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Document 52006PC0182

Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

/* KOM/2006/0182 endg. - CNS 2006/0065 */

52006PC0182

Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 /* KOM/2006/0182 endg. - CNS 2006/0065 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.4.2006

KOM(2006) 182 endgültig

2006/0065 (CNS)

Vorschlag

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Regierung der Republik Guinea-Bissau läuft am 15. Juni 2006 aus. Mit dem beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates soll das Protokoll vorläufig um ein Jahr, d.h. bis zum 15. Juni 2007 verlängert werden.

Die beiden Vertragsparteien haben die Verlängerung dieses Abkommens im Dezember 2005 vereinbart, vor allem um der Regierung der Republik Guinea-Bissau Zeit zu geben, sich auf die Verhandlungen über ein künftiges partnerschaftliches Abkommen unter Berücksichtigung der politischen Gegebenheiten (Wahlen im Juni 2005 und Regierungswechsel im November 2005) bestmöglich vorzubereiten und das Förderprogramm zur Kontrolle und Überwachung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors umzusetzen. Diese Verlängerung soll der neuen Regierung somit ermöglichen, die Verhandlungen im Rahmen angemessener Bedingungen und Fristen zu führen, ohne dass das Abkommen oder die Zahlung des jährlichen finanziellen Ausgleichs, der für das Haushaltsgleichgewicht von Guinea-Bissau wichtig ist, unterbrochen werden.

Die beiden Parteien haben beschlossen, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, d.h. für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines Briefwechsels wurde von beiden Parteien am 17. Januar 2006 paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 in den Gewässern von Guinea-Bissau fischen dürfen.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die Verordnung über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls anzunehmen.

Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls bis zum endgültigen Inkrafttreten des Abkommens ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

2006/0065 (CNS)

Vorschlag

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau[3] nehmen die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen Verhandlungen auf, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2) Die beiden Parteien haben beschlossen, das derzeitige, mit der Verordnung (EG) Nr. 249/2002 des Rates[4] genehmigte Protokoll, geändert durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 829/2004 des Rates[5] genehmigte Abkommen, mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

(3) Die Genehmigung dieser Verlängerung liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4) Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist zu bestätigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

1. Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Garnelenfänger:

Italien | 1776 BRT |

Spanien | 1421 BRT |

Portugal | 1066 BRT |

Griechenland | 137 BRT |

b) Fischfänger/Tintenfischfänger:

Spanien | 3143 BRT |

Italien | 786 BRT |

Griechenland | 471 BRT |

c) Thunfisch-Wadenfänger:

Spanien | 20 Schiffe |

Frankreich | 19 Schiffe |

Italien | 1 Schiff |

d) Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien | 21 Schiffe |

Frankreich | 5 Schiffe |

Portugal | 4 Schiffe |

2. Schöpfen die Lizenzanträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission[6].

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr …,

ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau in der ab 16. Juni 2004 geltenden geänderten Fassung vereinbart haben:

1. Die seit dem 16. Juni 2004 anwendbare Regelung wird vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeitigen geänderten Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag (7 260 000 Euro). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet.

2. Während der Übergangszeit werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen geänderten Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 1 festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben der Regierung der Republik Guinea-Bissau

Sehr geehrter Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau in der ab 16. Juni 2004 geltenden geänderten Fassung vereinbart haben:

1. Die seit dem 16. Juni 2004 anwendbare Regelung wird vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeitigen geänderten Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag (7 260 000 Euro). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet.

2. Während der Übergangszeit werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen geänderten Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 1 festgelegt sind.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Guinea dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau

LEGISLATIVFINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007.

2. ABM/ABB-RAHMEN

11. Fischerei

1103. Internationale Fischereiabkommen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien:

110301 : „Internationale Fischereiabkommen“

11010404 : „Internationale Fischereiabkommen - Verwaltungsausgaben“

3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Regierung der Republik Guinea-Bissau läuft am 15. Juni 2006 aus. Das Protokoll soll um ein Jahr verlängert werden.

In dem Protokoll sind die Höhe der finanziellen Gegenleistung, die Kategorien von Fischereifahrzeugen sowie die Bedingungen für die Fangtätigkeiten der Schiffe der Gemeinschaft in den Fischereizonen von Guinea-Bissau festgelegt.

Die beiden Vertragsparteien haben die Verlängerung dieses Abkommens im Dezember 2005 vereinbart, vor allem um der Regierung der Republik Guinea-Bissau Zeit zu geben, sich auf die Verhandlungen über ein künftiges partnerschaftliches Abkommen unter Berücksichtigung der politischen Gegebenheiten (Wahlen im Juni 2005 und Regierungswechsel im November 2005) bestmöglich vorzubereiten und das Förderprogramm zur Kontrolle und Überwachung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors umzusetzen. Diese Verlängerung soll der neuen Regierung somit ermöglichen, die Verhandlungen im Rahmen angemessener Bedingungen und Fristen zu führen, ohne dass das Abkommen oder die Zahlung des jährlichen finanziellen Ausgleichs, der für das Haushaltsgleichgewicht von Guinea-Bissau wichtig ist, unterbrochen werden.

Die beiden Parteien haben beschlossen, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, d.h. für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines Briefwechsels wurde von beiden Parteien am 17. Januar 2006 paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 in den Gewässern von Guinea-Bissau fischen dürfen.

3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen) :

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA -Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

11.0301 | OA | GM[7] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 |

11.010404 | OA | NGM[8] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n +1 | n + 2 | n +3 | Insgesamt |

Operative Ausgaben[9] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 7,260 | 7,260 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 7,260 | 7,260 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[10] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,0495 | 0,0495 |

HÖCHSTBETRAG INSGESAMT |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 7,3095 | 7,3095 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 7,3095 | 7,3095 |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | D | 0,0864 | 0,0864 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | E | 0,033 | 0,033 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 7,4289 | 7,4289 |

ZE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 7,4289 | 7,4289 |

Angaben zur Kofinanzierung: Keine Kofinanzierung

in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Kofinanzierende Instanzen | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | Insgesamt |

…………………… | F |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[11] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (gerundet auf 1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Haushaltslinie | Einnahmen | [Jahr n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] |

a) Einnahmen nominal |

b) Veränderung bei den Einnahmen | ( |

(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls die Auswirkungen sich auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern).

4.2. Humanressourcen – Vollzeitäquivalent (Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1.

Jährlicher Bedarf | Jahr n |

Erforderliche Humanressourcen insgesamt | 1,1 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Die beiden Vertragsparteien haben beschlossen, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, d.h. für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 zu verlängern. Diese Verlängerung, die den Gemeinschaftsreedern bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls die Fortsetzung ihrer Fangtätigkeiten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Guinea-Bissau ermöglichen soll, wurde von den beiden Parteien am 17. Januar 2006 paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in den Gewässern von Guinea-Bissau fischen dürfen. Die wichtigsten Elemente des verlängerten Protokolls bleiben sowohl in Bezug auf die Fangmöglichkeiten als auch in Bezug auf die finanzielle Gegenleistung und die Höhe der von den Reedern zu entrichtenden Gebühren unverändert.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien

Das Nichthandeln der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Verlängerung hätte den Abschluss privater Vereinbarungen zur Folge, wodurch eine nachhaltige Fischerei nicht mehr gewährleistet wäre. Die Gemeinschaft hofft auch, dass diese Verlängerung der neuen Regierung ermöglichen wird, sich auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen vorzubereiten, ohne dass das Abkommen (und somit die Flottentätigkeit im Rahmen des Abkommens mit der Gemeinschaft) oder die Zahlung des jährlichen finanziellen Ausgleichs, der für das Haushaltsgleichgewicht von Guinea-Bissau wichtig ist, unterbrochen werden.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Zweck der Verlängerung des geltenden Protokolls mit Guinea-Bissau ohne Änderungen ist die Aufrechterhaltung des Zugangs von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zur AWZ von Guinea-Bissau für die im Abkommen genannten Kategorien von Fischereifahrzeugen, wobei der neuen Regierung von Guinea-Bissau eine zusätzliche Frist eingeräumt wird, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls vorzubereiten.

Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur Kontrolle der Durchführung des Abkommens angewandt:

( Kontrolle der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten;

( Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

( Beitrag zur Beschäftigung und Mehrwert in der Gemeinschaft;

( Beitrag zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes;

( Beitrag zum allgemeinen Ziel der Armutsbekämpfung in Guinea-Bissau, unter anderem durch Beiträge zur Beschäftigung, zur Infrastrukturentwicklung und zum Staatshaushalt;

( Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des gemischten Ausschusses.

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[12] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

X Zentrale Verwaltung

X direkt durch die Kommission

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Die Kommission (GD FISH, in Zusammenarbeit mit der Delegation in Guinea-Bissau) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieser Verlängerung, insbesondere durch Kontrolle der Ausschöpfung durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie der Fangdaten.

6.2 Bewertung

Im Dezember 2005 wurde mit der Unterstützung eines Konsortiums unabhängiger Berater eine gründliche Bewertung des derzeit geltenden Protokolls durchgeführt, um die eventuelle Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zu ermöglichen. Eine spezifische Ex-ante-Bewertung des Vorschlags zur vorläufigen Verlängerung des Protokolls wurde nicht vorgenommen, weil der Vorschlag eine zeitlich befristete Maßnahme, nämlich die Verlängerung des bisherigen Protokolls um nur ein Jahr, betrifft.

6.2.1 Ex-ante-Bewertung

Die Überprüfung der Fangmöglichkeiten (ab 16. Juni 2004) gemäß dem nachstehenden Plan sowie die Verrringerung der finanziellen Gegenleistung von 10 200 000 Euro auf 7 260 000 Euro haben dazu beigetragen, die Rentabilität des Abkommens und die Inanspruchnahme der gebotenen Fangmöglichkeiten zu verbessern.

Nutzung des Fischereiabkommens EG/Guinea-Bissau 2001-2006

Fischereizweig | Angebotene Fangmöglichkeiten (bis 15.6.04) | Inanspruchnahme 2001/2002[13] | Inanspruchnahme 2002/2003 | Inanspruchnahme 2003/2004 | Angebotene Fangmöglichkeiten (seit 16.6.04) | Inanspruchnahme 2004/2005 | Inanspruchnahme 2005/2006[14] |

Garnelenfänger | 9600 | 1124 (23 %) | 3098 (32 %) | 4234 (44 %) | 4400 | 4087 (93 %) | 2249 (51 %) |

Fischfänger/Tintenfischfänger | 2800 | 816 (58 %) | 1980 (71 %) | 1564 (56 %) | 4400 | 2067 (47 %) | 221 (7 %) |

Thunfischfänger, Wadenfänger | 40 | 29 (73 %) | 30 (75 %) | 29 (73 %) | 40 | 25 (63 %) | 15 (38 %) |

Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer | 36 | 14 (39 %) | 15 (42 %) | 16 (44 %) | 30 | 14 (47 %) | 11 (37 %) |

Das Abkommen ist eindeutig nutzbringend, weil der Wert der Fänge (in Anlandungs-Erstvermarktungspreisen ca. 30 Mio. EUR durchschnittlich im Zeitraum 2001-2004) die Kosten des Protokolls eindeutig übersteigt. Des Weiteren wirkt sich das Abkommen günstig auf die Beschäftigung aus: Die Zahl der (direkt und indirekt) durch das Abkommen neu geschaffenen Arbeitsplätze wird mit 509 für die EU und mit 141 für das Partnerland veranschlagt.

- Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert:

Das Verhältnis Mehrwert/Umsatz beträgt 9 % für Garnelenfänger, 8 % für Fischfänger/Tintenfischfänger, 8 % für Thunfisch-Wadenfänger und 33 % für Thunfischfänger mit Angeln und Langleinenfischer. Rund ein Drittel der Wertschöpfung ist direkt und der größte Teil der indirekten Wertschöpfung ergibt sich aus nachgelagerten Tätigkeiten.

Des Weiteren ist das Fischereiabkommen für die wirtschaftliche und politische Stabilität, aber auch für den Fischereisektor von Guinea-Bissau sehr wichtig. Es sichert einen wesentlichen Teil der Haushaltsmittel von Guinea-Bissau (durchschnittlich 38 % der Haushaltsmittel in den vergangenen fünf Jahren).

- Risiken und Alternativlösungen:

Die Nichtverlängerung des Abkommens könnte einerseits die Einstellung der vertraglich geregelten Tätigkeit der Flotte, die dann auf private Lizenzen ausweichen würde, welche keine vertretbare Überwachung des Fischereiaufwands mehr gestatten würden, und andererseits große Probleme für die Wirtschaft und die politische Stabilität von Guinea-Bissau zur Folge haben. Das Land würde so nämlich eine für das Funktionieren ihrer öffentlichen Dienste wichtige Einnahmequelle verlieren, und die Finanzierung der für die Funktionsweise dieses Sektors (Kontrolle, Überwachung, Forschung, Aus- und Weiterbildung usw. ) erforderlichen Ausgaben wäre nicht mehr gewährleistet.

6.2.2 Ex-ante-Bewertung des wirtschaftlichen Wertes des Abkommens und Finanzbeitrag der Gemeinschaft

Bei der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verlängerung handelt es sich um einen einmaligen Beitrag, der unter Zugrundelegung einer einjährigen Verlängerung der Mittel für das Protokoll 2001/2006 festgesetzt wird, d.h. auf 7 260 000 EUR für den finanziellen Ausgleich für die Fangmöglichkeiten.

6.2.3 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Abgesehen von der in Abschnitt 6.2.1 genannten Anpassung der Fangmöglichkeiten (ab 16. Juni 2004) und der Verringerung der finanziellen Gegenleistung, die eine Verbesserung der Rentabilität des Abkommens ermöglicht haben, werden die Stützungsmaßnahmen, die einen wesentlichen Teil des im Jahr 2004 geänderten Protokolls ausmachten, angesichts der Schwäche des Fischereiministeriums von Guinea-Bissau nur langsam umgesetzt und wird derzeit zusammen mit den Behörden eine Neuplanung der Restbeträge auf der Grundlage der regelmäßig übermittelten Durchführungsberichte vorgenommen, insbesondere um dem großen Kontroll- und Überwachungsbedarf Rechnung zu tragen.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Verwendung der von der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens überwiesenen finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des souveränen Drittstaates.

Die Kommission verpflichtet sich jedoch zu versuchen, einen ständigen politischen Dialog und eine Konzertation einzurichten, um die Protokollverwaltung während des Verlängerungszeitraums zu verbessern und dem Beitrag der Gemeinschaft zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresschätze mehr Gewicht zu verleihen.

Auf jeden Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten von Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) | Art der Outputs | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Insgesamt |

Maßnahme 1 |

Jahr n |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[16] (11 01 01) | A*/AD | 0,5 |

B*, C*/AST | 0,3 |

Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal[17] |

Sonstiges aus Artikel 11 01 04 04 finanziertes Personal[18] | 0,3 |

Insgesamt | 1,1 |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

- Unterstützung des Verhandlungsführers bei der Vorbereitung und Führung der Verhandlungen zu den Fischereiabkommen:

- Teilnahme an den Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen;

- Ausarbeitung von Bewertungsberichten und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für den Kommissar;

- Vorstellung und Begründung der Standpunkte der Kommission in der Arbeitsgruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates;

- Beteiligung an der Suche nach einem Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der im endgültigen Text des Abkommens zum Tragen kommen wird.

- Kontrolle der Durchführung (Monitoring) der Abkommen:

- Tägliche Begleitung der Fischereiabkommen;

- Vorbereitung und Überprüfung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen für die finanzielle Gegenleistung und die Stützungsmaßnahmen;

- regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der Abkommen;

- Bewertung der Abkommen: wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte;

- Erstellung des Entwurfs für einen Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung der Texte des Abkommens;

- Einleitung und Weiterbearbeitung der Genehmigungsverfahren.

- Technische Hilfe:

- Ausarbeitung des Standpunkts der Kommission im gemischten Ausschuss.

- Beziehungen zu anderen Organen:

- Vertretung der Kommission gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen;

- Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments.

- Dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation:

- Verbindung zu anderen Generaldirektionen in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen;

- Organisation von und Erteilung von Antworten bei dienststellenübergreifenden Konsultationen.

- Bewertung:

- Mitarbeit an der Aktualisierung der Wirkungsanalyse;

- Analyse der erreichten Ziele und der Bewertungsindikatoren.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben)

X Derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( Im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2005 vorab zugewiesene Stellen

( Im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( Innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( Für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

(11 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie: 11010404 (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | INSGESAMT |

1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) |

Exekutivagenturen[19] |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros | 0,0495* | 0,0495 |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,0495 | 0,0495 |

* ALAT-Dienstposten (Ortskräfte für technische Hilfe) : regionaler Fischereisachverständiger –Delegation der EG in Senegal: 165 000 EUR pro Jahr x 0,3= 49 500 EUR/Jahr

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten

in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | 0,0864 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Zeitarbeitskräfte usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,0864 |

Berechnung – Beamte und Vertragsbedienstete

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

- 1A = 108 000 EUR*0,50 = 54 000 EUR

1B = 108 000 EUR*0,15 = 16 200 EUR

1C = 108 000 EUR*0,15 = 16 200 EUR

Zwischensumme: 86 400 EUR (0,0864 Mio. EUR pro Jahr)

Insgesamt 86 400 EUR pro Jahr (0,0864 Mio. EUR pro Jahr)

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Insgesamt |

11 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,030 | 0,030 |

11 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | 0,003 | 0,003 |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[20] |

XX 01 02 11 04 - Studien und Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) Haushaltslinie 11 01 04 04 |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,033 | 0,033 |

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 34.

[4] ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 2.

[5] ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 25.

[6] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

[7] Getrennte Mittel

[8] Nicht getrennte Mittel

[9] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 11 01 01 des Titels 11 fallen.

[10] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[11] Siehe Abschnitte 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[12] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt „Ergänzende Bemerkungen“ dieses Abschnitts im Einzelnen zu erläutern.

[13] Berechnet unter Zugrundelegung des Durchschnittswertes der Angaben für das erste Halbjahr 2002.

[14] Die Angaben für das Jahr 2005-2006 wurden, da sie nicht definitiv sind, für die Berechnung des endgültigen Durchschnittswertes nicht berücksichtigt.

[15] Vgl. Abschnitt 5.3.

[16] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[17] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten

[18] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[19] Hier ist jeweils auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der betreffenden Agentur zu verweisen.

[20] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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