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Document 52008DC0215

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

/* KOM/2008/0215 endg. */

52008DC0215

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards /* KOM/2008/0215 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.4.2008

KOM(2008) 215 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 („IAS-Verordnung“)[1] hat die Kommission die Funktionsweise der Verordnung zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2007 darüber Bericht zu erstatten.

2. Funktionsweise der IAS-Verordnung

2.1. Die wichtigsten Bestimmungen der IAS-Verordnung

Nach der IAS-Verordnung sind europäische Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, seit dem 1. Januar 2005 verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS bzw. IFRS)[2] sowie gemäß den Interpretationen des „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (SIC/IFRIC)[3] zu erstellen, die vom „International Accounting Standards Board“ (IASB) herausgegeben und von der EU übernommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass diese Rechnungslegungsstandards auch auf die konsolidierten Abschlüsse von Gesellschaften angewandt werden, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind und/oder auf Einzelabschlüsse, wobei es keine Rolle spielt, ob die Gesellschaft zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen ist. Wie die Mitgliedstaaten die nach Artikel 5 der IAS-Verordnung bestehenden Wahlmöglichkeiten nutzen, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen[4]:

Nutzung der Wahlmöglichkeiten der IAS-Verordnung durch die Mitgliedstaaten

Gesellschaften | Kapitalmarktorientierte Gesellschaften | Nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften |

Darüber hinaus konnten die Mitgliedstaaten Gesellschaften, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, oder Gesellschaften, deren Wertpapiere außerhalb der EU zum öffentlichen Handel zugelassen sind und die zu diesem Zweck bereits vor Veröffentlichung der IAS-Verordnung international akzeptierte Rechnungslegungsstandards angewandt hatten, die Möglichkeit einräumen, diese Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.

Für die Zwecke der IAS-Verordnung werden nur die vom IASB und seinem Vorgänger, dem „International Accounting Standards Committee (IASC)“ verabschiedeten und herausgegebenen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen. Die Kommission bedient sich dazu eines Ausschussverfahrens. Zunächst holt sie den fachlichen Rat der „European Financial Reporting Advisory Group“ (EFRAG)[5] ein und bittet anschließend die „Standards Advisory Review Group” (SARG)[6] um eine Stellungnahme, inwieweit der fachliche Rat der EFRAG objektiv und ausgewogen ist. Im Anschluss daran entscheidet sie, ob sie den Standard bzw. die Interpretation zur Übernahme vorschlagen soll. Die Abstimmung über die Übernahme im Regelungsausschuss für Rechnungswesen (ARC)[7] wird anschließend dem Europäischen Parlament zur Bestätigung vorgelegt. Bei erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens entscheidet die Kommission, ob der Standard oder die Interpretation übernommen und im Amtsblatt veröffentlicht wird.

2.2. Die wichtigsten Informationsquellen des Berichts

Für diesen Bericht hat die Kommission auf verschiedene Informationsquellen zurückgegriffen. Zu den wichtigsten Punkten wurde innerhalb des Regulierungsausschusses für das Rechnungswesen eine Umfrage unter den Mitgliedstaaten durchgeführt. Eine weitere wertvolle Informationsquelle waren die Rundtisch-Gespräche[8] zur einheitlichen Anwendung der IFRS in der EU. Während der Einführung der IFRS in der EU standen die zuständigen Kommissionsdienststellen in regelmäßigem Kontakt mit den Betroffenen.

Um sich ein umfassendes Bild über die Umsetzung der IFRS machen zu können, haben die Kommissionsdienststellen auch von verschiedenen Organisationen und Gesellschaften erstellte Berichte[9] über die Umsetzung der IFRS 2005 berücksichtigt.

Für diesen Bericht hat die Kommission auch den Bericht des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) mit dem Titel „CESR’s review of the implementation and enforcement of IFRS in the EU”[10] sowie Ergebnisse anderer Studien und Untersuchungen berücksichtigt, die sich mit der erstmaligen Anwendung der IFRS in der EU befassten.

2.3. Tatsächlicher Einsatz der IFRS in der EU

2005 wendeten 7.365 Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen waren, die IFRS an, wobei 5.534 dieser Gesellschaften Aktien emittierten.

Auszug aus dem CESR-Bericht, Anlage 1: Zahl der auf einem geregelten Markt der EU notierten IFRS-Anwender (Aktien- und Anleiheemittenten), aufgeschlüsselt nach Ländern.

CESR-_Mitglieder | Aktienemittenten | Anleiheemittenten[11] | Insgesamt |

Österreich | 72 | 11 | 83 |

Belgien | 144 | 2 | 146 |

Bulgarien | 369 | 60 | 429 |

Zypern | 141 | 0 | 141 |

Tschech. Rep. | 66 | 24 | 90 |

Dänemark | 140 | 8 | 148 |

Estland | 16 | 6 | 22 |

Finnland | 135 | 15 | 150 |

Frankreich | 680 | 200 | 880 |

Deutschland | 768 | 172 | 940 |

Griechenland | 356 | 0 | 356 |

Ungarn | 34 | 1 | 35 |

Island | 23 | 8 | 31 |

Irland | 43 | 40 | 83 |

Italien | 288 | 65 | 353 |

Lettland | 13 | 4 | 17 |

Litauen | 43 | 4 | 47 |

Luxemburg | 35 | 200 | 235 |

Malta | 15 | 19 | 34 |

Norwegen | 188 | 0 | 188 |

Polen | 197 | 0 | 197 |

Portugal | 50 | 28 | 78 |

Rumänien | N/C | k. A. | k. A. |

Slowakei | k. A. | k. A. | k. A. |

Slowenien | 60 | 6 | 66 |

Spanien | 190 | 120 | 310 |

Schweden | 350 | 35 | 385 |

NL | 165 | 25 | 190 |

UK | 953 | 778 | 1 731 |

INSGESAMT | 5 534 | 1 831 | 7 365 |

k. A.: keine Angaben |

Zum 31. Dezember 2005 wurden die folgenden Standards und Interpretationen übernommen: IAS 1 bis 41, IFRS 1 bis 6, SIC 7 bis 32 und IFRIC 1 bis 5, mit Ausnahme solcher, die vor oder nach diesem Stichtag ersetzt oder aufgehoben wurden[12]. 2006 und 2007 wurden weitere Standards und Interpretationen (IFRS 7 und IFRIC 6 bis 9 bzw. IFRS 8 und IFRIC 10 und 11 übernommen sowie bereits übernommene Standards geändert. Einige Standards (IFRS 6), Änderungen von Standards (von IAS 39) und Interpretationen (IFRIC 4 und 5), die bereits 2005 übernommen worden waren, konnten ab dem 1. Januar 2006 angewandt werden. Auch war es möglich, IFRS 7 und IFRIC 6 sowie Änderungen einiger bereits am 11. Januar 2006 übernommener Standards auf Abschlüsse für das Jahr 2005 anzuwenden.

Die Mitglieder des CESR haben von 1 410 Gesellschaften die nach IFRS erstellten Abschlüsse für das Jahr 2005 eingehend geprüft und zusätzlich von 920 Gesellschaften die nach IFRS erstellten Abschlüsse für das Jahr 2005 nach thematischen Gesichtspunkten ausgewertet. Daraus haben sie eine Datenbank erstellt, in die bis Ende August 2007 85 Beschlüsse eingegeben wurden.

2.4. Einheitliche Anwendung der IFRS in der EU

Anhand der Informationen, die mit Hilfe der in Abschnitt 2.2 genannten Informationsquellen gewonnen werden konnten, hat die Kommission untersucht, inwieweit die übernommenen Standards bzw. Interpretationen im Geschäftsjahr 2005 in der EU einheitlich angewandt wurden und kam dabei zu folgenden Schlussfolgerungen:

- Insgesamt gesehen war die Übernahme der IFRS für alle Beteiligten nicht einfach, doch verlief sie ohne Beeinträchtigung der Märkte oder der termingerechten Vorlage der Abschlüsse. Dies ist ein großer Erfolg, wenn man bedenkt, dass sich mit der Übernahme der IFRS in der EU die Rechnungslegungsvorschriften für die unter die IAS-Verordnung fallenden Unternehmen komplett geändert haben. Der Aufwand der Umstellung auf IFRS war enorm und band erhebliche Ressourcen in den betroffenen Gesellschaften, vor allem in kleineren börsennotierten Unternehmen[13].

- Bei den Anwendern, den Rechnungsprüfern, den Investoren und den zuständigen Behörden herrscht allgemein der Eindruck vor, dass die Übernahme der IFRS die Vergleichbarkeit und die Qualität der Rechnungslegung verbessert und zu größerer Transparenz geführt hat.

- Die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung zu erweitern, wurde von den einzelnen Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 2.1) je nach ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, in unterschiedlicher Weise genutzt. Dieser flexible Ansatz ermöglichte eine maßgeschneiderte Anwendung der Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten, die so Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften sowie Verknüpfungen mit den Steuervorschriften und dem Gesellschaftsrecht berücksichtigen konnten. Offenbar wurde die obligatorische Anwendung der IFRS nur in geringem Maße auf nicht börsennotierte Gesellschaften bzw. Einzelabschlüsse ausgeweitet.

- Die Betroffenen sind überwiegend der Auffassung, dass die Abschlüsse im Allgemeinen verständlicher geworden sind. Ausgenommen hiervon sind einige Bereiche, in denen es offenbar noch Spielraum für Verbesserungen gibt, wie bei den Finanzinstrumenten, Unternehmenszusammenschlüssen und anteilsbasierten Vergütungen.

- Die nach den IFRS aufgestellten Abschlüsse stehen nach wie vor unter dem Einfluss der nationalen Rechnungslegungstraditionen. Ein Grund hierfür liegt in der mangelnden Erfahrung sowie darin begründet, dass das neue Rechnungslegungskonzept auf Grundsätzen basiert und daher erhebliche fachliche Urteilskraft erfordert, was sich in einigen Mitgliedstaaten als schwierig erwies. Allerdings dürften die anfänglichen Anwendungsprobleme in dem Maße abnehmen, wie die Vertrautheit der Anwender und Rechnungsprüfer mit den IFRS zunimmt.

- Die IFRS-Bestimmungen zu Ansatz und Bewertung scheinen einheitlicher und klarer eingehalten worden zu sein als bestimmte Angabepflichten. Spielraum für weitere Verbesserungen gibt es insbesondere bei den Angaben zu den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die Wertpapierregulierungsbehörden haben zur Kenntnis genommen, dass hier noch Probleme bestehen, wenngleich sie zu der Auffassung gelangten, dass diese keinen Einfluss auf die generelle Einhaltung der IFRS hatten.

- Die bei den IFRS bestehenden Wahlmöglichkeiten, wie solche im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer, Fremdkapitalkosten und Gemeinschaftsunternehmen, wurden von den Gesellschaften auf unterschiedliche Weise genutzt. Großen Zuspruch fand auch die Möglichkeit der frühzeitigen Anwendung der IFRS. Allerdings wurde auf die Möglichkeit, die Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszuweiten, kaum zurückgegriffen und auch von der in IAS 39 festgelegten Sonderregelung machten nur wenige Banken Gebrauch. Von Seiten der zuständigen Behörden wurden Bedenken und der Wunsch geäußert, die Zahl der nach IFRS zulässigen Wahlmöglichkeiten in Zukunft einzuschränken.

- Konkrete Bedenken äußerte der CESR zu bestimmten Bereichen, wie Unternehmenszusammenschlüsse (Firmenwert, faktische und gemeinsame Beherrschung), Finanzinstrumente (Wertminderung), langfristige Vermögenswerte, Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Annahmen. Auch empfahlen die zuständigen Behörden eine Verbesserung der Angaben zu den Betriebsrenten und anteilsbasierten Vergütungen sowie eine weitere Straffung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen.

- An den runden Tisch für die einheitliche Anwendung der IFRS in der EU wurden nur wenige technische Fragen verwiesen. Auch nahm die Zahl der an das IFRIC gerichteten Auslegungsfragen ab. Damit scheint das auf Grundsätzen basierende Konzept allgemein gut zu funktionieren.

- Wenngleich damit begonnen wurde, die Auswirkungen der IFRS auf die Wertpapiermärkte wissenschaftlich zu untersuchen, ist es noch viel zu früh, hier ein abschließendes Urteil abzugeben. Erste Untersuchungen lassen jedoch darauf schließen, dass die Kapitalkosten der Gesellschaften, die nach IFRS erstellte Abschlüsse vorlegen, insgesamt gesunken sind.

2.5. Funktionsweise des Übernahmeverfahrens und damit zusammenhängende administrativen Anforderungen

Dieser Teil des Berichts befasst sich mit der Funktionsweise des Übernahmeverfahrens, auch unter technischen, politischen, administrativen und praktischen Gesichtspunkten. Zwar erstreckt sich der Bericht vor allem auf den Zeitraum bis zum 1. Juli 2007, doch wurden der Vollständigkeit halber auch Informationen berücksichtigt, die sich erst danach ergeben haben.

Die Kommission nimmt zu verschiedenen Aspekten des Übernahmeverfahrens wie folgt Stellung:

- Technische Analyse und Übernahmeempfehlung: Die „European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)“ hat der Kommission zeitnahe und qualitativ anspruchsvolle Analysen sowie Übernahmeempfehlungen vorgelegt. Diese Übernahmeempfehlungen enthielten die fachlichen Angaben, die der Regelungsausschuss für das Rechnungswesen und das Europäische Parlament für ihre Entscheidungen benötigten. Mit Ausnahme des IAS 39 enthielten sämtliche Übernahmeempfehlungen eine klare Aussage dazu, ob der jeweilige Standard übernommen werden sollte. Mit der Zeit hat die EFRAG ihre Empfehlungen strukturell verbessert, so dass sie mittlerweile regelmäßig eine Grundlage für Schlussfolgerungen bieten. Die Technische Expertengruppe (TEG) der EFRAG tritt einmal monatlich zu einer dreitätigen Sitzung zusammen.

- Überprüfung durch die „Standards Advisory Review Group“ (SARG): Die SARG wurde eingesetzt, um die Ausgewogenheit und Neutralität der von der EFRAG ausgesprochenen Übernahmeempfehlungen sicherzustellen. Die SARG hat effiziente Arbeitsmethoden eingeführt und Bewertungen zeitnah vorgelegt. Die Gruppe hat im Jahr 2007 drei Sitzungen abgehalten.

- Das Übernahme- und Ausschussverfahren: Das Übernahmeverfahren hat gut funktioniert, so dass die meisten Standards und Interpretationen zügig übernommen werden konnten. Die Übernahme von Standards und Interpretationen entsprechend der IAS-Verordnung erfolgt nach den geltenden Ausschussverfahren[14]. Diese Verfahren sollen geändert werden[15], um der Prüfung durch das Parlament und den Rat mehr Gewicht zu verleihen. Das Parlament verfolgt die Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung mit großer Aufmerksamkeit und nimmt aktiv am Übernahmeverfahren teil. Auch hat das Parlament gefordert, in das Übernahmeverfahren Wirkungsanalysen aufzunehmen.

- Notwendigkeit, die Wirkung neuer Standards und Interpretationen zu analysieren: In der EU und in den Mitgliedstaaten sind Folgeabschätzungen seit vielen Jahren integraler Bestandteil des Rechtsetzungsverfahrens. Die Kommission fügt solche Folgenabschätzungen allen neuen Legislativvorschlägen bei. Auch bei den Rechnungslegungsstandards wird immer deutlicher, wie wichtig es ist, Wirkungsanalysen vorzunehmen. Da Folgenabschätzungen oder Wirkungsanalysen in einem frühen Stadium der Standardsetzung durchgeführt werden sollten, hat die Kommission den IASB aufgefordert, solche Untersuchungen in die Ausarbeitung neuer Standards einzubeziehen. Die „International Accounting Standards Committee Foundation” (IASCF)[16] hat sich verpflichtet, diese Aufgabe bei künftigen Standards zu übernehmen. Nach Beratungen mit dem Europäischen Parlament hat die Kommission vereinbart, dass solche Wirkungsanalysen bei wichtigen Standards und Interpretationen bis dahin auf EU-Ebene durchgeführt werden. Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben IFRS 8 („Geschäftssegmente“) einer Wirkungsanalyse unterzogen und werden ähnliche Analysen für IFRIC 12 („Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen“) und IAS 23 („Fremdkapitalkosten“) durchführen. Bei künftigen Standards wird die EFRAG im Zuge der Ausarbeitung ihrer Empfehlungen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommissionsdienststellen an solchen Analysen mitwirken.

- Übernahmen und Sonderregelungen: Der IAS-Verordnung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die IFRS und IFRIC von solch hoher Qualität sind und eine solch breite Unterstützung finden, dass sie in der EU übernommen werden können. So wurden mit Ausnahme einiger kleiner Teile des IAS 39 alle Standards und Interpretationen übernommen. Zum Zeitpunkt der Übernahme des IAS 39 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Sonderregelung des IAS 39 in ihrer Geltungsdauer und in ihrem Umfang beschränkt werden sollte. Nach der Vorlage einer ersten Sonderregelung hinsichtlich der „Fair-Value-Option“ (der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) und nach Kontakten mit der Bankenaufsicht und den Zentralbanken hat der IASB rasch eine neue Lösung vorgelegt, die dann in der EU übernommen wurde. Für die zweite Sonderregelung in Bezug auf bestimmte Hedging-Vorschriften war es viel schwieriger, eine Lösung zu finden. Trotz intensiver Bemühungen innerhalb des IASB und des Bankensektors ist noch keine Lösung in Sicht. Die Kommission hat beide Seiten dringend um neue Lösungsvorschläge in dieser Frage gebeten.

- Konsolidierung und Übersetzung der IFRS: Jeder einzelne IFRS wird in der EU mittels Verordnung übernommen. Damit steht keine vollständige konsolidierte Fassung der übernommenen IFRS zur Verfügung. Ferner wurde die Qualität einiger Sprachfassungen übernommener IFRS von den Mitgliedstaaten und den Betroffenen bemängelt. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, haben die zuständigen Kommissionsdienststellen ein größeres Konsolidierungsprojekt in Angriff genommen, in dessen Rahmen auch sämtliche übernommenen Standards und Interpretationen sprachlich überarbeitet werden.

- Dauer des Übernahmeverfahrens: Zwischen der Veröffentlichung eines Standards durch den IASB und dessen Übernahme in der EU vergehen durchschnittlich etwa acht bis zehn Monate. Mit der Entscheidung, in der EU Wirkungsanalysen durchzuführen, dürfte sich dieses Verfahren um etwa sechs Monate verlängern. Da jedoch in Zukunft der IASB solche Analysen im Zuge der Ausarbeitung seiner Standards durchführt, wird die Zeitspanne für die Übernahme dieser Standards in der EU dann wieder unverändert acht bis zehn Monaten betragen. In dringenden Fällen haben sich die Mitgliedstaaten und das Parlament flexibel gezeigt, damit Standards zügig übernommen werden konnten (dies war zum Beispiel der Fall beim IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“). Es besteht ein allgemeines Interesse an einem möglichst raschen Übernahmeverfahren. So haben sich einige börsennotierte Gesellschaften mit der Bitte an die Kommission gewandt, IFRS 7 und IFRS 8 zügig zu übernehmen, damit sie frühzeitig angewandt werden können.

3. Schlussfolgerungen

Das erste Jahr, in dem die IFRS in der EU verbindlich vorgeschrieben waren, verlief allgemein positiv, auch wenn Änderungen in den Rechtsvorschriften und mangelnde Erfahrung die Erstanwender vor große Herausforderungen stellten. Die Rechnungsabschlüsse haben an Aussagekraft gewonnen, zumal die IFRS in der EU im Großen und Ganzen einheitlich angewandt wurden. Je mehr Erfahrungen die Anwender und Witschaftsprüfer mit der Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften gewinnen, desto einheitlicher dürften die gemäß den IFRS erstellten Abschlüsse werden.

Allein durch das Übernahmeverfahren in der EU werden Qualität, politische Legitimität und Relevanz für die Wirtschaft sichergestellt. Das System funktionierte gut, so dass die Standards zügig übernommen werden konnten. Das Übernahmeverfahren erwies sich als flexibel und wurde bereits verändert, etwa durch die Einbeziehung der SARG, durch neue Arbeitsmethoden in der EFRAG, neue Ausschussverfahren und Wirkungsanalysen, so dass sich alles in allem eine effiziente und legitimierte Struktur herausgebildet hat.

Damit die IFRS in der EU auch weiterhin in diesem hohen Maße akzeptiert werden, kommt es darauf an, dass die Betroffenen davon überzeugt sind, dass sich der IASB in seinem Arbeitsprogramm mit den richtigen Fragen befasst und dass künftige Standards und Interpretationen passende Lösungen für die Rechnungslegung anbieten können. Einige Akteure haben durchaus Zweifel an bestimmten Entwürfen geäußert, an denen der IASB derzeit arbeitet. Daher müssen die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und die Betroffenen möglichst frühzeitig in die Ausarbeitung der Standards einbezogen werden, um die Qualität des Verfahrens, die Legitimität und die Akzeptanz künftiger Standards und Interpretationen zu erhöhen. Auch wird die Art und Weise, wie der IASB in Zukunft die Folgenabschätzungen durchführt, mit großer Aufmerksamkeit verfolgt.

Um die Qualität künftiger IFRS und IFRIC insgesamt sicherzustellen, müssen der IASB und die IASCF über angemessene Entscheidungsstrukturen und eine sichere Finanzierung verfügen. Die zuständigen Kommissionsdienststellen bewerten regelmäßig die Entscheidungsstruktur und Mittelausstattung des IASB und der IASCF und veröffentlichen Berichte, die von der Website der Kommission[17] heruntergeladen werden können.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

[2] Die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) wurden erstmals vom International Accounting Standards Committee (IASC), dem Vorläufer des International Accounting Standards Board (IASB), herausgegeben. Das IASB gibt die in IFRS umbenannten internationalen Rechnungslegungsstandards heraus.

[3] Der “Standing Interpretations Committee” (SIC) war der Vorläufer des “International Financial Reporting Interpretations Committee” (IFRIC).

[4] Die Angaben sind der vom Institute of Chartered Accountants of England and Wales im Auftrag der Kommission erstellten Studie „ Implementation of IFRS and the Fair Value Directive” entnommen (2007, S. 24).

[5] Weitere Informationen siehe: efrag.org

[6] Weitere Informationen siehe: http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/ias_en.htm#standards

[7] Weitere Informationen siehe: http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/committees_en.htm#arc

[8] Weitere Informationen siehe: http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/ias_en.htm#060609

[9] Insbesondere den in Fußnote 4 genannten Bericht. Dieser enthält eine ausführliche Aufstellung sonstiger Studien.

[10] Dieser Überblick wurde als Dokument CESR/07-352 am 7. November 2007 veröffentlicht und kann über die CESR-Website abgerufen werden.

http://www.cesr-eu.org/index.php?page=contenu_search_res&doconly=all&searchdatefromday=1&searchdatefrommonth=1&searchdatefromyear=1970&searchdatetoday=29&searchdatetomonth=2&searchdatetoyear=2008&searchkeyword=07-352

[11] Einige Emittenten von Anleihen haben sich möglicherweise dafür entschieden, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates die Anwendung der IFRS bis 2007 zu verschieben.

[12] IAS 3 bis 6, IAS 9, IAS 13 bis 15, IAS 22, IAS 25, IAS 30, IAS 35, IFRIC 3, SIC 1 bis 6, SIC 8 und 9, SIC 11, SIC 14, SIC 16 bis 20, SIC 22 bis 24, SIC 26, SIC 28, SIC 30 und SIC 33.

[13] Die in der ICAEW-Studie (siehe Fußnote 4) vorgenommene Auswertung der Umsetzungskosten und der in der Folge immer wieder anfallenden Anwendungskosten hat gezeigt, dass diese Kosten mit 0,31 % bzw. 0,06 % des Umsatzes für kleinere Unternehmen (Umsatz unter ¬ 500 Mio.) zwar offenbar höher sind, doch immer noch in einem akzeptablen Bereich liege gezeigt, dass diese Kosten mit 0,31 % bzw. 0,06 % des Umsatzes für kleinere Unternehmen (Umsatz unter € 500 Mio.) zwar offenbar höher sind, doch immer noch in einem akzeptablen Bereich liegen. Auch hatten kleinere börsennotierte Unternehmen größere Probleme bei der Anwendung der IFRS, da sie nur über geringe Ressourcen verfügten und auf keine vorherigen Erfahrungen mit den IFRS zurückgreifen konnten.

[14] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17. Juli 1999, S. 23).

[15] Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 200 vom 22 Juli 2006, S. 11).

Letzer Stand: Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse wurde verabschiedet und am 9. April 2008 im Amtsblatt veröffentlicht.

[16] Die IASCF ist die zum IASB gehörende Stiftung.

[17] Weitere Informationen siehe: http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/ias_en.htm#070112

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