Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009TA1215(11)

    Bericht über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur

    ABl. C 304 vom 15.12.2009, p. 55–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 304/55


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur

    2009/C 304/11

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    EINLEITUNG…

    1-2

    56

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

    3-12

    56

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT …

    13-14

    57

    SONSTIGE FESTSTELLUNGEN …

    15

    57

    Tabelle …

    58

    Antworten der Agentur

    59

    EINLEITUNG

    1.

    Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Lissabon wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (1) errichtet. Die Aufgaben der Agentur umfassen die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus im Seeverkehr, die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe, die technische Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Überwachung der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und die Beurteilung deren Wirksamkeit (2).

    2.

    Der Haushalt 2008 der Agentur belief sich auf 50,2 Millionen Euro gegenüber 48,2 Millionen Euro im Vorjahr. Die Anzahl der von der Agentur zum Jahresende beschäftigten Mitarbeiter betrug 211 gegenüber 179 im Vorjahr.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    3.

    Gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags prüfte der Hof die Jahresrechnung (3) der Agentur bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2008 abgeschlossene Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    4.

    Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6) vorgelegt.

    Verantwortung des Exekutivdirektors

    5.

    In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (7). In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (8) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (9) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    Verantwortung des Hofes

    6.

    Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

    7.

    Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer der IFAC (10) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    8.

    Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Prüfers, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Prüfer die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

    9.

    Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    10.

    Nach Auffassung des Hofes vermittelt der Jahresabschluss (11) der Agentur in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Finanzlage zum 31. Dezember 2008 sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das zu diesem Stichtag abgeschlossene Haushaltsjahr im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    11.

    Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das zum 31. Dezember 2008 abgeschlossene Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    12.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Zuverlässigkeitserklärung des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    13.

    Die Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans wurden nicht streng genug gehandhabt; dies führte zu einer beträchtlichen Anzahl an Mittelübertragungen (12). Mehr als 2 Millionen Euro aus den Mitteln für Personalausgaben wurden zwischen Juni und November 2008 auf die Haushaltslinien für Sachausgaben übertragen. Dadurch konnten die auf 2009 übertragenen Mittel erhöht und der an die Kommission zu erstattende Betrag reduziert werden. Darüber hinaus weist das große Volumen annullierter Zahlungsermächtigungen für operative Ausgaben in Höhe von 7,5 Millionen Euro auf Schwachstellen bei der Planung und Überwachung hin.

    14.

    Wie im Jahr 2007 (13) wurden rechtliche Verpflichtungen eingegangen, bevor die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen wurden (14).

    SONSTIGE FESTSTELLUNGEN

    15.

    Die Agentur stellte kein mehrjähriges Arbeitsprogramm auf, in dem nach Maßgabe der Finanzregelung Leistungsindikatoren festgesetzt werden. Ihr jährliches Arbeitsprogramm steht nicht in Bezug zu den Mittelbindungen und beruht im Wesentlichen auf Ausgabenvorausschätzungen. Änderungen am Haushaltsplan werden ohne parallele Überarbeitung des Arbeitsprogramms vorgenommen, selbst wenn sie beträchtliche Auswirkungen haben. Die Einführung eines tätigkeitsbezogenen Budgetierungssystems würde die Herstellung einer klaren Verknüpfung zwischen dem Arbeitsprogramm und der Finanzplanung erleichtern.

    Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 8. Oktober 2009 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident

    Tabelle

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Lissabon)

    Gemeinschaft-liche Zuständig-keitsbereiche aufgrund des Vertrags

    Zuständigkeiten der Agentur (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1644/2003 und (EG) Nr. 724/2004)

    Leitungsstruktur

    Der Agentur für 2008 zur Verfügung gestellte Mittel

    (Angaben für 2007)

    Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2008

    Gemeinsame Verkehrspolitik

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.

    (Artikel 80 des Vertrags)

    Ziele

    Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheits-niveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe;

    wissenschaft-lich-technische Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission;

    Überwachung der Anwendung der diesbezüglichen Gemeinschafts-vorschriften und Beurteilung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen;

    Einführung operationeller Methoden zur Bekämpfung der Verschmutzung in europäischen Gewässern.

    Aufgaben

    Unterstützung der Kommission bei der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsvorschriften und bei ihrer Anwendung;

    Überwachung des Funktionierens der Gemeinschaftsregelung zur Hafenstaatkontrolle, was Besuche in den Mitgliedstaaten einschließen kann;

    technische Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle;

    Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu leisten;

    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete;

    Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Informationssysteme;

    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Seeunfällen;

    Bereitstellung zuverlässiger Informationen zur Sicherheit im Seeverkehr sowie zur Verschmutzung durch Schiffe für die Kommission und die Mitgliedstaaten;

    Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben;

    Überprüfung der von der EU anerkannten Klassifikationsgesellschaften und Vorlage entsprechender Berichte an die Kommission;

    Unterstützung der Kommission bei der Erfassung und Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Richtlinie über Schiffsausrüstung;

    Übermittlung von Angaben über die Einführung der Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle in den europäischen Häfen an die Kommission.

    1.   Verwaltungsrat

    Zusammensetzung

    Umfasst je einen Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertreter der Kommission und vier Vertreter der betroffenen Wirtschafts- und Berufszweige ohne Stimmrecht.

    Aufgaben

    Feststellung des Haushaltsplans und Annahme des Arbeitsprogramms;

    Prüfung der Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung.

    2.   Exekutivdirektor

    Vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt.

    3.   Externe Kontrolle

    Rechnungshof.

    4.   Entlastungsbehörde

    Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Haushalt

    50,2 Millionen Euro,

    (48,2 Millionen Euro).

    Personal

     

    Beamte und Bedienstete auf Zeit:

    181 (153),

     

    sonstige Planstellen:

     

    Vertragspersonal:

    17 (13),

     

    abgeordnete nationale Sachverständige:

    13 (13).

    33 Workshops/andere Veranstaltungen,

    24 Schulungen (einschließlich 4 für Hafenstaat-Kontrolleure),

    Fortbildungen für 431 nationale Experten,

    75 Inspektionen und Besuche,

    2 335 Satellitenbilder durch CleanSeaNet angefordert und ausgewertet,

    11 Verträge über Spezialschiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung,

    31 Schulungen und 6 Übungen bezüglich der Spezialschiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung,

    das System SafeSeaNet ist voll einsetzbar,

    Entwicklung weiterer umfangreicher Systeme:

    THETIS (Informationssystem für Hafenstaat-Kontrolleure), LRIT (Datenzentrum für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen).

    Quelle: Angaben der Agentur.

    ANTWORTEN DER AGENTUR

    13.

    Die Agentur nimmt die Bemerkungen des Hofes zur Kenntnis und wird sich weiter darum bemühen, ihre Planung und Überwachung zu verbessern und somit die Anzahl von Änderungen am Haushaltsplan zu reduzieren. Mittelübertragungen für Sachausgaben — die durch Ad-hoc-Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Umzug in das endgültige Bürogebäude notwendig geworden waren — sind auf den Zeitrahmen 2008/2009 beschränkt. Das Gesamtvolumen der Mittelübertragungen im Jahr 2008 lag nicht über dem 10 %-Grenzwert, der einen Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich gemacht hätte.

    14.

    Im Anschluss an eine interne Prüfung der Verpflichtungs- und Zahlungsverfahren der Agentur wurden zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle dieser Verfahren ergriffen. Zudem hat die Agentur die Anwendung von ABAC-Verträgen eingeführt.

    15.

    Die Agentur stimmt den Bemerkungen des Hofes zu. Das Arbeitsprogramm für 2009 nimmt speziell Bezug sowohl auf die Verpflichtungs- als auch die Zahlungsermächtigungen, die für die verschiedenen Tätigkeiten vorausgeschätzt wurden. Zudem entwickelt die Agentur derzeit Leistungsindikatoren für Schlüsselbereiche ihrer Tätigkeiten. Diese Leistungsindikatoren werden — zu einem späteren Zeitpunkt — in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen. Zugleich erarbeitet die Agentur eine Fünfjahres-Strategie, die das mehrjährige.


    (1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

    (2)  In der Tabelle sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

    (3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

    (4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

    (5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

    (8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission.

    (9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.

    (10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

    (11)  Die endgültige Jahresrechnung wurde am 11. Juni 2009 erstellt und ging beim Hof am 2. Juli 2009 ein. Die mit der Jahresrechnung der Kommission konsolidierte endgültige Jahresrechnung wird am 15. November des darauf folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Jahresrechnung kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://emsa.europa.eu

    (12)  52 Mittelübertragungen im Jahr 2008.

    (13)  Ziffer 8 des Jahresberichts 2007 (ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 58).

    (14)  Vier Fälle im Gesamtwert von 5,2 Millionen Euro von im Jahr 2008 insgesamt gebundenen Mitteln in Höhe von 46,4 Millionen Euro.


    Top