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Document 52006PC0915

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    /* KOM/2006/0915 endg. - COD 2006/0303 */

    52006PC0915

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0915 endg. - COD 2006/0303 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 22.12.2006

    KOM(2006) 915 endgültig

    2006/0303 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    (von der Kommission vorgelegt)

    2006/0303 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] zu erlassen sind.

    (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

    (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[7] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2002/95/EG.

    (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anhänge anzupassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/95/EG bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

    (5) Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Da es sich bei den an der Richtlinie 2002/95/EG vorzunehmenden Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission erlässt die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen. Diese betreffen Folgendes:“

    b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

    2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Ausschuss

    1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG[8] des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

    Artikel 2

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […].

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. C […] vom […], S. […].

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] …

    [5] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19-23.

    [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    [7] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S 1.

    [8] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

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