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Document 52003PC0512(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

    /* KOM/2003/0512 endg. - CNS 2003/0196 */

    52003PC0512(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität /* KOM/2003/0512 endg. - CNS 2003/0196 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND

    Die UN-Generalversammlung richtete mit der Resolution 53/111 vom 9. Dezember 1998 einen zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss mit unbefristetem Mandat ein und beauftragte ihn, ein Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UN Convention against transnational organised crime - UNTOC) auszuarbeiten, das durch folgende drei Protokolle ergänzt wird:

    - Protokoll zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Protokoll "Menschenhandel");

    - Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg (Protokoll "Schleusung") und

    - Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (Protokoll "Schusswaffen").

    Die erste förmliche Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses fand im Januar 1999 in Wien statt.

    Im Juli 1999 unterbreitete die Kommission dem Rat Empfehlungen für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen über alle Bereiche des UNTOC und des Protokolls "Schleusung" zu führen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

    Entsprechend diesen Empfehlungen ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über den Entwurf des UNTOC [1] und den Entwurf des Protokolls "Schleusung" [2] zu führen.

    [1] Beschluss vom 2. Mai 2000.

    [2] Beschluss vom 14. Februar 2000.

    In enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und den nicht der EU angehörenden G8-Ländern beteiligte sich die Kommission aktiv an den UN-Verhandlungen in Wien. Die Verhandlungen über das UNTOC wurden im Juli 2000 abgeschlossen, während das Protokoll "Schleusung" erst im Oktober 2000 fertig gestellt wurde. Die UN-Generalversammlung verabschiedete diese Instrumente auf ihrer 55. Tagung am 15. November 2000 [3] und legte sie zur Unterzeichnung auf.

    [3] Resolution der UN-Generalversammlung A/RES/55/25.

    Die italienische Regierung veranstaltete vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo eine politische Konferenz auf hoher Ebene, auf der das UNTOC und das Protokoll "Schleusung" unterzeichnet werden sollten. Da die Kommission entsprechend den ihr erteilten Verhandlungsdirektiven erfolgreiche Verhandlungen über diese Instrumente geführt hatte, die nicht nur für Staaten, sondern auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die EG zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, genehmigte der Rat, dass das UNTOC und das Protokoll "Schleusung" auf dieser Konferenz im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden. [4] Am 12. Dezember 2000 erfolgte in Palermo die förmliche Unterzeichnung dieser Instrumente durch die Europäische Gemeinschaft sowie alle EU-Mitgliedstaaten.

    [4] Beschluss des Rates 2001/87/EG, ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 44.

    Das Übereinkommen [tritt] [trat] am 29. September 2003 in Kraft. Das Protokoll "Schleusung" ist noch nicht in Kraft getreten, da es dafür von mindestens vierzig Staaten ratifiziert worden sein muss. Gemäß den Schlussbestimmungen kann das Protokoll nicht vor dem Übereinkommen in Kraft treten; außerdem kann ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nur Vertragspartei eines Protokolls werden, wenn er bzw. sie auch Vertragspartei des Übereinkommens wird. Daher wird der Entwurf eines Ratsbeschlusses zum Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des UNTOC mit diesem Dokument zusammen vorgelegt.

    Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann das Protokoll "Schleusung" erst ratifizieren, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. Von den fünfzehn Mitgliedstaaten der EU haben bereits Spanien (am 1. März 2002) und Frankreich (am 29. Oktober 2002) eine Ratifikationsurkunde für das UNTOC und die Protokolle "Menschenhandel" und "Schleusung" beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; in den übrigen Mitgliedstaaten ist das Ratifizierungsverfahren noch im Gange.

    2. ERGEBNISSE DER VERHANDLUNGEN ÜBER DAS PROTOKOLL "SCHLEUSUNG"

    Nach Ansicht der Kommission sind die vom Rat in den Verhandlungsdirektiven festgelegten Ziele erreicht worden.

    Das Protokoll "Schleusung" enthält mehrere Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft (Titel IV EGV) fallen. Diese Bestimmungen sind durchweg mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich Asyl, Einwanderung und Außengrenzen und insbesondere mit dem "Schengen-Besitzstand" gemäß dem Ratsbeschluss 1999/435/EG vom 20. Mai 1999 [5] vereinbar; einige von ihnen haben sogar denselben Wortlaut.

    [5] ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 1.

    Die Bestimmungen des Protokolls über die an den Grenzen zu treffenden Maßnahmen sehen unter anderem die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit der Grenzkontrollbehörden und die Verhängung von Sanktionen gegen Transport unternehmen vor. Diese Maßnahmen entsprechen, wie in den Verhandlungs direktiven vorgegeben, dem gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [6] und den ergänzenden Sekundärrechtsvorschriften [7]. Im Einklang mit den Verhandlungsdirektiven enthält das Protokoll auch Bestimmungen, denen zufolge die Vertragsparteien verpflichtet sind, die Sicherheit und Echtheit der in ihrem Namen ausgestellten Reise- oder Ausweisdokumente, einschließlich Visa, zu gewährleisten sowie die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit dieser Dokumente zu überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit Menschenhandel oder zum Einschleusen von Migranten verwendet werden. Diese Verpflichtung ist vereinbar mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates [8], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 [9], über eine einheitliche Visagestaltung. Außerdem enthält das Protokoll eine Vorbehaltsklausel, der zufolge die Bestimmungen des Protokolls nicht die Verpflichtungen von Staaten nach dem Völkerrecht, einschließlich des Genfer Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des darin verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung, berühren. Die EG ist zwar nicht Vertragspartei dieses Abkommens, sie ist aber vor allem aufgrund von Artikel 63 Nummer 1 EGV an seinen Inhalt gebunden.

    [6] ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19.

    [7] Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001, ABl. L 187 vom 10. Juli 2001, S. 45.

    [8] ABl. L 164 vom 14. Juli 1995, S. 1.

    [9] ABl. L 53 vom 23. Februar 2002, S. 7.

    Die in dem Protokoll für jeden Vertragsstaat festgeschriebenen Verpflichtungen, denen zufolge die Rückkehr und Rückführung von Personen, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen oder in seinem Hoheitsgebiet dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, akzeptiert und erleichtert werden müssen, stehen im Einklang mit den laufenden Verhandlungen der Kommission über den Abschluss von Abkommen mit Drittländern betreffend die Rückübernahme von Personen, die illegal in die Gebiete der Mitgliedstaaten eingereist sind oder sich illegal dort aufhalten.

    3. BESONDERER STATUS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, IRLANDS UND DÄNEMARKS

    Die Bestimmungen des Protokolls "Schleusung", die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, betreffen den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

    Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden diese Bestimmungen für die genannten Staaten im Rahmen der Gemeinschaft nicht bindend sein, es sei denn, sie entscheiden sich für eine Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen ("Opt-in") nach dem Verfahren des Protokolls.

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden diese Bestimmungen für Dänemark im Rahmen der Gemeinschaft nicht bindend sein.

    4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Das Protokoll "Schleusung" ist das erste globale Instrument zur Bekämpfung der grenzüber schreitenden organisierten Kriminalität und des Einschleusens von Migranten. Es legt einen sehr nützlichen multilateralen Rahmen und eine Reihe wichtiger Mindestnormen für alle beteiligten Staaten fest. Daher ist die Europäische Gemeinschaft sehr daran interessiert, dass es so bald wie möglich in Kraft tritt. Der Abschluss des Ratifizierungsverfahrens seitens der Europäischen Gemeinschaft signalisiert deutlich, dass diese den Zielsetzungen des Instruments verpflichtet ist.

    Der beigefügte Vorschlag für einen Ratsbeschluss stellt das Rechtsinstrument für den Abschluss des Protokolls "Schleusung" durch die Europäische Gemeinschaft dar; die diesbezügliche Rechtsgrundlage bilden die Artikel 62 und 63 in Verbindung mit Artikel 300 EGV. Der Vorschlag enthält einen ersten Artikel, mit dem das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wird. In dem zweiten Artikel wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Wortlaut des Protokolls ist in Anhang I wiedergegeben. Anhang II enthält die Erklärung zum Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten, die zusammen mit der Genehmigungsurkunde zu hinterlegen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls "Schleusung").

    Der Rat wird seinen Beschluss nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig fassen (Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 67 EGV und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz EGV).

    Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

    2003/0196 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 und Artikel 63 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

    auf Vorschlag der Kommission, [10]

    [10] ABl. [...] vom [...], S.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [11]

    [11] ABl. [...] vom [...], S.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Bereiche des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wurden von der Kommission nach ihrer Ermächtigung durch den Rat im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

    (2) Der Rat erteilte der Kommission den Auftrag, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden internationalen Vertrag zu führen.

    (3) Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen; das daraus resultierende Rechtsinstrument wurde entsprechend dem Beschluss des Rates (2001/87/EG) vom 8. Dezember 2000 [12] am 12. Dezember 2000 von der Gemeinschaft unterzeichnet.

    [12] ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 44.

    (4) Einige Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Protokolls; in anderen Mitgliedstaaten ist das Ratifizierungsverfahren im Gange.

    (5) Die Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, betreffen den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

    (6) Gemäß Artikel 1 [Artikel 3] des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [beteiligen sich] [beteiligen sich] das Vereinigte Königreich und Irland [ ] [nicht] an der Annahme dieses Beschlusses; somit [werden] [werden] die Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, für diese Staaten im Rahmen der Gemeinschaft [ ] [nicht] bindend sein.

    (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden die Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, für Dänemark im Rahmen der Gemeinschaft nicht bindend sein.

    (8) Der Abschluss des Übereinkommens, der gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens Voraussetzung für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Protokoll ist, wurde mit dem Ratsbeschluss (.../.../EG) vom ... [13] im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    [13] ABl. [...] vom [...], S.

    (9) Die sonstigen Bedingungen für das Hinterlegen der Genehmigungsurkunde durch die Gemeinschaft nach Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens und Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls sind erfuellt.

    (10) Es empfiehlt sich, das Protokoll zu genehmigen, damit die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragspartei werden kann.

    (11) Die Gemeinschaft muss gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls "Schleusung" zusammen mit der Genehmigungsurkunde eine Erklärung über den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten hinterlegen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dessen Wortlaut in Anhang I wiedergegeben ist, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Die Urkunde der Gemeinschaft zur förmlichen Bestätigung enthält eine in Anhang II wiedergegebene Erklärung zu den Zuständigkeiten nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Urkunde zur förmlichen Bestätigung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu hinterlegen.

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHÄNGE

    ANHANG I enthält den Wortlaut des Protokolls.

    ANHANG II

    ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT IN BEZUG AUF DIE DURCH DAS ZUSATZPROTOKOLL GEGEN DIE SCHLEUSUNG VON MIGRANTEN AUF DEM LAND-, LUFT- UND SEEWEG ZUM ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN GEGEN DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ORGANISIERTE KRIMINALITÄT ERFASSTEN ANGELEGENHEITEN

    Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.

    Das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg gilt in Bezug auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Befugnisse für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere von Artikel 299 und der Protokolle im Anhang zum Vertrag.

    Gemäß Artikel 1 [Artikel 3] des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [werden] [werden] die Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, für das Vereinigte Königreich und Irland im Rahmen der Gemeinschaft [ ] [nicht] bindend sein. Daher [gilt] [gilt] diese Erklärung [ ] [nicht] für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands.

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden die Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, für Dänemark im Rahmen der Gemeinschaft nicht bindend sein.

    Gemäß Artikel 299 gilt diese Erklärung auch nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden. Im Einklang mit der oben erwähnten Bestimmung werden in dieser Erklärung die Befugnisse angegeben, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen der Verträge in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben. Der Umfang und die Ausübung dieser Gemeinschafts befugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.

    Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass sie Zuständigkeiten in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten besitzt; so legt sie Normen und Verfahren für die Durchführung von Personenkontrollen an diesen Grenzen sowie Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten fest. Die Gemeinschaft ist außerdem zuständig für einwanderungspolitische Maßnahmen betreffend die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie für Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts einschließlich der Rückführung illegal aufhältiger Personen. Die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen sind im Schengen-Besitzstand über die Außengrenzen und über Reise- und Ausweisdokumente, der in den Rahmen der Europäischen Gemeinschaft einbezogen wurde, sowie in den Rechtsvorschriften zu seiner Weiter entwicklung enthalten. In diesen Bereichen ist es daher Aufgabe der Gemeinschaft, einschlägige Vorschriften und Regelungen anzunehmen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen einzugehen.

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