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Document 52011PC0435

    Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen zusammen mit den Berichtigungen zu letzterem

    /* KOM/2011/0435 endgültig - 2011/0188 (NLE) */

    52011PC0435

    Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen zusammen mit den Berichtigungen zu letzterem /* KOM/2011/0435 endgültig - 2011/0188 (NLE) */


    2011/0188 (NLE)

    Vorschlag für

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen zusammen mit den Berichtigungen zu letzterem

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können[1], und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Durch die vereinheitlichten Anforderungen des Entwurfs einer Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Fußgängerschutzes[3] und des Entwurfs einer Regelung der UN/ECE über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der LED-Lichtquellen[4] sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden.

    2. Es ist angezeigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu den genannten Regelungsentwürfen festzulegen und dementsprechend vorzusehen, dass die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, diesen Vorschlägen zustimmt.

    3. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass sowohl der Regelungsentwurf zum Fußgängerschutz als auch der Regelungsentwurf zu LED-Lichtquellen in das Typgenehmigungssystem der Europäischen Union für Kraftfahrzeuge aufgenommen werden sollten (

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Entwurf einer UN/ECE-Regelung zum Fußgängerschutz in der Fassung des Dokuments ECE TRANS/WP.29/2010/127 wird angenommen.

    Artikel 2

    Der Entwurf einer UN/ECE-Regelung zu LED-Lichtquellen in der Fassung des Dokuments ECE TRANS/WP.29/2010/44 wird angenommen.

    Artikel 3

    Die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, wird den in den Artikeln 1 und 2 genannten UN/ECE-Regelungen auf einer der nächsten Sitzungen des Verwaltungsausschusses des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge zustimmen.

    Artikel 4

    Hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 35 und 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge werden die Bestimmungen des Entwurfs einer UN/ECE-Regelung zum Fußgängerschutz und die Bestimmungen in Anhang I Nummern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern[5] als gleichwertig anerkannt.

    Artikel 5

    Die Entwürfe von UN/ECE-Regelungen zum Fußgängerschutz und zu LED-Lichtquellen werden in das Typgenehmigungssystem der Europäischen Union für Kraftfahrzeuge aufgenommen.

    Geschehen zu Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

    [2] ABl. (…) (noch nicht veröffentlicht).

    [3] UN/ECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2010/127.

    [4] UN/ECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2010/44.

    [5] ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.

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