogen, um zu überprüfen, ob es zu einer
Produktsubstitution gekommen ist. Aus den Daten geht hervor, dass der Anteil
der Zinserträge am Gesamtkapitaleinkommen[19]
der Privathaushalte in der EU im Zeitraum 2000‑2009 bis 2008 relativ
gleichbleibend war und dann im Jahr 2009 wegen der niedrigeren Zinsraten
infolge der Finanzkrise deutlich einbrach, was tendenziell auch für die Gesamtwirtschaft
gilt. Anhand der
Daten von Eurostat zu den Einkünften lässt sich bei der Quelle der Zinserträge kein
wahrnehmbarer Wechsel zu außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
liegenden Produkten feststellen[20]. Vermögenswerte Eine Untersuchung der von Privathaushalten
gehaltenen Schuldtitel zeigt, dass diese Vermögenswerte im Zeitraum 2000‑2009
relativ gleichbleibend waren, während Aktienanlagen im selben Zeitraum um die
Hälfte zurückgingen, was möglicherweise eine Folge der gestiegenen Risikoscheu
der Anleger und/oder eines allgemeinen Rückgangs des Wertes von Anteilen ist. Eine
bemerkenswerte Entwicklung stellt die erhebliche Zunahme der von
Privathaushalten erworbenen Finanzderivate dar (1,05 % der gesamten
Vermögenswerte der Privathaushalte im Jahr 1999 gegenüber 18,03 % im Jahr 2009). Die gewachsene
Inanspruchnahme von Finanzderivaten würde für eine Ausweitung des Geltungsbereichs
der Richtlinie auf strukturierte Finanzprodukte sprechen, bei denen die
Vermögensgrundlage Forderungen gleichwertig ist. Strukturierte Kleinanlegerprodukte Die Kommission verwendete die Avery‑Datenbank
für strukturierte Kleinanlegerprodukte, die detaillierte Angaben zu
34 Märkten enthält und in der über zwei Millionen strukturierte
Kleinanlegerprodukte aus aller Welt aufgeführt sind. In der seit Januar 2005
geführten Datenbank sind schätzungsweise 90 % der in Europa emittierten
strukturierten Kleinanlegerprodukte enthalten. Die wichtigste Einschränkung ist
dabei jedoch, dass sie für die Vermarktungsbedürfnisse ihrer Klienten erstellt
wurde und daher nicht die für die Richtlinie bedeutsame Unterscheidung zwischen
im Inland getätigten und grenzübergreifenden Anlagen getroffen wird. Trotz dieses
Mangels an Daten zum grenzübergreifenden Anteil wird die Bedeutung dieses Produktmarktes
durch dessen Größe belegt, auf dem sich die derzeit offene Summe der Umsätze in
den erfassten Märkten in der EU auf 767,3 Mrd. EUR beläuft. Der Markt
für diese Produkte hat im Allgemeinen eine rasante Entwicklung durchlaufen (mit
einem jahresdurchschnittlichen Wachstum von über 30 %), wobei ein Großteil
der Produkte über einen Kapitalschutz verfügt (der Anteil dieser Produkte am Gesamtvolumen
der Emissionen liegt bei 60 bis 70 %) und mit zinsbasierten Grundmerkmalen
ausgestattet ist (der Anteil der Kategorie der verzinsten Vermögenswerte wuchs im
Zeitraum 2001-2007 von 3,2 % auf nahezu 30 %). Angesichts der
festgestellten Bedeutung des Marktes für strukturierte Produkte (insbesondere für
solche, die Forderungen gleichwertig sind) sowie der Entwicklung bestimmter
europäischer Märkte, die vor allem ausländische Kleinanleger bedienen, ist die
Ausweitung der Richtlinie und der Vereinbarungen über die Besteuerung von
Zinserträgen auf die besagten Arten strukturierter Produkte ebenso
gerechtfertigt wie zu befürworten. Daten zu OGAW[21] In Bezug auf die Substituierbarkeit von Fonds
belegen die Daten der EFAMA[22]
einen Rückgang des Anteils der Rentenfonds an den gesamten OGAW (von 31 %
im Jahr 2002 auf 23 % in 2010) und eine Zunahme der OGAW-Anlagen anderer
Fondskategorien, bei denen die Wahrscheinlichkeit, außerhalb des
Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/48/EG zu liegen, aufgrund der Zusammensetzung
ihrer Vermögenswerte höher ist. Ebenso war im selben Zeitraum eine Tendenz in
Richtung der Nicht-OGAW zu beobachten (22 % im Jahr 2002 gegenüber 25 %
im Jahr 2010). Die Zunahme
von Nicht-OGAW-Fonds ist nicht zwangsläufig die Folge von Strategien zur
Steuervermeidung, rechtfertigt aber dennoch die in dem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen
zur Gleichbehandlung von OGAW‑ und Nicht‑OGAW‑Fonds mit einer
vergleichbaren Zusammensetzung der Vermögenswerte. Versicherungsprodukte Sowohl Datenquellen als auch empirische Belege
lassen die Einbeziehung von Lebensversicherungsprodukten mit einem Anlageelement
in den Geltungsbereich des Vorschlags als sinnvoll erscheinen. In der Studie
von Europe Economics über PRIPs[23]
wurde die Bedeutung von fondsgebundenen Lebensversicherungen als Teil des EU-Marktes
für Lebensversicherungen hingewiesen. Das schließt auch Mitgliedstaaten ein, aus
denen erhebliche grenzübergreifende Lebensversicherungsgeschäfte mit
Kleinanlegern aus der EU getätigt werden. Die
Entwicklung bedeutender grenzübergreifender Märkte für fondsgebundene
Lebensversicherungsprodukte (die als ein Vertriebsweg für OGAW gelten) rechtfertigt
den Teil des Vorschlags, wonach die Richtlinie auf Erträge aus mit
Schuldforderungen vergleichbaren Versicherungsprodukten ausgeweitet werden
würde.
5.
Schlussfolgerungen
Die Mitgliedstaaten haben im Allgemeinen ihre
Zufriedenheit über die Daten geäußert, die im Rahmen der Richtlinie übermittelt
werden, um die Einhaltung der Meldevorschriften für Zinserträge seitens der
Steuerpflichtigen sicherzustellen. Für den untersuchten Zeitraum haben die Mitgliedstaaten eine deutlich verbesserte Qualität der eingehenden Daten
gemeldet, die sie auf das strukturierte Format und die gemeinsam festgelegte
Vorgehensweise bei der Datenmitteilung zurückführen. Die Überprüfung hat zudem
gezeigt, wie die Mitgliedstaaten größeren Nutzen aus den Daten ziehen können,
und es wurde deutlich gemacht, dass weitere Verbesserungen in Bezug auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit der ausgetauschten Daten erreicht werden müssen. Die wirtschaftliche Bewertung hat ergeben,
dass eine Aktualisierung der Richtlinie und der betreffenden Vereinbarungen
über die Besteuerung von Zinserträgen sowohl in Bezug auf die erfassten
Produkte als auch für die einbezogenen Transaktionen und Wirtschaftsakteure dringend
geboten ist, um die bestehenden Umgehungsmöglichkeiten einzuschränken. Das
betrifft auch jene Möglichkeiten, die aus Dreiecksituationen unter Beteiligung
von Ländern inner‑ wie außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarungen
über die Besteuerung von Zinserträgen erwachsen. Notwendig sind eine Einigung
zu dem Vorschlag sowie ein Verhandlungsmandat für entsprechende Verbesserungen
dieser Vereinbarungen, um in Steuerangelegenheiten sowohl innerhalb als auch
außerhalb der EU für Transparenz und eine gute Verwaltung zu sorgen. [1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:157:0038:0048:de:PDF. [2] http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/savings_tax/savings_directive_review/index _de.htm. [3] Bericht KOM/2008/0552
http://eurlex.europa.eu/Result.do?T1=V5&T2=2008&T3=552&RechType=RECH_naturel&Submit=Search. [4] Einzelheiten im Arbeitsdokument der
Kommissionsdienststellen zur wirtschaftlichen Bewertung der Auswirkungen der
Richtlinie 2003/48/EG des Rates auf Grundlage der verfügbaren Daten, Brüssel,
15.9.2008, SEK(2008) 2420 http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/personal_tax/savings_tax/savings_directive_review/sec%282008%292420.pdf. [5] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, Brüssel,
13.11.2008, KOM(2008) 727 endg., http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/personal_tax/savings_tax/savings_directive_review/com%282008%29727_de.pdf. [6] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:72003L0048:DE:NOT. [7] http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/personal_tax/savings_tax/implemen tation/sec(2011)775_en.pdf. [8] Aus nationalen Sachverständigen bestehende
Expertengruppe der Kommission: „Administrative Cooperation in Direct Taxation“
(Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich direkte Steuern). [9] http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st09/st09467.de08.pdf. [10] Schweden übermittelte der Kommission nicht für alle
Steuerjahre Angaben über die mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauschten
Informationen. Irland hatte technische Probleme bei der Übermittlung seiner
Daten für das Jahr 2009. [11] Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Text
von Bedeutung für den EWR). [12] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. [13] Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. [14] Alle Mitgliedstaaten, die Schweiz und Guernsey haben der
Veröffentlichung ihrer bilateralen Positionen mit allen Ländern, mit denen sie
Finanzgeschäfte tätigen, d. h. den Herkunftsländern ihrer Einlageninhaber,
zugestimmt. [15] Es kann mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass der Nichtbankensektor in diesen Ländern nicht in erster Linie aus in der
Industrie tätigen Unternehmen und Einzelpersonen besteht, sondern aus
Intermediären. [16] MFI: Monetäres Finanzinstitut. [17] Ergebnisse von über 100 % sind normal, da die
Definition von Zinserträgen in der Richtlinie über die von den EZB-Daten
abgedeckten Einlagen hinausreicht. [18] Beispielsweise nehmen Treuhandverbindlichkeiten gegenüber
(hauptsächlich zum Nichtbankensektor zählenden) Körperschaften auf den
Westindischen Inseln (zu denen nach Lesart der SNB und der BIZ Anguilla,
Antigua und Barbuda, die Britischen Jungferninseln, Montserrat sowie
St. Kitts und Nevis / Saint Christopher und Nevis zählen) und in Panama
(mit einem Anteil von 16 % bzw. 9 %) die beiden ersten Plätze in der
Rangliste der anteilsmäßig größten Treuhandverbindlichkeiten ein. [19] Kapitaleinkommen: Einkünfte aus Vermögenswerten. [20] Es sei darauf hingewiesen, dass die Daten von Eurostat der
wichtigen Einschränkung unterliegen, keine Differenzierung zwischen im Inland
und grenzübergreifend generierten Erträgen zu bieten, sodass lediglich
allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden können. [21] Zur anwendbaren Definition siehe Seite 8. [22] EFAMA: European Fund and Asset Management Association. [23] Study on the Costs and Benefits of Potential Changes to
Distribution Rules for Insurance Investment Products and other Non-MIFID
Packaged Retail Investment Products (Studie über Kosten und Nutzen möglicher
Änderungen der Vertriebsvorschriften für Versicherungsanlageprodukte und andere
nicht unter die MiFID fallende Anlageprodukte für Kleinanleger) http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/prips/costs_benefits_study_en.pdf