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Document 52006PC0007

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI

    /* KOM/2006/0007 endg. - COD 2006/0008 */

    52006PC0007

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI /* KOM/2006/0007 endg. - COD 2006/0008 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 24.1.2006

    KOM(2006)7 endgültig

    2006/0008 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe und Ziele des Vorschlags In Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit heißt es: „Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI aufgeführt.“ Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet: „Zur Erleichterung der Anwendung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften gerecht werden.“ |

    120 | Allgemeiner Kontext Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, mit der die Systeme der sozialen Sicherheit derzeit koordiniert werden. Durch die neue Verordnung werden die bestehenden Rechtsvorschriften vereinfacht und modernisiert. Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält „Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“ und ersetzt den entsprechenden Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird der Inhalt von Anhang XI bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang ist erforderlich, um die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Einige Einträge in Anhang XI wurden während der Verhandlungen über die aktualisierte Verordnung ausdrücklich vereinbart (siehe Ratsdokument 8851/04 ADD 1). Dagegen wurden die Einträge für Deutschland und Österreich betreffend regionale Leistungen, die ursprünglich im Juni 2003 genehmigt worden waren, aufgrund späterer Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe die Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-286/03 Hosse) nicht in diesen Vorschlag aufgenommen. Außerdem wurde der Eintrag Nummer 4 unter der Überschrift „C. DÄNEMARK“ bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genehmigt. |

    130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspricht dem Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Beide Anhänge enthalten besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. In dem allgemeinen Streben nach Vereinfachung umfasst Anhang XI weniger Einträge als der bestehende Anhang VI. |

    141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

    ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung von interessierten Kreisen |

    211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Da Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthält, wurden die einzelnen Mitgliedstaaten aufgefordert, die für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten. Daraufhin haben die Dienststellen der Kommission die Vorschläge ausgewertet und weitere Einzelheiten mit den Beamten der betreffenden Mitgliedstaaten erörtert. |

    212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Mitgliedstaaten beantragten rund 150 Einträge in Anhang XI. Circa 50 Vorschläge wurden zur Aufnahme in diesen Anhang angenommen. Weitere allgemeine Anträge auf Einträge in Anhang XI sind in Vorschlägen für kleinere Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst; sie sind in erster Linie technischer Art. Wieder andere Themen wurden in dem Vorschlag für eine Durchführungsverordnung berücksichtigt. Einige Anträge schließlich wurden wegen Redundanz oder Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als für die Aufnahme in Anhang XI nicht geeignet betrachtet. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    230 | Folgenabschätzung Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vereinfacht und modernisiert die bestehenden Rechtsvorschriften. Gemäß dieser Verordnung wird der Inhalt von Anhang XI bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang ist erforderlich, um die Besonderheiten der einzelnen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Der Vorschlag erleichtert die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und modernisiert und vereinfacht die bestehenden Verfahren. Dies wird sich im Vergleich zu den derzeitigen Rechtsvorschriften positiv auswirken und bedeutet eine Verbesserung der Verwaltungsverfahren für alle Anwender der Verordnung, darunter die für soziale Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die Arbeitgeber kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die einzelnen Bürger. Dennoch dürfte es schwierig sein, die tatsächlichen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten. Der Anhang wird durch ein spannungsfreies Zusammenwirken der gemeinschaftlichen und der nationalen Rechtsvorschriften die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erleichtern. Anhang XI umfasst für jeden Mitgliedstaat einen eigenen Abschnitt, der erforderlichenfalls zusätzliche Vorschriften zu spezifischen Aspekten der Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates enthält. Durch die einzelnen Einträge soll gewährleistet werden, dass diese Verordnung in den jeweiligen Mitgliedstaaten reibungslos angewandt werden kann. |

    310 | Rechtsgrundlage Artikel 42 und 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |

    320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

    Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden: |

    321 | Gemäß Artikel 42 des Vertrags ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft in Form von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit erforderlich, um zu gewährleisten, dass das im Vertrag verankerte Recht auf Freizügigkeit umfassend ausgeübt werden kann. Ohne eine solche Koordinierung wäre die Freizügigkeit gefährdet, da die Bürger weniger Gebrauch von diesem Recht machen würden, wenn es im Wesentlichen den Verlust der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Sozialversicherungsansprüche bedeutete. Die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zielen nicht darauf ab, die unterschiedlichen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu ersetzen. Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorgeschlagene Verordnung keine Harmonisierungsmaßnahme ist und nicht über das hinausgeht, was für eine wirkungsvolle Koordinierung notwendig ist. Der Vorschlag soll in erster Linie zu einer Vereinfachung der bestehenden Regelungen führen. Anhang XI beruht im Wesentlichen auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können die jeweiligen Vorschriften jedoch nicht auf nationaler Ebene erlassen, ohne möglicherweise mit der Verordnung in Konflikt zu geraten. Deshalb muss durch Anhang XI sichergestellt werden, dass die Verordnung ordnungsgemäß angepasst wird, damit sie in den einzelnen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden kann. |

    Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

    324 | Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – zu der Anhang XI gehört - kann nur auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen Mitgliedstaaten wirkungsvoll funktioniert. |

    325 | In Bezug auf qualitative Indikatoren kann der Vorschlag, bei dem es sich ja um eine reine Koordinierungsmaßnahme handelt, nur auf Gemeinschaftsebene wirksam werden. Der Vorschlag wird zu einer wirksameren Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten führen. |

    327 | Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig. |

    Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    331 | Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfordert diese Form des Tätigwerdens bereits dadurch, dass Anhang XI Teil der Verordnung ist. |

    332 | Der Vorschlag erleichtert den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und kommt somit den für die soziale Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden ebenso zu gute wie den Bürgern. Die besonderen Vorschriften beruhen auf den Vorschlägen der Mitgliedstaaten und bedeuten, dass die etwaigen finanziellen und verwaltungstechnischen Lasten minimiert werden und für das oben erwähnten Ziel angemessen sind. Ohne Anhang XI dürften die finanziellen und verwaltungstechnischen Belastungen größer sein. |

    Wahl der Instrumente |

    341 | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Es gibt keine Alternative, da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 diese Form des Tätigwerdens bereits dadurch erfordert, dass Anhang XI Teil der Verordnung ist. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    WEITERE ANGABEN |

    510 | Vereinfachung |

    511 | Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltungsverfahren der öffentlichen Behörden (auf EU- oder einzelstaatlicher Ebene) vor. |

    512 | Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird weniger Einträge enthalten als der entsprechende Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. |

    513 | Anhang XI erleichtert den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Koordinierungsaufgaben, da er besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält. |

    560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

    570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag 1. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission einschlägige Anträge unterbreitet und zu ihren Systemen und Rechtsvorschriften rechtliche und praktische Erläuterungen abgegeben. 2. Aus Rationalisierungsgründen wurde ein gemeinsamer Ansatz zugrunde gelegt, um zu gewährleisten, dass die Einträge unterschiedlicher Mitgliedstaaten, die sich ähneln oder dasselbe Ziel verfolgen, grundsätzlich gleich behandelt werden. 3. Einige Einträge wurden nicht in Anhang XI aufgenommen, da der Punkt auf allgemeiner Ebene geregelt und entweder in der Verordnung (EG) Nr. 883/04 geklärt oder als Vorschrift in den Vorschlag für eine Durchführungsverordnung aufgenommen wird. 4. An der Verordnung (EG) Nr. 883/04 wurden einige technische Änderungen vorgenommen, um allgemeine Punkte darin einzubeziehen und um zu vermeiden, dass in Anhang XI mehrere ähnliche Einträge für unterschiedliche Mitgliedstaaten aufgenommen werden. 5. Da die Verordnung (EG) Nr. 883/04 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, für den allein die Mitgliedstaaten zuständig sind, wurden Einträge, die mit dem Zweck oder den Zielen der Verordnung nicht vereinbar sind oder die lediglich die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften klären sollen, nicht in Anhang XI aufgenommen. |

    1. 2006/0008 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI

    (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthalten besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Anhang XI dieser Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird.

    (2) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat beantragt, Einträge über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Anhang XI aufzunehmen und der Kommission rechtliche und praktische Erläuterungen zu ihren jeweiligen Systemen und Rechtsvorschriften vorgelegt.

    (3) Da die neue Verordnung rationalisiert und vereinfacht werden soll, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, um zu gewährleisten, dass Einträge für unterschiedliche Mitgliedstaaten, die sich ähneln oder dasselbe Ziel verfolgen, grundsätzlich gleich behandelt werden.

    (4) Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein zuständig sind, wurden Einträge, die mit dem Zweck oder den Zielen der Verordnung nicht vereinbar sind oder die lediglich die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften klären sollen, nicht in den Anhang aufgenommen.

    (5) Einige Anträge bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betrafen: Es ist daher angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln – entweder durch eine klarere Formulierung des verfügenden Teils der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder durch eine entsprechende Änderung in anderen Anhängen dieser Verordnung oder aber durch eine Vorschrift in der in Artikel 89 genannten Durchführungsverordnung; ungünstig wäre es jedoch, für mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen in Anhang XI einzutragen.

    (6) Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt nicht in Anhang XI, sondern in anderen Anhängen zu behandeln, damit die Anhänge der Verordnung insgesamt einheitlich aufgebaut sind.

    (7) Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, die Nutzung der Verordnung zu erleichtern, sollten Hinweise auf die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten sofern erforderlich auch in der Originalsprache aufgenommen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

    (8) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte entsprechend geändert werden.

    (9) In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gilt. Die vorliegende Verordnung gilt daher ab demselben Zeitpunkt.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 5 Buchstabe b) ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

    (5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so wird dieses Recht nur denjenigen gewährt, die zuvor in diesem Mitgliedstaat Versicherungszeiten im demselben Versicherungssystem zurückgelegt haben.“

    2. In Artikel 51 Absatz 3 wird vor „nach den in Anhang XI für jeden betroffenen Mitgliedstaat genannten Verfahren“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

    3. Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Der zuständige Träger kann von der anteiligen Berechnung absehen,

    a) wenn die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) in einem Mitgliedstaat zwangsläufig dazu führt, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die gemäß Absatz 1 Buchstabe b) berechnete anteilige Leistung ist;

    b) wenn die Rente auf einem System mit Beitragsprimat beruht.

    Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Fälle werden in Anhang VIII erläutert.“

    4. In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) wird vor „nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

    5. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:

    1. In Anhang I Abschnitt II wird der Wortlaut unter der Überschrift „C. FRANKREICH“ wie folgt ergänzt:

    „, außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt“.

    2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

    (a) Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung: „FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WERDEN KANN“ ;

    (b) der Eintrag unter der Überschrift „A. DÄNEMARK“ wird wie folgt ergänzt:„AA. DEUTSCHLANDLeistungen einer Berufsständischen Versorgungseinrichtung für die kammerfähigen Berufe .“

    (c) nach dem Eintrag unter der Überschrift „B. FRANKREICH“ wird folgender Eintrag angefügt:„Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.“

    (d) der Eintrag unter der Überschrift „D. NIEDERLANDE“ wird wie folgt ergänzt:„DA. ÖSTERREICHLeistungen oder Leistungsteile einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe , die ausschließlich aus einem kapitalgedeckten Rentensystem finanziert werden oder auf einem Rentenkontensystem beruhen.DB. POLENAltersrenten im Rahmen des Systems mit Beitragsprimat.“

    (e) der Eintrag unter der Überschrift „G. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt ergänzt:„Alle Anträge auf gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act ( nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) ( nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act ( Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.”.

    3. Anhang XI erhält folgende Fassung::

    „ANHANG XI

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN

    (Artikel 51 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83)

    A. BELGIEN

    Keine.

    B. TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Keine.

    C. DÄNEMARK

    1. Personen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels I Titel III dieser Verordnung einen Anspruch auf Sachleistungen haben, sofern sie sich in Dänemark aufhalten, erhalten diese Leistungen unter denselben Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, die nach dem lov om offentlig sygesikring ( Gesetz über die öffentlichen Gesundheitsdienste) in Gruppe 1 versichert sind.

    2. a) Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension ( Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeiter, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begebenen hat, in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder dem oben erwähnten Arbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

    Im Sinne dieses Absatzes ist unter „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt.

    b) Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Absatz 2 Buchstabe a) nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

    c) Gemäß den Buchstaben a) und b) zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

    3. a) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6 haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz unter Berücksichtigung der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Gemäß Artikel 4 gilt Artikel 7 nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen Anspruch erworben haben.

    b) Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für die Ansprüche auf dänische Sozialrente der Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig waren, oder für Studierende und ihre Familienangehörigen.

    4. Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydels, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieser Verordnung. In Bezug auf Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 64 und 65, wenn der betreffende Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungsprogramme für dieselbe Personengruppe verfügt.

    5. Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 1, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

    D. DEUTSCHLAND

    1. Ungeachtet Artikel 5 Buchstabe a) unterliegen die von dem Träger eines anderen Mitgliedstaates gezahlten Renten allein nach Maßgabe deutscher Rechtsvorschriften der Krankenversicherungspflicht der Rentner.

    2. Wer eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 23 als Anspruchsberechtigter in Bezug auf Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, wenn er nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit ist.

    3. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a) gilt § 5 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI nicht für eine Person, die Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates hat, wenn sie die Pflichtversicherung beantragt.

    4. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a) dieser Verordnung und § 7 Absatz 3 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.

    5. Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.

    6. In den Fällen, in denen die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die zu diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Rechtsvorschriften.

    E. ESTLAND

    1. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.

    F. GRIECHENLAND

    Keine.

    G. SPANIEN

    1 In allen Systemen der spanischen Sozialversicherung außer in dem System für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden gilt eine Person, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert ist, oder, falls dies nicht der Fall ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung in Bezug auf das gleiche Risiko geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.

    2 Für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des der Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Versicherungsfalls dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, für die ihm im Rahmen dieses Sondersystems eine Gleichstellung gewährt wird.

    3 (a) Gemäß Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c) erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten anzurechnen, so wird die dem Bezugszeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsbemessungsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf die vorgenannten Zeiten angewandt.

    3 (b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

    4 Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 56 dieser Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.

    H. FRANKREICH

    1. Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnen und nach den Artikeln 17, 24 oder 26 dieser Verordnung Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die vom Träger eines anderen Mitgliedstaates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.

    2. Die nach Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung für noch oder vormals Beschäftigte oder selbständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen die Altersgrundversicherung(en) und die für die Betreffenden geltende(n) zusätzliche(n) Rentenversicherung(en).

    I. IRLAND

    1. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des Bezugszeitraums ein Betrag in Höhe eines in dem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.

    2. Gilt Artikel 46 in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, so berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 95 (1) (a) des Social Welfare (Consolidation) Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 1993, alle Zeiten, in denen der Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechtsvorschriften als arbeitsunfähig galt.

    J. ITALIEN

    Keine.

    K. ZYPERN

    Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 61 wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

    L. LETTLAND

    Keine.

    M. LITAUEN

    Keine.

    N. LUXEMBURG

    Keine.

    O. UNGARN

    Keine.

    P. MALTA

    Keine.

    Q. NIEDERLANDE

    1. Krankenversicherung

    (a) Im Zusammenhang mit dem Sachleistungsanspruch nach den niederländischen Rechtsvorschriften gelten für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung als Sachleistungsberechtigte:

    (i) Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,und

    (ii) soweit nicht bereits unter Ziffer i) erfasst – Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und gemäß dieser Verordnung zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

    (b) Die in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.

    (c) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) in Bezug auf die Beitragspflicht gelten für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Personen und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Anspruch auf medizinische Versorgung ableitet.

    (d) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.

    (e) Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben nach Maßgabe des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, den der Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts den eigenen Versicherten bietet, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten).

    (f) Für die Anwendung der Artikel 23 bis 30 werden folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:

    – Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Pensionen für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen ( Algemene burgerlijke pensioenwet ) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);

    – Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Pensionen für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen ( Algemene militaire pensioenwet ) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);

    – Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte ( Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen ) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit);

    – Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Pensionen für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen ( Spoorwegpensioenwet ) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);

    - Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);

    – Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren, wobei der Leistungssatz auf mindestens 70 % des letzten Arbeitsentgelts festgesetzt ist.

    (g) Für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung bei Krankheit.

    (h) Zur Anwendung von Artikel 34 werden die Niederlande eine Liste der geschätzten Beträge vorlegen, die den tatsächlichen Ausgaben so nahe wie möglich kommen.

    2. Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)

    (a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des Algemene Ouderdomswet (AOW) (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

    - zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder

    - in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

    - in denen er in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.

    In Abweichung von Artikel 7 AOW kann auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat, die Gleichstellung gemäß den obigen Voraussetzungen erlangen.

    (b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigte Person.

    (c) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

    - zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder

    - in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

    - in denen er in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.

    (d) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte und nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der berechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

    (e) Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:

    - Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder

    - Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Mitgliedstaates werden für die Zwecke dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.

    (f) Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.

    (g) In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (niederländisches Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) erhält.Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

    (h) Die Berechtigung nach Absatz 2 Buchstabe g) besteht nicht, wenn der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eine Altersrente oder Hinterbliebenenleistungen erhält.

    (i) Wer sich nach Absatz 2 Buchstabe g) freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt ( Sociale Verzekeringsbank ) einen entsprechenden Antrag stellen.

    (j) Für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem AOW zurückgelegt wurden.

    3. Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung Algemene nabestaandenwet (ANW)

    (a) Eine Person, die nach dem Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) pflichtversichert war, gilt bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung des Titels III Kapitel 5 als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.

    (b) Hat der überlebende Ehegatte nach Absatz 3 Buchstabe a) Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW, wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt.Für die Anwendung der Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres

    - in den Niederlanden wohnte oder

    - zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

    - in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.

    (c) Außer Betracht bleiben die nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden.

    (d) Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

    (e) In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach den dortigen Rechtsvorschriften ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung bereits vor dem [ Tag des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/04 ] begonnen hat. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

    4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

    (a) Eine Person, die nicht mehr nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet ( AAW) (Gesetz über die Allgemeine Arbeitsunfähigkeit), dem Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen ( WAZ) ( Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen) und/oder dem Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering ( WAO) (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) versichert ist, gilt bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel III Kapitel 5 noch als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates für das gleiche Risiko einen Leistungsanspruch hat. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.

    (b) Hat die betreffende Person nach Absatz 4 Buchstabe a) Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, so wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt:

    (i) entsprechend den Bestimmungen des WAO, wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) ausgeübt hat;

    (ii) entsprechend den Bestimmungen des WAZ, wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) ausgeübt hat;

    (c) Bei der Berechnung der Leistungen gemäß dem WAO oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:

    - vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

    - nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;

    - nach Maßgabe des AAW von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;

    - nach Maßgabe des WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten.

    5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienleistungen

    (a) Eine Person, auf die im Laufe eines Quartals das Algemene Kinderbisjlagwet (AKW) (Allgemeines Kindergeldgesetz) anwendbar wird und die am ersten Tag dieses Quartals den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag, gilt ab diesem ersten Tag als nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert.

    (b) Der Betrag der Familienleistungen, auf die eine Person Anspruch hat, die gemäß Absatz 5 Buchstabe a) als nach Maßgabe des AKW versichert gilt, wird gemäß den Einzelheiten der in Artikel 89 genannten Durchführungsverordnung festgesetzt.

    R. ÖSTERREICH

    1. Der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat wird als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung gemäß § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ( BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Beiträge entrichtet werden.

    2. Führt [ GD 12 der neuen Durchführungsverordnung ] dazu, dass Kindererziehungszeiten nach §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG), §§ 116a und 116b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ( GSVG) sowie §§ 107a und 107b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ( BSVG) durch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten verdrängt werden, so ist der nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften ergeben würde, wenn für jene Versicherungszeiten die Kindererziehungszeiten berücksichtigt würden.

    3. Für die Berechnung der anteiligen Leistung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

    4. Sind nach Artikel 6 Ersatzzeiten in der österreichischen Rentenversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ( GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ( BSVG) gebildet werden kann, so ist für diese Zeiten die Berechnungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung gemäß § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

    5. Die Anwendung dieser Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Leistungsansprüche von Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.

    S. POLEN

    Keine.

    T. PORTUGAL

    Keine.

    U. SLOWENIEN

    Keine.

    V. SLOWAKEI

    Keine.

    W. FINNLAND

    1. Eine Person, die nicht mehr im Rahmen der Sozialversicherung versichert ist, wird bei der Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung als Versicherter betrachtet, wenn sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war oder, falls dies nicht der Fall war, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf das gleiche Risiko Anspruch auf eine Rente hatte. Diese letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.

    2. Zum Zweck der Feststellung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der staatlichen finnischen Rente nach Artikel 52 bis 54 werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.

    3. Ist Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsenten angerechnete Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit zurückgelegt, so entspricht das Entgelt für die angerechnete Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Bezugszeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Bezugszeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

    X. SCHWEDEN

    1. Wenn gemäß Artikel 67 Elterngeld an einen Familienangehörigen gezahlt wird, der keine Beschäftigung ausübt, wird das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags oder des Mindestbetrags gewährt.

    2. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden gewohnt haben (Gesetz 2000:798).

    3. Für die Berechnung des einkommensbezogenen Krankengeldes und Erwerbsausfallgeldes gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkrings (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:

    a) Unterlag der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten oder eines anderen Mitgliedstaats, so wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Monate, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.

    b) Bei der Berechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.

    4. a) Zur Berechnung des fiktiven Rentenertrags für die einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn die Forderung der schwedischen Rechtsvorschriften nach Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Tod des Versicherten vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erfüllt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden. Für Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten wird der Durchschnitt der schwedischen rentenwirksamen Zeiten berücksichtigt. Hat die betreffende Person in Schweden nur ein rentenwirksames Jahr zurückgelegt, werden die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

    b) Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die Forderung des schwedischen Rechtsvorschriften nach Rentenpunkten für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erfüllt ist, auch die während des Bezugszeitraums in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

    Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH

    1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

    a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder

    b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind,so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieser Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

    i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch

    - von einer verheirateten Frau oder

    - von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

    ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch

    - von einem Witwer geltend gemacht wird, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder

    - von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter „altersbezogener Witwenrente“ eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

    2. Für die Anwendung des Artikels 6 auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Betreuungsbeihilfe und Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Bedingungen über den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und zwar für die Zeit vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht.

    3. Artikel 7 gilt für jede Person, die gegenüber dem Vereinigten Königreich Anspruch auf eine Invaliditätsrente, Altersrente oder Hinterbliebenenrente, Rente wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld hat und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält.

    4. Soweit Artikel 46 Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A (5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:

    i) Geldleistungen bei Krankheit oder anstelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen

    ii) Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität

    nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.

    5. Soweit Artikels 46 Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war.

    6. (1) Bei der Berechnung des Entgeltfaktors ( earnings factor ) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer ( employed earner ) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden;

    (2) Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) gilt:

    a) Hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des obigen Absatzes 6 Nummer 1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;

    b) Zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) dieser Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.

    (3) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.“.

    [1] ABl. C […], […], S. […].

    [2] ABl. C […], […], S. […].

    [3] ABl. C […], […], S. […].

    [4] ABl. C […], […], S. […].

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