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Document 52002PC0458

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2002/0458 endg. - COD 2000/0336 */

52002PC0458

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2002/0458 endg. - COD 2000/0336 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2000/0336 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag hat die Kommission ihre Stellungnahme zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung abzugeben.

Die Kommission gibt nachstehend ihre Stellungnahme zu den vier vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen ab.

1. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das 18. Dezember 2000

Europäische Parlament (KOM(2000) 840 endgültig

- 2000/0336(COD)) gemäß Artikel 251 EG-Vertrag

Veröffentlichung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags: 26. Juni 2001

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 11. Juli 2001

Stellungnahme des Europäischen Parlament in erster Lesung 2. Oktober 2001

Annahme der politischen Einigung 29. Oktober 2001

Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 25. März 2002

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung 2. Juli 2002

2. Ziel des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs der derzeitigen Richtlinie 97/68/EG über Emissionen von Verbrennungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte auf kleinere Fremdzündungsmotoren (Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenschneider, Rasentrimmer, Pumpen, Generatoren usw.). Weltweit werden jährlich rund 25 Millionen dieser Motoren hergestellt, und sie machen 10-15% der Gesamtemissionen fluechtiger organischer Verbindungen in der Gemeinschaft aus. Diese Änderung wird zum Erreichen von Luftqualitätszielen, insbesondere betreffend bodennahes Ozon beitragen.

Die wichtigsten Bestandteile des Vorschlags sind:

* Zwei Stufen von Grenzwerten, die ab dem Datum, das 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie liegt (Stufe I) bzw. 2004-2010 je nach Motorklasse anzuwenden sind (Stufe II)

* Ein Mittelwertbildungs- und Ansparsystem sowie eine besondere Vereinbarungen für Hersteller von Kleinserien und kleineren Motortypen, um eine weltweite Angleichung zu erreichen.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

Das Parlament hat vier der fünf vorgelegten Abänderungen angenommen (1, 3, 4 und 5). Die Kommission kann sie alle akzeptieren.

Abänderung 1 betrifft die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Motoren zu kennzeichnen, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass diese Motoren die Grenzwerte der Stufe II bereits erfuellen, bevor sie verbindlich in Kraft treten. Abänderung 3 präzisiert den Text betreffend die Umsetzung der Grenzwerte für Motoren mit konstanter Drehzahl. Die Abänderungen 4 und 5 enthalten zeitlich begrenzte Ausnahmen für einige Motortypen und gleichzeitig das Mandat für die Kommission, diese Frist zu verlängern, falls dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

4. Schlussfolgerung

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend erläutert.

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