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Document 52010PC0653

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums durch die Republik Kroatien im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

/* KOM/2010/0653 endg. - NLE 2010/0320 */

52010PC0653

/* KOM/2010/0653 endg. - NLE 2010/0320 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums durch die Republik Kroatien im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 9.11.2010

KOM(2010) 653 endgültig

2010/0320 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums durch die Republik Kroatien im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo[1] zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Jahr 2006 verabschiedete der Rat das Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums zwischen der Europäischen Gemeinschaft und acht assoziierten Parteien der westlichen Balkanregion, nämlich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien, Montenegro, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo[2] (Beschluss 2006/682/EG des Rates, ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1).

Durch das Übereinkommen sollen die Nachbarn der EU in den bestehenden Luftverkehrsbinnenmarkt der Europäischen Union mit allen 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Island integriert werden. Die acht assoziierten südosteuropäischen Parteien haben sich verpflichtet, das Luftfahrtrecht der Europäischen Union („Besitzstand der Europäischen Union”) in vollem Umfang anzuwenden. Nach der vollständigen Übernahme des Besitzstandes steht den Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen Luftverkehrsraumes der Zugang zum erweiterten europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt offen.

Das Übereinkommen gewährt den Luftfahrtunternehmen aller Parteien Zugang zu Direktverbindungen zwischen ihrem eigenen Hoheitsgebiet und dem der übrigen Parteien. Weitere Rechte erhalten die einzelnen assoziierten Parteien nach Abschluss ihrer speziellen und jeweils unterschiedlichen, im Übereinkommen festgelegten Übergangsvereinbarungen.

Im Falle Kroatiens ist es Bedingung für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums, dass bestimmte Elemente des zentralen europäischen Besitzstandes im Luftfahrtbereich umgesetzt sind, dass unter anderem das Übereinkommen von Montreal ratifiziert wurde und dass eine unabhängige Regulierungsstelle für das Flugverkehrsmanagement eingerichtet wurde. Ist die Durchführung dieser Maßnahmen bestätigt, erhalten europäische und kroatische Luftfahrtunternehmen größere kommerzielle Rechte, insbesondere Weiterflugrechte („fünfte Freiheit”) innerhalb bestimmter Hoheitsgebiete, in denen das Übereinkommen gilt.

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens erfolgt der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zur Anwendung des Übereinkommens in Abhängigkeit von Bewertungen durch die Europäische Union.

Im November 2009 reiste eine durch TAIEX unterstützte Delegation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Zagreb, um eine umfassende Bewertung der Fortschritte Kroatiens bei der Übernahme des Besitzstandes der Europäischen Union im Bereich des Luftverkehrs vorzunehmen. Die Bewertung bestätigte, dass die Republik Kroatien die Bedingungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums gemäß Protokoll IV des Übereinkommens erfüllt hat. Die positiven Schlussfolgerungen der Bewertung wurden den Mitgliedstaaten und der kroatischen Regierung mitgeteilt und sollen auf der für Dezember 2010 vorgesehenen Sitzung des Gemischten Ausschusses vorgestellt werden.

- Allgemeiner Kontext

Das Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums wurde ausdrücklich als offene Struktur angelegt, um europäischen Ländern, die eine volle Integration in den europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt anstreben, den Zugang zu ermöglichen.

Mit dem Übereinkommen verbinden sich aus folgenden Gründen erhebliche Vorteile:

- Es bietet neue wirtschaftliche Chancen durch Öffnung des Zugangs zur gesamten Bevölkerung der westlichen Balkanregion mit etwa 52 Millionen Bürgern und schafft einen Luftverkehrsbinnenmarkt mit 35 Ländern und über 500 Millionen Bürgern. Der Luftverkehr zwischen der EU und Südosteuropa hat bei einem Zuwachs von 121 % seit 2001 in letzter Zeit erheblich zugenommen, und dieser Trend würde sich durch die volle Integration in einem gemeinsamen Luftverkehrsmarkt noch beschleunigen.

- Es schafft neue Möglichkeiten für Branche und Verbraucher, zumal insbesondere der Tourismus ein wesentlicher Wachstumssektor in den Küstenregionen ist. Die Vorhersagen der Luftfahrzeugbewegungen in der Region lassen eine durchschnittliche Wachstumsrate von über 6 % jährlich zwischen 2005 und 2011 erwarten. In der Region könnten 414 Flughäfen angeflogen werden, daher besteht die Möglichkeit, ein noch höheres Wachstum zu erreichen. Folglich werden Flugreisen zu tragbaren Preisen für immer mehr Menschen zugänglich. Außerdem wird das Übereinkommen Kapitalflüsse von beiden Seiten erleichtern, da die in bilateralen Abkommen vorhandenen Bestimmungen für Eigentum und Kontrolle gelockert werden.

- Alle acht Partner des Übereinkommens müssen die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an das EU-Recht fortsetzen, was letztendlich zu einheitlich hohen Standards bei Sicherheit und Gefahrenabwehr und einem europaweit fairen Wettbewerb führen dürfte.

- Das Übereinkommen beseitigt die noch verbliebenen Marktzugangsbeschränkungen bei Flügen zwischen der EU und den Balkanländern und gewährleistet damit gleiche Bedingungen für die Luftfahrtunternehmen der EU.

- Es beseitigt Blockaden beim Flugverkehrsmanagement, die noch aus Kriegszeiten datieren und zu Luftraumsperrungen führten.

- Es verpflichtet die Region zur Zusammenarbeit und zur Verbesserung der inter-regionalen Beziehungen im Interesse einer Vertiefung der europäischen Integration.

- Es sieht einen Gemischten Ausschuss vor, der für die Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig ist.

Die unabhängige Bestätigung der Fortschritte Kroatiens bei der Übernahme des Besitzstandes ist daher unter allen oben genannten Gesichtspunkten positiv und kann als gutes Zeichen für andere assoziierte Parteien auf ihrem Weg zur vollen Integration in den europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt betrachtet werden.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1).

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht in Einklang mit der Luftverkehrspolitik der Europäischen Union im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (KOM (2005) 79 endgültig), insbesondere in Bezug auf ihre Nachbarschaftspolitik.

ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung interessierter Kreise

Eine solche Anhörung ist im Rahmen der Anwendung des bestehenden Übereinkommens nicht erforderlich, aber alle Mitgliedstaaten und assoziierten Parteien des Übereinkommens werden laufend einbezogen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

Im Rahmen der Überwachung der Fortschritte der Republik Kroatien bei der Übernahme des Besitzstandes im Bereich des Luftverkehrs fand im November 2009 eine umfassende Bewertung vor Ort statt, die bestätigte, dass Kroatien die Bedingungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums erfüllt. Der Bewertungsdelegation gehörten Sachverständige der Mitgliedstaaten aus den Bereichen Wirtschaftsregulierung, Sicherheit, Gefahrenabwehr und Flugverkehrsmanagement (ATM), sowie Kommissionspersonal der GD MOVE und der TAIEX an.

- Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich.

RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag zielt darauf ab, die sich aus der Annahme des Übereinkommens durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 27 Absatz 4 und Protokoll IV des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip kommt insoweit zur Anwendung, als der Vorschlag keinen Bereich betrifft, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Das Übereinkommen wurde auf Ebene der Union geschlossen und ein Beschluss zur Funktionsweise dieses Übereinkommens kann daher ebenfalls nur auf Unionsebene gefasst werden.

Der Vorschlag steht somit mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

- Der Vorschlag unterstützt den weiteren Ausbau der rechtlichen Konvergenz zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien im Bereich der Luftverkehrsdienstleistungen und erleichtert einen sicheren und effizienten Luftverkehr.

- Die Mitgliedstaaten und die Republik Kroatien werden weiterhin die traditionellen Verwaltungsaufgaben erfüllen, die ihnen im internationalen Luftverkehr zufallen, jedoch nach einheitlich angewandten gemeinsamen Regeln.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

In Artikel 27 Absatz 4 und in Protokoll IV des Übereinkommens ist ein solcher Beschluss vorgesehen, wenn bestätigt ist, dass die Republik Kroatien die Bedingungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums erfüllt hat.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

WEITERE ANGABEN

- Mitgliedstaaten des EWR.

Als Mitunterzeichner des Übereinkommens hat dieser Beschluss Auswirkungen auf Norwegen und Island als EWR-Mitgliedstaaten.

2010/0320 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums durch die Republik Kroatien im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo[3] zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo[4] zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (nachstehend „das Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. In Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens sind Übergangsvereinbarungen zwischen den Parteien vorgesehen.

2. In Protokoll IV des Übereinkommens werden die Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits festgelegt.

3. Gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens erfolgt der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zur vollständigen Anwendung des Übereinkommens in Abhängigkeit von Bewertungen durch die Europäische Union.

4. Die von der Europäischen Kommission organisierten Bewertungen haben bestätigt, dass die Republik Kroatien die Bedingungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums gemäß Protokoll IV des Übereinkommens erfüllt hat.

5. In Artikel 27 Absatz 4 ist festgelegt, dass die Europäische Union, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen für den Abschluss eines Übergangszeitraums durch eine assoziierte Partei erfüllt sind, entscheidet, dass die betreffende assoziierte Partei für den nachfolgenden Übergangszeitraum beziehungsweise für die vollständige Einbeziehung in den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum qualifiziert ist.

6. Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die Republik Kroatien die Bedingungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums gemäß Protokoll IV des Übereinkommens erfüllt hat −

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Republik Kroatien ist qualifiziert für den nachfolgenden Übergangszeitraum gemäß dem Protokoll IV zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo[5] zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

[1] Gemäß Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

[2] Gemäß Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

[3] Gemäß Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

[4] Gemäß Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

[5] Gemäß Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

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