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Document 52007PC0009

    Vorschlag für eine Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

    /* KOM/2007/0009 endg. - CNS 2007/0003 */

    52007PC0009

    Vorschlag für eine Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 16.1.2007

    KOM(2007) 9 endgültig

    2007/0003 (CNS)

    Vorschlag für eine

    BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

    über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Abkommen über Partnerschaft- und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits ist ein gemischtes Abkommen, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, d.h. vor der Erweiterung der Union um die Republik Bulgarien und Rumänien. Daher muss ein Protokoll zum PKA vereinbart werden, um nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrages vom 25. April 2005 den Beitritt der zwei neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu ermöglichen.

    Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Moldau über ein Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit aufzunehmen.

    In der Folge wurden die Verhandlungen mit der Republik Moldau abgeschlossen. Der Text des ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

    Die beigefügten Entwürfe sind Entwürfe für 1. einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls und für 2. einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls.

    Die Kommission schlägt dem Rat vor,

    - die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu beschließen;

    - das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen und dem Abschluss durch die Europäische Atomgemeinschaft zuzustimmen.

    2007/0003 (CNS)

    Vorschlag für eine

    BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

    über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 101 Absatz 2,

    gestützt auf die dem Beitrittsvertrag beigefügte Beitrittsakte, insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission, [1]

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[2]

    mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union wurde am [DATE TO BE ADDED] gemäß Beschluss […] des Rates vom […] unterzeichnet.

    (2) Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt.

    (3) Das Protokoll ist zu schließen -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten gebilligt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel […] des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt gleichzeitig die entsprechende Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für die Kommission Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT

    zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (PKA) über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zum PKA

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    DIE REPUBLIK MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    im Folgenden die „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    im Folgenden die „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MOLDAU

    andererseits,

    im Folgenden für die Zwecke dieses Protokolls „Vertragsparteien" genannt,

    GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxembourg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird,

    IN ERWÄGUNG der neuen Situation im Verhältnis zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union, die für die Zusammenarbeit zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union Chancen eröffnet und Herausforderungen mit sich bringt.

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien sicherzustellen, dass die Ziele und Grundsätze des PKA erreicht und umgesetzt werden,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 28. November 1994 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden das „Abkommen“ genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften das Abkommen, die am selben Tag unterzeichneten der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das am 12. Oktober 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 10. April 1997 und das Protokoll zu dem Abkommen vom 29. April 2004 an beziehungsweise zur Kenntnis.

    Artikel 2

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 3

    1. Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen ihrer Mitgliedstaaten und von der Republik Moldau nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 4

    1. Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind.

    2. Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt worden, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

    3. Sind bis zum 1. Januar 2007 nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt worden, so wird dieses Protokoll ab 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

    Artikel 5

    1. Das Abkommen, die Schlussakte und alle ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle zum Abkommen vom 10. April 1997 und 29. April 2004 sind in bulgarischer and rumänischer Sprache abgefasst.

    2. Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle vom 10 April 1997 und 29. April 2004 abgefasst sind.

    Artikel 6

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldauischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu …. am …. 2006

    FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

    FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    FÜR DIE REPUBLIK MOLDAU

    [1] ABl. … […] vom […], S. […]

    [2] ABl. … […] vom […], S. […]

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