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Document 52006PC0811

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen über Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

/* KOM/2006/0811 endg. - COD 2004/0248 */

52006PC0811

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen über Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates /* KOM/2006/0811 endg. - COD 2004/0248 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.12.2006

KOM(2006) 811 endgültig

2004/0248 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen über Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

2004/0248 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen über Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2004) 708 endg. – 2004/0248 (COD): | 25. Oktober 2004 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 6. April 2005 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 2. Februar 2006 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: | 18. April 2006 |

Politische Einigung im Rat (Rat Wettbewerbsfähigkeit): | 25. September 2006 |

Annahme des einstimmigen gemeinsamen Standpunkts: | 4. Dezember 2006 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag soll die Regelung aus den 70er Jahren aufgehoben werden, mit der Nennfüllmengen, in denen Produkte verkauft werden können, festgesetzt wurden. Nach dem Vorschlag soll die Regelung nur für Wein und Spirituosen aufrechterhalten werden, für die bereits verbindliche Nennfüllmengen gelten.

Der Vorschlag soll die Regelung über Nennfüllmengen durch die Zusammenführung von zwei Richtlinien in eine Richtlinie vereinfachen. Ebenso soll die Regelung über die Mess- und Prüfverfahren für Fertigpackungen, die zurzeit Gegenstand von zwei Richtlinien ist, in einer Richtlinie zusammengefasst werden. Folglich sollen die Richtlinien 75/106 und 80/232 aufgehoben und der Geltungsbereich der Richtlinie 76/211 auf alle Fertigpackungen ausgeweitet werden.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Bemerkungen zum gemeinsamen Standpunkt

Der Vorschlag hat sich zu einem Testfall für die Strategie der Kommission über bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union und für die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds entwickelt.

Der Rat unterstützt den geänderten Vorschlag der Kommission, vorausgesetzt, es steht den Mitgliedstaaten frei, die derzeit geltenden einzelstaatlichen Vorgaben für Verpackungsgrößen für einheimische Erzeugnisse in einigen Wirtschaftsbereichen für einen Übergangszeitraum beizubehalten.

3.2 Vom Europäischen Parlament vorgenommene Änderungen, die vollständig, teilweise oder im Grundsatz in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die vom Europäischen Parlament vorgenommenen Änderungen, die von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen wurden, wurden alle in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Dies betrifft die Änderungen 1, 2, 8, 10, 11, 13, 14 und 16, die vollständig von der Kommission angenommen wurden, und die Änderungen 3, 6, 7, 12 und 20, die von der Kommission im Grundsatz angenommen und umformuliert wurden.

3.3 Vom Europäischen Parlament vorgenommene Änderungen, die weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die vom Europäischen Parlament vorgenommenen Änderungen, die nicht von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen wurden, wurden auch nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Dies betrifft die Änderungen 4, 5, 9, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33, die nicht von der Kommission angenommen wurden, da sie zu einer Ausweitung der Vorgaben für verbindliche Nennfüllmengen auf Wirtschaftsbereiche geführt hätten, für die es zurzeit keine verbindlichen Nennfüllmengen gibt.

3.4 Änderungen am ursprünglichen Vorschlag, die von der Kommission mit ihrem geänderten Vorschlag eingebracht und in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

Der gemeinsame Standpunkt enthält auch Änderungen am ursprünglichen Vorschlag, den die Kommission mit ihrem geänderten Vorschlag einbrachte. Dies betrifft die Aufhebung der verbindlichen Nennfüllmengen für löslichen Kaffee und Weißzucker, da viele Mitgliedstaaten derzeit den Verkauf der Erzeugnisse dieser Bereiche in jeglichen Mengen erlauben, ohne dass dies zu Marktstörungen geführt hätte.

3.5 Sonstige Änderungen, die mit dem gemeinsamen Standpunkt des Rates gegenüber dem geänderten Vorschlag eingeführt werden

Im gemeinsamen Standpunkt wurden die folgenden Punkte in den geänderten Vorschlag aufgenommen. Alle Punkte betreffen das Auslaufen einzelstaatlicher Vorgaben für Verpackungsgrößen in bestimmten Wirtschaftsbereichen.

Einfügen von Artikel 2 Absatz 2:

„Bei Einhaltung der im Vertrag verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum [60 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] beibehalten.

Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Weißzucker vorgeschrieben sind, können diese Vorschriften bis zum [72 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] beibehalten.“

Einfügen von Artikel 9 Absatz 2:

„Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem [18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] mit, welche Sektoren unter die Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 fallen, unter Angabe des Zeitraums, der Wertereihen für die verbindlichen Nennfüllmengen sowie des betreffenden Füllmengenbereichs.“

Einfügen von Artikel 9 Absatz 3:

„Die Kommission überwacht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und der Berichte der betreffenden Mitgliedstaaten.“

4. SCHLUSSFOLGERUNG

DIE KOMMISSION UNTERSTÜTZT DEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT VORBEHALTLICH DER BEIDEN IM FOLGENDEN GENANNTEN GEMEINSAMEN ERKLÄRUNGEN.

5. ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Die Kommission und der Rat gaben zwei gemeinsame Erklärungen ab (als Anlage beigefügt), in denen es zum einen um die Bedingungen für die Auslaufregelungen von geltenden nationalen Verpackungsgrößen geht und zum anderen um die Zustimmung der Mitgliedstaaten, keine neuen nationalen Verpackungsgrößen einzuführen.

ANLAGE

Erste gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates

„Im Einklang mit dem Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen Mitgliedstaaten, die die Auslaufregelung anwenden, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat legal vermarktet werden, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.“

Zweite gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates

„Mitgliedstaaten, die derzeit keine nationalen Größen in den Sektoren anwenden, für die die Auslaufregelung gilt, werden keine neuen Regeln für Nennfüllmengen der Packungen einführen.“

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