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Document 52001PC0110

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (KOM(2001) 110 endg. — 2001/0058(CNS))

    ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 197–198 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0110

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (KOM(2001) 110 endg. — 2001/0058(CNS))

    Amtsblatt Nr. C 180 E vom 26/06/2001 S. 0197 - 0198


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurde im Jahr 2000 eine Gemeinschaftsunterstützung für insgesamt rund 80 Maßnahmen gewährt, die von der Kommission nach Stellungnahme des hierfür vorgesehenen Verwaltungsausschusses genehmigt wurden. Die Gesamtkosten der genehmigten Maßnahmen betragen 2,9 Mrd. EUR; die Unterstützung aus dem ISPA beläuft sich auf 1,9 Mrd. EUR, von denen etwas über 1 Mrd. EUR im Rahmen des Haushaltsplans 2000 gebunden wurden. Die im Jahr 2000 vorgenommenen Mittelbindungen sind gleichmäßig auf die beiden betroffenen Bereiche - Verkehrs- und Umweltinfrastruktur - verteilt.

    2. Gemäß der ISPA-Verordnung des Rates kommen für eine Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen dieses Instruments nur Maßnahmen in Betracht, die groß genug angelegt sind, um sich in nachhaltiger Weise auf den Umweltschutz oder die Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturnetze auszuwirken. Bei der Beurteilung der von den begünstigten Ländern eingereichten Finanzierungsanträge hat die Kommission die Erfahrung gemacht, dass es diesen Ländern häufig Probleme bereitet, diese Maßnamen ausschließlich aus ihren derzeit verfügbaren öffentlichen Mitteln zu kofinanzieren. Um eine größtmögliche wirtschaftliche Wirkung des ISPA in den begünstigten Ländern zu gewährleisten, muss daher ein möglichst hoher Kofinanzierungsbeitrag der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitute (EBWE, Weltbank, NIB, NEFCO usw.) sowie gegebenenfalls des privaten Sektors erreicht werden. So konnten über das ISPA im Jahr 2000 Kofinanzierungsmittel von internationalen Instituten in Höhe von etwa 40% der Kosten der genehmigten Maßnahmen mobilisiert werden, so dass eine "Hebelwirkung" von etwa 25% erzielt wurde.

    3. Die Entwicklung der finanziellen Beiträge seitens internationaler Finanzinstitute oder des privaten Sektors ist im Übrigen einer der Aspekte, der bei der aus dem ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung, so wie sie sich aus der Ratsverordnung ergibt, berücksichtigt werden muss. Durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit den anderen Finanzierungsquellen will die Kommission die Mittel, die in den von der Heranführungshilfe betroffenen Sektoren verwendet werden, erhöhen, die Finanzierungspakete für die Maßnahmen verbessern und die finanzielle Hebelwirkung des ISPA in den kommenden Jahren verstärken.

    4. Indes hat sich gezeigt, dass es bei der Realisierung dieser Kofinanzierungen Probleme gibt, da die ISPA-Verordnung des Rates keine spezifischen Bestimmungen enthält, die eine Abweichung von der Regel gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ermöglichen würden. Nach dieser den Bereich der Außenhilfe betreffenden Bestimmung steht die Beteiligung an Ausschreibungen für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge nur natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der im Rahmen des ISPA begünstigten Länder offen.

    5. Da die internationalen Finanzinstitute bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter Umständen andere Regeln beachten müssen als diejenigen, die in der Haushaltsordnung vorgesehen sind, bildet die Anwendung von Artikel 114 Absatz 1 in manchen Fällen ein unüberwindliches Hindernis, dessentwegen Maßnahmen, die

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    für eine finanzielle Unterstützung aus dem ISPA in Betracht kommen, nicht durch

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    diese Istitute kofinanziert werden können. Zwar kann gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Beteiligung von Staatsangehörigen dritter Staaten an den Ausschreibungen beschlossen werden, doch ist diese Abweichung von Absatz 1 nur unter den beiden Bedingungen möglich, dass zum einen in den Basisrechtsakten (in diesem Fall in der ISPA-Verordnung des Rates) spezifische Bestimmungen vorgesehen sind und zum anderen diese Bestimmungen mit den einschlägigen Genehmigungsverfahren im Einklang stehen.

    6. Angesichts dieser Umstände und um den begünstigten Ländern den Zugang zu den Mitteln, die von den internationalen Finanzinstituten oder dem privaten Sektor für sie bereitgestellt werden könnten, zu erleichtern, wird vorgeschlagen, in die ISPA-Verordnung spezifische Bestimmungen aufzunehmen, die eine Abweichung von den Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Titel IX der Haushaltsordnung ermöglichen. Außerdem wird vorgeschlagen, für diese neuen Bestimmungen der ISPA-Verordnung den Wortlaut der in der Phare-Verordnung bereits enthaltenen Bestimmungen zu übernehmen. Die Kommission könnte dann aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen, die für die Durchführung einer aus dem ISPA unterstützten Maßnahme erforderlich sind, ausnahmsweise und nach Prüfung jedes Einzelfalls die Begünstigten ermächtigen, Staatsangehörigen von Drittländern die Teilnahme an der Gesamtheit oder einem Teil der Ausschreibungen zu ermöglichen.

    7. Wird eine Maßnahme von Finanzinstituten kofinanziert, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge eigene Regeln (statt denen von Titel IX der Haushaltsordnung) anwenden, so sind die von diesen Instituten getragenen Ausgaben bei den "förderfähigen Gesamtausgaben im Rahmen des ISPA" mitzuberücksichtigen. Nimmt die Kommission nämlich diesen Finanzierungsanteil in das Verzeichnis der genehmigten Kosten auf, so muss dieser als Ergänzung zur ISPA-Unterstützung verwendet und somit bei der Berechnung der im Rahmen des ISPA förderfähigen Ausgaben mitberücksichtigt werden können. Diese neue Definition der förderfähigen Ausgaben lässt die Gültigkeit der Bestimmungen von Titel IX der Haushaltsordnung für die Durchführung desjenigen Teils der Maßnahme, dessen Kosten direkt vom ISPA getragen werden, unberührt.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Aus dem ISPA unterstützte Maßnahme

    Finanzierung durch ein internationales Finanzinstitut

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Finanzierung aus dem ISPA

    Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beiliegenden Verordnungsvorschlag anzunehmen.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (von der Kommission vorgelegt)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. L ... vom ......, S. ..

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C ... vom ......, S. ..

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C ... vom ......, S. ..

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

    [4] ABl. C ... vom ......, S. ..

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die ersten Maßnahmen, die im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates [5] eingerichteten strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt eine Gemeinschaftsunterstützung erhalten, wurden ab dem Jahr 2000 von der Kommission beurteilt und genehmigt.

    [5] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

    (2) Angesichts der Erfahrungen, die in der Zwischenzeit bei der Beurteilung und Genehmigung der im Rahmen des ISPA zu finanzierenden Maßnahmen gewonnen wurden, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 geändert werden.

    (3) Die Kofinanzierung der Maßnahmen, insbesondere die Kofinanzierung mit internationalen Finanzinstituten, sowie die Verwendung privater Finanzierungsmittel sind für die Funktionsweise des ISPA von wesentlicher Bedeutung. In manchen Fällen ist der Zugang zu anderen Finanzierungsquellen als der Gemeinschaftsunterstützung unverzichtbar, damit die begünstigten Länder die Kofinanzierung von Maßnahmen sicherstellen können, die den Förderbedingungen und den Zielen des ISPA in vollem Umfang entsprechen.

    (4) Um gemeinsame Kofinanzierungen mit internationalen Finanzinstituten und/oder privaten Finanzierungsquellen zu ermöglichen oder zu erleichtern, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, nach Prüfung jedes Einzelfalls von den allgemeinen Bestimmungen für die Teilnahme an die im Rahmen des ISPA kofinanzierten Ausschreibungen sowie Bau- und Lieferaufträgen abzuweichen.

    (5) Nach Artikel 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [6] kann in besonders begründeten Ausnahmefällen gemäß den spezifischen Vorschriften der für den Bereich der Zusam menarbeit geltenden Basisrechtsakte entsprechend den einschlägigen Genehmigungsverfahren eine Beteiligung von Staatsangehörigen dritter Staaten an den Ausschreibungen beschlossen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 ist ein solcher Basisrechtsakt.

    [6] ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

    (6) Es empfiehlt sich diesbezüglich die Anlehnung an einige Bestimmungen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa [7] errichteten Programms PHARE gelten.

    [7] ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

    (7) Der Begriff der förderfähigen Ausgaben muss präzisiert werden, um die Kofinanzierung der ISPA-Maßnahmen durch andere ausländische Finanzierungsquellen zu ermöglichen.

    (8) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 sollten darüber hinaus im Hinblick auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] angepasst werden.

    [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9) Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag nur in Artikel 308 vorgesehen.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Folgender Artikel 6a wird eingefügt.

    "Artikel 6a

    Beteiligung an Auftragsvergaben

    1. Im Falle von Maßnahmen, bei denen die Gemeinschaft die einzige ausländische Finanzierungsquelle ist, steht die Teilnahme an Ausschreibungen sowie Bau- und Lieferaufträgen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten sowie der in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Länder zu gleichen Bedingungen offen.

    2. Absatz 1 gilt auch für die Kofinanzierungen.

    Bei Kofinanzierungen kann jedoch die Teilnahme von Drittländern an den Ausschreibungen sowie Bau- und Lieferaufträgen von der Kommission nach einer Prüfung jedes einzelnen Falls genehmigt werden."

    2. In Artikel 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    "8. Im Falle der Kofinanzierung einer Maßnahme durch internationale Finanz institute können für die Berechnung der förderfähigen Gesamtausgaben für die Maßnahme diejenigen Ausgaben berücksichtigt werden, die den Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Absatz 7 entsprechen, jedoch nach den Verfahren anderer ausländischer Finanzierungsquellen als der Gemeinschaftsunterstützung getätigt und von diesen Finanzinstituten getragen werden."

    3. In Artikel 14 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    "1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden "Ausschuss" genannt). Die Europäische Zentralbank entsendet einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

    3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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