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Document 52009PC0127

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    /* KOM/2009/0127 endg. - CNS 2009/0041 */

    52009PC0127

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik /* KOM/2009/0127 endg. - CNS 2009/0041 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den xxx

    KOM(2009) yyy endgültig

    2009/aaaa (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 ist es, einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

    Dieser Wiederauffüllungsplan wird regelmäßig von der NAFO überprüft.

    Auf ihrer Jahrestagung 2007 in Lissabon verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans. Folgende Änderungen wurden angenommen:

    - verschärfte Maßnahmen betreffend die Fangmeldungen und

    - zusätzliche Kontrollmaßnahmen zur Verschärfung der Inspektionen auf See von Schiffen, die in das NAFO-Gebiet einfahren und es verlassen.

    Diese Änderungen wurden mit der Unterstützung der Gemeinschaft im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Fischereisektor und mit Nichtregierungsorganisationen angenommen.

    Diese Maßnahmen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 und der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009, mit denen die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2008 und 2009 festgesetzt wurden, vorübergehend in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden.

    Die Änderungen sind rechtsverbindlich und sollten daher längerfristig in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    Mit diesem Vorschlag sollen die notwendigen Änderungen in die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 eingearbeitet werden.

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 37 EG-Vertrag.

    Der Rat wird ersucht, den Vorschlag baldmöglichst anzunehmen.

    2009/aaa (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik[3] wird ein von der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommener Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt umgesetzt.

    (2) Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans. Diese Änderungen umfassen verschärfte Maßnahmen betreffend die Fangmeldungen und zusätzliche Kontrollmaßnahmen zur Verschärfung der Inspektionen auf See von Schiffen, die in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren und es verlassen.

    (3) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zu ändern, um die Änderungen des Wiederauffüllungsplans umzusetzen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 wird wie folgt geändert:

    (1) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

    „Artikel 5a Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet

    1 . In Artikel 5 Absatz 1 genannte Schiffe dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren, wenn

    1. sie weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen oder

    2. sie das Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 eingehalten haben.

    2. Führt ein Schiff 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet

    - die Menge der an Bord mitgeführten Fänge,

    - die Position (Breite/Länge), an der das Schiff nach Schätzung des Schiffskapitäns mit dem Fischfang beginnt, und

    - die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

    3. Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns mit dem Fischfang beginnt.

    4. Das in Absatz 2 genannte Schiff darf in jedem der folgenden Fälle mit dem Fischfang beginnen:

    3. wenn es eine diesbezügliche Mitteilung des NAFO-Sekretariats erhält;

    4. wenn ihm nach einer gemäß Absatz 3 vorgenommenen Inspektion mitgeteilt wird, dass es mit dem Fischfang beginnen darf;

    5. wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs an dem gemäß Absatz 3 bezeichneten Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat;

    6. wenn dem Schiff bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt wurde, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will.“

    (2) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    7. Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „(b) die Fänge an Schwarzem Heilbutt alle fünf Tage, einschließlich der Nullfänge. Die erste Fangmeldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO erfolgen.“

    8. Die Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    „2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Meldungen unmittelbar nach Eingang an die Kommission. Die Kommission leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Meldung umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

    3. Dürfte die Quote des Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt zu 75 % ausgeschöpft sein, so nehmen die Kapitäne die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Meldungen alle drei Tage vor.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] ABl. C vom , S. .

    [3] ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

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