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Document 52010PC0053
Proposal for a Council Regulation (EU) No …/…. amending Regulation (EC) No 479/2009 as regards the quality of statistical data in the context of the excessive deficit procedure
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EU) Nr. …/… zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EU) Nr. …/… zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
/* KOM/2010/0053 endg. - NLE 2010/0035 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EU) Nr. …/… zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit /* KOM/2010/0053 endg. - NLE 2010/0035 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 15.2.2010 KOM(2010)53 endgültig 2010/0035 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. …/… zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit BEGRÜNDUNG Das Haushaltsüberwachungssystem der EU ist in seinen Grundlagen in den Verträgen festgelegt und im EU-Recht näher geregelt; im Hinblick auf die Anwendung des Verfahrens bei übermäßigem Defizit (VÜD) gelten insbesondere die Anforderungen an die Qualität der Haushaltsstatistiken. Die Qualität der finanzstatistischen Daten ist in erster Linie davon abhängig, dass die Mitgliedstaaten die für das VÜD relevanten Rechtsakte korrekt durchführen, etwa die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates[1] (ESVG 95) und die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates[2], mit der das statistische Referenzsystem für Standards, Definitionen und Buchungsregeln eingeführt wurde. Die Kommission wurde mit der Überwachung der Qualität der gemeldeten Haushaltsdaten betraut. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 bewertet die Kommission (Eurostat) regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten. Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Zudem übermitteln die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen. Nach dem „Fall Griechenland“ im Jahr 2004 und einem daraufhin vom Rat vorgebrachten Ersuchen, die Überwachung der Qualität der gemeldeten Haushaltsdaten zu verstärken, schlug die Kommission 2005 Änderungen der bestehenden Rechtsvorschrift, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates, im Hinblick auf die Qualität der VÜD-Daten vor. Die 2005 von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen[3] zielten darauf ab, die Transparenz der VÜD-bezogenen Statistiken zu erhöhen und hierfür die Befugnisse von Eurostat im Hinblick auf die Datenqualität zu stärken. Insbesondere schlug die Kommission die Einführung von „ausführlichen Prüfbesuchen“ vor. In Verbindung mit einer allgemeinen Auflage für die Mitgliedstaaten, der Kommission (Eurostat) Zugang zu den für die Bewertung der Datenqualität benötigten Informationen zu gewähren, sollten mit dem Vorschlag die Kompetenzen von Eurostat im Hinblick auf die Datenqualität gestärkt werden. Allerdings waren die der Kommission (Eurostat) mit der Verordnung (EG) Nr. 2103/2005[4] zusätzlich zur Verfügung gestellten Instrumente stärker eingeschränkt als ursprünglich gefordert. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten nicht generell verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen zu gewähren, und die (seit der Annahme der Rechtsvorschrift nur in einem Mitgliedstaat durchgeführten) methodenbezogenen Besuche dürfen sich nur auf rein statistische Fragen beziehen. Die jüngste Entwicklung und insbesondere die im Oktober 2009 übermittelten griechischen Statistiken über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand[5] haben gezeigt, dass mit dem derzeitigen System Risiken wie die Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend verringert werden. Wird gegen diesen Schwachpunkt nichts unternommen, werden solche Fälle, in denen einzelne Mitgliedstaaten die Regeln nicht einhalten, weiterhin die Verlässlichkeit des Governance-Systems für seine Teilnehmer auf europäischer und auf der Ebene der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es ist daher beim derzeitigen Stand der Entwicklung sowohl angezeigt als auch politisch kohärent, gewisse Änderungen des Governance-Rahmens für die Haushaltsstatistik vorzuschlagen. Mit der geänderten Verordnung soll es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, durch eine effizientere Zusammenarbeit die Qualität und Zuverlässigkeit der Statistiken zu den öffentlichen Finanzen mit Hilfe eines auf zwei Säulen beruhenden Ansatzes zu verbessern: Erstens sollen häufigere und umfassendere regelmäßige Besuche im Kontext des standardmäßigen VÜD-Verfahrens stattfinden, zweitens soll Eurostat zusätzliche methodenbezogene Besuche durchführen können, wenn bei einer Bewertung der Risiken spezifische und bedeutende Probleme festgestellt werden. Die Kommission hält es deswegen zur Beseitigung bestehender Schwachpunkte für notwendig, eine Ergänzung der bestehenden Regelungen vorzuschlagen, um die Instrumente zur Datenüberwachung zu stärken. Methodenbezogene Besuche werden jedoch nur dann durchgeführt, wenn erhebliche Risiken oder potenzielle Probleme mit der Datenqualität festgestellt werden, so wie dies auch nach dem gegenwärtigen Rechtsrahmen der Fall ist. Da Eurostat als statistische Behörde in der Lage sein muss, eine wirkliche Überprüfung der gemeldeten Zahlen vorzunehmen, ist eine Ergänzung des derzeitigen Rechtsrahmens in mehreren Aspekten erforderlich. Eurostat muss insbesondere das Recht erhalten, Haushaltsunterlagen direkt zu prüfen, wenn erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der von einer nationalen statistischen Behörde vorgelegten Daten bestehen, und gleichzeitig müssen die nationalen Behörden verpflichtet werden, alle einschlägigen Informationsquellen aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen. Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für Unterstützung durch Sachverständige für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu sorgen, was auch für die Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche gilt. 2010/0035 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. …/…. DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt entscheidend von verlässlichen Haushaltstatistiken ab. Es ist von größter Bedeutung, dass die Daten, die von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit[6] gemeldet werden, von hoher Qualität sind. (2) In den letzten Jahren kam es zu einer Weiterentwicklung des Governance-Rahmens der Europäischen Union für die Finanzstatistik und zu einer Anpassung der institutionellen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte Überwachung der Haushaltsdaten durch die Kommission (Eurostat). (3) Der überarbeitete Governance-Rahmen für die Finanzstatistik hat insgesamt gut funktioniert und im Allgemeinen bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit und zur öffentlichen Verschuldung befriedigende Ergebnisse gebracht. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten überwiegend solide und vertrauensvolle Zusammenarbeit an den Tag gelegt sowie die Fähigkeit zur Übermittlung von Finanzdaten hoher Qualität unter Beweis gestellt. (4) Die jüngste Entwicklung hat jedoch auch klar gezeigt, dass der derzeitige Governance-Rahmen für die Finanzstatistik das Risiko der absichtlichen Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend eindämmt. (5) In diesem Zusammenhang sollte die Kommission (Eurostat) zur Bewertung der Datenqualität über zusätzliche Zugangsrechte zu einer erweiterten Palette von Informationen verfügen. (6) Für die Durchführung von Kontrollbesuchen in einem Mitgliedstaat, dessen Statistiken einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) das Recht erhalten, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorzulegen. (7) Die Haushalte von einzelnen gesamtstaatlichen Einrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, die nicht zum Sektor des Zentralstaates gehören, sollten der Hauptgegenstand der Kontrollen sein, die sich auf deren Bewertung zu statistischen Zwecken beziehen sollten. (8) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und die zugrunde liegenden Haushaltsdaten zuständig sind, die Verpflichtungen aufgrund der statistischen Grundsätze vollständig einhalten. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ist daher entsprechend zu ändern – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert: (1) Der folgende Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a „Zugang“ bezeichnet die Möglichkeit, alle einschlägigen Unterlagen entweder als Kopie, falls verfügbar auch in elektronischer Form, oder vor Ort einzusehen zu können. Die angeforderten Unterlagen und Informationen sind unverzüglich und ungehindert zu liefern und, falls verfügbar, müssen sie aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen direkt entnehmbar sein.“ (2) Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen; dazu gehören auch statistische Informationen wie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Aufstellungen, Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit, zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung. Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.“ (3) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen. Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen.“ (4) Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten sorgen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) für die Unterstützung durch Sachverständige für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche. Im Rahmen ihrer Funktion stellen diese Sachverständigen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung. Eine Liste solcher Sachverständiger für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden. Die Kommission legt die Regeln und Verfahren zur Auswahl der Sachverständigen sowie deren Arbeitsbedingungen fest.“ (5) Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen und diese zu prüfen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung wie finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen und die Daten anderer öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche können bei den nationalen Stellen, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind, sowie bei allen direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen stattfinden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese nationalen Behörden und Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder anderen in Absatz 1 genannten Sachverständigen die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Unterlagen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen des nationalen statistischen Systems werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt.“ (6) Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlichen Beamten rechenschaftspflichtig sind und nach den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken* festgelegten Grundsätzen handeln. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen bis spätestens zum 31. Dezember 2011 an die Kommission, ebenso ist die Kommission von nachfolgenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. _______________________ ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich und Tätigkeit(en): Statistik (Produktion von statistischen Informationen, politische Strategie und Koordinierung, administrative Unterstützung) 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)) mit Bezeichnung: 29 02 03 Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 29 01 04 01 Politik der statistischen Information – Verwaltungsausgaben 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Unbestimmt 3.3. Haushaltstechnische Merkmale: Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | 29 02 01 01 | NOA | GM[7] | NEIN | JA | NEIN | Nr. 1 | 29 01 04 01 | NOA | NGM[8] | NEIN | JA | NEIN | Nr. 1 | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folge-jahre | Insgesamt | Operative Ausgaben | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | HÖCHSTBETRAG | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | Zahlungsermächtigungen | b+c | Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 1,709 | 1,709 | 1,709 | 1,709 | 1,709 | 1,709 | 1,709 | Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) * | 8.2.6 | e | 0,19 | 0,24 | 0,24 | 0,24 | 0,24 | 0,24 | 1,39 | * Dienstreisekosten 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung ⎭ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen ⎭ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. 4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1) Jährlicher Bedarf | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Ab 2016 | Personalbedarf insgesamt | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 5. MERKMALE UND ZIELE 5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Jüngste Entwicklungen und insbesondere die übermittelten griechischen Statistiken über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand[9] haben gezeigt, dass das derzeitige System für die Finanzstatistiken Risiken wie die Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend verringert. Wird gegen diesen Schwachpunkt nichts unternommen, werden solche Fälle, in denen einzelne Mitgliedstaaten die Regeln nicht einhalten, weiterhin die Verlässlichkeit des Governance-Systems für seine Teilnehmer auf europäischer und auf der Ebene der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es scheint daher beim derzeitigen Stand der Entwicklung sowohl angezeigt als auch politisch kohärent, gewisse Änderungen des Governance-Rahmens für die Finanzstatistik vorzuschlagen. 5.2. Mehrwert der Beteiligung der Gemeinschaft, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten und mögliche Synergien Die Kommission ist in erheblichem Maße direkt verantwortlich für die Analyse und Bewertung von Zahlen zum Defizit und zur Verschuldung zur korrekten Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, und sie ist zuständig für die Erstellung der Statistiken zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, die auf von den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern gemeldeten Daten beruhen. Der Kommission fällt somit eine wichtige Rolle zu, denn die Mitgliedstaaten sind an dem Verfahren beteiligt. Durch diese verstärkte Beteiligung der Gemeinschaft wird auch eine stärkere Harmonisierung der nationalen Ansätze herbeigeführt, und durch Einbeziehung von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten in methodenbezogene Besuche werden die vorhandenen Synergien genutzt. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren des Vorschlags im Rahmen der ABM-Methodik Der Kommission obliegt nach dem Protokoll im Anhang zum Vertrag von Maastricht sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates die wichtige Aufgabe, die Datenqualität unabhängig zu beurteilen. Hauptziel wäre die Schaffung von Instrumenten zur Kontrolle der nationalen System zur Produktion von Haushaltsstatistiken und die Minimierung der Fälle, in denen inkorrekte Zahlen zum Defizit und zum Schuldenstand gemeldet werden (wie die Fälle in Griechenland in den Jahren 2004 und 2009 gezeigt haben). Es wird erwartet, dass dies zu hochwertigen Daten führt, die auf einem verlässlicheren und kohärenten Ansatz beruhen. Fortschritte werden durch die angemessene Aufdeckung struktureller Schwachpunkte im System (systemimmanente Risiken) und unzuverlässigen Daten angezeigt werden. Zwei Hauptindikatoren werden die Zahl der Vorbehalte und der Änderungen der Daten in der VÜD-Pressemitteilung von Eurostat sowie die Zahl der methodenbezogenen Besuche sein. 5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben) ⎭ Zentrale Verwaltung ⎭ Direkt durch die Kommission 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Die Qualität der gemeldeten Daten wird im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft, angenommen mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) überwacht, die die Grundlage für die Meldung und Bereitstellung statistischer Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit bildet. Die von den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern eingeführten statistischen Systeme werden mit den Systemen verglichen, die bereits qualitativ hochwertige Daten entsprechend dem Verhaltenskodex liefern. Regelmäßige Berichte über die Funktionsweise des Systems und die Ergebnisse des Überwachungsverfahrens (besuchte Länder, festgestellte Probleme und angestrebte Lösungen) werden der Kommission, dem Parlament und dem Rat vorgelegt. 6.2. Bewertung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung Der Rat kam auf seinen jüngsten Sitzungen zu dem Schluss, dass bei der Unabhängigkeit und der Qualität der Statistiken weiterer Verbesserungsbedarf besteht, und ersuchte die Kommission um Vorschläge auf diesem Gebiet. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen): Es handelt sich um eine neue Maßnahme. 6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen: Eurostat wird die Angemessenheit des Systems zur Lieferung von für die Anwendung der Verträge notwendigen Daten zu öffentlichen Finanzen regelmäßig bewerten. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Der Vorschlag selbst kann als eine Maßnahme unter anderem zur Aufdeckung und Abmilderung potenzieller Verletzungen der geltenden Regeln durch die Mitgliedstaaten/Bewerberländer angesehen werden. Um die durchgängige Unabhängigkeit und Integrität der Inspektionskapazitäten sicherzustellen, wird außerdem eine strenge Rotationspolitik für das an methodenbezogenen Besuchen in bestimmten Mitgliedstaaten und Bewerberländern beteiligte Personal eingeführt. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf 8.2. Verwaltungsausgaben 8.2.1. Anzahl und Art des erforderlichen Personals Art der Stellen | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) | Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 | Jahr 2014 | Jahr 2015 | Jahr 2016 | Beamte oder Bedienstete auf Zeit[10] (29 01 01) | A*/AD | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | B* C*/AST | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Aus Artikel 29 01 02 01 finanziertes Personal[11] (abgeordnete nationale Sachverständige) | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | Aus Artikel 29 01 02 02 finanziertes Personal[12] (Vertragsbedienstete) | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | INSGESAMT | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | Der Personalbedarf wird mit den zur Durchführung der Maßnahme bereits zugewiesenen Mitteln und/oder den innerhalb der GD umgeschichteten Mitteln gedeckt, die gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge gewährt werden. 8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der Durchführung der Maßnahme auszuführen sind Das beantragte Personal wird für die neuen Aufgaben– gründliche methodenbezogene Besuche in Mitgliedstaaten und häufigere regelmäßigen Besuche –eingesetzt, die der Kommission mit der Verordnung des Rates zufallen. Methodenbezogene Besuche werden bei Vorlage falscher Daten bzw. einem entsprechenden Verdacht vorgenommen oder wenn in einem Mitgliedstaat bedeutende Veränderungen im Zusammenhang mit dem SWP und dem VÜD stattfinden (z. B. vor dem Beitritt zur Eurozone). Hauptgegenstand der Prüfungen wären die Konten der Einheiten des Staatssektors sowie von öffentlichen Stellen, die nicht zum Sektor Staat gehören, wobei sich die Prüfungen auf die Auswertung der Konten für statistische Zwecke beziehen würden. Ausführlicher ausgedrückt werden in dem Bericht folgende Bereiche/Verfahren behandelt: - wahrheitsgetreue Übernahme von Daten aus Quellen in die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die VÜD-Tabellen; - Auswertung der zugrunde liegenden ausführlichen Informationen einschließlich Transaktionen; - Untersuchung, welche Datenquellen auf nationaler Ebene (von einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle) geprüft werden und welche nicht. Dies ist von entscheidender Bedeutung, denn die Auswertung könnte sich auf die Gebiete konzentrieren, die nicht bereits auf nationaler Ebene geprüft wurden. Für die nicht geprüften Gebiete müssten andere Grundlagen der Zuverlässigkeit ausfindig gemacht werden. - Förderung der Übernahme von Normen für die öffentliche Rechnungslegung – auf deren Verlangen Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Übergang zu einem System geprüfter Daten und der periodengerechten Verbuchung für ihre öffentliche Rechnungslegung, vorzugsweise nach internationalen Normen. 8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals ( Im Rahmen der nächsten Mittelzuweisung anzufordernde Stellen ( Stellen, die innerhalb der GD nach einem bis Ende Juli 2010 abzuschließenden Screening neu zu verteilen sind 8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) n.z. 8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre | Beamte und Bedienstete auf Zeit (29 01 01) | 0,732 | 0,732 | 0,732 | 0,732 | 0,732 | 0,732 | Aus Artikel 29 01 02 01 und Artikel 29 01 02 02 finanziertes Personal (abgeordnete nationale Sachverständige und Vertragspersonal) | 0,977 | 0,977 | 0,977 | 0,977 | 0,977 | 0,977 | Gesamtbetrag der im Höchstbetrag NICHT enthaltenen Personal- und Nebenkosten | 1,709 | 1,709 | 1,709 | 1,709 | 1,709 | 1,709 | Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit Bei geschätzten Durchschnittskosten von 122 000 EUR/Jahr für einen Beamten betragen die (nicht im Höchstbetrag enthaltenen) Personal- und Nebenkosten insgesamt 732 000 EUR/Jahr. Berechnung – Aus Artikel 29 01 02 01 finanziertes Personal Bei geschätzten Durchschnittskosten von 73 000 EUR/Jahr für einen abgeordneten nationalen Sachverständigen zulasten des Haushalts der Europäischen Union betragen die (nicht im Höchstbetrag enthaltenen) Personal- und Nebenkosten für aus Artikel 29 01 02 finanziertes Personal insgesamt 657 000 EUR/Jahr . Bei geschätzten Durchschnittskosten von 64 000 EUR/Jahr für einen Vertragsbediensteten betragen die (nicht im Höchstbetrag enthaltenen) Personal- und Nebenkosten für aus Artikel 29 01 02 finanziertes Personal insgesamt 320 000 EUR/Jahr. Der Personalbedarf wird mit den zur Durchführung der Maßnahme bereits zugewiesenen Mitteln und/oder den innerhalb der GD umgeschichteten Mitteln gedeckt, die gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge gewährt werden. 8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3. Dezimalstellen) | Jahr n | Jahr n + 1 | Jahr n + 2 | Jahr n + 3 | Jahr n + 4 | Jahr n + 5 und Folgejahre | INSGESAMT | 29 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,05 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,55 | 29 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | 0,14 | 0,14 | 0,14 | 0,14 | 0,14 | 0,14 | 0,84 | 29 01 02 11 03 – Ausschüsse | 29 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen | 29 01 02 11 05 – Informationssysteme | 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (29 01 02 11) | 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,19 | 0,24 | 0,24 | 0,24 | 0,24 | 0,24 | 1,39 | Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird mit den zur Durchführung der Maßnahme bereits zugewiesenen Mitteln und/oder den innerhalb der GD umgeschichteten Mitteln gedeckt, die gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge gewährt werden. [1] Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1). [3] KOM(2005) 71. [4] Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1). [5] Bericht der Kommission vom 8. Januar 2010 zu den Statistiken Griechenlands über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand (KOM(2010) 1 endg.). [6] ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1. [7] Getrennte Mittel. [8] Nicht getrennte Mittel. [9] Bericht der Kommission vom 8. Januar 2010 zu den Statistiken Griechenlands über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand (KOM(2010) 1 endg.). [10] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [11] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.