Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0560

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    /* KOM/2006/0560 endg. */

    52006PC0560

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2006/0560 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 28.9.2006

    KOM(2006) 560 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates, in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. |

    120 | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

    139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

    141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

    ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung interessierter Parteien |

    219 | Die interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 26. Juli 2005 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. Der beigefügte Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates enthält die endgültigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings, der wirtschaftlichen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings und des Gemeinschaftsinteresses. Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung über die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings wird vorgeschlagen, für einen Zeitraum von zwei Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 25. Oktober 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

    310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates. |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    331 | Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

    332 | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

    Wahl des Instruments |

    341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Im Februar 1994 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 229/94[2] endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Ethanolamin (betroffene Ware) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend „USA“ abgekürzt) ein. Für die drei Arten von Ethanolamin, Monoethanolamin (MEA), Diethanolamin (DEA) und Triethanolamin (TEA) wurden variable Zölle eingeführt, die sich auf den Mindestpreis stützten.

    (2) Auf Antrag des Conseil européen de fédérations de l’industrie chimique (CEFIC) wurde im Februar 1999 eine Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bzw. eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000[3] beendete der Rat diese Überprüfungen und führte endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA ein. Die Art der Maßnahmen wurde geändert: für alle Arten von Ethanolamin wurde ein spezifischer fester Zollsatz pro Tonne eingeführt. Zwei der drei Unternehmen, denen ein individueller Antidumpingzoll gewährt wurde, waren Dow Chemical und Union Carbide Corporation.

    (3) Nach der Verlagerung des Ethanolamin-Geschäfts von Dow Chemical in das Unternehmen INEOS LLC wurde der für Dow Chemical geltende individuelle Antidumpingzoll von 69,40 EUR/Tonne auf INEOS LLC[4] übertragen. Da Dow Chemical am 6. Februar 2001 alle Anteile der Union Carbide Corporation, der ein individueller Antidumpingzoll in Höhe von 59,25 EUR/Tonne gewährt wurde, erwarb, ist Dow Chemical nach wie vor im Ethanolamin-Geschäft tätig. Die Union Carbide Corporation besteht zwar weiterhin, ist aber Teil der Dow Chemical Unternehmensgruppe und hat keine unabhängige Produktion mehr.

    2. Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (4) Nach der Veröffentlichung (November 2004) einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA[5], erhielt die Kommission am 25. April 2005 einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

    (5) Der Antrag wurde vom CEFIC (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 75% ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ethanolamin entfällt.

    (6) Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nachdem die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung[6] eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    3. Untersuchung

    (7) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in den USA, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwenderindustrien sowie die Behörden der USA offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (8) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie an alle, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen Fragebogen anforderten.

    (9) Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (10) Den Fragebogen beantworteten zwei ausführende Hersteller in den USA und ihre neun verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, ein verbundener Einführer in der Schweiz, drei Gemeinschaftshersteller (nachfolgend „antragstellende Gemeinschaftshersteller“ genannt) sowie ein industrieller Verwender in der Gemeinschaft. Ein Gemeinschaftshersteller beantwortete den Fragebogen unvollständig und übermittelte lediglich knappe Angaben; zwei industrielle Verwender in der Gemeinschaft übermittelten Stellungnahmen.

    (11) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte um festzustellen, ob ein Anhalten bzw. ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich wäre, und um das Gemeinschaftsinteresse festzustellen. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller

    BASF AG, Ludwigshafen, Deutschland

    Innovene Europe Ltd., Staines, Vereinigtes Königreich

    SASOL GmbH, Marl, Deutschland

    b) Ausführende Hersteller in den USA

    The Dow Chemical Company, Midland, Michigan und Houston, Texas, USA

    c) Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

    Dow Chemical Iberica SL, Tarragona, Spanien

    INEOS Oxide Ltd., Antwerpen, Belgien

    d) Verbundener Einführer in der Schweiz

    Dow Europe GmbH, Horgen, Schweiz

    e) Industrielle Verwender in der Gemeinschaft

    Degussa Goldschmidt Espana SA, Granollers, Spanien

    4. Untersuchungszeitraum

    (12) Die Untersuchung hinsichtlich des Anhaltens bzw. Wiederauftretens des schädigenden Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „UZÜ" – Untersuchungszeitraum der Überprüfung genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Betroffene Ware

    (13) Die betroffene Ware ist dieselbe wie in den vorangegangenen Untersuchungen. Ethanolamin ist ein chemisches Erzeugnis, das durch die Reaktion von Ethylenoxid (EO), das durch die Oxidation von Ethylen entsteht, und Salmiakgeist gewonnen wird. Die Synthese führt zu drei konkurrierenden Reaktionen und drei Arten von Ethanolamin: Monoethanolamin (MEA), Diethanolamin (DEA) und Triethanolamin (TEA), je nachdem wie viel EO gebunden wird. Die maximale Zahl der Kombinationen hängt von der Zahl der Wasserstoffatome im Ammoniak ab, in diesem Fall sind es drei. Der jeweilige Anteil der einzelnen Ethanolamin-Arten an der Gesamtproduktion hängt vom Produktionsaufbau ab, kann aber, in gewissem Umfang durch das Molverhältnis Ammoniak/EO gesteuert werden. Bei den Herstellungsverfahren in der Gemeinschaft wird normalerweise Naphtha als Energieträger verwendet, in den USA Erdgas.

    (14) Die betroffene Ware wird als Zwischenprodukt und/oder als Zusatzstoff für grenzflächenaktive Substanzen in Reinigungsmitteln, Körperpflegemitteln, Kosmetika, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat), Rostschutzmitteln, Schmierstoffen, Textilhilfsmitteln und Weichmachern (Esterquats), Photochemikalien, in der Papier- und Metallverarbeitung, als Zementhilfsmittel und als Prozesschemikalie für die Gaswäsche (Entfernen von Säuren) verwendet. Seit Ende 2004, Anfang 2005 wird die betroffene Ware auch zunehmend beim Holzschutz eingesetzt. Schließlich kann die betroffene Ware von den Herstellern selbst oder ihren verbundenen Herstellern in der Produktion von Ethylenaminen eingesetzt werden.

    2. Gleichartige Ware

    (15) Wie schon frühere Untersuchungen, so ergab auch diese Untersuchung, dass die in den USA hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte betroffene Ware in ihren materiellen und technischen Eigenschaften mit der von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Ware identisch ist und dass beide Waren denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Die in den USA hergestellte und in die Gemeinschaft verkaufte Ware ist ferner identisch mit der auf dem US-Markt verkauften Ware. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

    C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    (16) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und gegebenenfalls ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

    1. Vorbemerkungen

    (17) Von den vier im Antrag genannten ausführenden Herstellern in den USA arbeiteten zwei bei der Untersuchung mit.

    (18) Auf die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen während des UZÜ 100 % der Einfuhren in die Gemeinschaft, was 41 000 Tonnen entsprach. Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA in die Gemeinschaft machten 16,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs während des UZÜ aus; im vorausgegangenen Untersuchungszeitraum (1998) waren es noch 29 %.

    2. Gedumpte Einfuhren während des UZÜ

    Normalwert

    (19) Für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in den USA wurde der Normalwert für alle Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, der auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen ist, da diese Verkäufe in hinreichender Menge und im normalen Handelsverkehr erfolgten.

    Ausfuhrpreis

    (20) Wie die ursprüngliche Untersuchung und die vorangegangene Prüfung ergab auch diese Untersuchung, dass die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in den USA die betroffene Waren über verbundene Unternehmen in die Gemeinschaft ausführten. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde. Für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfielen, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und der von den einführenden Unternehmen während des UZÜ in der Gemeinschaft erzielten Gewinne wurden Berichtigungen vorgenommen.

    Vergleich

    (21) Für jeden Warentyp wurden der Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten; wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, gebührend berücksichtigt. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für nachträglich gewährte Rabatte, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

    Dumpingspanne

    (22) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Der Vergleich ergab ein Vorliegen von Dumping im UZÜ, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als in der vorangegangenen Untersuchung. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Werts frei Grenze der Gemeinschaft betrug 4,8 % für INEOS und 20,3 % für Dow Chemical.

    3. Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    Vorbemerkungen

    (23) Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZÜ wurde geprüft, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

    Höhe des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (24) Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten die Ausführer ihre Ausfuhrpreise senken. Ein Rückgang der Ausfuhrpreise würde die Attraktivität der US-Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen. Würden die Ausfuhrpreise um den Zollsatz sinken, würden die Dumpingspannen während des UZÜ für INEOS 13,4 % und für Dow Chemical 28,3% betragen.

    Weitere Ausfuhrmöglichkeiten auf den Gemeinschaftsmarkt aufgrund ungenutzter Produktionskapazitäten in den USA

    (25) Die ungenutzte Produktionskapazität in den USA betrug im UZÜ schätzungsweise 90 000 Tonnen. Diese Zahl beruht auf Angaben der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller und führender Fachzeitschriften. Angesichts der geschätzten Gesamtkapazität der USA von 650 000 Tonnen ergeben die geschätzte Nachfragebefriedigung und der Eigenverbrauch von insgesamt 560 000 Tonnen eine Kapazitätsauslastung von 86 %, was in Anbetracht der günstigen Marktbedingungen während des UZÜ ein relativ niedriger Wert ist. Zurückzuführen ist dies auf operative Probleme in einigen Produktionsstätten. Die Restkapazität von 90 000 Tonnen sollte zu dem Volumen der Ausfuhren aus den USA in die Gemeinschaft während des UZÜ (41 088 Tonnen) und dem Gesamtabsatz in der Gemeinschaft (246 670 Tonnen) ins Verhältnis gesetzt werden. Es gibt also ein erhebliches Potenzial, um die Ausfuhren aus den USA zu erhöhen und einen großen Teil des Gemeinschaftsmarktes zu übernehmen. Die Möglichkeit zunehmender Ausfuhren in die Gemeinschaft wird noch verstärkt durch die 2006 zu beobachtende Erweiterung der Kapazität um 45 000 Tonnen in Mexiko und Brasilien, beides wichtige Exportmärkte für die US-Hersteller.

    (26) Fazit: Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, gibt es noch Kapazitätsreserven, um mehr Ethanolamin herzustellen und auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen.

    Entwicklung der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Markt des Ausfuhrlandes

    (27) Der Ethanolamin-Markt war in den Jahren 2000-2001 durch eine starke Nachfrage nach DEA gekennzeichnet, hervorgerufen durch die Verwendung von DEA bei der Herstellung von glyphosathaltigen Herbiziden, die wiederum in einem Verfahren eingesetzt werden, mit dem genetisch verändertes Getreide gegen diese Herbizide resistent gemacht wird. Die erhöhte Nachfrage nach TEA lässt sich vor allem durch seine Verwendung bei der Zementherstellung und der Herstellung von Netzmitteln für Textilien erklären. Seit 2004 ist der Markt für MEA infolge eines amerikanischen Gesetzes erheblich gewachsen, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat und die Verwendung von metallhaltigen Holzschutzmitteln verbot und somit einen zusätzlichen Bedarf an MEA von schätzungsweise 80 000 Tonnen schuf. Aufgrund der hohen Nachfrage sind mithin auch die Weltmarktpreise für Ethanolamin hoch.

    (28) Den Untersuchungsergebnissen zufolge sind die durchschnittlichen Inlandspreise in den USA höher als die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Industriellen Verwendern werden offensichtlich auf beiden Märkten ähnliche Konditionen gewährt, da es sich häufig um multinationale Konzerne handelt, die weltweit einkaufen und Zulieferer mit entsprechenden Lieferkapazitäten wählen. Hingegen waren die Händlern und Vertriebsgesellschaften auf dem US-Inlandsmarkt in Rechnung gestellten Preise für alle Ethanolamin-Arten höher. Diese Art von Verkäufen wird auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt normalerweise als Spotgeschäft getätigt, während die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt Gegenstand fester Verträge sind. Dies bringt es mit sich, dass die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt längerfristig festgeschrieben und stabiler sind.

    (29) Die Verkäufe der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller an Händler und Vertriebsgesellschaften machen lediglich 13 % der auf dem amerikanischen Inlandsmarkt verkauften Mengen und 32 % der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt aus, wobei auf dieser Handelsstufe die Inlandspreise auf dem US-Markt durchschnittlich 35 % über den Gemeinschaftspreisen lagen. Dies unterstrich die Feststellung, dass die US-amerikanischen Inlandspreise schneller Preisschwankungen folgen, da die Verkäufe an Händler und Vertriebsgesellschaften in Form von Spotgeschäften getätigt werden. Bei steigenden Preisen dürften daher die Inlandspreise in den USA tendenziell höher sein als die Gemeinschaftspreise, und dies dürfte verstärkt der Fall sein, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten. Jedoch entfällt auf diese Handelsstufe der kleinere Teil der Verkäufe sowohl auf dem US-amerikanischen Markt als auch auf dem Gemeinschaftsmarkt.

    (30) Für industrielle Verwender , die den Großteil der Abnehmer stellen, hätte ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich keinen Einfluss auf den Preis, zu dem Ethanolamin auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wird, da der Untersuchung zufolge die durch die Maßnahmen verursachte Belastung von den ausführenden Herstellern in den USA getragen wurde. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten Letztere höhere Verkaufsgewinne erzielen und hätten somit einen Anreiz, ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu verstärken. Die industriellen Verwender könnten gleichwohl das Außerkrafttreten der Maßnahmen als Druckmittel nutzen, um sowohl mit den ausführenden Herstellern in den USA als auch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft niedrigere Preise auszuhandeln.

    Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen der USA in Drittländer und in die Gemeinschaft

    (31) Die Preise für die Ausfuhr der betroffenen Ware nach Kanada und Südamerika, die anderen wichtigen Exportmärkte, folgen keinem regelmäßigen Muster. Je nach Verkaufskonditionen sind sie manchmal höher, manchmal niedriger als in den USA und auf dem Gemeinschaftsmarkt. Bei geringeren Ausfuhrmengen sind die Preise in der Regel höher.

    (32) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für beide kooperierenden ausführenden Hersteller nach wie vor der US-Markt im Prinzip der wichtigste Absatzmarkt ist. Die Tatsache, dass 17 % der Produktion im UZÜ ausgeführt wurden, zeigt jedoch, dass die Verkäufe in die Gemeinschaft und den Rest der Welt weiterhin eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Gesamtauslastung und die Rentabilität der vorhandenen Produktionskapazitäten spielen.

    Mögliche kurzfristige Entwicklung der Einfuhren

    (33) Das Volumen der Einfuhren von den beiden kooperierenden Herstellern in den USA wird kurzfristig aller Voraussicht nach zumindest stabil bleiben. Tatsächlich haben sie ungeachtet der geltenden Maßnahmen und der Attraktivität des US-Markts ihre Abnehmer in der Gemeinschaft weiterhin beliefert. Möglicherweise nimmt nach der Übernahme von Innovene mit seinen Produktionsanlagen in der Gemeinschaft das Ausfuhrvolumen des US-Herstellers INEOS ab, sobald das Unternehmen die Engpässe in den erworbenen Produktionsanlagen beseitigt und durch die Schaffung neuer Kapazitäten in der Gemeinschaft expandiert hat, was aber voraussichtlich nicht vor 2008 der Fall sein wird. Gleichzeitig wird erwartet, dass die ausführenden Hersteller in den USA in der zweiten Jahreshälfte 2006/Anfang 2007 die durch die Hurrikans in der zweiten Jahreshälfte 2005 verursachten Schäden beseitigt und wieder alle Anlagen vollständig in Betrieb genommen haben werden und dann zusätzliche Mengen produzieren, die möglicherweise auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden.

    (34) Bei den nicht kooperierenden US-Herstellern, auf die 27 % der Produktionskapazität während des UZÜ entfiel, ist nicht auszuschließen, dass sie mit einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Exporte in die Gemeinschaft wieder aufnehmen.

    Mögliche Entwicklung der weltweiten Produktionskapazität und Nachfrage

    (35) Untersucht wurden auch die möglichen mittelfristigen (maximal 5 Jahre) Entwicklungen der Nachfrage und der Produktionskapazität in der Gemeinschaft, den USA und dem Rest der Welt. Ferner wurde analysiert, wie sich die voraussichtliche Angebots- und Nachfrage-Situation auf die Preise in der Gemeinschaft auswirken würde. Die Zahlen unter den nachstehenden Randnummern basieren auf Informationen der Unternehmen BASF, Dow Chemical und INEOS sowie auf den führenden Veröffentlichungen für die chemische Industrie von PCI und Tecnon.

    (36) Die Prognosen sowohl der US- als auch der Gemeinschaftshersteller für den künftigen Bedarf und die künftige Produktionskapazität sagen für den Gemeinschaftsmarkt ein schwächeres Wachstum als für den Rest der Welt voraus. Für die Gemeinschaft wird mittelfristig eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von rund 3 %, für Asien von 7% und weltweit von 4,2 % erwartet.

    (37) 2004 überstieg die Nachfrage auf dem europäischen Markt die vorhandene Produktionskapazität in der Gemeinschaft um annähernd 40 000 Tonnen. In den USA war die Situation umgekehrt: Die vorhandene Kapazität war um fast 90 000 Tonnen höher als Verwendung und Absatz der betroffenen Ware, was indessen nicht zu einer Senkung des hohen Preisniveaus führte, da die operativen Produktionsprobleme die Belieferung der Abnehmer beeinträchtigten. Die prognostizierten Wachstumsraten und die angekündigte Kapazitätsausweitung dürften dazu führen, dass ab 2008 die Kapazität die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt übersteigt; insbesondere wenn INEOS seine Investitionsvorhaben in der Gemeinschaft verwirklicht, würde das die vorhandene Kapazität in der Gemeinschaft um 25 % bis ca. 30 % erhöhen. Wie bereits erwähnt, würde diese Kapazitätsausweitung nicht vor dem Frühjahr 2008 zum Tragen kommen. Der Kapazitätszuwachs könnte zwar gleichzeitig zum Teil durch einen Rückgang der Einfuhren in die Gemeinschaft und zunehmende Ausfuhrverkäufe durch Gemeinschaftshersteller ausgeglichen werden, doch dürfte die in der Gemeinschaft vorhandene gesamte Produktionskapazität aller Hersteller die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Jahre 2008 übersteigen.

    (38) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge dürfte der derzeitige Kapazitätsüberschuss in den USA zumindest kurzfristig anhalten, da die restlichen Produktionskapazitäten, die in Kürze wieder in Betrieb genommen werden, auch durch die steigende Inlandsnachfrage nicht ausgelastet werden. Bis zum Jahr 2010 wird der Kapazitätsüberschuss voraussichtlich abgebaut werden, so dass sich der Exportanreiz für US-Hersteller abschwächen dürfte. Gleichzeitig wird es Prognosen zufolge erhebliche Engpässe in Asien geben. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass Dow Chemical mit Petronas unter dem Namen Optimal ein Joint Venture gegründet und in Malaysia eine Anlage mit einer Produktionskapazität von 75 000 Tonnen errichtet hat, die den asiatischen Ethanolamin-Markt bedienen soll.

    (39) Generell wird die weltweite Produktionskapazität bis 2010 wahrscheinlich von rund 1 300 000 Tonnen auf 1 785 000 Tonnen steigen. Berücksichtigt sind dabei neue Kapazitäten in der Gemeinschaft (+205 000), in den USA (+80 000), in Saudi-Arabien (+100 000) und in Asien (+100 000). Bei einer voraussichtlichen Wachstumsrate von 4,2 % würde die weltweite Nachfrage bis 2010 auf 1 550 000 Tonnen bis 1 700 000 Tonnen steigen. Den Prognosen zufolge wird es 2010 in der Gemeinschaft einen Kapazitätsüberschuss geben, in den USA ein Gleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage und in Asien und dem Rest der Welt Kapazitätsengpässe; bei diesen Schätzungen ist bereits berücksichtigt, dass ein gewisser Anteil des Kapazitätsüberschusses zum Ausgleich für instandhaltungsbedingte Produktionsunterbrechungen verwendet und daher eine gewisse Reserve benötigt wird. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Kapazitätsausweitungen die ausführenden Hersteller in der USA wahrscheinlich nicht veranlassen werden, auf dem Gemeinschaftsmarkt gedumpte Ware zu verkaufen, da sich Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt die Waage halten dürften. Gleichwohl ist zu beachten, dass sich diese Beurteilung auf mittelfristige Entwicklungen, d. h. auf einen Zeitraum zwischen 2008 und 2010 bezieht.

    Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens von Dumping

    (40) Für beide kooperierenden ausführenden Hersteller wurde im UZÜ Dumping festgestellt, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als in der vorangegangenen Untersuchung.

    (41) Verglichen mit der früheren Überprüfung ging der Marktanteil der Einfuhren aus den USA von 29 % auf 16,7 % zurück. Offensichtlich verfügen die USA über eine Restkapazität von 90 000 Tonnen, wobei die geringe Auslastung während des UZ eine Folge vorübergehender Ereignisse war und die Nutzung von schätzungsweise 27 % der vorhandenen Kapazität wegen mangelnder Mitarbeit nicht untersucht werden konnte. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass diese nicht kooperierenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt zurückkehren. Die Nachfrage auf dem US-Markt wird zwar voraussichtlich höher sein als auf dem Gemeinschaftsmarkt, die Überkapazitäten in den USA werden den Prognosen zufolge vom US-Markt aber erst mittelfristig aufgefangen werden. Da die Hersteller die Rentabilität ihrer vorhandenen Produktionskapazitäten aufrechterhalten müssen, bestünde für alle ein Anreiz, ihren Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt zu steigern, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

    (42) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Einfuhrmengen steigen und damit möglicherweise zumindest kurzfristig die Preise in der Gemeinschaft drücken.

    D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (43) Die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller arbeiteten umfassend an der Untersuchung mit. Im UZÜ entfielen mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion auf diese Hersteller. Ein weiterer Gemeinschaftshersteller, der den Antrag unterstützte, lieferte insbesondere Informationen über seine Produktion, beantwortete den Fragebogen aber nur unvollständig. Dieser Hersteller musste daher als nicht kooperierend angesehen werden.

    (44) Nach Veröffentlichung der derzeit geltenden Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 wurde Union Carbide Ltd. (Vereinigtes Königreich) von Dow Chemical übernommen und stellt selbst kein Ethanolamin in der Gemeinschaft mehr her. Ferner änderte BP Chemicals seinen Namen in Innovene und Condea seinen Namen in Sasol. Schließlich wurde Innovene am 16. Dezember 2005 von INEOS Oxide Ltd., dem im Vereinigten Königreich ansässigen Mutterkonzern von INEOS Americas LLC, übernommen. Beide Unternehmen, INEOS Americas LLC und Innovene, arbeiteten weiterhin umfassend an der Untersuchung mit.

    (45) Daraus folgt, dass die drei Gemeinschaftshersteller BASF AG, Innovene und Sasol den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.

    (46) Wie die vorangegangene Prüfung ergab auch diese Untersuchung, dass ein Teil der Ethanolaminproduktion in der Gemeinschaft für den internen, d. h. den Eigenverbrauch bestimmt ist. Wie in der vorangegangenen Prüfung wird dieser Anteil auf ca. ein Drittel der gesamten Gemeinschaftsproduktion geschätzt. Ein Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft produzierte für den Eigenverbrauch. Dieser Hersteller hat eine Produktionsstätte, die allein zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt ist und betrieben wird. Die Untersuchung bestätigte, dass die antragstellenden Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware, die sie in den Handel bringen oder zur Deckung des Eigenbedarfs verwenden, nicht von unabhängigen Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft beziehen. Das zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmte Ethanolamin wird daher nicht als Konkurrenz für das übrige Ethanolamin auf dem Gemeinschaftsmarkt (nachfolgend „freier Markt“ genannt) angesehen.

    E. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

    1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

    Gemeinschaftsverbrauch | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Tonnen insgesamt Index | 283 992 100 | 331 194 117 | 358 830 126 | 366 645 129 |

    Tonnen für den Eigenverbrauch Index | 97 768 100 | 107 539 110 | 118 584 121 | 119 975 123 |

    Tonnen für den freien Markt Index | 186 224 100 | 223 655 120 | 240 246 129 | 246 670 132 |

    Quelle: Eurostat-Daten und Antworten auf den Fragebogen

    (47) Der gesamte Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Produktion abzüglich der Ausfuhren aller Hersteller in der Gemeinschaft und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt. Verglichen mit 2002 nahm der Verbrauch während des UZÜ um 29 % oder 83 000 Tonnen zu. Besonders ausgeprägt war dieser Anstieg zwischen 2002 und 2003 (+17 % oder 48 000 Tonnen) und setzte sich auch 2004 und im UZÜ, allerdings etwas langsamer fort. Der Verbrauchszuwachs ist auf eine steigende Nachfrage bedingt durch eine breite und sich ständig erweiternde Anwendungspalette von Ethanolamin zurückzuführen. Besonders stark war die Nachfrage seit 2002 nach DEA für die Glyphosatherstellung, nach TEA für die Esterquatherstellung und nach MEA für den Holzschutz.

    (48) Der Verbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 32 % (oder 60 000 Tonnen), wobei von 2002 auf 2003 eine Zunahme von 20 % oder 37 000 Tonnen zu verzeichnen war.

    (49) Der Eigenverbrauch stieg um 23 % oder 22 000 Tonnen, da Ethanolamin vermehrt bei der Herstellung anderer Chemikalien eingesetzt wurde.

    2. Einfuhren aus den USA, Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise

    Einfuhren aus den USA | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    in Tonnen Index | 46 075 100 | 40 576 88 | 40 512 88 | 41 088 89 |

    Marktanteil | 24,7% | 18,1% | 16,9% | 16,7% |

    Einfuhrpreis €/t Index | 979,63 100 | 915,15 93 | 975,09 100 | 995,55 102 |

    Quelle: Eurostat-Daten und Antworten auf den Fragebogen

    (50) Die Menge der Einfuhren aus den USA in die Gemeinschaft nahm zwischen 2002 und 2003 um 12 % ab und ist seitdem stabil geblieben. Der Marktanteil wurde bestimmt anhand des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Gemeinschaft und hat sich im Bezugszeitraum um 8 Prozentpunkte von 24,7 % auf 16,7 % verringert. Der Rückgang der Importe und des Marktanteils zwischen 2002 und 2003 fiel mit einem 7%igen Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises zusammen. Zwischen 2002 und 2003 hatten die ausführenden US-Hersteller keinen Anteil an der Verbrauchssteigerung auf dem freien Markt in der Gemeinschaft. Auch nach 2003 erhöhten die ausführenden Hersteller in den USA ihren Marktanteil trotz wieder gestiegener Einfuhrpreise nicht. Auf einem Verkäufermarkt hätten solch attraktive Bedingungen normalerweise zu mehr Verkäufen geführt, aber wegen operativer Probleme und den noch besseren Bedingungen auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt kamen die ausführenden US-Hersteller nicht wie erwartet auf den Gemeinschaftsmarkt zurück.

    (51) Es sei darauf hingewiesen, dass die oben aufgeführten Preise aus der Eurostat-Importstatistik stammen. Sie berücksichtigen nicht den Produktmix und beinhalten Geschäftsvorgänge, für die eine Reihe von Verkaufsbedingungen gelten, die nicht mit denjenigen anderer Wirtschafsteilnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt vergleichbar sind. Ein genauer Vergleich zwischen gedumpten Einfuhrpreisen und den Preisen der Gemeinschaftshersteller auf derselben Handelsstufe wurde wie unter Randnummer (53) beschrieben durchgeführt. Während des Bezugszeitraums stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis lediglich um 2 %. Alle Einfuhren in die Gemeinschaft mit Ursprung in den USA erfolgten über verbundene Einführer, d. h. die Einfuhrpreise sind Verrechnungspreise innerhalb einer Unternehmensgruppe. Bei der vorangegangenen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Einfuhrpreise künstlich festgelegt wurden, um zumindest teilweise die damals geltenden Antidumpingmaßnahmen auszugleichen. Die verbundenen Einführer in der Gemeinschaft erlitten im früheren UZÜ erhebliche Verluste und ihre Gewinnspannen zwischen Einkaufspreis (tatsächlicher Einfuhrpreis) und Weiterverkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt waren nicht hoch genug, um die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf anfallenden Kosten zu decken. Aus diesem Grund wurde infolge der vorangegangenen Überprüfung die Form der Antidumpingmaßnahmen verändert und es wurden spezifische feste Zollsätze pro Tonne eingeführt.

    (52) Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass sowohl die ausführenden US-Hersteller als auch ihre verbundenen Einführer in der Gemeinschaft im UZÜ Gewinne erzielten und dass die Gewinnspannen der verbundenen Einführer den Marktbedingungen entsprachen. Die Höhe der Verkaufspreise verglichen mit dem Normalwert und/oder den Produktionskosten bescherte allen Unternehmen, die auf Märkten mit hohen Verkaufspreisen tätig waren, angemessene Gewinne.

    (53) Der Vergleich zwischen den den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Gemeinschaft, einschließlich Antidumpingzöllen, und den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergaben für dieselben Warentypen und die gleiche Handelsstufe eine Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7,3 % bis 17,5 %.

    3. Einfuhren aus anderen Drittländern, Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise

    Einfuhren aus anderen Drittländern | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Tonnen Index | 17 596 100 | 18 688 106 | 12 276 70 | 8 773 50 |

    Marktanteil | 9,4% | 8,4% | 3,4% | 2,4% |

    Einfuhrpreis €/t Index | 1034,23 100 | 970,75 94 | 982,67 95 | 955,24 92 |

    Quelle: Eurostat-Daten

    (54) Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum um die Hälfte zurück. Die wichtigsten dieser ausführenden Drittländer, vor allem Russland und der Iran, verfügen nur noch über einen verschwindend kleinen Marktanteil. Dieser Rückgang ist nach Angaben der Verwenderindustrie darauf zurückzuführen, dass die beiden genannten Länder Probleme hatten, die genauen angeforderten Mengen zu einem exakt bestimmten Datum zu liefern.

    4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    - Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Produktion (in Tonnen) Index | 206 481 100 | 242 350 117 | 279 307 135 | 290 625 141 |

    Kapazität (in Tonnen) Index | 263 320 100 | 273 820 104 | 302 070 115 | 311 820 118 |

    Kapazitätsauslastung | 78,4% | 88,5% | 92,5% | 93,2% |

    (55) Im Bezugszeitraum stieg die Produktion um 41 %. Gleichzeitig wurde die Kapazität um 18 % erhöht, was eine Verbesserung der Kapazitätsauslastung von 78,4 % auf 93,2 % zur Folge hatte.

    (56) Die Erhöhung der Kapazität zwischen 2002 und 2003 ist äußerst gering und spiegelt einige Effizienzsteigerungen wieder. Ab 2004 sind wieder ein intensiverer Abbau von Engpässen und eine Ausdehnung der Kapazitäten zu beobachten.

    - Lagerbestände

    Lagerbestände | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    in Tonnen Index | 9 543 100 | 10 883 114 | 10 228 107 | 7 596 80 |

    (57) Die Höhe der Lagerbestände wird am Ende jedes Jahres zwischen 2002 und 2004 verglichen; sie schwankt in einem gewissen Grad in Abhängigkeit von den Aufträgen. Am Ende des UZÜ sind die Lagerbestände niedriger; da der UZÜ aber am 30. Juni 2005 endete, ist dieser Wert nur bedingt mit den Angaben über die Lagerbestände am Jahresende vergleichbar. Aufgrund der etwas geringeren Nachfrage der industriellen Verwender während der Sommermonate fahren die Hersteller die Produktion nämlich herunter und nehmen Wartungsarbeiten an den Produktionsanlagen vor.

    - Verkaufsmenge, Marktanteil und Verkaufspreis

    2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Verkaufsvolumen Tonnen | 130 214 100 | 144 103 111 | 167 054 128 | 175 953 135 |

    Marktanteil am Gesamtverbrauch (einschließlich Eigenverbrauch) | 45,9% | 43,5% | 46,6% | 48,0% |

    Marktanteil am Verbrauch auf dem freien Markt | 69,9% | 64,4% | 69,5% | 71,3% |

    Verkaufspreis €/t (Verkäufe auf dem freien Markt) Index | 801,77 100 | 758,49 95 | 835,68 104 | 936,08 117 |

    (58) Das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer stieg im Bezugszeitraum um 35 %. Sowohl der Anteil am Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft als auch der Anteil am Verbrauch auf dem freien Markt haben sich nach einem Rückgang zwischen 2002 und 2003 wieder stabilisiert und betrugen im UZÜ 48 % (Anteil am Gesamtverbrauch) bzw. 71,3 % (freier Markt). Die durchschnittlichen Preise für Verkäufe an unabhängige Abnehmer entwickelten sich ähnlich: nach einem Rückgang von 5% zwischen 2002 und 2003 waren die Preise auf dem freien Markt während des UZÜ um 17 % höher als 2002.

    (59) Verglichen mit dem Preisniveau im UZÜ der vorangegangenen Untersuchung, der mit dem Kalenderjahr 1998 zusammenfiel, sind die Preise 2004 und im jetzigen UZÜ durchschnittlich um 22,7% bzw. 37,5 % höher. Die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion, die in integrierten Produktionsstätten verwendet wird, wird nicht fakturiert.

    - Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

    (60) In den letzten zehn Jahren hat der Verbrauch ständig zugenommen: von 152 000 Tonnen im Jahr 1995 auf 367 000 Tonnen im UZÜ, was einem jährlichen Anstieg von 9,7 % entspricht. Der jüngste Verbrauchszuwachs im Bezugszeitraum, also von 2002 bis zum UZÜ, betrug jährlich 10,7 % bei einem jährlichen Kapazitätszuwachs von 7 %. Diese Entwicklung förderte hohe Preise in der Gemeinschaft und zwang den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gleichzeitig seine Kapazitätsauslastung entscheidend zu erhöhen (von 78,4 % auf 93,2 %), was zu einem jährlichen Produktionszuwachs von 14,5 % führte. Ausgedrückt in absoluten Zahlen stieg die Produktion um 84 000 Tonnen bei einer Zunahme des Verbrauchs um 83 000 Tonnen und einer Kapazitätsausweitung um lediglich 48 5000 Tonnen.

    2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Durchschnittliche Produktionskosten in €/t Index | 779,53 100 | 749,85 96 | 746,84 96 | 790,60 101 |

    (61) Eine starke und noch wachsende Nachfrage verbunden mit einer langsameren Kapazitätsausweitung und einem Importrückgang haben die Preise für Ethanolamin in der Gemeinschaft auf einem hohen Niveau gehalten. Darüber hinaus hatten die Produktionskosten je Tonne im Bezugszeitraum kaum Einfluss auf die Gewinnspannen. Der Anstieg der Produktionskosten um 5,9 % zwischen 2004 und dem UZÜ war die Folge des steigenden Naphthapreises; Naphtha ist ein Energieträger auf Erdölbasis, der bei der Produktion von Ethylenoxid eingesetzt wird, dem wichtigsten Rohstoff für die Ethanolaminherstellung in der Gemeinschaft.

    - Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Beschäftigung Index | 102 100 | 103 101 | 101 99 | 102 99 |

    Produktivität Tonne je Beschäftigten Index | 2016 100 | 2354 117 | 2755 137 | 2861 142 |

    Löhne in 1000 € Index | 6860 100 | 7526 110 | 8018 117 | 7598 111 |

    Durchschnittslohn je Beschäftigten (in €) Index | 66 976 100 | 73 105 109 | 79 097 118 | 74 797 112 |

    (62) Die Beschäftigtenzahlen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die gleichartige Ware sind im Bezugszeitraum stabil geblieben. Da der Produktionsprozess weitgehend automatisiert ist, ist er nicht arbeitsintensiv. Dank ständiger Verbesserungen und dem Abbau von Engpässen in den Produktionsstätten stieg die Produktivität im Bezugszeitraum um 42 %.

    (63) Im gleichen Zeitraum erhöhten sich die Löhne um 11 % und erreichten ihren Spitzenwert 2004, was der Umstrukturierung und den Entlassungen bei einem der antragstellenden Gemeinschaftshersteller zuzuschreiben ist. Die Durchschnittslöhne je Beschäftigten entwickelten sich ähnlich.

    Rentabilität

    Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft | 2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Wert der Verkäufe in 1000 € Index | 104 402 100 | 109 301 105 | 139 603 134 | 164 705 158 |

    Produktionskosten in 1000 € Index | 101 506 100 | 108 056 06 | 124 763 123 | 139 100 137 |

    Rentabilität | 2,8% | 1,1% | 10,6% | 15,5% |

    (64) Im Bezugszeitraum stieg bei den Verkäufen auf dem freien Markt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft die Rentabilität von 2,8 % im Jahr 2002 auf 15,5 % im UZÜ, nachdem sie 2003 auf 1,1 % gefallen war. Die Rentabilitätssteigerung seit 2003 ist im Zusammenhang zu sehen mit den stabil gebliebenen Einfuhren aus den USA und einer steigenden Nachfrage, was zu einer Erhöhung der Verkaufsmengen und der Verkaufspreise führte, die 2004 und im UZÜ über dem Anstieg der Produktionskosten lag.

    - Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Investitionen in 1000 € Index | 1.170 100 | 9.975 852 | 687.478 58750 | 388.476 33198 |

    Kapitalrendite | 2,2% | 0,9% | 10,2% | 17,6% |

    (65) Die in der Gemeinschaft erzielten Preise sind ausschlaggebend dafür, ob Unternehmen geneigt sind, zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. Zwischen 2002 und 2003 war die Kapitalrendite nicht hoch genug, um die Schaffung zusätzlicher Produktionsstätten zu rechtfertigen. Mithin beschränkten sich die Unternehmen darauf, einige Engpässe zu beseitigen und die Effizienz zu verbessern. Die ständig steigende Nachfrage verbunden mit einem nur begrenzten Ausbau der Kapazitäten führte zu Preiserhöhungen in einem Umfang, der die Unternehmen ab 2004 veranlasste, die in den Schubladen liegenden Investitionspläne zu realisieren.

    (66) Zu den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten ist anzumerken, dass die Ethanolaminherstellung nur einen geringen Anteil an der Gesamtproduktion chemischer Erzeugnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat, der vor allem große internationale Chemiekonzerne mit hohem Cashflow, guten Eigenfinanzierungsmöglichkeiten und einer hohen Kreditwürdigkeit umfasst. Daher hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Allgemeinen keine größeren Probleme bei der Kapitalbeschaffung.

    - Cashflow

    2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Cashflow in 1000 € Index | 4.842 100 | 3.301 68 | 16.863 348 | 27.596 570 |

    Cashflow im Verhältnis zum Umsatz | 4,6% | 3,0% | 12,1% | 16,6% |

    (67) Die Entwicklung des Cashflow veranschaulicht die Verbindung zwischen Preisniveau, Rentabilität und Kapitalrendite. Nach eher schwachem Cashflow in 2002 und 2003 stieg das Verhältnis von Cashflow zu Umsatz seit 2004 wieder auf zweistellige Werte und war bei den meisten Unternehmen so hoch, dass sie wieder in das Ethanolamingeschäft investierten.

    Wachstum

    (68) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft profitierte vom Marktzuwachs im Bezugszeitraum, was sich am steigenden Marktanteil am Gesamtverbrauch (von 45,9 % auf 48 %) und am freien Markt (von 69,9 % auf 71,3 %) ablesen lässt.

    - Höhe der Dumpingspanne

    (69) Das Dumping hielt während des UZÜ an, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als während der vorangegangenen Untersuchung.

    - Erholung von früherem Dumping

    (70) Wie oben beschrieben hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tatsächlich die Möglichkeit, sich vom früheren Dumping zu erholen, vor allem im Hinblick auf die Verkaufspreise und die Rentabilität.

    - Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    2002 | 2003 | 2004 | UZÜ |

    Ausfuhrvolumen in Tonnen Index | 15.631 100 | 15.278 98 | 16.709 107 | 17.428 111 |

    (71) Das Volumen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer nahm im Bezugszeitraum um 11% zu, was einer durchschnittlichen Zuwachsrate von 4% jährlich und weitgehend auch dem gestiegenen Verbrauch weltweit entspricht. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf den Weltmärkten konkurrenzfähig ist.

    5. Schlussfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (72) Der Ethanolaminverbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg um 29 %, während die Einfuhren aus den USA im Bezugszeitraum um 11% zurückgingen. Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Absatzmengen vergrößern und auf diese Weise seinen Marktanteil stabilisieren und sogar leicht ausbauen.

    (73) Die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich, wie an der positiven Entwicklung der meisten Wirtschaftsindikatoren abzulesen ist: Produktion (+41 %), Produktionskapazität (+18 %) und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen (+35 % bzw. +45 000 Tonnen), Wert (+58 %), Produktivität, Marktanteil (+2 %), Cashflow und Rentabilität, Investitionen und Kapitalrendite. Die Produktionskosten je Tonne stiegen weniger stark als die Verkaufspreise. Darüber hinaus profitierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vom wachsenden Gemeinschaftsmarkt und konnte mit der Entwicklung der Nachfrage auf dem Weltmarkt Schritt halten, wie die Zunahme der Ausfuhrmenge um 11 % zeigt.

    (74) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der positiven Entwicklung der für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschlaggebenden Indikatoren seine Lage als gut bezeichnet werden kann. Ein Andauern der bedeutenden Schädigung konnte nicht festgestellt werden. Es wurde daher geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht.

    F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    - Zusammenfassung der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings

    (75) Bekanntlich führten die ausführenden Hersteller in den USA auch während des UZÜ weiterhin Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft aus, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als bei der vorangegangenen Untersuchung. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen könnte bei einer entsprechenden Senkung der Ausfuhrpreise zu Dumpingspannen zwischen 13,4 % und 28,3 % bei den kooperierenden ausführenden Herstellern führen; das Verhalten der nicht kooperierenden Hersteller, auf die in der ursprünglichen Untersuchung 42 % der Einfuhren entfielen, lässt sich indessen nicht beurteilen. Gleichwohl dürfte für diese, da für sie die höchsten Antidumpingzölle gelten, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Rückkehr auf den Gemeinschaftsmarkt am interessantesten sein.

    (76) Gleichzeitig wird auf dem US-Markt eine zusätzliche Kapazität von schätzungsweise 90 000 Tonnen zur Verfügung stehen, sobald die operativen Probleme und die Folgen der Hurrikans beseitigt sind.

    (77) Es wurde daher der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Einfuhrmengen steigen und damit möglicherweise zumindest kurzfristig die Preise in der Gemeinschaft drücken.

    (78) Eine Zunahme der gedumpten Einfuhren würde normalerweise die Verkaufspreise drücken und damit die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die im Bezugszeitraum beobachtete finanzielle Erholung beeinträchtigen. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die Preisunterbietung erheblich in die Höhe treiben.

    - Erwartete Umstellung der US-Produktion von MEG auf Ethanolamin

    (79) Es wird erwartet, dass die US-amerikanischen Hersteller in gewissem Umfang den wichtigsten Rohstoff Ethylenoxid (EO) wieder vermehrt bei der Herstellung von Ethanolamin und nicht so sehr bei der MEG-Produktion einsetzen werden.

    (80) EO ist ein Rohstoff für die Herstellung anderer chemischer Erzeugnisse oder Derivate, im Wesentlichen von Ethylenglykol, und hier vor allem bei der Herstellung von Monoethylenglykol (MEG). Da EO hochexplosiv und hochtoxisch ist und seine Herstellung besonderen Umweltschutz-, Gesundheitsschutz- und Sicherheitsauflagen sowie besonderen Vorschriften im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit unterliegt, ist die Produktion auf einige wenige Produktionsstätten in der Welt beschränkt. Folglich hängt der Einsatz von EO von den Weltmarktpreisen seiner Derivate ab.

    (81) Schon immer war bei den Preisniveaus eine gewisse Hierarchie zu beobachten: Ethylen war teurer als MEG und Ethanolamin war noch teurer als Ethylen und MEG. Seit Ende 2003 ist der MEG-Preis in der Gemeinschaft jedoch deutlich gestiegen und war höher als der Ethylenpreis und zeitweise sogar höher als der Ethanolaminpreis. Aus diesem Grund wurde EO vermehrt in der Produktion von MEG eingesetzt, was zu einer gewissen Verknappung von EO auf dem Markt führte und gleichzeitig dazu beitrug, dass sich der Ethanolaminpreis auf einem relativ hohen Niveau stabilisieren konnte.

    (82) Derzeit investieren die Länder des Nahen Ostens in die Produktion von Ethylenglykol auf Naphtha-Basis. So werden kurzfristig in Kuwait (unter Beteiligung von Dow Chemical), Saudi-Arabien und im Iran neue MEG-Produktionsstätten in Betrieb genommen. Da Naphtha ein Rohölprodukt ist, haben diese Länder eindeutig komparative Kostenvorteile. Der MEG-Preis dürfte daher kurzfristig sinken und die Absatzmöglichkeiten der US-amerikanischen Hersteller für MEG dürften vor allem in Asien zurückgehen, wo mehr als 30 % des weltweiten MEG-Verbrauchs auf die chinesische Textil- und Polyesterproduktion entfallen. Betroffen wäre vor allem ein nicht kooperierender ausführender Hersteller, der derzeit zu den wichtigsten Ausführern von MEG nach Asien gehört. Es ist mithin zu erwarten, dass die US-Hersteller die Ethanolaminproduktion erhöhen; dies wiederum wird die Preise drücken, so dass die Hersteller gezwungen sind, neue Kunden außerhalb des US-amerikanischen Marktes, d. h. auf dem Gemeinschaftsmarkt zu finden.

    - Preisentwicklung und Möglichkeit einer Anpassung der Preise an die Produktionskosten nach dem UZÜ

    (83) Unter Beachtung der derzeitigen stabilen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hängt die Wahrscheinlich eines Wiederauftretens einer durch den Preisdruck verursachten Schädigung auch von der Stärke dieses Preisdrucks und der Entwicklung anderer Faktoren ab, wie beispielsweise der Produktionskosten und der Möglichkeit, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben. Daher wurde die Situation nach Ablauf des UZÜ untersucht.

    (84) Es wurden zusätzliche Angaben erhoben um festzustellen, ob die auf der Analyse des Bezugszeitraums, vor allem des UZÜ, basierenden Schlussfolgerungen auch noch in der zweiten Jahreshälfte 2005 bzw. in den ersten fünf Monaten des Jahres 2006 Bestand haben.

    (85) Die Preise für alle Typen von Ethanolamin auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen in der zweiten Jahreshälfte 2005 weiter an, und zwar in einer Größenordnung von 11,4 % bis 14,7 %. Auf dem US-Markt war der durchschnittliche Preisanstieg mit 22% noch ausgeprägter. Für die vorübergehende Knappheit auf dem US-Markt waren primär die Hurrikanschäden in Louisiana verantwortlich.

    (86) Diese Entwicklung setzte sich auch in den ersten fünf Monaten des Jahres 2006 fort, allerdings wesentlich langsamer: die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt legten zwischen 2,8 % und 4 % zu und auf dem US-Inlandsmarkt um 9,9 %, was auf eine allmähliche Erholung von den lokalen operativen Problemen und den Hurrikanschäden hinweist.

    (87) Die Ölpreise zogen in der zweiten Jahreshälfte 2005 erheblich an und waren im Durchschnitt 30 % höher als im UZÜ, was sich auch auf den Naphtha-Preis auswirkte, der in der zweiten Hälfte des UZÜ (erste Jahreshälfte 2005) zu steigen begann. Die Preise der US-amerikanischen Einfuhren in die Gemeinschaft scheinen dem Anstieg der Rohstoffpreise langsamer zu folgen, was zum Teil daran liegt, dass die vertraglich vereinbarten Preise langsamer angepasst werden und der Marktanteil geschützt werden soll, zum Teil aber auch daran, dass die Produktion der US-Hersteller auf Erdgas und nicht auf Naphtha basiert und der Gaspreis weniger schnell steigt als der Ölpreis.

    (88) Letzterer legte noch in den ersten fünf Monaten 2006 um 10 % zu und beeinträchtigte aufgrund des beobachteten verlangsamten Aufwärtstrends bei den Verkaufspreisen die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (89) Die Analyse der Situation nach dem UZÜ scheint auf einen Wendepunkt in der Entwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Ethanolamin hinzudeuten. Die Verkaufspreise haben offensichtlich ihren Höchststand erreicht, und bei bestimmten Ethanolamin-Typen ist der Preis sogar gefallen. Es gibt Hinweise darauf, dass ein Anstieg der Produktionskosten nicht ohne weiteres über ein Anheben der Verkaufspreise an die Kunden weitergegeben werden kann. Gleichwohl lässt sich derzeit nicht mit Bestimmtheit sagen, inwieweit steigende Produktionskosten und eine sinkende Rentabilität mittelfristig eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken.

    - Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

    (90) Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, besteht kurzfristig die Wahrscheinlichkeit vermehrter gedumpter Einfuhren aus den USA in die Gemeinschaft, die auf die Preise drücken.

    (91) Mittelfristig könnte sich die Lage aufgrund einer erhöhten Ethanolaminproduktion in den USA infolge sinkender Absatzmöglichkeiten für MEG verschärfen und die US-Hersteller zwingen, neue Märkte zu erschließen und größere Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

    (92) Da die Steigerung der Verkaufspreise Anfang 2006 offensichtlich zum Stillstand gekommen ist, die Produktionskosten aber aufgrund der Ölpreisentwicklung weiter zulegen, wird die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusätzlich beeinträchtigt.

    (93) Alle diese Faktoren deuten auf eine Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung hin. Gleichwohl ist anzumerken, dass einige der obigen Schlussfolgerungen Ereignisse zugrunde legen, die möglicherweise erst mittelfristig eintreten.

    G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Vorbemerkung

    (94) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Händler, der Großhändler und der industriellen Verwender der betroffenen Ware.

    (95) Die vorangegangenen Untersuchungen hatten bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, d. h. es wird eine Situation analysiert, in der die Maßnahmen bereits gelten.

    (96) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

    2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (97) Bekanntlich lag während des UZÜ weiterhin Dumping vor und es ist wahrscheinlich, dass die betroffene Ware mit Ursprung in den USA weiterhin zu gedumpten Preisen eingeführt und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erneut geschädigt wird.

    (98) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat gezeigt, dass er lebensfähig und konkurrenzfähig ist, was an der positiven Entwicklung der meisten Wirtschaftsindikatoren, besonders der Rentabilität, des Cashflow und der Kapitalrendite, abzulesen ist. Die geltenden Antidumpingmaßnahmen sind mit ein Grund für das derzeitige Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt und haben dazu beigetragen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder eine Rentabilität erreichen konnte, die ihm eine Kapitalrendite bescherte, mit der wiederum Investitionen in neue Produktionskapazitäten wirtschaftlich vertretbar sind. Vor allem der ausführende US-Hersteller INEOS, der nach der Übernahme von Innovene faktisch zum Gemeinschaftshersteller wurde, kündigte bedeutende Investitionen in der Gemeinschaft an. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde auch zur Rentabilität dieses Projektes beitragen. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren aus den USA liegt also im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    3. Interesse der Einführer und Händler/Großhändler

    (99) Da weder Händler noch Großhändler kooperierten, wurde der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten bzw. eine Fortsetzung der Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf diese Parteien hat. Darüber hinaus wurden bei der Untersuchung keine unabhängigen Einführer ermittelt; alle Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in den USA in die Gemeinschaft erfolgten offensichtlich über mit den ausführenden US-Herstellern verbundene Einführer.

    (100) Die Fortsetzung der Maßnahmen wird keine Auswirkungen auf die derzeitige Lage der verbundenen Einführer haben, die der Untersuchung zufolge während des UZÜ Gewinne in dem den Marktbedingungen entsprechenden Rahmen erzielten. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen könnte natürlich im Interesse der verbundenen Ausführer liegen, sofern die Preise der Verkäufe an die Kunden davon unberührt blieben und sofern die ausführenden US-Hersteller nicht einen Teil oder den gesamten daraus resultierenden zusätzlichen Gewinn für sich einfordern und die Preise, zu denen die verbundenen Einführer das Ethanolamin beziehen, selbst festsetzen.

    4. Interesse der industriellen Verwender

    (101) Angesichts der Tatsache, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bereits eine zweite Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen wäre, wurde das Interesse der industriellen Verwender besonders sorgfältig geprüft.

    (102) Lediglich Verwender aus der Esterquat-Sparte für Weichmacher meldeten sich bei dieser Untersuchung. Ein industrieller Verwender, auf den 14 % der gesamten Einfuhren aus den USA im UZÜ entfielen, beantwortete den Fragebogen, zwei andere übermittelten Stellungnahmen und Informationen über die Kostenstruktur der Produktion der Endprodukte. Esterquats werden auf TEA-Basis hergestellt und dienen als Weichmacher, die von den Waschmittelriesen Procter & Gamble, Unilever, Henkel, Benckiser und Colgate vertrieben werden. Diese industriellen Verwender behaupten, dass der Anstieg des TEA-Preises ihre Geschäfte bedrohe und dass auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Lieferengpass bestehe. Beide Faktoren würden sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen abschwächen. Darüber hinaus stehe der Fortbestand der Produktion in der Gemeinschaft auf dem Spiel, wenn sich die Rentabilität auf dem Esterquat-Sektor nicht verbessere.

    (103) Die Untersuchung ergab, dass während des UZÜ TEA rund 23 % der Kosten für die Esterquat-Produktion ausmachte, das ist zwar mehr als 2003 (22 %), aber durchaus vergleichbar mit der Situation 2002, dem ersten Jahr des Bezugszeitraums. Nach dem UZÜ dürften angesichts der für TEA beobachteten Preisentwicklung die TEA-Kosten bei den Gesamtkosten des Endprodukts noch stärker zu Buche schlagen. Ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen würde unbestritten zumindest kurzfristig die Folgen des hohen Preises des Rohstoffs TEA abschwächen. Angenommen das Außerkrafttreten der Maßnahmen würde sich vollständig in einem niedrigen Ankaufspreis niederschlagen, so würden dadurch die TEA-Kosten um annähernd 7 % fallen. Die Gesamtproduktionskosten für die Endprodukte würden um ca. 1 % sinken und die Rentabilität um den gleichen Prozentsatz steigen.

    (104) Die Untersuchung ergab, dass die Rentabilität des Esterquat-Sektors im Bezugszeitraum tatsächlich von 18 % auf 8 % zurückging. Der Hauptgrund hierfür scheint indessen der 6%ige Rückgang der Verkaufspreise für Esterquats im Bezugszeitraum zu sein, da dadurch der Anteil der Produktionskosten an den Verkaufspreisen um fast 10 % zunahm. Der Sektor spürt offensichtlich die Folgen einer Orientierung nach Osten, insbesondere nach Russland, wo generell kostengünstigere Lösungen angeboten werden, speziell jedoch für „Talg-Fettsäure“, den anderen wichtigen Rohstoff bei der Esterquat-Produktion. Dieser aus Rindertalg hergestellte Rohstoff kann durch das pflanzliche „Palmöl-Styrol“ ersetzt werden, das im Osten in großen Mengen zur Verfügung steht. Außerdem verlangen die Waschmittelriesen aus Effizienzgründen, dass ihre Zulieferer vor Ort sind, was der Hauptgrund für eine Auslagerung der Produktion aus der Gemeinschaft sein könnte.

    (105) Schließlich wurde das Vorbringen eines Versorgungsengpasses bei TEA in der Gemeinschaft geprüft, aber als unbegründet zurückgewiesen, da die betroffenen Verwender Angebote einiger Hersteller abgelehnt hatten.

    (106) Zusammenfassend wird zwar eingeräumt, dass der steigende TEA-Preis sich bei den industriellen Verwendern, die sich gemeldet hatten, negativ auf die Produktionskosten des Endprodukts auswirkte, diese Auswirkungen sind aber begrenzt und ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen würde nur marginale Verbesserungen bringen. Andere Faktoren, wie die Kosten anderer Rohstoffe und die Anforderungen der Abnehmer der Produkte fallen der Untersuchung zufolge weitaus stärker ins Gewicht. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass ein Aufrechterhalten der Maßnahmen die industriellen Verwender nur unwesentlich beeinträchtigen würde.

    5. Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

    (107) Die Untersuchung ergab, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen zu einer Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde von einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen profitieren, da dadurch die derzeitigen gewinnbringenden Preise gehalten und zusätzliche Investitionen getätigt werden könnten. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde diesen Erholungsprozess gefährden. Daher liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (108) Unabhängige Einführer scheint es nicht zu geben und unabhängige Händler/Großhändler meldeten sich nicht. Alle Einfuhren mit Ursprung in den USA erfolgen über verbundene Händler, die während der Geltungsdauer der Maßnahmen den Ergebnissen der Analyse des UZÜ zufolge marktkonforme Gewinne erzielten.

    (109) Außerdem scheinen die geltenden Maßnahmen in der Vergangenheit die wirtschaftliche Lage der Verwender nicht entscheidend beeinträchtigt zu haben. Aus den während dieser Untersuchung erhobenen Informationen geht hervor, dass ein etwaiger der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zuzurechnender Preisanstieg, wenn es ihn gab, im Verhältnis zu den Vorteilen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus der Beseitigung der Handelsverzerrung durch die gedumpten Einfuhren zog, nicht unverhältnismäßig erscheint .

    (110) Es wird daher der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe dafür sprechen, dass eine Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

    (111) Eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA wird mithin als angemessen betrachtet.

    H. ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

    (112) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (113) Die Untersuchung ergab, dass das betroffene Land über Restkapazitäten verfügt und dass während des UZÜ weiterhin gedumpte Ware eingeführt wurde. Im Bezugszeitraum verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Hinblick auf die meisten Schadensfaktoren im Wesentlichen aufgrund günstiger Bedingungen auf dem Weltmarkt. Angesichts der positiven Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konnte nicht festgestellt werden, dass weiterhin eine bedeutende Schädigung vorlag. Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ergab jedoch, dass eine Reihe von Faktoren, wie die in den USA vorhandenen Kapazitätsreserven, die sinkenden Absatzmöglichkeiten für MEG, die Lage in der Ethanolamin-Produktion weltweit und in der Gemeinschaft, darauf hindeuten, dass mittelfristig eine erneute Schädigung zu erwarten sein dürfte.

    (114) Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 des Rates, zuletzt geändert durch eine Mitteilung bezüglich der Namensänderung von INEOS[7]eingeführt wurden, aufrechterhalten werden. Die Maßnahmen sollten für lediglich zwei weitere Jahre in Kraft bleiben.

    (115) Einerseits besteht die Möglichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings, da (i) die ausführenden Hersteller in den USA trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiterhin gedumpte Ware in die Gemeinschaft eingeführt haben und (ii) die Einfuhren in die Gemeinschaft zunehmen dürften angesichts der bestehenden Kapazitätsreserven von 90 000 Tonnen in den USA, die bis Ende 2006 bereitstehen dürften, und für die auf dem US-Inlandsmarkt keine Nachfrage besteht. Ferner verfügt der wichtigste nichtkooperierende US-Hersteller, für den die höchsten Antidumpingzölle gelten und für den daher bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Rückkehr auf den Gemeinschaftsmarkt am interessantesten sein dürfte, über das notwendige Vertriebsnetz, da er andere chemische Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft.

    (116) Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass der Kapazitätsüberschuss in den USA bis 2010 allmählich abgebaut wird und die geplanten Kapazitätsausweitungen eines kooperierenden ausführenden US-Hersteller in der Gemeinschaft Ende 2008, d. h. in zwei Jahren, betriebsbereit sein werden. Diese Erwägungen und die anhaltende Unsicherheit hinsichtlich des Einflusses der Ölpreisentwicklung auf die Produktionskosten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rechtfertigen die Begrenzung der Maßnahmen auf weitere zwei Jahre.

    (117) Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird die Kommission, sofern angezeigt, von Amts wegen eine neue Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen einleiten, auf die Artikel 11 der Grundverordnung Anwendung finden wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Auf die Einfuhren von Ethanolamin, die unter den KN-Codes ex 2922 11 00 (Monoethanolamin) (TARIC-Code 2922 11 00 10), ex 2922 12 00 (Diethanolamin) (TARIC-Code 2922 12 00 10) und 2922 13 10 (Triethanolamin) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    2. Für die oben beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Land | Unternehmen | Unternehmensspezifischer Zollsatz |

    Vereinigte Staaten von Amerika | The Dow Chemical Corporation 2030 Dow Center Midland, Michigan 48674, USA (TARIC-Zusatzcode A115) | 59,25 EUR/Tonne |

    INEOS Americas LLC 7770 Rangeline Road Theodore, Alabama 36582, USA (TARIC-Zusatzcode A145) | 69,40 EUR/Tonne |

    Huntsman Chemical Corporation 3040 Post Oak Boulevard PO Box 27707 Houston, Texas 77056 (TARIC-Zusatzcode A116) | 111,25 EUR/Tonne |

    Alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) | 111,25 EUR/Tonne |

    3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    4. Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    [2] ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 40.

    [3] ABl. L 185 vom 25.7.2000, S.1.

    [4] ABl. C 306 vom 10.12.2002, S.2.

    [5] ABl. C 276 vom 11.11.2004, S.2.

    [6] ABl. C 183 vom 26.7.2005, S.13.

    [7] ABl. C 306 vom 10.12.2002, S.2.

    Top