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Document 52011PC0425

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gemeinsame Fischereipolitik

    /* KOM/2011/0425 endgültig - 2011/0195 (COD) */

    52011PC0425

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/2011/0425 endgültig - 2011/0195 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    · Allgemeiner Kontext

    2009 analysierte die Kommission auf der Grundlage des Grünbuchs zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[1] (GFP) die Ergebnisse eben dieser Politik. Sie kam zu dem Schluss, dass das Ziel einer umfassend nachhaltigen Fischerei (ökologisch, wirtschaftlich und sozial) trotz der Fortschritte im Zuge der Reform 2002 bisher nicht erreicht wurde und belegte in ihrem Grünbuch, welche strukturellen Mängel das Versagen der GFP begründeten. Das Europäische Parlament und der Ministerrat schlossen sich dieser Feststellung der Kommission an.

    Zahlreiche Beiträge, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zwischen April 2009 und November 2010 eingingen, sowie spezifische Untersuchungen und Bewertungen bestätigten ebenfalls die allgemeine Einschätzung des Grünbuchs und halfen, die Schwächen aufzuzeigen, die es mit der Reform zu überwinden gilt.

    · Rechtfertigung und Ziele des Vorschlags

    Die Gemeinsame Fischereipolitik muss grundlegend überarbeitet und die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik aufgehoben und zum 1. Januar 2013 durch eine neue GFP-Verordnung ersetzt werden, die das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage dieses Vorschlags erlassen.

    Hauptprobleme der GFP sind:

    – fehlende Ausrichtung der Zielsetzungen auf ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit;

    – unannehmbar hohe Rückwurfquoten;

    – übermäßige Nutzung der meisten EU-Bestände aufgrund von Flottenüberkapazitäten, Überfischung, zu hoch festgesetzten zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und mangelnder Einhaltung der Vorschriften;

    – geringe Rentabilität und geringe wirtschaftliche Widerstandskraft einer beträchtlichen Anzahl von Fangflotten;

    – unzureichende Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Politik;

    – Mangel an zuverlässigen Daten zur Einschätzung der Bestands- und Flottengrößen;

    – erhebliche öffentliche Fischereizuschüsse, die nicht dazu beitragen, die Ziele der GFP zu erreichen;

    – geringe Attraktivität des Fischereiberufs und Rückgang der von der Fischerei abhängigen Küstengemeinden;

    – Top-down Mikromanagement auf EU-Ebene, das nicht flexibel ist und Anpassungen an lokale und regionale Gegebenheiten erschwert;

    – unzureichende Entwicklung der Aquakultur in der EU;

    – kostenaufwendiges Management und äußerst komplexe Rechtsvorschriften, gegen die dadurch leichter verstoßen wird;

    – eine Handelspolitik, die sich den Herausforderungen der Globalisierung und zunehmenden Verpflichtung der Märkte stellen muss.

    Dieser Vorschlag für eine neue Grundverordnung ist gerechtfertigt, weil

    – die Ziele der GFP präzisiert werden müssen;

    – die politischen Initiativen, die in den Anwendungsbereich der GFP fallen, stärker aufeinander abgestimmt werden müssen;

    – die biologischen Meeresschätze besser geschützt und erhalten werden müssen, insbesondere über mehrjährige Pläne für das Fischereimanagement, und die Rückwurfpraxis beendet werden muss;

    – im Rahmen der GFP ökosystembasierte und umweltpolitische Maßnahmen getroffen werden müssen;

    – Maßnahmen zur Bestandserhaltung für einzelne Meeresräume regionalisiert werden müssen;

    – die Sammlung von Daten und die Vorlage wissenschaftlicher Gutachten als Grundlage für die Bestandserhaltungspolitik optimiert werden müssen;

    – die GFP-Grundsätze uneingeschränkt für die externe Dimension dieser Politik gelten müssen;

    – die Entwicklung der Aquakultur gefördert werden muss;

    – die Marktpolitik der GFP überarbeitet werden muss;

    – eine Rechtsgrundlage für ein neues Finanzinstrument 2014 zur Förderung der Ziele der GFP und der EU-Agenda 2020 geschaffen werden muss;

    – die Einbindung aller Interessengruppen verstärkt und erleichtert werden muss;

    – die unlängst verabschiedete neue Kontrollregelung in der GFP verankert werden muss.

    Generell soll sichergestellt werden, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig ökologischen Bedingungen betrieben werden und zur Sicherung des Angebots an Nahrungsmitteln beitragen. Die Nutzung der biologischen Meeresschätze muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände bis spätestens 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement.

    Zusammen mit diesem Vorschlag wird die Kommission eine generelle Mitteilung über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik, einen Vorschlag für eine Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, eine Mitteilung zur externen Dimension der GFP und einen Bericht über die Anwendung einzelner Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik annehmen.

    · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gibt den allgemeinen Rahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vor. Diese Verordnung soll durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt werden.

    Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[2].

    Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[3].

    Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98[4].

    Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[5].

    Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94[6].

    Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik[7].

    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999[8].

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006[9].

    Beschluss des Rates 2004/585/EG vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik[10].

    · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit der Politik der EU in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Sozial-, Regional-, Entwicklungs-, Agrar-, Markt- und Handels-, Finanz-, Forschungs- und Innovations-, Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik und deren Zielen.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    · Anhörung interessierter Kreise

    Methodik, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten

    Die Internetbeiträge und zahlreichen Gesprächsrunden mit Interessengruppen im Rahmen der umfassenden Konsultation zur Reform, die 2009 und 2010 durchgeführt wurde, ergaben eine allgemeine Unterstützung des Reformvorschlags. Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen gaben Stellungnahmen zum Grünbuch ab. Im Ministerrat wurde die Reform mehrfach erörtert. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wurden in einem Bericht zusammengestellt: Zusammenfassung der Konsultation zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[11].

    Zusammenfassung der Antworten und deren Berücksichtigung

    Vereinfachung, Anpassung der Beschlussfassung an den Vertrag von Lissabon, Stärkung des langfristigen Ansatzes in Bestandserhaltung und Ressourcenmanagement einschließlich Überwindung des Problems der Rückwürfe, Regionalisierung, noch stärkere Einbindung der Interessengruppen und mehr Verantwortung der Fischwirtschaft selbst waren zentrale Aspekte der Beiträge. Die relative Stabilität wird generell und besonders von den Mitgliedstaaten als zentrale Säule der GFP gesehen. Die kleine Küstenfischerei wurde als wichtig angesehen, aber der Gedanke einer differenzierten Regelung über die bestehenden Rechtsvorschriften hinaus fand wenig Unterstützung. Viele glauben, dass mehr Marktorientierung im Flottenmanagement und in der GFP-Marktpolitik ganz allgemein zu mehr Nachhaltigkeit führen könnte. Generell wurde eingeräumt, dass die Grundsätze und Ziele der GFP in der Außenpolitik und auf internationaler Ebene ebenfalls uneingeschränkt Anwendung finden sollten. Deutlich begrüßt wurde der Gedanke, öffentliche Zuschüsse enger an die fischereipolitischen Ziele zu knüpfen. In vielen Beiträgen wurde die Aquakultur als wichtiger Wirtschaftszweig angesprochen.

    Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags hat die Kommission die verschiedenen Konsultationsbeiträge gebührend berücksichtigt, namentlich die Schaffung der Voraussetzungen für ökologische Nachhaltigkeit, Stärkung einer langfristigen Perspektive, Regionalisierung und weitere Einbindung aller Interessierten sowie Einführung marktorientierter Instrumente bei gleichzeitiger Berücksichtigung der besonderen Merkmale der kleinen Küstenfischerei. Auch auf die wichtige Rolle der Aquakultur wird im Vorschlag eingegangen.

    · Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Neben einer Reihe von Studien und Forschungsprojekten wurden für die Ausarbeitung der Vorschläge auch externes Expertenwissen und bereits verfügbare Erkenntnisse herangezogen, unter anderem die (jährlichen) Gutachten des ICES und des STECF. Verfügbare Expertenbeiträge und Studien veröffentlicht die GD MARE auf ihrer Website.

    · Folgenabschätzung

    Zur Folgenabschätzung wurden für das GFP-Reformpaket verschiedene Optionen geprüft. In sämtlichen Optionen ist die ökologische Nachhaltigkeit Voraussetzung für eine insgesamt nachhaltige Politik. Zur methodischen Untermauerung wurden Leistungsindikatoren zur Messung der jeweiligen Auswirkungen herangezogen. Die Folgen sämtlicher Optionen wurden untersucht und mit der so genannten Status quo-Option verglichen. Auf diese Weise wurden die beiden bevorzugten Optionen herausgefiltert, die im Folgenabschätzungsbericht genannt sind. Beide Optionen stellen die ökologische Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt, lassen dem Fangsektor aber genügend Zeit, sich flexibel auf die ehrgeizigen Umweltziele einzustellen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Rechtsgrundlage

    Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiaritätsprinzip

    Die vorgeschlagenen Vorschriften zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU, so dass das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.

    Die vorgeschlagenen Vorschriften zur Aquakultur und der notwendigen Verabschiedung strategischer Leitlinien über gemeinsame Prioritäten und Zielvorgaben für die Entwicklung der Aquakultur fallen in die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten. Unverbindliche strategische Leitlinien der EU bilden die Basis für mehrjährige nationale Strategiepläne, wobei berücksichtigt wird, dass auf einzelstaatlicher Ebene getroffene strategische Entscheidungen sich auch auf die Entwicklung der Aquakultur in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken können.           Die vorgeschlagenen Vorschriften zur gemeinsamen Marktorganisation fallen in die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten. Erreicht werden soll über die gemeinsame Marktorganisation eine stärkere Wettbewerbsfähigkeit von EU-Fischerei und Aquakultur, mehr Markttransparenz und Sicherung gleicher Ausgangsbedingungen für alle in der EU vermarkteten Erzeugnisse. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die Marktordnung einschließlich Stabilisierung der Märkte, Vermarktungsnormen und Verbraucherinformation EU-weit dieselben Maßnahmen gelten. Dem Subsidiaritätsprinzip wird mit dem Vorschlag folglich entsprochen.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die GFP ist eine gemeinsame Politik und ist daher über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen. Damit das Hauptziel einer Fischerei und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erreicht und zum Nahrungsmittelangebot beigetragen werden kann, müssen Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze erlassen werden. Die Verordnung geht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß nicht hinaus. Die vorgeschlagene Regionalisierung ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Bestandserhaltungs- und technischen Maßnahmen zu erlassen, die zur Verwirklichung der Zielsetzungen und Vorgaben der auf EU-Ebene verabschiedeten Rechtsvorschriften erforderlich sind, auf der Grundlage des im Rahmen der GFP-Bestandserhaltungspolitik verfügbaren Instrumentariums. Auf diese Weise kann die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften regional flexibel gehandhabt werden. Außerdem können die Mitgliedstaaten die vom Rat zugeteilten Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf Regionen oder Betreiber aufteilen und verfügen damit bei der Wahl geeigneter sozialer/wirtschaftlicher Modelle zur Nutzung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten über einen großen Spielraum.

    4.           FAKULTATIVE ANGABEN

    · Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

    Der Vorschlag der Kommission enthält wesentliche Änderungen der GFP. Nachstehend wird der Vorschlag im Einzelnen erläutert.

    Allgemeine Bestimmungen

    Vorrangiges Ziel der GFP ist es sicherzustellen, dass Fischerei und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen Bedingungen betrieben werden und damit eine wirtschaftlich und sozial nachhaltige Fischwirtschaft fördern, die ihren Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung leistet. Die Folgenabschätzung zeigt, dass ehrgeizige Bewirtschaftungsziele, mit denen der internationalen Verpflichtung einer Fischerei im Umfang des höchstmöglichen Dauerertrags ab 2015 entsprochen wird, die Bestandslage ebenso wie die wirtschaftliche und die soziale Situation deutlich verbessern können. Dieses positive Ergebnis der Folgenabschätzung unterstreicht, dass ökologische Nachhaltigkeit eine unerlässliche Voraussetzung für langfristige wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit ist.

    Die Einschränkung unerwünschter Fänge, die Beendigung der Rückwurfpraxis und die Reduzierung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme in Verbindung mit dem Vorsorge- und dem Ökosystemansatz fördern zudem den in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie geforderten guten ökologischen Zustand der Meere.

    Zugang zu Gewässern

    Der Vorschlag bekräftigt den Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs zu den Gewässern und sieht auch für Drittlandschiffe mit Zugang zu EU-Gewässern Gleichbehandlung vor.

    Die Kommission schlägt vor, die jetzigen Beschränkungen des Fischfangs innerhalb der 12-Seemeilen-Zone bis 2022 beizubehalten. Diese Beschränkungen haben den fischereilichen Druck in den biologisch besonders anfälligen Gebieten gemindert und zu wirtschaftlicher Stabilität der kleinen Küstenfischerei beigetragen.

    Die Kommission schlägt außerdem vor, die besonderen Einschränkungen für die 100-Seemeilen-Zone um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates[12] festgelegt sind, in die neue Verordnung zu übernehmen. Diese spezifischen Maßnahmen sind durch den besonders empfindlichen Zustand der Gewässer um diese Inseln herum gerechtfertigt und durch Artikel 349 AEUV, da sie der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage und der Notwendigkeit, die lokale Wirtschaft dieser Inseln zu schützen, Rechnung tragen.

    Erhaltung der biologischen Meeresschätze

    Die Erhaltung der biologischen Meeresschätze ist der Grundpfeiler für die Verwirklichung der Ziele der GFP.

    Eine wichtige Rolle spielen hierbei mehrjährige Bewirtschaftungspläne zur Sicherung von Bestandsgrößen, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten. Diese Pläne sollten möglichst für ganze Fischereien erstellt werden, so dass mit weniger Plänen mehr Bestände abgedeckt sind. Bestände ohne Pläne werden über die Festsetzung von Fangmöglichkeiten durch den Rat und andere Maßnahmen bewirtschaftet.

    Zweites Kernstück des Vorschlags zur Bestandsbewirtschaftung ist die Beendigung der Rückwurfpraxis und die Reduzierung unerwünschter Fänge. Mit dem Vorschlag wird die Verpflichtung eingeführt, alle Fänge regulierter Arten anzulanden, mit genauen zeitlichen Übergangsvorschriften und einzelnen flankierenden Maßnahmen. Der Rat sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten eine gewisse Menge für Beifänge vorsehen.

    Der Vorschlag enthält auch die wesentlichen Grundsätze für technische Erhaltungsmaßnahmen.

    Mehrjahrespläne und technische Erhaltungsmaßnahmen sollten immer weniger auf Mikromanagement basieren. Die Rechtsvorschriften, die hierzu auf EU-Ebene erlassen werden, müssen grundlegende Aspekte wie Geltungsbereich, Zielvorgaben, Bewertungsindikatoren und Zeitrahmen festlegen. Die Kommission schlägt einen dezentralisierten Ansatz vor, der es den Mitgliedstaaten gestatten kann, die zur Verwirklichung der Zielsetzungen und Vorgaben erforderlichen Bestandserhaltungs- und technischen Maßnahmen aus einem Gesamtinstrumentarium der Bestandserhaltungspolitik selbst festzulegen. Hierdurch wird regionale Flexibilität geschaffen und die Politik vereinfacht. Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmte und wirksame Maßnahmen erlassen. Außerdem gibt es einen Sicherungsmechanismus, nach dem die Kommission tätig werden kann, wenn sich die Mitgliedstaaten nicht einigen oder Zielvorgaben nicht erreicht werden.

    Die Vorschriften über Sofortmaßnahmen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats oder Eigeninitiative der Kommission ergriffen werden können, wenn die Erhaltung biologischer Meeresschätze gefährdet ist, werden beibehalten, ergänzt um eine neue Vorschrift für fischereiliche Maßnahmen im Rahmen bestehender Verpflichtungen im Rahmen des EU-Umweltrechts. Ebenfalls in den Vorschlag übernommen wurde mit Begleitbestimmungen das jetzige Recht der Mitgliedstaaten, innerhalb der 12-Seemeilen-Zone Bestandserhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten.

    Zugang zu den Ressourcen

    Mit der Einführung eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse wird ein entscheidender Motor zur Anpassung der Flottenkapazitäten geschaffen. Die Folgenabschätzung belegt eindeutig, dass ein derartiges System übertragbarer Fischereibefugnisse einen äußerst positiven Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten und zur Verbesserung der Wirtschaftsleistung der Fischindustrie leisten kann.

    Ab 2014 soll ein System übertragbarer Fischereibefugnisse (zu den Fangmöglichkeiten für regulierte Bestände) für alle Schiffe verbindlich vorgeschrieben werden, mit Ausnahme von Schiffen unter 12 m Länge, die passives Fanggerät einsetzen. In Anbetracht der besonderen Merkmale und der sozioökonomischen Anfälligkeit einiger kleinerer (handwerklicher) Fangflotten bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie übertragbare Fischereibefugnisse auch für die übrigen Schiffe einführen wollen. Die Mitgliedstaaten können das System der übertragbaren Fischereibefugnisse so regeln, dass eine enge Verbindung zwischen Schiffen und Fischereigemeinden gewährleistet ist (etwa durch Übertragbarkeit nur innerhalb der einzelnen Flottensegmente) und Spekulationen verhindert werden. Damit auch künftig dem Grundsatz der relativen Stabilität entsprochen werden kann, muss die Übertragbarkeit dieser Befugnisse auf Schiffe begrenzt bleiben, die dieselbe Flagge führen. Die Mitgliedstaaten können Reserven anlegen und Befugnisgebühren einführen und einmal vergebene Befugnisse in der Regel nur zurückfordern, wenn deren Geltungsdauer abgelaufen ist oder wenn sie die Rückforderung frühzeitig ankündigen.

    Steuerung der Fangkapazitäten

    Die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Flottenkapazitäten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, gilt auch weiterhin. Und auch politische Vorgaben für das Flottenmanagement mit Kapazitätsobergrenzen für jeden Mitgliedstaat, die die Kommission festlegt, sind weiterhin erforderlich. Übertragbare Fischereibefugnisse werden den Abbau der Flottenkapazitäten beschleunigen, und dies rechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten Schiffe im Besitz solcher Befugnisse von den Kapazitätsobergrenzen ausnehmen können. Solange eine Stilllegung von Fischereifahrzeugen mit öffentlichen Zuschüssen im Rahmen des Europäischen Fischereifonds möglich ist, müssen auch die entsprechenden Vorschriften über den Abbau der Flottenkapazitäten gelten. Die Flottenregister der Mitgliedstaaten und der Kommission garantieren eine transparente Überwachung und Steuerung der Flottengrößen.

    Wissenschaftliche Grundlagen für das Fischereimanagement

    Zuverlässige und vollständige Daten für wissenschaftliche Gutachten, aber auch für die Umsetzung von Vorschriften und für Kontrollen sind für ein gut funktionierendes Fischereimanagement von entscheidender Bedeutung. Der Vorschlag enthält die grundlegenden Regeln und Pflichten der Mitgliedstaaten über die Erhebung, Verwaltung und Verfügbarkeit von Daten und den Zugang der Kommission zu diesen Daten. Das Erfordernis, die Datensammlung zwischen den Mitgliedstaaten dezentral zu koordinieren, hat die Kommission veranlasst, eine entsprechende Verpflichtung zur regionalen Koordinierung der Datenerhebung einzuführen.

    Zur Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Synergie wissenschaftlicher Arbeiten im fischereipolitischen Bereich wird mit dem Vorschlag auch die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt, nationale Fischereidatenerhebungs-, Wissenschafts- und Innovationsprogramme anzunehmen und untereinander zu koordinieren, besonders mit Blick auf die Forschungs- und Innovationsrahmenprogramme der EU.

    Externe Politik

    Die externe Dimension wird in die GFP integriert, damit auch hier die allgemeinen Grundsätze und Ziele der GFP Anwendung finden. Die EU soll aktiv in regionalen Fischereiorganisationen und internationalen multilateralen Einrichtungen (UNO, FAO) mitwirken, um diese Organisationen und ihre Wirkungskraft im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen in internationalen Gewässern zu stärken. Die EU wird sich für den Grundsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, den Ausbau der Wissensbasis und für Zusammenarbeit einsetzen, um die Einhaltung auf internationaler Ebene verabschiedeter Maßnahmen zu stärken.

    Ein weiteres Mittel, die Grundsätze und Ziele der GFP weltweit zu propagieren, sind Beziehungen mit Drittländern über nachhaltige Fischereiabkommen. Solche nachhaltigen Fischereiabkommen entsprechen entwicklungspolitischen Zielen und werden zum Aufbau solider Entscheidungsstrukturen im Partnerland beitragen, in deren Mittelpunkt eine nachhaltige und transparente Ressourcenbewirtschaftung und Fischereiüberwachung stehen. Sie werden sicherstellen, dass die Nutzung der Fischereiressourcen auf der Grundlage fundierter Gutachten erfolgt und nur die überschüssigen Ressourcen gefischt werden, die das Partnerland nicht selbst nutzen kann oder will. Partnerländern wird im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen ein Ausgleich für den Zugang zu ihren Fischereiressourcen geboten und für ihre Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik eine finanzielle Unterstützung gewährt.

    Aquakultur

    Die GFP sollte eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Aquakultur fördern. Die Aquakultur trägt zur Ernährungssicherheit bei und fördert Wachstum und Beschäftigung in ländlichen und in Küstengebieten. Ernsthafte Fortschritte sind möglich, wenn die Mitgliedstaaten auf der Grundlage strategischer Leitlinien der EU nationale Strategiepläne entwickeln, die einer nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur in Bezug auf Sicherheit für die Wirtschaft, Zugang zu Gewässern und Flächen sowie vereinfachte Lizenzvergabeverfahren Vorschub leisten. Die EU-Dimension der Aquakulturentwicklung ist unverkennbar: Strategische Entscheidungen, die auf nationaler Ebene getroffen werden, sind häufig nicht ohne Einfluss auf die Situation in benachbarten Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen sich für die eigene Planung darüber informieren können, wie die künftige Entwicklung der Aquakultur in anderen Mitgliedstaaten aussieht.

    Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die Besonderheiten der Aquakultur ein eigenes Gremium zur Anhörung aller interessierten Kreise erfordert, und schlägt daher die Schaffung eines Aquakultur-Beirats vor.

    Gemeinsame Marktorganisation

    Die gemeinsame Marktordnung muss zur Verwirklichung der GFP-Ziele beitragen, der Wirtschaft die Anwendung der GFP auf geeigneter Ebene ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der Erzeuger stärken.

    Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften

    Im Einklang mit der neuen Kontrollregelung, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates[13] erlassen wurde, übernimmt der Vorschlag die grundlegenden Bestimmungen der EU-Kontroll- und Durchsetzungsregelung zur Einhaltung der Vorschriften der GFP. In Anbetracht der teilweisen Einführung einer Anlandeverpflichtung zur Verhinderung von Rückwürfen schlägt die Kommission Überwachungs- und Kontrollvorschriften insbesondere im Zusammenhang mit vollständig dokumentierten Fängen, aber auch Pilotvorhaben für neue Fischereikontrolltechnologien zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei vor.

    Finanzinstrumente

    Zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften enthält der Vorschlag Bestimmungen über EU-Finanzhilfen, die als Beitrag zur Verwirklichung der GFP-Ziele gewährt werden können. Finanzhilfen werden von der Einhaltung der Vorschriften abhängig gemacht, und dieser Grundsatz gilt sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für einzelne Akteure. Kommen die Mitgliedstaaten dieser Pflicht nicht nach, kann die finanzielle Beteiligung der EU unterbrochen, ausgesetzt oder berichtigt werden. Schwere Verstöße einzelner Betreiber können zur Sperrung des Zugangs zu Finanzhilfen oder zu Kürzungen führen. Außerdem verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten, bei der Gewährung von Finanzhilfen das Verhalten der Akteure in jüngerer Zeit (und besonders die Tatsache, dass keine ernsten Verstöße begangen wurden) zu berücksichtigen.

    Beiräte

    Die Kommission schlägt vor, die Rolle der Regionalbeiräte im Rahmen der GFP zu stärken und, soweit möglich, auszuweiten. Da die Arbeit einiger Räte nicht regional begrenzt ist, sollten die sieben bestehenden Gremien schlicht in Beiräte umbenannt und zusätzlich ein Beirat für Aquakultur eingerichtet werden. Angesichts der besonderen Merkmale des Schwarzen Meeres, eines Binnenmeeres mit vier Nicht-EU-Anrainern, schlägt die Kommission vor, unter Berücksichtigung der laufenden Gespräche mit diesen Nicht-EU-Anrainern 2015 einen Beirat „Schwarzes Meer“ zu schaffen, der in Fragen der Bestandserhaltungspolitik berät und dazu beiträgt, die Zusammenarbeit zwischen Rumänien, Bulgarien und den übrigen Anrainern zu vertiefen

    Schlussbestimmungen

    Im letzten Teil ist geregelt, welche Befugnisse der Kommission übertragen werden können, ihre Ausübung, ihr Widerruf und Einwände, und es wird zur Unterstützung bei Durchführungsrechtsakten ein Ausschuss für Fischerei und Aquakultur eingesetzt. Außerdem wird vorgeschlagen, einschlägige geltende Rechtsvorschriften aufzuheben und/oder zu ändern.

    2011/0195 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Gemeinsame Fischereipolitik

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[14],

    nach Übermittlung des Legislativentwurfs an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[15],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates[16] wurde eine Gemeinschaftsregelung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.

    (2) Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der biologischen Meeresschätze. Außerdem fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele, lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

    (3) Die Gemeinsame Fischereipolitik soll langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten unterstützen. Sie soll ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

    (4) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Ver­ein­ten Nationen[17] und sie hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestim­mun­gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UN-Übereinkommen über Fischbestände)[18] ratifiziert. Außerdem hat sie das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungs­maß­nahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsübereinkommen)[19] angenommen. Diese internationalen Instrumente regeln vorrangig Bestandserhaltungspflichten, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten können, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, wenn Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit vorkommen, und anderen Formen der Meeresnutzung gebührend Rechnung zu tragen. Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte dazu beitragen, dass die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente angemessen nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so achten auch sie darauf, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.

    (5) Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass als vorrangiges Ziel bis 2015 die Nutzung der biologischen Meeresschätze auf ein Niveau zurückgeführt und auf diesem Niveau gehalten wird, das es ermöglicht, den Populationen fischereilich genutzter Bestände den höchstmöglichen Dauerertrag zu entnehmen. Wenn ausreichende wissenschaftliche Daten fehlen, müssen gegebenenfalls Ersatzgrößen für den höchstmöglichen Dauerertrag herangezogen werden.

    (6) Da die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020[20] auch fischereipolitische Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden[21] sowie auf die Ziele in der Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt ist Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“[22], insbesondere die Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015.

    (7) Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das in Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannt ist.

    (8) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zum Schutz und zur Erhaltung einer Meeresumwelt beitragen, die dem Ziel eines guten ökologischen Zustands bis spätestens 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[23] entspricht.

    (9) Das Fischereimanagement muss auf einem Ökosystemansatz beruhen, die Folgen der Fischerei für die Umwelt sollten begrenzt und unerwünschte Fänge sollten auf ein Mindestmaß reduziert und schrittweise ganz eingestellt werden.

    (10) Es ist wichtig, dass die Gemeinsame Fischereipolitik nach den Grundsätzen einer guten Regierungsführung gestaltet wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung aller Interessengruppen und eine langfristige Perspektive. Für eine erfolgreiche Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen außerdem die Verteilung der Zuständigkeiten auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit von und Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen EU-Politikfeldern geklärt sein.

    (11) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte den Erfordernissen der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit in vollem Umfang Rechnung tragen.

    (12) Bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte Interaktionen mit anderen maritimen Angelegenheiten im Sinne einer integrierten Meerespolitik[24] Rechnung getragen und damit anerkannt werden, dass alle Angelegenheiten, die Europas Ozeane und Meere betreffen, die maritime Raumordnung eingeschlossen, eng miteinander verbunden sind. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

    (13) Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union sollten nach Maßgabe der GFP-Regeln gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Europäischen Union haben.

    (14) Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der EU beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Küstengemeinden eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten daher weiterhin gelten.

    (15) Biologische Meeresschätze rund um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sollten auch weiterhin besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Inseln zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beitragen. Die Beschränkung bestimmter Fangtätigkeiten in diesen Gewässern auf Fischereifahrzeuge, die in den Häfen der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln registriert sind, sollte daher beibehalten werden.

    (16) Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement erreichen, bei dem vorrangig Mehrjahrespläne erstellt werden, die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmt sind.

    (17) Mehrjährige Pläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten die Grundlage zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und bezifferter Vorgaben für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen.

    (18) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen zu reduzieren und diese Praxis einzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte nach und nach für alle Fischereien verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge aus regulierten Beständen in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind.

    (19) Mit den Anlandungen unerwünschter Fänge sollten die Betreiber keinen uneingeschränkten wirtschaftlichen Gewinn erzielen können. Bei Anlandungen untermaßiger Fische unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sollten die Bestimmungszwecke begrenzt und diese Fänge vom Verkauf für den menschlichen Verzehr ausgenommen werden.

    (20) Im Interesse der Bestandserhaltung sind für bestimmte technische Maßnahmen klare Ziele zu setzen.

    (21) Für Bestände, für die kein mehrjähriger Plan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen erreicht werden.

    (22) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

    (23) Eine solche relative Stabilität der Fangtätigkeiten sollte angesichts der wechselnden biologischen Lage der Bestände die besonderen Bedürfnisse von Regionen schützen, in denen lokale Gemeinden besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft[25] ab 1. Januar 1977, insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat. In diesem Sinne ist das Konzept der angestrebten relativen Stabilität auszulegen.

    (24) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, der Kommission begründete Anträge zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzulegen, die die Mitgliedstaaten als notwendig erachten, um den Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten[26], der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[27] sowie der geschützten Meeresgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[28] gerecht werden zu können.

    (25) Die Kommission sollte vorübergehende Maßnahmen erlassen können, wenn biologischen Meeresschätzen oder marinen Ökosystemen durch Fangtätigkeiten eine ernste Gefahr droht, die sofortiges Handeln erfordert.

    (26) Die Mitgliedstaaten sollten Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik verabschieden können, um die Politik besser an die Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner Fischereien anzupassen und die Akzeptanz dieser Politik sowie die Einhaltung ihrer Vorschriften zu verbessern.

    (27) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, in ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union gelten, sofern solche Maßnahmen für EU-Fischereifahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend sind, andere beteiligte Mitgliedstaaten im Voraus konsultiert wurden und die Europäische Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sich speziell mit der Bestandserhaltung und ‑bewirtschaftung in der 12-Seemeilen-Zone befassen.

    (28) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, die ausschließlich für EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten.

    (29) Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das für alle Schiffe mit einer Länge von 12 m oder mehr gilt und für alle anderen Schiffe, wenn sie Schleppgerät einsetzen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe bis zu 12 m Länge, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, von übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zu Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.

    (30) Fischereibefugnisse sollten übertragbar und verpachtbar sein, so dass die Verwaltung der Fangmöglichkeiten dezentralisiert und in die Verantwortung der Fischwirtschaft gegeben wird und sichergestellt ist, dass ausscheidende Fischer nicht auf öffentliche Finanzhilfen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angewiesen sind.

    (31) Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die Beschränkung des obligatorischen Systems übertragbarer Fischereibefugnisse auf große Schiffe. Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

    (32) Für Fischereifahrzeuge der EU, die nicht im Rahmen eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse tätig sind, sollten spezifische Maßnahmen zur Anpassung der Zahl der Fischereifahrzeuge der EU an die verfügbaren Ressourcen getroffen werden. Solche Maßnahmen sollten obligatorische Obergrenzen für die Flottenkapazität vorsehen und in Verbindung mit Stilllegungszuschüssen, die aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt werden, nationale Flottenzu-/Flottenabgangsprogramme vorschreiben.

    (33) Die Mitgliedstaaten sollten Mindestangaben über die Merkmale und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Kommission zur Überwachung der Größe der einzelstaatlichen Flotten zugänglich zu machen.

    (34) Ein Fischereimanagement auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten zu Flotten und ihren Fangtätigkeiten sammeln, insbesondere biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen sowie Survey-Informationen zu Fischbeständen und den potenziellen ökologischen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem.

    (35) Die Datenerhebung sollten Daten einschließen, die die wirtschaftliche Bewertung der Unternehmen, die im Fischereisektor, in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, und die Beschäftigungstrends in diesen Industrien erleichtern.

    (36) Die Mitgliedstaaten sollten die gesammelten Daten auf der Grundlage eines Mehrjahresprogramms der EU verwalten und den Endnutzern wissenschaftlicher Daten verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern im selben Meeresraum zusammenarbeiten.

    (37) Politikbezogene fischereiwissenschaftliche Arbeiten sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungs-, Forschungs- und Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und mit anderen Mitgliedstaaten koordiniert werden, und durch das Rahmeninstrumentarium der EU für Forschung und Innovation unterstützt werden.

    (38) Die Europäische Union sollte sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einsetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert wird, mehr Transparenz und Mitwirkung aller Beteiligten erreicht und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird.

    (39) Über nachhaltige Fischereiabkommen, die die Europäische Union mit Drittländern schließt, sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der EU in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen und eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze garantieren. Derartige Abkommen, die für eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugangsrechte einräumen, sollten den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Fischereiüberwachung zu gewährleisten.

    (40) Die Aufnahme einer Menschenrechtsklausel in nachhaltige Fischereiabkommen sollte den allgemeinen Zielen der EU-Entwicklungspolitik entsprechen.

    (41) Die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte, die in der allgemeinen Menschenrechtserklärung und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sind wesentliche Aspekte nachhaltiger Fischereiabkommen, die in einer spezifische Menschenrechtsklausel niedergelegt werden

    (42) Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln auf einer nachhaltigen Grundlage EU-weit zu erhalten, um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern so langfristige Ernährungssicherheit zu bieten und die wachsende Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten decken zu können.

    (43) In der Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur[29] aus dem Jahr 2009, die vom Rat begrüßt und bekräftigt und vom Europäischen Parlament begrüßt wurde, wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, für die Aquakultur einheitliche Voraussetzungen zu schaffen und damit ihre nachhaltige Entwicklung zu fördern.

    (44) Die Gemeinsame Fischereipolitik sollte zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen und helfen, die Ziele dieser Strategie zu erreichen[30]

    (45) Für die Aquakultur in der Europäischen Union gelten über die nationalen Grenzen hinweg unterschiedliche Bedingungen, nicht zuletzt für die Erteilung von Genehmigungen, so dass EU-Leitlinien für nationale Strategiepläne mit dem Ziel entwickelt werden sollten, die Wettbewerbssituation der Aquakulturwirtschaft zu stärken, Weiterentwicklung und Innovation zu unterstützen sowie zu wirtschaftlicher Tätigkeit, Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten anzuregen, ebenso wie Mechanismen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten über offene Methoden der Koordinierung nationaler Maßnahmen, die sich mit der Sicherheit für die Wirtschaft, den Zugang zu Gewässern und Flächen in der EU und vereinfachten Verfahren der Lizenzvergabe befassen.

    (46) Der spezifische Bereich der Aquakultur erfordert einen Beirat, in dem die interessierten Kreise zu Aspekten der EU-Politik mit möglichen Auswirkungen auf die Aquakultur konsultiert werden.

    (47) Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der Europäischen Union muss gestärkt und die geltenden Regeln müssen zur Optimierung von Verarbeitung und Vermarktung vereinfacht werden; die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union dieselben Bedingungen gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen treffen können und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt wird und dass Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte über die gesamte Lieferkette vertieft werden.

    (48) Die gemeinsame Marktorganisation sollte im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union durchgeführt werden, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation. Die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erfordert eine wirksame Überwachungs- und Kontrollregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten. Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte über eine Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union gewährleistet werden.

    (49) Im Rahmen dieser EU-Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung sollte der Einsatz moderner Technologien gefördert werden. Mitgliedstaaten und Kommission sollten die Möglichkeit haben, Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen durchzuführen.

    (50) Damit die Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der EU von den betroffenen Betreibern mitgetragen wird, sollten die Mitgliedstaaten von den Inhabern einer Fanglizenz von EU-Fischereifahrzeugen von 12 m Länge oder mehr unter ihrer Flagge verlangen können, sich anteilig an den Kosten dieser Regelung zu beteiligen.

    (51) Angesichts der Probleme bei der Entwicklung der Fangindustrie und ihrem Management sowie der begrenzten Finanzmittel der Mitgliedstaaten können die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Daher sollte über eine mehrjährige EU-Finanzhilfe, die auf die Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgerichtet ist, dazu beigetragen werden, diese Ziele zu erreichen.

    (52) Die Finanzhilfe der Europäischen Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass sich Mitgliedstaaten und Betreiber an die Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik halten. Sollten die Mitgliedstaaten die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachten oder Betreiber ernsthaft gegen diese Regeln verstoßen, sollte diese finanzielle Unterstützung unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden.

    (53) Der Dialog mit Interessengruppen hat sich als wesentlich für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erwiesen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten in den einzelnen EU-Gewässern und der stärkeren Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten das Wissen und die Erfahrung aller Beteiligten dieser Politik im Rahmen von Beiräten zugute kommen.

    (54) Es erscheint angezeigt, insbesondere angesichts der spezifischen Gegebenheiten des Schwarzen Meeres, die Kommission zu ermächtigen, über delegierte Rechtsakte einen neuen Beirat einzusetzen und die Zuständigkeitsbereiche der bestehenden Beiräte zu ändern.

    (55) Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in besonderen Schutzgebieten, etwaigen Anpassungen der vorgeschriebenen Anlandung aller Fänge im Zuge internationaler Verpflichtungen der Europäischen Union, Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen mehrjähriger Pläne oder technischer Maßnahmen anstelle der Mitgliedstaaten, der Neuberechnung von Flottenkapazitätsobergrenzen, den verlangten Angaben zu technischen Merkmalen und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge, Vorschriften zur Durchführung von Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen, Änderungen von Anhang III in Bezug auf die Zuständigkeitsbereiche der Beiräte sowie deren Zusammensetzung und Arbeitsweise übertragen werden.

    (56) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

    (57) Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte eine angemessene, zeitnahe gleichzeitige Übermittlung einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

    (58) Damit eine einheitliche Umsetzung der technischen Vorgaben für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Fischereiflottenregistern und Datenanforderungen für das Fischereimanagement gewährleistet ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Überwachung der Kommission bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten[31] ausgeübt werden.

    (59) Zur Verwirklichung des Hauptziels der Gemeinsamen Fischereipolitik, nämlich Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten und zum Angebot an Nahrungsmitteln beizutragen, ist es angezeigt, Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze festzulegen.

    (60) In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (61) Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Beschluss 585/2004/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik[32] aufgehoben werden.

    (62) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und zur Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik[33] sollte aufgehoben werden, aber weiterhin für die nationalen Programme gelten, die für die Erhebung und Verwaltung von Daten für die Jahr 2011-2013 verabschiedet wurden.

    (63) Angesichts der Anzahl und des Gewichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates aufgehoben werden ‑

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 Anwendungsbereich

    1. Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf

    (a) die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung biologischer Meeresschätze und

    (b) lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in Verbindung mit marktbezogenen und finanziellen Maßnahmen zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    2. Die Gemeinsame Fischereipolitik gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:

    (a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder

    (b) in EU-Gewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, oder

    (c) durch EU-Fischereifahrzeuge außerhalb der EU-Gewässer oder

    (d) durch Angehörige der Mitgliedstaaten unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats.

    Artikel 2 Allgemeine Ziele

    1. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum Nahrungsmittelangebot beitragen.

    2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

    3. Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

    4. Die Gemeinsame Fischereipolitik wird den Anforderungen des EU-Umweltrechts gerecht.

    Artikel 3 Spezifische Ziele

    Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende Aufgaben:

    (a) Beseitigung unerwünschter Fänge von kommerziell genutzten Beständen und schrittweise Sicherstellung, dass alle Fänge aus solchen Beständen angelandet werden;

    (b) Schaffung der Voraussetzungen für effiziente Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft;

    (c) Förderung der Aquakultur in der Europäischen Union, um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten beizutragen;

    (d) Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen;

    (e) Berücksichtigung der Verbraucherinteressen;

    (f) Sicherstellung einer systematischen und vereinheitlichten Datenerhebung und ‑verwaltung.

    Artikel 4 Grundsätze guter Entscheidungsfindung

    Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf den nachstehenden Grundsätzen guter Entscheidungsfindung:

    (a) klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU, nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

    (b) Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

    (c) langfristige Perspektiven;

    (d) umfassende Beteiligung aller Interessengruppen in allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

    (e) vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

    (f) Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union.

    Artikel 5 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    - „EU-Gewässer“ sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II AEUV aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

    - „biologische Meeresschätze“ sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten einschließlich anadromer und katadromer Arten in allen Phasen ihres Lebenszyklus;

    - „biologische Süßwasserressourcen“ sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;

    - „Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für den kommerziellen Fischfang auf biologische Meeresschätze ausgerüstet ist;

    - „EU-Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

    - „höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge, die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann;

    - „Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

    - „ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass trotz eines hohen Nutzens aus den lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt ist, dass die direkten und indirekten Folgen des Fischfangs für die Meeresökosysteme gering sind und das künftige Funktionieren, die Diversität und die Unversehrtheit dieser Ökosysteme nicht beschädigen;

    - „fischereiliche Sterblichkeit“ bedeutet die Fänge aus einem Bestand über einen bestimmten Zeitraum als Anteil des durchschnittlich verfügbaren und fischereilich nutzbaren Bestands im selben Zeitraum;

    - „Bestand“ ist eine biologische Ressource mit charakteristischen Merkmalen, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

    - „Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

    - „Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die im Fischereimanagement z. B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des erwünschten Umfangs eines Ertrags verwendet werden;

    - „Schutzmaßnahme“ ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu verhindern, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

    - „technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

    - „Fangmöglichkeit“ ist der quantifizierte rechtliche Anspruch zu fischen, ausgedrückt als Fangmenge und/oder Fischereiaufwand sowie funktionell damit verbundene Bedingungen, die zur Festsetzung der Mengen oder des Aufwands in bestimmter Höhe erforderlich sind;

    - „Fischereiaufwand“ ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

    - „übertragbare Fischereibefugnisse“ sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006[34] beschlossenen Bewirtschaftungsplan festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber anderen anspruchsberechtigten Inhabern solcher übertragbaren Fischereibefugnisse übertragen kann;

    - „individuelle Fangmöglichkeiten“ sind die jährlichen Fangmöglichkeiten, die den Inhabern von übertragbaren Fischereibefugnissen in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Anteils dieses Mitgliedstaats an den Fangmöglichkeiten zugewiesen werden;

    - „Fangkapazität“ sind die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates[35];

    - „Aquakultur“ ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

    - „Fanglizenz“ ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    - „Fangerlaubnis“ ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    - „Fischfang“ ist das Einsammeln oder der Fang von aquatischen Organismen in ihrem natürlichen Umfeld bzw. jeder beabsichtigte Einsatz von Mitteln, die ein solches Einsammeln oder einen solchen Fang ermöglichen;

    - „Fischereierzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden;

    - „Betreiber“ sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und dem Vertrieb einschließlich Großhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

    - „schwerer Verstoß“ ist ein Verstoß im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    - „Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ ist eine Einrichtung mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

    - „Überschuss der zulässigen Fangmenge“ ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat aufgrund fehlender Kapazitäten nicht eingebracht werden kann;

    - „Aquakulturerzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen;

    - „Biomasse des Laicherbestands“ ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, einschließlich lebendgebärender Fische, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt;

    - „gemischte Fischereien“ sind Fischereien, bei denen in einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem eingesetzten Fanggerät gefangen werden können;

    - „nachhaltige Fischereiabkommen“ sind internationale Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu erhalten.

    TEIL II ZUGANG ZU GEWÄSSERN

    Artikel 6 Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern

    1. EU-Fischereifahrzeuge haben in allen EU-Gewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer vorbehaltlich der Maßnahmen gemäß Teil III gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen.

    2. Die Mitgliedstaaten haben vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in diesen Gewässern traditionell von Häfen der naheliegenden Küste aus fischen, unbeschadet der Regelungen für EU-Fischereifahrzeuge unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Einschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

    3. In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln können die betreffenden Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Inseln registriert sind. Solche Beschränkungen gelten nicht für EU-Schiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, da diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

    4. Die Folgevorschriften zu den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden vor dem 31. Dezember 2022 erlassen.

    TEIL III MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE

    TITLE I ART DER MASSNAHMEN

    Artikel 7 Bestandserhaltungsmaßnahmen

    Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze können Folgendes einschließen:

    (a) die Verabschiedung mehrjähriger Pläne gemäß Artikel 9 - 11;

    (b) die Vorgabe von Zielgrößen für eine nachhaltige Bestandsnutzung;

    (c) die Verabschiedung von Maßnahmen zur Anpassung der Anzahl Fischereifahrzeuge und/oder Arten von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

    (d) die Schaffung von Anreizen einschließlich wirtschaftlichen Anreizen zur Förderung eines selektiveren oder folgenärmeren Fischfangs;

    (e) die Festsetzung von Fangmöglichkeiten;

    (f) die Verabschiedung technischer Maßnahmen gemäß Artikel 14;

    (g) die Verabschiedung von Maßnahmen im Rahmen der Verpflichtung, alle Fänge anzulanden;

    (h) die Durchführung von Pilotvorhaben zu alternativen Formen von Fischfang und Management.

    Artikel 8 Technische Maßnahmen

    Technische Maßnahmen können Folgendes einschließen:

    (a) Maschenöffnungen und Vorschriften über den Einsatz von Fanggerät;

    (b) Einschränkungen der Fanggerätkonstruktion einschließlich

    i)        Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Verringerung der Auswirkungen auf den benthischen Bereich;

    ii)       Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten und geschützten Arten;

    (c) Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

    (d) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten und/oder zu bestimmten Zeiten;

    (e) Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um eine vorübergehende Ansammlung einer empfindlichen Meeresressource zu schützen;

    (f) spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf Meeresökosysteme und Nichtzielarten;

    (g) weitere technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresbiodiversität.

    TITLE II MASSNAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Artikel 9 Mehrjahrespläne

    1. Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten.

    2. Die Mehrjahrespläne enthalten

    (a) grundsätzliche Vorgaben zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände anhand festgelegter Referenzgrößen für die Bestandserhaltung und

    (b) geeignete Maßnahmen, um wirksam zu verhindern, dass die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung überschritten werden.

    3. Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen und Fischereien angemessen Rechnung.

    4. Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen.

    Artikel 10 Ziele der Mehrjahrespläne

    1. Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit bis 2015 auf Werte, die die Wiederauffüllung und Erhaltung aller Bestände in einem Umfang gewährleisten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

    2. Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, bei dem die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt und in dieser Größe erhalten werden, enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten.

    Artikel 11 Inhalt der Mehrjahrespläne

    In einem Mehrjahresplan festgelegt sind:

    (a) der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Meeresökosystem, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;

    (b) die Ziele im Einklang mit den Zielen der Artikel 2 und 3;

    (c) bezifferbare Vorgaben für

    i) die fischereiliche Sterblichkeit und/oder

    ii) die Biomasse des Laicherbestands und

    iii) stabile Fangmengen;

    (d) klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

    (e) technische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung unerwünschter Fänge;

    (f) bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

    (g) spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

    (h) größtmögliche Begrenzung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

    (i) Schutzmechanismen und Kriterien für die Auslösung dieser Schutzmechanismen;

    (j) gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Mehrjahresplänen.

    Artikel 12 Einhaltung der Verpflichtungen nach dem EU-Umweltrecht

    1.           In besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG üben die Mitgliedstaaten Fangtätigkeiten so aus, dass die Auswirkungen des Fischfangs in diesen Gebieten gemindert werden.

    2.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung fischereibezogener Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in besonderen Schutzgebieten zu erlassen.

    Artikel 13 Kommissionsmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze

    1. Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus befristete Maßnahmen zur Minderung dieser Gefahr beschließen.

    2. Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte.

    Artikel 14 Technische Rahmenregelungen

    Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und die Reduzierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf die Fischbestände und die Meeresökosysteme zu gewährleisten, werden technische Rahmenregelungen verabschiedet. Die technischen Rahmenregelungen

    (a) tragen durch Verbesserung der Größenselektion und gegebenenfalls der Artenselektion dazu bei, Fischbestände in einem Umfang zu erhalten oder wiederherzustellen, bei dem der größtmögliche Dauerertrag erbracht werden kann;

    (b) reduzieren Fänge untermaßiger Fische aus den Beständen;

    (c) reduzieren Fänge unerwünschter Meeresorganismen;

    (d) mildern die Auswirkungen von Fanggerät auf das Ökosystem und die Umwelt, wobei dem Schutz biologisch empfindlicher Bestände und Habitate besondere Beachtung geschenkt wird.

    Artikel 15 Pflicht zur Anlandung aller Fänge

    1. Alle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge aus den folgenden Fischbeständen, für die Fangbeschränkungen gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet:

    (a) spätestens ab 1. Januar 2014:

    – Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardinelle, Lodde;

    – Roter Thun, Schwertfisch, Weißer Thun, Großaugenthun, andere Fächerfische;

    (b) spätestens ab 1. Januar 2015: Kabeljau, Seehecht, Seezunge;

    (c) spätestens ab 1. Januar 2016: Schellfisch, Wittling, Flügelbutt, Seeteufel, Scholle, Leng, Seelachs, Pollack, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Blauleng, Schwarzer Degenfisch, Grenadierfisch, Granatbarsch, Schwarzer Heilbutt, Lumb, Rotbarsch und die Grundfischbestände des Mittelmeers.

    2. Für die in Absatz 1 genannten Fischbestände werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt. Fänge aus solchen Beständen unterhalb der jeweiligen Referenzmindestgröße werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl oder Tierfutter verkauft.

    3. Vermarktungsnormen für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, werden in Einklang mit Artikel 27 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt.

    4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge kontrolliert werden kann.

    5. Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen unberührt.

    6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Maßnahmen so anzupassen, dass den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union entsprochen wird.

    Artikel 16 Fangmöglichkeiten

    1. Bei der Aufteilung von Fangmöglichkeiten wird jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand oder jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten garantiert. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

    2. Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können Beifangmöglichkeiten reserviert werden.

    3. Die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Buchstaben b, c und h festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen werden bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten eingehalten.

    4. Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

    TITEL III REGIONALISIERUNG

    KAPITEL I MEHRJAHRESPLÄNE

    Artikel 17 Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

    1. Die Mitgliedstaaten können in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt werden, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

    (a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind;

    (b) mit dem Geltungsbereich und den Zielen des Mehrjahresplans vereinbar sind;

    (c) die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im Mehrjahresplan wirksam umsetzen und

    (d) nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

    Artikel 18 Mitteilung einzelstaatlicher Bestandserhaltungsmaßnahmen

    Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen, teilen diese Maßnahmen der Kommission, anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit.

    Artikel 19 Bewertung

    Die Kommission kann jederzeit die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bewerten.

    Artikel 20 Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen bei Ausfall einzelstaatlicher Maßnahmen

    1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Artikel 17 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Mehrjahresplans mitteilen.

    2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien festzulegen, für die ein Mehrjahresplan gilt, wenn

    (a) die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung als unvereinbar mit den Zielen des Mehrjahresplans angesehen werden oder

    (b) die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer nach Artikel 19 durchgeführten Bewertung als ungeeignet angesehen werden, die Ziele und bezifferbaren Vorgaben in den Mehrjahresplänen wirksam umzusetzen, oder

    (c) nach Artikel 11 Buchstabe i vorgesehene Schutzmechanismen ausgelöst werden.

    3. Zweck der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen ist es, die Einhaltung der im Mehrjahresplan genannten Ziele und Vorgaben zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

    KAPITEL II TECHNISCHE MASSNAHMEN

    Artikel 21 Technische Maßnahmen

    Die Mitgliedstaaten können in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt werden, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

    (a) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind;

    (b) mit den Zielen der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen vereinbar sind;

    (c) die Ziele der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen wirksam umsetzen und

    (d) nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

    Artikel 22 Mitteilung einzelstaatlicher technischer Maßnahmen

    Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 technische Maßnahmen erlassen, teilen diese Maßnahmen der Kommission, anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mit.

    Artikel 23 Bewertung

    Die Kommission kann jederzeit die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von Mitgliedstaaten nach Artikel 21 erlassenen technischen Maßnahmen bewerten.

    Artikel 24 Technische Maßnahmen im Zuge einer Rahmenregelung bei Ausfall einzelstaatlicher Maßnahmen

    1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung der nach einer Rahmenregelung zu treffenden technischen Maßnahmen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen nach Artikel 21 verabschieden dürfen, der Kommission derartige Maßnahmen nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der technischen Rahmenregelung mitteilen.

    2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Festlegung technischer Maßnahmen zu erlassen, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen auf der Grundlage einer Bewertung nach Artikel 23

    (a) als unvereinbar mit den Zielen der technischen Rahmenregelung angesehen werden oder

    (b) Als ungeeignet angesehen werden, die Ziele der technischen Rahmenregelung wirksam umzusetzen.

    3. Zweck der von der Kommission erlassenen technischen Maßnahmen ist es, die Einhaltung der in der technischen Rahmenregelung genannten Ziele zu gewährleisten. Mit Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission verlieren die einzelstaatlichen Maßnahmen ihre Gültigkeit.

    TITEL IV NATIONALE MASSNAHMEN

    Artikel 25 Einzelstaatliche Maßnahmen ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats

    Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in EU-Gewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen

    (a) nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw. bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen gelten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind,

    (b) mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind und

    (c) nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

    Artikel 26 Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone

    1. Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Einschränkung der Folgen des Fischfangs für die Erhaltung der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Europäische Union keine spezifischen Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs erlassen hat. Die einzelstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Anforderungen in bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

    2. Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung konsultiert.

    TEIL IV ZUGANG ZU RESSOURCEN

    Artikel 27 Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse

    1. Jeder Mitgliedstaat richtet bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse ein für

    (a) alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und

    (b) alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die geschlepptes Fanggerät einsetzen.

    2. Die Mitgliedstaaten können das System übertragbarer Fischereibefugnisse auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, ausweiten und unterrichten die Kommission entsprechend.

    Artikel 28 Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse

    1. Mit einer übertragbaren Fischereibefugnis wird die Berechtigung erworben, die nach Artikel 29 Absatz 1 zugeteilten individuellen Fangmöglichkeiten zu nutzen.

    2. Jeder Mitgliedstaat erteilt für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt werden, nach transparenten Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen eingeräumt werden.

    3. Bei der Zuteilung übertragbarer Fischereibefugnisse für gemischte Fischereien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die wahrscheinliche Zusammensetzung der Fänge der an diesen Fischereien beteiligten Schiffe.

    4. Ein Mitgliedstaat kann übertragbare Fischereibefugnisse nur dem Eigner eines Fischereifahrzeugs zuteilen, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, oder juristischen oder natürlichen Personen in der Absicht, sie auf einem solchen Schiff zu nutzen. Übertragbare Fischereibefugnisse können zusammengefasst werden, um von natürlichen oder juristischen Personen oder anerkannten Erzeugerorganisationen gemeinsam verwaltet zu werden. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien einschränken.

    5. Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer übertragbarer Fischereibefugnisse auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beschränken, um sie anschließend neu zuzuteilen. Haben die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der übertragbaren Fischereibefugnisse nicht beschränkt, können sie die Befugnisse mit einer Rückforderungsfrist von mindestens 15 Jahren zurückfordern.

    6. Die Mitgliedstaaten können übertragbare Fischereibefugnisse auch innerhalb einer kürzeren Frist zurückfordern, wenn dem Inhaber einer Befugnis ein schwerer Verstoß nachgewiesen wird. Solche Rückforderungen werden in voller Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erforderlichenfalls mit sofortiger Wirkung durchgeführt.

    7. Unbeschadet der Absätze 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat übertragbare Fischereibefugnisse zurückfordern, die für ein Fischereifahrzeug über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren nicht genutzt wurden.

    Artikel 29 Zuteilung individueller Fangmöglichkeiten

    1. Die Mitgliedstaaten weisen den Inhabern übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten, die ihnen zugeteilt werden oder in nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Managementplänen festgesetzt sind, individuelle Fangmöglichkeiten zu.

    2. Für Arten, für die der Rat keine Fangmöglichkeiten festgesetzt hat, beschließen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Fangmöglichkeiten, die Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zugewiesen werden können.

    3. Fischereifahrzeuge üben Fangtätigkeiten nur dann aus, wenn sie über ausreichende individuelle Fangmöglichkeiten verfügen, um ihre wahrscheinlichen Fangmengen zu decken.

    4. Die Mitgliedstaaten können bis zu 5 % der Fangmöglichkeiten einbehalten. Sie legen Ziele und transparente Kriterien für die Zuteilung dieser einbehaltenen Fangmöglichkeiten fest. Diese Fangmöglichkeiten dürfen nur an zuteilungsberechtigte Inhaber von übertragbaren Fischereibefugnissen gemäß Artikel 28 Absatz 4 vergeben werden.

    5. Bei der Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 und der Zuweisung von Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Anreize für Fischereifahrzeuge bieten, die selektives Fanggerät einsetzen, mit dem es nicht zu unerwünschten Beifänge im Rahmen der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten kommt.

    6. Die Mitgliedstaaten können als Beitrag zur Deckung der Kosten, die das Fischereimanagement verursacht, für die Nutzung der individuellen Fangmöglichkeiten Gebühren erheben.

    Artikel 30 Register übertragbarer Fischereibefugnisse und individueller Fangmöglichkeiten

    Die Mitgliedstaaten richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse und der individuellen Fangmöglichkeiten ein und halten es aktuell.

    Artikel 31 Übertragung der übertragbaren Fischereibefugnisse

    1. Übertragbare Fischereibefugnisse können innerhalb eines Mitgliedstaats unter zuteilungsberechtigten Inhabern solcher Befugnisse ganz oder teilweise übertragen werden.

    2. Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung übertragbarer Fischereibefugnisse in oder aus anderen Mitgliedstaaten gestatten.

    3. Die Mitgliedstaaten können für die Übertragung von übertragbaren Fischereibefugnissen Bedingungen erlassen, die auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen.

    Artikel 32 Pacht von individuellen Fangmöglichkeiten

    1. Individuelle Fangmöglichkeiten können innerhalb eines Mitgliedstaats ganz oder teilweise verpachtet werden.

    2. Die Mitgliedstaaten können die Verpachtung von individuellen Fangmöglichkeiten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten gestatten.

    Artikel 33 Zuteilung von Fangmöglichkeiten ohne Bindung an ein System übertragbarer Fischereibefugnisse

    1. Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm gemäß Artikel 16 zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden. Er unterrichtet die Kommission über diese Aufteilungsmethode.

    TEIL V VERWALTUNG DER FANGKAPAZITÄTEN

    Artikel 34 Anpassung der Fangkapazitäten

    1. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen zur Anpassung der Fangkapazität ihrer Flotten mit dem Ziel, ein wirksames Gleichgewicht zwischen dieser Fangkapazität und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

    2. Flottenabgänge, für die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 öffentliche Zuschüsse aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse einzogen wurden.

    3. Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fangkapazität ihrer Flotte ab 1. Januar 2013 zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Artikel 35 übersteigt.

    Artikel 35 Steuerung der Fangkapazität

    1. Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten die in Anhang II genannten Fangkapazitätsobergrenzen.

    2. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, dass Fischereifahrzeuge, für die ein System übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 gilt, von den Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Absatz 1 ausgenommen werden. In diesem Fall werden die Fangkapazitätsobergrenzen zur Berücksichtigung der Fischereifahrzeuge, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse gilt, neu berechnet.

    3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fangkapazitätsobergrenzen zu erlassen.

    Artikel 36 Fischereiflottenregister

    1. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über technische Daten und Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

    2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zugänglich.

    3. Die Kommission erstellt ein EU-Fischereiflottenregister mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt werden.

    4. Die Angaben im EU-Fischereiflottenregister werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um den Inhalt der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen festzulegen.

    5. Die Kommission schreibt die Modalitäten vor, nach denen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 56 erlassen.

    TEIL VI WISSENSCHAFTLICHE BASIS FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT

    Artikel 37 Datenanforderungen für das Fischereimanagement

    1. Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für ein ökosystembasiertes Fischereimanagement erforderlichen biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten zugänglich, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

    (a) den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

    (b) den fischereilichen Druck und die Auswirkungen des Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie

    (c) die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie in und außerhalb der EU-Gewässer. 

    2. Die Mitgliedstaaten

    (a) tragen für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der gesammelten Daten Sorge;

    (b) vermeiden doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken;

    (c) gewährleisten die sichere Aufbewahrung und gegebenenfalls den geeigneten Schutz und die Vertraulichkeit der gesammelten Daten;

    (d) tragen dafür Sorge, dass die Kommission oder von ihr bezeichnete Gremien zur Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten Zugang zu den nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen haben.

    3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das Fischereimanagement. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Die Kommission wird über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den Koordinierungssitzungen eingeladen.

    4. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in derselben Region unterstehen.

    5. Die Datenerhebung, Datenverwaltung und Datennutzung erfolgt ab 2014 im Rahmen eines mehrjährigen Programms. Ein solches Mehrjahresprogramm enthält Vorgaben für die Genauigkeit der zu erhebenden Daten und die Aggregationsebenen für die Sammlung, Verwaltung und Nutzung dieser Daten.

    6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um für das Mehrjahresprogramm gemäß Absatz 5 den Grad der Genauigkeit der zu erhebenden Daten sowie die Aggregationsebenen für die Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung festzulegen.

    7. Die Kommission legt die technischen Modalitäten für die Übertragung der gesammelten Daten fest. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 56 erlassen.

    Artikel 38 Forschungsprogramme

    1. Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale Programme für die fischereiwissenschaftliche Datenerhebung, für Forschung und für Innovation. Sie koordinieren ihre Maßnahmen der Fischereidatenerhebung, Forschung und Innovation mit den Forschungs- und Innovationsrahmenwerken der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.

    2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess.

    TEIL VII EXTERNE POLITIK

    TITEL I INTERNATIONALE FISCHEREIORGANISATIONEN

    Artikel 39 Ziele

    1. Die Europäische Union wirkt nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in Artikel 2 und 3 genannten Zielen in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich regionalen Fischereiorganisationen (RFO) mit.

    2. Die jeweilige Position der EU in internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen und RFO richtet sich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten oder wieder aufgefüllt werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

    3. Die Europäische Union trägt aktiv dazu bei und unterstützt die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten in RFO und internationalen Organisationen.

    Artikel 40 Einhaltung internationaler Vorschriften

    Die Europäische Union arbeitet mit Drittländern und internationalen, mit Fischerei befassten Organisationen einschließlich RFO zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen solcher internationalen Organisationen zu optimieren.

    TITEL II NACHHALTIGE FISCHEREIABKOMMEN

    Artikel 41 Grundsätze und Ziele von nachhaltigen Fischereiabkommen

    1. Nachhaltige Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen die rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Basis für Fangtätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern.

    2. EU-Fischereifahrzeuge fangen nur den vom Drittland ausgewiesenen Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der EU und dem betreffenden Drittland über den Gesamtfischereiaufwand für die betroffenen Bestände festgestellt wird, damit die Fischereiressourcen in einem Umfang erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht

    Artikel 42 Finanzielle Unterstützung

    1.           Die Europäische Union gewährt Drittländern über nachhaltige Fischereiabkommen eine finanzielle Unterstützung, damit

    (a) ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird;

    (b) die notwendigen Entscheidungsfindungsstrukturen und die Infrastruktur für den Ausbau einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlands geschaffen werden können, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollkapazitäten und anderer kapazitätsbildender Strukturen. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht.

    TEIL VIII AQUAKULTUR

    Artikel 43 Förderung der Aquakultur

    1. Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit, Wachstum und Beschäftigung entwickelt die Kommission bis 2013 unverbindliche strategische Leitlinien der EU über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung der Aquakultur. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Europäischen Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

    (a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;

    (b) Impulse für Wirtschaftstätigkeit;

    (c) Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten;

    (d) gleiche Voraussetzungen für Aquakulturbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu Gewässern und Flächen.

    2. Die Mitgliedstaaten erstellen einen mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur in ihrem Hoheitsgebiet bis 2014.

    3. Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegt.

    4. Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab:

    (a) Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei der Lizenzvergabe;

    (b) Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;

    (c) Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

    (d) Einschätzung etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf Nachbarmitgliedstaaten.

    5. Die Mitgliedstaaten tauschen über eine offene Methode der Koordinierung der nationalen Maßnahmen in ihren mehrjährigen Strategieplänen Informationen und bewährte Verfahren aus.

    Artikel 44 Konsultation von Beiräten

    Nach dem Verfahren des Artikels 53 wird ein Beirat für Aquakultur eingesetzt.

    TEIL IX GEMEINSAME MARKTORGANISATION

    Artikel 45 Ziele

    1. Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur eingerichtet, um

    (a) zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele beizutragen;

    (b) es der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft zu ermöglichen, die Gemeinsame Fischereipolitik auf geeigneter Ebene durchzuführen;

    (c) die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und der Aquakultur und besonders der Erzeuger in der Europäischen Union zu stärken;

    (d) die Markttransparenz zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der EU-Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette und das Verbraucherbewusstsein anbelangt;

    (e) durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der EU vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten.

    2. Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Anhang I der [GMO-Verordnung], die in der Europäischen Union vermarktet werden.

    3. Die gemeinsame Marktorganisation umfasst insbesondere:

    (a) die Organisation der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft einschließlich marktstabilisierender Maßnahmen;

    (b) gemeinsame Vermarktungsnormen.

    TEIL X ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

    Artikel 46 Ziele

    1. Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der EU einschließlich des Kampfes gegen die illegale, ungemeldete und unregulierte (IUU-) Fischerei gewährleistet.

    2. Das Fischereikontrollregelung der EU gründet sich insbesondere auf

    (a) einen globalen und integrativen Ansatz;

    (b) den Einsatz moderner Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;

    (c) eine risikobasierte Strategie, bei der alle verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander abgeglichen werden;

    (d) die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue unter Betreibern;

    (e) die Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Strafen.

    Artikel 47 Pilotprojekte für neue Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssysteme

    1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um neue Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssysteme zu testen.

    2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um Regeln für die Durchführung von Pilotprojekten zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen festzulegen.

    Artikel 48 Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungskosten

    Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die ihre Flagge führen, verpflichten, sich anteilig an den Kosten der Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung zu beteiligen.

    TEIL XI FINANZINSTRUMENTE

    Artikel 49 Ziele

    Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gewährt werden.

    Artikel 50 Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten

    1. Eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

    2. Halten die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ein, so kann es zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der EU im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik kommen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

    Artikel 51 Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung an Betreiber

    1. Betreibern wird eine finanzielle Unterstützung der EU nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Betreiber die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

    2. Schwere Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung der EU und/oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

    3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine finanzielle Unterstützung der EU nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in dem Jahr vor Beantragung der EU-Unterstützung keine Strafen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

    TEIL XII BEIRÄTE

    Artikel 52  Beiräte

    1. Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Akteure, wird für jeden in Anhang III aufgeführten Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

    2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu Änderungen des genannten Anhangs zu erlassen, um die Zuständigkeitsbereiche der Beiräte zu ändern, neue Zuständigkeitsbereiche zu schaffen oder neue Beirate einzusetzen.

    3. Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 53 Aufgaben der Beiräte

    1. Die Beiräte können

    (a) der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements und der Aquakultur unterbreiten;

    (b) die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement und der Aquakultur in ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten;

    (c) in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

    2. Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren innerhalb angemessener Zeit auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung gemäß Absatz 1.

    Artikel 54 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

    1. Die Beiräte setzen sich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zusammen.

    2. Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss und verabschiedet die für seine Arbeit erforderlichen Maßnahmen unter Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen.

    3. Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU beantragen.

    4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beiräte zu erlassen.

    TEIL XIII VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

    Artikel 55 Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Der Kommission wird die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2. Die Übertragung der Befugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 erfolgt auf unbegrenzte Zeit ab 1. Januar 2013.

    3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf der Befugnisübertragung erfolgt durch einen Beschluss, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte nicht.

    4. Sobald sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, setzt die Kommission hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat in Kenntnis.

    5. Ein gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erheben oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

    Artikel 56 Durchführung

    Die Kommission wird bei der Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Fischerei- und Aquakulturausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bei Bezugnahmen auf den vorliegenden Artikel findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

    Teil XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 57 Aufhebungen

    1. Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    2. Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 4 erlassenen Vorschriften aufgehoben.

    3. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 wird gestrichen.

    4. Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird aufgehoben.

    5. Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird aufgehoben.

    Artikel 58 Übergangsmaßnahmen

    Unbeschadet Artikel 57 Absatz 4 gilt die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 weiterhin für die für die Jahre 2011-2013 verabschiedeten nationalen Datenerhebungs- und Datenverwaltungsprogramme.

    Artikel 59 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG I ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2

    1. KÜSTENGEWÄSSER DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    A. ZUGANG FRANKREICHS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Berwick-upon-Tweed nach Osten Coquet Island nach Osten || Hering || unbegrenzt

    2. Flamborough Head nach Osten Spurn Head nach Osten || Hering || unbegrenzt

    3. Lowestoft nach Osten Lyme Regis nach Süden || Alle Arten || unbegrenzt

    4. Lyme Regis nach Süden Eddystone nach Süden || Grundfisch­fang || unbegrenzt

    5. Eddystone nach Süden Longships nach Südwesten || Grundfisch­fang Kamm­muscheln Hummer Languste || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

    6. Longships nach Südwesten Hartland Point nach Nordwesten || Grundfisch­fang Languste Hummer || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

    7. Hartland Point bis zu einer Linie vom Norden der Lundy Island || Grundfisch­fang || unbegrenzt

    8. Von einer westlich von Lundy Island nach Cardigan Harbour gezogenen Linie || Alle Arten || unbegrenzt

    9. Point Lynas nach Norden Morecambe Feuerschiff nach Osten || Alle Arten || unbegrenzt

    10. County Down || Grundfisch­fang || unbegrenzt

    11. New Island nach Nordosten Sanda Island nach Südwesten || Alle Arten || unbegrenzt

    12. Port Stewart nach Norden Barra Head nach Westen || Alle Arten || unbegrenzt

    13. Breitengrad 57°40'N Butt of Lewis nach Westen || Alle Arten außer Krebs und Weich­tiere || unbegrenzt

    14. St Kilda, Flannan Islands || Alle Arten || unbegrenzt

    15. Westlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und Punkt 59°30'N-5°45'W || Alle Arten || unbegrenzt

    B. ZUGANG IRLANDS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale ||

    || Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    || 1. Point Lynas nach Norden Mull of Galloway nach Süden || Grundfisch­fang Kaisergranat || unbegrenzt unbegrenzt

    || 2. Mull of Oa nach Westen Barra Head nach Westen || Grundfisch­fang Kaisergranat || unbegrenzt unbegrenzt

    C. ZUGANG DEUTSCHLANDS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    || Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    || 1. Gebiet östlich der Shetland-Inseln und der Insel Fair zwischen folgenden Linien: vom Leuchtturm Sumbrugh Head nach Südosten || Hering || unbegrenzt

    || 2. Berwick-upon-Tweed nach Osten; vom Leuchtturm Whitby High nach Osten || Hering || unbegrenzt

    || 3. Leuchtturm North Foreland nach Osten; vom neuen Leuchtturm Dungeness nach Süden || Hering || unbegrenzt

    || 4. Gebiet um St Kilda || Hering Makrele || unbegrenzt unbegrenzt

    || 5. Leuchtturm Butt of Lewis nach Westen zur Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und dem Punkt 59° 30′ N—5° 45′ W || Hering || unbegrenzt

    || 6. Gebiet rund um die Inseln North Rona und Sulisker (Sulasgeir) || Hering || unbegrenzt

    D. ZUGANG DER NIEDERLANDE

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Östlich der Shetland-Inseln und Fair Isle: zwischen folgenden Linien: nach Südosten vom Leuchtturm Sumburgh Head, nach Nordosten vom Leuchtturm Skroo und nach Südwesten vom Leuchtturm Skadan || Hering || unbegrenzt

    2. Berwick upon Tweed nach Osten; Flamborough Head nach Osten || Hering || unbegrenzt

    3. Leuchtturm North Foreland nach Osten; neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden || Hering || unbegrenzt

    E. ZUGANG BELGIENS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Berwick upon Tweed nach Osten Coquer Island nach Osten || Hering || unbegrenzt

    2. Cromer nach Norden North Foreland nach Osten || Grundfischfang || unbegrenzt

    3. North Foreland nach Osten Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden || Grundfischfang Hering || unbegrenzt unbegrenzt

    4. Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden; Selsey Bill nach Süden || Grundfischfang || unbegrenzt

    5. Straight Point nach Südosten; South Bishop nach Nordwesten || Grundfischfang || unbegrenzt

    2. KÜSTENGEWÄSSER IRLANDS

    A. ZUGANG FRANKREICHS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Erris Head nach Nordwesten Sybil Point nach Westen || Grundfischfang Kaisergranat || unbegrenzt unbegrenzt

    2. Mizen Head nach Süden Stags nach Süden || Grundfischfang Kaisergranat Makrele || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

    3. Stags nach Süden Cork nach Süden || Grundfischfang Kaisergranat Makrele Hering || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

    4. Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden || Alle Arten || unbegrenzt

    5. Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten || Alle Arten, außer Krebs- und Weichtieren || unbegrenzt

    B. ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Mine Head nach Süden Hook Point || Grundfisch­fang Hering Makrele || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

    2. Hook Point Carlingford Lough || Grundfisch­fang Hering Makrele Kaisergranat Kamm­muscheln || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

    C. ZUGANG DER NIEDERLANDE

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden || Hering Makrele || unbegrenzt unbegrenzt

    D. ZUGANG DEUTSCHLANDS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden || Hering || unbegrenzt

    2. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden || Makrele || unbegrenzt

    E. ZUGANG BELGIENS

    Geografisches Gebiet || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    1. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden || Grundfisch­fang || unbegrenzt

    2. Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten || Grundfisch­fang || unbegrenzt

    3. KÜSTENGEWÄSSER BELGIENS        

    Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Zwischen 3 und 12 Seemeilen || Niederlande || Alle Arten || unbegrenzt

    || Frankreich || Hering || unbegrenzt

    4. KÜSTENGEWÄSSER DÄNEMARKS  

    Geografische Gebiete || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale ||

    Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen) || Deutschland || Platt­fische Garnelen || unbegrenzt unbegrenzt ||

    Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk || Niederlande || Platt­fische Rundfisch || unbegrenzt unbegrenzt ||

    Blåvands Huk bis Bovbjerg || Belgien || Kabeljau || unbegrenzt nur Juni und Juli ||

    || || Schell­fisch || unbegrenzt nur Juni und Juli

    || Deutschland || Platt­fische || unbegrenzt

    || Niederlande || Scholle || unbegrenzt

    || Seezunge || unbegrenzt

    Thyborøn bis Hanstholm || Belgien || Wittling || unbegrenzt nur Juni und Juli ||

    || || Scholle || unbegrenzt nur Juni und Juli

    || Deutschland || Platt­fische || unbegrenzt

    || Sprotte || unbegrenzt

    || Kabeljau || unbegrenzt

    || Pollack || unbegrenzt

    || Schell­fisch || unbegrenzt

    || Makrele || unbegrenzt

    || Hering || unbegrenzt

    || Wittling || unbegrenzt

    || Niederlande || Kabeljau || unbegrenzt

    || Scholle || unbegrenzt

    || Seezunge || unbegrenzt

    Skagerrak (Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 nach 12 Seemeilen) || Belgien Deutschland Niederlande || Scholle Platt­fische Sprotte Kabeljau Pollack Schell­fisch Makrele Hering Wittling Kabeljau Scholle Seezunge || Unbeschränkt nur Juni und Juli unbegrenzt             unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt             unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt ||

    Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) || Deutschland || Kabeljau || unbegrenzt ||

    || || Platt­fische || unbegrenzt

    || Kaiser­granat || unbegrenzt

    || Hering || unbegrenzt

    Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnaes führt || Deutschland || Sprotte || unbegrenzt ||

    Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) zwischen 3 und 12 Seemeilen || Deutschland || Platt­fische || unbegrenzt ||

    || || Kabeljau || unbegrenzt

    || Hering || unbegrenzt

    || Sprotte || unbegrenzt

    || Aal || unbegrenzt

    || Lachse || unbegrenzt

    || Wittling || unbegrenzt

    || Makrele || unbegrenzt

    Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) || Schweden || Alle Arten || unbegrenzt ||

    Kattegat (zwischen 3 (*) und 12 Seemeilen) || Schweden || Alle Arten || unbegrenzt ||

    Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen) || Schweden || Alle Arten || unbegrenzt ||

    (*) Von der Küstenlinie aus gemessen. ||

    5. KÜSTENGEWÄSSER DEUTSCHLANDS

    Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale ||

    Nordseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) alle Küsten || Dänemark || Grund­fischfang || unbegrenzt ||

    || || Sprotte || unbegrenzt ||

    || Sandaal || unbegrenzt ||

    || || Niederlande || Grund­fischfang || Unbe­grenzt ||

    || || || Garnelen || unbegrenzt

    Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54°43′N || Dänemark || Garnelen || unbegrenzt ||

    Gebiet um Helgoland || Vereinigtes Königreich || Kabeljau || unbegrenzt ||

    || || Scholle || unbegrenzt ||

    Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) || Dänemark || Kabeljau || unbegrenzt ||

    || || Scholle || unbegrenzt ||

    || Hering || unbegrenzt ||

    || Sprotte || unbegrenzt ||

    || Aal || unbegrenzt ||

    || Wittling || unbegrenzt ||

    || Makrele || unbegrenzt ||

    6. KÜSTENGEWÄSSER FRANKREICHS UND DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS

    Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale ||

    Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) ||

    Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49°23′30′N-1°2′W Richtung Nord-Nord-Ost) || Belgien || Grund­fischfang || unbegrenzt ||

    || || Kamm­muscheln || unbegrenzt

    || Niederlande || Alle Arten || unbegrenzt

    Dünkirchen (2° 20' O) bis Cap d'Antifer (0° 10' O) || Deutschland || Hering || unbegrenzt nur Oktober bis Dezember ||

    Französisch-belgische Grenze bis zum Cap d'Alprech West (50° 42 30" N — 1° 33' 30" O) || Vereinigtes Königreich || Hering || unbegrenzt ||

    Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) ||

    Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N || Spanien || Sardellen || gezielte Fischerei, unbegrenzt nur 1. März bis 30. Juni ||

    || || Fischerei für lebende Köder 1. Juli bis 31. Oktober

    || Sardinen || unbegrenzt nur vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. Juli bis 31. Dezember

    || Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 fest­gestellten Fang­tätigkeiten ausgeübt werden

    Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) ||

    Spanische Grenze/Cap Leucate || Spanien || Alle Arten || unbegrenzt ||

    7. KÜSTENGEWÄSSER SPANIENS

    Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3°47′W) || Frankreich || Pelagische Arten || Unbegrenzt innerhalb der für 1984 festgestellten Grenzen

    Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

    Französische Grenze/Cap Creus || Frankreich || Alle Arten || unbegrenzt

    8. KÜSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE

    Geografisches Gebiet || Mitgliedstaat || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste || Belgien || Alle Arten || unbegrenzt

    || Dänemark || Grundfischfang Sprotte Sandaale Bastardmakrele || unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

    || Deutschland || Kabeljau Garnelen || unbegrenzt unbegrenzt

    (Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste || Frankreich || Alle Arten || unbegrenzt

    Punkt südlich von Texel, westlich bis zur Grenze Niederlande/Deutschland || Vereinigtes Königreich || Grundfischfang || unbegrenzt

    9. KÜSTENGEWÄSSER FINNLANDS (*)

    Geografisches Gebiet || Mitglied­staat || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (*) || Schweden || Alle Tier­arten || unbegrenzt

    (*) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

    10. KÜSTENGEWÄSSER SCHWEDENS

    Geografisches Gebiet || Mitglied­staat || Art || Umfang oder besondere Merkmale

    Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) || Dänemark || Alle Arten || unbegrenzt

    Kattegat (zwischen 3(*) und 12 Seemeilen) || Dänemark || Alle Arten || unbegrenzt

    Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) || Dänemark || Alle Arten || unbegrenzt

    || Finnland || Alle Arten || unbegrenzt

    (*) Von der Küstenlinie an gemessen. || || ||

    ANHANG II FANGKAPAZITÄTSOBERGRENZEN

    Kapazitätsobergrenzen (auf der Grundlage des Stands vom 31. Dezember 2010) || ||

    Mitgliedstaat || BRZ || kW

    Belgien || 18 911 || 51 585

    Bulgarien || 8 448 || 67 607

    Dänemark || 88 528 || 313 341

    Deutschland || 71 114 || 167 089

    Estland || 22 057 || 53 770

    Irland || 77 254 || 210 083

    Griechenland || 91 245 || 514 198

    Spanien (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) || 446 309 || 1 021 154

    Frankreich (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) || 219 215 || 1 194 360

    Italien || 192 963 || 1 158 837

    Zypern || 11 193 || 48 508

    Lettland || 49 067 || 65 196

    Litauen || 73 489 || 73 516

    Malta || 15 055 || 96 912

    Niederlande || 166 384 || 350 736

    Polen || 38 376 || 92 745

    Portugal (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) || 115 305 || 388 054

    Rumänien || 1 885 || 6 716

    Slowenien || 1 057 || 10 974

    Finnland || 18 187 || 182 385

    Schweden || 42 612 || 210 744

    Vereinigtes Königreich || 235 570 || 924 739

    || ||

    EU-Regionen in äußerster Randlage || BRZ || kW

    Spanien

    Kanarische Inseln: L< 12 m. EU-Gewässer || 2 649 || 21 219

    Kanarische Inseln: L > 12 m. EU-Gewässer || 3 059 || 10 364

    Kanarische Inseln: L > 12 m. Internationale und Drittlandgewässer || 28 823 || 45 593

    Frankreich

    La Réunion: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m || 1 050 || 19 320

    La Réunion: Pelagische Arten. L > 12 m || 10 002 || 31 465

    Französisch Guayana: Demersale und pelagische Arten. Länge< 12 m || 903 || 11 644

    Französisch Guayana: Garnelenfänger || 7 560 || 19 726

    Französisch Guayana: Pelagische Arten. Küstenschiffe. || 3 500 || 5 000

    Martinique: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m || 5 409 || 142 116

    Martinique: Pelagische Arten. L > 12 m || 1 046 || 3 294

    Guadeloupe: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m || 6 188 || 162 590

    Guadeloupe: Pelagische Arten. L > 12 m || 500 || 1 750

    Portugal

    Madeira: Demersale Arten. L < 12 m || 617 || 4 134

    Madeira: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m || 4 114 || 12 734

    Madeira: Pelagische Arten. Wadenfänger. L > 12 m || 181 || 777

    Azoren: Demersale Arten. L < 12 m || 2 626 || 29 895

    Azoren: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m || 12 979 || 25 721

    L bedeutet Länge über alles. || ||

    ANHANG III BEIRÄTE

    Name des Beirats || Zuständigkeitsbereich

    Ostsee || ICES[36]-Gebiete IIIb, IIIc und IIId

    Mittelmeer || Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36' West

    Nordsee || ICES-Gebiete IV und IIIa

    Nordwestliche Gewässer || ICES-Gebiete V (außer Va und nur EU-Gewässer von Vb), VI und VII

    Südwestliche Gewässer || ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF[37]-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

    Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering) || Zuständigkeit für alle Gebiete (ausgenommen Ostsee, Mittelmeer und Aquakultur)

    Hohe See/Fernflotte || Alle Nicht-EU-Gewässer

    Aquakultur || Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 5

    FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags / der Initiative

                  1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags / der Initiative

                  1.4.    Ziel(e)

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Erwartete Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

    1.1.        Bezeichnung des Vorschlags / der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik

    1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur [38]

    Politikbereich 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

    1.3.        Art des Vorschlags / der Initiative

    ¨Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[39]

    ¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

    ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

    1.4.        Ziele

    1.4.1.     Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

    Ressourcenschonendes Europa

    1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Spezifische Ziele

    Beitrag zu den Zielen von Artikel 39 AEUV.

    1. Stärkere Einbindung aller Interessengruppen

    2. Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten

    3. Modernisierung und Stärkung der Überwachung EU-weit

    4. Überwachung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten

    5. Beitrag zur einer besseren Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten durch die EU-Fischereiaufsichtsagentur

    ABM/ABB-Tätigkeiten

    ABB-Tätigkeiten 11 04 01, 11 07 02, 11 08 01, 11 08 02, 11 08 05

    1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen GFP-Reform steht die Nachhaltigkeit mit dem Ziel, die Bewirtschaftung bis 2015 auf eine Befischung im Umfang des höchstmöglichen Dauerertrags umzustellen. Nachhaltige Fischereien mit höheren Erträgen und Gewinnspannen machen den Fangsektor von öffentlichen Zuschüssen unabhängig und fördern die Verwirklichung stabiler Preise unter transparenten Bedingungen zum Nutzen der Verbraucher.

    1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags / der Initiative verfolgen lässt.

    Ökologische Auswirkungen: Bestände bei Fmsy, Abbau von Überkapazitäten und fortschreitende Umstellung auf übertragbare Fanganteile.

    Wirtschaftliche Auswirkungen: Einkommen der Akteure im Fangsektor, Bruttowertschöpfung, Einkünfte/kostendeckende Einkünfte und Nettogewinnspanne.

    Soziale Auswirkungen: Beschäftigung (VZÄ) und Mannschaftslöhne je VZÄ.

    1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Bei der Nutzung der Fischereiressourcen strebt die GFP ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit an. Diese Ziele sind rechtlich gleichermaßen bedeutend und können nicht unabhängig voneinander betrachtet werden. In der Folgenabschätzung zur GFP-Reform fand sich bestätigt, dass wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit ohne eine deutliche Verbesserung der Bestandslage nur begrenzt möglich sind.

    1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

    Nach Artikel 3 Buchstabe d AEUV hat die EU im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze ausschließliche Zuständigkeit. Für alle anderen Bereiche der GFP teilt sie ihre Zuständigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d AEUV mit den Mitgliedstaaten. Der Mehrwert einer EU-Intervention entsteht dadurch, dass die GFP die Nutzung eines gemeinsamen Pools an Ressourcen betrifft.

    1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Fazit des Grünbuchs zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[40] ist es, dass diese Politik ihre wesentlichen Ziele bisher verfehlt hat: Die Fischbestände sind überfischt, die wirtschaftliche Lage von Teilen der Flotte ist trotz hoher Zuschüsse heikel, der Fischereisektor ist ein wenig attraktives Berufsfeld und die Situation vieler von der Fischerei abhängiger Küstengemeinden ist prekär. Das Ergebnis des umfassenden Konsultationsprozesses, der mit dem Grünbuch angestoßen wurde, bestätigt diese Analyse[41].

    Hauptproblem der GFP ist der Mangel an ökologischer Nachhaltigkeit aufgrund von Überfischung. Alle übrigen Probleme reihen sich dahinter ein. Flottenüberkapazität, von den wissenschaftlichen Empfehlungen abweichende TAC und nicht priorisierte Zielsetzungen sind wesentliche Ursachen für die Überfischung. Das zweite Problem ist die schwache Wirtschaftsleistung des Fangsektors. Viele Fangflotten sind unrentabel und reagieren anfällig auf ungünstige Veränderungen externer Faktoren wie z. B. hohe Treibstoffpreise. Drittes Problem ist das Fehlen sozialer Nachhaltigkeit, wiederum vorrangig im Fangsektor und in den von der Fischerei stark abhängigen Gebieten.

    1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Das Ziel einer Nutzung der Fischbestände im Umfang des höchstmöglichen Dauerertrags ist im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genannt und wurde 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung als Zielvorgabe angenommen, die weltweit bis 2015 erreicht werden sollte. Dieses Ziel wird es der reformierten GFP auch erlauben, einen besseren Beitrag zur Verwirklichung des guten ökologischen Zustands der Meeresumwelt nach Maßgabe der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu verwirklichen[42].

    1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

    ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – ¨  Geltungsdauer

    – ¨  Finanzielle Auswirkungen JJJJ bis JJJJ

    ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    – und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

    1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[43]

    ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    – ¨  Exekutivagenturen

    – ¨  von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[44]

    – ¨  nationale öffentliche Einrichtungen beziehungsweise privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    – ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    ý Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.        Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.     Ermittelte Risiken

    2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

    2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.        Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien

    · •    Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Beteiligung

    Nummer [Beschreibung……………………...……….] || GM/NGM ([45]) || von EFTA-Ländern[46] || von Bewerber­ländern[47] || von Dritt­ländern || Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung

    2 || 11 04 01 Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der Gemeinsamen Fischereipolitik || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    2 || 11 07 02 Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    2 || 11 08 01 Finanzieller Beitrag zu den Kontrollausgaben der Mitgliedstaaten || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    2 || 11 08 02 Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit in den Meeresgewässern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    2 || 11 08 05 01 EU-Fischereiaufsichts­agentur (EUFA) Beitrag zu Titel 1 und 2 || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    2 || 11 08 05 02 EU-Fischereiaufsichts­agentur (EUFA) Beitrag zu Titel 3 || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Beteiligung

    Nummer [Bezeichnung…..…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsord­nung

    || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

    3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.     Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

    GD: MARE || || || 2013[48] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Jahr N+8 || Jahr N+9 || INSGESAMT

    Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || || || ||

    11 04 01 || Verpflichtungen || (1) || 6,400 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2) || 5,950 || || || || || || || || || ||

    11 07 02 || Verpflichtungen || (1a) || 4,500 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2a) || 3,500 || || || || || || || || || ||

    11 08 01 || Verpflichtungen || (1a) || 47,430 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2a) || 25,200 || || || || || || || || || ||

    11 08 02 || Verpflichtungen || (1a) || 2,300 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2a) || 2,300 || || || || || || || || || ||

    11 08 05 01 || Verpflichtungen || (1a) || 7,413 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2a) || 7,413 || || || || || || || || || ||

    11 08 05 02 || Verpflichtungen || (1a) || 1,711 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2a) || 2,711 || || || || || || || || || ||

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[49] || || || || || || || || || || ||

    || || (3) || || || || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT für GD MARE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 69,754 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || =2+2a +3 || 47,074 || || || || || || || || || ||

    Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 69,754 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (5) || 47,074 || || || || || || || || || ||

    Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 69,754 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || =5+ 6 || 47,074 || || || || || || || || || ||

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

    Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 69,754 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || (5) || 47,074 || || || || || || || || || ||

    Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || || || ||

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens : || 5 || „Verwaltungsausgaben“

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || 2013 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Jahr N+8 || Jahr N+9 || INSGESAMT

    GD: ||

    Ÿ Personalausgaben || 9,404 || || || || || || || || || ||

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben 11 01 02 11 || 0,210 || || || || || || || || || ||

    GD INSGESAMT || Mittel || 9,614 || || || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 9,614 || || || || || || || || || ||

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr 2013[50] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Jahr N+8 || Jahr N+9 || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 79,368 || || || || || || || || || ||

    Zahlungen || 56,688 || || || || || || || || || ||

    3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – ¨  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

    – ý  Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse ò || || || 2013 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ||

    || || ERGEBNISSE ||

    || || Art der Er­geb­nisse[51] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Ko­sten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten ||

    ZIEL Nr. 1[52]… || Stärkere Einbindung aller Interessengruppen ||

    || Voll funktionsfähige Beiräte || Nr.. || 0,280 || 8 || 2,240 || || || || || || || || || || || || || ||

    || Neue Webseiten und Aktualisierung der GD MARE-Website || Nr. || 0,040 || 5 || 0,200 || || || || || || || || || || || || || ||

    Produktion und Vertrieb des Magazins Fischerei und Aquakultur in Europa in 23 Sprachen (fünf Ausgaben pro Jahr) || Nr. || 0,114 || 5 || 0,580 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Produktion und Vertrieb von Informationsmaterial für Medien, Öffentlichkeit und Interessengruppen einschließlich audiovisuelles Material. Informationskampagne zu vorrangigen Fragen wie der GFP-Reform || Nr. || 0,310 || 6 || 1,860 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Produktion und Vertrieb von mehrsprachigen Veröffentlichungen || Nr. || 0,025 || 20 || 0,500 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Beteiligung der GD MARE an Messen || Nr. || 0,200 || 1 || 0,200 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Organisation des europäischen Tags der Meere jeweils im Mai || Nr. || 0,400 || 1 || 0,400 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Konferenzen und Seminare zur GFP und IMP, u.a. zur GFP-Reform || Nr. || 0,050 || 4 || 0,200 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Sonstige (Werbematerial, Logo, Lagerung und Verteilung durch das Amt für Veröffentlichung || Nr. || 0,110 || 2 || 0,220 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ziel 1 insgesamt || || 6,400 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ziel Nr. 2… || Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten ||

    Unterstützung der Datenerhebung insbesondere durch Koordinierung und Organisation der Arbeiten des STECF, Pflege einschlägiger Websites und Unterstützung bei Erstellung des Berichts „Annual Economic Performance of EU fishing fleet“ im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der GFS. || Verwaltungsvereinbarungen || 1,400 || 1 || 1,400 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Vorlage regelmäßiger Gutachten zur Bestandslage für die TAC- und Quotenverordnung sowie einzeln angeforderter Gutachten z. B. zu mehrjährigen Plänen oder Fangbeschränkungen im Rahmen eines Vertrags zwischen der Kommission und dem ICES || Vermerk || 1,500 || 1 || 1,500 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Vorlage von Gutachten zu Fischbeständen zu biologischen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen durch Sachverständige im Rahmen der Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen || An­zahl Sitzungen || 0,024 || 25 || 0,6 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Wissenschaftliche Gutachten und andere Dienstleistungen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Mittelmeer || || 1,0 || 2 || 1,0 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ziel 2 insgesamt || || 4,500 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ziel Nr. 3 || Modernisierung und Stärkung der Überwachung EU-weit ||

    IT-Systeme und Datenauswertung || || || ent­fällt || 10,000 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Instrumente der Rückverfolgbarkeit und Vorrichtungen zur Messung der Maschinenleistung || || || 1600 || 8,000 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Pilotprojekte (einschl. CCTV seit 2011) || || || ent­fällt || 2.000 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Automatische Ortungssysteme/ Schiffsüberwachungs­systeme/ automatische Identifizierungssysteme (VMS/IAS) || || || 3000 || 3.800 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Elektronische Logbücher an Bord || || || 3300 || 7,400 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Modernisierung der Fischereiüberwachungs­zentren (FÜZ) || || || 22 || 11,400 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Investitionen in Kontrollausrüstung (u.a. Patrouillenschiffe und Flugzeuge) || || || ent­fällt || 3,700 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Schulung und Austauschprogramme für Inspektoren || || || 30 || 0,600 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Sensibilisierungsseminare für die Notwendigkeit von GFP-Vorschriften || || || 5 || 0,530 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ziel 3 insgesamt || || 47,430 || || || || || || || || || || || || || || ||

    ZIEL Nr. 4 || Überwachung von Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in den Mitgliedstaaten ||

    Überwachung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten -Kontrollreisen zur Überprüfung der Anwendung der GFP-Vorschriften - Ausrüstung von Inspektoren || || || 250 || 0,800 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Erleichterung der Durchführung der GFP-Vorschriften - Sitzungen der Sachverständigengruppe Fischereiüberwachung zu Fischereikontrollfragen - Studien || || || 30 || 0,400 || || || || || || || || || || || || || || ||

    IT-Hardware, -Software und Unterstützung der Überwachung (Datenabgleiche, Pflege von, Zugang zu Datenbanken usw.) || || || ent­fällt || 1,100 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ziel 4 Insgesamt || || 2,300 || || || || || || || || || || || || || || ||

    ZIEL Nr. 5 || Beitrag zu einer besseren Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten über die EU-Fischereiaufsichtsagentur ||

    Personal im aktiven Dient || || || ent­fällt || 5,634 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Sonstige personalbezogene Ausgaben || || || ent­fällt || 0,440 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Verwaltungsausgaben || || || ent­fällt || 1,320 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Aufbau von Kapazitäten || || || ent­fällt || 0,720 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Operative Koordinierung (einschließlich gemeinsame Einsatzpläne) || || || ent­fällt || 1,010 || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ziel 5 insgesamt || || 9,124 || || || || || || || || || || || || || || ||

    GESAMTKOSTEN || || 69,754 || || || || || || || || || || || || || || ||

    3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.  Übersicht

    – ¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

    – ý  Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || 2013 [53] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INS-GESAMT

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

    Personalausgaben || 9,404 || || || || || || ||

    Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,210 || || || || || || ||

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || 9,614 || || || || || || ||

    Außerhalb der RUBRIK 5 [54]des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

    Personalausgaben || || || || || || || ||

    Sonstige Verwaltungs- ausgaben || || || || || || || ||

    Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || || || || || || || ||

    GESAMT || 9,614 || || || || || || ||

    3.2.3.2.  Erwarteter Personalbedarf

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt

    – ý  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    || || 2013 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen)

    Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

    || 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 66 || || || || || ||

    || 11 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || || || || || ||

    || 11 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || || || || || ||

    || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || || || || || ||

    || Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[55] ||

    || 11 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 14 || || || || || ||

    || 11 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 0 || || || || || ||

    || 11 01 04 yy [56] || - am Sitz[57] || 0 || || || || || ||

    || - in den Delegationen || 0 || || || || || ||

    || 11 01 05 02 (CA, INT, SNE - indirekte Forschung) || 0 || || || || || ||

    || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || 0 || || || || || ||

    || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || 0 || || || || || ||

    || GESAMT || 80 || || || || || ||

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung der operativen Mittel und Tätigkeiten im Jahr 2013

    Externes Personal || Verwaltung der operativen Mittel und Tätigkeiten im Jahr 2013

    3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – ý  Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[58].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – ý Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – ¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Gesamt

    Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

    Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

    3.3.        Erwartete Auswirkungen auf die Einnahmen

    – ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    – ¨         auf die Eigenmittel

    – ¨         auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Haushaltslinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags[59]

    Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel …. || || || || || || || ||

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    [1]               KOM(2009)163 endg. vom 22. April 2009.

    [2]               ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

    [3]               ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 1

    [4]               ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.

    [5]               ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    [6]               ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

    [7]               ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

    [8]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    [9]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    [10]             ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

    [11]             SEK(2010)428 endg. vom 16. April 2010.

    [12]             Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 635/95 und (EG) Nr. 2027/95.

    [13]             Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006.

    [14]             ABl.

    [15]             ABl.

    [16]             ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [17]             ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

    [18]             ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

    [19]             ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24.

    [20]             Beschluss X/2

    [21]             EU CO 7/10 vom 26. März 2010.

    [22]             KOM(2011)244.

    [23]             ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    [24]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union, KOM(2007)575endg.

    [25]             ABl. C 105 vom 7.5.1981, S.1.

    [26]             ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

    [27]             ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    [28]             ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    [29]             KOM(2009)162 endg.

    [30]             KOM(2010)2020 endg.

    [31]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [32]             ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

    [33]             ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1

    [34]             ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

    [35]             ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

    [36]             ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) Gebiete gemäß der Abgrenzung in Verordnung (EG) Nr. 218/2009.

    [37]             CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO Hauptfanggebiet 34) Gebiete gemäß der Abgrenzung in Verordnung (EG) Nr. 216/2009.

    [38]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [39]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

    [40]             KOM(2009)163 endgültig vom 22. April 2009.

    [41]             Siehe auch SEK(2010)428 endgültig vom 16. April 2010 Zusammenfassung der Konsultation zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    [42]             Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie).

    [43]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [44]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

    [45]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

    [46]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [47]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [48]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [49]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [50]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [51]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…)

    [52]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben

    [53]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [54]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [55]             AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger ;

    [56]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [57]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [58]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [59]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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