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Document 52002PC0577

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2002/0577 endg. - COD 2001/0115 */

ABl. C 71E vom 25.3.2003, pp. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0577

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0577 endg. - COD 2001/0115 */

Amtsblatt Nr. 071 E vom 25/03/2003 S. 0001 - 0002


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2001/0115 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Bisheriges Verfahren

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Parlament [KOM(2001)272 endg. - 2001/0115/COD] [1] gemäß Artikel 280 Absatz 4 EGV // 30. Mai 2001

[1] ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 125.

Stellungnahme des Rechnungshofs [2] // 8. November 2001

[2] ABl. C 14 vom 17.1.2002, S. 1.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung [3] // 29. November 2001

[3] ABl. C 153 E vom 27.6.2002.

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 280 EG-Vertrag befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die auf einen effektiven und gleichwertigen Schutz ihrer finanziellen Interessen in allen Mitgliedstaaten abzielen. Angesichts des erheblichen Schadens, der den Gemeinschaften durch Betrug sowie internationale Wirtschafts - und Finanzkriminalität entsteht, muss das derzeitige Rechtsinstrumentarium verstärkt werden, zumal sich bei der Ratifizierung der im Rahmen von Titel VI EU-Vertrag vereinbarten Instrumente durch die Mitgliedstaaten Verzögerungen ergeben haben. Zwar sind das Übereinkommen von 1995 und die Protokolle von 1996 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nunmehr ratifiziert, so dass sie demnächst endlich in Kraft treten werden, doch ist das Protokoll von 1997 nach wie vor nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie, in die alle Bestimmungen dieser Instrumente übernommen wurden, die die Straftatbestände, die Verantwortlichkeit, die Sanktionen und die Zusammenarbeit mit der Kommission betreffen, hat insbesondere den Vorteil, dass sie den Rückgriff auf die Kontrollmechanismen ermöglicht, die aufgrund des EG-Vertrags eingesetzt werden können, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.

3. Stellungnahme der Kommission zu den vom Parlament angenommenen Änderungen

Von den 20 Änderungen, die das Parlament in erster Lesung angenommen hat (es waren ihm 31 Änderungsanträge unterbreitet worden), kann die Kommission 4 ohne Einschränkung und eine teilweise akzeptieren. Mehrere andere vom Parlament gewünschte Änderungen kann sie wegen des formalen und rechtlichen Ansatzes ihres Vorschlags nicht akzeptieren, da deren politische und rechtliche Beurteilung in einem anderen Rahmen erfolgen sollte.

3.1. Von der Kommission akzeptierte Änderungen

Im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen akzeptiert die Kommission die Änderung Nr. 2, die an das Ziel des neuen Artikels 280 Absatz 4 EG-Vertrag erinnert, sowie die Änderung Nr. 11, die vorsieht, dass der Rechtsakt integrierender Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands wird und somit in die Rechtsvorschriften der Beitrittsländer zu übernehmen ist.

Außerdem kann die Kommission die Änderung Nr. 7 akzeptieren, sofern damit nicht der von ihr vorgeschlagene Erwägungsgrund ersetzt werden soll, sondern ein weiterer Erwägungsgrund eingefügt wird, der auf mögliche "spätere institutionelle Entwicklungen wie die Einrichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Wege einer Änderung des Artikels 280 EGV" verweist. Die Kommission hat bereits der Regierungskonferenz von Nizza einen entsprechenden Vorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft unterbreitet; derzeit läuft zu diesem Projekt eine umfassende Konsultation auf der Grundlage des von der Kommission im Dezember 2001 vorgestellten Grünbuchs.

Ferner ist festzuhalten, dass die Kommission - im Sinne ihrer Ablehnung von Änderung Nr. 1 - die Änderungen 7 und 11 nur dann akzeptieren kann, wenn das Wort "Verordnung" durch "Richtlinie" ersetzt wird.

Schließlich akzeptiert die Kommission auch die Änderung Nr. 27, die vorsieht, dass zumindest für schwere Betrugsfälle Freiheitsstrafen vorzusehen sind, die zu einer Auslieferung führen können. Diese Änderung entspricht dem Wortlaut des Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und ist zudem mit Artikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag vereinbar.

3.2. Änderungen, die teilweise von der Kommission akzeptiert werden

Bei der Änderung Nr. 3 kann die Kommission den ersten Satz dieses neuen Erwägungsgrunds akzeptieren, in dem bekräftigt wird, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu ihren wesentlichen Interessen gehören. Den zweiten Satz hingegen kann sie nicht akzeptieren, da der Schutz der finanziellen Interessen nicht ausschliesslich eine Materie des Gemeinschaftsrechts ist.

3.3 Von der Kommission nicht akzeptierte Änderungen

Die Änderungen 1, 4, 28, 29 und 30 sind mit dem zweiten Satz von Artikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag nicht vereinbar, der besagt, dass "die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege" von den Maßnahmen nach diesem Artikel unberührt bleiben.

Die mit der Änderung Nr. 12 eingeführte Präzisierung ist nicht nur überfluessig, sie würde auch die Definition des Begriffs "nationaler Beamter" im Vergleich zur ursprünglich vorschlagenen Fassung einengen, was nicht hingenommen werden kann.

Die Änderungen 13, 15 und 19 im Zusammenhang mit der Definition des Betrugs können nicht akzeptiert werden, insbesondere weil sie den Betrugstatbestand zu stark ausdehnen und dadurch Vortaten erfassen würden, die bereits hinreichend durch Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags erfasst sind.

Die Änderungen 14, 16 und 17 im Zusammenhang mit neuen Tatbeständen können insofern nicht akzeptiert werden, als sie nicht dem Ansatz und dem Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie entsprechen.

Schließlich kann die Kommission auch nicht die Änderungen 5, 6 und 31 im Zusammenhang mit dem Status des Europäischen Betrugsbekämpfungsamtes (OLAF) akzeptieren, und zwar bereits aus dem einfachen Grund, dass sie keinen direkten Bezug zum Ziel des Richtlinienvorschlags aufweisen.

3.4. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

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