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Document 52007PC0753

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung)

    /* KOM/2007/0753 endg. - CNS 2007/0265 */

    52007PC0753

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0753 endg. - CNS 2007/0265 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 27.11.2007

    KOM(2006) 753 endgültig

    2007/0265 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

    2007/0265 (CNS)

    ê 479/92 (angepasst)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über die Anwendung des Artikels Ö 81 Õ Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 83 Õ,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ê

    1. Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    ê 479/92 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

    2. Artikel Ö 81 Õ Absatz 1 des Vertrages kann gemäß Artikel Ö 81 Õ Absatz 3 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikels Ö 81 Õ Absatz 3 des Vertrages erfüllen.

    ê 479/92 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

    3. Die Bestimmungen zur Anwendung des Artikels Ö 81Õ Absatz 3 des Vertrages sollten Ö im Wege von Verordnung oder Richtlinie Õ nach Artikel Ö 83 Absatz 1 Õ des Vertrages beschlossen werden. Gemäß Artikel Ö 83 Õ Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages Ö müssen die genannten Normen Õ die Einzelheiten der Anwendung des Artikels Ö 81 Õ Absatz 3 des Vertrages festlegen, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Gemäß Artikel Ö 83 Õ Absatz 2 Buchstabe d des Vertrages sind in Ö den genannten Normen Õ die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen.

    ê 479/92 Erwägungsgrund 3

    4. Die Linienschifffahrt im Seetransportsektor ist eine kapitalintensive Industrie. Die Containerisierung hat den Druck zur Zusammenarbeit und Rationalisierung verstärkt. Die Schifffahrtsindustrie der Mitgliedstaaten muss die Größenvorteile erreichen, die nötig sind, um auf dem Weltlinienschifffahrtsmarkt erfolgreich am Wettbewerb teilzunehmen.

    ê 479/92

    5. Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Schifffahrtsleistungen können einen Anteil der Gewinne erhalten, die sich aus den Verbesserungen in Produktivität und Leistung unter anderem mittels Regelmäßigkeit der Fahrverbindungen, Kostensenkungen infolge höherer Kapazitätsauslastung und besserer Leistungsqualität infolge besserer Schiffe und Schiffsausrüstung ergeben.

    ê 479/92 Erwägungsgründe 8 und 9 (angepasst)

    6. Die Kommission Ö muss Õ ermächtigt werden, im Verordnungswege die Bestimmungen von Artikel Ö 81 Õ Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Konsortien, damit Unternehmen leichter auf eine Art und Weise zusammenarbeiten können, die wirtschaftlich erstrebenswert und wettbewerbspolitisch ohne abträgliche Wirkung ist. Die Kommission Ö muss Õ ermächtigt werden, in enger und andauernder Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich dieser Freistellungen und die damit verbundenen Auflagen genau festzulegen.

    ê 479/92 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

    7. Konsortien in der Linienschifffahrt sind eine spezielle und komplexe Form von «joint-ventures». Eine Vielzahl verschiedener Konsortialvereinbarungen werden unter verschiedenen Umständen angewandt. Der Anwendungsbereich, die Partner, die Tätigkeiten und Modalitäten der Konsortien werden von den Vertragsparteien häufig geändert. Die Kommission Ö muss Õ daher die Zuständigkeit erhalten, von Zeit zu Zeit zu bestimmen, auf welche Konsortien die Gruppenfreistellung Anwendung finden sollte.

    ê 479/92 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

    8. Um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen des Artikels Ö 81 Õ Absatz 3 des Vertrages erfüllt sind, Ö ist Õ die Gruppenfreistellung mit Bedingungen Ö zu verbinden Õ, um insbesondere sicherzustellen, dass ein angemessener Anteil der Gewinne an die Verlader abgeführt und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird —

    ê 479/92

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    ê 479/92 (angepasst)

    (1) Ö Die Õ Kommission Ö kann Õ im Verordnungswege im Einklang mit Artikel Ö 81 Õ Absatz 3 des Vertrages die Bestimmungen des Artikels Ö 81 Õ Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Linienreedereien, die die Förderung oder Einführung einer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Erbringung von Seetransportleistungen bezwecken, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit mit Hilfe technischer, betrieblicher oder kommerzieller Vereinbarungen — mit Ausnahme der Preisfestsetzung — (Konsortien) zu rationalisieren.

    (2) Die gemäß Absatz 1 erlassene Verordnung bestimmt die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die sie Anwendung findet, und legt die Bedingungen und Auflagen fest, unter denen diese gemäß Artikel Ö 81 Õ Absatz 3 des Vertrages als von der Anwendung des Artikels Ö 81 Õ Absatz 1 des Vertrages freigestellt betrachtet werden.

    Artikel 2

    (1) Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.

    (2) Die Ö gemäß Artikel 1 erlassene Õ Verordnung kann aufgehoben oder geändert werden, sofern sich die Umstände in Bezug auf eine für ihren Erlass ausschlaggebende Tatsache geändert haben.

    ê 479/92

    Artikel 3

    Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann eine Bestimmung dahingehend enthalten, dass sie mit rückwirkender Kraft auf Vereinbarungen und Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung bestanden, sofern sie mit den darin festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

    ê Beitrittsakte von 1994, Art. 29 u. Anh. I, S. 56 (angepasst)

    Artikel 4

    Durch Ö die Õ Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, dass das Verbot des Artikels Ö 81 Õ Absatz 1 auf Ö am 1. Januar 1995 Õ bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel Ö 81 Õ Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels Ö 81 Õ Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Ö am 1. Januar 1995 Õ bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens Ö fielen Õ.

    ê 479/92 Art. 4 (angepasst)

    Artikel 5

    Ö Bevor die Kommission die Õ Verordnung Ö gemäß Artikel 1 erlässt Õ veröffentlicht Ö sie Õ einen Verordnungsentwurf, damit alle betroffenen Personen und Organisationen innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat ihre Äußerungen übermitteln können.

    ê 1/2003 Art. 42 Nr. 1 (angepasst)

    Artikel 6

    (1) Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erla ss der Verordnung Ö gemäß Artikel 1 Õ konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates eingesetzten Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.

    ê

    Artikel 7

    Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    ê 479/92 Art. 7 (angepasst)

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft.

    ê 479/92

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    é

    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderung

    Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates (ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3) |

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, Nummer IIIA.4 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 56) | nur Artikel 42 |

    _____________

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EWG) Nr. 479/92 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 1, 2 und 3 |

    Artikel 3a | Artikel 4 |

    Artikel 4 | Artikel 5 |

    Artikel 5 | Artikel 6 |

    - | Artikel 7 |

    Artikel 7 | Artikel 8 |

    - | Anhang I |

    - | Anhang II |

    _____________

    [1] KOM(87) 868 PV.

    [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

    [4] Anhang I dieses Vorschlags.

    [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [7] ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    [8] Siehe Anhang I.

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