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Document 52004PC0497

    Vorschlag Verordnung des Rates - Europäischer Fischereifonds {SEK(2004) 965}

    /* KOM/2004/0497 endg. - CNS 2004/0169 */

    52004PC0497

    Vorschlag Verordnung des Rates - Europäischer Fischereifonds {SEK(2004) 965} /* KOM/2004/0497 endg. - CNS 2004/0169 */


    Vorschlag VERORDNUNG DES RATES - Europäischer Fischereifonds {SEK(2004) 965}

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik stützen sich die Maßnahmen der Gemeinschaft auf Titel II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37.

    2. Seit ihrer Einführung umfasst die Gemeinsame Fischereipolitik einen bedeutenden strukturpolitischen Teil. Im Laufe der letzten 20 Jahre haben die strukturpolitischen Maßnahmen in der Fischerei zur Modernisierung des Wirtschaftszweigs geführt. Es ist jedoch erforderlich, die Bemühungen der Gemeinschaft insbesondere mit Blick auf die neuen Mitgliedstaaten fortzusetzen, und dabei die Erhaltung qualifizierter Arbeitsplätze, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors, die Qualität der Erzeugnisse, die Anpassung der Kapazitäten an die Fischereiressourcen sowie die Einführung von umweltfreundlichen und ressourcenschonenden Verfahren im Auge zu behalten und gleichzeitig auf die ständige Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu achten.

    3. Der wirtschaftliche, soziale, ökologische und politische Kontext unterliegt ständigem Wandel. Die Gemeinschaftsinstrumente müssen den jeweiligen Aufgaben entsprechen und die Zwänge berücksichtigen, die auf den Wandel des Fischerei- und Aquakultursektors, die Entwicklung der Weltmärkte, den Einsatz neuer Technologien, den Rückgang der Fischereiressourcen sowie die Notwendigkeit einer nachhaltigen und umweltgerechten Nutzung dieser Ressourcen, die Verschlechterung der Wasserqualität in der Aquakultur, die politischen Maßnahmen zur Raumordnung und die Forderungen der Verbraucher zurückzuführen sind.

    4. Zur Erreichung der spezifischen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es Aufgabe der Gemeinschaft, sowohl den Fortbestand der Fischerei als auch eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen sicherzustellen und zu diesem Zweck die nötigen strukturellen Anpassungen vorzunehmen, die ein Gleichgewicht zwischen Ressourcen und Fangkapazitäten gewährleisten. Die Gemeinschaft muss über die Mittel verfügen, die einen beschleunigten Abbau von Überkapazitäten und in erster Linie die Begleitung von Wiederauffuellungs- und Bewirtschaftungsplänen und anderen Sofortmaßnahmen auf wirtschaftlich sinnvolle und sozial gerechte Weise ermöglichen.

    5. Die Gemeinschaft wird entschiedener die technologische Entwicklung und die Verbreitung von umweltgerechten und ressourcenschonenden Fangmethoden, Investitionen in selektive Fanggeräte, die Einführung von Schutzzonen sowie alle anderen privaten oder kollektiven Bemühungen um einen selektiven Fischfang über die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen hinaus unterstützen.

    6. Die Entwicklung des Aquakultursektors kann gut bezahlte Arbeitsplätze und neue Wirtschaftstätigkeiten schaffen. Der Aquakultursektor muss im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung hochwertige Erzeugnisse bei geringeren Umweltbelastungen liefern.

    7. Zum Schutz der Fischereiressourcen müssen die Fang- und Erzeugnismengen über eine moderne Vermarktung und die Verarbeitung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse vor Ort optimal genutzt werden; zu diesem Zweck sind Rückwürfe und Verschwendungen zu begrenzen. Die Gemeinschaft unterstützt vor allem Klein- und Kleinstunternehmen bei ihren Bemühungen um die Nutzung eines möglichst großen Anteils der Erzeugung für den menschlichen Konsum.

    8. In dieser Zeit tief greifender Veränderungen im Fischereisektor gilt es, das vorhandene Humankapital zu erhalten, aber auch alle neuen Kenntnisse zu erlangen, die zur nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen und zur Entwicklung der Aquakultur beitragen können, vor allem über angemessene Fortbildungsmaßnahmen der Beschäftigten des Fischereisektors während der gesamten Dauer ihres Berufslebens, die Einstellung von Nachwuchsarbeitskräften und die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau.

    9. Die Küsten- und Seengebiete bzw. Flussanrainerzonen, in denen Fischerei betrieben wird, sehen sich aufgrund der tief greifenden Wandlung im Fischerei- und Aquakultursektor, der Entwicklung der Weltmärkte, der Verknappung der Fischereiressourcen und der Notwendigkeit einer nachhaltigen Ressourcennutzung unter Berücksichtigung der Umwelt- und insbesondere der Wasserqualität in Aquakulturen und Teichwirtschaften sozioökonomischen Schwierigkeiten gegenüber. Die Gemeinschaft muss diese von der Umstrukturierung des Fischereisektors betroffenen Gebiete bei ihrer Umstellung begleiten. Dabei wird es notwendig sein, die förderfähigen Gebiete genau festzulegen, da aus dem Fonds nicht sämtliche Küsten- und Seengebiete der Gemeinschaft unterstützt werden können.

    10. Um den Besonderheiten des Fischereisektors besser Rechnung zu tragen, die sich aus seiner sozialen Struktur und den strukturellen und natürlichen Unterschieden der betroffenen Gebiete ergeben, sollte der Fischereifonds nötigenfalls auch unmittelbar zugunsten einer nachhaltigen Wirtschaftspolitik der Küstenzonen beitragen können, wobei die Maßnahmen mit den anderen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere den Struktur- und Konvergenzfonds, nahtlos koordiniert und ergänzend dazu durchgeführt werden sollten.

    11. Angesichts der vielfältigen Rahmenbedingungen und Gebiete in der Gemeinschaft und zur Beachtung des Subsidiaritätsprinzips müssen die Interventionen des Fonds zugunsten der Entwicklung der Küstengebiete einem auf lokaler Ebene integrierten Ansatz entsprechen, mit dem eine zielgerichtete und den örtlichen Erfordernissen angepasste Strategie verfolgt wird. Planung und Durchführung müssen möglichst dezentralisiert erfolgen, einer Beteiligung privater Akteure vor Ort den Vorzug geben und dem Bottom-up-Konzept folgen.

    12. Der Fischereifonds wird ebenso wie das FIAF für die Gemeinschaft einen doppelten Nutzen haben. Zum einen ist er als Finanzinstrument integraler Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik, begleitet die Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen und unterstützt die strukturelle Anpassung des Fangsektors und die Begleitung dieser Politik. Zum anderen steht er im Dienste der Kohäsion im Hinblick auf die Bevölkerungen wie auch die Gebiete, die mit der Fischerei verbunden sind.

    13. Der Europäische Fischereifonds wird auf diese Weise besser zur Entwicklung und zur Erhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges der Fischereigebiete, in denen es weiterhin kaum Wirtschaftsalternativen gibt, und damit gleichzeitig zur Verwirklichung der im Vertrag verankerten Ziele der GFP beitragen können.

    14. Der Fonds entspricht in gleicher Weise wie die Strukturfonds den Grundsätzen der mehrjährigen Planung und Begleitung, der Partnerschaft, Kofinanzierung, Subsidiarität und Konzentration zugunsten der am stärksten benachteiligten Regionen, in denen die Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Fischbestände besonders schwerwiegende Folgen haben.

    15. Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzelstaatlichen Strategieplan mit spezifischen Zielen und Prioritäten für die Maßnahmen des Fonds unter Berücksichtigung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik. Dieser strategische Plan mit Angabe der Interventionen und der finanziellen Beteiligung des Fonds sowie der anderen erforderlichen Mittel dient als Referenzrahmen zur Erstellung der operationellen Programme.

    16. Im Interesse einer größeren Effizienz der Maßnahmen des Fonds stützt sich der vorgeschlagene Ansatz auf vereinfachte Instrumente, die es insbesondere ermöglichen, dass die Gemeinschaftsinterventionen auf der Grundlage einer einzigen Verordnung und aus einem einzigen Fonds erfolgen. Außerdem wird sich das operationelle Programm auf eine beschränkte Anzahl Schwerpunkte konzentrieren und keine technischen Details enthalten, die das Verständnis und die Durchführung erschweren können.

    17. Folgende 5 Schwerpunkte sind vorgesehen: ,Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte", ,Aquakultur, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur", ,Maßnahmen von allgemeinem Interesse", ,nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete" und ,Technische Hilfe".

    18. Die Verwaltung des Fonds erfolgt geteilt im Sinne der Haushaltsordnung und beruht auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität. Dieser Vorschlag weist wichtige folgende Elemente der Vereinfachung und Dezentralisierung auf:

    - Die bislang geltenden 3 Phasen der Programmplanung werden durch eine strategische und eine operationelle Phase ersetzt. Zudem werden die Operationellen Programme nicht mehr wie bisher durch Programmergänzungen nach Einzelmaßnahmen detailliert, sondern führen lediglich die wichtigsten Interventionsschwerpunkte auf.

    - Bei der Finanzverwaltung wird die Zahlungen vereinfacht, indem sie nicht mehr auf Ebene der Maßnahmen sondern auf Schwerpunktebene erfolgen, wo auch die Kofinanzierung festgelegt ist.

    - Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten nur solche Nachweise einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verlangen, die sie selbst benötigt, um ihrer Verantwortung für die Durchführung des Gemeinschaftshaushalts gerecht zu werden. Auch bei Evaluierung, Kontrolle und Berichtserstattung sowie der Teilnahme an der Ausschussarbeit gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    - Die Regeln für die Förderfähigkeit werden mit Ausnahme einer kurzen Negativliste auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Mit dem Vorschlag wird ferner die Möglichkeit eines Teilabschlusses eingeführt.

    - Schließlich vereinfacht dieser Verordnungsvorschlag weitgehend den Regelungsrahmen, da durch ihn die Bestimmungen der 4 geltenden Verordnungen ((EC) Nr. 1260/99, (EG) Nr. 1263/99, (EG) Nr. 2792/99 und (EG) Nr. 366/2001) ersetzt oder angepasst werden.

    19. Die Mittelzuweisung für den Fonds im Rahmen der von der Kommission vorgelegten finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 [1] beträgt 4,96 Milliarden EUR für ein erweitertes Europa der 27; das entspricht annähernd den Beträgen, die im Europa der 15 für den Zeitraum 2000-2006 (3,7 Milliarden EUR) vorgesehen sind. Für die Verteilung der Mittel unter den Mitgliedstaaten schlägt die Kommission vor, die auf den Zielkriterien der Ratstagung von Berlin (1999) beruhende Methode auf das Ziel ,Konvergenz" anzuwenden und dabei die erforderliche Ausgewogenheit gegenüber den vom ,statistischen Effekt" der Erweiterung betroffenen Regionen zu wahren. Die für die Regionen außerhalb des Konvergenzziels bestimmten Mittel verteilt die Kommission unter den Mitgliedstaaten aufgrund folgender objektiver Kriterien: Bedeutung des Fischereisektors in dem jeweiligen Mitgliedstaat, Umfang der erforderlichen Anpassungen des Fischereiaufwands, Beschäftigungslage in der Fischwirtschaft und Kontinuität der laufenden Aktionen.

    [1] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013 KOM(2004) 101 endg. vom 10.2.2004.

    20. Die öffentliche Konsultation der interessierten Kreise zum künftigen Instrument für die Fischerei (2007-2013) hat im Rahmen einer europäischen Konferenz vom 27. bis zum 29.05.2004 in Bundoran (Donegal County, Irland) stattgefunden. Auf dieser Veranstaltung konnten die Ansichten von ungefähr 300 Teilnehmern eingeholt werden, die nicht nur den gesamten Fischereisektor und die zuständigen Verwaltungen sondern auch Verbraucher und Nichtregierungsorganisationen vertraten. Die Schlussfolgerungen wurden soweit möglich in diesen Verordnungsvorschlag aufgenommen.

    21. Aus der Wirkungsanalyse zu diesem Vorschlag geht folgendes hervor: die Intervention des EFF wird zu den Bemühungen um ein Gleichgewicht zwischen den verfügbaren Ressourcen und ihrer Nutzung beitragen, sie bietet einen Teilausgleich für die aus der Entwicklung und Umstrukturierung des Sektors erwachsenden sozioökonomischen Probleme und trägt zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer besseren Selektivität der Fanggeräte bei; verbessert werden zudem die Sicherheit an Bord der Fischereifahrzeuge, die Arbeitsbedingungen, die Hygiene und die Qualität der Erzeugnisse.

    2004/0169 (CNS)

    Vorschlag VERORDNUNG DES RATES - Europäischer Fischereifonds

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

    [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

    [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte muss entsprechend den Entscheidungen des Rates nach Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 [6] des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gesteuert werden.

    [6] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2) Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur zu gewährleisten.

    (3) Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und die Aquakultur sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

    (4) In Übereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 EG-Vertrag ist bei der Ausgestaltung der GFP die besondere Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau des Fischereisektors und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen fischereiwirtschaftlichen Gebiete ergibt

    (5) Die nachhaltige Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik ist seit 1993 Teil des Programms für die Strukturfonds. Dessen Umsetzung sollte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Intervention des Europäischen Fischereifonds weiter verfolgt werden.

    (6) Die Entwicklung des Fischereisektors geht mit strukturellen Problemen einher und die Finanzmittel der Mitgliedstaaten in der erweiterten Union sind begrenzt; durch die mehrjährige Finanzierungsgewährleistung der Gemeinschaft und der Konzentration der Mittel auf ihre Prioritäten kann das Ziel ,nachhaltige Entwicklung" der Gemeinsamen Fischereipolitik auf Gemeinschaftsebene besser verwirklicht werden. Die Gemeinschaft kann Maßnahmen im Sinne des in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzips treffen.

    (7) Die Gemeinsame Fischereipolitik muss die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung einbeziehen, die vom Europäischen Rat von Lissabon und von Göteborg festgelegt wurden.

    (8) Bei der Programmplanung ist eine Koordinierung zwischen dem Fischereifonds und den anderen Fonds zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie zwischen Strukturfonds und der EIB zu gewährleisten. Diese Koordinierung betrifft auch die Kombination von Zuschüssen und Darlehen.

    (9) Die Tätigkeit des Fonds und die Maßnahmen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen.

    (10) Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zur Aktion der Mitgliedstaaten dar. Um einen signifikanten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, ist es angezeigt, diese Partnerschaft auszubauen. Die Partnerschaft gilt auch für die regionalen und lokalen Behörden, die anderen zuständigen Behörden einschließlich der Umweltbehörden und der für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Stellen, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die übrigen zuständigen Behörden und Einrichtungen. Alle Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung der Interventionen beteiligt sein.

    (11) Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 EG-Vertrag nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Einklang mit dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (12) Zur Vereinfachung der Durchführung der Fondsinterventionen und zur Klärung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission können die von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Mittel differenziert werden.

    (13) Gemäß Artikel 274 EG-Vertrag arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden. Dazu erläutert die vorliegende Verordnung Bedingungen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ausüben kann.

    (14) Im Interesse der Wirksamkeit und der Transparenz der Fondstätigkeit müssen die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft genau abgegrenzt und für jede Phase der Programmplanung, Begleitung, Evaluierung und Kontrolle geklärt werden. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission fallen die Durchführung der Interventionen und deren Kontrolle in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

    (15) Die Artikel 2 und 3 EG-Vertrag gewährleisten die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen.

    (16) Die Kommission sollte eine indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen nach einem objektiven und transparenten Verfahren vornehmen. Für die unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen ist eine erhebliche Konzentration der Interventionen anzustreben.

    (17) Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden. Diese Indexierung ist vor dem 31. Dezember 2010 erforderlichenfalls Gegenstand einer technischen Anpassung.

    (18) Damit die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel durch möglichst weitgehenden Rückgriff auf private Finanzierung verstärkt und die Rentabilität bestimmter Projekte besser berücksichtigt wird, ist es erforderlich, die Interventionen der Strukturfonds zu diversifizieren und die Interventionssätze zu differenzieren, um das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, einen Anreiz zur Verwendung vielfältiger Finanzierungsmittel zu geben und die Beteiligung der Fonds durch Inanspruchnahme geeigneter Beihilfeformen zu begrenzen.

    (19) Zur stärkeren strategischen Ausrichtung der GFP auf die Prioritäten der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission strategische Leitlinien verabschieden, welche die Interventionsschwerpunkte der GFP festlegen.

    (20) Zur Beschleunigung und Vereinfachung der Programmplanungsverfahren sind die Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten klar zu trennen. Die Kommission sollte auf Vorschlag der Mitgliedstaaten die Entwicklungsstrategien und -prioritäten der Programmplanung, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sowie die entsprechenden Durchführungsmodalitäten genehmigen, und die Mitgliedstaaten sollten über die Durchführung entscheiden.

    (21) Durch das Erfordernis der Vereinfachung und Dezentralisierung erfolgen die Programmplanung und die finanzielle Verwaltung nur auf Ebene der Schwerpunkte, da die Ergänzung zur Programmplanung und das GFK abgeschafft werden.

    (22) Zur Vereinfachung der Programmplanung sollte eine einheitliche Programmplanungsdauer von sieben Jahren festgelegt werden. Zum selben Zweck ist es angezeigt, die Interventionsformen und die Zahl der Interventionen zu begrenzen und zur Durchführung in der Regel nur ein operationelles Programm je Mitgliedstaat zu erstellen.

    (23) Es ist notwendig, Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festzulegen. Es ist angebracht, die Ausweisung der vorrangigen Regionen und Gebiete auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Einstufung der Regionen vorzunehmen, das als [7] mit der Verordnung (EG) Nr.1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) eingeführt wurde.

    [7] ,Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik" (NUTS).

    (24) Die Durchführung der GFP erfordert flankierende Maßnahmen zur Abfederung ihrer sozio-ökonomischen Folgen; dazu bedarf es einer Politik zur Entwicklung der Fischereigebiete.

    (25) Angesichts der vielfältigen Rahmenbedingungen und Gebiete in der Gemeinschaft und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Maßnahmen zur Entwicklung der Fischereigebiete in ein integriertes, auf die lokale Situation zugeschnittenes Gesamtkonzept einfügen, so dezentralisiert wie möglich, unter Beteiligung der Akteure vor Ort und nach dem Bottom-up-Konzept durchgeführt werden und es erlauben, Operationen bescheidenen Ausmaßes zu berücksichtigen, wobei eine starke Beteiligung der Akteure des privaten Sektors zu gewährleisten ist.

    (26) Absolut vorrangig ist die Annahme von mehrjährigen Bestandserholungsplänen durch den Rat. Begleitend hierzu sollten unter Einbeziehung des Fonds Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.

    (27) Auch die Nichterneuerung eines Fischereiabkommens der Gemeinschaft mit einem Drittland oder die erhebliche Reduzierung von Fangmöglichkeiten aufgrund einer internationalen Vereinbarung sollte im Rahmen mehrjähriger Pläne zur Steuerung des Fischereiaufwands berücksichtigt werden, deren Ziel es ist, die Fangflotte an die neuen Fangmöglichkeiten anzupassen.

    (28) Es empfiehlt sich, Bestimmungen zur Anpassung des Fischereiaufwands im Rahmen von Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu erlassen.

    (29) Es ist angebracht, die gemeinschaftliche Fischereiflotte abzubauen, um sie an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen anzupassen.

    (30) Für die Umstrukturierung der Fischereiflotten sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.

    (31) Die Modalitäten der Gewährung von Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Schiffseigner im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit oder technischer Auflagen für Ausrüstungen an Bord oder Fangmethoden müssen festgelegt werden.

    (32) Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung ist ebenso wie die Auswirkungen auf die Umwelt für den Fischereisektor von entscheidendem Interesse; deshalb ist es wichtig, für die Erhaltung der Nahrungskette geeignete Maßnahmen vorzusehen.

    (33) Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit diese Sektoren sicherzustellen; dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgestellt und die Strukturbeihilfen auf Kleinst- und Kleinbetriebe konzentriert werden.

    (34) Bei den Interventionen des Fonds sind auch bestimmte Maßnahmen von allgemeinem Interesse zu berücksichtigen, die von den Unternehmen durchgeführt werden.

    (35) Der Fonds sollte insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, Studien, Pilotprojekte und Erfahrungsaustausch unterstützen mit dem Ziel, neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Umsetzung zu fördern.

    (36) Im Rahmen der dezentralisierten Durchführung der Fondsaktionen durch die Mitgliedstaaten müssen Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse und ihre Evaluierung, die wirtschaftliche Haushaltsführung und deren Kontrolle gegeben werden.

    (37) Effizienz und Wirkung der Strukturfondstätigkeiten hängen auch von einer Verbesserung und Vertiefung der Evaluierung ab. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Evaluierung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

    (38) Es empfiehlt sich, die Interventionen unter dem Aspekt Planung, Überarbeitung und Wirkung zu evaluieren und die Evaluierung in die Begleitung der Interventionen zu integrieren. Hierzu müssen Ziele und Inhalt jeder einzelnen Evaluierungsphase festgelegt werden.

    (39) Im Interesse einer wirksamen Partnerschaft und einer angemessenen Verbreitung der Gemeinschaftsinterventionen sollte für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Interventionen beauftragten Behörden sind hierfür zuständig und haben die Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

    (40) Um eine effiziente und regelmäßige Durchführung zu gewährleisten, sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Ausgabenbescheinigung, der Vorbeugung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu präzisieren.

    (41) Für jede Intervention ist eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine Prüfbehörde zu benennen, deren Aufgaben zu präzisieren sind. Diese Aufgaben bestehen hauptsächlich darin, für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen, die Evaluierungsarbeiten zu organisieren, die tatsächlichen Ausgaben der Begünstigten zu bescheinigen, Kontrollen vorzunehmen und auf die Einhaltung der Publizitätsvorgaben und des Gemeinschaftsrechts zu achten. Zur Begleitung der Intervention sind regelmäßige Treffen zwischen der Kommission und den genannten einzelstaatlichen Behörden vorzusehen.

    (42) Es ist zu präzisieren, dass es sich bei dem Begleitausschuss um ein vom Mitgliedstaat benanntes Gremium handelt, das für die Begleitung der Intervention zuständig ist, die Verwaltung der Intervention durch die Verwaltungsbehörde überprüft, für die Einhaltung der Leitlinien und Durchführungsmodalitäten der Intervention sorgt und deren Evaluierung prüft.

    (43) Indikatoren und jährliche Durchführungsberichte sind für die Begleitung von entscheidender Bedeutung. Sie sind genauer zu bestimmen, damit sie den Stand der Durchführung der Interventionen und die Qualität der Programmplanung zuverlässig wiedergeben.

    (44) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission ist es angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich zu verstärken.

    (45) Die Vorschriften und Verfahren für die Mittelbindungen und Zahlungen sind zu vereinfachen. Die Mittelbindungen sollten einmal jährlich in Übereinstimmung mit der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und dem Finanzierungsplan der Interventionen vorgenommen und die Zahlungen in Form eines Vorschusses mit anschließender Erstattung der getätigten Ausgaben geleistet werden. Die gegebenenfalls auf den Vorschuss anfallenden Zinsen sind nach geltender Rechtsprechung Teil der Haushaltsmittel des betreffenden Mitgliedstaats und sollten zur Verstärkung der Wirkung des Fonds für denselben Zweck verwendet werden wie der Vorschuss selbst.

    (46) Für die Gewähr einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass die Ausgaben belegt und bescheinigt werden und die Zahlungen von der Einhaltung der wesentlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Begleitung der Programmplanung, die Finanzkontrolle und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts abhängig gemacht werden.

    (47) Um den wirtschaftlichen Einsatz der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sind Veranschlagung und Umsetzung der Ausgaben zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die geplante Verwendung der Gemeinschaftsmittel regelmäßig übermitteln, und Verzögerungen bei der finanziellen Abwicklung sollten die Rückerstattung des Vorschusses und die automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Folge haben.

    (48) Der wirksame Einsatz der Strukturfonds wird durch eine effiziente Begleitung gewährleistet. Diese Begleitung muss verbessert und die Zuständigkeiten müssen mit besonderer Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Begleitaufgaben deutlicher festgelegt werden.

    (49) Für eine effiziente Durchführung der aus den Fonds kofinanzierten Aktionen ist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Vorschusszahlung von 7 % zu gewähren, die auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden kann.

    (50) Das Erfordernis einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und die Effizienz der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen (N+2-Regel).

    (51) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 [8] zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind die Durchführungsmaßnahmen zu der vorliegenden Verordnung entweder nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 oder nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 desselben Beschlusses zu erlassen.

    [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (52) Es sollten spezifische Übergangsbestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, die neue Programmplanung mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzubereiten, und die gleichzeitig gewährleisten, dass die Unterstützung der Mitgliedstaaten bis zur Ausarbeitung der Pläne und der Interventionen nach der neuen Regelung nicht unterbrochen wird.

    (53) Die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 und Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor sind aufzuheben. Die aufgehobenen Bestimmungen sollten jedoch im Sinne einer erfolgreichen Durchführung weiterhin für die Beihilfen, Aktionen und Projekte gelten, die vor dem 31. Dezember 2006 genehmigt wurden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ZIELE UND GRUNDREGELN FÜR DIE INTERVENTIONEN

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäischer Fischereifonds (im Weiteren ,der Fonds" genannt) eingerichtet; in ihr sind die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und der Fischereigebiete festgelegt.

    Artikel 2

    Geographischer Anwendungsbereich

    1. Die Maßnahmen dieser Verordnung gelten für das gesamte Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

    2. Ausgenommen von Absatz 1 sind die in Kapitel IV des Titels IV vorgesehenen Interventionen zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete: der Mitgliedstaat bestimmt die in diesem Sinne förderfähigen Gebiete aufgrund der in Artikel 42 Absatz 3 und 4 festgelegten Kriterien.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a) ,Fischereisektor": der die Tätigkeiten Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereiprodukten umfassende Wirtschaftssektor.

    (b) "Fischer": Personen, die ihre hauptberufliche Tätigkeit, wie sie vom Mitgliedstaat anerkannt ist, an Bord von in Betrieb befindlichen Fischereifahrzeugen ausüben.

    (c) "Erwerbstätige im Fischereisektor": Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit im Fischereisektor gemäß der Begriffsbestimmung nach Buchstabe a) ausüben.

    (d) "Fischereifahrzeug": Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

    (e) "Aquakultur": die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels entsprechender Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

    (f) "Klein- und Kleinstunternehmen": die in der Empfehlung Nr. 2003/361/EG [9] der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen beschriebenen Klein- und Kleinstunternehmen.

    [9] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    (g) "operationelles Programm" (OP): einheitliches, durch den Mitgliedstaat erstelltes und von der Kommission angenommenes Dokument, mit dem die sich aus einem schlüssigen Konzept von Schwerpunkten ergebenden Interventionen des Fonds umgesetzt werden.

    (h) "Programmplanung": das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzie rungsverfahren zur mehrjährigen Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, um die vorrangigen Ziele des Fonds zu verwirklichen.

    (i) "Schwerpunkt": eine der strategischen Prioritäten in einem operationellen Programm, die eine Gruppe miteinander verbundener und in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft definierter Maßnahmen umfasst.

    (j) ,Maßnahme": eine Gruppe von mehreren Operationen, die zur Verwirklichung eines Schwerpunkts beitragen.

    (k) "Operation": ein Projekt, das von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird.

    (l) "Begünstigter": ein Wirtschaftsbeteiligter, eine Einrichtung oder ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung und/oder der Durchführung der Operationen betraut sind. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EGV sind die Begünstigten die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen, die die einzelne Aktion durchführen und Empfänger der öffentlichen Beihilfe sind.

    (m) "öffentliche Ausgaben": jede öffentliche Ausgabe der nationalen Behörden, der Gebietskörperschaften, aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und jede gleichgestellte Ausgabe. Einer öffentlichen Ausgabe gleichgestellt ist jede Ausgabe von Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [10];

    [10] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

    (n) ,Konvergenzziel": in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 [11] des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds festgelegtes Ziel.

    [11] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

    KAPITEL II

    Ziele und Aufgaben

    Artikel 4

    Ziele

    Die Interventionen haben zum Ziel :

    (a) die Gemeinsame Fischereipolitik zu begleiten, um eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen, die in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht die notwendigen Bedingungen für die Nachhaltigkeit gewährleistet;

    (b) zu einem nachhaltigen Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und der Kapazität der Gemeinschaftsflotte beizutragen;

    (c) die Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und die Entwicklung rentabler Unternehmen im Fischereisektor zu stärken;

    (d) den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen zu unterstützen;

    (e) die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Fischereigebieten zu fördern;

    (f) im Rahmen der Entwicklung des Fischereisektors und der Fischereigebiete die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

    Artikel 5

    Aufgaben

    Der Fischereisektor wird aus dem Europäischen Fischereifonds (nachstehend ,Fonds" bzw. ,EFF" genannt) gefördert. Die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag sowie zu den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegten Zielen bei. Sie begleiten oder ergänzen gegebenenfalls die anderen Instrumente oder Politiken der Europäischen Union.

    KAPITEL III

    Grundsätze der Intervention

    Artikel 6

    Komplementarität, Kohärenz und Konformität

    1. Der Fonds ergänzt die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Prioritäten der Europäischen Gemeinschaft beitragen.

    2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Maßnahmen des Fonds mit den Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Europäischen Union.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen den Bestimmungen des EG-Vertrags, den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union insbesondere in Bezug auf die Regeln über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Vorschriften für den Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität entsprechen.

    4. Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen.

    5. Die Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 sind anzuwenden

    Artikel 7

    Staatliche Beihilfen

    1. Unbeschadet Absatz 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag.

    2. Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag gelten nicht für die obligatorischen finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den von der Europäischen Union kofinanzierten Maßnahmen, die im operationellen Programm unter Titel 3 Kapitel 1 vorgesehen sind.

    3. Alle Maßnahmen, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten obligatorischen finanziellen Beteiligungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen von Absatz 1.

    Artikel 8

    Partnerschaft

    1. Die Interventionen des Fonds werden von der Kommission im Rahmen einer engen Konzertierung, nachstehend "Partnerschaft" genannt, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat festgelegt. Der Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner geltenden Regelungen und der einschlägigen Praxis eine Partnerschaft mit Behörden und Stellen, die er benennt:

    (a) den regionalen, lokalen und anderen zuständigen Behörden,

    (b) den Wirtschafts- und Sozialpartnern,

    (c) sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind und die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern vertreten.

    2. Der Mitgliedstaat bestimmt die repräsentativsten Partner, nachstehend Partner genannt, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft und Gesellschaft oder anderen Bereichen. Er sorgt entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen und seiner Praxis für eine weitgehende und effiziente Beteiligung aller relevanten Stellen, und berücksichtigt dabei das Erfordernis, die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern sowie, durch Einbeziehung des Umweltschutzes und der Verbesserung der Umweltqualität, die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

    3. Die Partnerschaft steht in vollem Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der einzelnen Kategorien von Partnern.

    4. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen Strategieplans nach Artikel 15 sowie auf die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner an den verschiedenen Phasen der Programmplanung unter Berücksichtigung des für jede Phase festgesetzten zeitlichen Rahmens.

    Artikel 9

    Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

    1. Die Durchführung der operationellen Programme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird gemäß den Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen dieser Verordnung auf der geeigneten territorialen Ebene wahrgenommen.

    2. Eine Differenzierung des Mitteleinsatzes der Kommission und der Mitgliedstaaten ist je nach der Intensität der Gemeinschaftsbeteiligung möglich. Diese Differenzierung gilt insbesondere hinsichtlich der Mittel für die Evaluierung, die Kontrolle und die Mitwirkung der Kommission in den Begleitausschüssen gemäß Artikel 61 sowie die jährlichen Berichte über die operationellen Programme.

    Artikel 10

    Geteilte Mittelverwaltung

    1. Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates. Die technische Hilfe nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung wird jedoch von der Kommission direkt verwaltet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung gemäß Artikel 274 EG-Vertrag sicherzustellen.

    2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften nach folgenden Bestimmungen aus:

    (a) Sie vergewissert sich, dass gemäß Titel VII Kapitel 1 die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren.

    (b) Bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen beschließt sie, gemäß Artikel 84, 85 und 86 die Zahlungen ganz oder teilweise zu unterbrechen, einzubehalten oder auszusetzen, und nimmt alle anderen erforderlichen Finanzkorrekturen nach den Modalitäten von Artikel 97 und 98 vor.

    (c) Sie sorgt für die Rückzahlung des Vorschusses und für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 87 und 91.

    3. Durch die Anwendung dieser Bestimmungen überzeugt sich die Kommission, dass die Fondsmittel von den Mitgliedstaaten unter Achtung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit und nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung im Sinne der von Artikel 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 in Anspruch genommen werden.

    4. Für die Interventionen des Fonds gelten die Bestimmungen von Titel II des zweiten Teils der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002.

    Artikel 11

    Gleichstellung von Männern und Frauen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Integration der geschlechterspezifischen Aspekte auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten gefördert werden. Dies gilt sowohl für die Planung und die Durchführung als auch für die Begleitung und die Evaluierung.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle der Frauen in der Fischwirtschaft gefördert werden.

    KAPITEL IV

    Finanzrahmen

    Artikel 12

    Haushaltsmittel und Mitteleinsatz

    1. Die dem Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 4963 Millionen Euro zu Preisen von 2004. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I aufgeführt.

    2. 0,80 % der in Absatz 1 genannten Ressourcen sind für Technische Unterstützung der Kommission entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 45 einzusetzen.

    3. Im Hinblick auf die Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge ab [....] mit jährlich [....] indexiert.

    4. Die Aufteilung der in Absatz 1 vorgesehenen und nicht nach Absatz 2 zugewiesenen Haushaltsmittel muss so erfolgen, dass ein signifikanter Teil der Mittel auf die Regionen unter dem Ziel ,Konvergenz" konzentriert wird.

    5. Die Kommission stellt sicher, dass der Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen, für jeden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung, aus dem EFRE und aus dem ESF gemäß Verordnung (EG) Nr. ... einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zur Finanzierung des grenzüberschreitenden Teils des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments gemäß Verordnung (EG) Nr. ... und des Strukturinstruments zur Vorbereitung auf den Beitritt gemäß Verordnung (EG) Nr. ...sowie des zur Erreichung des Konvergenzziels beitragenden Teils des aus der Garantieabteilung des EAGFL hervorgehenden Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung 4 % des einzelstaatlichen Bruttoinlandsprodukts entsprechend den Schätzungen zum Zeitpunkt der Annahme der interinstitutionellen Vereinbarung nicht überschreitet.

    Die Verordnungen über die genannten anderen Finanzinstrumente außer dem Europäischen Fischereifonds enthalten eine entsprechende Bestimmung.

    Artikel 13

    Aufteilung der Mittel

    Die Kommission nimmt für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten vor. Diese erfolgt nach folgenden objektiven Kriterien: die Bedeutung der Fischwirtschaft, der Umfang erforderlicher Anpassungen des Fischereiaufwands, das Beschäftigungsniveau in der Fischwirtschaft und die Kontinuität der laufenden Maßnahmen. Der Teil, der einen Beitrag zum Konvergenzziel darstellt, wird getrennt ausgewiesen.

    TITEL II

    STRATEGISCHE LEITLINIEN

    KAPITEL I

    STRATEGISCHE LEITLINIEN

    Artikel 14

    Strategische Leitlinien der Gemeinschaft

    1. Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zur Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik bilden einen Rahmen zur Vorbereitung und Umsetzung des Fonds. Sie stellen den Bezugsrahmen für den Beitrag des Fonds zur Durchführung der in Artikel 15 vorgesehenen einzelstaatlichen Strategiepläne dar.

    2. Der Rat beschließt auf Gemeinschaftsebene die strategischen Leitlinien zur nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und der Fischereigebiete der Europäischen Gemeinschaft im Zeitraum 2007-2013.

    Diese Leitlinien legen die Prioritäten für die Interventionen auf der Ebene der jeweiligen unter Titel IV dieser Verordnung vorgesehenen Schwerpunkte fest.

    3. Diese Leitlinien werden nach dem Verfahren von Artikel 37 EG-Vertrag spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verabschiedet.

    4. Die Leitlinien können soweit erforderlich ausgehend von einer strategischen Bewertung gemäß Artikel 48 Absatz 4 einer Halbzeitüberprüfung unterzogen werden.

    KAPITEL II

    Einzelstaatlicher Strategieplan

    Artikel 15

    Einzelstaatlicher Strategieplan

    1. Jeder Mitgliedstaat bereitet innerhalb von drei Monaten nach Verabschiedung der strategischen Leitlinien und vor der Unterbreitung des Operationellen Programms einen einzelstaatlichen Strategieplan für den Fischereisektor vor.

    2. Der in enger Abstimmung mit den Partnern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 47 vorgesehenen Bewertung erstellte einzelstaatliche Strategieplan wird der Kommission vorgelegt.

    3. Er ist Gegenstand eines Dialogs zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission.

    4. Der Plan umfasst alle Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik und zeigt die Prioritäten und Ziele für seine Durchführung auf, insbesondere folgende Einzelheiten:

    (a) die Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität und die Feststellung von Mitteln und Fristen zur Erreichung dieser Ziele in der betreffenden Fischerei und Flotte,

    (b) der Ausbau der Sektoren Aquakultur, fischverarbeitende Industrie und Vermarktung,

    (c) die Strategie zur Erfuellung der Anforderungen an die Inspektion und Kontrolle der Fangoperationen, die Datenerhebung und die Information über die GFP,

    (d) die Strategie zur Versorgung mit Fischereierzeugnissen sowie der Ausbau von Fangtätigkeiten in Nicht-Gemeinschaftsgewässern,

    (e) die Strategie zur Entwicklung der Fischereizonen und die Kriterien ihrer Abgrenzung.

    Artikel 16

    Inhalt des einzelstaatlichen Strategieplans

    1. Der einzelstaatliche Strategieplan enthält eine Kurzbeschreibung mit folgenden Angaben:

    (a) Gesamtsituation des Fischereisektors,

    (b) Bewertung der Umweltauswirkungen,

    (c) der indikativen Aufteilung der öffentlichen Haushaltsmittel zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik, unter Angabe des jeweils aus dem Fonds und aus einzelstaatlichen öffentlichen Mitteln finanzierten Anteils für die einzelstaatlichen Förderschwerpunkte, soweit vorhanden.

    KAPITEL III

    Strategische Begleitung

    Artikel 17

    Strategiebericht der Kommission und der Mitgliedstaaten

    1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vor dem 30. April 2011 einen Bericht über die Durchführung des einzelstaatlichen Strategieplans vor. Dieser Bericht fasst die hauptsächlichen Entwicklungen, Tendenzen und Probleme zusammen, die bei dieser sowie bei der Durchführung der strategischen Leitlinien aufgetreten sind.

    2. Vor dem 31. Oktober 2011 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der einzelstaatlichen Strategiepläne und der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft.

    Die Kommission unterrichtet den in Artikel 100 vorgesehenen Fondsausschuss.

    TITEL III

    PROGRAMMPLANUNG

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen über den Fonds

    Artikel 18

    Inhalt des Operationellen Programms

    1. Die operationellen Programme umfassen die Strategie, die Schwerpunkte und die spezifischen Ziele im Hinblick auf die Gemeinsame Fischereipolitik und die anderen Gemeinschaftspolitiken.

    2. Die Interventionen werden ausschließlich in Form von operationellen Programmen durchgeführt. Ein operationelles Programm wird auf nationaler Ebene vom Mitgliedstaat nach seiner institutionellen Organisation in enger Abstimmung mit den regionalen und lokalen Partnern, den Wirtschafts- und Sozialpartnern des Fischereisektors und sonstigen relevanten Stellen festgelegt.

    Die operationellen Programme umfassen

    (a) die in den strategischen Leitlinien festgelegten Schwerpunkte, deren spezifische Ziele, die, sofern sie sich dafür eignen, zu quantifizieren sind, ihre erwarteten Auswirkungen und ihre Kohärenz mit dem einzelstaatlichen Strategieplan,

    (b) eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte vorgesehenen wichtigsten Maßnahmen,

    (c) Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen des Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung und der anderen Strukturfonds vorgesehenen Maßnahmen,

    (d) einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:

    - In der ersten Tabelle wird für jedes Jahr der vorgesehene Hoechstbetrag für die Beteiligung des Fonds gemäß Artikel [...] aufgeschlüsselt. Gegebenenfalls weist dieser Finanzierungsplan innerhalb der Gesamtbeteiligung des Fonds die Mittel für die Regionen des Ziels ,Konvergenz" gesondert aus. Die jährlich veranschlagte Beteiligung des Fonds muss mit der geltenden finanziellen Vorausschau vereinbar sein.

    - Die zweite Tabelle enthält für den gesamten Programmplanungs zeitraum zu jedem Schwerpunkt den vorgesehenen Betrag der Gemeinschafts beteiligung und der einzelstaatlichen öffentlichen Beiträge, ferner den Beteiligungssatz des Fonds sowie den für technische Hilfe vorgesehenen Betrag. Gegebenenfalls weist die Tabelle gesondert die Fondsbeteiligung für Konvergenzregionen und die entsprechenden Anteile der Mitgliedstaaten an der öffentlichen Finanzierung aus.

    3. Die operationellen Programme werden in Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien und dem einzelstaatlichen Strategieplan festgelegt.

    Artikel 19

    Bestimmungen zur Durchführung des Operationellen Programms

    1. Jeder Mitgliedstaat verzeichnet in seinem Operationellen Programm die Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms, insbesondere:

    (a) die Benennung aller Behörden nach Artikel 57 durch den Mitgliedstaat,

    (b) die Beschreibung der Modalitäten zur Verwaltung des operationellen Programms nach Artikel 58,

    (c) Aktionen zur Verbesserung und Modernisierung der Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Verstärkung der administrativen Kapazitäten für die Verwaltung und Kontrolle des Fonds,

    (d) die Beschreibung der Begleit- und Evaluierungssysteme einschließlich der Zusammensetzung des Begleitausschusses nach Artikel 46 und 61 bis 63,

    (e) die Verfahren zur Kontrolle der Durchführung des operationellen Programms nach Artikel 60,

    (f) die Festlegung der Verfahren zur Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;

    (g) die Bestimmungen, mit denen die Publizität des operationellen Programms nach Artikel 50 gewährleistet wird;

    (h) eine Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen über den Austausch elektronischer Daten, damit den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Evaluierung entsprochen wird;

    (i) die Benennung der in Artikel 69 Absatz 3 vorgesehenen unabhängigen Prüfstelle.

    2. Der Mitgliedstaat legt in seinem operationellen Programm die Bedingungen und Durchführungsmodalitäten für jede der in Titel IV vorgesehenen Maßnahmen fest. Das Programm muss insbesondere die genaue Zielsetzung der einzelnen Maßnahmen angeben.

    Artikel 20

    Vorbereitung und Genehmigung der Operationellen Programme

    1. Das operationelle Programm wird von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in enger Abstimmung mit den Partnern erstellt. Es wird der Kommission drei Monate nach der Annahme des einzelstaatlichen Strategieplans durch den Mitgliedstaat vorgelegt

    2. Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen und Prioritäten der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und des einzelstaatlichen Strategieplans unter Berücksichtigung der in Artikel 47 vorgesehenen Ex-ante-Evaluierung.

    3. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein operationelles Programm nicht mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft bzw. dem einzelstaatlichen Strategieplan übereinstimmt, so ist der Mitgliedstaat gehalten, das vorgeschlagene Programm entsprechend zu überarbeiten.

    4. Die Kommission genehmigt das operationelle Programm spätestens fünf Monate nach seiner formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern es den Bestimmungen in Artikel 18 entspricht.

    Artikel 21

    Laufzeit und Überarbeitung der Operationellen Programme

    1. Die operationellen Programme gelten jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

    2. Die operationellen Programme werden, sei es aufgrund von Schwierigkeiten bei der Verwirklichung, wegen erheblicher Änderungen der Strategie oder aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission überprüft und gegebenenfalls nach Billigung durch den Begleitausschuss gemäß Artikel 61 für die verbleibende Laufzeit überarbeitet. Bei der Überarbeitung werden die Jahresberichte der Kommission und mögliche Schlussfolgerungen aus der jährlichen Überprüfung berücksichtigt, um den Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie den Ergebnissen und Schlussfolgerungen aus den in Artikel 48 vorgesehenen Zwischenbewertungen noch stärker oder anders Rechnung zu tragen.

    3. Die Kommission entscheidet über einen Antrag auf Überarbeitung des operationellen Programms innerhalb von drei Monaten nach der formellen Antragstellung durch den Mitgliedstaat.

    Artikel 22

    Kumulierung und Überschneidung

    Eine Operation kann während des Förderzeitraums jeweils nur aus einem Fonds bzw. einem Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einhaltung dieser Bestimmung;

    TITEL IV

    SCHWERPUNKTE

    KAPITEL I

    SCHWERPUNKT 1: MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN FISCHEREIFLOTTE

    Artikel 23

    Anwendungsbereich

    Der Fonds trägt bei zur Finanzierung von

    (a) öffentlichen Zuschüssen für Reeder und Besatzungsmitglieder, die von einzelstaatlichen Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn diese sich im Rahmen von folgenden Maßnahmen bewegen

    - Wiederauffuellungsplänen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    - Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    - Kapazitätsanpassungsplänen, die ein oder mehrere Mitgliedstaaten wegen Nichterneuerung eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder wegen erheblicher Reduzierung der Fangmöglich keiten im Rahmen eines Abkommens oder einer anderen internationalen Vereinbarung vorschlagen;

    - Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

    - einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer Hoechstlaufzeit von zwei Jahren im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;

    (a) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen gemäß den Bestimmungen des Artikels 27;

    (b) sozioökonomischen Ausgleichsmaßnahmen flankierend zur Flottenbewirtschaftung, darunter Berufsausbildung.

    Artikel 24

    Programmplanung für die Anpassung des Fischereiaufwands

    1. Jeder betroffene Mitgliedstaat legt seine Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands in seinem einzelstaatlichen Strategieplan fest. Der Finanzierung der Operationen gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich wird Vorrang eingeräumt.

    2. Die in Artikel 23 Buchstabe a) genannten einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands müssen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Artikels 25 umfassen.

    3. Sie können zudem Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung nach den Bestimmungen des Artikels 26 oder jede andere zweckdienliche Maßnahme nach dem vorliegenden Kapitel umfassen.

    4. In den unter das Ziel ,Konvergenz" fallenden Regionen müssen die einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands sozioökonomische Begleitmaßnahmen gemäß Artikel 28 einschließen.

    5. In den Regionen außerhalb des Ziels ,Konvergenz" müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands nationale sozioökonomische Begleitmaßnahmen vorsehen.

    6. Die Laufzeit der einzelstaatlichen Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a) darf zwei Jahre nicht übersteigen.

    In den in Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.

    In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.

    Artikel 25

    Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung

    1. Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht gewinnorientierte Zwecke erreicht werden.

    Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung richten sich nach der Kapazität des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls den mit dem Fahrzeug verbundenen Fangrechten.

    2. Um die Durchführung der einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands zu erleichtern, können die Mitglied staaten öffentliche Ausschreibungen veranstalten oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen.

    Die Mitgliedstaaten können auch die Höhe der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung des günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnisses auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festsetzen:

    (a) Preis des Fischereifahrzeugs auf dem nationalen Markt oder sein Versicherungswert,

    (b) durch das Fischereifahrzeug erwirtschafteter Umsatz,

    (c) Alter des Fischereifahrzeugs und Tonnage oder Maschinenleistung in BRZ oder kW.

    3. Die Mitgliedstaaten teilen im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 65 die Ergebnisse der Durchführung der Pläne zur Anpassung des Fischerei aufwands mit. Die Ergebnisse werden mit Hilfe von einschlägigen Indikatoren gemessen, die im Rahmen der operationellen Programme festgelegt werden.

    Artikel 26

    Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit

    1. Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von höchstens einem Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres Jahr kofinanzieren.

    Diese Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung sind Teil eines Plans zur Anpassung des Fischerei aufwands, der innerhalb von zwei Jahren eine dauerhafte Senkung der Fangkapazität gewährleistet, die mindestens der durch die vorübergehende Einstellung erzielten Senkung des Fischereiaufwands entspricht.

    2. Der Fonds kann bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit wegen Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen, die nicht auf Bestandserhaltungs maßnahmen zurückzuführen sind, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zur Finanzierung der Entschädigungen für die Fischer und die Eigner von Fischereifahrzeugen beitragen.

    3. Die Mitgliedstaaten teilen im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 65 die Ergebnisse der Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung mit.

    4. Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können keine öffentlichen Beihilfen gewährt werden.

    Artikel 27

    Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität

    1. Der Fonds kann zur Finanzierung folgender Ausrüstung beitragen:

    (a) Ausrüstung, die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen ist;

    (b) Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge an Bord zu halten, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;

    (c) Ausrüstung, die für eine vom Rat oder von der Kommission festzulegende Dauer im Rahmen von Pilotprojekten zur Vorbereitung oder Erprobung neuer technischer Maßnahmen eingesetzt wird;

    (d) Ausrüstung, Fanggeräte ausgenommen, zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Lebensräume und den Meeresboden sowie auf nicht kommerziell genutzte Arten.

    2. Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Wiederauffuellungsplan gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich fällt, die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.

    3. Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen kann der Fonds zur Finanzierung der ersten Ersetzung eines Fanggeräts beitragen, wenn das neue Fanggerät selektiver ist und anerkannten Umweltkriterien und -praktiken entspricht, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

    Artikel 27 a

    Kleine Küstenfischerei

    1. Im Sinne dieses Artikels gilt als ,kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft [12] ausgeübt wird.

    [12] ABl. L 5 vom 09/01/2004 S. 25.

    2. Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20 % gesenkt.

    3. Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 dieser Verordnung gelten Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.

    4. Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um folgendes zu bewirken:

    - Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,

    - Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,

    - Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,

    - Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands.

    Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.

    Artikel 28

    Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement

    1. Der Fonds kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:

    (a) Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten,

    (b) Unterstützung bei der Umstellung auf Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei,

    (c) vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, insbesondere im Rahmen des Vorruhestands.

    2. Der Fonds kann zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und Anreizen zur Ausbildung für junge Fischer beitragen, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.

    KAPITEL II

    SCHWERPUNKT 2: AQUAKULTUR, VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN DER FISCHEREI UND AQUAKULTUR

    Artikel 29

    Investitionen in die Aquakultur

    1. Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen gemäß Artikel 15 festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Aquakultur unterstützen.

    2. Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Produktionsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Ver besse rung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder die Ver ringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertra gung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

    3. Werden die Investitionen mit dem Ziel getätigt, die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch und Tier, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann ein Zuschuss zur Einhaltung dieser neuen Vorschriften nur innerhalb der im Gemeinschaftsrecht festgesetzten Fristen gewährt werden.

    4. Der Fonds leistet keinen Beitrag zu Investitionen, mit denen die Produktion von Erzeugnissen gesteigert werden soll, für die es keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gibt, oder die negative Rückwirkungen auf die Politik zur Erhaltung der Fischereiressourcen haben könnten.

    5. Für Projekte gemäß Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG [13], für die die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie nicht vorgelegt werden, wird kein Zuschuss gewährt.

    [13] Richtlinie Nr. 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.. L 175 vom 5.7.1985 S. 40, zuletzt geändert durch Richtlinie Nr. 2003/35/EG (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

    Artikel 30

    Förderfähige Maßnahmen

    1. Der Fonds unterstützt Investitionen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele beitragen:

    (a) Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,

    (b) Einführung von Zuchtmethoden mit gegenüber branchenüblichen Praktiken deutlich geringeren Umweltauswirkungen,

    (c) Unterstützung von traditionellen Aquakulturtätigkeiten, die sowohl für die Erhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges als auch für die Umwelt von Bedeutung sind;

    (d) Maßnahmen von allgemeinem Interesse in der Aquakultur gemäß Kapitel III dieses Titels sowie in der Berufsausbildung;

    (e) Anwendung von Aquakulturmethoden, die zum Umweltschutz und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums beitragen;

    (f) Durchführung von Hygiene- und Veterinärmaßnahmen.

    2. Die Investitionszuschüsse sind Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten.

    Artikel 31

    Begleitende Maßnahmen für den Umweltschutz in der Aquakultur

    1. Als Beitrag zu den Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Fischerei und Umwelt kann der Fonds die Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur unterstützen, die zum Umweltschutz, zur Verbesserung der Umweltqualität und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums beitragen, um die Gemeinschaftsziele auf dem Gebiet Fischerei und Umwelt zu verwirklichen.

    2. Mit der Unterstützung soll Folgendes gefördert werden:

    (a) Formen der Aquakultur, die zum Schutz der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der genetischen Vielfalt sowie zur Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete beitragen;

    (b) die Beteiligung an dem mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 [14] des europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung;

    [14] ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

    (c) die ökologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 [15].

    [15] Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004).

    3. Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Träger der Projekte sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen. Der Nutzen dieser Verpflichtungen muss durch eine Ex-ante-Evaluierung der Auswirkungen nachgewiesen werden, die von einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt wird.

    4. Der betreffende Mitgliedstaat setzt jedes Jahr in seinem operationellen Programm den Jahreshöchstbetrag des öffentlichen Zuschusses, der pro Hektar für eine Umweltschutz maßnahme in der Aquakultur gemäß Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels gewährt werden kann, nach folgenden Kriterien fest:

    (a) Einkommensverluste,

    (b) die bei der Anwendung umweltschonender Techniken in der Aquakultur entstehenden Mehrkosten und

    (c) die Notwendigkeit einer öffentlichen finanziellen Beihilfe für die Durchführung der Operation.

    Artikel 32

    Hygiene- und Veterinärmaßnahmen

    Der Fonds kann Folgendes unterstützen:

    (a) die Gewährung von Entschädigungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln. Die Entschädigungen dürfen einem Unternehmen innerhalb des Zeitraums 2007-2013 für höchstens sechs Monate gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von marine Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte

    - für mehr als vier aufeinander folgende Monate erfordert oder

    - wenn der Schaden aufgrund dieser Aussetzung in der Hauptvermarktungssaison mehr als 35 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.

    (b) die Finanzierung der Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten in der Aquakultur, wenn die Kommission einen Tötungsplan gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG [16] genehmigt.

    [16] Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 2003/99 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L. 325 vom 12.12.2003, S. 31).

    Artikel 33

    Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

    1. Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittel baren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen. Die Investitionsbeihilfen sind Klein- und Kleinstunternehmen vorbehalten.

    2. Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

    3. Werden die Investitionen mit dem Ziel getätigt, die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch und Tier, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann ein Zuschuss zur Einhaltung dieser neuen Vorschriften nur innerhalb der im Gemeinschaftsrecht festgesetzten Fristen gewährt werden.

    Artikel 34

    Förderfähige Maßnahmen

    1. Der Fonds unterstützt Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung, die Bauten, Erweiterungen, Ausrüstungen und die Modernisierung von Unternehmen betreffen

    2. Die in Absatz 1 genannten Investitionen tragen zur Erhaltung oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Fischereisektor und zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:

    (a) Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Berufsausbildung,

    (b) Verbesserung und Kontrolle der Gesundheits- und Hygienebedingungen sowie der Qualität der Erzeugnisse,

    (c) Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt,

    (d) bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen oder Abfällen,

    (e) Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung des elektronischen Handels,

    (f) Vermarktung der Erzeugnisse, die hauptsächlich aus Anlandungen der örtlichen Flotte stammen.

    3. Der Gemeinschaftszuschuss kann nicht für Investitionen in den Einzelhandel gewährt werden.

    KAPITEL III

    SCHWERPUNKT 3: MASSNAHMEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE

    Artikel 35

    Grundsätze der Intervention

    Der Fonds kann befristete Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen und zur Verwirk lichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und die unter aktiver Beteiligung der Unternehmen selbst oder von Erzeugerorganisationen oder anderen von der Verwaltungsbehörde anerkannten Organisationen durchgeführt werden.

    Artikel 36

    Maßnahmen von allgemeinem Interesse

    Der Fonds unterstützt Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die

    (a) langfristig zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der Ressourcen oder zur Transparenz der Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur beitragen oder

    (b) kollektive Investitionen in die Entwicklung von Zuchtanlagen, in die Abwasserbehandlung oder in die Anschaffung von Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung betreffen oder

    (c) die Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Unternehmen des Fischereisektors fördern

    (d) zu Erreichung der in Artikel 27 a Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Ziele beitragen.

    Artikel 37

    Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna

    1. Der Fonds kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna ausgerichtet sind, ausgenommen direkte Besatzmaßnahmen. Diese Operationen müssen zur Verbesserung der aquatischen Umwelt beitragen.

    2. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna oder zur Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten.

    3. Die Operationen müssen von öffentlichen oder halböffentlichen Stellen, anerkannten Erzeugerorganisationen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck bezeichneten Stellen durchgeführt werden.

    Artikel 38

    Fischereihäfen

    1. Der Fonds kann Investitionen in Fischereihäfen unterstützen, die für alle Fischer, die den Hafen benutzen, von Interesse sind und zur Verbesserung der Dienstleistungen für die Fischerei beitragen.

    2. Diese Investitionen betreffen Folgendes:

    (a) Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung von Fischereierzeugnissen in den Häfen,

    (b) Versorgung mit Treibstoff, Eis und Wasser sowie Strom,

    (c) Anlagen für Wartung oder Reparatur der Fischereifahrzeuge,

    (d) Ausbau der Kaianlagen für mehr Sicherheit beim Ein- und Ausladen der Erzeugnisse,

    (e) elektronische Verwaltung der Fischereitätigkeit.

    Artikel 39

    Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten

    1. Der Fonds kann kollektive Maßnahmen unterstützen, mit denen Qualitätspolitik umgesetzt werden soll oder die der Wertsteigerung, der Verkaufsförderung bzw. der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur dienen sollen.

    2. Die Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder ein geographisches Gebiet Bezug nehmen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 [17] anerkannt sind.

    [17] Verordnung vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 vom 14.4.2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S; 1).

    3. Diese Investitionen betreffen Folgendes:

    (a) Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungs kampagnen,

    (b) Förderung des Absatzes von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten oder von Arten, die normalerweise zurückgeworfen werden oder kommerziell nicht von Interesse sind;

    (c) Durchführung einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

    (d) Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

    (e) Förderung von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Erzeugnissen;

    (f) Zertifizierung der Qualität,

    (g) Etikettierung, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

    (h) Werbekampagnen für die Erzeugnisse oder zur Verbesserung des Images des Fischereisektors

    (i) Marktstudien.

    Artikel 40

    Pilotprojekte

    1. Der Fonds kann Pilotprojekte unterstützen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Berufsverband oder einer anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und dann zu verbreiten.

    2. ,Pilotprojekte" im Sinne von Absatz 1,

    (a) gelten der Untersuchung der technische Zuverlässigkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten;

    (b) ermöglichen die Erprobung von Bewirtschaftungsplänen und Plänen zur Aufteilung des Fischereiaufwands, erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Schutzgebieten, um die biologischen und finanziellen Folgen zu evaluieren, sowie Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken.

    Ein Pilotprojekt muss wissenschaftlich analysiert und begleitet werden, damit signifikante Ergebnisse erzielt werden können.

    3. Über die Ergebnisse der nach Absatz 1 finanzierten Pilotprojekte werden der Öffentlichkeit zugängliche Berichte erstellt.

    Artikel 41

    Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen

    Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

    Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.

    KAPITEL IV

    SCHWERPUNKT 4: NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER FISCHEREIGEBIETE

    Artikel 42

    Interventionsbereiche

    1. Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.

    2. Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete haben folgende Ziele:

    (a) Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands der Gebiete und Wertsteigerung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

    (b) Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Fischereigebieten durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten, die infolge der Entwicklung des Fischereisektors mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind;

    (c) Verbesserung der Umweltqualität im Küsten-, Fluss- und Seenbereich,

    (d) Förderung und Ausbau der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Fischereigebieten.

    3. Jeder Mitgliedstaat erstellt in seinem operationellen Programm ein Verzeichnis der im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete förderfähigen Gebiete.

    Als "Fischereigebiet" gilt ein fischereiwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb NUTS III, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.

    Hierbei muss es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handeln, in denen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung im Fischereisektor tätig ist, die Fischerei rückläufig ist und keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat.

    4. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gebiete nach Absatz 3.

    Artikel 43

    Förderfähige Maßnahmen

    1. Die Unterstützung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete kann folgende Bereiche betreffen:

    (a) Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Ökotourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt;

    (b) Diversifizierung der Erwerbstätigkeit durch Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten durch Schaffung ergänzender Arbeitsplätze oder Ersatztätigkeiten außerhalb des Fischereisektors;

    (c) lokale Wertsteigerung der Fischereierzeugnisse,

    (d) Unterstützung kleiner fischwirtschaftlicher Infrastrukturen und Förderung von Fremdenverkehrstätigkeiten,

    (e) Schutz der Umwelt (Meer, Seen und Küste) zur Erhaltung ihrer Attraktivität sowie Erneuerung und Entwicklung von Küstendörfern oder Schutz und Aufwertung der Landschaft und des baulichen Erbes,

    (f) Wiederherstellung eines durch Naturkatastrophen oder Industrieunfälle geschädigten Produktionspotenzials;

    (g) Unterstützung der interregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der Fischereigebiete, insbesondere durch Vernetzung und Verbreitung guter Praktiken

    (h) Kompetenzerwerb und Veranstaltungen zur Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

    2. Der Fonds kann im Rahmen der Zusätzlichkeit und in Höhe von bis zu 15 % des betreffenden Schwerpunkts Maßnahmen zugunsten der Förderung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Einsetzbarkeit der Arbeitskräfte und der Beschäftigungschancen insbesondere für Frauen finanzieren, sofern diese Maßnahmen integraler Bestandteil einer Strategie zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen stehen.

    3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erneuerung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen.

    4. Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2 dieses Artikels können Beschäftigte der Fischwirtschaft sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die sich aus der Fischwirtschaft ergibt.

    5. Falls eine Maßnahme im Sinne dieses Artikels auch durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden kann, ist der Mitgliedstaat gehalten, bei der Programmausarbeitung anzugeben, ob die Maßnahme durch den Fonds oder durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert wird.

    Artikel 44

    Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete

    1. Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als ,Aktionsgruppe Fischerei" (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.

    2. Die auf Initiative einer AGF durchgeführten Operationen müssen zu mindesten zwei Dritteln der Anzahl der Vorhaben vom privaten Sektor getragen werden.

    3. Die AGF können Zuschüsse des Fonds erhalten, wenn sie Aktionen für eine integrierte örtliche Entwicklung durchführen, die Teil eines Bottom-up-Ansatzes sind und für ein bestimmtes Gebiet, eine bestimmte Kategorie von Personen oder für bestimmte Projekttypen gelten. Der Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die AGF über eine ausreichende Verwaltungs kapazität und die erforderlichen Finanzmittel für die ordnungsgemäße Verwaltung und erfolgreiche Durchführung der geplanten Operationen verfügt.

    4. Das von der AGF erfasste Gebiet weist einen ausreichenden Zusammenhalt sowie die erforderlichen Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige Entwicklungsstrategie auf.

    5. Die AGF eines Mitgliedstaats oder einer Region schließen sich je nach den institu tionellen Besonderheiten in einer gemeinsamen Organisation zusammen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren gewährleistet.

    KAPITEL V

    SCHWERPUNKT V: TECHNISCHE HILFE

    Artikel 45

    Technische Hilfe

    1. Der Fonds kann auf Initiative oder im Auftrag der Kommission zu den verschiedenen Arten von Maßnahmen bis zu einer Höhe von 0,8 % seiner jährlichen Dotierung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle finanzieren. Diese Aktionen werden in Übereinstimmung mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und allen anderen Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmodalitäten, sofern sie auf diese Art der Haushaltsdurchführung anwendbar sind, durchgeführt. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:

    (a) Studien, die sich auf die Vorbereitung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und den Jahresbericht der Kommission beziehen;

    (b) Evaluierungen, Sachverständigengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit des Fonds beziehen;

    (c) Aktionen, die sich an die Partner, die Begünstigten der Fondsintervention und die Öffentlichkeit richten, einschließlich Informationskampagnen;

    (d) Aktionen zur Verbreitung, Vernetzung, Bewusstmachung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Gemeinschaftsebene,

    (e) die Einrichtung, der Betrieb und die Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Evaluierungssystemen,

    (f) Die Verbesserung der Evaluierungsmethoden und des Austausches von Informationen über die einschlägige Praxis,

    (g) die Errichtung transnationaler und gemeinschaftsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete mit dem Ziel, den Austausch von Erfahrungen und guten Praktiken zu fördern, überregionale und transnationale Zusammenarbeit anzuregen und zu verwirklichen sowie Informationen zu verbreiten.

    2. Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Fonds bei jedem operationellen Programm Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Information, Kontrolle und Revision der Intervention des operationellen Programms in Höhe von bis zu 5 % des Gesamtbetrags jedes operationellen Programms finanzieren.

    3. Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Fonds außerdem bei jedem operationellen Programm Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten in allen unter das Ziel ,Konvergenz" fallenden Regionen finanzieren.

    TITEL V

    EFFIZIENZ UND PUBLIZITÄT DER INTERVENTIONEN

    KAPITEL I

    Evaluierung der operationellen Programme

    Artikel 46

    Allgemeine Bestimmungen

    1. Die operationellen Programme werden einer Ex-ante-Evaluierung, einer Zwischenevaluierung und einer Ex-post-Evaluierung gemäß den Artikeln 47 bis 49 unterzogen.

    Durch die Evaluierungen sollen Qualität und Effizienz der Interventionen des Fonds sowie die Durchführung der operationellen Programme verbessert werden. Außerdem wird die Wirkung der Programme im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, die einzelstaatlichen Strategiepläne und auf die spezifischen Probleme der Mitgliedstaaten evaluiert, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden.

    2. Die Effizienz der Fondsinterventionen wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

    (a) Gesamtwirkung des Fonds im Hinblick auf die Ziele von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung,

    (b) Auswirkungen der in den Programmen enthaltenen Prioritäten.

    3. Die Evaluierungstätigkeiten gemäß Absatz 1 werden - unter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und in Partnerschaft zwischen Kommission und Mitglied staat - von Fall zu Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission organisiert.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Personal- und Finanzmittel für die Durchführung der Evaluierungen bereit, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.

    5. Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 1000 Absatz 3 die methodischen Einzelheiten und die Normen für Evaluierungen.

    6. Die Evaluierungen werden von unabhängigen Evaluierungsbeauftragten durchgeführt. Ihre Ergebnisse werden öffentlich gemacht, es sei denn, die für die Evaluierung zuständige Behörde erhebt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [18] des Europäischen Parlaments und des Rates ausdrücklich Einwände.

    [18] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43

    7. Die Evaluierungen werden aus Mitteln der technischen Hilfe der Operationellen Programme finanziert, sofern sie auf Initiative des Mitgliedsstaats erfolgen, beziehungsweise aus Mitteln der technischen Hilfe der Kommission, sofern sie auf Initiative der Kommission erfolgen.

    Artikel 47

    Ex-ante-Evaluierung

    1. Die Ex-ante-Evaluierung soll den Sinnzusammenhang zwischen den strategischen Leitlinien auf Gemeinschaftsebene, den einzelstaatlichen Strategieplänen und den operationellen Programmen sowie einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel gewährleisten und die Qualität der Programmplanung verbessern.

    2. Die Mitgliedstaaten führen eigenverantwortlich eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch, bei der sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 5 festzulegenden Methoden und Normen beachten.

    Artikel 48

    Zwischenevaluierung

    1. Bei der Zwischenevaluierung wird die Effizienz des ganzen oder eines Teils des operationellen Programms im Hinblick auf eine Anpassung zur Verbesserung der Qualität der Interventionen und ihrer Durchführung untersucht.

    2. Zwischenevaluierungen erfolgen auf Ebene des operationellen Programms unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach einem Zeitplan, der es ermöglicht, für eine Neuauflage des Programms die sich aus ihnen ergebenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen.

    3. Die Zwischenevaluierungen werden in der Verantwortung der Mitgliedstaaten auf Initiative der Verwaltungsbehörden und in Absprache mit der Kommission entsprechend den nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 5 festzulegenden Methoden und Normen organisiert. Sie werden dem Begleitausschuss des operationellen Programms und der Kommission übermittelt.

    4. Die Kommission führt die Zwischenevaluierung der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft nach einem Zeitplan durch, der es ermöglicht, ihre Ergebnisse für die Entscheidungen über die weitere Programmplanung zu nutzen.

    Artikel 49

    Ex-post-Evaluierung

    1. Mit der Ex-post-Evaluierung werden der Grad der Mittelausschöpfung, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung des Fonds sowie seine Auswirkungen in Bezug auf die in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Ziele und die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft untersucht. Es wird ermittelt, welche Faktoren zum Erfolg oder Scheitern der operationellen Programme beigetragen haben, nicht zuletzt unter dem Aspekt der angestrebten Nachhaltigkeit, und es werden bewährte Verfahrensweisen herausgearbeitet.

    2. Die Ex-post-Evaluierung wird auf Initiative und unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen, und dies in Absprache mit dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde, die für die Sammlung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Daten Sorge trägt.

    3. Die Ex-post-Evaluierung wird spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossen.

    KAPITEL II

    Information und Publizität

    Artikel 50

    Information und Publizität

    1. Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu den kofinanzierten Operationen sind Sache der Mitgliedstaaten. Die Informationen für die europäischen Bürger sollen die Rolle der Gemeinschaft betonen und die Transparenz der Fondstätigkeit gewährleisten.

    2. Die Publizität für ein operationelles Programm liegt in der Verantwortung der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde;

    (a) diese leistet insbesondere Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den potenziellen Begünstigten, Branchenverbänden, Wirtschafts- und Sozialpartnern, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und für Umweltfragen oder den Fischereisektor zuständigen Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf die durch die Intervention gebotenen Möglichkeiten und die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Fördermittel,

    (b) sie unterrichtet die Begünstigten über den Betrag der gemeinschaftlichen Kofinanzierung und

    (c) die europäischen Bürger über die positive Rolle, die die Gemeinschaft im Zusammenhang mit den operationellen Programmen und deren Ergebnissen spielt, und sorgt dafür, dass die Begünstigten die europäischen Bürger ebenfalls darüber informieren.

    3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen.

    TITEL VI

    Finanzielle Beteiligung des Fonds

    KAPITEL I

    FONDSBETEILIGUNG

    Artikel 51

    Intensität der öffentlichen Finanzhilfe

    Eine Übersicht über die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen ist in Anhang II enthalten.

    Artikel 52

    Fondsbeteiligung

    1. In der Entscheidung über die Genehmigung eines operationellen Programms wird auf der Ebene der einzelnen Schwerpunkte die Obergrenze der Fondsbeteiligung festgelegt.

    2. Die Beteiligung des Fonds wird im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Ausgaben berechnet.

    3. Die Hoechstbeteiligung des Fonds wird auf Schwerpunktebene festgelegt. Dabei gelten die folgenden Obergrenzen:

    (a) 75 % der öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den unter das Ziel ,Konvergenz" fallenden Regionen.

    (b) 50 % der öffentlichen Ausgaben für die operationellen Programme in den übrigen, nicht unter das Ziel ,Konvergenz" fallenden Regionen.

    (c) 85 % der öffentlichen Ausgaben für den Teil der operationellen Programme, der die Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren griechischen Inseln betrifft, die aufgrund ihrer Abgelegenheit benachteiligt sind.

    4. Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 beträgt die Beteiligung des Fonds

    (a) in den Regionen, die unter das Ziel ,Konvergenz" fallen, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) erster Spiegelstrich genannten Maßnahmen 85 %.

    (b) für die in den einzelstaatlichen Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands vorgesehenen Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung außerhalb der genannten Regionen 65 % der öffentlichen Ausgaben.

    5. Die Fondsbeteiligung auf Schwerpunktebene beträgt mindestens 20 %.

    Im Rahmen der Technischen Hilfe können die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Aktionen zu 100 % finanziert werden.

    6. Die Unterstützung, die aus dem Fonds und über andere aus dem Gemeinschafts haushalt bewilligte Finanzhilfen insgesamt für eine Operation gewährt wird, darf 90 % der für diese Operation vorgesehenen öffentlichen Ausgaben nicht über schreiten.

    Artikel 53

    Nicht-Kumulierbarkeit

    Ein Schwerpunkt oder eine Maßnahme kann während des Förderzeitraums nur aus einem Gemeinschaftsfonds zur Zeit finanziert werden. Eine Operation kann nur aufgrund eines Operationellen Programms zur Zeit gefördert werden.

    Artikel 54

    Förderfähigkeit der Ausgaben

    1. Für eine Beteiligung des Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 von den Begünstigten tatsächlich für die Durchführung einer Operation getätigt werden. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.

    2. Für eine Beteiligung der Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die für Operationen getätigt werden, die von der für das betreffende operationelle Programm zuständigen Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

    Eine neue, bei der Überprüfung des Programms eingeführte Ausgabe ist ab dem Eingangsdatum des Änderungsantrags für das Operationelle Programm bei der Kommission förderfähig.

    3. Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden auf nationaler Ebene festgelegt. Ausnahmen sind in dieser Verordnung festgelegt.

    4. Folgende Ausgaben sind jedoch nicht förderfähig:

    (a) Mehrwertsteuer,

    (b) Sollzinsen,

    (c) Geländeerwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der gesamten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der betreffenden Operationen,

    (d) Unterbringungskosten.

    5. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45.

    Artikel 55

    Beständigkeit der Operationen

    1. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die Fondsbeteiligung an einer kofinanzierten Operation nur dann fortgeführt wird, wenn die Operation innerhalb von sieben Jahren nach dem Finanzierungsbeschluss der zuständigen nationalen Behörde oder der Verwaltungsbehörde keine erhebliche Veränderung erfahren hat, die

    (a) ihre Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und

    (b) einen Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder die Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer Produktionstätigkeit bedeutet.

    2. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission über jede Veränderung nach Absatz 1.

    3. Die rechtsgrundlos gezahlten Beträge werden gemäß Titel VIII Kapitel II wieder eingezogen.

    4. Der Mitgliedstaat trägt Sorge, dass ein Unternehmen, von dem gemäß Absatz 3 Beträge wieder eingezogen wurden, von jeder weiteren Fondsbeteiligung ausgeschlossen wird.

    TITEL VII

    Verwaltung, Begleitung und Kontrollen

    KAPITEL I

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    Artikel 56

    Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    1. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme gewährleisten :

    (a) eine eindeutige Aufgabenbeschreibung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und eine klare Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle,

    (b) eine eindeutige Aufgabentrennung zwischen den mit der Verwaltung, der Ausgabenbescheinigung und der Kontrolle betrauten Stellen sowie innerhalb jeder Stelle,

    (c) eine angemessene Mittelausstattung jeder Stelle, damit diese die ihr übertragenen Aufgaben ausführen kann;

    (d) wirksame Vorschriften für die Innenrevision,

    (e) zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung,

    (f) wirksame Verfahren für die Notifizierung und Begleitung in den Fällen, in denen Tätigkeiten delegiert werden;

    (g) das Vorliegen von Verfahrenshandbüchern für die wahrzunehmenden Aufgaben,

    (h) wirksame Regelungen für die Prüfung der wirksamen Funktionsweise des Systems,

    (i) Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten.

    2. Die nach den Buchstaben b), c), d), f), g) und h) vorgeschriebenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben, die im Rahmen des betreffenden operationellen Programms getätigt werden.

    Artikel 57

    Benennung der Behörden

    1. Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm

    (a) eine Verwaltungsbehörde: Behörde, vom Mitgliedstaat benannte einzelstaatliche, regionale oder lokale öffentliche oder private Stelle, die das Operationelle Programm verwaltet, oder der Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe wahrnimmt.

    (b) eine Bescheinigungsbehörde: vom Mitgliedstaat benannte einzelstaatliche, regionale oder lokale öffentliche oder private Stelle, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission bescheinigt.

    (c) eine Prüfbehörde: eine funktionell von der Verwaltungs- und der Prüfbehörde unabhängige, vom Mitgliedstaat für jedes Operationelle Programm benannte Stelle, die mit der Funktionsprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme betraut ist.

    2. Außer den in Absatz 1 bezeichneten Behörden benennt der Mitgliedstaat eine für die Annahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständige Stelle sowie eine oder mehrere für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige Stellen.

    3. Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu diesen Behörden und Stellen sowie die Einzelheiten ihrer Beziehungen zur Kommission fest. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung legt der Mitgliedstaat die Beziehungen dieser Behörden untereinander fest. Diese nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des jeweiligen Mitgliedstaats wahr.

    4. Eine oder mehrere der Aufgaben Verwaltung, Zahlung, Bescheinigung und Prüfung kön nen von einer einzigen Einrichtung übernommen werden, sofern Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) beachtet wird.

    Artikel 58

    Aufgaben der Verwaltungsbehörde

    Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass ein operationelles Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat namentlich die Aufgabe,

    (a) dafür zu sorgen, dass die zu finanzierenden Operationen nach den im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar sind;

    (b) sich zu vergewissern, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die im Zusammenhang mit Operationen geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit anwendbaren gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden;

    (c) die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von ausführlichen Buchführungsdaten zu jeder im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Operation sowie die Erfassung von Durchführungsdaten in einer für die Zwecke der Finanzverwaltung, Begleitung, Kontrolle und Evaluierung geeigneten Form zu gewährleisten;

    (d) dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an den Operationen beteiligten Stellen entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Operation Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

    (e) dafür zu sorgen, dass die Evaluierungen der operationellen Programme gemäß Artikel 46 innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gemäß den von der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbarten Qualitätsstandards durchgeführt werden;

    (f) Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hineichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen gemäß Artikel 83 und 93 aufbewahrt werden;

    (g) sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über angewandte Verfahren und durchgeführte Kontrollen erhält;

    (h) aktiv im Begleitausschuss mitzuwirken und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;

    (i) den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;

    (j) zu gewährleisten, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen gemäß Artikel 50 eingehalten werden.

    Die Verwaltungsbehörde muss über einen Innenrevisionsdienst verfügen.

    Artikel 59

    Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

    Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat namentlich die Aufgabe,

    1. bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge in elektronischer Form zu erstellen und der Kommission zu übermitteln;

    2. zu bescheinigen, dass

    (a) die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht;

    (b) die geltend gemachten Ausgaben für Operationen getätigt wurden, die nach den im betreffenden operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Operationen mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

    3. für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Kontrollen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

    4. bei der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

    5. in elektronischer Form über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben Buch zu führen;

    6. zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßig keiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, Buch über die wieder einzuziehenden Beträge zu führen und nach Möglichkeit der Kommission die wieder eingezogenen Beträge durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung zu erstatten;

    Artikel 60

    Aufgaben der Prüfbehörde

    1. Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

    (a) zu gewährleisten, dass die wirksame Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontroll systems für das operationelle Programm im Einklang mit internationalen Standards geprüft wird;

    (b) sicherzustellen, dass Operationen anhand geeigneter Stichproben geprüft werden;

    (c) der Kommission binnen sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Unterabsätzen a) und b) durchführen, welche Methoden sie verwenden und nach welchem Verfahren die Stichproben für die Prüfung von Operationen ausgewählt werden. Die Strategie enthält außerdem einen indikativen Zeitplan für die Prüfungen, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Stellen geprüft werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Planungszeitraum verteilt sind;

    (d) gelten gemeinsame Regelungen für mehr als ein operationelles Programm, so kann eine einheitliche kombinierte Prüfstrategie gemäß Buchstabe c) vorgelegt werden;

    (e) von 2008 an und bis 2016 jeweils bis zum 30. Juni jährlich

    (i) einen Kontrollbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der im Vorjahr entsprechend der Prüfstrategie in Bezug auf das operationelle Programm durchgeführten Prüfungen enthält, sowie festgestellte Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des Programms anzuzeigen. Die Angaben zu den Jahren 2014 und 2015 können im Schlussbericht zusammen mit der Gültigkeitserklärung enthalten sein, und

    (ii) zur der Frage Stellung zu nehmen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert hat, sodass die Richtigkeit der der Kommission im betreffenden Jahr vorgelegten Ausgabenerklärungen und die Recht- und Ordnungs mäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet sind;

    (f) Information über Prüfungen und Stellungnahmen kann in einem einheitlichen Bericht geliefert werden, wenn eine gemeinsame Regelung auf mehrere operationelle Programme angewendet wird;

    (g) beim Abschluss des Programms eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben; zu diesen Vorgängen muss eine abschließende Ausgabenbescheinigung vorliegen, die durch einen abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.

    2. Werden die in Buchstaben a) und b) genannten Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffenden Stellen unabhängig arbeiten und international anerkannte Prüfstandards anwenden.

    KAPITEL II

    Begleitung

    Artikel 61

    Begleitausschuss

    Der Mitgliedstaat setzt für jedes operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner einen Begleitausschuss ein. Der Begleitausschuss wird binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms eingesetzt.

    Er gibt sich eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und verständigt sich mit der Verwaltungsbehörde auf diese Geschäftsordnung.

    Artikel 62

    Zusammensetzung

    1. Den Vorsitz im Begleitausschuss führt stets ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde. Ein Vertreter der Kommission kann sich auf eigenen Wunsch mit beratender Stimme an den Arbeiten des Begleitausschusses beteiligen.

    2. Der Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses: diesem gehören die drei in Artikel 8 genannten Kategorien von Partnern und die Verwaltungsbehörde an

    Die Verwaltungsbehörde nimmt aktiv an den Arbeiten des Begleitausschusses teil.

    Artikel 63

    Aufgaben

    1. Der Begleitausschuss sichert die Wirksamkeit und Qualität der Durchführung des operationellen Programms. Zu diesem Zweck

    (a) prüft und billigt er binnen vier Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Operationen. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;

    (b) evaluiert er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden;

    (c) prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenevaluierungen gemäß Artikel 48;

    (d) prüft und billigt er den jährlichen und den abschließenden Durch führungs bericht nach Artikel 65, bevor diese der Kommission zugeleitet werden;

    (e) wird er über den jährlichen Kontrollbericht und etwaige Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht unterrichtet;

    (f) kann er auf Initiative des Mitgliedstaats über den Jahresbericht nach Artikel 17 unterrichtet werden.

    (g) kann er der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder Änderungen des opera tionellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fonds ziele beizutragen oder die Verwaltung, einschließlich der finanziellen Abwicklung des Programms, zu verbessern;

    (h) prüft und billigt er jeden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung der Ent scheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung.

    Artikel 64

    Modalitäten der Begleitung

    1. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Durchführung des operationellen Programms.

    2. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanz-, Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren wahr, die im operationellen Programm definiert werden.

    3. Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlechtern und nach Größenklassen der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt.

    4. Die Kommission prüft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitglied staaten die für die Begleitung und Evaluierung des operationellen Programms erforderlichen Indikatoren.

    Artikel 65

    Jahresberichte und Abschlussbericht

    1. Die Verwaltungsbehörde erstattet der Kommission jährlich bis 30. Juni und erstmals im Jahr 2008 Bericht über die Durchführung des operationellen Programms. Die Verwaltungsbehörde erstattet der Kommission bis 30. Juni 2016 abschließend Bericht über die Durchführung des operationellen Programms.

    2. Die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte behandeln Folgendes:

    (a) den Stand der Durchführung des operationellen Programms und der Schwerpunkte bezogen auf die überprüfbaren spezifischen Ziele; zu diesem Zweck sind die Finanz-, Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren auf Schwerpunktebene zu quantifizieren, soweit möglich;

    (b) jegliche Veränderung bei den Rahmenbedingungen, die für die Durchführung der Intervention von Bedeutung ist; insbesondere signifikante sozioökonomische Entwicklungen sowie Änderungen bei der nationalen, regionalen oder sektoralen Politik. Außerdem ist anzugeben, wieweit die Intervention des Fonds und die der übrigen Finanzinstrumente aufeinander abgestimmt sind;

    (c) die finanzielle Abwicklung des operationellen Programms; hierzu sind für jeden Schwerpunkt der Gesamtbetrag der an die Begünstigten geleisteten Zahlungen und der Gesamtbetrag der von der Kommission gewährten Zahlungen anzugeben sowie die Indikatoren gemäß Artikel 64 Absatz 2 zu quantifizieren;

    (d) die finanzielle Abwicklung nach Kategorien entsprechend der in Titel IV vorgesehenen Untergliederung der Schwerpunkte.

    (e) die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere :

    - die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung,

    - eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Artikel 67 vorgebrachten Bemerkungen;

    - die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;

    (f) die Maßnahmen, mit denen die Publizität des operationellen Programms gewährleistet werden soll;

    (g) eine Erklärung über die Vereinbarkeit des operationellen Programms mit der Gemeinschaftspolitik und gegebenenfalls die Darstellung aufgetretener Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen;

    (h) gegebenenfalls die Verwendung der der Verwaltungsbehörde oder jeder anderen Behörde während der Laufzeit des operationellen Programms zurückgezahlten Fördermittel.

    3. Der Bericht ist zulässig, wenn er alle in Absatz 2 genannten Angaben enthält und Aufschluss über die Durchführung des operationellen Programms gibt.

    4. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts der Verwaltungsbehörde zu dem Bericht. Für den abschließenden Durchführungsbericht über das operationelle Programm wird diese Frist auf fünf Monate verlängert. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, ist der Bericht angenommen.

    Artikel 66

    Jahresbericht der Kommission

    1. Bis zum 31. Dezember jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr. Der Bericht erläutert die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme.

    2. Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der Strategieberichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absatz 1 und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Dieser Bericht führt aus, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission ergriffen haben oder ergreifen müssen, um die Schlussfolgerungen des Berichts in geeigneter Weise weiterzubearbeiten.

    3. Der Bericht enthält unter anderem:

    (a) eine Bilanz der Tätigkeit des Fonds nach Mitgliedstaaten, einschließlich einer jährlichen Aufschlüsselung der Mittelbindungen und Zahlungen und der Inanspruchnahme technischer Hilfe durch die Kommission und die Mitgliedstaaten;

    (b) eine Analyse der Koordinierung des Fonds mit den Strukturfonds und dem Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung,

    (c) sobald verfügbar, die Ergebnisse der Evaluierungen nach Artikel 48,

    (d) sofern es sich um den vierten Jahresberichts beziehungsweise den Bericht über das letzte Programmierungsjahr handelt, eine Bilanz der für die Kommission durchgeführten Prüfungen der von den Mitgliedstaaten betriebenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und das Ergebnis der von den Mitgliedstaten durchgeführten Kontrollen bei den Fondsinterventionen sowie gegebenenfalls die vorgenommenen finanziellen Korrekturen.

    Artikel 67

    Jährliche Überprüfung der Programme

    1. Die Kommission und die Verwaltungsbehörde untersuchen jährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts und des jährlichen Kontrollberichts gemäß Artikel 65 und Artikel 60 Absatz 4 nach einvernehmlich vom betreffenden Mitglied staat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten den Stand der Durchführung des operationellen Programms, die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres, die finanzielle Abwicklung sowie andere Aspekte, einschließlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems, die zu einer besseren Durchführung beitragen sollen.

    2. Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde ihre Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.

    3. Sobald die Ex-post-Evaluierungen der Interventionen des Planungszeitraums 2000-2006 vorliegen, werden deren Gesamtergebnisse bei der ersten jährlichen Anschlussprüfung ausgewertet.

    KAPITEL III

    Kontrollen

    Abschnitt I

    Aufgaben der Mitgliedstaaten

    Artikel 68

    Wirtschaftliche Haushaltshaltsführung

    1. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der operationellen Programme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten.

    2. Sie sorgen dafür, dass die Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen hinsichtlich der in den Artikeln 56 bis 60 beschriebenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme erhalten, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten.

    3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie unterrichten darüber im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften die Kommission ebenso wie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

    Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Gemeinschaftshaushalt, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Verlust nicht durch seine eigene Unregelmäßigkeit oder Fahrlässigkeit entstanden ist.

    Artikel 69

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    1. Vor der Genehmigung des operationellen Programms sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme gemäß den Artikeln 56 bis 60 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

    2. Binnen drei Monaten nach der Genehmigung jedes operationellen Programms legen sie der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die insbesondere Folgendes enthält: Aufbau und Verfahren der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde sowie der zwischengeschalteten Stellen, die Systeme für die Innenrevision, die in diesen Behörden und Stellen zum Einsatz kommen, die Beschreibung der Prüfbehörde und der sonstigen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Revisionen vornehmen.

    3. Dieser Beschreibung liegt der Bericht einer unabhängigen Prüfstelle bei, in dem diese die Ergebnisse einer Untersuchung der Systeme erläutert und dazu Stellung nimmt, inwieweit diese mit den Artikeln 56 bis 60 in Einklang stehen. Sollte diese Stellungnahme einen Vorbehalt enthalten, sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten stellen im Einvernehmen mit der Kommission einen Plan mit Abhilfemaßnamen sowie einen Zeitplan für deren Durchführung auf.

    Die unabhängige Prüfstelle wird spätestens zu dem Zeitpunkt benannt, zu dem das operationelle Programm genehmigt wird. Sofern die für das operationelle Programm zuständige Prüfbehörde über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, kann die Kommission ihr gestatten, als unabhängige Prüfstelle zu fungieren. Die unabhängige Prüfstelle muss hinreichend unabhängig arbeiten und international anerkannte Prüfstandards anwenden.

    Abschnitt 2

    Aufgaben der Kommission

    Artikel 70

    Aufgaben der Kommission

    1. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften vergewissert sich die Kommission auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 69, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen. Sie vergewissert sich außerdem auf der Grundlage der jährlichen Kontrollberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der operationellen Programme wirksam funktionieren.

    2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Operationen im Rahmen des operationellen Programms untersuchen. Die Kontrollen müssen mindestens einen Arbeitstag zuvor angekündigt werden. An solchen Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Mitgliedstaaten teilnehmen.

    3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu kontrollieren. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

    Artikel 71

    Zusammenarbeit mit den Prüfstellen der Mitgliedstaaten

    1. Die Kommission und die für das operationelle Programm zuständige Prüfbehörde arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen. Sie teilen sich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal auszuschöpfen und Doppelarbeit möglichst zu vermeiden. Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig, generell aber mindestens einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 60 zu überprüfen und Meinungen über andere Fragen mit Bezug auf die Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms auszutauschen. Spätestens drei Monate oder bei der ersten Sitzung nach Eingang der gemäß Artikel 60 vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung.

    2. Bei der Aufstellung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission, für welche operationellen Programme Folgendes gilt: die Stellungnahme gemäß Artikel 60 enthält keine Vorbehalte oder die darin enthaltenen Vorbehalte wurden im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen, die Prüfstrategie der Prüfbehörde ist zufrieden stellend, und die Ergebnisse der Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bieten hinreichende Gewähr dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren.

    3. In Bezug auf solche Programme teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass sie sich, um Gewähr für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Aus gaben zu erhalten, im Wesentlichen auf die jährliche Erklärung der Prüfbehörde stützt und nur unter außergewöhnlichen Umständen eigene Vor-Ort-Kontrollen vornehmen wird.

    TITEL VIII

    FINANZIELLE ABWICKLUNG

    KAPITEL I

    Finanzielle Abwicklung

    Abschnitt 1

    Mittelbindungen

    Artikel 72

    Mittelbindungen

    Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft für die operationellen Programme (im Folgenden ,Mittelbindungen" genannt) erfolgt in Jahrestranchen während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel der ersten Tranche werden gebunden, bevor die Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms entscheidet. Die darauf folgenden Jahrestranchen werden in der Regel aufgrund einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 20 über die Fondsbeteiligung bis 1. Mai jedes Jahres gebunden.

    Abschnitt 2

    Zahlungen

    Artikel 73

    Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

    1. Die Fondsbeteiligung wird von der Kommission entsprechend den Mittelbindungen gezahlt. Die Zahlungen werden der jeweils ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

    2. Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Zahlung des Rest betrags geleistet werden. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle gerichtet.

    3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 31. Januar aktualisierte Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für das laufende und die Vorausschätzungen für das folgende Haushaltsjahr.

    4. Der Datenaustausch im Rahmen der Finanzvorgänge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege unter Beachtung der von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 100 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbestimmungen.

    Artikel 74

    Berechnungsmodalitäten für die Zwischenzahlungen und den Restbetrag

    Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Schwerpunkt festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen des betreffenden Schwerpunkts geleisteten und bescheinigten öffentlichen Ausgaben angewendet; maßgeblich ist die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

    Artikel 75

    Ausgabenerklärung

    In jeder Ausgabenerklärung werden zu jedem Schwerpunkt der Ausgabenbetrag, den die Begünstigten für die Durchführung der Operationen verauslagt haben, und der entsprechende Beitrag aus öffentlichen Mitteln aufgeführt. Die von den Begünstigten verauslagten Ausgaben werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen.

    Ausschließlich bei Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 87 EGV werden der Kommission gegenüber nur solche Ausgaben bescheinigt, die der Begünstigte getätigt und für welche die Beihilfe gewährende Stelle eine Zahlung geleistet hat.

    Artkel 76

    Kumulierung des Vorschusses und der Zwischenzahlungen

    1. Der kumulierte Betrag der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Fondsbeteiligung am operationellen Programm nicht übersteigen.

    2. Wenn dieser Hoechstbetrag erreicht ist, übermittelt die Bescheinigungsbehörde weiterhin bescheinigte Ausgabenerklärungen bis zum 31. Dezember des Jahres n, sowie während dieses Jahres durchgeführte Einziehungen zugunsten des Fonds bis zum 31. Januar des Jahres n+1.

    Artikel 77

    Vollständige Zahlung

    Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die zuständige Zahlstelle ihrerseits darauf achtet, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung unverzüglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

    Abschnitt 3

    Vorschuss

    Artikel 78

    Zahlung des Vorschusses

    1. Nachdem die Kommission über die Beteiligung der Fonds an dem operationellen Programm entschieden hat, zahlt sie einen einmaligen Vorschuss an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle. Die Vorschusszahlung beträgt 7 % der Beteiligung des Fonds an dem betreffenden operationellen Programm.

    2. Die vom Mitgliedstaat benannte Stelle zahlt den Vorschussbetrag vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wurde.

    3. Der Zinsertrag des Vorschusses wird dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen und ist in der abschließenden Ausgabenerklärung von den öffentlichen Ausgaben abzuziehen.

    4. Der Vorschussbetrag wird beim Abschluss des operationellen Programms verrechnet.

    Abschnitt 4

    Zwischenzahlungen

    Artikel 79

    Zwischenzahlungen

    Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und sofern hinreichend gewährleistet ist, dass die vom Mitgliedstaat für die operationellen Programme eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit den Artikeln 56 bis 60 vereinbar sind. Grundlage für diese Gewähr bildet der Bericht der in Artikel 69 Absatz 3 genannten unabhängigen Prüfstelle.

    Artikel 80

    Zulässigkeit der Zahlungsanträge

    1. Die Kommission leistet Zwischenzahlungen nur, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    (a) Der Kommission liegen ein Zahlungsantrag und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 73 vor.

    (b) Der für jeden Schwerpunkt für den gesamten Planungszeitraum gewährte Hoechstbetrag der Fondsbeteiligung wird nicht überschritten.

    (c) Die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den letzten fälligen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 65 Absatz 3 fristgerecht vorgelegt.

    (d) hinsichtlich der Operation(en), auf die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, liegt weder eine Zahlungsunterbrechung oder -aussetzung gemäß Artikel 84 noch eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 EG-Vertrag vor.

    2. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln leistet die Kommission Zwischenzahlungen binnen zwei Monaten nach dem Eingangsdatum eines Zahlungsantrags, der die oben genannten Bedingungen erfuellt.

    3. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Bescheinigungsstelle unverzüglich über die Unzulässigkeit eines Zahlungsantrags, falls eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfuellt ist.

    Artikel 81

    Zahlungsverfahren

    1. Die Kommission leistet die Zwischenzahlung binnen 45 Tagen nach Eingang eines Zahlungsantrags, der die im vorstehenden Artikel genannten Bedingungen erfuellt.

    2. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die für die Zahlung zuständige Bescheinigungsstelle unverzüglich, wenn eine dieser genannten Bedingungen nicht erfuellt ist.

    3. Die Bescheinigungsstelle legt der Kommission die Anträge auf Zwischenzahlungen für die operationellen Programme möglichst dreimal jährlich gebündelt vor. Damit die Kommission die Zwischenzahlung im laufenden Jahr tätigen kann, muss der letzte Zahlungsantrag bis spätestens 31. Oktober gestellt werden.

    Abschnitt 5

    Zahlung des Restbetrags und programmabschluss

    Artikel 82

    Bedingungen für die Zahlung des Restbetrags

    1. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Restbetrag, sofern ihr bis 30. Juni 2016 die folgenden Unterlagen übermittelt wurden:

    (a) ein Antrag auf Zahlung des Restbetrags und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 65,

    (b) der abschließende Bericht über die Durchführung des operationellen Programms mit den in Artikel 65 genannten Angaben,

    (c) eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 60 Absatz 5 zusammen mit dem abschließenden Kontrollbericht.

    Der Restbetrag wird erst nach Annahme des Abschlussberichts und der Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags gezahlt.

    2. Wird eine dieser Unterlagen der Kommission nicht bis 30. Juni 2016 übermittelt, so wird gemäß Artikel 87 die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben.

    3. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Restbetrag binnen 45 Tagen, nachdem sie den Abschlussbericht und die Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags angenommen hat. Unbeschadet Absatz 5 wird die Mittelbindung für den Restbetrag sechs Monate nach erfolgter Zahlung aufgehoben.

    4. Eine Änderung der Ausgabenerklärungen nach dem 30. Juni 2016 durch Einbeziehung von bis dahin nicht bescheinigten Ausgaben ist nicht möglich.

    5. Unbeschadet der Ergebnisse etwaiger Prüfungen seitens der Kommission oder des Rechnungshofs kann der von der Kommission gezahlte Restbetrag des operationellen Programms binnen neun Monaten nach erfolgter Zahlung oder, im Falle eines vom Mitgliedstaat zu erstattenden negativen Saldos, binnen neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Ausstellung der Belastungsanzeige berichtigt werden.

    Artikel 83

    Aufbewahrung der Belege

    Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden operationellen Programms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden. Die Belege sind entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Aufbewahrung von Belegen und mindestens während fünf Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms aufzubewahren. Die Belege werden entweder als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt. Dieser Zeitraum wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

    Abschnitt 6

    Unterbrechung, Einbehalt und Aussetzung von Zahlungen

    Artikel 84

    Unterbrechung von Zahlungen

    1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung setzt die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aus, wenn er das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Frage stellt oder eine Ergänzung durch die einzelstaatlichen Behörden, namentlich im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zu den anlässlich der jährlichen Untersuchung vorgetragenen Bemerkungen, benötigt. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und der Bescheinigungsbehörde unverzüglich die Gründe für die Fristunterbrechung mit. Der Mitgliedstaat trifft unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

    2. In den Fällen, in denen eine Entscheidung nach den Bestimmungen von Artikel 85 und 86 zu treffen ist, wird die vorgenannte Unterbrechungsdauer um bis zu sechs weitere Monate verlängert.

    Artikel 85

    Einbehalt von Zahlungen

    1. Wenn der Plan mit Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 69 Absatz 3 in seinen wesent lichen Punkten durchgeführt wurde und die Schwächen, auf die die für das Programm zuständige Prüfbehörde in ihrem Jahresbericht gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe a) hinweist, behoben wurden, jedoch weitere Änderungen vorzunehmen sind, damit der Kommission hinreichende Gewähr in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme geboten wird, entscheidet die Kommission über die Einbehaltung von 20 % des von ihr zu erstattenden Betrags der Zwischenzahlungen.

    2. Die Kommission trifft die Entscheidung über den Einbehalt, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

    3. Der Restbetrag der Zwischenzahlungen wird gezahlt, wenn alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden. Anderenfalls kann gemäß Artikel 96 eine Finanzkorrektur vorgenommen werden.

    Artikel 86

    Aussetzung von Zahlungen

    1. Die Kommission kann in folgenden Fällen die Zwischenzahlungen auf Ebene der Schwerpunkte oder des Programms ganz oder zum Teil aussetzen:

    (a) Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm weisen einen gravierenden Funktionsmangel auf, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbeschei nigung durch die Bescheinigungsbehörde beeinträchtigt und noch nicht Gegenstand von Abhilfemaßnahmen ist; oder

    (b) die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung stehen mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang, die noch nicht behoben wurde; oder

    (c) der Mitgliedstaat ist seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 69 nicht nachgekommen.

    2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Zwischenzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

    3. Die Kommission hebt die Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, kann die Kommission gemäß den Bestimmungen des Artikels 96 die Nettokürzung oder Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm beschließen.

    Abschnitt 7

    Automatische Aufhebung von Mittelbindungen

    Artikel 87

    Grundsätze

    1. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für das operationelle Programm auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis 31. Dezember des zweiten Jahres, nachdem die Mittelbindung für das Programm erfolgte, kein zulässiger Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 80 bei der Kommission gestellt wurde.

    2. Der am 31. Dezember 2015 noch offene Teil der Mittelbindungen wird automatisch aufgehoben, wenn bis 30. Juni 2016 kein diesbezüglicher zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission gestellt wird.

    3. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem 1. Januar 2007 wird die Frist für die erste automatische Aufhebung nach Absatz 2 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt der ersten Mittelbindung liegen.

    Artikel 88

    Ausnahme von der Frist für die Aufhebung der Mittelbindung

    Ist zur Genehmigung einer Beihilferegelung eine spätere Entscheidung der Kommission erforderlich, so läuft die Frist für die in Artikel 87 vorgesehene automatische Aufhebung ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission im Anschluss an ihre Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms diese spätere Entscheidung erlässt. Die unter diese Ausnahme fallenden Beträge werden anhand eines vom Mitgliedstaat vorgelegten Zeitplans bestimmt.

    Artikel 89

    Unterbrechung der Frist für die Aufhebung der Mittelbindung

    Im Falle von Gerichtsverfahren oder von bei Verwaltungsbehörden gegen Operationen eingelegten Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung wird die Frist für die automatische Aufhebung gemäß Artikel 87 für den Betrag, der den betreffenden Operationen entspricht, für die Dauer des Verfahrens unterbrochen, sofern der Mitgliedstaat bis 31. Dezember des Jahres n+2 der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung macht. Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 87 Absatz 2 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen für den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Operationen entspricht.

    Artikel 90

    Ausnahmen

    1. Nicht bei der Berechnung der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen berücksichtigt wird

    (a) der Teil der Mittelbindung, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n+2 von der Kommission unterbrochen, einbehalten oder ausgesetzt wurde. Inwieweit diese Beträge endgültig berücksichtigt werden, hängt davon ab, welche Lösung für das Problem, dessentwegen die Zahlung unterbrochen, einbehalten oder ausgesetzt wurde, gefunden wird;

    (b) der Teil der Mittelbindung, für den kein Zahlungsantrag vorliegt, deren Erstattung jedoch mangels verfügbarer Haushaltsmittel gekürzt wurde.

    (c) der Teil der Mittelbindung, für den aus Gründen höherer Gewalt mit gravierenden Auswirkungen auf die Durchführung des operationellen Programms kein zulässiger Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Die einzelstaatlichen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, müssen nachweisen, dass die Durchführung des ganzen operationellen Programms oder eines Teils davon direkt durch die höhere Gewalt beeinträchtigt wird.

    Artikel 91

    Verfahren

    1. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden rechtzeitig, wenn eine automatische Aufhebung im Sinne von Absatz 2 droht. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden den Betrag mit, für den nach den ihr vorliegenden Informationen die Mittelbindung automatisch aufgehoben wird.

    2. Der Mitgliedstaat stimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung dem genannten Betrag zu oder nimmt dazu Stellung. Die Kommission nimmt spätestens neun Monate nach Ablauf der in Artikel 87 genannten Frist die automatische Aufhebung vor.

    3. Die Fondsbeteiligung an dem operationellen Programm wird für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Der Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, in dem er den Betrag, um den die Unterstützung gekürzt wurde, auf die Schwerpunkte des operationellen Programms verteilt. Anderenfalls kürzt die Kommission die Beträge für die einzelnen Schwerpunkte anteilmäßig.

    Abschnitt 8

    Teilabschluss

    Artikel 92

    Teilabschluss

    1. Ein Teilabschluss der operationellen Programme kann nach einem vom Mitgliedstaat gewählten zeitlichen Rhythmus vorgenommen werden. Der Teilabschluss betrifft die Operationen, die abgeschlossen sind und für die bis 31. Dezember des Vorjahres die Abschlusszahlung im Mitgliedstaat geleistet wurde. Eine Operation gilt als im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen, wenn die vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt und vom Begünstigten durch eine Endabnahme oder einen gleichwertigen Akt gegenüber der Verwaltungsbehörde akzeptiert wurden. Der Zahlungsbetrag, der den abgeschlossenen Projekten entspricht, wird in der Ausgabenerklärung ausgewiesen. Der Teilabschluss erfolgt nur, wenn die Verwaltungsbehörde der Kommission bis 30. Juni des laufenden Jahres Folgendes übermittelt:

    (a) eine Ausgabenerklärung für die abgeschlossenen Operationen,

    (b) eine Erklärung über die Gültigkeit des abschließenden Zahlungsantrags, die sich auf die abgeschlossenen Operationen bezieht, und in der die für das Programm zuständige Prüfbehörde gemäß Artikel 60 die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bescheinigt.

    Artikel 93

    Belege

    1. Die Verwaltungsbehörde hält eine Aufstellung der abgeschlossenen Operationen, für die ein Teilabschluss vorgenommen wurde, zur Verfügung der Kommission.

    2. Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen der betreffenden Operationen zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden. Die Belege sind unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Aufbewahrung von Belegen während mindestens fünf Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Die Belege werden entweder als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt. Dieser Zeitraum wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

    3. Alle Finanzkorrekturen gemäß Artikel 95 und 96 an Operationen, bei denen ein Teilabschluss vorgenommen wurde, sind Nettofinanzkorrekturen.

    Abschnitt 9

    Verwendung des Euro

    Artikel 94

    Verwendung des Euro

    Die Beträge in den Entscheidungen der Kommission über die operationellen Programme, die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 100 Absatz 3 von der Kommission festzulegenden Durchfüh rungs bestimmungen auf Euro und werden in Euro gezahlt.

    KAPITEL II

    Finanzkorrekturen

    Abschnitt 1

    Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

    Artikel 95

    Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

    1. Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Unterstützung beeinträchtigen, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

    2. Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Operationen oder operationellen Programmen festgestellten, vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommen Korrekturen bestehen in der Streichung des ganzen oder eines Teils des Gemeinschaftsbeitrags. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust. Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel im Einklang mit Absatz 3 bis 31. Dezember 2015 für das betreffende operationelle Programm wiedereinsetzen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich als Anlage zu dem gemäß Artikel 60 und 65 vorzulegenden Kontroll- und Durchführungsbericht eine Aufstellung der im Berichtsjahr eingeleiteten Streichungsverfahren.

    3. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Fondsbeitrag darf weder für die Operation(en) wieder eingesetzt werden, auf die sich die Korrektur bezog, noch, im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund eines systembedingten Fehlers, für die Operationen im Rahmen eines Schwerpunkts, bei denen der systembedingte Fehler aufgetreten ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem in Artikel 65 genannten Bericht über ihre Entscheidung oder Absichten hinsichtlich der Wiederverwendung der gestrichenen Mittel und gegebenenfalls hinsichtlich der Änderung des Finanzplans des operationellen Programms.

    4. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

    5. Wenn im Anschluss an eine Mittelstreichung gemäß Absatz 1 Beträge eingezogen werden sollen, leitet die zuständige Stelle oder Einrichtung das Einziehungsverfahren ein und teilt dies der Bescheinigungs-, der Verwaltungs- und der Zahlungsbehörde mit. Über Einziehungen wird Bericht erstattet und Buch geführt.

    Abschnitt 2

    Finanzkorrekturen durch die Kommission

    Artikel 96

    Kriterien für die Korrekturen

    1. Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu folgendem Schluss gelangt:

    (a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm weist einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag darstellt.

    (b) die in der bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben sind mit Unregelmäßigkeiten behaftet und wurden vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt.

    (c) ein Mitgliedstaat ist vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 nicht nachgekommen.

    2. Die Kommission stützt die Höhe der Finanzkorrektur auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor im jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe a) positiv Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme durch Beibringen von Beweisen binnen 2 Monaten widerlegen.

    3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden operationellen Programm festgestellten Mängel fest.

    4. Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 getroffenen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

    Artikel 97

    Verfahren

    1. Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, setzt sie den Mitgliedstaat zur Einleitung des Verfahrens über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis und fordert ihn auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

    2. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der einschlägigen Akten nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen geeigneten Anteil oder eine Stichprobe der einschlägigen Akten begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von nicht mehr als zwei weiteren Monaten ab dem Ende der oben genannten Fristen eingeräumt. Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der vorgenannten Frist vorlegt.

    3. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen. Kommt binnen sechs Monaten nach der Anhörung keine Einigung zustande, so trifft die Kommission eine Entscheidung über die Finanzkorrektur. Findet keine Anhörung statt, weil der Mitgliedstaat die Einladung ablehnt, so läuft die Sechsmonatsfrist ab dem Eingang der vom Mitgliedstaat übermittelten Absage.

    Artikel 98

    Rückzahlung

    1. Jede Rückzahlung an die Kommission hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [19] ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

    [19] Verordnung (EG) Nr. 2352/2002; ABl. L 351 vom 28. Dezember 2002, S. 29.

    2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten, berechnet.

    Artikel 99

    Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

    Eine Finanzkorrektur durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 96 weiter zu verfolgen und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern.

    TITEL IX

    AUSSCHUSS

    Artikel 100

    Ausschuss und Verfahren

    1. Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission vom Ausschuss für den Europäischen Fischereifonds (im Folgenden ,Ausschuss" genannt) unterstützt.

    2. Der Ausschuss wird bei der Kommission eingesetzt und setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

    3. Bei Bezugnahme auf diesen Artikel finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

    4. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgelegt.

    5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 101

    Durchführungsbestimmungen

    1. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 100 erlassen.

    2. Die in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehene Art der von der Kommission durchgeführten Maßnahmen der Technischen Hilfe wird nach dem Verfahren des Artikels 100 festgelegt.

    TITEL X

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 102

    Übergangsvorschriften

    1. Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94, (EG) Nr. 1260/1999 und (EG) Nr. 2792/99 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist.

    2. Bei der Festlegung der Interventionen berücksichtigt die Kommission alle Aktionen, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurden und sich in dem von den Interventionen erfassten Zeitraum finanziell auswirken.

    3. Die Teile der Mittelbindungen für Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die bis spätestens 31. Dezember 2010 die für den Abschluss der Intervention benötigten Unterlagen nicht bei der Kommission eingegangen sind, werden spätestens am 31. Dezember 2010 aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind. Bei den für den Abschluss der Intervention benötigten Unterlagen handelt es sich um den Antrag auf Zahlung des Restbetrags, den abschließenden Durchführungs- und Kontrollbericht und einen Vermerk, der von einer in ihrer Funktion von der Verwaltungsbehörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Dieser Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der Kontrollen sowie eine Schlussfolgerung zur Gültigkeit des Auszahlungsantrags für den Restbetrag und zur Rechtmäßigkeit und zur Ordnungsmäßigkeit der Operationen, auf die sich die in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 vorgesehene Abschlussbescheinigung über die Ausgaben bezieht.

    Beträge, die Operationen oder Programme betreffen, die aus rechtlichen Gründen oder aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

    Artikel 103

    Aufhebung früherer Verordnungen

    Unbeschadet des vorstehenden Artikels werden die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 und 2792/1999 zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 104

    Revisionsklausel für diese Verordnung

    Der Rat überprüft diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission spätestens zum 31. Dezember 2013.

    Artikel 105

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

    Artikel 14 gilt jedoch vom Inkrafttreten dieser Verordnung an.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [...]

    ANHANG I

    VERTEILUNG DER MITTELBINDUNGEN NACH JAHRESTRANCHEN

    Entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 10. Februar 2004 über die Finanzielle Vorausschau werden die Verpflichtungsermächtigungen für den Europäischen Fischereifonds jährlich wie folgt aufgeschlüsselt (Preise von 2004):

    Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für die unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Gebiete der EU-15 belaufen sich die im Zeitraum 2007-2013 insgesamt zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen auf 2015 Mio. EUR (Preise von 2004):

    Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Ein erheblicher Teil der Haushaltsmittel konzentriert sich auf die unter das Ziel "Konvergenz" fallenden neuen Mitgliedstaaten. Für diese Mitgliedstaaten belaufen sich die im Zeitraum 2007-2013 zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen auf 1702 Mio. EUR (Preise von 2004):

    Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Auf die unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Gebiete konzentrieren sich real insgesamt 75 % der für den Fonds zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen.

    ANHANG II

    HÖCHSTSATZ DER ÖFFENTLICHEN BEIHILFE

    Finanzieller Beteiligungssatz

    Für alle Maßnahmen unter Titel IV unterliegen die finanziellen Beteiligung seitens der Gemeinschaft (A), die gesamten öffentlichen finanziellen Beteiligungen (staatlich, regional und andere) des Mitgliedstaats (B) und gegebenenfalls die finanziellen Beteiligung der privaten Begünstigten (C) den folgenden Bedingungen, ausgedrückt in Prozent der förderfähigen Ausgaben.

    Gruppe 1 (nicht produktive Investitionen)

    Prämie für die endgültige Stilllegung (Artikel 25), Prämie für die vorübergehende Einstelllung der Fangtätigkeit (Artikel 26), Sozioökonomische Ausgleichszahlungen (Artikel 28); Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43) , Begleitende Maßnahmen für den Umweltschutz in der Aquakultur (Artikel 31), Hygiene- und Veterinärmaßnahmen (Artikel 32), Maßnahmen von allgemeinem Interesse (Artikel 36); Schutz und Entwicklung der Wasserfauna (Artikel 37), Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 38), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39), Pilotprojekte (Artikel 40); Umbau von Fischereifahrzeugen (Artikel 41); Technische Hilfe (Artikel 45).

    Gruppe 2 (produktive Investitionen)

    Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43) , Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39).

    Gruppe 3

    * Im Rahmen von Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich:

    - Prämie für die endgültige Stilllegung (Artikel 25),

    - Prämie für die vorübergehende Stilllegung (Artikel 26),

    - Sozioökonomische Ausgleichszahlungen (Artikel 28),

    * Maßnahmen für die kleine Küstenfischerei nach Artikel 27 a Absatz 3 und 4.

    Gruppe 4

    Von nicht-öffentlichen Akteuren betriebene Pilotprojekte (Artikel 40).

    Beihilfeintensität und finanzieller Beteiligungssatz für nach dieser Verordnung finanzierte Operationen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (*) Der Beteiligungssatz für private Begünstigte bei Maßnahmen gemäß Artikel 27 a Absatz 2 wird um 20 % gesenkt.

    FICHE FINANCIÈRE LÉGISLATIVE

    Domaine(s) politique(s): Politique commune de la Pêche

    Activité(s): Interventions financières dans le secteur de la pêche

    Dénomination de l'action: Règlement du Conseil instituant un fonds européen pour la peche

    1. LIGNE(S) BUDGÉTAIRE(S) + INTITULÉ(S)

    2. DONNÉES CHIFFRÉES GLOBALES

    2.1 Enveloppe totale de l'action (partie B): millions d'euros en CE

    2.2 Période d'application:

    (années de début et d'expiration)

    01 janvier 2007 au 31 décembre 2013.

    2.3 Estimation globale pluriannuelle des dépenses:

    a) Échéancier crédits d'engagement/crédits de paiement (intervention financière) (cf. point 6.1.1)

    Millions d'euros (à la 3e décimale)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Assistance technique et administrative (ATA) et dépenses d'appui (DDA) (cf. point 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Incidence financière globale des ressources humaines et autres dépenses de fonctionnement

    (cf. points 7.2 et 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Compatibilité avec la programmation financière et les perspectives financières

    [X] Proposition compatible avec la programmation financière existante.

    Cette proposition est compatible avec la proposition de la Commission pour les perspectives financières 2007-2013 (Com (2004) 101 final du 10.02.2004). Elle s'inscrit dans le cadre de la rubrique 2 « conservation et gestion des ressources naturelles ».

    [...] Cette proposition nécessite une reprogrammation de la rubrique concernée des perspectives financières,

    [...] y compris, le cas échéant, un recours aux dispositions de l'accord interinstitutionnel.

    2.5 Incidence financière sur les recettes

    [X] Aucune implication financière (concerne des aspects techniques relatifs à la mise en oeuvre d'une mesure).

    OU

    [...] Incidence financière - L'effet sur les recettes est le suivant:

    Millions d'euros (à la première décimale)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. CARACTÉRISTIQUES BUDGÉTAIRES

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. BASE JURIDIQUE

    (Indiquer ici uniquement la base juridique principale.)

    Articles 32 et 33 du Traité.

    5. DESCRIPTION ET JUSTIFICATION

    5.1 Nécessité d'une intervention communautaire [20]

    [20] Pour plus d'informations, voir le document d'orientation séparé.

    5.1.1 Objectifs poursuivis

    La présente proposition vise la mise en place d'un Fonds destiné à promouvoir le développement économique et social du secteur de la pêche, dans le cadre d'une gestion durable des ressources halieutiques conformément aux orientations arrêtées par la réforme de la politique commune de la pêche adoptée en Décembre 2002.

    L'excès de capacité de flotte communautaire, en dépit des efforts entrepris dans le cadre des programmes structurels précédents (IFOP 1994-1999 et IFOP 2000-2006), demeure l'une des causes de la surexploitation de certains stocks. Le Fonds européen pour la pêche (FEP) devra désormais contribuer de manière décisive à la réduction nécessaire des capacités, notamment celles des flottes exerçant une pression sur les stocks menacés. Par ailleurs le Fonds devra accompagner la restructuration du secteur par un dispositif de mesures sociales et économiques de nature à limiter l'impact lié au déclin des activités de pêche ou aux mesures contraignantes prises en vertu de la politique de la conservation des ressources halieutiques.

    L'aquaculture et la transformation communautaires demeurent confrontées à des problèmes de compétitivité, de productivité et de durabilité, ces domaines devraient faire l'objet d'un soutien ciblé, permettant aux entreprises de s'adapter aux contraintes de marché, environnementales et réglementaires auxquelles elles sont confrontées.

    Les problèmes liés à l'évolution du secteur et à la rareté de la ressource frappent l'ensemble des activités économiques des zones pêche, il convient donc de mettre en place une politique de développement des zones côtières de pêche qui s'inscrit dans une démarche intégrée autour d'une stratégie territoriale pertinente et adaptée au contexte local.

    Enfin, conformément aux objectifs fixés la PCP réformée, il conviendra d'accorder une importance accrue à la prise en compte de la dimension environnementale dans toutes les interventions du Fonds.

    L'analyse d'impact réalisée par la DG FISH et mentionnée au point 5.1.2 développe davantage les objectifs poursuivis par les interventions du Fonds

    5.1.2 Dispositions prises relevant de l'évaluation ex ante

    a) d'expliquer comment et quand l'évaluation ex ante a été effectuée (auteur, calendrier et si le(s) rapport(s) est/sont disponible(s) ou comment l'information correspondante a été collectée [21].

    [21] Pour les informations minimales obligatoires à présenter en ce qui concerne les initiatives nouvelles, voir le document SEC(2000) 1051.

    L'analyse d'impact de la présente proposition réalisée par la DG pêche a été rédigée sur la base des évaluations disponibles notamment

    - l'évaluation ex post des programmes IFOP pour la période 1994-1999,

    - l'évaluation à mi-parcours des programmes IFOP pour la période 2000-2006,

    - l'étude de l'impact de l'IFOP sur l'industrie de la transformation 1994-1999.

    D'autres documents stratégiques ont été également pris en compte pour l'élaboration de cette proposition en particulier,

    - le Livre Vert sur l'avenir de la PCP (mars 2001),

    - la Communication de la Commission intitulée « une stratégie pour le développement durable de l'aquaculture européenne » - COM (2002)511 final du 19.9.2002,

    - la Communication de la Commission « plan d'action pour pallier les conséquences sociales, économiques et régionales de la restructuration du secteur de la pêche de l'UE » -COM (2002) 600 du 6.11.2002.

    b) de décrire brièvement les constatations et enseignements tirés de l'évaluation ex ante.)

    La gestion des interventions soutenues par le Fonds sera plus décentralisée vers les Etats membres,,,, par analogie avec les règles de gestion qui régiront les nouveaux Fonds structurels et de cohésion et le nouvel instrument de développement rural. Un autre élément de simplification réside dans le choix d'un Fonds unique couvrant tout le territoire communautaire, régit par un règlement unique simplifié, se limitant à définir les principes et les critères d'intervention.

    Les responsabilités de la Commission et des Etats membres seront également mieux définies à chaque stade de la programmation, du suivi, de l'évaluation et du contrôle. Au niveau de la programmation, cette proposition adopte le principe d'une feuille de route déterminant les objectifs stratégiques tels que prévu dans les conclusions du 3ème rapport de la Commission sur la cohésion économique de 2004. Ainsi le Conseil dans un premier temps adopte, sur proposition de la Commission, après avis du Parlement, des orientations stratégiques définissant les priorités d'intervention de la PCP et servant de cadre de référence pour la programmation du Fonds par les Etats membres. Les Etats membres adoptent à leur tour des plans stratégiques nationaux conformes aux orientations du Conseil, qui portent sur l'ensemble des volets de la PCP et indiquent les priorités et les objectifs pour sa mise en oeuvre. Les programmes opérationnels des Etats membre devront tenir compte.

    Les ressources du Fonds seront concentrées sur un nombre limité de priorités de manière à améliorer la transparence financière, la qualité et l'efficacité des interventions et faciliter l'évaluation de la valeur ajoutée communautaire. Ainsi la concentration de l'effort financier sur l'ajustement des capacités de pêche et l'atténuation des impacts socio-économiques qui en découlent devraient mieux contribuer à la réalisation des objectifs d'une pêche responsable et durable sur le plan économique, social et environnemental.

    5.1.3 Dispositions prises à la suite de l'évaluation ex post

    (Dans le cas du renouvellement d'un programme, il s'agit aussi de décrire brièvement les enseignements à tirer d'une évaluation intérimaire ou ex post.)

    L'évaluation ex-post de l'impact du soutien de l'IFOP sur la période 1994-1999 montre que cet instrument n'a pas été suffisant pour enrayer la réduction des surcapacités de pêche, du fait, en partie, que l'IFOP s'est avéré difficile à gérer et inadapté pour susciter le retrait des navires ciblant les stocks halieutiques les plus menacés.

    L'évaluation ex-post de l'impact du soutien de l'IFOP reçu par l'industrie de la transformation pour la période 1994-1999 montre que, quoique la politique communautaire en matière d'aide au secteur de la transformation ait évolué, vers des mesures de restructuration et un encouragement à l'adoption de techniques de production améliorant la compétitivité, des progrès restent à faire non seulement au niveau de la définition des priorités mais aussi à celui de la simplification des mécanismes de mise en oeuvre de l'IFOP.

    L'évaluation a mi-parcours des programmes relevant de la période 2000-2006 suggère que la programmation devrait être élaborée de manière partenariale, qu'il convient d'éliminer les mesures contradictoires pour la flotte (construction, modernisation versus démolition et déclassement) et de soutenir d'avantage des activités intra sectoriels, pour combattre la fragmentation du secteur. En ce qui concerne la gestion et le suivi des programmes, il est recommandé d'améliorer la promotion pour attirer d'avantage des projets, de simplifier les procédures administratives et de mieux définir les indicateurs de suivi.

    5.2 Actions envisagées et modalités de l'intervention budgétaire

    - L'adaptation des capacités de pêche :

    Le fonds devra répondre à l'une des priorités de la PCP à savoir l'exploitation durable des ressources halieutiques. Il devra par conséquent accompagner la gestion de la flotte communautaire, aujourd'hui encore sur capacitaire, en visant en premier lieu les flottes pêchant des ressources en dessous des limites biologiques raisonnable. Le Fonds pourra accorder des aides aux armateurs et équipages affectés par des mesures d'ajustement des efforts de pêche lorsque celles-ci s'inscrivent dans le cadre :

    - De plans de reconstitution ou de gestion de la ressource adoptés par le Conseil,

    - De mesures d'urgence adoptée par la Commission ou les Etats membres pour la conservation,

    4. De la non reconduction d'un accord de pêche avec un pays tiers ou d'un arrangement international,

    - De plans de sortie de flotte adoptés par les Etats membres sur une base volontaire.

    Ces plans d'adaptation des capacités devront inclure des actions d'arrêt définitif des activités de pêche et pourront inclure des mesures d'arrêt temporaire.

    Les crédits non alloués au titre de la réserve feront l'objet d'une programmation classique pour tous les autres domaines d'intervention ci-après. Dans ce cadre, le fonds apportera un concours financier aux plans de sortie de flotte qui seraient adoptés par les Etats membres suite à la non reconduction d'un accord ou d'un arrangement international, ou en vue d'adapter les capacités de leur flotte de pêche aux ressources disponibles dans le cadre de plans d'une durée limitée adoptés volontairement par les Etats membre.

    Un soutien approprié sera accordé au financement d'équipements visant à améliorer la sécurité à bord, d'hygiène, la qualité des produits et des conditions de travail, l'expérimentation de nouvelles mesures techniques dans le cadre de projets pilotes et ou permettant de conserver les captures à bord ou de réduite l'impact de la pêche sur l'environnement marin.

    Au titre de cette priorité « ajustement des efforts de pêche », des compensations socio-économiques pourront être octroyées en faveur des pêcheurs affectés par l'évolution de l'activité de pêche pour leur reconversion, la diversification de leur activité ou leur départ anticipé du secteur.

    - Développement durable des zones côtières de pêche :

    Le Fonds interviendra en faveur du développement durable des zones côtières, qui devra s'appuyer sur une stratégie territoriale pertinente et adaptée au contexte local, visant le maintien ou l'amélioration de la prospérité économique et sociale, la promotion de la valeur ajoutée des activités de pêche et d'aquaculture, le soutien à la diversification et à la reconversion économique et la promotion de l'environnement côtier. Le public visé dans ce cadre sera l'ensemble des communautés côtières liées au secteur, allant ainsi au-delà des pêcheurs et armateurs. La délimitation des zones éligibles incombera aux Etats membres sur la base de critères homogènes pour toute la Communauté et définis par la présente proposition. Afin de donner une préférence à la participation des acteurs de terrain, et de garantir une démarche ascendante à partir de la base, les stratégies de développement des zones côtières de pêches seront élaborées et mises en oeuvre par des regroupements de partenaires locaux publics et privés, sélectionnés par les Etats membres par le biais d'appels à propositions.

    - Aquaculture, transformation et commercialisation des produits de la pêche et de l'aquaculture :

    Les investissements dans ces secteurs devront s'inscrire dans une perspective de développement durable et d'amélioration de la compétitivité des entreprises, notamment à travers l'adaptation des conditions de production, le respect de la santé humaine et animale, de la qualité des produits et la réduction de l'impact de ces activités sur l'environnement. Les aides aux investissement dans les entreprises de transformation ou de commercialisation seront néanmoins limitées aux micro et petites entreprises.

    - Mesures d'intérêt collectif

    Les mesures d'intérêt collectif mises en oeuvre par les professionnels et destinées à la protection et au développement de la faune aquatique constituent un autre domaine d'intervention du Fonds. Ces actions doivent être mises en oeuvre par des organismes publics ou parapublics ou des organisations professionnelles ou similaires reconnues. Les autres domaines d'intervention au titre des mesures collectives éligibles sont les investissements dans les ports de pêche contribuant à l'amélioration des services offerts aux pêcheurs, la promotion et la recherche de nouveaux débouchés pour les produits de la pêche et de l'aquaculture dans le respect du droit de la concurrence, les projets pilotes dans le but d'acquérir ou de diffuser de nouvelles connaissance techniques, la transformation des navires de pêche à des fins exclusives de formation ou de recherche.

    - Assistance technique

    Dans la limite de 5 % des programmes opérationnels, le Fonds pourra concourir au financement d'actions de préparation, de gestion, de suivi, d'évaluation, d'information, de contrôle et d'audit des interventions. Par ailleurs le Fonds pourra apporter un soutien au renforcement de la capacité administrative nécessaire pour la gestion de la PCP et du Fonds, des Etats membres dont la totalité des régions relèvent de l'objectif de convergence.

    A son initiative et pour son compte, et dans la limite de 0,8% de la dotation totale du Fonds, la Commission peut financer au titre du Fonds des mesures de préparation, de suivi et de mise en oeuvre, d'évaluation, de contrôle et d'audit nécessaire à la mise en oeuvre du Fonds.

    Bien que ne relevant plus de la politique de cohésion pour la période 2007-2013, les interventions du fonds en conserveront les mêmes fondements à savoir les principes de partenariat, de subsidiarité et de concentration en faveur des régions les plus défavorisées. A ce titre, les taux d'intervention différenciés pour les différentes régions de la Communauté en vigueur pour les autres Fonds structurels (FEDER et FSE) seront d'application.

    5.3 Modalités de mise en oeuvre

    La mise en oeuvre du Fonds relève de la gestion partagée entre la Commission et les Etats membres conformément à l'article 53 du règlement (CE) n° 1605/2002 à l'exception de l'assistance technique à l'initiative de la Commission effectuée en gestion directe. La Commission, sur proposition des Etats membres adopte les stratégies et les priorités de développement de la programmation et la participation financière communautaire. La mise en oeuvre du Fonds et leur contrôle, en application du principe de subsidiarité, relève de la responsabilité des Etats membres.

    6. INCIDENCE FINANCIÈRE

    6.1 Incidence financière totale sur la partie B (opérationnelle) (pour toute la période de programmation)

    6.1.1 Intervention financière

    Crédits d'engagement en millions d'euros (à la 3e décimale)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    L'allocation financière pour le FEP dans le cadre des perspectives financières proposées par la Commission [22] pour la période 2007-2013 est de EUR 4,96 milliard pour une Europe élargie à 25, ce qui correspond approximativement aux montants alloués pour l'Europe de 15 lors de la période 2000-2006 (EUR 3.7 milliard).

    [22] Communication de la Commission au Conseil et au Parlement européen. Construire notre avenir commun. Défis politiques et moyens budgétaires de l'Union élargie - 2007-2013. Document COM(2004) 101 final du 10.2.2004.

    6.1.2 Assistance technique et administrative (ATA), dépenses d'appui (DDA) et dépenses TI (crédits d'engagement)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Calcul des coûts par mesure envisagée en partie B (opérationnelle) (pour toute la période de programmation) [23]

    [23] Pour plus d'informations, voir le document d'orientation séparé.

    (Dans le cas où il y a plusieurs actions, il y a lieu de donner, sur les mesures concrètes à prendre pour chaque action, les précisions nécessaires à l'estimation du volume et du coût des réalisations.)

    Les programmes opérationnels qui seront élaborés par les Etats membres se déclineront en 5 axes prioritaires pour les Etats membres concernés par des mesures relatives à la flotte et 4 axes prioritaires pour les pays qui ne seront pas concernés par ces mesures.

    Ces axes sont détaillés au titre IV de la présente proposition, il s'agit respectivement de l'adaptation de la flotte de pêche communautaire ; de l'aquaculture, de la transformation et de la commercialisation des produits,,,, des mesures d'intérêt collectif, du développement des zones côtières de pêche ; et de l'assistance technique .

    La répartition des crédits à l'intérieur de chaque enveloppe est de la compétence des Etats membres, elle doit néanmoins être compatible avec les orientations stratégiques prévues à l'article 13 de la présente proposition.

    7. INCIDENCE SUR LES EFFECTIFS ET LES DÉPENSES ADMINISTRATIVES

    Les besoins en ressources humaines et administratives seront couverts à l'intérieure de la dotation allouée à la DG gestionnaire dans le cadre de la procédure d'allocation annuelle.

    L'allocation de postes dépendra d'une part de l'organisation interne de la prochaine Commission et d'autre part d'une éventuelle réallocation de postes entre services suite aux nouvelles perspectives financières.

    7.1. Incidence sur les ressources humaines

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Incidence financière globale des ressources humaines

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Les montants correspondent aux dépenses totales pour 12 mois.

    7.3 Autres dépenses de fonctionnement découlant de l'action

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Les montants correspondent aux dépenses totales de l'action pour 12 mois.

    (1) Préciser le type de comité ainsi que le groupe auquel il appartient :

    I. Total annuel (7.2 + 7.3)

    II. Durée de l'action

    III. Coût total de l'action (I x II) //

    8. SUIVI ET ÉVALUATION

    8.1 Système de suivi

    Un comité de pilotage est créé pour chaque programme opérationnel par l'État membre, en accord avec l'autorité de gestion après consultation des partenaires. Le comité de pilotage s'assure de l'efficacité et de la qualité de la mise en oeuvre de l'intervention. Il examine et approuve les critères de sélection des opérations financées, évalue périodiquement les progrès réalisés pour atteindre les objectifs spécifiques du programme opérationnel, examine les résultats de la mise en oeuvre et examine et approuve le rapport annuel d'exécution et le rapport final d'exécution avant leur envoi à la Commission

    L'autorité de gestion et le comité de pilotage assurent le suivi au moyen d'indicateurs de résultat, y compris les indicateurs physiques, d'impact et financiers définis dans le programme opérationnel. Ces indicateurs se réfèrent au caractère spécifique du secteur de l'Etat membre et aux objectifs poursuivis. La Commission en partenariat avec les Etats membres et en conformité avec le principe de proportionnalité examine les indicateurs nécessaires au suivi et à l'évaluation du programme opérationnel.

    L'autorité de gestion envoie un rapport annuel d'exécution et de contrôle du programme opérationnel à la Commission, dans les six mois suivant la fin de chaque année civile entière de mise en oeuvre. Avant leur transmission à la Commission, chaque rapport est examiné et approuvé par le comité de pilotage.

    8.2 Modalités et périodicité de l'évaluation prévue

    Les programmes opérationnels des Etats membres pour la mise en oeuvre du Fonds font l'objet d'une évaluation ex-ante, d'une évaluation intermédiaire et d'une évaluation ex-post conformément à des modalités convenues entre la Commission et les Etats membres. Le principe de proportionnalité est applicable aux évaluations.

    L'évaluation ex-ante vise à assurer la cohérence entre les orientations stratégiques au niveau de la Communauté,,,, les plans stratégiques nationaux et les programmes opérationnels ainsi qu'à optimiser l'allocation des ressources budgétaires des programmes opérationnels et à améliorer la qualité de la programmation. Elle est conduite sous la responsabilité de l'Etat membre.

    L'évaluation intermédiaire vise à examiner l'efficacité des programmes opérationnels en vue de leur adaptation pour améliorer la qualité des interventions et leur mise en oeuvre. Elle est organisée à l'initiative de l'autorité de gestion, en concertation avec la Commission. Elle doit être conduite selon un calendrier permettant de tenir compte de ses conclusions en cas de reconduction du programme.

    L'évaluation ex-post est conduite sous la responsabilité de la Commission en concertation avec l'Etat membre et l'autorité de gestion qui doit assurer la collecte des données nécessaires à sa réalisation. Elle est finalisée au plus tard deux ans à la fin de la période de programmation.

    9. MESURES ANTIFRAUDE

    La Commission s'assure de l'existence et du bon fonctionnement dans les Etats membres des systèmes de gestion et de contrôle. Elle se base également sur les rapports annuels de contrôle et sur ses propres contrôles sur place pour vérifier le bon fonctionnement des ces systèmes. La Commission coopère avec les autorités nationales d'audit des programmes opérationnels, avec lesquelles elles se réunit au moins une fois par an.

    En cas de défaillance des systèmes de gestion et de contrôle nationaux, la Commission interrompt, retient ou réduit tout ou partie des paiements.

    La Commission peut effectuer des corrections financière en annulant tout ou partie de la contribution communautaire pour un programme opérationnel lorsqu'elle constate qu'il existe des déficiences dans les systèmes de gestion et de contrôle qui mettent en péril les contributions communautaires déjà octroyées, que les déclarations des dépenses sont irrégulières et n'ont pas fait l'objet de mesures de correction par les Etats membres ou que les Etats membres n'ont pas donné suite aux observations formulées par la Commission sur le rapport annuel d'exécution et de contrôle établit par l'autorité de gestion.

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