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Document 52007PC0277

    Empfehlung für einen Beschluss des Rates über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung vom 29. November 1996 und zum zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997

    /* KOM/2007/0277 endg. - CNS 2007/0100 */

    52007PC0277

    Empfehlung für einen Beschluß des Rates über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung vom 29. November 1996 und zum zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 /* KOM/2007/0277 endg. - CNS 2007/0100 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 6.6.2007

    KOM(2007) 277 endgültig

    2007/0100 (CNS)

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung vom 29. November 1996 und zum zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Der Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 34 EU-Vertrag (Ex-Artikel K.3 EU-Vertrag) oder Artikel 293 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften (und Protokollen) wurde in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens von 2005[1] vereinfacht. Für den Beitritt zu diesen Übereinkünften ist es seither nicht mehr nötig, spezielle Beitrittsprotokolle (die von 27 Staaten ratifiziert werden müssten) auszuhandeln und zu schließen: Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte bestimmt schlicht, dass Bulgarien und Rumänien kraft der Beitrittsakte diesen Übereinkünften und Protokollen beitreten.

    Nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Beitrittsakte erlässt der Rat einen Beschluss, in dem er den Tag festlegt, an dem die betreffenden Übereinkünfte für Bulgarien und Rumänien in Kraft treten, und nimmt alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten erforderlich sind (hierzu gehört auch die Annahme der Übereinkünfte in der bulgarischen und in der rumänischen Sprachfassung, so dass diese Fassungen „gleichermaßen verbindlich“ sind). Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

    In Anhang I der Beitrittsakte sind für den Bereich Justiz und Inneres sieben Übereinkommen und Protokolle aufgeführt. Hierzu zählen das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26.7.1995,[2] seine Protokolle vom 27.9.1996[3] und 29.11.1996[4] sowie das zweite Protokoll vom 19.6.1997[5]; diese wurden im Rahmen von Titel VI des EU-Vertrags angenommen und sollen eine gemeinsame Grundlage für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bilden. Das Übereinkommen und seine Protokolle vom 27.9.1996 und 29.11.1996 traten am 17. Oktober 2002 nach ihrer Ratifizierung durch die damals 15 Mitgliedstaaten in Kraft. Die Ratifizierung des zweiten Protokolls durch Italien steht noch aus.

    Es ist nicht notwendig, im Rahmen dieser Empfehlung der Kommission etwaige gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte erforderliche Anpassungen aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zu dem genannten Übereinkommen und seinen Protokollen vorzuschlagen.

    Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Kommission, dass der Rat einen Beschluss über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seinen Protokollen erlässt.

    2007/0100 (CNS)

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung vom 29. November 1996 und zum zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    auf Empfehlung der Kommission[6],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[8] (nachfolgend „Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“) wurde am 26. Juli 1995 unterzeichnet und trat am 17. Oktober 2002 in Kraft.

    (2) Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wurde ergänzt durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996[9] (nachfolgend „Protokoll vom 27. September 1996“) und durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung vom 29. November 1996[10] (nachfolgend „Protokoll vom 29. November 1996“), die beide am 17. Oktober 2002 in Kraft getreten sind.

    (3) Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wurde ferner ergänzt durch das zweite Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997[11] (nachfolgend „zweites Protokoll vom 19. Juni 1997“), das noch nicht in Kraft getreten ist.

    (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Akte über den Beitritt gelten die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen und in ihrem Anhang I aufgeführten Übereinkommen und Protokolle auch für Bulgarien und Rumänien. Hierzu zählen insbesondere das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Protokoll vom 27. September 1996, das Protokoll vom 29. November 1996 und das zweite Protokoll vom 19. Juni 1997. Die betreffenden Übereinkommen und Protokolle treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu dem vom Rat festgelegten Zeitpunkt in Kraft -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die im Anhang beigefügten bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls vom 27. September 1996, des Protokolls vom 29. November 1996 und des zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 sind verbindlich.

    Arti kel 2

    1. Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Protokoll vom 27. September 1996 und das Protokoll vom 29. November 1996 treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach Erlass dieses Beschlusses in Kraft, sofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt in Bezug auf Bulgarien und Rumänien in Kraft getreten sind.

    2. Das zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 tritt in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es in Bezug auf den letzten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls[12] durch den Rat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union war, in Kraft tritt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    AN HANG 1

    Text des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 in bulgarischer und rumänischer Sprache

    AN HANG 2

    Text des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996 in bulgarischer und rumänischer Sprache

    AN HANG 3

    Text des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung vom 29. November 1996 in bulgarischer und rumänischer Sprache

    AN HANG 4

    Text des zweiten Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 in bulgarischer und rumänischer Sprache[pic][pic][pic]

    [1] ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

    [2] Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49).

    [3] Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2).

    [4] Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2).

    [5] Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12).

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. C […] vom […], S. […].

    [8] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

    [9] ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.

    [10] ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2.

    [11] ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12.

    [12] Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11).

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