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Document 52007DC0646

    Mitteilung der Kommission - Überblick über die Tätigkeiten der Kommission (GD TREN) gemäß Titel II Kapitel 3 bis 10 Euratom-Vertrag im Jahr 2006

    /* KOM/2007/0646 endg. */

    52007DC0646

    Mitteilung der Kommission - Überblick über die Tätigkeiten der Kommission (GD TREN) gemäß Titel II Kapitel 3 bis 10 Euratom-Vertrag im Jahr 2006 /* KOM/2007/0646 endg. */


    DE

    Brüssel, den 29.10.2007

    KOM(2007) 646 endgültig

    MITTEILUNG DER KOMMISSION

    Überblick über die Tätigkeiten der Kommission (GD TREN) gemäß Titel II Kapitel 3 bis 10 Euratom-Vertrag im Jahr 2006

    INHALTSVERZEICHNIS

    1. Einleitung (...)4

    2. Politische und rechtliche Entwicklungen (...)4

    2.1. Stand der Legislativvorschläge der Kommission (...)4

    2.1.1. Nukleare Sicherheit und Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (...)4

    2.1.2. Richtlinie über die Verbringung radioaktiver Abfälle (...)5

    2.1.3. Stilllegung an den Standorten Ignalina und Bohunice (...)6

    2.2. Anwendung der Rechtsvorschriften - Verstöße (...)6

    2.3. 50 Jahre Euratom-Vertrag (...)7

    3. Erweiterung (...)7

    4. Allgemeine Entwicklungen im Nuklearbereich in der EU (...)8

    4.1. Stilllegung, Entsorgung und Transport (...)8

    4.1.1. Stilllegung (...)8

    4.1.2. Entsorgung radioaktiver Abfälle (...)8

    4.1.3. Transport von radioaktivem Material (...)9

    4.2. Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich (...)9

    4.2.1. Inspektionen (...)9

    4.2.2. Zusatzprotokolle (...)9

    4.2.3. Kernmaterialbuchführung und Übereinkommen (...)10

    4.3. Strahlenschutz (...)10

    4.3.1. Tätigkeiten nach den Artikeln 31, 35 und 37 des Vertrags (...)10

    4.3.2. Vorsorge für Notstandssituationen (...)11

    4.3.3. Lebensmittel (...)12

    4.4. Versorgung mit Kernmaterial (...)12

    4.5. Multilaterale Konzepte für den nuklearen Brennstoffkreislauf (...)13

    5. Internationale Zusammenarbeit (...)13

    5.1. Abkommen mit Drittstaaten (...)13

    5.2. Internationale Übereinkünfte (...)13

    5.2.1. Gemeinsames Übereinkommen (...)13

    5.2.2. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (...)14

    5.2.3. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und Übereinkommen über Hilfeleistungen bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (...)14

    5.2.4. Interinstitutionelle Vereinbarung über die Beteiligung an internationalen Übereinkommen (...)14

    5.2.5. Pariser Übereinkommen (...)15

    5.3. Zusammenarbeit mit der IAEO (...)15

    5.3.1. Mitteilung über die Aufwertung des Status von Euratom in der IAEO (...)15

    5.3.2. Zusammenarbeit mit der IAEO (...)15

    MITTEILUNG DER KOMMISSION

    Überblick über die Tätigkeiten der Kommission (GD TREN) gemäß Titel II Kapitel 3 bis 10 Euratom-Vertrag im Jahr 2006

    1. Einleitung

    In dieser Mitteilung werden die Tätigkeiten beschrieben, die von den Direktionen H (Kernenergie) und I (Nukleare Sicherungsmaßnahmen) der Generaldirektion für Energie und Verkehr (GD TREN) im Rahmen der Tätigkeiten der Kommission gemäß dem Euratom-Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) ausgeführt wurden. Die Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 3 bis 10 in Titel II des Euratom-Vertrages obliegt größtenteils der GD TREN. Das Arbeitsprogramm der Kommission beruht auf ihren aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen in den Bereichen nukleare Sicherheit, Investitionen, gemeinsame Unternehmen, Überwachung der Sicherheit und Außenbeziehungen. Daneben enthält diese Mitteilung eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Euratom-Versorgungsagentur [1]. Die mit Forschung und Forschungspolitik zusammenhängenden Maßnahmen, für die die GD RTD [2] und die GFS [3] zuständig sind, werden nicht behandelt. Die Erstellung und Durchführung des Programms TACIS fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der Generaldirektionen RELEX und AIDCO [4], PHARE wird von der GD ELARG [5] verwaltet. Die Vergabe von Euratom-Darlehen erfolgt durch die GD ECFIN [6]. Die Arbeit der beiden „On-site“-Laboratorien in den Wiederaufarbeitungsanlagen in La Hague und Sellafield wird von der GFS beaufsichtigt und von der GD TREN finanziert.

    2. Politische und rechtliche Entwicklungen

    2.1. Stand der Legislativvorschläge der Kommission

    2.1.1. Nukleare Sicherheit und Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

    Im Rahmen der Energiedebatte in der EU hat die Kommission ein „Hinweisendes Nuklearprogramm“ [7] auf der Grundlage des Artikels 40 des Vertrags ausgearbeitet. Das Programm enthält eine wirtschaftliche Analyse der Rolle der Kernkraft im Energiemix und ihrer relativen Wettbewerbsfähigkeit. In ihm werden der Beitrag der Kernenergie zur Versorgungssicherheit und zur Bekämpfung der CO2-Emissionen sowie die Bedingungen für die gesellschaftliche Akzeptanz herausgestellt, die für die weitere Nutzung der Kernenergie als notwendig erachtet werden. Ferner wurden kohärente Vorschläge für Maßnahmen vorgestellt, insbesondere die Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung und eines Kernenergieforums zur Förderung des Dialogs.

    Bei den beiden überarbeiteten Vorschlägen der Kommission für Richtlinien des Rates über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die dem Rat im September 2004 vorgelegt worden waren [8], wurden keine Fortschritte erzielt. Zwar befürworteten zehn von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten diese geänderten Vorschläge, alle darauf folgenden Ratsvorsitze lehnten jedoch ihre erneute Prüfung ab.

    Stattdessen wurde auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2004 ein Aktionsplan für nukleare Sicherheit und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erstellt. Die Arbeitsgruppe des Rates zur nuklearen Sicherheit hat einen Bericht [9] erarbeitet, dessen Hauptergebnis in dem Vorschlag bestand, eine EU-Sachverständigengruppe für nukleare Sicherheit zu schaffen, ein Vorschlag, der im Hinweisenden Nuklearprogramm und vom Ratsvorsitz aufgegriffen wurde.

    Eine Eurobarometer-Umfrage [10] ergab, dass die europäischen Bürger Vertrauen in den sicheren Routinebetrieb von Kernkraftwerken haben, sich jedoch nach wie vor Sorgen über bestimmte Aspekte machen, z. B. über die Anlagensicherheit, die Entsorgung radioaktiver Abfälle und den möglichen Missbrauch von radioaktivem Material. Die Mehrheit wünscht sich eine EU-weite Gesetzgebung zur nuklearen Sicherheit und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs vorbildlicher Verfahren zwischen Experten.

    2.1.2. Richtlinie über die Verbringung radioaktiver Abfälle

    Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente [11] wurde vom Rat verabschiedet.

    Diese neue Richtlinie wird die Richtlinie 92/3/Euratom [12] ersetzen, die Rechtsvorschriften für die Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Land in ein anderes enthält. Die neue Richtlinie dehnt diese Rechtsvorschriften auf abgebrannte Brennelemente aus, vereinfacht ihre Anwendung und verbessert ihre Kohärenz mit anderen EU-Vorschriften und internationalen Bestimmungen.

    Die Richtlinie muss bis zum 25. Dezember 2008 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Bis dahin überarbeitet die Kommission, die von einem Beratenden Ausschuss unterstützt wird, das Standardformular für die Genehmigung dieser Verbringungen.

    2.1.3. Stilllegung an den Standorten Ignalina und Bohunice

    Der Rat nahm eine Verordnung über die Durchführung des mit 837 Mio. € dotierten Hilfsprogramms für die Stilllegung von Ignalina [13] an.

    Eine ähnliche Verordnung für die Slowakei [14] sieht Mittel in Höhe von 423 Mio. € vor.

    Beide Verordnungen des Rates schaffen eine neue Rechtsgrundlage für das Stilllegungshilfsprogramm der EU im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 und schreiben die Einsetzung eines Verwaltungsausschusses zur Unterstützung der Kommission vor.

    2.2. Anwendung der Rechtsvorschriften - Verstöße

    Zwanzig Vertragsverletzungsverfahren wurden wegen der Nichtübermittlung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen [15] eingeleitet. Zwölf davon wurden nach der Mitteilung der einschlägigen Maßnahmen eingestellt. In vier Fällen wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. In einem Fall wurde der Gerichtshof angerufen. Eine Beschwerde über nationale Umsetzungsmaßnahmen wurde registriert.

    Fünf Fristsetzungsschreiben ergingen an die neuen Mitgliedsstaaten, die dem Dreiparteien-Übereinkommen INFCIRC 193 [16] noch nicht beigetreten waren, obwohl sie nach ihrer EU-Beitrittsakte dazu verpflichtet waren.

    Die Kommission sprach nach Artikel 83 des Vertrags (unzureichende Erfüllung der Verpflichtungen durch den Betreiber einer kerntechnischen Anlage) gegen einen Betreiber eine Verwarnung [17] wegen Unzulänglichkeiten der derzeit angewandten Buchführungs- und Berichterstattungsverfahren aus.

    Am 9. März 2006 wies der Gerichtshof die Klage der Kommission in der Rechtssache „Tireless“ ab [18]. Das Verfahren wurde nach einer Reihe von Beschwerden wegen Instandsetzungsarbeiten, die 2000-2001 am U-Boot „HMS Tireless“ (Vereinigtes Königreich) im Hafen von Gibraltar stattfanden, eingeleitet. Im Urteil des Gerichts wurde ausdrücklich erklärt, dass die Nutzung der Kernenergie zu militärischen Zwecken vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des Euratom-Vertrags und des davon abgeleiteten Rechts ausgenommen ist.

    2.3. 50 Jahre Euratom-Vertrag

    Zur Vorbereitung des 50. Jahrestags des Euratom-Vertrags [19] hat die Kommission ein Dokument und eine Publikation verfasst, die einen Überblick über die Tätigkeiten im Nuklearbereich seit 1958 vermitteln.

    3. Erweiterung

    Ende 2005 unterrichtete die Kommission Bulgarien und Rumänien über ihre künftigen Verpflichtungen aufgrund des Vertrags. 2006 begann sie mit der Überprüfung der Umsetzung des Euratom-Besitzstands in diesen beiden Ländern.

    Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates [20] hat die Kommission weiter auf die Bedeutung eines hohen Niveaus an nuklearer Sicherheit im Rahmen der Erweiterung hingewiesen. Fragen der kerntechnischen Sicherheit wurden im „Monitoring-Bericht über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens“ [21] berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit wurde der Verpflichtung Bulgariens zur baldigen endgültigen Stilllegung der Reaktoren 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj gewidmet. Gemäß dem Beitrittsprotokoll Bulgariens und Rumäniens wurden diese Reaktoren am 31. Dezember 2006 abgeschaltet. Bulgarien erhält aus dem „Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Kosloduj“ erhebliche finanzielle Hilfe.

    Nach der offiziellen Aufnahme der Beitrittsverhandlungen sowohl mit der Türkei als auch mit Kroatien im Oktober 2005 wurde mit der Analyse des Besitzstands („Screening“) begonnen. Die Kommission wird Screening-Berichte mit Empfehlungen zu der Frage verabschieden, ob Verhandlungen zum Kapitel „Energie“ aufgenommen werden sollen.

    Besonderes Gewicht muss erhalten, dass Kroatien seiner Verpflichtung zur Einrichtung eines Fonds zur Stilllegung des gemeinsamen Kernkraftwerks mit Slowenien nachkommt.

    Die Kommission hat auch die Fortschritte der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und potenzieller Beitrittskandidaten aus dem westlichen Balkanraum [22] bei der Umsetzung des europäischen Besitzstands verfolgt. In den Berichten [23] wird die Notwendigkeit von Verbesserungen bei der nuklearen Sicherheit und beim Strahlenschutz hervorgehoben.

    4. Allgemeine Entwicklungen im Nuklearbereich in der EU

    4.1. Stilllegung, Entsorgung und Transport

    4.1.1. Stilllegung

    Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der nationalen Agentur in Litauen die Umsetzung der Programme für Ignalina und Bohunice weiter verfolgt. 2006 waren insgesamt 109 Mio. € für das Ignalina-Programm und 34 Mio. € für das Bohunice-Programm gebunden. Wie in den Protokollen zum Beitrittsvertrag vorgesehen, werden die Durchführungsbestimmungen für eine Fortführung der Unterstützung im Zeitraum 2007-2013 derzeit festgelegt. Gemäß den in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätzen der Haushaltsführung hat die Kommission mit der Halbzeitbewertung des Stands der Unterstützung für die Stilllegung von Bohunice und Ignalina begonnen.

    Nach Beratungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurde im Oktober eine Empfehlung [24] zur Finanzierung der Stilllegung mit verschiedenen Maßnahmen angenommen, die gewährleisten sollen, dass im Bedarfsfall angemessene Mittel für eine sichere Stilllegung zur Verfügung stehen. Eine erste Bewertung der Frage, inwieweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Empfehlung gerecht werden, wird im zweiten Stilllegungsbericht zu finden sein, der 2007 veröffentlicht werden soll.

    4.1.2. Entsorgung radioaktiver Abfälle

    · Sechster Lagebericht über die Entsorgung radioaktiver Abfälle

    Die nachhaltige, langfristige Entsorgung hochaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ist nach wie vor nicht zufriedenstellend. Bei der Einrichtung von Lagerstätten in tiefen geologischen Formationen waren gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten weiter auf, eine langfristige Entsorgungsstrategie für alle Kategorien von Abfällen zu entwickeln. In den meisten EU-Mitgliedstaaten, die über Kernkraftwerke verfügen, müssen politische Entscheidungen zu den hoch- und mittelaktiven langlebigen Abfällen getroffen werden.

    · Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie

    In ihrer Mitteilung „Eine Energiepolitik für Europa“ [25] gibt die Kommission einen Überblick über Ziele, Herausforderungen und Prioritäten eines europäischen Strategieplans für Energietechnologie. Insbesondere heißt es darin: „Die EU sollte ihre technologische Führungsrolle bei Kernkraftwerken der vierten Generation und bei der künftigen Fusionstechnologie verteidigen, indem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die Sicherheit und Sicherung der Kernenergie erhöht und die Abfallmenge verringert.“

    4.1.3. Transport von radioaktivem Material

    Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament den fünften Bericht der ständigen Arbeitsgruppe für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe in der Europäischen Union [26] übermittelt. Im Bericht wird über das hohe Sicherheitsniveau beim Transport informiert und die Bedeutung des Transports radioaktiven Materials für das reibungslose Funktionieren mehrerer Wirtschaftsbranchen hervorgehoben. In ihm werden Informationen über die aktuelle und die künftige Lage des Sektors zusammengestellt und Themen benannt, die Gegenstand einer Gemeinschaftsinitiative sein könnten.

    Vorarbeiten für die Kodifizierung des EU-Rechtsrahmens begannen mit der Harmonisierung der Verfahren für die Sicherheit und Gefahrenabwehr.

    4.2. Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich

    4.2.1. Inspektionen

    Die Kommission hat dem Rat sein überarbeitetes Konzept für die Umsetzung von nuklearen Sicherungsmaßnahmen in der EU vorgelegt. Dieses Arbeitsdokument („Implementing Euratom Treaty Safeguards“) steckt den Rahmen für ein überarbeitetes Konzept ab und skizziert dessen Grundsätze. Es war Gegenstand ausführlicher Beratungen in den Mitgliedstaaten und fand ihre Zustimmung. Es wurde 2007 fertig gestellt [27] und wird die Grundlage für weitere Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen sein.

    Die Kommission hat ihr Programm der Kontrollen im Rahmen der Sicherheitsüberwachung unter Berücksichtigung des überarbeiteten Konzepts durchgeführt. Der Inspektionsaufwand stieg gegenüber 2005 leicht, was auf neue Tätigkeiten, z. B. Audits bei den Betreibern, zurückzuführen war. Die Kommission nahm mit Befriedigung zur Kenntnis, dass im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten kein Kernmaterial der beabsichtigten, von den Nutzern erklärten Bestimmung entzogen wurde und dass die von Euratom eingegangenen internationalen Sicherungsverpflichtungen eingehalten werden.

    4.2.2. Zusatzprotokolle

    Die Kommission hat gemäß dem Zusatzprotokoll für die EU-15, Estland und die Slowakei Berichte über Kernmaterial betreffende Informationen verfasst und sie der IAEO [28] übermittelt.

    Die Inspektoren der Kommission nahmen an den IAEO-Überprüfungen teil (erweiterte Zugangsrechte).

    4.2.3. Kernmaterialbuchführung und Übereinkommen

    Die Buchführungsdaten wurden auf der Grundlage der eingegangenen Buchführungsberichte regelmäßig der IAEO übermittelt, einschließlich der Berichte für die neuen Mitgliedstaaten, die dem Euratom-Sicherungsübereinkommen beigetreten sind.

    Das Verfahren für den Beitritt Sloweniens zum Sicherungsübereinkommen und zu dessen Zusatzprotokollen wurde zum Abschluss gebracht [29]. Das Verfahren für Polen steht vor dem Abschluss.

    4.3. Strahlenschutz

    4.3.1. Tätigkeiten nach den Artikeln 31, 35 und 37 des Vertrags

    Intensive Vorarbeiten für die Überarbeitung und die Neufassung der grundlegenden Euratom-Sicherheitsnormen begannen in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger [30]. Diese Überarbeitung beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP). Die Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger tagte zweimal, wobei Vertreter der IAEO, der ICRP und der Kernenergie-Agentur (NEA) als Beobachter teilnahmen. Sie setzte Arbeitsgruppen (AG) ein, die sich mit den Themen natürliche Quellen, Medizin, Freistellung und Freigabe und mit einem abgestuften Konzept für die behördliche Kontrolle befassen, koordiniert von einer AG „Grundlegende Sicherheitsnormen“.

    Die Kommission unterstützte die Bemühungen zur Überarbeitung und Harmonisierung der internationalen grundlegenden Sicherheitsnormen durch die enge Zusammenarbeit mit verschiedenen internationalen Organisationen, die Mitwirkung am agenturübergreifenden Ausschuss für Strahlenschutz und als Vollmitglied in dem bei der IAEO angesiedelten Sekretariat der Co-Sponsoren.

    Zur Förderung des ALARA [31]-Konzepts wurden Netzwerke für den Strahlenschutz am Arbeitsplatz in den NORM [32]- und NDT [33]-Branchen gegründet.

    Für eine bessere Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung im Bereich der Aus- und Fortbildung wurde das Projekt für ein EUTERP [34]-Netzwerk begonnen.

    Die Dienststellen der Kommission führten acht Überprüfungen gemäß Artikel 35 des Vertrags [35] durch: jeweils eine in Lettland, Zypern, Malta, Slowenien, Portugal und Polen und zwei in Italien. Zweck dieser Überprüfungen ist eine unabhängige Bewertung der Angemessenheit der Überwachungseinrichtungen, ihrer Ausgestaltung und Nutzung in Bezug auf folgende Punkte:

    – Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser von kerntechnischen Anlagen in die Umwelt

    – Höhe der Umweltradioaktivität.

    Diese Überprüfungen wurden unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes durchgeführt. In einigen wenigen Fällen deuteten die Ergebnisse darauf hin, dass eine bessere Aufgabentrennung im jeweiligen Mitgliedstaat, transparentere Verfahren und eine Verschärfung der nationalen Überprüfungsverfahren erforderlich sind. Ein zusätzlicher Nutzen dieser Überprüfungen besteht darin, dass benachbarte Mitgliedstaaten eine unabhängige Bestätigung dafür erhalten, dass Anlagen, die Radioaktivität in die Umwelt freisetzen, adäquat überwacht werden. Für Malta und Zypern boten diese Überprüfungen die Gelegenheit, nationale Programme auszuarbeiten und die dazugehörigen Systeme für die Überwachung der Umweltradioaktivität in ihrem Hoheitsgebiet einzuführen.

    Die Kommission hat eine Mitteilung über die Verfahrensweise bei der Durchführung von Überprüfungen gemäß Artikel 35 in Mitgliedstaaten veröffentlicht [36].

    Auf der Grundlage von Artikel 37 [37] wurden vier Stellungnahmen der Kommission zu Plänen für die Ableitung radioaktiver Stoffe verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt worden waren.

    4.3.2. Vorsorge für Notstandssituationen

    2006 waren keine konkreten radiologischen Notstandssituationen zu verzeichnen. Der Polonium-210-Vorfall im Vereinigten Königreich wurde von der Kommission verfolgt, jedoch nicht als konkrete internationale Notstandssituation betrachtet.

    Die jährliche nukleare Notfallübung wurde von Schweden im Kernkraftwerk Ringhals ausgerichtet. Zum ersten Mal war bei dieser Übung auch ARGUS, das neue interne Notfallkommunikationssystem der Kommission, einbezogen. Die Rückmeldungen über die Verwendung dieses neuen Instruments waren positiv.

    Die technische Grundlage der Notfallsysteme in der Kommission wurde durch die Installation eines neuen unterbrechungsfreien Stromversorgungssystems und eines neuen, für den Datenaustausch bestimmten Spiegelservers im Notfallraum der DG TREN in Luxemburg verbessert.

    Die Kommission nahm an den Arbeitsgruppen für die Vorsorge für Notstandssituationen der IAEO, der OECD und des Rates der Ostseestaaten teil.

    Kroatien und die Türkei sind dabei, dem Gemeinschaftssystem für den schnellen Austausch von Informationen in einer radiologischen Notstandssituation (ECURIE [38]) beizutreten. Erste Kontakte wurden auch zur Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien hergestellt.

    Die Funktionsweise des ECURIE-Systems war Gegenstand eines internen Audits. Seine Ergebnisse zeigten, dass das System einsatzfähig und für die verfolgten Zwecke geeignet ist, und wurden durch einige Empfehlungen für weitere Verbesserungen ergänzt.

    4.3.3. Lebensmittel

    Mit einer Neufassung der Rechtsvorschriften über die Radioaktivität in Lebensmitteln zur Vereinfachung des Verfahrens für die Veröffentlichung der Liste der Einfuhrstellen in der Gemeinschaft wurde begonnen.

    Eine Studie wurde eingeleitet, um die Informationsgrundlage der Kommission hinsichtlich der potenziellen radioaktiven Kontamination bestimmter Lebensmittel aus Drittländern zu aktualisieren.

    Die für den internationalen Handel geltenden Codex-Leitlinienwerte der „Codex-Alimentarius“-Kommission der WHO und der FAO [39] für Radionuklide in Lebensmitteln, die nach einer nuklearen oder radiologischen Notstandssituation kontaminiert wurden, wurden im Juli 2006 verabschiedet.

    4.4. Versorgung mit Kernmaterial

    Der Europäische Gerichtshof hat in den verbundenen Rechtssachen C-123/04 und C-124/04 über die Auslegung der Anreicherung von Uran (Produkt oder Dienstleistung) geurteilt. Dementsprechend muss die Euratom-Versorgungsagentur (ESA) ihre Vertragmanagementpolitik im Zusammenhang mit der Anreicherung ändern. Eine neue Satzung und eine Haushaltsordnung für die ESA wurden ausgearbeitet und dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt.

    Die Versorgungssicherheit ist nach wie vor weltweit ein zentrales Anliegen. Die Natururanproduktion muss gesteigert werden. Die steigenden Uranpreise haben zwar zu einer intensiveren Explorations- und Fördertätigkeit geführt, die weltweite Uranproduktion ist jedoch wegen Problemen, die in verschiedenen Uranminen aufgetreten sind, 2006 gegenüber 2005 leicht zurück gegangen. Kanada, Russland und Australien sind nach wie vor die größten Kernmateriallieferanten der EU. Obwohl die Spot-Preise und die Preise für neue Langfristverträge ziemlich stark gestiegen sind, war der Preisanstieg bei den bestehenden Langfristverträgen bislang moderat.

    4.5. Multilaterale Konzepte für den nuklearen Brennstoffkreislauf

    Anfang 2005 veröffentlichte die IAEO einen Bericht mit dem Titel „Multilateral Approaches to the Nuclear Fuel Cycle“ (multilaterale Konzepte für den nuklearen Brennstoffkreislauf). Das erste Teil des Berichts befasste sich mit der Möglichkeit, dass Staaten, die freiwillig auf ihr Recht verzichten, sensible Anlagen des Brennstoffkreislaufs (d. h. Anreicherungs- und Wiederaufbereitungsanlagen) zu betreiben, im Gegenzug eine gewisse garantierte Versorgung mit Dienstleistungen des Brennstoffkreislaufs erhalten. Das zweite Thema betraf Mechanismen, durch die sensible Anlagen des Brennstoffkreislaufs einer gewissen multilateralen Kontrolle unterstellt werden sollen.

    Einige EU-Länder (DE, FR, NL, UK), die neben den USA und Russland über die Anreicherungstechnologie verfügen, haben verschiedene Initiativen für die Einrichtung eines ständigen multilateralen Mechanismus in der IAEO vorgeschlagen.

    Die Kommission hat diese Vorschläge aufmerksam verfolgt und besteht darauf, dass in den Fällen, in denen Länder oder Unternehmen der EU an einem internationalen Versorgungsmechanismus beteiligt sind, die Rechte und Pflichten dieser Länder und Unternehmen sowie die Rechte und Pflichten von Euratom nach dem Vertrag, insbesondere nach Kapitel VI (Versorgung), ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

    5. Internationale Zusammenarbeit

    5.1. Abkommen mit Drittstaaten

    Euratom hat Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie mit Japan [40] und Kasachstan [41] unterzeichnet. Das Abkommen mit Japan trat am 20.12.2006 und das Abkommen mit der Ukraine [42] trat am 1.9.2006 in Kraft. Das Verwaltungsverfahren für das Inkrafttreten des Abkommens mit Kasachstan ist im Gange.

    Derzeit finden technische Gespräche zwischen Euratom und der russischen Föderation über ein mögliches Abkommen auf dem Gebiet des Handels mit Kernmaterial statt.

    5.2. Internationale Übereinkünfte

    5.2.1. Gemeinsames Übereinkommen

    Euratom wurde am 2. Januar 2006 Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle. Im Mai 2006 nahm Euratom, vertreten durch die Kommission, an der zweiten Sitzung zur Überarbeitung des Übereinkommens teil.

    Euratom legte den ersten Bericht mit einem Überblick über die Tätigkeiten im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente vor, zu denen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Euratom-Sicherheitsnormen und die Erstellung von Notfallplänen gehören.

    5.2.2. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial

    Der Rat [43] ermächtigte die Kommission, im Zusammenhang mit Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, über Änderungen des Übereinkommens zu verhandeln.

    Das geänderte Übereinkommen gilt im Interesse eines umfassenderen physischen Schutzes von Kernmaterial nicht nur für das Kernmaterial selbst, sondern auch für die jeweiligen Kernanlagen. Das Übereinkommen wurde daher umbenannt in „Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen“.

    Die Kommission legte einen „Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen“ [44] vor.

    5.2.3. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und Übereinkommen über Hilfeleistungen bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

    Die Beitrittsurkunden [45] für den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu diesen beiden Übereinkommen wurden am 14. November 2006 bei der IAEO hinterlegt und traten am 14. Dezember 2006 in Kraft. Durch den Beitritt erhält die Gemeinschaft eine solide Grundlage für die Weiterentwicklung internationaler Regelungen für die Vorbereitung auf radiologische Notfälle.

    5.2.4. Interinstitutionelle Vereinbarung über die Beteiligung an internationalen Übereinkommen

    Die Kommission hat eine interinstitutionelle Vereinbarung über die institutionelle Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Übereinkommen vorgeschlagen [46]. Nach der Erörterung im Rat wurde aus dem Vorschlag eine Reihe nicht verbindlicher Leitlinien [47] für die Zusammenarbeit beider Organe bei der Vorbereitung von Sitzungen zur Überarbeitung internationaler Übereinkommen oder von Konferenzen zur Änderung neuer Übereinkünfte. Diese Leitlinien werden zum ersten Mal anlässlich der vierten Sitzung zur Überarbeitung des Übereinkommens über nukleare Sicherheit im Jahr 2008 angewandt werden.

    5.2.5. Pariser Übereinkommen

    Der Vorschlag für eine Entscheidung des Rates [48] zur Ermächtigung der Republik Slowenien, das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren, wurde am 13.12.2006 verabschiedet.

    Mit dem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, für Slowenien die gleiche Situation wie für die Mitgliedstaaten zu schaffen, die durch den Beschluss 2003/882/EG und die Entscheidung 2004/294/EG (die vor dem Beitritt Sloweniens zur EU erlassen wurden) zur Ratifizierung des Protokolls ermächtigt wurden. So könnte Slowenien das Protokoll zur selben Zeit wie diese Mitgliedstaaten ratifizieren.

    5.3. Zusammenarbeit mit der IAEO

    5.3.1. Mitteilung über die Aufwertung des Status von Euratom in der IAEO

    Dem Rat wurde ein Vorschlag zur Aufwertung des Status der Europäischen Atomgemeinschaft in der IAEO vorgelegt [49]. Nach ersten Erörterungen stimmten die Mitgliedstaaten Sondierungsgesprächen mit der IAEO nicht zu.

    Zur Förderung einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen beiden Einrichtungen wurde mit Vorarbeiten in Form einer „Charta“ begonnen, die sich auf alle Arbeitsgebiete erstreckt.

    5.3.2. Zusammenarbeit mit der IAEO

    Die Kommission hat das „Gemeinschaftssystem für Buchführung und Kontrolle“ gemäß den mit der IAEO geschlossenen Abkommen zur Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen verwaltet. Nach diesen Abkommen führt die IAEO ihre Inspektionen zur selben Zeit wie die Kommission durch, wodurch komplementäre Ansätze entwickelt werden und gleichzeitig die Umsetzung der internationalen Sicherungsmaßnahmen erleichtert wird. Die IAEO hat ihre Überprüfungsziele für die EU erreicht.

    Die Kommission hat die IAEO bei der Wahrnehmung ihrer Sicherungsaufgaben weiter unterstützt, indem sie ihr technische Ausrüstungen zur Verfügung stellte und den IAEO-Inspektoren Fachausbildungsmaßnahmen ermöglichte.

    Hochrangige Diskussionen mit der IAEO im Rahmen der Abkommen über die Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen wurden intensiviert. Eine verstärkte Zusammenarbeit der Kommission mit der IAEO stellt einen wichtigen Schritt für die Förderung der Nichtverbreitung, der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich dar, die wichtige Schwerpunkte der auswärtigen EU-Energiepolitik der nächsten Jahre bilden werden.

    [1] Der Jahresbericht ist auf Anfrage erhältlich und kann eingesehen werden unter http://europa.eu.int/comm/euratom/index_en.html.

    [2] GD RTD: Forschung.

    [3] GFS: Gemeinsame Forschungsstelle.

    [4] GD RELEX: Außenbeziehungen, GD AIDCO: Amt für Zusammenarbeit EuropeAid.

    [5] GD ELARG: Erweiterung.

    [6] GD ECFIN: Wirtschaft und Finanzen.

    [7] KOM(2006) 844.

    [8] KOM(2004) 526 vom 8.9.2004.

    [9] CS/2006/16737-1 vom 15.12.2006.

    [10] Veröffentlichung im Februar 2007: http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_271_en.pdf

    [11] Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20.11.2006 (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21).

    [12] Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3.2.1992 (ABl. L 35 vom 12.2.1992).

    [13] Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).

    [14] Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates vom 14.5.2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007).

    [15] Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22.12.2003 (ABl. L 346 vom 31.12.2003).

    [16] Informationszirkular 193, Übereinkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, die Nichtkernwaffenstaaten sind, und der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß Artikel III Absätze 1 und 4 des Nichtverbreitungsvertrags von 1977, ergänzt durch das Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag.

    [17] Entscheidung 2006/626/Euratom der Kommission vom 15. Februar 2006.

    [18] Urteil in der Rechtssache C-65/04, Kommission gegen Vereinigtes Königreich, vom 9. März 2006.

    [19] 25.3.1957.

    [20] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Wien vom Dezember 1998, Ziffer 67. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki vom Dezember 1999, Ziffer 7.

    [21] KOM(2006) 549 endgültig vom 1. September 2006.

    [22] Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien einschließlich des Kosovo (gemäß der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates).

    [23] KOM(2006) 649 vom 8.11.2006.

    [24] Empfehlung (2006/851/Euratom) der Kommission, ABl. L 330 vom 28.11.2006.

    [25] KOM(2007) 1 endgültig vom 10.1.2007.

    [26] KOM(2006) 102 endgültig vom 8.3.2006.

    [27] SEK(2007) 293 (EU – nur für den Dienstgebrauch).

    [28] Internationale Atomenergie-Organisation.

    [29] Beitrittsdatum: 1.9.2006.

    [30] Artikel 31 des Vertrags.

    [31] Abkürzung von as low as reasonably achievable (so gering wie vernünftigerweise erreichbar).

    [32] Abkürzung von naturally occurring radioactive materials (natürlich vorkommende radioaktive Stoffe).

    [33] Abkürzung von non-destructive testing (zerstörungsfreie Prüfungen).

    [34] European Education and Training in Radiation Protection (Europäische Strahlenschutz-Aus- und Fortbildung).

    [35] Nach Artikel 35 muss jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen schaffen.

    [36] ABl. C 155 vom 4.7.2006, S. 2.

    [37] Nach Artikel 37 ist die Kommission verpflichtet, nach Anhörung der Sachverständigengruppe eine Stellungnahme zu sämtlichen von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Bezug auf deren Pläne zur Ableitung radioaktiver Stoffe abzugeben, falls die Durchführung dieser Pläne eine radioaktive Verseuchung anderer Mitgliedstaaten verursachen könnte.

    [38] European Commission Urgent Radiological Information Exchange - Gemeinschaftssystem für den schnellen Austausch von Informationen in radiologischen Notstandssituationen.

    [39] WHO = Weltgesundheitsorganisation, FAO = Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation.

    [40] Die Unterzeichnung erfolgte am 27. Februar 2006; ABl. L 32 vom 6.2.2007.

    [41] Die Unterzeichnung erfolgte am 6. Dezember 2006, KOM(2006) 617 endgültig.

    [42] Beschluss des Rates vom 28.6.2005, KOM(2003) 129 endg., ABl. L 261 vom 22.9.2006.

    [43] KOM(2005) 199.

    [44] KOM(2006) 518.

    [45] Beschlüsse 2005/844/Euratom und 2005/845/Euratom der Kommission.

    [46] KOM(2006) 179 endgültig.

    [47] Ratsdokument 13876/4/06 REV 4.

    [48] KOM(2006) 793 endgültig.

    [49] KOM(2006) 121 endgültig vom 16.3.2006.

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