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Document 52007PC0201

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

    /* KOM/2007/0201 endg. */

    52007PC0201

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände /* KOM/2007/0201 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 20.4.2007

    KOM(2007) 201 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2007 festgesetzt. Diese Verordnung muss geändert werden, weil sich bestimmte technische Klarstellunge n als notwendig erwiesen haben.

    1. Auf der Tagung des Rates im Oktober 2006 wurde vereinbart, die den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zuzuweisenden zusätzlichen Fangverbotstage in Abschnitte von nicht weniger als 5 Tagen einzuteilen. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Daten der zusätzlichen Fangverbotstage für den Rest des Jahres bis zum 7. Januar 2007 der Kommission zu melden. Die Fünf-Tage-Regel gilt jedoch nicht, wenn diese einzelnen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Bestimmungen über die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage durch die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene sind deshalb im Nachhinein klarzustellen.

    In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2007 und 2006 festgesetzt. Diese Verordnung muss geändert werden, weil sich bestimmte technische Klarstellungen als notwendig erwiesen haben.

    2. In Teil 2 des Anhangs jener Verordnung, wo die jährlichen Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten, festgesetzt sind, sind die Angaben zu den Fanggebieten für einige TAC näher auszuführen, damit die Gebiete, in denen den Quoten entsprechend gefischt werden darf, richtig identifiziert werden können. In zwei Fällen waren die Quoten fehlerhaft angegeben. Diese Angaben wurden berichtigt.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates wurden für 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

    3. Der Titel des Anhangs IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 und die in dem genannten Anhang enthaltenen Angaben der Zonen für einige TAC bedürfen der Klarstellung, damit die Angaben zu den Gebieten, in denen den Quoten entsprechend gefischt werden darf, richtig interpretiert werden. Die Verordnung ist deshalb entsprechend zu ändern.

    4. Auf ihrer dritten Jahrestagung vom 11. bis zum 15. Dezember 2006 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) unter anderem Maßnahmen zum Schutz der Thunfischbestände und Regulierungsmaßnahmen für Schwertfisch in bestimmten Gebieten beschlossen. Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der WCPFC. Die Maßnahmen sind folglich in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umzusetzen.

    5. Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation wurde am 18. Januar 2007 eine Einigung in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für den atlanto-skandischen (norwegischen frühjahrslaichenden) Heringsbestand im Nordostatlantik erzielt. Der Vereinbarung gemäß wird die Zahl der Lizenzen für EG-Schiffe von 77 auf 93 angehoben. Die Vereinbarung über die Zahl der Lizenzen ist in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umzusetzen. Ein Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Umsetzung des Teils der Vereinbarung, der die Fangmöglichkeiten für atlanto-skandischen Hering betrifft, ist Gegenstand eines separaten Verfahrens.

    Zweck dieses Vorschlags sind die notwendigen Änderungen von:

    - Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006,

    - Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006,

    - den Anhängen IA, IIA, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.

    Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für diese Saison planen können.

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1], insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände[2], insbesondere auf Artikel 8,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    6. In der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006[4] des Rates sind die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee vorgegeben.

    7. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebieten der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung soll jedoch nicht gelten, sofern die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage ist nachträglich klarzustellen.

    8. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006[5] des Rates sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt.

    9. Die Beschreibungen bestimmter Fischereien in der genannten Verordnung sind zu verdeutlichen, damit die Gebiete, in denen den Quoten entsprechend gefischt werden darf, richtig identifiziert werden können.

    10. Bestimmte Quoten für zwei Fanggebiete sind in der genannten Verordnung falsch angegeben und sind deshalb zu berichtigen.

    11. Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007[6] des Rates wurden für 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

    12. Der Titel des Anhangs IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates und bestimmte Beschreibungen von Fanggebieten sind klarzustellen, damit die Gebiete, in denen den Quoten entsprechend gefischt werden darf, richtig identifiziert werden können.

    13. Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik hat auf ihrer dritten Jahrestagung vom 11. bis zum 15. Dezember 2006 Maßnahmen zum Schutz der Thunfischbestände und Regulierungsmaßnahmen für Schwertfisch in bestimmten Gebieten beschlossen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts umgesetzt werden.

    14. Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation wurde am 18. Januar 2007 eine Einigung in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für den atlanto-skandischen (norwegischen frühjahrslaichenden) Heringsbestand im Nordostatlantik erzielt. Der Vereinbarung gemäß wird die Zahl der Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe von 77 auf 93 angehoben. Die Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

    15. Die Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sind entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

    Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007

    Die Anhänge IA, IIA, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 4Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt jedoch ab dem 1 Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 erhält folgende Fassung:

    „1.2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist:

    a) in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und

    b) in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.

    Die Mitgliedstaaten teilen die Tage nach den Buchstaben a und b in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, dass die Tage gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b an die unter Nummer 1.1. Buchstabe a bzw. Nummer 1.1. Buchstabe b genannten Zeiträume unmittelbar angefügt werden, wobei der 31. Dezember nicht anfügbar ist.“

    ANHANG II

    Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

    (1) Der Eintrag für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art: | Kaiserbarsch | Gebiet: | Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |

    Beryx spp. |

    Jahr | 2007 | 2008 |

    Spanien | 74 | 74 |

    Frankreich | 20 | 20 |

    Irland | 10 | 10 |

    Portugal | 214 | 214 |

    Vereinigtes Königreich | 10 | 10 |

    EG | 328 | 328" |

    (2) Der Eintrag für Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa und den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete IIIbcd erhält folgende Fassung:

    „Art: | Grenadierfisch | Gebiet: | IIIa und Gemeinschaftsgewässer der Gebiete IIIbcd |

    Coryphaenoides rupestris |

    Jahr | 2007 | 2008 |

    Dänemark | 1002 | 1002 |

    Deutschland | 6 | 6 |

    Schweden | 52 | 52 |

    EG | 1 060 | 1 060" |

    (3) Der Eintrag für Grenadierfisch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VIII, IX, X, XII und XIV und V (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art: | Grenadierfisch | Gebiet: | Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VIII, IX, X, XII und XIV |

    Coryphaenoides rupestris |

    Jahr | 2007 | 2008 |

    Deutschland | 40 | 40 |

    Spanien | 4 391 | 4 391 |

    Frankreich | 202 | 202 |

    Irland | 9 | 9 |

    Vereinigtes Königreich | 18 | 18 |

    Lettland | 71 | 71 |

    Litauen | 9 | 9 |

    Polen | 1 374 | 1 374 |

    EG | 6 114 | 6 114“ |

    (4) Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art: | Granatbarsch | Gebiet: | Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV |

    Hoplostethus atlanticus |

    Jahr | 2007 | 2008 |

    Spanien | 4 | 3 |

    Frankreich | 23 | 15 |

    Irland | 6 | 4 |

    Portugal | 7 | 5 |

    Vereinigtes Königreich | 4 | 3 |

    EG | 44 | 30“ |

    (5) Der Eintrag für Blauleng in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VI und VII erhält folgende Fassung:

    „Art: | Blauleng | Gebiet: | Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VI und VII(2) |

    Molva dypterygia |

    Jahr | 2007 | 2008 |

    Deutschland | 26 | 21 |

    Estland | 4 | 3 |

    Spanien | 83 | 67 |

    Frankreich | 1 898 | 1 518 |

    Irland | 7 | 6 |

    Litauen | 2 | 1 |

    Polen | 1 | 1 |

    Vereinigtes Königreich | 482 | 386 |

    Andere(1) | 7 | 6 |

    EG | 2 510 | 2 009 |

    (1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Blaulengfischerei wissenschaftlich überwacht wird, insbesondere die Tätigkeiten jener Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2005 über 30 Tonnen Blauleng angelandet haben. Diese Fahrzeuge melden die Anlandung vorher an und landen am Ende einer jeden Fangfahrt nicht mehr als 25 Tonnen Blauleng an.“ |

    ANHANG III

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

    (1) Anhang IA:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    „SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, EG-Gewässer des CECAF, Gewässer von Französisch-Guayana“

    b) Der Eintrag für Hering in ICES-Gebiet IV nördlich von of 53°30'N erhält folgende Fassung:

    „ART: | HERING(1) CLUPEA HARENGUS | GEBIET: | EG-GEWÄSSER UND NORWEGISCHE GEWÄSSER DES GEBIETES IV NÖRDLICH VON 53°30'N HER/04A., HER/04B. |

    DÄNEMARK | 50 349 | ANALYTISCHE TAC ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT NICHT. ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT NICHT. ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT. |

    DEUTSCHLAND | 34 118 |

    FRANKREICH | 19 232 |

    NIEDERLANDE | 47 190 |

    SCHWEDEN | 3 470 |

    VEREINIGTES KÖNIGREICH | 50 279 |

    EG | 204 638 |

    NORWEGEN | 50 000 | (2) |

    TAC | 341 063 |

    (1) ANLANDUNGEN VON HERING, DER IN FISCHEREIEN MIT EINER MASCHENÖFFNUNG VON MINDESTENS 32 MM GEFANGEN WURDE. JEDER MITGLIEDSTAAT TEILT DER KOMMISSION SEINE HERINGSANLANDUNGEN GETRENNT NACH DEN ICES-BEREICHEN IVA UND IVB MIT. (2) KÖNNEN IN EG-GEWÄSSERN GEFANGEN WERDEN. FÄNGE IM RAHMEN DIESER QUOTE SIND VOM ANTEIL NORWEGENS AN DER TAC ABZUZIEHEN. |

    BESONDERE BESTIMMUNGEN |

    INNERHALB DER OBEN GENANNTEN QUOTEN DÜRFEN IN DEN NACHSTEHENDEN GEBIETEN NUR DIE AUFGEFÜHRTEN MENGEN GEFANGEN WERDEN. |

    NORWEGISCHE GEWÄSSER SÜDLICH VON 62°N (HER*/04N-) |

    EG | 50 000" |

    c) Der Eintrag für Hering in den ICES-Gebieten Vb und VIb und den EG-Gewässern des ICES-Gebietes VIaN erhält folgende Fassung:

    „ART: | HERING CLUPEA HARENGUS | GEBIET: | EG-GEWÄSSER UND INTERNATIONALE GEWÄSSER DER GEBIETE VB, VIB UND VIAN (1) HER/5B6ANB. |

    DEUTSCHLAND | 3 727 | VORSORGLICHE TAC ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT. ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT NICHT. ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT. |

    FRANKREICH | 705 |

    IRLAND | 5 036 |

    NIEDERLANDE | 3 727 |

    VEREINIGTES KÖNIGREICH | 20 145 |

    EG | 33 340 |

    FÄRÖER | 660 | (2) |

    TAC | 34 000 |

    (1) BEZUG AUF DEN HERINGSBESTAND IM ICES-GEBIET VIA NÖRDLICH VON 56°00' N UND IN DEM TEIL VON VIA, DER ÖSTLICH VON 07°00' W UND NÖRDLICH VON 55°00' N LIEGT, CLYDE AUSGENOMMEN. (2) DIESE QUOTE DARF NUR IM ICES-GEBIET VIA NÖRDLICH VON 56° 30' N GEFISCHT WERDEN.“ |

    d) Der Eintrag für Schellfisch in den ICES-Gebieten VIb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „ART: | SCHELLFISCH MELANOGRAMMUS AEGLEFINUS | GEBIET: | EG-GEWÄSSER UND INTERNATIONALE GEWÄSSER DER GEBIETE VIB, XII UND XIV HAD/6B1214 |

    BELGIEN | 10 | ANALYTISCHE TAC ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT. ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EG NR. 847/96 GILT. ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT. |

    DEUTSCHLAND | 12 |

    FRANKREICH | 509 |

    IRLAND | 363 |

    VEREINIGTES KÖNIGREICH | 3 721 |

    EG | 4 615 |

    TAC | 4 615" |

    (2) Anhang IIA:

    a) Nummer 11.4. erhält folgende Fassung:

    „11.4. Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.“

    b) Nummer 11.5. erhält folgende Fassung:

    „11.5. Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.“

    (3) Anhang III Teil E:

    Nummer 21 erhält folgende Fassung:

    „ 21. Westlicher und mittlerer Pazifik

    21.1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (nachstehend „Übereinkommensbereich“ genannt) den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

    21.2. Diejenigen Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen dürfen, erstellen Managementpläne für den Einsatz verankerter oder treibender Fischsammelvorrichtungen. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Vorkommnissen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.

    21.3. Die Managementpläne gemäß Nummer 21.2 sind bis zum 15. Oktober 2007 der Kommission zu übermitteln. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis zum 31. Dezember 2007 dem Sekretariat der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) übermittelt.

    21.4. Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° S bzw. nördlich von 20° N des Übereinkommensbereichs Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.“

    (4) Anhang IV:

    a) Teil I erhält folgende Fassung:

    „TEIL I

    Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

    Fanggebiet | Fischerei | Anzahl der Lizenzen | Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen | Hering, nördlich von 62°00' N | 93 | DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1 | 69 |

    Grundfischarten, nördlich von 62°00' N | 80 | FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 | 50 |

    Makrele, südlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei | 11 | DE: 11, DK: 261, FR: 21, NL: 11 | Entfällt |

    Makrele, südlich von 62°00'N, Schleppnetzfischerei | 19 | Entfällt |

    Makrele, nördlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei | 112 | DK: 11 | Entfällt |

    Industriearten, südlich von 62°00'N | 480 | DK: 450, UK: 30 | 150 |

    Färöische Gewässer | Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. | 26 | BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 | 13 |

    Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28' N und östlich von 6°30' W. | 83 | 4 |

    Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20' N und 62°00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. | 70 | BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 | 26 |

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30' N und westlich von 9°00' W und im Gebiet zwischen 7°00' W und 9°00' W südlich von 60°30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30' N, 7°00' W und 60°00' N, 6°00' W. | 70 | DE: 84, FR: 124, UK: 04 | 205 |

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. | 70 | 225 |

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. | 36 | DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 | 20 |

    Leinenfischerei | 10 | UK: 10 | 6 |

    Makrelenfischerei | 12 | DK: 12 | 12 |

    Heringsfischerei nördlich von 62°N | 21 | DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3“ | 21 |

    b) Teil II erhält folgende Fassung:

    „TEIL II

    Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

    Flaggenstaat | Fischerei | Anzahl der Lizenzen | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |

    Norwegen | Hering, nördlich von 62°00' N | 20 | 20 |

    Färöer | Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N) | 14 | 14 |

    Hering, nördlich von 62°00' N | 21 | 21 |

    Hering, IIIa | 4 | 4 |

    Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich 56°30' N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) | 15 | 15 |

    Leng und Lumb | 20 | 10 |

    Blauer Wittling, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W) | 20 | 20 |

    Blauleng | 16 | 16 |

    Venezuela | Schnapper1 (Gewässer von Französisch-Guayana) | 41 | z. E. |

    Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) | 4 | z. E. |

    (1) Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb in Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden.

    Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch Guayana gerecht wird. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden.

    Wird dieser Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.“

    [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [2] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1.

    [5] ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.

    [6] ABl. L 15 vom 20.01.2007, S. 1.

    (1) Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.

    (2) Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00'N.

    (3) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (4) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

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