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Document 52008PC0210

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung

    /* KOM/2008/0210 endg. - COD 2008/0079 */

    52008PC0210

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung /* KOM/2008/0210 endg. - COD 2008/0079 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 21.4.2008

    KOM(2008)210 endgültig

    2008/0079 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    120 | Gründe und Ziele des Vorschlags Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Rechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistik abzudecken. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag entspricht den Zielen der besseren Rechtsetzung, der Vereinfachung und der Verringerung des Beantwortungsaufwands. |

    Geltende Bestimmungen Mit diesem Vorschlag sollen die geltenden Vorschriften vereinfacht und an den neuen Bedarf der Europäischen Union angepasst werden. Die geltenden Rechtsvorschriften, die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide, sollten daher aufgehoben werden. |

    Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die Statistiken, auf die sich dieser Vorschlag bezieht, sind unabdingbar für die Verwaltung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung im Sinne der Mitteilung vom 14. November 2006 über „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“[1] und der Mitteilung vom 24. Januar 2007 über ein „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“[2]. |

    ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung von interessierten Kreisen |

    Anhörungsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Der Vorschlag wurde mit den Datenproduzenten (Vertreter der nationalen statistischen Ämter) und den Kommissionsdienststellen (GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, GFS) im Rahmen von Arbeitsgruppen und des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erörtert. |

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Dieser Vorschlag ist das Ergebnis eingehender Verhandlungen zwischen allen Beteiligten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Relevantes Fachwissen Die nationalen Vertreter auf den Sitzungen der Eurostat-Arbeitsgruppe „Statistik der Bodennutzung und der pflanzlichen Erzeugung“ waren Sachverständige mit Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssysteme für die Statistik der pflanzlichen Erzeugung. Einige Kommissionsbeamte waren Fachleute für Politikanalyse. |

    Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige Die Sachverständigen kamen aus den nationalen statistischen Ämtern, der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der GFS. Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss und seine Arbeitsgruppe „Statistik der Bodennutzung und der pflanzlichen Erzeugung“ wurden in hohem Maße einbezogen und gehört. |

    Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung Die Antworten waren sehr positiv und befürwortend. Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen. |

    Da es sich bei diesem Vorschlag um eine wesentliche Vereinfachung der geltenden Rechtvorschriften handelt, wurden keine Risiken festgestellt. |

    Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die Arbeitsunterlagen und Protokolle der Sitzungen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses und der Arbeitsgruppe können auf CIRCA eingesehen werden. |

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

    Zusammenfassung des Vorschlags Ziel dieser Verordnung ist die Übermittlung von Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung durch die Mitgliedstaaten. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Erfordernisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. |

    Subsidiaritätsprinzip |

    Die Ziele dieses Vorschlags, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung, können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Sie lassen sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Gemeinschaft erreichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Erstellung ihrer Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung zu ändern, die derzeit unter die Ratsverordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 fallen. Die einzigen neuen Datenerhebungen im Rahmen dieser Verordnung betreffen Gemüse und Dauerkulturen; diese Daten werden bereits auf EU-Ebene im Rahmen von Gentlemen’s Agreements erhoben. |

    Die Anforderung, anstelle von Erhebungsergebnissen Statistiken vorzulegen, die in einigen Fällen geringere Häufigkeit der Datenübermittlungen und die Möglichkeit, in größerem Maße andere Quellen als Erhebungen (z. B. Verwaltungsquellen) zu verwenden, dürfte die administrative und finanzielle Belastung der einzelstaatlichen Behörden verringern. |

    Wahl des Instruments |

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der Gemeinschaftsstatistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Methoden, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    WEITERE ANGABEN |

    Vereinfachung |

    Der Vorschlag sieht die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder einzelstaatlich) und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Privatleute vor. |

    Die weniger tiefe Untergliederung der Daten nach Regionen, die Ausnahmeregelegungen für Mitgliedstaaten mit Anbauflächen unter gewissen Schwellenwerten und die harmonisierten Übermittlungsfristen vereinfachen die Arbeit für die EU und die einzelstaatlichen Behörden. |

    Die Nutzung von Verwaltungsquellen anstelle von Erhebungen wird den Beantwortungsaufwand verringern. |

    Der Vorschlag ist im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission vorgesehen. Fundstelle: 2007/ESTAT/029. |

    Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

    Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden. |

    1. 2008/0079 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[5],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    2. Die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung[6] und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide[7] wurden bereits mehrfach geändert. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

    3. Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Rechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistik abzudecken.

    4. Um sicherzustellen, dass die Gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig Daten über Flächen und Erträge sowie über die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse übermittelt werden.

    5. Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe[8] sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor.

    6. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[9] sollten alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

    7. Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die verlangten regionalen Daten nicht über die in früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen (sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden).

    8. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen des mit dem Beschluss 72/279/EWG[10] des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

    9. Um einen reibungslosen Übergang von der geltenden Regelung nach den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung eine Übergangsfrist von bis zu einem Jahr vorsehen, die denjenigen Mitgliedstaaten zu gewähren ist, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig machen und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führen würde.

    10. Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Anbauflächen und Erträge sowie die Erzeugung von Getreide und pflanzlichen Erzeugnissen außer Getreide in den Mitgliedstaaten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    11. Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken[11] bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Insbesondere werden die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung gefordert.

    12. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[12] beschlossen werden.

    13. Insbesondere sollten der Kommission die Befugnisse zur Anpassung der Übermittlungstabellen übertragen werden. Da derartige Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung oder ihrer Ergänzung durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Elemente dienen, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    14. Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung geschaffen.

    Artikel 2

    Definitionen

    1. Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

    a) „Erntejahr“ ist das Jahr, in dem die Ernte beginnt;

    b) „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates definierte Fläche.

    2. Die Definitionen in Anhang I dieser Verordnung gelten nur für Anhang II dieser Verordnung.

    Artikel 3

    Erfassungsbereich

    1. Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die in Anhang II aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in ihrem Hoheitsgebiet produziert werden.

    2. Die Statistiken sind für mindestens 95 % der folgenden Flächen repräsentativ (wie in Anhang II angegeben):

    a) Anbaufläche von Kulturen auf dem Ackerland (Tabelle 1);

    b) Erntefläche von Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Tabelle 2);

    c) Produktionsfläche von Dauerkulturen (Tabelle 3);

    d) landwirtschaftlich genutzte Fläche (Tabelle 4).

    3. Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Statistik ausgenommen werden, sofern der Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art in dem Kalenderjahr vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

    Artikel 4

    Häufigkeit und Bezugszeitraum

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Anhang II genannten Daten. Der Bezugszeitraum ist das Erntejahr. Das erste Bezugsjahr ist 2010.

    Artikel 5

    Genauigkeit

    Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten in Tabelle 1 den Genauigkeitsanforderungen nach Anhang II dieser Verordnung entsprechen.

    Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die durch statistische Erhebungen gewonnenen Daten sind.

    Artikel 6

    Übermittlung an die Kommission

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II genannten Daten innerhalb der für jede Tabelle angegebenen Fristen.

    Die Übermittlungstabellen nach Anhang II können von der Kommission angepasst werden (mit Ausnahme der Genauigkeitsanforderungen). Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 3 zu erlassen.

    Artikel 7

    Regionalstatistik

    15. Die in Anhang II mit „R“ gekennzeichneten Daten werden für die Gebietseinheiten NUTS 1 und NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vorgelegt. Abweichend davon können sie von Deutschland und dem Vereinigten Königreich lediglich für die Gebietseinheiten NUTS 1 vorgelegt werden.

    16. Variablen, deren Prävalenz gering oder gleich null ist, können von der Regionalstatistik ausgenommen werden, sofern der Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art in dem Kalenderjahr vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

    Artikel 8

    Qualitätsbewertung und Bericht

    17. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:

    18. „Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

    19. „Genauigkeit“ bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

    20. „Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

    21. „Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;

    22. „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

    23. „Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

    24. „Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

    25. Alle drei Jahre und erstmals 18 Monate nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor.

    26. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Qualität der Statistik hätte, spätestens drei Monate nach der erfolgten Änderung.

    27. Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission im Voraus über die verwendeten Methoden und die Datenqualität.

    28. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

    Artikel 9

    Ausschussverfahren

    1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 dieses Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.

    3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.

    Artikel 10

    Übergangszeitraum

    1. Mitgliedstaaten, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig macht und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führt, kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 ein ein volles Kalenderjahr umfassender Übergangszeitraum zur Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, der spätestens ein Jahr nach dem Datum endet, ab dem diese Verordnung gilt.

    2. Zu diesem Zweck stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

    Artikel 11

    Aufhebung

    1. Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

    2. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung.

    3. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Artikel 10 gewährt wurde, während des Übergangszeitraums weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates an.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    3. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG I

    DEFINITIONEN

    Für Anhang II dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

    .A) Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang II

    - „Anbaufläche“: Bis zur Ernte entspricht die Anbaufläche der Aussaatfläche ohne die zerstörte Fläche; nach der Ernte entspricht die Anbaufläche der Erntefläche;

    - „Erntefläche“ entspricht dem Teil der Anbaufläche, die abgeerntet wird. Die Erntefläche kann daher gleich der Anbaufläche oder kleiner sein;

    - „Produktionsfläche“ entspricht für Dauerkulturen der Fläche, die im Bezugserntejahr potenziell abgeerntet werden kann. Nicht dazu zählen alle nicht in die Erzeugung einbezogenen Flächen, wie Neuanplanzungen, die noch keine Frucht bringen;

    - „Erntemenge“ umfasst die Verluste und den Schwund im landwirtschaftlichen Betrieb, die im Betrieb direkt verbrauchten Mengen und die vermarkteten Mengen angegeben in Gewichtseinheiten des Grunderzeugnisses. Die Erntemengen für Getreide, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen (Raps, Sonnenblumen, Leinsamen, Soja, Baumwolle zur Körnergewinnung und andere Ölfrüchte zur Körnergewinnung) werden im Hinblick auf das Trockengewicht angegeben;

    - „Ertrag“ entspricht der Erntemenge je Anbaufläche;

    - „Fruchtwechselwirtschaft“ bezieht sich auf eine Ackerlandparzelle, die innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und jedes Mal nur für eine Kultur genutzt wird. Beide Flächen gelten für jede Kultur als Anbaufläche (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);

    - „vergesellschaftete Kulturen“ liegen vor bei einer Vergesellschaftung zwischen Kulturen, die gleichzeitig auf einer landwirtschaftlichen Parzelle angebaut werden. Die Anbaufläche wird dabei anteilmäßig zwischen den Kulturen nach der von ihnen beanspruchten Bodenfläche aufgeteilt (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);

    - „Kulturen, die mehr als einer Verwendung zugeführt werden (Mehrzweckkulturen)“ gelten vereinbarungsgemäß bezüglich ihrer primären Verwendung als Hauptkultur und bezüglich ihrer zusätzlichen Verwendung als Nebenkultur;

    - „Anbau unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen“ bezieht sich auf Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, beweglicher Kunststoff) angebaut werden. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen fallen nicht hierunter. Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht nur sehr selten unter Schutzeinrichtungen stehen.

    B) Tabelle 4 von Anhang II

    - Die Positionen werden in der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates definiert.

    - „Haupt- und Nebenanbauflächen“ werden wie folgt klassifiziert:

    - Regelfall: Die Hauptanbaufläche einer gegebenen Parzelle ist im Regelfall, in dem sie im Laufe eines Anbaujahres nur für eine Kultur genutzt wird, durch diese Nutzung eindeutig definiert. (In diesem Fall ist die Nebenanbaufläche dieser Parzelle gleich Null.)

    - Sonderfälle

    - Fruchtwechselwirtschaft

    „Hauptanbaufläche“: Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und jedes Mal nur für eine Kultur genutzt (Fruchtwechselwirtschaft), so gilt als Hauptanbaufläche die Kultur mit dem höchsten Wert. Wenn aus dem Produktionswert nicht hervorgeht, welches die Hauptkultur ist, wird diejenige Kultur als Hauptkultur gerechnet, für die die Fläche am längsten genutzt wird.

    „Nebenanbaufläche“: Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.

    29. Vergesellschaftete Kulturen

    „Hauptanbaufläche“: Wird die Ackerlandparzelle während der gesamten Vegetationszeit eines gegebenen Anbaujahres für die gleiche festgelegte Vergesellschaftung zwischen Kulturen genutzt (vergesellschaftete Kulturen), so wird die Hauptanbaufläche anteilmäßig nach den betreffenden Kulturen unterteilt.

    „Nebenanbaufläche“: In diesem Fall liegt keine Nebenanbaufläche vor.

    30. Kombinierte Nutzung für Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschaftete Kulturen

    „Hauptanbaufläche“: Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und in einer Kombination von Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschafteten Kulturen genutzt, so werden die einzelnen Abfolgen von Kulturen, durch die das Land jeweils innerhalb derselben Zeit in Anspruch genommen wird, getrennt bewertet und die vergesellschafteten Kulturen bzw. die Einzelkultur mit dem höchsten Wert als Hauptanbaufläche angesehen. Falls diese Hauptanbaufläche für vergesellschaftete Kulturen genutzt wird, wird sie anteilmäßig unter den einzelnen Kulturen aufgeteilt.

    „Nebenanbaufläche“: Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.

    ANHANG II

    ÜBERMITTLUNGSTABELLEN

    X: auf nationaler Ebene vorzulegende Daten

    R: auf regionaler und nationaler Ebene vorzulegende Daten

    -: nicht vorzulegende Daten

    a.n.g.: anderweitig nicht genannt

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    [1] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM(2006) 689 endg.: „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“.

    [2] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM(2007) 23 endg.: „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“.

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    [7] ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    [8] ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1890/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 12).

    [9] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2008 (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S.1).

    [10] ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

    [11] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).

    [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 1).

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