Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004PC0421

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im falle einer Lösung der Zypern-Frage

/* KOM/2004/0421 endg. */

52004PC0421

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im falle einer Lösung der Zypern-Frage /* KOM/2004/0421 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im Falle einer Lösung der Zypern-Frage

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union hat wiederholt ihre starke Präferenz für den Beitritt einer wiedervereinigten Republik Zypern betont. Eine umfassende Lösung der Zypern-Frage steht noch aus.

Nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte 2003 ist die Anwendung des Besitzstands in den Teilen Zyperns ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Wenn es zu einer Regelung kommt, entscheidet der Rat über die Aufhebung der Aussetzung gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 10. In der Folge wird Gemeinschaftsgesetzgebung die Zyprer, die in die oben genannten Gebieten leben, beeinflussen.

Nach Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft besteht das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Artikel 190 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 39 Absatz 2 die Charta der Grundrechte der Union sehen vor, dass die Abgeordneten in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt werden.

Um die Vertretung und das Wahlrecht aller Zyprer, einschließlich der türkisch-zyprischen Gemeinschaft im Falle einer Lösung der Zypern-Frage, zu gewährleisten, müssen für diesen Fall Vorkehrungen für einen vorzeitigen Ablauf des Mandats der Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament getroffen und für die verbleibende Wahlperiode des Europäischen Parlaments außerordentliche Wahlen in ganz Zypern abgehalten werden.

Die Rechtsgrundlage für den Ratsbeschluss ist Artikel 4 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003, der den Rat ermächtigt, über die im Hinblick auf die türkisch-zyprische Gemeinschaft vorzunehmenden Anpassungen der Modalitäten für den Beitritt Zyperns zur EU zu entscheiden, wenn es zu einer Regelung kommt.

Der Beschluss des Rates sollte vor der Wahl des Europäischen Parlaments vom 10. bis 13. Juni 2004 in Kraft treten.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im Falle einer Lösung der Zypern-Frage

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission, [1]

[1] ABI. C, , S.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat wiederholt seine starke Präferenz für den Beitritt eines wiedervereinigten Zyperns betont. Eine umfassende Lösung der Zypern-Frage und die Wiedervereinigung der Insel wurden bislang nicht erreicht.

(2) Solange noch keine Lösung erzielt ist, wird daher die Anwendung des Besitzstands gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 in denjenigen Teilen von Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(3) Im Falle einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage entscheidet der Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 10 über die Aufhebung dieser Aussetzung. In der Folge würde der Besitzstand in den Teilen Zyperns angewandt werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und würde die Zyprer, die in diesen Gebieten leben, beeinflussen.

(4) Nach Artikel 189 des EG Vertrages besteht das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 190 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gemäß Artikel 108 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und gemäß des Akts des Rates zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, als Anlage beigefügt Ratsbeschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom [2], wie geändert durch Ratsbeschluss 2002/772/EC, Euratom [3] (nachstehend ,Akt von 1976"), in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

[2] ABI. L 278, vom 8.10.1976, S. 1.

[3] ABI. L 283, vom 21.10.2002, S. 1.

(5) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments für die nächste Wahlperiode 2004-2009 werden in den Wahlen vom 10. bis 13. Juni 2004 gewählt. In Artikel 11 der Beitrittsakte 2003 wird die Zahl der in Zypern gewählten Abgeordneten ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 auf sechs festgesetzt. Die Wahlen für die Wahlperiode 2004-2009 werden jedoch nicht in demjenigen Teil Zyperns abgehalten, in dem die Anwendung des Besitzstands ausgesetzt ist.

(6) Um die Vertretung und das Wahlrecht aller Zyprer, einschließlich der türkisch-zyprischen Gemeinschaft im Falle einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage, zu gewährleisten, müssen für diesen Fall Vorkehrungen für einen vorzeitigen Ablauf des Mandats der im Juni 2004 oder in folgenden Wahlen gewählten Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament getroffen und für die verbleibende Wahlperiode des Europäischen Parlaments außerordentliche Wahlen in ganz Zypern abgehalten werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Falle des Inkrafttretens einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage gelten abweichend von Artikel 190 Absatz 3 des EG-Vertrags sowie von Artikel 5, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 des Akts von 1976 die folgenden Bestimmungen:

a) Die Amtszeit der gewählten Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen.

b) Am Sonntag nach Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem der Rat zum ersten Mal gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003 über die Aufhebung der Aussetzung der Anwendung des Besitzstands entschieden hat, werden für die verbleibende Wahlperiode 2004-2009 oder eine spätere Wahlperiode des Europäischen Parlaments in ganz Zypern Neuwahlen der Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament abgehalten.

c) Die Amtszeit der in den unter Buchstabe b genannten Wahlen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen und endet mit der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss and seine nächste Wahl.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

Top