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Document 52011DC0900
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS A Quality Framework for Services of General Interest in Europe
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa
/* KOM/2011/0900 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa /* KOM/2011/0900 endgültig */
1.
Einleitung
Unter den
derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen tritt die
fundamentale Rolle von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der
Europäischen Union deutlicher den je zutage. Diese Dienstleistungen sorgen
dafür, dass in Bereichen wie der Gesundheitsfürsorge, der Kinderbetreuung oder
der Altenpflege, der Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder des
sozialen Wohnungswesens ein Sicherheitsnetz für die Bürger[1] vorhanden ist, das auch dem
sozialen Zusammenhalt förderlich ist. Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Arbeitsvermittlung spielen
in der Wachstums- und Beschäftigungsagenda eine wichtige Rolle. Die
wissensbasierte Wirtschaft ist auf Schulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen
sowie Hochschulen von höchster Güte angewiesen, damit gewährleistet ist, dass
junge Menschen über die für neue Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten
verfügen. Zugleich ist es angesichts knapper Haushaltsmittel und der
notwendigen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte erforderlich, dass
hochwertige Dienste so effizient und kostengünstig wie möglich bereitgestellt
werden. Schon in den 2009
vorgestellten politischen Leitlinien des Präsidenten[2] wird auf die Modernisierung des
Dienstleistungssektors als eines der Mittel zur Förderung neuer Quellen für
Wachstum und sozialen Zusammenhalt hingewiesen: „Dies bedeutet, dass der
Ausbau der Gesundheits- und Sozialdienste insgesamt unterstützt werden muss,
z.B. durch die Einführung eines Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung bei
öffentlichen und sozialen Dienstleistungen, wodurch auch deren Stellenwert für
das europäische Gesellschaftsmodell anerkannt würde.“[3] In dem Bericht zur
Strategie Europa 2020[4]
wird bekräftigt, dass neue – sowohl in herkömmlicher Weise als auch online zu
erbringende – Dienstleistungen entwickelt werden müssen, die Wachstum und
Arbeitsplätze schaffen. Dazu können auch innovative Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse gehören. Der Vertrag hat
den Mitgliedstaaten immer schon den erforderlichen Spielraum zur Bereitstellung
hochwertiger Dienstleistungen der genannten Art gelassen, aber mit dem Vertrag
von Lissabon wurden hierzu weitere Bestimmungen eingeführt: Artikel 14 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das Protokoll
Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse. Artikel 36 der
Grundrechtecharta hat jetzt denselben rechtlichen Stellenwert wie die Verträge.
Angesichts dieser neuen Rahmenbedingungen hat die Kommission beschlossen, alle
ihre bisherigen Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse in einem einzigen Qualitätsrahmen zusammenzufassen. Damit wird dafür
gesorgt, dass das Regelungsumfeld auf EU-Ebene auch in den nächsten Jahren die
soziale Dimension des Binnenmarktes stärkt, der spezifischen Art dieser
Dienstleistungen besser Rechnung trägt und dass sie in einer Weise
bereitgestellt werden, die den in dem Protokoll anerkannten Werten – Qualität,
Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung, universeller Zugang und Nutzerrechte
– gerecht wird. Mit der
vorliegenden Mitteilung, die auch eine Folgemaßnahme zur Binnenmarktakte[5] darstellt, wird ein
Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorgestellt, der
drei komplementäre Aktionsfelder umfasst: –
Verbesserung der Klarheit und Rechtssicherheit bei
der Anwendung des EU-Rechts auf Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse und gegebenenfalls Überprüfung der Vorschriften
zwecks Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse: Dieser laufenden Überprüfung
kommt in Anbetracht des steten Wandels dieser Dienstleistungen große Bedeutung
zu. Zusammen mit dieser Mitteilung stellt die Kommission Reformen in zwei
entscheidenden Regelungsbereichen – staatliche Beihilfen für Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und öffentliches Beschaffungswesen –
vor, die den Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Dienstleistungen ein
flexibleres Vorgehen anhand einfacherer Vorschriften ermöglichen sollen.
Außerdem zielen diese Reformen darauf ab, die beiden Politikbereiche stärker
aufeinander abzustimmen, um Akteuren, die die Beschaffungsvorschriften
einhalten, mehr Gewissheit dahingehend zu verschaffen, dass sie unter
bestimmten Voraussetzungen auch den relevanten Anforderungen nach dem Altmark-Urteil
genügen. Dadurch dürften die Rechtssicherheit verbessert und die Tätigkeit
sowohl der Behörden als auch der Unternehmen vereinfacht werden. –
Zugang zur Grundversorgung: Die Kommission sieht
sich auch künftig verpflichtet, den Zugang aller Bürger zur Grundversorgung in
bestimmten Bereichen zu gewährleisten, wie sie dies erst kürzlich im Bereich
der Basisbankdienstleistungen, der Postdienstleistungen und der
Telekommunikation getan hat. –
Förderung der Qualität: Die Kommission wird sich
verstärkt um die Förderung der Qualität im Bereich der Sozialdienstleistungen
bemühen und das auf diesem Gebiet bisher Erreichte als Muster für weitere
Dienste von allgemeinem Interesse heranziehen. Grundbegriffe
und -konzeptionen Die Diskussion über Dienste und Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse wird durch mangelnde begriffliche Klarheit
beeinträchtigt. Die verwendeten Begriffe sind austauschbar und ungenau, weshalb
die einschlägigen Akteure die Kommission um Klärung gebeten haben. Die
Kommission ist dabei jedoch an das EU-Primärrecht und die Rechtsprechung des
Gerichtshofs gebunden, und überdies handelt es sich um dynamische, sich
wandelnde Konzeptionen. Dienste bzw. Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse: Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse sind solche, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als im
allgemeinen Interesse liegend eingestuft werden, und unterliegen daher
spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen. Der Begriff deckt sowohl
wirtschaftliche Tätigkeiten (siehe nachstehende Definition von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse) als auch nichtwirtschaftliche
Leistungen ab. Letztere unterliegen weder spezifischen EU-Vorschriften noch den
Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln des Vertrags. Andere allgemeine Vorschriften
des Vertrags wie etwa das Diskriminierungsverbot können jedoch hinsichtlich
bestimmter Aspekte der Organisation dieser Dienstleistungen durchaus greifen. Dienste bzw. Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse: Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die
dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht
oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder
universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden. Die
Gemeinwohlverpflichtung wird dem Leistungserbringer im Wege eines Auftrags
auferlegt, der eine Gemeinwohlkomponente enthält, sodass sichergestellt ist,
dass die Dienstleistung unter Bedingungen erbracht wird, die es dem Leistungserbringer
ermöglichen, seinen Auftrag zu erfüllen. Sozialdienste bzw. Sozialdienstleistungen von
allgemeinem Interesse: Hierunter fallen Systeme
der sozialen Sicherung, die die elementaren Lebensrisiken und eine Reihe von
Dienstleistungen abdecken, die direkt an der betreffenden Person erbracht
werden und denen eine präventive und sozial integrierende Funktion zukommt.[6] Die Tätigkeit mancher
Sozialdienste (z.B. gesetzliche Sozialversicherungssysteme) wird vom
Europäischen Gerichtshof zwar nicht als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft,
aber aus seiner Rechtsprechung ergibt sich eindeutig, dass der soziale Zweck
einer Dienstleistung als solcher nicht ausreicht, um sie als
nichtwirtschaftliche Tätigkeit einzustufen.[7]
Der Begriff „Sozialdienstleistung von allgemeinem Interesse“ deckt somit sowohl
wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ab. Universaldienstverpflichtungen: Universaldienstverpflichtungen sind eine Art von
Gemeinwohlverpflichtungen, die so ausgestaltet sind, dass bestimmte Dienstleistungen
allen Verbrauchern und Nutzern in einem Mitgliedstaat unabhängig von ihrem
Standort in dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der
landesspezifischen Gegebenheiten in einer vorgegebenen Qualität zu einem
erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. Die Definition
spezifischer Universaldienstverpflichtungen erfolgt auf europäischer Ebene und
bildet ein wesentliches Element der Liberalisierung des Dienstleistungssektors
etwa in den Bereichen elektronische Kommunikation, Post und Verkehr. Öffentlicher Dienst: Der Begriff „öffentlicher Dienst“ wird in Artikel 93 AEUV im
Zusammenhang mit dem Verkehr verwendet. Außerhalb dieses Bereichs ist der
Begriff jedoch teilweise mehrdeutig: Zum einen kann mit diesem Begriff zum
Ausdruck gebracht werden, dass ein Dienst der breiten Öffentlichkeit und/oder
im öffentlichen Interesse angeboten wird, und zum anderen kann mit ihm die
Tätigkeit von in öffentlichem Besitz befindlichen Einrichtungen bezeichnet
werden. Um diese Mehrdeutigkeit zu vermeiden, wird der Begriff in dieser
Mitteilung nicht verwendet, sondern stattdessen die Begriffe „Dienst von
allgemeinem Interesse“ und „Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“.
2.
Der institutionelle Rahmen: Änderungen durch den Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von
Lissabon, das Protokoll Nr. 26 zu Diensten von allgemeinem Interesse und
Artikel 36 der Grundrechtecharta zeigen, welchen Stellenwert Dienste und
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der EU einnehmen, und formulieren
die Prinzipien für die Herangehensweise der EU an diesen Bereich. Sie
vermitteln eine solide Grundlage für einen flexiblen, pragmatischen Ansatz –
und ein solcher ist angesichts der unterschiedlichen Bedürfnisse und
Präferenzen, die wiederum auf unterschiedliche geographische, soziale und
kulturelle Verhältnisse zurückzuführen sind, besonders wichtig. In dem genannten
Protokoll sind – erstmals auf der Ebene des Primärrechts – die Grundprinzipien
niedergelegt, die für Dienste von allgemeinem Interesse gelten. Die Prinzipien
müssen den verschiedenen in Frage kommenden Diensten angepasst werden – eine
„Einheitslösung“ ist daher nicht möglich. Das Protokoll bekräftigt auch, dass
die Bestimmungen der Verträge in keiner Weise die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten berühren, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem
Interesse bereitzustellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren. Allerdings
bedarf es einer Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, und auch eine Einzelfallanalyse ist weiterhin
notwendig, da diese Tätigkeiten einem ständigen Wandel unterworfen sind. Die
Kommission behält daher die Situation in der in Abschnitt III
beschriebenen Weise im Auge. Laut Artikel 14 AEUV „tragen die
Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im
Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und
Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das
Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben
nachkommen können.“ Dieser Artikel eröffnet der Union die Möglichkeit,
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse zu erlassen und dazu die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere
jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, die für das Funktionieren dieser
Dienste notwendig sind, durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren festzulegen. Derartige Regelungen müssen „unbeschadet
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen
zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren“ erfolgen.
Damit wird anerkannt, dass über Organisation, Bereitstellung und Finanzierung
derartiger Dienste in erster Linie die nationalen, regionalen und lokalen
Behörden der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben. Im Wege mehrerer
öffentlicher Konsultationen und eines noch andauernden Dialogs mit den
interessierten Kreisen wird weiter geprüft, inwiefern Rechtsvorschriften auf
der Grundlage von Artikel 14 AEUV notwendig sind. Derzeit herrscht
offenbar Konsens dahingehend, dass derartigen Vorschriften keine unmittelbare
Priorität zukommt[8], und auch die Kommission hält einen sektorbezogenen Ansatz, der
maßgeschneiderte Lösungen für konkrete, spezifische Probleme in einzelnen
Sektoren gestattet, für zweckmäßiger.[9] Die Kommission
wird prüfen, inwiefern die geltenden sektoralen Rechtsvorschriften, die
Universaldienstverpflichtungen beinhalten, zu überarbeiten sind und ob
möglicherweise auch in anderen Sektoren Universaldienstverpflichtungen eingeführt
werden müssen. Außerdem wird sie untersuchen, ob es angezeigt ist, die
Grundsätze und Bedingungen festzulegen, die erforderlich sind, damit die
jeweiligen Dienste ihren Aufgaben auf der Grundlage von
Artikel 14 AEUV nachkommen können. Die Kommission wird sich bei ihrer
Bewertung daran orientieren, dass die bestehende Vielfalt an Diensten und
Situationen innerhalb der EU gewahrt bleibt.
3.
Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
in Europa
Im Laufe der Jahre
haben sich die Nachfrage nach Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
die Art ihrer Bereitstellung erheblich gewandelt. Traditionell direkt vom Staat
bereitgestellte Dienstleistungen wurden von den nationalen, regionalen und
lokalen Behörden zunehmend ausgelagert und werden nun häufig von Einrichtungen
des Privatsektors (mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht) angeboten. Dieser
konzeptionelle Wandel wird durch Deregulation, Änderungen der politischen
Strategien sowie Änderungen der Nutzerbedürfnisse und -erwartungen vorangetrieben.
Da viele dieser Dienstleistungen wirtschaftlicher Art sind, unterliegen sie den
Binnenmarkt- und den Wettbewerbsvorschriften, sofern diese die Erfüllung der
mit diesen Dienstleistungen verbundenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich
nicht behindern. Eine breitere Auswahl an in preislicher und qualitativer
Hinsicht unterschiedlichen Dienstleistungsangeboten kann für die Behörden
durchaus erhebliche Vorteile mit sich bringen. Einige Akteure äußern sich zwar
besorgt über die Auswirkungen dieser Vorschriften insbesondere auf die
Sozialdienstleistungen, die Kommission ist jedoch überzeugt, dass sie in einer
Weise angewandt werden können, die den spezifischen Erfordernissen Rechnung
trägt und die Bereitstellung der Dienste sogar verbessert. Die Vorschriften
müssen natürlich laufend überprüft werden, damit gewährleistet ist, dass sie
weiterhin die erforderliche Flexibilität aufweisen, deren die Behörden
bedürfen, um auf die sich wandelnden Erfordernisse in der Gesellschaft zu
reagieren und mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten. Der Ansatz der
Kommission für einen Qualitätsrahmen umfasst drei Aktionsfelder: erstens mehr
Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der für diese Dienste geltenden
EU-Vorschriften, zweitens Bereitstellung der Instrumente, die es den
Mitgliedstaaten ermöglichen, den Zugang ihrer Bürger zur Grundversorgung zu
gewährleisten, sowie regelmäßige Überprüfung der Situation, und drittens
Förderung von Qualitätsinitiativen insbesondere im Bereich der
Sozialdienstleistungen, die besonders wichtige Bedürfnisse befriedigen. 1. Aktionsfeld
1: Mehr Klarheit und Rechtssicherheit Ziel der
Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass die EU-Rechtsvorschriften, die sich
darauf auswirken, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
organisiert, finanziert und bereitgestellt werden, die betreffenden Dienste in
die Lage versetzen, ihren Gemeinwohlauftrag zu erfüllen. Dazu führt die
Kommission einen ständigen Dialog mit Akteuren aller Sektoren, um
festzustellen, in welchen Bereichen die Rechtsvorschriften klarer gefasst oder
geändert werden müssten. Beispiele dafür sind die zusammen mit dieser
Mitteilung vorgelegten Überarbeitungen der Beihilfevorschriften für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und der Vorschriften
über das öffentliche Beschaffungswesen. Mit diesen
Reformen möchte die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen und diejenigen
über das öffentliche Beschaffungswesen zum Nutzen der Beteiligten weiter
einander annähern. Dementsprechend hat die Kommission die einschlägigen
Rechtsvorschriften – so weit dies möglich war – kohärenter gefasst. Sie ist der
Auffassung, dass die ordnungsgemäße Durchführung von offenen oder beschränkten
Ausschreibungen, bei denen der Zuschlag auf der Grundlage des niedrigsten
Preises oder – unter bestimmten Bedingungen – des wirtschaftlich günstigsten
Angebots erteilt wird, bedeutet, dass der Auftrag anhand des Kriteriums der
„geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ vergeben wird, womit eine der vom
Gerichtshof genannten Voraussetzungen für das Nicht-Vorliegen einer staatlichen
Beihilfe erfüllt ist. 1.1.
Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse Die von der
Kommission 2005 erlassenen EU-Vorschriften für die Finanzierung von Diensten
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aus öffentlichen Mitteln haben sich
als wirksam erwiesen. Dennoch sind sich die Kommission und die betreffenden
Akteure darin einig, dass die Regelungen klarer, einfacher und angemessener gestaltet
werden können, um ihre Anwendung zu erleichtern und auf diese Weise die
effizientere Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen zum Nutzen der Bürger
zu unterstützen. Mit der Reform werden drei Ziele verfolgt: die für Dienste von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse relevanten grundlegenden Konzeptionen
sollen geklärt, die Vorschriften über staatliche Beihilfen für kleine, auf
lokaler Ebene organisierte Dienste, die sich nur geringfügig auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, sollen vereinfacht, und für die übrigen
Dienste sollen gezieltere Regelungen geschaffen werden, um besser zwischen
mittelgroßen Diensten und Sozialdiensten einerseits und groß angelegten
Aktivitäten mit eindeutig EU-weiter Dimension, die einer wirksameren Wettbewerbsaufsicht
unterzogen werden sollen, andererseits differenzieren zu können. Mit Blick auf
diese Ziele hat die Kommission eine Reihe wichtiger Änderungen beschlossen bzw.
vorgeschlagen: ·
Erstens soll sich eine Mitteilung der Kommission
mit einer Reihe von Punkten befassen, die Auslegungsprobleme auf nationaler,
regionaler und lokaler Ebene hervorgerufen haben. ·
Zweitens soll künftig eine Reihe von Sozialdiensten
(unabhängig von der Höhe des gewährten Ausgleichs) von der Vorab-Notifizierung
und der Bewertung durch die Kommission befreit werden, wenn sie einige
Grundvoraussetzungen erfüllen (Transparenz, korrekte Aufgabendefinition, keine
Überkompensation). Die Liste dieser Dienste umfasst derzeit neben
Krankenhäusern und Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus, Dienste von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die soziale Bedürfnisse hinsichtlich
Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Betreuung und soziale
Eingliederung von Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen erfüllen. ·
Drittens sollen umfangreiche Beihilfemaßnahmen
beispielsweise im Bereich der netzgebundenen Sektoren, die erhebliche
Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben können, eingehender
und gezielter geprüft werden. Die Mitgliedstaaten werden künftig den
Ausgleichsmechanismus um maßgeschneiderte, an den Erfordernissen der jeweiligen
Sektoren orientierte Anreize ergänzen müssen, die darauf ausgerichtet sind,
dass während der Vertragslaufzeit Effizienzgewinne erzielt werden. ·
Viertens und letztens schlägt die Kommission eine
neue De-minimis-Regel eigens für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse vor, durch die bei Beihilfebeträgen von bis zu 500 000 EUR
während eines Dreijahreszeitraums vermieden wird, dass diese Zahlungen als
Beihilfe gelten und deshalb von der Kommission zu prüfen sind. Für bestimmte
Sektoren, insbesondere Verkehr und öffentlicher Rundfunk, gelten weiterhin
besondere sektorspezifische Regeln. 1.2. Reform der
Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen Die Kommission
schlägt außerdem eine tiefgehende Reform der Vorschriften über das öffentliche
Beschaffungswesen und Konzessionen vor, um die Qualität bei der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu verbessern. Erstens zielt
diese Reform auf eine besondere Behandlung von Sozial- und Gesundheitsdiensten
ab. Diese sollen einer weniger strengen Regelung unterliegen, die den
besonderen Funktionen und Merkmalen dieser Dienste Rechnung trägt. Die
Schwellenwerte sollen angehoben und die betreffenden Dienste nur noch
Transparenz- und Gleichbehandlungspflichten erfüllen müssen. Um den
Qualitätsaspekt zu betonen, geben die reformierten Vorschriften den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einschlägige Leistungen nicht ausschließlich
anhand des Kriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand des
Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu vergeben. Zweitens soll
künftig mehr Rechtssicherheit in der Frage herrschen, wie das
EU-Beschaffungsrecht auf die Beziehungen von öffentlichen Einrichtungen
untereinander anzuwenden ist. Um „öffentlich-öffentliche Kooperation“ handelt
es sich, wenn öffentliche Einrichtungen wie etwa kommunale Einrichtungen bei
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenarbeiten. Dass die Parteien eines
öffentlichen Beschaffungsvertrags den Status öffentlicher Einrichtungen
besitzen, reicht allein nicht aus, um derartige Verträge von der Anwendung der
EU-Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen auszunehmen, aber die
reformierten Vorschriften legen in Einklang mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs eindeutig fest, in welchen Fällen derartige Verträge
nicht dem EU-Beschaffungsrecht unterliegen. Die neuen Regelungen sollen dafür sorgen,
dass die Anwendung der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen
nicht mit der Freiheit der Behörden kollidiert, selbst zu entscheiden, wie sie
ihre öffentlichen Aufgaben organisieren und ausführen. Andere Vorschriften
sollen hingegen dafür sorgen, dass öffentlich-öffentliche Kooperationen den
Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht verzerren. Drittens trägt die
Reform dem Umstand Rechnung, dass bei der Vergabe von Aufträgen über die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse unter
bestimmten Bedingungen Verhandlungsverfahren mit vorheriger Ausschreibung von
Bedeutung sind, indem dafür gesorgt wird, dass die Vergabebehörden auf diese
Verfahren zurückgreifen können. Zudem hat die Kommission vorgeschlagen, den
Behörden die Möglichkeit einzuräumen, als Vergabekriterium auch den
Lebenszyklus der zu beschaffenden Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten zu
berücksichtigen. Diese Reform soll dazu beitragen, dass Beschaffungsaufträge
nicht allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises vergeben werden, sondern
dass gestiegene gesellschaftliche Erwartungen in Bezug auf soziale und
Umweltaspekte ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. Viertens und
letztens sieht die Reform eine neue, eigenständige Regelung für Konzessionen
vor. Dies ist gerade für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von
großer Bedeutung, da die Erfüllung von Verpflichtungen der Daseinsvorsorge
traditionell im Wege von Konzessionsverträgen erfolgt. Die Kernelemente der
Reform der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen werden auch für
Konzessionen gelten, und wie bei den Beschaffungsverträgen wird es auch neue
Vorschriften für die Änderung bestehender Verträge geben. In einigen Sektoren
können Konzessionen für Zeiträume zwischen 20 und 100 Jahren vergeben werden,
weshalb die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass die Verträge während ihrer
Laufzeit überarbeitet werden müssen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des Gerichtshofs schlägt die Kommission neue Vorschriften vor, die regeln,
unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Bestimmungen von
Konzessionsverträgen zulässig ist, ohne dass eine Neuausschreibung erfolgen
muss. Außerdem sind Vorschriften vorgesehen, die für die Beachtung der
Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sorgen sollen. Die Reform der
Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen ist eine der in der
Binnenmarktakte aufgeführten zwölf vorrangigen Maßnahmen, die die Kommission im
Jahreswachstumsbericht bestätigt hat und die beschleunigt behandelt werden
sollten. Die Kommission appelliert daher an das Parlament und die
Mitgliedstaaten, sich bis Ende 2012 über diese Vorschläge zu einigen. 1.3.
Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Anwendung der neuen EU-Vorschriften Die Kommission
sieht sich verpflichtet, Behörden, Dienstleistern, Nutzern und anderen Akteuren
zu helfen, die EU-Vorschriften für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse besser zu verstehen und anzuwenden. Sie reagiert damit auf
entsprechende Fragen und Bitten der Akteure und hat bereits Folgendes
unternommen: Ende 2010 hat sie
einen neuen Leitfaden[10]
veröffentlicht, der drei Kernfragen behandelt: –
Wie können die Mitgliedstaaten diese Dienste im
Einklang mit dem Beihilferecht finanzieren? –
Wie können die Behörden die Vorschriften über das
öffentliche Beschaffungswesen anwenden und zugleich hochwertige, innovative,
kontinuierliche und umfassende Sozialdienstleistungen gewährleisten? –
Wie lassen sich die Binnenmarktvorschriften und
insbesondere die Dienstleistungsrichtlinie so auf Sozialdienstleistungen
anwenden, dass die Mitgliedstaaten auf eine der Sicherung von Qualität und
Zugänglichkeit der Leistungen abzielende Regulierung nicht verzichten müssen? Dieser Leitfaden hat das Dokument mit Antworten auf häufig gestellte
Fragen ersetzt und berücksichtigt die Entwicklungen der einschlägigen
Rechtsprechung, Kommissionsbeschlüsse, Änderungen der Rechtsvorschriften,
Erörterungen im Rahmen des Ausschusses für Sozialschutz[11] sowie Fragen der Akteure im
Rahmen des interaktiven Informationsdienstes[12].
Der interaktive Informationsdienst dient der Information von
Bürgern, Dienstleistern, Behörden und anderen Akteuren und gibt ihnen die
Möglichkeit, Fragen zur Anwendung des EU-Rechts auf Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse zu stellen. Seitdem dieser Informationsdienst
im Januar 2008 seine Arbeit aufgenommen hat, haben die
Kommissionsdienststellen fast 200 Fragen beantwortet. Die Kommission hat
außerdem den Leitfaden „Sozialorientierte Beschaffung“[13] erstellt, der den Behörden bei
der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in sozial verantwortlicher Weise
in Einklang mit den EU-Vorschriften helfen soll. Darin wird dargestellt, worin
der Beitrag des öffentlichen Beschaffungswesens zur Sozialpolitik liegen kann.
Der Leitfaden enthält praktische Beispiele zu vielen verschiedenen sozialen
Aspekten wie z.B. Förderung der Chancengleichheit und gleicher
Beschäftigungsmöglichkeiten, Verbesserung der Arbeitsbedingungen, soziale
Integration schutzbedürftiger Personen wie etwa von Menschen mit Behinderungen,
oder Einhaltung der Bestimmungen der grundlegenden ILO-Übereinkommen. Im
Oktober 2011 wurde eine neue Ausgabe des Handbuchs „Umweltorientierte
Beschaffung“[14]
vorgelegt, in dem beschrieben wird, wie die Auswirkungen des Verbrauchs des
öffentlichen Sektors verringert und wie ein umweltfreundliches öffentliches
Beschaffungswesen zur Stimulation von Innovationen in der Umwelttechnik sowie
bei Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden kann. In der Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen zur öffentlich-öffentlichen Kooperation[15] wird die Rechtsprechung des
Gerichtshofs zur Anwendung der Vorschriften über das öffentliche
Beschaffungswesen in Fällen erläutert, in denen öffentliche Einrichtungen wie
etwa Gemeinden zur Ausführung ihnen übertragener Aufgaben kooperieren (s.o.
Abschnitt 1.2). Diese Arbeitsunterlage soll zum besseren Verständnis der
Rechtsvorschriften beitragen, um rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dieser
Form der Kooperation zwischen öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Die Kommission widmet dem Sektor für
Sozialdienstleistungen besondere Aufmerksamkeit. Die 2008 und 2010 vorgelegten zweijährlichen
Berichte über Sozialdienstleistungen[16]
von allgemeinem Interesse haben die Entwicklungen in diesem Sektor
nachgezeichnet und den Dialog auf europäischer Ebene gefestigt. Außerdem hat
die Kommission die vorangegangenen Ratspräsidentschaften bei der Organisation
der Foren für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse unterstützt, die
wichtige Gelegenheiten für den Austausch von Informationen sowie die Förderung
des Dialogs und des besseren Verständnisses der einschlägigen Vorschriften
aufseiten der Akteure darstellten. Die Kommission wird auch den kommenden
Ratspräsidentschaften bei der Organisation des vierten Europäischen Forums zu
Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse helfen, das in ungefähr einem
Jahr stattfinden soll. Die Kommission wird ihre Mitarbeit im
Ausschuss für Sozialschutz fortführen, der in Zusammenarbeit mit allen
relevanten staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren bis Ende 2013 einen
Bericht über die Anwendung der EU-Vorschriften auf Sozialdienstleistungen von
allgemeinem Interesse vorlegen wird. 2. Aktionsfeld
2: Gewährleistung des Zugangs zur Grundversorgung Bei den auf
EU-Ebene erlassenen sektorspezifischen Vorschriften wurde immer sorgfältig auf
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Stärkung des Wettbewerbs
und der Kräfte des Marktes einerseits und der ebenfalls notwendigen Sicherung
des Zugangs aller Bürger zu einer bezahlbaren, hochwertigen Grundversorgung
andererseits geachtet. Beispiele dafür sind die Regelungen für die
netzgebundenen Sektoren von der Telekommunikation über Postdienste bis hin zu
Verkehr und Energie. Darüber hinaus wird mit Hilfe des jährlichen
Verbraucherbarometers[17]
die Leistungsfähigkeit von rund 30 Dienstleistungsmärkten anhand der Kriterien
Vergleichbarkeit, Vertrauen, Probleme und Beschwerden, allgemeine
Zufriedenheit, Anbieterwechsel und Wahlmöglichkeiten überwacht. Da die Bedürfnisse
der Nutzer und die Technik einem ständigen Wandel unterliegen, muss regelmäßig
überprüft werden, ob bestehende Universaldienstverpflichtungen beibehalten und
neue eingeführt werden müssen. Die genannten Beispiele belegen, dass die
Kommission auf diesem Gebiet einen vorausschauenden Ansatz verfolgt. Es steht
den Mitgliedstaaten weiterhin frei, bestehende Universaldienstverpflichtungen
beizubehalten oder neue einzuführen, sofern diese mit dem EU-Recht in Einklang
stehen. 2.1. Postdienste Die Dritte
Postdienstrichtlinie[18]
war ein Meilenstein auf dem Weg der 1992 begonnenen Reform der Märkte für
Postdienstleistungen in Europa. Die Bürger haben davon in vielfältiger Weise
profitiert, u.a. durch Verbesserungen der Dienstleistungsqualität und durch
neue, innovative Zustellungsdienste. Die Richtlinie definiert die
Mindestanforderungen an den Umfang der Universaldienstverpflichtung:
Hochwertige Postdienstleistungen für einfache Briefe und Pakete bestimmter
Gewichtsklassen sowie eingeschriebene und versicherte Sendungen müssen allen
Nutzern an mindestens fünf Tagen je Woche im gesamten Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates zu bezahlbaren Preisen zur Verfügung stehen. Außerdem enthält
die Richtlinie Bestimmungen, die die hohe Qualität des Universalpostdienstes
sichern und deren Umsetzung von der Kommission überwacht wird. Kürzlich hat die
Kommission die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste (ERGP)[19] eingesetzt, die sich mit
Fragen wie der Finanzierung der Universaldienstverpflichtung und der
Beobachtung von Marktergebnissen befasst[20].
Außerdem hat die Kommission ein Forum für die Nutzer von Postdiensten („Postal
Users’ Forum“) eingerichtet, das im Dezember 2011 erstmals zusammengetreten ist
und in dem sowohl Privat- als auch Geschäftskunden mit anderen Akteuren wie
Dienstbetreibern und Gewerkschaften die Entwicklung der Verbraucherbedürfnisse
in einem sich wandelnden Kommunikationsumfeld im Hinblick auf eine nachhaltige
Entwicklung dieses Sektors erörtern. Im Zusammenhang
mit ihren Arbeiten im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs
(„e-Commerce“) wird die Kommission 2012 ein Grünbuch zur
grenzüberschreitenden Paketzustellung vorlegen. Im Mittelpunkt
werden dabei Themen wie die Qualität der grenzüberschreitenden Postzustellung und
die Preisgestaltung stehen, um von Verbrauchern und Unternehmen wahrgenommene
Probleme zu lösen. Zudem will die Kommission die Ergebnisse zweier Studien
vorstellen, die sich zum einen mit der Preispolitik der Betreiber von
Postdiensten und deren Auswirkungen auf die Märkte und zum anderen mit den
Grundsätzen der Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung im
Postsektor befassen. Ende 2013 wird die Kommission dann den vierten Bericht
über die Anwendung der Postdienstrichtlinie vorlegen. 2.2.
Basisbankdienstleistungen Der faire Zugang
zu Basiszahlungsdienstleistungen spielt für die finanzielle und soziale
Integration der Menschen eine große Rolle und ist wichtig, damit die
Verbraucher die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.
Anfang 2011 nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, um zu untersuchen,
ob in diesem Bereich EU-Rechtsvorschriften notwendig sind. Nach Abwägung aller
Optionen hat sich die Kommission vorerst entschieden, eine Empfehlung[21] vorzuschlagen. Diese zielt
darauf ab zu gewährleisten, dass allen EU-Bürgern und in der EU ansässigen
Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht über ein
Zahlungskonto verfügen, aber ein solches eröffnen wollen, grundlegende
Zahlungsdienstleistungen und eine Zahlungskarte angeboten werden. Die
Anbieter von Zahlungsdienstleistungen sollten dieses Basis-Zahlungskonto
kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr bereitstellen. Die Empfehlung
macht den Mitgliedstaaten und den Dienstleistern klar, was von ihnen erwartet
wird, lässt aber genügend Spielraum, um auf nationaler Ebene zu entscheiden,
wie das Ziel zu erreichen ist. Außerdem enthält
die Empfehlung Kriterien, um festzustellen, wie die Mitgliedstaaten die
Empfehlung umgesetzt haben und ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Auf der
Grundlage einer 2012 durchzuführenden Überprüfung und Folgenabschätzung wird
die Kommission dann entscheiden, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. 2.3. Verkehr Die
Gemeinwohlverpflichtungen im Verkehrssektor sind in spezifischen Rechtsvorschriften
über Dienstleistungen im Luft-, Land- und Seeverkehr geregelt.[22] In diesen sektorspezifischen
Rechtsvorschriften sind die Grundsätze niedergelegt, die die Mitgliedstaaten
bei der Festlegung von Gemeinwohlverpflichtungen bei den einzelnen Verkehrsarten
zu beachten haben. Dem
Verkehrsweißbuch von 2011[23]
zufolge lassen sich durch eine Erhöhung des Anteils des öffentlichen
Nahverkehrs in Verbindung mit Mindestverpflichtungen Dichte und Häufigkeit der
Verkehrsdienstleistungen erhöhen, was wiederum positive Rückwirkungen auf den
öffentlichen Nahverkehr hat. Öffentliche
Dienstleistungsaufträge unter Festlegung von Gemeinwohlverpflichtungen bei den
einzelnen Verkehrsarten sind unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und
der Nichtdiskriminierung in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Diese
Anforderungen werden durch offene Ausschreibungen am besten erfüllt. In
Anbetracht der alternden Bevölkerung und der Notwendigkeit, dafür zu sorgen,
dass der öffentliche Verkehr eine attraktive Alternative zum Individualverkehr
darstellt und so zu Ressourceneffizienz und Kraftstoffversorgungssicherheit
beiträgt, wird die Qualität von Personenbeförderungsdienstleistungen in den
kommenden Jahren immer wichtiger werden. Die Schaffung eines dynamischen, offenen
Eisenbahnverkehrsmarktes dürfte nicht nur für die Fahrgäste in punkto Qualität,
Effizienz und Umfang der angebotenen Dienste von erheblichem Nutzen sein,
sondern auch für Behörden und Steuerzahler, da für öffentliche
Dienstleistungsaufträge weniger öffentliche Mittel aufgewendet werden müssten. Die Kommission hat
die Absicht, 2012 einen Vorschlag zur Öffnung der Märkte für die
Personenbeförderung im Inland vorzulegen. Zuvor wurden bereits die Märkte für
Güterbeförderung und für die grenzüberschreitende Personenbeförderung geöffnet.
Die Kommission wird außerdem prüfen, ob 2012 nicht die Verordnung über
öffentliche Dienstleistungen im inländischen Verkehr dahingehend geändert
werden sollte, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnsektor generell
im Wege von Wettbewerbsverfahren vergeben werden müssen. Die Mitgliedstaaten
verfügen zwar bei der Festlegung der Bereiche, in denen
Personenbeförderungsdienste Gemeinwohlverpflichtungen unterworfen werden, über
einen großen Ermessenspielraum, aber aus Gründen der Nachhaltigkeit müssen
diese Dienste effizient und von hoher Qualität sein sowie unter stabilen
finanziellen Rahmenbedingungen erbracht werden. Dazu dürfte die obligatorische
Ausschreibung der betreffenden Leistungen beitragen. 2.4. Energie Am 3. März 2011
sind die Vorschriften des dritten Energiepakets in Kraft getreten. Sie
definieren Universaldienstverpflichtungen, regeln eindeutig die
Gemeinwohlverpflichtungen und den Verbraucherschutz sowohl bei der Strom- als
auch bei der Gasversorgung und schützen benachteiligte Kunden vor Energiearmut.[24] Auf der Grundlage dieser
Richtlinien getroffene Maßnahmen müssen im allgemeinen Interesse liegen, klar
definiert, transparent, nichtdiskriminierend sowie überprüfbar sein und den
Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen der EU gleichen Zugang zu den
Verbrauchern in der EU und umgekehrt vermitteln. Um den Aufbau von
wettbewerbsorientierten, energieeffizienten und fairen Privatkundenmärkten zu
unterstützen, hat die Kommission nach den Erfahrungen mit entsprechenden
früheren Einrichtungen 2008 das Bürgerforum „Energie“[25] geschaffen. In der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Eine Energiepolitik für die
Verbraucher“[26]
sind die Vorteile der bisherigen energiepolitischen Maßnahmen für die
Verbraucher erfasst und eine Reihe von legislativen und politischen Initiativen
der EU aufgeführt, die direkt oder indirekt der Verbesserung des
Verbraucherwohls in Energiefragen dienen. Gemäß den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2011 sollten die
Mitgliedstaaten die Regelungen des dritten Energiepakets möglichst umfassend
und rasch umsetzen. In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, wie
wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten den Begriff des benachteiligen Kunden
eindeutig definieren. Die Kommission plant, im November 2012 eine fünfte
Tagung des Bürgerforums „Energie“, um den Dialog der Akteure zu Kernthemen wie
Schutz benachteiligter Kunden, optimaler Privatkundenmarkt, Preistransparenz
und mögliche Vorteile intelligenter Messgeräte für das Management der
Energienachfrage fortzuführen. 2.5.
Elektronische Kommunikation Die
Universaldienstrichtlinie für den Bereich der elektronischen Kommunikation[27] sieht ein soziales
Sicherheitsnetz dort vor, wo die Marktkräfte allein keinen bezahlbaren Zugang
zu Basisdienstleistungen für Verbraucher eröffnen, insbesondere dann, wenn
diese in Gegenden leben, die nur unter Schwierigkeiten oder hohen Kosten
versorgt werden können, oder wenn sie niedrige Einkommen beziehen oder
behindert sind. Das Sicherheitsnetz betrifft die drei Aspekte Verfügbarkeit,
Bezahlbarkeit und Zugänglichkeit. Die Kommission hat kürzlich eine Mitteilung
über den Universaldienst im Bereich der elektronischen Kommunikation[28] angenommen, in der die
Ergebnisse der 2010 durchgeführten öffentlichen Konsultation und der dritten
Überprüfung des Universaldienstumfangs im Bereich der elektronischen
Kommunikation erörtert werden. Eine der Kernfragen dabei ist, welche Rolle
Universaldienstverpflichtungen bei der Verwirklichung des Ziels „Breitband für
alle“ spielen sollten. Die Kommission zieht aus der Analyse den Schluss, dass
derzeit keine Notwendigkeit besteht, am Umfang der Universaldienstverpflichtung
Änderungen auf EU-Ebene vorzunehmen. Aus der Analyse wird ferner geschlossen,
dass angesichts des Risikos divergierender nationaler Ansätze und der möglichen
finanziellen Folgen für die Wirtschaft weitere Orientierungshilfen zur
Anwendung der Universaldienstvorschriften gegeben werden müssen. Die Kommission
wird 2012 entsprechende Leitlinien vorlegen, um der Gefahr der sozialen
Ausgrenzung entgegenzuwirken, dabei jedoch – dem Subsidiaritätsprinzip
entsprechend – den unterschiedlichen Verhältnissen in den Mitgliedstaaten, der
Notwendigkeit der Minimierung von Marktverzerrungen und der Vermeidung einer
unverhältnismäßigen Belastung der Branche Rechung tragen.[29] 3. Aktionsfeld
3: Förderung der Qualität am Beispiel der Sozialdienstleistungen von
allgemeinem Interesse Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse spielen aufgrund ihres
Beitrags zur sozialen Sicherung und Integration in den europäischen
Gesellschaften eine wichtige Rolle. Diese Dienstleistungen werden immer mehr
benötigt, zugleich aber wird es schwieriger, sie zu finanzieren – zurzeit
infolge der Wirtschaftskrise und langfristig infolge der alternden
Gesellschaft. Kommission, Mitgliedstaaten und Vertreter der Nutzer dieser
Dienstleistungen und der Dienstleister haben in letzter Zeit eine Reihe von
Maßnahmen zur Qualität von Sozialdienstleistungen initiiert. 2007 hat die Kommission eine Strategie zur Förderung der Qualität von
Sozialdienstleistungen in der EU angekündigt.[30]
Im Nachgang dazu hat die Kommission im Wege des Programms PROGRESS[31] europäische Initiativen zur
Entwicklung von Instrumenten zur Definition und Messung von Qualität und im
Rahmen des Ausschusses für Sozialschutz die Ausarbeitung eines freiwilligen
europäischen Qualitätsrahmens für Sozialdienstleistungen unterstützt. 3.1. Im Rahmen
des Programms PROGRESS unterstützte Projekte Zwischen 2008 und 2010 wurden im Rahmen des Programms PROGRESS acht
Projekte zur Entwicklung von Instrumenten zur Definition, Messung, Bewertung
und Verbesserung der Qualität von Sozialdienstleistungen mit dem Schwerpunkt
Langzeitpflege finanziert. Bei allen Projekten waren transnationale Partnerschaften
involviert. Die beteiligten Behörden, Dienstleister und andere Akteure mit
unterschiedlichem kulturellem Hintergrund, die unter verschiedenen rechtlichen,
administrativen und sozioökonomischen Rahmenbedingungen tätig sind, tauschten
sich bei diesen Projekten über vorbildliche Verfahrensweisen aus. In praktisch
allen Projekten wurde hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Nutzer in die
Definition und Evaluierung der Qualität von Sozialdienstleistungen
einzubeziehen.[32]
2012 wird die
Kommission im Rahmen des Programms PROGRESS eine Reihe neuer transnationaler
Projekte fördern, die auf die Umsetzung des freiwilligen europäischen
Qualitätsrahmens in verschiedenen Mitgliedstaaten und Sektoren abzielen. 3.2. Ausschuss
für Sozialschutz – freiwilliger europäischer Qualitätsrahmen für
Sozialdienstleistungen Im Oktober 2010 hat der Ausschuss für Sozialschutz einen
freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen
beschlossen, der auf die Herausbildung eines EU-weit gemeinsamen
Qualitätsverständnisses bei diesen Dienstleistungen abzielt. Der
Qualitätsrahmen ist so flexibel konzipiert, dass er auf unterschiedliche
Sozialdienstleistungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in allen
Mitgliedstaaten angewandt werden kann und mit bestehenden Qualitätskonzepten
der Mitgliedstaaten vereinbar ist. In ihm werden die Grundsätze und Kriterien
festgelegt, an denen sich Sozialdienstleistungen orientieren sollten, um die
Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer zu erfüllen. Außerdem enthält der
Qualitätsrahmen Bausteine einer Methodik, die den Behörden dabei helfen soll,
auf geeigneter Ebene ein Instrumentarium in Form von Normen oder Indikatoren
für die Definition, Messung und Evaluierung der Qualität von
Sozialdienstleistungen zu entwickeln. Der Qualitätsrahmen verfolgt auch einen
rechtebasierten Ansatz und kann so beispielsweise dazu beitragen, den Schutz
der Rechte von Kindern zu verbessern, wenn alternative Betreuungssysteme die
Stelle der regulären Betreuung einnehmen. 3.3. Statut einer europäischen Stiftung Gemeinwohlorientierte Stiftungen spielen bei der Bereitstellung und
Finanzierung von Sozialdienstleistungen in allgemeinem Interesse in der EU eine
immer wichtigere Rolle. Allerdings stoßen sie noch immer auf Schwierigkeiten,
wenn sie sich in anderen Mitgliedstaaten niederlassen oder ihr Vermögen
grenzübergreifend zusammenführen wollen. Gemeinwohlorientierte Stiftungen
müssen vorbehaltlich einer angemessenen Aufsicht in die Lage versetzt werden,
sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen sowie grenzübergreifend zu
arbeiten und sich zu finanzieren. Dadurch ließen sich die durch die Komplexität
einer Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten bedingten Verwaltungslasten
verringern, wodurch wiederum mehr Mittel direkt dem Wohl der EU-Bürger zugute
kämen. Deshalb wird die Kommission 2012 einen Vorschlag zur Schaffung eines
Statuts für eine europäische Stiftung unterbreiten, das zusätzlich zu den
nationalen Regelungen bestehen und fakultativ anwendbar sein soll.
4.
Schlussfolgerungen
Die derzeitige
Wirtschafts- und Finanzkrise ruft uns in Erinnerung, dass Dienstleistungen in
allgemeinem Interesse für den sozialen und territorialen Zusammenhalt eine
zentrale Rolle spielen. Da die Krise aufgrund der Mittelverknappung aber auch
erhebliche Auswirkungen auf den öffentlichen Sektor hat, kommt es darauf an,
dass alles unternommen wird, um die Bereitstellung dieser Dienstleistungen zu
sichern und die Qualität ihrer Leistungen zu verbessern. Diese Mitteilung
zeigt, dass die Verträge das dafür erforderliche rechtliche Instrumentarium für
die EU-Organe und die Mitgliedstaaten bereithalten. Die Europäische Kommission
nimmt dabei ihre Aufgabe sehr ernst: Sie legt neben diese Mitteilung über einen
Qualitätsrahmen für diese Dienstleistungen auch zwei Vorschläge zur
Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sowie der Vorschriften über das
öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen vor. Darüber hinaus wird die
Kommission in den nächsten Monaten eine Reihe weiterer Maßnahmen treffen, die
darauf abzielen, dass die EU in den kommenden Jahren über einen soliden
Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse verfügt. Die
Kommission sieht diese Arbeiten als Teil ihrer allgemeinen Verpflichtung an,
Sozialwirtschaft und soziale Innovationen bei den Anstrengungen im Rahmen der
Strategie Europa 2020 in den Mittelpunkt zu rücken. Das jüngste Beispiel
dafür ist die Initiative für soziales Unternehmertum[33], mit der neue, innovative
Möglichkeiten der Unternehmenstätigkeit und zur Erbringung von Dienstleistungen
gefördert werden sollen. [1] EU-Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet der
Migrationspolitik, sorgen dafür, dass unter bestimmten Bedingungen Angehörige
einiger Kategorien von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat der EU aufhalten, beim Zugang zu öffentlichen Gütern und
Dienstleistungen sowie bei deren Bereitstellung wie eigene Staatsangehörige
behandelt werden. [2] „Politische
Leitlinien für die nächste Kommission“, Brüssel, 3. September 2009. [3] „Politische
Leitlinien …“, S. 28. [4] „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. [5] „Binnenmarktakte:
Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“, KOM(2011) 206 endg.
[6] „Umsetzung
des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Die Sozialdienstleistungen von
allgemeinem Interesse in der Europäischen Union“, KOM(2006) 177 endg.
vom 26. April 2006. [7] Verbundene
Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451,
Rdnr. 118; Rechtssache C-218/00, Cisal/INAIL, Slg. 2002, I-691, Randnr. 37,
und Rechtssache C-355/00, Frescot, Slg. 2003, I-5263. [8] Siehe
beispielsweise die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011
über die Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (2009/2222(INI)),
Nr. 48: „[…] ist der Auffassung, dass eine EU-Rahmenverordnung über
SDAI [Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse], wie sie nach Artikel 14
AEUV zulässig ist, gegenwärtig nicht das zentrale Thema ist“. [9] In Artikel 14 AEUV selbst ist klargestellt,
dass seine Anwendung unbeschadet der Artikel 93, 106 und 107 AEUV
erfolgt, in denen die Rolle der Europäischen Kommission bei der Kontrolle der
staatlichen Beihilfen sowie die Bedingungen für mögliche Ausnahmen zugunsten
von Sozialdiensten von allgemeinem Interesse geregelt sind. Dieser Aspekt wird
in der zusammen mit dieser Mitteilung angenommenen Mitteilung der Kommission
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse (K(2011) 9404) eingehender erläutert. [10] Guide to the application of the European Union rules on
State aid, public procurement and the internal market to services of general
economic interest, and in particular to social services of general interest
(SEC(2010) 1545). [11] „Report by the Social Protection Committee on the
application of Community law to SSGI“ (November 2008). [12] Siehe http://ec.europa.eu/services_general_interest/index_de.htm. [13] http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6457&langId=de [14] Deutschsprachige Zusammenfassung unter:
http://ec.europa.eu/environment/gpp/buying_handbook_en.htm [15] „Commission
Staff Working Paper concerning the application of EU public procurement law to
relations between contracting authorities ('public-public cooperation')“, SEC(2011)
1169 final (4. Oktober 2011). [16] Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen „First and
Second Biennial Reports on social services of general interest“, SEC(2008) 2179
und SEC(2010) 1284. [17] http://ec.europa.eu/consumers/consumer_research/editions/docs/6th_edition_scoreboard_de.pdf. Für einige Dienstleistungsbereiche, etwa Stromversorgung und
Bankkonten, hat die Kommission detailliertere Marktstudien durchgeführt (Zugang
über die genannte Webadresse). [18] Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im
Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft.
[19] Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 zur
Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste,
ABl. C 217 vom 11.8.201, S. 7. [20] Die Unterlagen sind auf der ERGP-Website einsehbar:
http://ec.europa.eu/internal_market/ergp/index_en.htm [21] Empfehlung der Kommission zum Zugang zu einem Konto mit
grundlegenden Zahlungsfunktionen (K(2011) 4977). [22] Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008
über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in
der Gemeinschaft (Neufassung) und Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die
Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität; Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates;
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992
zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den
Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage). [23] Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen
Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden
Verkehrssystem“, KOM(2011) 144 endg. [24] Richtlinien
2009/72/EG (Elektrizität) und 2009/73/EG (Erdgas). [25] http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/forum_citizen_energy_en.htm [26] SEC
(2010) 1407 final (11. November 2010). [27] Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie),
geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG. [28] „Universaldienst im Bereich der elektronischen
Kommunikation: Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und
die dritte regelmäßige Überprüfung des Universaldienstumfangs entsprechend
Artikel 15 der Richtlinie 2002/22/EG“, KOM(2011) 795 endg. vom 23. November 2011. [29] Anm.: Unter den Nummern 20 bis 30 der Leitlinien der
Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im
Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009,
S. 7) wird auf die Definition von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse im Bereich der elektronischen Kommunikation Bezug
genommen. [30] „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter
Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“, KOM(2007) 725
endg. vom 20. November 2007. [31] PROGRESS, das EU-Programm für Beschäftigung und soziale
Solidarität, dient der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen zum Erreichen
der Ziele der europäischen Sozialagenda. [32] Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen „Zweiter zweijährlicher Bericht über die
Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse“, SEK(2010) 1284 endg.
vom 22. Oktober 2010, S. 59-66. [33] „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines
„Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der
Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“, KOM(2011) 682 endg.
vom 25. Oktober 2011.