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Document 52008PC0648

    Geänderte Vorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI und eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    /* KOM/2008/0648 endg. - COD 2006/0008 */

    52008PC0648

    Geänderte Vorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI und eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit /* KOM/2008/0648 endg. - COD 2006/0008 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 14.10.2008

    KOM(2008) 648 endgültig

    2006/0008 (COD)

    Geänderte Vorschläge für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI

    und eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    2006/0008 (COD)

    Geänderte Vorschläge für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI

    und eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. STAND DER VERFAHREN

    Die Vorschläge – KOM(2006) 7 endg. – 2006/0008 (COD) und – KOM(2007) 376 endg. – 2007/0129 (COD) wurden am 24. Januar 2006 bzw. 3. Juli 2007 von der Kommission angenommen und am 24. Januar 2006 bzw. 3. Juli 2007 dem Europäischen Parlament übermittelt.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 14. März 2007 eine Stellungnahme nur zum ersten Vorschlag der Kommission ab.

    Da beide Vorschläge die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffen und beide Vorschläge Teile derselben Anhänge ändern, haben der Rat und das Parlament die Zusammenlegung beider Vorschläge beschlossen.

    Nach Auffassung des Parlaments ist das Verfahren 2007/0129 (COD) hinfällig geworden, weil die Inhalte des Kommissionsvorschlags KOM(2007) 0376 endg. nunmehr Gegenstand des Verfahrens 2006/0008 (COD) sind.

    Auf der Grundlage eines einheitlichen Berichts nahm das Parlament am 9. Juli 2008 in erster Lesung 77 Abänderungen an.

    2. ZIEL DES VORSCHLAGS

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vereinfacht und modernisiert die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen ergänzt werden, bevor die Verordnung anwendbar wird. Diese Vorschläge durchlaufen das Mitentscheidungsverfahren zur selben Zeit wie die Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

    Ursprünglich wurden zwei getrennte Vorschläge für die verschiedenen Anhänge der Verordnung vorgelegt. Der erste Vorschlag (KOM(2006) 7 endg.) betrifft hauptsächlich Anhang XI. Außerdem enthält er einige Änderungen an der Grundverordnung und eine neue Fassung des Anhangs VIII (anteilige Berechnung der Renten). Dieser Vorschlag wird aller Wahrscheinlichkeit nach vom Rat akzeptiert.

    Der zweite Vorschlag (KOM(2007) 376 endg.) enthält die übrigen Anhänge. Darüber hinaus umfasst er weitere Änderungen an den Anhängen VIII und XI; einige dieser Änderungen waren lediglich aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens erforderlich, doch im Verlauf der Diskussionen über den Vorschlag forderte eine Reihe anderer Mitgliedstaaten weitere Änderungen an diesen Anhängen. Der Vorschlag wird aller Wahrscheinlichkeit nach vom Rat akzeptiert.

    Das Parlament legte die beiden Vorschläge in der ersten Lesung zusammen, indem es den gesamten zweiten Vorschlag (KOM(2007) 376 endg. einschließlich Änderungen) in den ersten Vorschlag (KOM(2006) 7 endg.) einfügte.

    3. ZIEL DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

    Der geänderte Vorschlag trägt der Zusammenlegung beider Vorschläge Rechnung und passt sie in einer Reihe von Punkten wie vom Parlament vorgeschlagen an.

    4. ANMERKUNGEN ZU DEN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT ANGENOMMENEN ABÄNDERUNGEN

    4.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen (alle mit Ausnahme von 6 und 12)

    Die Kommission ist bereit, alle angenommenen Abänderungen zu übernehmen. Sie kann die Abänderungen 1-5, 7-11, 13-24 und 26-78/rev akzeptieren.

    4.2. Abänderungen, die die Kommission teilweise oder unter dem Vorbehalt der Neuformulierung übernehmen kann

    Abänderungen 6 und 12

    4.2.1. Abänderung 6

    Diese Abänderung spiegelt den vom Rat angenommenen neuen Erwägungsgrund 7a wider, wobei jedoch der Verweis auf Anhang III gestrichen wird. Die Kommission kann diese Abänderung teilweise übernehmen. Das Wort „grundsätzlich“ sollte wie folgt eingefügt werden: „Die Familienangehörigen ehemaliger Grenzgänger sollten grundsätzlich die Möglichkeit haben, die ärztliche Behandlung in dem früheren Beschäftigungsland des/der Versicherten nach seinem/ihrem Eintritt in den Ruhestand fortzusetzen.“ Dies soll den Umstand widerspiegeln, dass Anhang III während eines begrenzten Zeitraums weiter Anwendung findet, weshalb die bezeichneten Leistungen nicht in jedem Fall sofort verfügbar sein werden.

    4.2.2. Abänderung 12

    Diese Abänderung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 spiegelt eine ähnliche, vom Rat angenommene Änderung wider, wobei jedoch der Verweis auf Anhang III gestrichen wird. Die Kommission kann diese Abänderung teilweise übernehmen. Die Beibehaltung des Verweises auf Anhang III scheint in der Tat erforderlich zu sein, doch sollte seine Formulierung dem Umstand angepasst werden, dass der Anhang nur noch während eines begrenzten Zeitraums gilt. Die Abänderung kann somit vorbehaltlich einer Umformulierung des zweiten Absatzes wie folgt übernommen werden: „Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines Grenzgängers in Rente , sofern – dies gilt für die Dauer der Anwendbarkeit von Anhang III – der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seiner Tätigkeit zuletzt nachging, nicht in Anhang III aufgeführt ist .“

    5. GEÄNDERTER VORSCHLAG

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.

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