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Document 52009AP0160
Structure and rates of excise duty applied on manufactured tobacco * European Parliament legislative resolution of 24 March 2009 on the proposal for a Council directive amending Directives 92/79/EEC, 92/80/EEC and 95/59/EC on the structure and rates of excise duty applied on manufactured tobacco (COM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS))
Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (KOM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS))
Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (KOM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS))
ABl. C 117E vom 6.5.2010, p. 226–231
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 117/226 |
Dienstag, 24. März 2009
Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *
P6_TA(2009)0160
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (KOM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS))
2010/C 117 E/41
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0459),
gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0311/2008),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0121/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht . Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten. |
(1) Ab 1. Januar 2012 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer für alle Arten von Zigaretten mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten beträgt . |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 2 |
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(2) Ab 1. Januar 2014 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 63 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten. |
(2) Ab 1. Januar 2014 stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer auf alle Kategorien von Zigaretten mindestens 75 EUR je 1 000 Zigaretten oder 8 EUR mehr als die Besteuerung von 1 000 Zigaretten am 1. Januar 2010 beträgt . |
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Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 122 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, an die im ersten Unterabsatz festgelegte Mindestbesteuerung von 63 % nicht gebunden. |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 3 |
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(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt. |
(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der auf den Markt gebrachten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt. |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 5 |
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(5) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den in Absatz 2 und 4 festgelegten Zeitpunkten einzuhalten. |
(5) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen vom 1. Januar 2012 an einzuhalten. |
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In Mitgliedstaaten, in denen die für eine Kleinverkaufspreiskategorie am 1. Januar 2009 geltende Verbrauchsteuer höher als 64 EUR je 1 000 Zigaretten ist, wird die Höhe der Verbrauchsteuer nicht gesenkt. |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu) |
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Die Kommission berechnet und veröffentlicht bei dieser Gelegenheit zur Information die in Euro oder einer anderen Landeswährung ausgedrückten EU-Mindestpreise für Zigaretten unter Einbeziehung der Verbrauchsteuersätze und der geltenden Mehrwertsteuer auf der Grundlage einer theoretischen Zigarettenpackung mit einem Wert von 0 EUR vor Steuern. |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 a |
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Artikel 2a erhält folgende Fassung: „Artikel 2a (1) Sinkt die Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben. (2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Verbrauchsteuer unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt. Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.“ |
entfällt |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 92/80/EWG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 8 und 9 |
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Ab dem 1. Januar 2010 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 38 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 43 EUR je kg an . |
Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 50 EUR je kg beträgt oder um 6 % über dem Niveau je kg am 1. Januar 2012 liegt . |
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Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 42 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 60 EUR je kg an. |
Ab dem 1. Januar 2012 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 43 EUR je kg beträgt oder um 20 % über dem Niveau je kg am 1. Januar 2010 liegt. |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 92/80/EWG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 10 und 11 |
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Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit die neue in Unterabsatz 9 genannte Mindestbesteuerung bis zum 1. Januar 2014 erreicht wird. |
Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit diese neue Mindestbesteuerung erreicht wird. |
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Ab 1. Januar 2010 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens: |
Ab 1. Januar 2012 beträgt die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens: |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 95/59/EG Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 95/59/EG Artikel 16 – Absatz 1 |
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(1) Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 10 % noch höher als 75 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus: |
(1) Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2012 weder niedriger als 10 % noch höher als 55 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus: |
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Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt. |
Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt. |
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1a. Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2014 weder niedriger als 10 % noch höher als 60 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus: |
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Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt. |