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Document 52008PC0618

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (Text von Bedeutung für den EWR)

    /* KOM/2008/0618 endg. - COD 2008/0188 */

    52008PC0618

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (Text von Bedeutung für den EWR) /* KOM/2008/0618 endg. - COD 2008/0188 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 7.10.2008

    KOM(2008) 618 endgültig

    2008/0188 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (nachstehend die „Richtlinie“) wird im Anschluss an einen Bericht vorgelegt, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Stand der Umsetzung des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms zur Prüfung der Wirkstoffe in Biozid-Produkten gemäß Artikel 16 Absatz 2 und über den Vollzug der Richtlinie gemäß Artikel 18 Absatz 5 übermittelt hat. |

    Allgemeiner Kontext Wie im oben erwähnten Bericht dargelegt, schreitet die Umsetzung des Prüfprogramms derzeit so langsam voran, dass es nicht wie vorgesehen bis zum 14. Mai 2010 abgeschlossen werden kann. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass vor Beginn der Prüfung zunächst ein Verzeichnis der Wirkstoffe in Biozid-Produkten erstellt werden musste, die in Europa in Verkehr gebracht worden waren, und dass die Wirkstoffe aufgelistet werden mussten, an deren Prüfung die Industrie oder einzelne Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie (die Positivliste der Gemeinschaft) interessiert waren. Dieses komplizierte Verfahren konnte erst nach drei vollen Jahren abgeschlossen werden. Erst Ende 2003 konnten der Zeitplan, die Prioritäten und die Liste der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für das Prüfprogramm festgelegt werden, und die ersten Unterlagen mit Bewertungsstudien gingen erst 2004 ein. Insgesamt wurden 964 Wirkstoffe identifiziert, von denen 468 zur Bewertung notifiziert worden sind. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Prüfprogramm zeigen, dass die Bewertung der Unterlagen zu einem regulären Wirkstoff selbst unter optimalen Bedingungen niemals weniger als drei Jahre dauert, und dass die durchschnittlich benötigte Zeit in der Größenordnung von vier Jahren liegt. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie sieht einen Übergangszeitraum von zehn Jahren vor (vom 14.5.2000 bis zum 14.5.2010), in dem der Markt für Biozid-Produkte weiterhin durch einzelstaatliche Vorschriften geregelt wird. Nach und nach werden immer mehr Wirkstoffe bewertet und in die Positivliste der Gemeinschaft aufgenommen, und die einzelstaatlichen Regelungen für die Zulassung von Biozid-Produkten werden allmählich durch die in der Richtlinie festgelegten harmonisierten Vorschriften ersetzt. Da aber das Ende des Übergangszeitraums mit dem des Prüfprogramms zusammenfällt, bedeutet dies in der Praxis, dass Produkte schon am folgenden Tage nur noch dann rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Wirkstoffe in der Positivliste der Gemeinschaft aufgeführt werden und sie nach den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen sind. Aus den oben dargelegten Gründen ist nahezu gewiss, dass die Prüfung eines großen Teils der Wirkstoffe bis zum 14.5.2010 nicht abgeschlossen sein wird. Folglich müssten alle Produkte, die noch nicht geprüfte Wirkstoffe enthalten, dann vom Markt genommen werden. Selbst wenn bis zum 14. Mai 2010 alle Wirkstoffe geprüft wären und über ihre Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Positivliste der Richtlinie entschieden würde, müssten diese Entscheidungen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, die zudem noch die Biozid-Produkte, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind, nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie zuzulassen oder zu registrieren hätten. Das setzt voraus, dass die Industrie vollständige Unterlagen zu bestimmten Biozid-Produkten erstellt und einreicht, dass die zuständigen Behörden diese bewerten, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten neue Zulassungen oder Registrierungen ausgestellt werden, und dass die anderen Mitgliedstaaten diese gegenseitig anerkennen. Nur dann wäre der Markt durch harmonisierte Vorschriften geregelt. Allerdings ist in der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form dafür keine Zeit vorgesehen, sondern es wird verlangt, dass der Markt bis zum 14. Mai 2010 vollständig harmonisiert ist. Artikel 12 der Richtlinie zum Datenschutz muss ebenfalls an die neue Frist für das Prüfprogramm angepasst werden, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Informationen nicht geschützt sind, die nach dem 14. Mai 2010 bis zur vorgeschlagenen neuen Frist für den Abschluss des Prüfprogramms, d. h. bis zum 14. Mai 2013 für die Zwecke der Richtlinie eingereicht werden. Nach den Feststellungen des oben erwähnten Berichts reicht die vorgeschlagene Verlängerung um drei Jahre für den Abschluss des Prüfprogramms möglicherweise nicht aus. Wäre der Verlängerungszeitraum aber erheblich länger, könnte sich das ungünstig auf intensivere Bemühungen um den rechtzeitigen Abschluss der Prüfarbeiten auswirken. Deshalb wird vorgeschlagen, ein Verfahren zur Annahme von Durchführungsmaßnahmen vorzusehen, um das Prüfprogramm und den entsprechenden Übergangszeitraum für noch offene Unterlagen flexibler zu gestalten. |

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten. Durch den vorliegenden Vorschlag sollen bestimmte Termine und ein Verfahren in der Richtlinie 98/8/EG geändert werden. |

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

    KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Konsultation der Beteiligten |

    Konsultationsmethoden, angesprochene Bereiche und allgemeines Profil der Befragten Mit den Mitgliedstaaten wurden insbesondere auf den Treffen der zuständigen Behörden in Brüssel (vier pro Jahr), an denen auch Vertreter der Industrie als Beobachter teilgenommen haben, umfassende informelle Gespräche über die voraussichtlichen Fortschritte des Prüfprogramms geführt. Außerdem wurden am 13. März 2007 auf einem speziellen Seminar mit dem Titel „Post Annex I Inclusion“ (Nach der Aufnahme in Anhang 1), das am Rande des 24. Treffens der zuständigen Behörden in Brüssel stattfand, Möglichkeiten für die beschleunigte Bewertung von Wirkstoffen und die Organisation einer koordinierten Zulassung von Biozid-Produkten erkundet und erörtert. |

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Auch die Mitgliedstaaten sind der Meinung, dass der Abschluss des Prüfprogramms für alle notifizierten Wirkstoffe bis zum 14. Mai 2010 höchst unwahrscheinlich ist. Zur Begründung betonten sie, dass die mangelnde Qualität oder die Unvollständigkeit der eingereichten Informationen zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führt, dass die verfügbaren Mittel insbesondere angesichts des durch REACH geschaffenen zusätzlichen Bedarfs an wissenschaftlichem Personal nicht ausreichen, um den derzeitigen und absehbaren Arbeitsaufwand zu bewältigen, und dass die Umsetzung der sehr anspruchsvollen technischen Bestimmungen der Richtlinie schwierig ist. Neben dem Ziel einer möglichst schnellen Harmonisierung des Marktes für Biozid-Produkte sind alle Stellungnahmen der Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigt worden. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen musste nicht eingeholt werden. |

    Folgenabschätzung Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Prüfprogramm und nach den vorsichtigsten Schätzungen dürften der Abschluss des Prüfprogramms und eine wirksame Harmonisierung des Marktes mindestens drei weitere Jahre dauern. Ohne eine Verlängerung wird die Vermarktung eines erheblichen Teils aller derzeit in Verkehr gebrachten Biozid-Produkte rechtswidrig, da die einzelstaatlichen Regelungen nach dem 14. Mai 2010 nicht mehr gelten und die Richtlinie das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten nur zulässt, wenn deren Wirkstoffe in der Positivliste der Gemeinschaft aufgeführt werden und sie nach den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen oder registriert sind. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, die Richtlinie im Hinblick auf die Dauer des Prüfprogramms und die Länge des Übergangszeitraums möglichst schnell und unabhängig vom Mitentscheidungsverfahren zur Überarbeitung der Richtlinie zu ändern, das später folgen soll (seine Einleitung ist für Ende 2008 geplant), nachdem alle Optionen für die Behebung erkannter Probleme und Schwächen in einer Folgenabschätzung gründlich untersucht worden sind. Ohne diese Änderungen würde die Industrie (die einen großen Teil ihrer Produkte nicht mehr vermarkten dürfte) erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden, und es käme (weil für die Bekämpfung vieler Schadorganismen keine Mittel verfügbar wären) zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Angesichts der vergleichsweise kurzen Verlängerung, die für das Prüfprogramm und den Übergangszeitraum vorgeschlagen wird, schlägt die Kommission als Vorsichtsmaßnahme außerdem vor, eine Verlängerung des Prüfprogramms und des Übergangszeitraums für nach dem 14. 5. 2013 noch offene Unterlagen durch Komitologiebeschlüsse zu ermöglichen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie betreffen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i sowie Artikel 16 Absätze 1 und 2. Im Prinzip wird das Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm nach Artikel 16 Absatz 2 zum Dreizehn-Jahres-Arbeitsprogramm, und in den oben genannten Bestimmungen werden die Formulierungen „zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ – d. h. der 14. Mai 2000, das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie – oder „10 Jahre ab dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ durch eine genaue Datumsangabe ersetzt, mit der sich das Ende des Übergangszeitraums und des Prüfprogramms um drei Jahre verschiebt. Um die Rechte der Dateninhaber an Angaben zu berücksichtigen, die im Zeitraum vom dem derzeit vorgesehenen Ende des Prüfprogramms (14.5.2010) und seinem vorgeschlagenen Ende (14.5.2013) bewertet werden, müssen die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erwähnten Datenschutzrechte ebenfalls um drei Jahre verlängert werden. Schließlich wird noch ein Ausschussverfahren vorgeschlagen, um das Prüfprogramm und den Übergangszeitraum für nach 2013 noch offene problematische Wirkstoffunterlagen bei Bedarf verlängern zu können. |

    Rechtsgrundlage Artikel 95 EG-Vertrag |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Richtlinie entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen: |

    Wenn die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf das Prüfprogramm und den Übergangszeitraum beziehen, nicht rechtzeitig geändert werden, würde die Industrie (die einen großen Teil ihrer Produkte nicht mehr vermarkten dürfte) erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden, und es käme (weil für die Bekämpfung vieler Schadorganismen keine Mittel verfügbar wären) zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die vorgeschlagenen Änderungen bilden die einfachste Lösung, die ein Weiterandauern des Status quo ermöglicht, bis die reguläre Überarbeitung des Programms abgeschlossen ist. |

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden voraussichtlich weder bei der Gemeinschaft und den nationalen, regionalen und lokalen Behörden noch bei den Wirtschaftsbeteiligten und den Bürgern zu zusätzlichem Finanz- bzw. Verwaltungsaufwand führen. |

    Wahl der Instrumente |

    Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie |

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, ist das insbesondere angesichts des sehr geringen Änderungsumfangs am besten geeignete Instrument eine weitere Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Wahl des Rechtsakts kann im Rahmen der (für November 2008 geplanten) substanziellen Überarbeitung der Richtlinie, mit der die Bestimmungen in erheblich größerem Ausmaß geändert werden, aber noch einmal geprüft werden. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    Abgesehen davon, dass die für die Überwachung des Vollzugs der Richtlinie und der Umsetzung ihres Prüfprogramms erforderlichen Mittel bereitgestellt worden sind oder hätten bereitgestellt werden sollen, hat der Vorschlag keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    WEITERE ANGABEN |

    Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

    Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine Frage von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden. |

    2008/0188 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten[5] sieht einen am 14. Mai 2000, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, beginnenden Übergangszeitraum von zehn Jahren vor, in dem die Mitgliedstaaten ihren einzelstaatlichen Regelungen oder Praktiken für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten folgen und insbesondere die Vermarktung von Biozid-Produkten zulassen können, deren Wirkstoffe nicht in die Positivliste dieser Richtlinie, d. h. die Anhänge I, IA oder IB, aufgenommen worden sind.

    2. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG legt ein ebenfalls am 14. Mai 2000 beginnendes Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm fest, in dem alle Wirkstoffe in Biozid-Produkten, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht worden sind, systematisch geprüft und, wenn sie sich im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt als annehmbar erweisen, in die Positivliste der Gemeinschaft aufgenommen werden.

    3. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 98/8/EG sehen den Schutz aller für ihre Zwecke vorgelegten Informationen für einen ebenfalls am 14. Mai 2000 beginnenden Zeitraum von zehn Jahren vor, außer wenn diese in einem bestimmten Mitgliedstaat bereits durch Regelungen für einen kürzeren Zeitraum geschützt sind; in seinem Hoheitsgebiet gelten dann diese Regelungen. So geschützt werden nur Informationen, die zur Unterstützung der Aufnahme von Wirkstoffen in die Positivliste der Richtlinie 98/8/EG vorgelegt wurden, die in bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/8/EG in Verkehr gebrachten Biozid-Produkten verwendet werden, d. h. von sogenannten „alten“ Wirkstoffen.

    4. Sobald ein alter Wirkstoff bewertet und in die Positivliste der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen worden ist, gilt sein Markt als harmonisiert, und die Übergangsregelungen für das Inverkehrbringen von Produkten, die diesen Wirkstoff enthalten, werden durch die Bestimmungen dieser Richtlinie ersetzt.

    5. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG hat die Kommission zwei Jahre vor dem Abschluss des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms einen Bericht[6] über den Stand seiner Umsetzung vorzulegen. Nach den Ergebnissen dieses Berichtes steht zu erwarten, dass die Prüfung einer großen Zahl von Wirkstoffen bis zum 14. Mai 2010 nicht abgeschlossen sein wird. Überdies wird selbst für Wirkstoffe, über deren Aufnahme in die Positivliste der Richtlinie 98/8/EG bis zum 14. Mai 2010 entschieden ist, ein ausreichender Zeitraum benötigt, in dem die Mitgliedstaaten die einschlägigen Rechtsakte umsetzen und die einschlägigen Produktzulassungen erteilen, aufheben oder ändern, um den harmonisierten Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG zu entsprechen. Es besteht die ernste Gefahr, dass die einzelstaatlichen Regelungen nach dem Ende des Übergangszeitraums am 14. Mai 2010 nicht mehr gelten, während die einschlägigen harmonisierten Regelungen noch nicht angenommen sind. Deshalb wird eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms für erforderlich gehalten, damit die Prüfung aller zur Bewertung notifizierten Wirkstoffe abgeschlossen werden kann.

    6. Außerdem muss das Ende des Prüfprogramms so mit dem des Übergangszeitraums zusammenfallen, dass die einzelstaatlichen Systeme das Inverkehrbringen der Biozid-Produkte regeln, bis sie durch harmonisierte Bestimmungen ersetzt werden können.

    7. Aus Gründen der Kohärenz und um den Verlust des Datenschutzes zu vermeiden, während bestimmte Wirkstoffe noch bewertet werden, sollte auch der Schutz aller für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG vorgelegten Informationen so verlängert werden, dass sein Auslaufen mit dem Ende des Prüfprogramms zusammenfällt.

    8. Die vorgeschlagene Verlängerung des Prüfprogramms wird bei einer Reihe von Wirkstoffen möglicherweise nicht ausreichen, um die Bewertung abschließen zu können. Andererseits könnte sich ein deutlich längerer Verlängerungszeitraum ungünstig auf die Intensivierung der Bemühungen um den rechtzeitigen Abschluss des Prüfprogramms auswirken. Um das Prüfprogramm und den entsprechenden Übergangszeitraum für nach dem 14.5.2013 noch verbleibende Wirkstoffe zu verlängern, sollte ein flexibleres Verfahren vorgesehen werden –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 98/8/EG wird wie folgt geändert:

    9. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i) bis zum 14. Mai 2013 im Fall von Informationen, die für diese Richtlinie vorgelegt worden sind, außer wenn diese bereits durch einzelstaatliche Regelungen für Biozid-Produkte geschützt sind. In solchen Fällen sind die Informationen weiterhin in dem Mitgliedstaat geschützt, bis zum Ablauf einer restlichen Datenschutzfrist nach einzelstaatlichen Regelungen, und zwar höchstens bis zum 14. Mai 2013;“

    b) Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i) bis zum 14. Mai 2013 im Fall von Informationen, die für diese Richtlinie vorgelegt worden sind, außer wenn diese bereits durch einzelstaatliche Regeln für Biozid-Produkte geschützt sind. In solchen Fällen sind die Informationen bis zum Ablauf einer restlichen Datenschutzfrist nach einzelstaatlichen Regelungen weiterhin in dem Mitgliedstaat geschützt, und zwar höchstens bis zum 14. Mai 2013;“

    10. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a) Der erste Satz in Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 4 kann ein Mitgliedstaat unbeschadet der Absätze 2 und 3 bis zum 14. Mai 2013 weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i) Im ersten Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

    „Nach der Annahme dieser Richtlinie beginnt die Kommission mit einem Dreizehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts, das zu anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Zwecken verwendet wird, bereits in Verkehr sind.“

    ii) Am Ende des ersten Unterabsatzes wird der folgende Satz angefügt:

    „Je nach den Schlussfolgerungen des Berichts kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 festgelegten Verfahren entschieden werden, ob der in Absatz 1 erwähnte Übergangszeitraum und der Dreizehnjahreszeitraum des Arbeitsprogramms um einen festzulegenden Zeitraum verlängert werden sollen.“

    iii) Im zweiten Unterabsatz wird die Angabe „Innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums“ durch die Angabe „Innerhalb dieses Dreizehnjahreszeitraums“ ersetzt.

    Artikel 2Umsetzung

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 14. Mai 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Vorschriften und eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. C […] vom […], S. […].

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. L 123 vom 24. 4. 1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20. 3. 2008, S. 57).

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

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