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Document 52011PC0461
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 1931/2006 as regards the inclusion of the Kaliningrad area and certain Polish administrative districts in the eligible border area
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets auf das Gebiet von Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets auf das Gebiet von Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke
/* KOM/2011/0461 endgültig - 2011/0199 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets auf das Gebiet von Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke /* KOM/2011/0461 endgültig - 2011/0199 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Es liegt im Interesse der erweiterten
Europäischen Union sicherzustellen, dass die Grenzen mit ihren Nachbarländern
kein Hemmnis für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die
regionale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern sind. Daher nahmen der Rat und
das Europäische Parlament im Jahr 2006 die Verordnung zur Festlegung von
Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der
Mitgliedstaaten[1]
(„Verordnung über den kleinen Grenzverkehr”) an, mit dem für Grenzbewohner
Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Schengener Grenzkodex bezüglich
Grenzübertrittskontrollen zugelassen werden. Die Verordnung gestattet es den
Mitgliedstaaten, bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittländern zu
schließen, sofern diese Abkommen in vollem Umfang den Vorgaben der Verordnung
entsprechen. Im Februar 2011 kam die Kommission in ihrem
zweiten Bericht[2] zu
dem Ergebnis, dass der kleine Grenzverkehr den Menschen, die nahe der Außengrenzen
leben, das Leben deutlich erleichtert und es kaum Anzeichen dafür gibt, dass
die Regelung missbraucht wird. Die Kommission stellte ferner fest, dass angesichts der
besonderen Lage von Kaliningrad – diese Region der Russischen Föderation mit
einer Bevölkerung von fast einer Million Menschen wurde nach der Erweiterung
von 2004 zur einzigen EU-Enklave – eine Änderung der Verordnung über den
kleinen Grenzverkehr gerechtfertigt sein könnte. Die geographische Lage der Enklave Kaliningrad ist in der
Tat außergewöhnlich, da es sich um ein relativ kleines Gebiet handelt, das von
zwei Mitgliedstaaten der EU vollkommen umschlossen ist. Das gesamte Gebiet
weist die Merkmale eines Grenzgebiets auf. In Europa findet sich keine andere
Enklave mit ähnlicher geographischer Lage. Um eine Isolierung Kaliningrads von den direkten
Nachbarländern zu verhindern, muss den Einwohnern des Gebiets das Reisen
erleichtert werden. Zwar hat das seit 2007 geltende Visaerleichterungsabkommen
zwischen der EU und der Russischen Föderation bereits erhebliche Verbesserungen
für Reisende gebracht, doch sieht die Regelung über den kleinen Grenzverkehr
zusätzliche Erleichterungen speziell für den regelmäßigen, darunter den
täglichen Reisebedarf im Grenzbereich vor. So müssen Antragsteller im Rahmen
dieser Regelung nicht nachweisen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts zu verfügen, die Genehmigung wird kostenfrei erteilt und
bestimmte Kontrollspuren und/oder Grenzübergangsstellen könnten dem kleinen
Grenzverkehr vorbehalten werden bzw. es könnten getrennte Kontrollspuren
und/oder Grenzübergangsstellen hierfür eingerichtet werden. Auch gelten diese
Erleichterungen für alle Einwohner des Gebiets Kaliningrad, wohingegen die
Erleichterungen des Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und der
Russischen Föderation nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen sind. Auch um einer künstlichen Spaltung des Gebiets von
Kaliningrad durch die Gewährung von Visaerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
an manche Einwohner, aber nicht an den Großteil der Bevölkerung (darunter die
Einwohner der Stadt Kaliningrad) vorzubeugen, sollte in einem bilateralen
Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation festgelegt
werden, dass das gesamte Gebiet von Kaliningrad als Grenzgebiet zu behandeln
ist. Zu beachten ist, dass dieses Grenzgebiet nicht weiter ausgedehnt werden
kann. Damit die Verordnung in diesem Gebiet tatsächlich Wirkung
zeigen und der wirtschaftliche und kulturelle Austausch zwischen dem Gebiet von
Kaliningrad einerseits und größeren Bevölkerungszentren in Nordpolen
andererseits erleichtert und gefördert werden kann, sollte in diesem
Zusammenhang auch ein bestimmtes Gebiet auf polnischer Seite als Grenzgebiet
behandelt werden. Es ist hervorzuheben, dass die besondere
Ausnahme der Erweiterung des Grenzgebiets in der Region Kaliningrad die
allgemeine Definition des Grenzgebiets (die 30-/50-km-Zone) unberührt lässt.
Außerdem gelten weiterhin die Vorschriften und Bedingungen der Verordnung über
den kleinen Grenzverkehr, die die Sicherheit des gesamten Schengen-Raums
gewährleisten. Insbesondere werden die Genehmigungen für den kleinen
Grenzverkehr weiterhin mit den in der Verordnung vorgesehenen
Sicherheitsmerkmalen versehen und nur erteilt, wenn der Antragsteller die Bedingungen
der Verordnung erfüllt. Außerdem ist Polen verpflichtet sicherzustellen, dass
ein Missbrauch der Regelung für den kleinen Grenzverkehr mit wirksamen,
verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet wird, beispielsweise mit
Entzug oder Widerruf von Genehmigungen. In diesem Zusammenhang haben die
polnischen Behörden bereits zugesagt, gezielte Informationskampagnen
durchzuführen und das Gebiet des kleinen Grenzverkehrs deutlich zu
kennzeichnen. Dieser Vorschlag ist ein Beitrag zur weiteren
Förderung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der Russischen
Föderation entsprechend den Prioritäten des Fahrplans für den gemeinsamen Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Bereich der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und findet im Rahmen der Beziehungen der
EU zu der Russischen Föderation Beachtung. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE Auf der Grundlage des zweiten Berichts über
die Durchführung und das Funktionieren der Regelung für den kleinen
Grenzverkehr haben die Mitgliedstaaten in den einschlägigen Foren erörtert, ob
eine spezifische Lösung für die Enklave von Kaliningrad angebracht ist. Die meisten Mitgliedstaaten begrüßen eine
solche Lösung, sofern sichergestellt ist, dass die allgemeine Definition des
Grenzgebiets nicht zur Diskussion steht und diese Ausnahme eine spezifische,
einzigartige Lösung für den besonderen Fall der Enklave von Kaliningrad
darstellt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Vorschlag beruht auf Artikel 77
Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Mit dem Vorschlag wird die Verordnung über den
kleinen Grenzverkehr geändert, die auf der entsprechenden Bestimmung des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, also Artikel 61
Absatz 2 Buchstabe a (Außengrenzen), beruhte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen
auf den Haushalt der Europäischen Union. 2011/0199 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006
bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets auf das Gebiet von Kaliningrad und
bestimmte polnische Verwaltungsbezirke DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die geltenden EU-Vorschriften zum kleinen
Grenzverkehr, die in der seit 2007 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1931/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung
von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der
Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von
Schengen[3]
niedergelegt sind, haben verhindert, dass durch die Grenzen Hemmnisse für den
Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale
Zusammenarbeit mit den Nachbarländern entstehen, gewährleisten aber zugleich
die Sicherheit des gesamten Schengen-Raums. (2)
Das Gebiet von Kaliningrad hat eine
außergewöhnliche geographische Lage: Als relativ kleines Gebiet, das von zwei
Mitgliedstaaten vollkommen umschlossen ist, ist es die einzige Enklave in der
EU. Wegen seiner Dimensionen und Bevölkerungsverteilung würde die
Standarddefinition des Begriffs Grenzgebiet die Enklave künstlich teilen, da
manchen Einwohnern, aber nicht dem Großteil der Bevölkerung, darunter den
Einwohnern der Stadt Kaliningrad, Visaerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
gewährt würden. Angesichts der Homogenität des Gebiets von Kaliningrad sollte
zur Förderung des Handels, des sozialen und kulturellen Austauschs und der
regionalen Zusammenarbeit eine Ausnahme von der Verordnung (EG)
Nr. 1931/2006 eingeführt werden, damit das gesamte Gebiet von Kaliningrad
als Grenzgebiet behandelt werden kann. (3)
Zudem sollte ein bestimmtes grenznahes Gebiet auf
polnischer Seite als Grenzgebiet anerkannt werden, so dass die Verordnung (EG)
Nr. 1931/2006 auch auf dieses Gebiet wirksam angewandt werden und den
Handel, den sozialen und kulturellen Austausch und die regionale Zusammenarbeit
zwischen dem Gebiet von Kaliningrad einerseits und größeren Bevölkerungszentren
in Nordpolen andererseits fördern kann. (4)
Diese Verordnung ergeht unbeschadet der allgemeinen
Definition des Begriffs Grenzgebiet und unter Beachtung sämtlicher Vorschriften
und Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006, darunter der
Bestimmungen über Sanktionen, die die Mitgliedstaaten bei Missbrauch der
Regelung für den kleinen Grenzverkehr gegen Einwohner verhängen sollen. (5)
Diese Verordnung ist ein Beitrag zur weiteren
Förderung der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und
der Russischen Föderation entsprechend den Prioritäten des Fahrplans für den
gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und trägt den
Beziehungen der Europäischen Union zur Russischen Föderation Rechnung. (6)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine
Änderung der geltenden EU-Vorschriften zum kleinen Grenzverkehr, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich auf
Unionsebene besser erreichen lässt, kann die Europäische Union im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (7)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position des
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
daher für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. Da
diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß
Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an
dem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales
Recht umsetzt. (8)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte
Königreich nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum
Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,[4] nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich
beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme, die somit für das Vereinigte
Königreich weder bindend noch auf diesen Staat anwendbar ist. (9)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands
auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands[5] auf Irland keine Anwendung finden. Irland
beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme, die somit für Irland weder bindend
noch auf Irland anwendbar ist. (10)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung
eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden
letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[6]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem
Übereinkommen[7]
genannten Bereich fallen. (11)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[8]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG
in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG[9] des Rates genannten Bereich fallen. (12)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu
dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des
Ratsbeschlusses 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit
Artikel 3 des Beschlusses des Rates 2011/350/EU[10] genannten Bereich fallen − HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 wird
wie folgt geändert: (1) Artikel 3 Nummer 2
wird wie folgt ergänzt: „Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten
Gebiete werden als Grenzgebiete behandelt.“ (2) Der Verordnung wird der
Anhang zu der vorliegenden Verordnung angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG „Anhang: 1. Gebiet von Kaliningrad 2. Polnische Verwaltungsbezirke (powiaty) der
Woiwodschaft Pomorskie: Pucki, m. Gdynia, m. Sopot, m. Gdańsk,
Gdański, Nowodworski, Malborski 3. Polnische Verwaltungsbezirke (powiaty) der
Woiwodschaft Warmińsko-Mazurskie: m. Elbląg, Elbląski,
Braniewski, Lidzbarski, Bartoszycki, m. Olsztyn, Olstyński,
Kętrzyński, Mrągowski, Węgorzewski, Giżycki Gołdapski,
Olecki.“ [1] Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 vom 20. Dezember 2006,
ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1. [2] KOM(2011) 47 vom 9. Februar 2011. [3] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1. [4] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. [5] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. [6] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [7] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [8] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [9] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [10] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.