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Document 52008PC0229

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    /* KOM/2008/0229 endg. - COD 2008/0090 */

    52008PC0229

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission /* KOM/2008/0229 endg. - COD 2008/0090 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 30.4.2008

    KOM(2008) 229 endgültig

    200/0090 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    HINTERGRUND

    Umsetzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

    Gemäß Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Vertrag von Amsterdam, hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Die Grundsätze und Einschränkungen für die Ausübung dieses Zugangsrechts wurden durch Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[1] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegt, die seit dem 3. Dezember 2001 gilt.

    In ihrem am 30. Januar 2004 veröffentlichten Bericht über die Umsetzung der Verordnung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie bemerkenswert gut funktioniert hat. Somit bestand ihrer Ansicht nach kein Bedarf, die Verordnung kurzfristig zu ändern, da sie ohnehin nach Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa überarbeitet werden müsste.

    Gründe für die Neufassung der bestehenden Verordnung

    Die von der Kommission am 9. November 2005 im Rahmen ihrer Bemühungen um mehr Offenheit aufgelegte "Europäische Transparenzinitiative"[2] beinhaltete eine Überprüfung der Verordnung.

    Das Europäische Parlament forderte seinerseits die Kommission in einer Entschließung vom 4. April 2006[3] auf, Vorschläge zur Änderung der Verordnung vorzulegen.

    In der Zwischenzeit verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 6. September 2006 eine neue Verordnung zur Anwendung des Übereinkommens von Århus[4] auf die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, die mit Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten mit umweltpolitischen Informationen zusammenwirkt.

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird seit nunmehr sechs Jahren angewendet. In dieser Zeit haben die Organe umfassende Erfahrungen mit ihrer Umsetzung gesammelt. Ferner hat sich eine wegweisende Rechtsprechung herausgebildet, und zahlreiche Beschwerden wurden vom Europäischen Bürgerbeauftragten beigelegt. Die Organe können daher die Funktionsweise der Verordnung überprüfen und sie entsprechend anpassen.

    Als ersten Schritt bei der Überarbeitung hat die Europäische Kommission am 18. April 2007 ein Grünbuch als Referenz für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht[5]. Die Ergebnisse dieser Konsultation wurden in einem im Januar 2008 veröffentlichten Bericht zusammengefasst.

    BEI DER ÜBERPRÜFUNG BERÜCKSICHTIGTE FRAGEN

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006

    In seiner oben genannten Entschließung vom 4. April 2006 hat das Parlament fünf Empfehlungen abgegeben, die die Kommission bei der Erarbeitung dieses Vorschlags ordnungsgemäß berücksichtigt hat.

    Geltungsbereich der Rechtsgrundlage und Zweck der Verordnung

    Nach Auffassung des Parlaments sollte die Präambel der Verordnung deutlich machen, dass Artikel 255 EG-Vertrag die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Grundsätze von Offenheit und Bürgernähe und die entscheidende Rechtsgrundlage für Transparenz und Vertraulichkeit bildet.

    Da Artikel 255 den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftstücken betrifft, schlägt die Kommission vor, den Zweck der Verordnung in Artikel 1 entsprechend zu erläutern.

    Vollständige Transparenz der Rechtsvorschriften

    Alle vorbereitenden Dokumente für Rechtsakte sollten der Öffentlichkeit unmittelbar zugänglich sein.

    Diese Empfehlung wird in vollem Umfang akzeptiert und in Artikel 12 berücksichtigt.

    Vertraulichkeitsbestimmungen

    Das Parlament hat empfohlen, Vorschriften für die Geheimhaltungsgrade von Dokumenten in der Verordnung festzulegen und die parlamentarische Kontrolle durch die Anwendung dieser Bestimmungen und den Zugang zu diesen Schriftstücken zu gewährleisten.

    Der Geheimschutz von Schriftstücken schließt sie nicht per se vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang aus. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass besondere Vorschriften für die Geheimhaltung und die Behandlung von Verschlusssachen nicht in einer Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit festgelegt werden sollten.

    Zugang zu Dokumenten der Mitgliedstaaten

    Das Parlament wollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Dokumente nicht freizugeben, begrenzen und besser definieren.

    Gemäß dem neuen Artikel 5 Absatz 2, in dem auch ein Urteil des Gerichtshofs in dieser Frage berücksichtigt wird, müssen die Mitgliedstaaten Gründe angeben, wenn sie ein Organ bitten, von ihnen stammende Schriftstücke nicht freizugeben.

    Register und Archivierungsvorschriften

    Das Parlament empfiehlt die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle im Hinblick auf die vorbereitende Gesetzgebung, eine gemeinsame Schnittstelle für die Register der Organe und einheitliche Vorschriften für die Archivierung der Schriftstücke.

    Die Kommission stimmt dieser Empfehlung in vollem Umfang zu. Sie kann jedoch ohne Änderung der Verordnung umgesetzt werden.

    Ergebnis der Konsultation der Öffentlichkeit

    Die Reaktionen auf die bei der öffentlichen Konsultation gestellten Fragen können wie folgt zusammengefasst werden[6]. Im vorliegenden Vorschlag hat die Kommission die Meinung der Mehrheit der Befragten zu allen im Grünbuch angesprochenen Fragen berücksichtigt.

    Aktive Verbreitung

    Register und Webseiten sollten leichter zugänglich sein und besser aufeinander abgestimmt werden. Der Umfang der Kommissionsregister sollte ausgeweitet werden. Die Bürger würden eine proaktivere Freigabepolitik begrüßen.

    Aktive Transparenz bei der Rechtsetzung wird in Artikel 12 behandelt. Artikel 11 und der geänderte Artikel 12 bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für umfassendere und einfacher zugängliche Register und Webseiten.

    Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 an das Übereinkommen von Århus

    Der Vorschlag zur Angleichung der Verordnung an die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens) wurde weit gehend unterstützt. Vorbehalte gab es im Wesentlichen von Umwelt-NROs und aus den Bereichen Chemie und Biotechnologie.

    Die Angleichung wird behandelt in den geänderten Artikeln 4 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 2.

    Schutz personenbezogener Daten

    In der gegenwärtigen Praxis wird die Schwärzung von Namen und anderen personenbezogenen Daten in Schriftstücken, die freigegeben werden sollen, als zu restriktiv angesehen, insbesondere, wenn Personen in öffentlichen Ämtern tätig sind. Das Gericht erster Instanz hat in dieser Angelegenheit ein Urteil gefällt (siehe Punkt 2.3.1 unten).

    Die einschlägige Bestimmung wurde in dem neuen Artikel 4 Absatz 5 entsprechend neugefasst.

    Schutz geschäftlicher Interessen

    Die öffentlichen Behörden und die Privatwirtschaft sind der Auffassung, dass die gegenwärtigen Vorschriften ausgewogen sind. Allerdings behaupten Journalisten, NROs und die meisten Einzelpersonen, dass das Interesse an der Freigabe größeres Gewicht erhalten sollte.

    Daher schlägt die Kommission nicht vor, diese Bestimmung zu ändern.

    Umgang mit übermäßigen Anträgen

    Eine leichte Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Privatsektor befürworten bei der Bearbeitung übermäßiger Anträge besondere Maßnahmen, die von den üblichen Vorschriften abweichen. Die Mitgliedstaaten fordern, dass diese Maßnahmen auf objektiven Kriterien beruhen. Der Europäische Bürgerbeauftragte, eine deutliche Minderheit von Mitgliedstaaten und NROs sind gegen besondere Maßnahmen bei übermäßigen Anträgen.

    Die Kommission schlägt keine Bestimmung zur Ablehnung von Anträgen, die als übermäßig eingestuft werden können, vor. Statt dessen wird vorgeschlagen, die Möglichkeit, Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu verlangen, auf Fälle auszuweiten, in denen die beantragten Schriftstücke nicht leicht ermittelt werden können.

    Der Begriff "Dokument"

    Allgemein wird befürwortet, die gegenwärtig weitgefasste Definition beizubehalten. Eine wie im Grünbuch vorgeschlagene Präzisierung im Hinblick auf die Datenbanken würde begrüßt.

    Eine genaue Definition des Begriffs "Dokument" enthält der geänderte Artikel 3 Buchstabe (a), der auch Informationen in elektronischen Datenbanken betrifft.

    Zeitspannen für die Anwendung von Ausnahmeregelungen

    Der Vorschlag, Ereignisse zu benennen, in deren Vorfeld Schriftstücke nicht freigegeben werden, fand keine große Unterstützung. Andererseits wurde die systematische Freigabe von Schriftstücken nach besonderen Ereignissen und weit vor Ablauf der 30-Jahresfrist für die Öffnung der Archive begrüßt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass der Zugang im Hinblick auf Schriftstücke, die Gerichts- oder ähnliche Verfahren betreffen, bevor eine öffentliche Anhörung stattgefunden hat oder eine endgültige Entscheidung getroffen wurde, systematisch abzulehnen ist. Dies wurde auch durch die gängige Rechtssprechung bestätigt (siehe Punkt 2.3.3).

    Die Kommission schlägt vor, Artikel 2 anzupassen.

    Geltungsbereich der Verordnung

    Viele der zum Grünbuch Befragten befürworteten eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf alle EU-Organe, -Einrichtungen und -Agenturen.

    Eine solche Ausweitung ist im Rahmen des gegenwärtigen Vertrags nicht möglich, erfolgt jedoch, wenn der Vertrag über die Arbeitsweise der Union in Kraft tritt.

    Zugang zu Dokumenten aus Mitgliedstaaten

    Dieser Punkt wurde ferner nicht nur von einigen Befragten, sondern auch in der Entschließung des Parlaments aufgegriffen (siehe Punkt 2.1.4 oben). Zwischenzeitlich wurde diese Frage durch ein Urteil des Gerichtshofs geklärt (siehe Punkt 2.3.2).

    Neueste Rechtsprechung

    In einer Reihe von Urteilen haben das Gericht erster Instanz und der Gerichtshof in mehreren wichtigen Fragen im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung, die in diesem Vorschlag behandelt werden, entschieden.

    Zugang zu personenbezogenen Daten

    In seinem Urteil vom 8. November 2007 in der Rechtssache Bavarian Lager[7] legte das Gericht erster Instanz die Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten aus und prüfte das Zusammenwirken von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Datenschutzverordnung[8].

    Das Verhältnis zwischen der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit und der Datenschutzverordnung wird im neuen Artikel 4 Absatz 5 geklärt.

    Zugang zu Dokumenten aus einem Mitgliedstaat

    Am 18. Dezember 2007 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2004 in einer Rechtssache im Zusammenhang mit dem Recht von Mitgliedstaaten, von ihnen stammende Dokumente nicht freizugeben, auf[9].

    Die jetzige Bestimmung in Artikel 4 Absatz 5 wird ersetzt durch den neuen Artikel 5 Absatz 2.

    Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen vor und nach einem besonderen Ereignis

    In seinem Urteil vom 13. April 2005 in einer Rechtssache betreffend den Zugang zu einer Kartellakte[10] hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass ein Organ, das einen Antrag auf Akteneinsicht erhält, grundsätzlich verpflichtet ist, den Inhalt der im Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen. Diese Prüfung kann jedoch entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falles die beantragten Dokumente offenkundig von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden. In einem Urteil jüngeren Datums vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass dem Gericht eingereichte Schriftsätze von der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren eindeutig gedeckt sind, bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat[11].

    Neue Bestimmungen wurden unter Artikel 2 Absätze 5 und 6 hinzugefügt.

    VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN AN VERORDNUNG (EG) NR. 1049/2001

    Zweck und Begünstigte der Verordnung - Artikel 1 und 2

    Der Wortlaut in Artikel 1 Buchstabe (a) wird geringfügig abgeändert, um klarzustellen, dass der Zweck der Verordnung darin besteht, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Dies entspricht der Rechtsgrundlage und wurde durch die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz bestätigt[12].

    Das Zugangsrecht wird allen natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Wohnsitz, gewährt. Somit entspricht die Verordnung den Bestimmungen von Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über den Zugang zu Umwelt-Informationen[13]. Artikel 2 Absatz 1 wird entsprechend geändert, und Artikel 2 Absatz 2 wird aufgehoben.

    Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich – Artikel 2 und 3

    In Artikel 2 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Verordnung für alle Dokumente eines Organs gilt, die Sachverhalte im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich dieses Organs betreffen. Im derzeitigen Text wird dieser Aspekt unter der Definition eines "Dokuments" in Artikel 3 Buchstabe (a) erwähnt. Dies bezieht sich jedoch eher auf den Anwendungsbereich der Verordnung als auf die Definition des Begriffs "Dokument".

    Ein Artikel 2 neu hinzugefügter Absatz 5 stellt klar, dass Schriftstücke, die von anderen Parteien als den Organen bei Gericht eingereicht werden, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang nach Artikel 255 EG-Vertrag ausgeschlossen ist, und dass der Vertrag von Lissabon dieses Recht auf den Gerichtshof ausweitet, allerdings auf Schriftstücke, die sich auf seine Verwaltungstätigkeiten beziehen.

    Der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse eines Organs sollte ausgeschlossen werden, bis die entsprechende Entscheidung nicht länger durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden kann oder die Untersuchung abgeschlossen ist. In dieser Untersuchungsphase gelten ausschließlich die besonderen Bestimmungen in diesem Bereich. Die Vorschriften für Wettbewerbsverfahren und Verfahren im Zusammenhang mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen (Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen) sowie Verfahren im Rahmen der Verordnung über Handelshemmnisse enthalten Bestimmungen über das bevorzugte Recht auf Zugang für interessierte Parteien sowie Bestimmungen für die Offenlegung[14]. Diese Vorschriften würden infrage gestellt, wenn der Öffentlichkeit im Rahmen von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein umfassenderer Zugang gewährt würde. Die von natürlichen oder juristischen Personen im Laufe derartiger Untersuchungen erhaltenen Informationen werden, nachdem die entsprechende Entscheidung endgültig geworden ist, weiterhin geschützt.

    Die weitgefasste Definition des Begriffs "Dokument" in Artikel 3 Buchstabe (a) wird beibehalten. Gleichwohl liegt ein "Dokument" nur dann vor, wenn es seinen Empfängern übermittelt wurde oder innerhalb des Organs verbreitet oder auf andere Weise registriert wurde. Andererseits sollte die Definition von "Dokument" in elektronischen Systemen enthaltene Daten nur insofern beinhalten, als diese in lesbarer Form abgerufen werden können.

    Ausnahmeregelungen – Artikel 4

    Die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 niedergelegte Ausnahmeregelung zum Schutz der Umwelt wird unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 1049/2001 eingefügt, um diese Vorordnung den Bestimmungen des Århus-Übereinkommens anzupassen. Aus Gründen der Klarheit werden die Gedankenstriche durch Buchstaben ersetzt.

    Ebenfalls im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung an das Århus-Übereinkommen gilt die Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen in Artikel 4 Absatz 2 nicht für Informationen über Emissionen, die für den Umweltschutz wichtig sind. Folglich wird der Schutz der geistigen Eigentumsrechte als eine separate Ausnahmeregelung erwähnt.

    Der Begriff „Gerichtsverfahren“ wird erläutert und umfasst Schiedsgerichts- und Streitbeilegungsverfahren.

    Eine neue Ausnahmeregelung wird hinzugefügt, um Verfahren, die zur Auswahl von Mitarbeitern oder Auftragnehmern führen, zu schützen. Die Transparenz in diesen Bereichen wird durch das Statut und die Haushaltsordnung geregelt. Die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Prüfungs- und Evaluierungsausschüssen muss gewährleistet sein.

    Artikel 4 Absatz 3 wird aus Gründen der Klarheit neu formuliert, aber nicht substantiell geändert.

    Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 werden in Artikel 5 aufgenommen, da sie Verfahrensvorschriften und keine Ausnahmeregelungen enthalten.

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) über den Zugang zu personenbezogenen Daten wird in einem neuen Artikel 4 Absatz 5 aufgenommen und umformuliert, um das Verhältnis zwischen Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Verordnung 45/2001 (Schutz personenbezogener Daten) zu klären.

    Konsultation Dritter – Artikel 5

    Der neue Artikel 5 Absatz 2 legt das Verfahren fest, das bei einem Antrag auf Einsichtnahme in aus einem Mitgliedstaat stammende Schriftstücke zu beachten ist. Der Mitgliedstaat muss konsultiert werden, sofern nicht klar ist, ob die Dokumente freigegeben werden sollen oder nicht; gibt der Mitgliedstaat Gründe für die Nichtfreigabe der angeforderten Schriftstücke auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder einschlägigen ähnlichen und besonderen Bestimmungen seiner nationalen Gesetzgebung an, verweigert das Organ den Zugang zu diesen Dokumenten. Diese neue Vorschrift berücksichtigt das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-64/05 P (siehe Abschnitt 1.5.2 oben).

    Verfahrensvorschriften – Artikel 6, 8 und 10

    Artikel 6 Absatz 2 wird geändert, um Fälle, in denen die beantragten Schriftstücke nicht leicht ermittelt werden können, zu berücksichtigen.

    In Artikel 8 wird die Frist für die Bearbeitung von Zweitanträgen auf 30 Arbeitstage ausgedehnt, mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um 15 Arbeitstage. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es fast unmöglich ist, einen Zweitantrag innerhalb von 15 Arbeitstagen zu bearbeiten. Die Bearbeitung eines Zweitantrags verlangt mehr Zeit, da ein solcher Antrag zu einer förmlichen Entscheidung des Organs führt, für die strenge Verfahrensvorschriften gelten.

    Artikel 10 erhält einen neuen Absatz, aus dem klar hervorgeht, dass, sofern das EU- oder einzelstaatliche Recht besondere Modalitäten festlegt, diese zu beachten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für die Einsichtnahme eine Gebühr bezahlt werden muss, die für das Organ, das die Dokumente erstellt hat, eine Einnahmequelle darstellt.

    Aktive Verbreitung – Artikel 12

    Diese Bestimmung wird neugefasst, um einen direkten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die Teil von Verfahren sind, die zur Annahme von EU-Rechtsakten oder von allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter führen. Solche Schriftstücke sollten von vornherein von den Organen zugänglich gemacht werden, sofern keine eindeutige Ausnahmeregelung zum Recht der Öffentlichkeit auf Zugang anwendbar ist.

    ⎢ 1049/2001

    200/0090 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission[15],

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag[16],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ∫ neu

    1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[17] muss in wesentlichen Punkten geändert werden Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 1

    2. In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 2

    3. Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 EU-Vertrag und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

    In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham, Edinburgh und Kopenhagen wurde die Notwendigkeit betont, die Arbeit der Organe der Union transparenter zu machen. Diese Verordnung konsolidiert die Initiativen, die die Organe bereits ergriffen haben, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern.

    ∫ neu

    4. Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegt, die am 3. Dezember 2001 in Kraft trat[18].

    5. Eine erste Bewertung der Durchführung von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfolgte in einem am 30. Januar 2004 veröffentlichten Bericht[19]. Am 9. November 2005 beschloss die Kommission, das Verfahren zur Überprüfung von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einzuleiten. Das Europäische Parlament forderte die Kommission in einer Entschließung vom 4. April 2006 auf, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorzulegen[20]. Am 18. April 2007 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zur Überarbeitung der Verordnung[21] und leitete eine öffentliche Anhörung ein.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 4

    6. Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    7. Da der Zugang zu Dokumenten im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nicht geregelt ist, sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß der Erklärung Nr. 41 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam bei Dokumenten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich aus diesen beiden Verträgen √ diesem Vertrag ∏ ergeben, von dieser Verordnung leiten lassen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 7

    8. Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 EU-Vertrag gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Jedes Organ sollte seine Sicherheitsbestimmungen beachten.

    ∫ neu

    9. Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten am 6. September 2006 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft[22]. In Bezug auf die Freigabe von Schriftstücken, die Umweltinformationen enthalten, sollte diese Verordnung im Einklang stehen mit Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

    10. Im Hinblick auf die Freigabe personenbezogener Daten sollte eine eindeutige Verbindung hergestellt werden zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[23].

    11. Im Hinblick auf die Freigabe von Dokumenten, die aus einem Mitgliedstaat stammen, sowie von Schriftstücken Dritter, die Teil von Gerichtsakten sind oder die die Organe aufgrund der ihnen durch das EU-Recht verliehenen besonderen Untersuchungsbefugnisse erhalten haben, sind eindeutige Vorschriften festzulegen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 6

    12. Ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten sollte in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, wobei gleichzeitig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse zu wahren ist. Derartige Dokumente sollten in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden.

    ∫ neu

    13. Die Transparenz im Rechtsetzungsprozess ist für den Bürger von äußerster Bedeutung. Daher sollten die Organe Dokumente, die Teil des Rechtsetzungsprozesses sind, aktiv verbreiten. Eine aktive Verbreitung von Dokumenten sollte auch in anderen Bereichen angeregt werden.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 8

    14. Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten, sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 9

    15. Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. Regelungen zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments über den Inhalt derartiger Dokumente sollten durch eine interinstitutionelle Vereinbarung getroffen werden.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 10

    16. Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Erklärung Nr. 35 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam die Kommission oder den Rat ersuchen kann, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 11

    17. Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 12

    18. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Organe sollten mit dieser Verordnung in Einklang stehen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 13

    19. Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

    20. Jedes Organ sollte die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit über die neuen geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und sein Personal entsprechend auszubilden und so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen. Um den Bürgern die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern, sollte jedes Organ ein Dokumentenregister zugänglich machen.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 15

    21. Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen der Organe beachten sollten.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 16

    22. Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

    ⎢ 1049/2001 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

    23. Gemäß Artikel 255 Absatz 3 EG-Vertrag legt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.,Der Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ratsdokumenten[24], der Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten[25], der Beschluss 97/632/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments[26] sowie die Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von Schengen-Dokumenten sollten daher nötigenfalls geändert oder aufgehoben werden.

    ⎢ 1049/2001

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Zweck dieser Verordnung ist es:

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    (a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG-Vertrag niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend "Organe" genannt) so festzulegen, dass √ der Öffentlichkeit ∏ ein größtmöglicher Zugang zu √ solchen ∏ Dokumenten gewährleistet wird,;

    (b) Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen,; und

    ⎢ 1049/2001

    (c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.

    Artikel 2

    Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    1. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

    2. Die Organe können vorbehaltlich der gleichen Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu Dokumenten gewähren.

    32. Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden √ und einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen ∏.

    ⎢ 1049/2001

    43. Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht.

    54. Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.

    ∫ neu

    5. Diese Verordnung gilt nicht für Schriftstücke, die von Parteien außerhalb der Organe bei Gericht eingereicht werden.

    6. Unbeschadet besonderer, im EU-Recht festgelegter Zugangsrechte für interessierte Parteien sind Dokumente, die Teil der Verwaltungsakte zu einer Untersuchung oder von Verfahren, die einen individuellen Akt betreffen, öffentlich nicht zugänglich, bis die Untersuchung abgeschlossen oder der Akt endgültig ist. Schriftstücke, die Informationen enthalten, die ein Organ im Rahmen solcher Verfahren von natürlichen oder juristischen Personen gesammelt oder erhalten hat, sind öffentlich nicht zugänglich.

    ⎢ 1049/2001

    67. Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung ergibt.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    ? neu

    (a) „Dokument“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen ? die formell von einem Organ erstellt und an einen oder mehrere Empfänger weitergeleitet oder auf andere Weise registriert oder von einem Organ entgegengenommen wurden; Daten in elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen sind Dokumente, wenn sie in Form eines Ausdrucks oder einer elektronischen Kopie mithilfe der für die Nutzung des Systems zur Verfügung stehenden Instrumente abgerufen werden können ⎪ ;

    (b) „Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

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    ? neu

    Artikel 4

    Ausnahmen

    1. Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung : (a) der Schutz des öffentlichen Interesses beeinträchtigt würde im Hinblick auf:

    (a) die öffentliche Sicherheit ? einschließlich der Sicherheit natürlicher und juristischer Personen ⎪ ,;

    (b) die Verteidigung und militärische Belange,;

    (c) die internationalen Beziehungen,;

    (d) die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

    ∫ neu

    (e) die Umwelt, wie z.B. Brutstätten seltener Tierarten.

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    (b) die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.

    2. Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    (a) der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person,; einschließlich des geistigen Eigentums,

    √ (b) der Schutz geistiger Eigentumsrechte; ∏

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    ? neu

    (c) √ der Schutz der Rechtsberatung und ∏ der Gerichts- verfahren ? , Schiedsgerichts- und Streitbeilegungsverfahren ⎪ und ,;

    (d) der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,;

    ∫ neu

    (e) der Schutz der Objektivität und Neutralität von Auswahlverfahren.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    ? neu

    es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    3. Der Zugang zu √ den folgenden Dokumenten ∏ einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn √ ihre ∏ eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs √ der Organe ∏ ernstlich beeinträchtigen würde:, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    √ (a) Schriftstücke im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, in der noch kein Beschluss gefasst wurde; ∏

    √(b) Dokumente ∏ Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb desr betreffenden Organse, wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    √ 4. Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 und 3 werden angewandt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe vorliegt. ∏ ? Absatz 2(a) wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. ⎪

    ∫ neu

    5. Namen, Titel und Funktionen von Inhabern öffentlicher Ämter, von Beamten und Interessenvertretern im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit sind offenzulegen, sofern die Freigabe angesichts der besonderen Umstände die betroffenen Personen nicht schädigen würde. Weitere personenbezogene Daten sind entsprechend den in den EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung solcher Daten offenzulegen.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    6. Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

    7. Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre √ des Schutzes personenbezogener Daten ∏ oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

    Artikel 5

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    √ Konsultation ∏

    41. Bezüglich der Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der √ in Artikel 4 genannten ∏ Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

    5. Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

    ∫ neu

    2. Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument, das nicht im Rahmen von Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen, übermittelt wurde, sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren. Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder auf besondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, die die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen. Das Organ würdigt die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe, sofern sich diese auf in dieser Verordnung festgelegte Ausnahmeregelungen stützen.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    Artikel 5

    Dokumente in den Mitgliedstaaten

    3. Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat - es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf - das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.

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    ? neu

    Artikel 6

    Anträge

    1. Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 EG-Vertrag aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

    2. Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise ? oder können die beantragten Schriftstücke nicht ermittelt werden ⎪, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister. ?Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen laufen an, sobald die geforderten Präzisierungen beim Organ eingehen. ⎪

    3. Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene ? und praktische ⎪ Lösung zu finden.

    4. Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.

    Artikel 7

    Behandlung von Erstanträgen

    1. Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 4 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

    32 . In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

    23. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

    44. Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

    Artikel 8

    Behandlung von Zweitanträgen

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    ? neu

    1. Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 15 ? 30 ⎪ Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags.

    ⎢ 1049/2001

    22. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

    ∫ neu

    3. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so hat der Antragsteller nach Artikel 230 bzw. 195 EG-Vertrag die Möglichkeit, beim Gericht erster Instanz Klage gegen das Organ zu erheben und/oder beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    34. Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

    ⎢ 1049/2001

    Artikel 9

    Behandlung sensibler Dokumente

    1. Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuft sind.

    2. Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

    3. Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.

    4. Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument ist so zu begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

    5. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu sensiblen Dokumenten die in diesem Artikel und in Artikel 4 vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

    6. Die Bestimmungen der Organe über sensible Dokumente werden öffentlich gemacht.

    7. Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.

    Artikel 10

    Zugang im Anschluss an einen Antrag

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    1. Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos.

    2. Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden √ öffentlich verfügbar ∏ und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

    ⎢ 1049/2001

    3. Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    √ 4. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos. ∏

    ∫ neu

    5. Diese Verordnung lässt in EU- oder in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Modalitäten für die Einsichtnahme, beispielsweise die Zahlung von Gebühren, unberührt.

    ⎢ 1049/2001

    Artikel 11

    Register

    1. Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form gewährt werden. Hinweise auf Dokumente werden unverzüglich in das Register aufgenommen.

    2. Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer (gegebenenfalls einschließlich der interinstitutionellen Bezugsnummer), den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register. Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigt wird.

    3. Die Organe ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das spätestens zum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist.

    Artikel 12

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    Direkter Zugang in elektronischer Form oder über ein Register √ zu Dokumenten ∏

    1. Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich.

    21. Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von √ EU- ∏ Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, √ oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter ∏ erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 √ der Öffentlichkeit ∏ direkt zugänglich gemacht werden.

    32. Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt √ in elektronischer Form ∏ zugänglich gemacht werden.

    ⎢ 1049/2001

    43. Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo das Dokument aufzufinden ist.

    ∫ neu

    4. Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die Kategorien von Dokumenten fest, die unmittelbar öffentlich zugänglich sind.

    ⎢ 1049/2001

    Artikel 13

    Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt

    1. Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag und Artikel 163 Absatz 1 Euratom-Vertrag Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:

    (a) Vorschläge der Kommission;

    (b) Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den Artikeln 251 und 252 EG-Vertrag genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren;

    (c) Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag;

    (d) vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 EU-Vertrag erstellte Übereinkommen;

    (e) zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 293 EG-Vertrag unterzeichnete Übereinkommen;

    (f) von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 EU-Vertrag geschlossene internationale Übereinkünfte.

    2. Folgende Dokumente werden, soweit möglich, im Amtsblatt veröffentlicht:

    (a) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag unterbreitete Initiativen;

    (b) Gemeinsame Standpunkte im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag;

    (c) Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

    3. Jedes Organ kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, welche weiteren Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht werden.

    Artikel 14

    Information

    1. Jedes Organ ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß dieser Verordnung hat.

    2. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.

    Artikel 15

    Verwaltungspraxis in den Organen

    1. Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.

    2. Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft, mögliche Konflikte behandelt und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    ? neu

    Artikel 16

    Vervielfältigung von Dokumenten

    Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf ? den Erhalt von Kopien von Dokumenten oder auf ⎪ Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    Artikel 17

    Berichte

    1. Jedes Organ legt jährlich einen Bericht über das Vorjahr vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in denen das Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen und die Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.

    2. Spätestens zum 31. Januar 2004 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung dieser Verordnung und für ein Aktionsprogramm für die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen.

    Artikel 18

    Durchführungsmaßnahmen

    1. Jedes Organ passt seine Geschäftsordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen werden am 3. Dezember 2001 wirksam.

    2. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft[27] mit dieser Verordnung, um zu gewährleisten, dass die Dokumente so umfassend wie möglich aufbewahrt und archiviert werden.

    3. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der geltenden Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten mit dieser Verordnung.

    Artikel 18

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird mit Wirkung vom [...] aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    ⎢ 1049/2001 (angepasst)

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten √ zwanzigsten ∏ Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften √ Union ∏ in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Dezember 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Für das Europäische Parlament Für den Rat

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Verordnung 1049/2001 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 | Artikel 1 |

    Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |

    Artikel 2 Absatz 2 | - |

    Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 2 |

    Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 3 |

    Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 4 |

    - | Artikel 2 Absatz 5 |

    - | Artikel 2 Absatz 6 |

    Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 2 Absatz 7 |

    Artikel 3 | Artikel 3 |

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) | Artikel 4 Absatz 1 |

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) | Artikel 4 Absatz 5 |

    Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |

    Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 3 |

    Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 1 |

    Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 2 |

    - | Artikel 4 Absatz 4 |

    Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 4 Absatz 6 |

    Artikel 4 Absatz 7 | Artikel 4 Absatz 7 |

    Artikel 5 | Artikel 5 Absatz 3 |

    Artikel 6 | Artikel 6 |

    Artikel 7 | Artikel 7 |

    Artikel 8 | Artikel 8 |

    Artikel 9 | Artikel 9 |

    Artikel 10 | Artikel 10 |

    Artikel 11 | Artikel 11 |

    Artikel 12 | Artikel 12 |

    Artikel 13 | Artikel 13 |

    Artikel 14 | Artikel 14 |

    Artikel 15 | Artikel 15 |

    Artikel 16 | Artikel 16 |

    Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 17 |

    Artikel 17 Absatz 2 | - |

    Artikel 18 | - |

    - | Artikel 18 |

    - | Artikel 19 |

    - | Anhang |

    [1] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    [2] Protokoll der 1721. Sitzung der Kommission vom 9. November 2005, Tagesordnungspunkt 6; siehe auch Dokumente SEK(2005) 1300 und SEK(2005) 1301.

    [3] P6_A(2006) 052.

    [4] Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet am 25. Juni 1998 in Århus, Dänemark.Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

    [5] Grünbuch "Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe der Europäischen Gemeinschaft - Ein Überblick" - KOM(2007) 185.

    [6] Ein vollständiger Bericht über die Ergebnisse der Konsultation wurde am 16. Januar 2008 in einem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - SEK(2008) 29 - veröffentlicht; alle Beiträge finden sich auf der entsprechenden Webseite http://ec.europa.eu/transparency/revision/index_de.htm

    [7] Rs. 194/04, The Bavarian Lager Company Ltd. gegen Kommission, noch nicht veröffentlicht.

    [8] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    [9] Rechtssache C-64/05 P, Schweden und andere gegen Kommission , noch nicht veröffentlicht, Berufung gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-168/02, International Fund for Animal Welfare gegen Kommission, Slg. 2004, S. II-4135.

    [10] Rechtssache T-2/03, Verein für Konsumenteninformation gegen Kommission , Sammlung der Rechtsprechung 2005, Seite II-01121.

    [11] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Rechtssache T-36/04, Association de la Presse Internationale asbl gegen Kommission , noch nicht veröffentlicht.

    [12] Urteil vom 6. Juli 2006, verbundene Rechtssachen T-391/03 und T-70/04, Franchet und Byk gegen Kommission , Slg. 2006, S. II-2023.

    [13] Siehe Fußnote 5.

    [14] Siehe Artikel 27, 28 und 30 von Verordnung 1/2003 (Wettbewerb), Artikel 6 Absatz 7 und 14 Absatz 2 von Verordnung (EG) Nr. 384/96 (Antidumping), Artikel 11 Absatz 7 und 24 Absatz 2 von Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (Antisubventionsmaßnahmen), Artikel 6 Absatz 2 von Verordnung (EG) Nr. 3285/94 (Schutzmaßnahmen) und Artikel 5 Absatz 2 von Verordnung (EG) Nr. 519/94 (Schutzmaßnahmen gegen Nicht-WTO-Mitglieder).

    [15] ABl. C , , S. .

    [16] ABl. C , , S. .

    [17] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    [18] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    [19] KOM(2004) 45.

    [20] […]

    [21] KOM(2007) 185.

    [22] ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

    [23] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [24] ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Zuletzt geändert durch Beschluss 2000/527/EG (ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 9).

    [25] ABl. L 46 vom 18.02.1994, S. 58. Zuletzt geändert durch Beschluss 96/567/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 45).

    [26] ABl. L 263 vom 25.09.1997, S. 27.

    [27] ABl. L 43 vom 15.02.1983, S. 1.

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