This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52005PC0611
Proposal for a Council Regulation repealing Council Regulation (EEC) 3181/78 and Council Regulation (EEC) 1736/79 in the area of Monetary Policy
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates aus dem Bereich der Währungspolitik
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates aus dem Bereich der Währungspolitik
/* KOM/2005/0611 endg. - CNS 2005/0233 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates aus dem Bereich der Währungspolitik /* KOM/2005/0611 endg. - CNS 2005/0233 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 30.11.2005 KOM(2005)611 endgültig 2005/0233(CNS) . Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates aus dem Bereich der Währungspolitik . (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Bei zwei Verordnungen des Rates wurde festgestellt, dass sie überholt sind; daher sollte ihre Aufhebung vorgeschlagen werden. | 120 | Allgemeiner Kontext Im Rahmen der Kodifizierung und Vereinfachung des Acquis communautaire hat die Kommission den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Wirtschaft und Finanzen überprüft. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Art. 3) (zuvor Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (Art. 1 Absatz 3)). | 141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 219 | Entfällt. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Aus Gründen der Rechtsetzungstechnik ist eine ausdrückliche Aufhebung erforderlich. Durch den Vorschlag wird der bestehende Acquis communautaire in seinem Umfang verringert und dadurch vereinfacht werden. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung des Vorschlags Die Verordnungen (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18.12.1978 und (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8.1979 sind überholt; daher sollte ihre Aufhebung vorgeschlagen werden. | 310 | Rechtsgrundlage Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 308. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | 331 | Entfällt. | 332 | Entfällt. | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. | 342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Eine Verordnung des Rates muss durch eine Verordnung des Rates aufgehoben werden. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | WEITERE ANGABEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. | 512 | Vereinfachung des Acquis communautaire im Bereich Wirtschaft und Finanzen. | 520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. | 570 | Einzelerläuterung zu dem Vorschlag (1) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 über das Europäische Währungssystem wurde dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) die Befugnis übertragen, Währungsreserven von den Mitgliedstaaten entgegenzunehmen und ECU auszugeben. Die Aufgaben des EFWZ wurden zunächst vom EWI und danach von der EZB übernommen, und der EFWZ wurde aufgelöst. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant. (2) In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8.1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen heißt es, dass die Gemeinschaft fünf Jahre lang ab dem Beginn der Geltungsdauer der Verordnung Zinszuschüsse für bestimmte Darlehen (EIB-Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, u. a. im Infrastrukturbereich) gewähren sollte. Dieser Zeitraum von fünf Jahren, der nicht verlängert wurde, endete 1984. Gemäß Artikel 1 der Verordnung musste ein Mitgliedstaat, um für Zinszuschüsse in Frage zu kommen, außerdem am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems teilnehmen. Diese Bedingung ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass die Verordnung nicht mehr anwendbar ist. Die von der EIB gewährten NGI-Darlehen, für die derartige Zinszuschüsse gewährt wurden, sind inzwischen zurückgezahlt. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant. | E-800 | 1. 2005/0233(CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates aus dem Bereich der Währungspolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 2. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18.12.1978 über das Europäische Währungssystem[3] wurde dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) die Befugnis übertragen, Währungsreserven von den Mitgliedstaaten entgegenzunehmen und ECU auszugeben. Die Aufgaben des EFWZ wurden zunächst vom EWI und danach von der EZB übernommen, und der EFWZ wurde aufgelöst. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant. 3. In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8.1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen[4] heißt es, dass die Gemeinschaft fünf Jahre lang ab dem Beginn der Geltungsdauer der Verordnung Zinszuschüsse für bestimmte Darlehen (EIB-Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, u. a. im Infrastrukturbereich) gewähren sollte. Dieser Zeitraum von fünf Jahren, der nicht verlängert wurde, endete 1984. Gemäß Artikel 1 der Verordnung musste ein Mitgliedstaat, um für Zinszuschüsse in Frage zu kommen, außerdem am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems teilnehmen. Diese Bedingung ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass die Verordnung nicht mehr anwendbar ist. Die von der EIB gewährten NGI-Darlehen, für die derartige Zinszuschüsse gewährt wurden, sind inzwischen zurückgezahlt. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Einziger Artikel Die Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 379 vom 30.12.1978, S. 2. [4] ABl. L 200 vom 8.8.1979, S. 1.