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Document 52002PC0604

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    /* KOM/2002/0604 endg. - COD 2001/0107 */

    52002PC0604

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0604 endg. - COD 2001/0107 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    2001/0107 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG

    1. Hintergrund

    Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG (KOM(2001) 241 endgültig.2001/0107 COD) wurde von der Kommission am 11. Mai 2001 verabschiedet und im Amtsblatt C 213 E vom 31. Juli 2001 veröffentlicht.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 18. Oktober 2001 dazu Stellung.

    Der Ausschuss der Regionen gab keine Stellungnahme ab.

    Das Europäische Parlament nahm am 29. November 2001 in erster Lesung dazu Stellung.

    Am 13. Dezember 2001 wurde im Rat eine politische Einigung erzielt; die förmliche Annahme des gemeinsame Standpunkts erfolgte am 15. April 2002.

    Das Europäische Parlament nahm am 26. September 2002 in zweiter Lesung dazu Stellung.

    In der vorliegenden Stellungnahme legt die Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments dar.

    2. Ziel des Kommissionsvorschlags

    Gemäß dem Vorschlag sollten die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Januar 2005 flächendeckend Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg (ppm) in Verkehr bringen. Der Vorschlag sah außerdem vor, dass nach dem 1. Januar 2011 der gesamte in der Gemeinschaft verkaufte Otto- und Dieselkraftstoff einen Schwefelgehalt von maximal 10 mg/kg aufweisen muss, wobei dieser Termin beim Dieselkraftstoff im Rahmen einer Überprüfung, die die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 durchzuführen hat, bestätigt werden sollte. Der Rat hat in seinem gemeinsamen Standpunkt das Datum, ab dem Otto- und Dieselkraftstoffe den genannten Schwefelgrenzwert einhalten müssen, auf den 1. Januar 2009 und das Datum für die Überprüfung des für Dieselkraftstoff geltenden Termins auf den 31. Dezember 2005 vorgezogen.

    3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments

    3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

    Das Europäische Parlament nahm 7 der 13 zur Abstimmung vorgelegten Abänderungen auf seiner Plenarsitzung am 26. September 2002 an. Zwei davon können von der Kommission ganz (Abänderungen 4 und 7) und eine im Grundsatz (Abänderung 12) übernommen werden. Die übrigen vier (Abänderungen 1, 3, 10 und 13) können nicht übernommen werden.

    3.2. In zweiter Lesung vorgeschlagene Abänderungen des Parlaments

    3.2.1. Übernommene Abänderungen

    Die Kommission kann die Abänderungen 4 und 7 übernehmen, nach denen sie im Rahmen eines Ausschussverfahrens Kriterien festzulegen hat, um zu bestimmen, was während der Einführungsphase eine flächendeckende Verfügbarkeit von Otto- und Dieselkraftstoffen mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg darstellt.

    3.2.2. Im Grundsatz übernommene Abänderungen

    Die Kommission kann die Abänderung 12 grundsätzlich übernehmen, die die Notwendigkeit betrifft, das Mischen von Biokraftstoffen und beispielsweise dessen Auswirkungen auf die Flüchtigkeit von Ottokraftstoffen im Rahmen der nächsten Richtlinienüberarbeitung zu untersuchen. Als Folge dieser Überarbeitung kann die Kommission gegebenenfalls eine Änderung der entsprechenden CEN-Normen für Otto- und Dieselkraftstoffe beantragen. Die Kommission kann diese Normen jedoch nicht von sich aus ändern.

    3.2.3. Nicht übernommene Abänderungen

    Die Abänderungen 3, 10 und 13 betreffen die Auffassung des Parlaments, dass der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff für Kompressionszündungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten (landwirtschaftliche Zugmaschinen, Bagger u. ä.) mit dem Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff zur Verwendung in Straßenfahrzeugen in Einklang gebracht werden sollte. Insbesondere die Abänderung 10 sieht vor, dass der höchstzulässige Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff zur Verwendung in mobilen Maschinen und Geräten ab 1. Januar 2005 350 mg/kg betragen und ab 1. Januar 2009 mit dem von Dieselkraftstoff zur Verwendung in Straßenfahrzeugen identisch sein sollte.

    Die Kommission teilt diese Auffassung nicht, da die Arbeiten zur nächsten Stufe der Emissionsgrenzwerte für Kompressionszündungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten noch andauern und auch die Kraftstoffqualität, die zur Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlich sein wird, noch nicht feststeht. Daher wäre es verfrüht, in diesem Bereich die Verwendung von schwefelärmeren Kraftstoffen vorzuschreiben, solange der Zeitplan für die nächste Stufe der Emissionsgrenzwerte noch nicht geklärt ist. Die Kommission übernimmt die Abänderungen 3, 10 und 13 daher nicht.

    Die Abänderung 1 sieht vor, den Erwägungsgrund 8 durch den Zusatz zu ergänzen, dass die Einführung steuerlicher Anreize sowohl für sauberere konventionelle Kraftstoffe als auch für alternative Kraftstoffe unterstützt werden sollte. Die Kommission hält den Zusatz in dieser Richtlinie für unpassend, da diese keine wesentlichen Bestimmungen über steuerliche Anreize enthält. Die Kommission übernimmt diese Abänderung daher nicht.

    4. Schlussfolgerung

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben ausgeführt.

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