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Document 52000PC0407

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

    /* KOM/2000/0407 endg. - COD 2000/0187 */

    ABl. C 365E vom 19.12.2000, p. 256–261 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0407

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2000/0407 endg. - COD 2000/0187 */

    Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0256 - 0261


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

    (Von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einführung

    Zweck

    Mit diesem Vorschlag für eine Entscheidung wird bezweckt, die harmonisierte Ver fügbarkeit und die effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu gewährleisten, wo dies zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik in Bereichen wie Kommunika tion, Verkehr, Rundfunk und Forschung und Entwicklung (FuE) erforderlich ist.

    Innerhalb des institutionellen Rahmens für die Funkfrequenzverwaltung sollte sowohl den Interessen der Gemeinschaft als auch den Bedürfnissen der Unternehmen und Nutzer in der EU besser Rechnung getragen werden. Dies ist angesichts der Tatsache erforderlich, daß das Ausmaß der Verfügbarkeit, Genehmigung und Nutzung von Funkfrequenzen wesentliche politische Auswirkungen auf die in der Gemeinschaft erfolgende Einführung und Bereitstellung gesamteuropäischer Kommunikationsdienste, auf GALILEO (satellitengestützte Funknavigation), Flugsicherungsdienste, Digitalfernsehen und -radio und Erdbeobachtungsdienste hat.

    Grundlage

    Der Vorschlag bezieht die Erfahrungen ein, die mit Entscheidungen der Gemeinschaft in den Bereichen der satellitengestützten persönlichen Kommunika tionsdienste (S-PCS) und des universellen Mobilkommunikations systems (UMTS) gemacht wurden. Durch diese Entscheidungen wurde eine politische Einigung darüber getroffen, welche politischen Ziele in diesen Bereichen angestrebt werden sollten; Rechtsvorschriften erlauben die Harmonisierung des Frequenzspektrums dieser Kommunikationssysteme durch die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) und gewährleisten die Umsetzung der beschlossenen Harmonisierungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten.

    Die öffentliche Anhörung zum Grünbuch über die Frequenzpolitik in der Gemeinschaft hat gezeigt, daß unterstützt wird, bestimmte Fragen der Frequenzpolitik auf der Ebene der Gemeinschaft zu behandeln, einen Rahmen für die harmonisierte Nutzung des Frequenzspektrums zur Durchführung der gemeinschaft lichen Politik zu schaffen, sofern den gegenwärtigen institutionalisierten Verfahren für die Frequenzverwaltung Rechnung getragen wird, und die Interessen der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu wahren.

    Derzeit wird die Harmonisierung der Frequenznutzung auf weltweiter Ebene im Rahmen der Internationalen Fernmelde-Union (ITU mit 189 Mitgliedsländern) und deren Weltfunkkonferenzen (WRC) vorgenommen und auf europäischer Ebene in der CEPT (mit 43 Mitgliedsländern). Angesichts der Globalisierung der Funkmärkte sollte eine Harmonisierung auf möglichst hoher Ebene Größenersparnisse (d.h. niedrigere Kosten für Geräte) und eine europa- und weltweite Verfügbarkeit von Diensten (d.h. internationales Roaming) ermöglichen, da die Harmonisierungs bestrebungen über die Grenzen der Gemeinschaft hinausgehen werden.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Tätigkeiten von ITU/WRC, CEPT und Mitgliedstaaten bei der Frequenzverwaltung nicht ersetzt, sondern ergänzt werden. Die Tätigkeiten der Frequenzverwaltung sind sehr technischer Art und werden am besten so marktnah wie möglich durchgeführt (gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit). Es ist jedoch nötig, die Tätigkeiten im Bereich der Frequenzverwaltung durch politische Gespräche über die Notwendigkeit gemeinsamer Ziele hinsichtlich der Harmonisierung der Frequenznutzung in relevanten Bereichen zu ergänzen. Ist eine Harmonisierung erforderlich, sind auch Rechtssicherheit und geeignete Verfahren nötig, um der CEPT Aufträge für die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Frequenzharmonisierung in Europa und entsprechender Vorschläge für ITU/WRC erteilen zu können. Rechtssicherheit ist ebenfalls erforderlich, um die Durchführung vereinbarter Harmonisierungsmaß nahmen durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    Geltungsbereich

    Wirtschaftliche, technische und regulatorische Entwicklungen im Bereich der Funkkommunikation haben zu einer stark zunehmenden Nachfrage nach Frequenzen geführt, besonders im Kommunikationsbereich, in dem Frequenzen zur Schaffung der Informationsgesellschaft benötigt werden. Mehrere Gemeinschaftsmaßnahmen wurden bereits angenommen, um die Verfügbarkeit von Frequenzen für den Kommunikationsbereich sicherzustellen.

    Bislang war der Frequenzbedarf, der sich aus anderen Politikbereichen der Gemeinschaft ergibt (wie terrestrischer und satellitengestützter Fernseh- und Ton rundfunk, Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr, Ortung, Navigation und Präzisionszeitgebung, Erdbeobachtung und Radioastronomie), nicht Gegenstand von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Der vorliegende Vorschlag soll die nötige politische und rechtliche Grundlage schaffen, mit der sichergestellt wird, daß Funkfrequenzen zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik in allen diesen Bereichen jetzt und in Zukunft verfügbar sind.

    2. Ziele

    Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Schaffung eines politischen und rechtlichen Rahmens in der Gemeinschaft, innerhalb dessen die Harmonisierung der Frequenz nutzung in den Politikbereichen Kommunikation, Rundfunk, Verkehr und FuE, die für die Erreichung der politischen Ziele der Gemeinschaft von Belang sind, erreicht werden kann, wobei die Erfahrung und das Fachwissen von CEPT und ITU/WRC umfassend genutzt werden.

    Die wesentlichen Einzelziele des Vorschlags sind folgende:

    -Schaffung eines politischen Gremiums, das auf technische, marktliche und regulatorische Entwicklungen im Bereich der Funkkommunikation reagiert und die Konsultation aller einschlägigen Kreise von Funkfrequenznutzern erlaubt. Dieses politische Gremium, die Hochrangige Gruppe für Frequenzpolitik mit Vertretern der Mitgliedstaaten, soll die Kommission hinsichtlich der Notwendig keit einer Harmonisierung der Frequenznutzung in den betreffenden Politikbe reichen der Gemeinschaft beraten. Außer zu Fragen der Frequenz zuweisung wird das politische Gremium auch zum Meinungsaustausch bezüglich der Zuteilung von Frequenzen aufgefordert sein, d.h. der Frage, wie die Frequenzen am besten innerhalb verschiedener Nutzerkreise und Länder und zwischen diesen aufgeteilt werden.

    -Schaffung eines Rechtsrahmens für eine gegebenenfalls erforderliche Harmonisie rung der Frequenznutzung. Dies wird es der Kommission ermöglichen, der CEPT mit Unterstützung des Frequenzausschusses Aufträge auf der Grundlage der Beratung durch das politische Gremium zu erteilen und gegebenenfalls rechtlich sicherzustellen, daß die von der CEPT nach ihrer Beauftragung durch die Kommission erarbeiteten Lösungen umgesetzt werden.

    -Sicherstellung der Bereitstellung koordinierter und aktueller Informationen über Nutzung und Verfügbarkeit von Funkfrequenzen in der EG.

    -Sicherstellung, daß entsprechende gemeinschaftliche und europäische Stand punkte im Hinblick auf internationale Verhandlungen über Frequenzen (z.B. ITU/WRC) erarbeitet werden, in denen es um Fragen geht, die Gegenstand der Gemeinschaftspolitik sind.

    3. Vorgeschlagene Mittel

    Behandlung politischer Fragen im Kontext der Gemeinschaft statt in Drittgremien

    Die ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftspolitik in Bereichen, in denen Funkfrequenzen erforderlich sind, kann gefährdet sein, falls die Verfügbarkeit von Frequenzen nicht umfassend geklärt wurde. Dies kann nicht auf technischer Ebene oder in Gremien geschehen, die außerhalb der Gemeinschaft tätig sind, wie CEPT oder ITU/WRC. Fragen des Frequenzbedarfs und der Frequenzverfügbarkeit sollten dort geklärt werden, wo Vereinbarungen über die Gemeinschaftspolitik getroffen werden, so daß harmonisierte Frequenzen für die betreffenden Bereiche der Gemein schaftspolitik zur Verfügung stehen.

    Ø Mit dem vorliegenden Vorschlag soll sichergestellt werden, daß der Frequenzbedarf für die Gemeinschaftspolitik berücksichtigt wird.

    Ausgleich des Frequenzbedarfs verschiedener Bereiche auf der Grundlage umfassender Information

    Angesichts des steigenden Bedarfs an Funkfrequenzen nimmt die Möglichkeit von Konflikten bei Frequenzknappheit zu. Zur Zeit gibt es kein politisches Gremium, innerhalb dessen die Anforderungen der verschiedenen Politikbereiche angemessen erörtert und auf der Grundlage umfassender wirtschaftlicher, technischer und gesell schaftlicher Daten zum Ausgleich gebracht werden können. Manche kommerziellen Frequenznutzerkreise versuchen, die Verfügbarkeit von Frequenzen in den maß gebenden technischen Gremien von CEPT und ITU/WRC sicherzustellen, was zuweilen auf Kosten der nichtkommerziellen Nutzerkreise geht, die in diesen Gremien weniger stark vertreten sind. Diese Situation macht Entscheidungen politischer Art nötig, um einen ordnungsgemäßen Ausgleich herbeizuführen, wenn kommerzielle und nichtkommerzielle Interessen beim Zugang zu denselben Frequenzbereichen und deren Nutzung miteinander im Wettbewerb stehen.

    Ø Der Vorschlag soll sicherstellen, daß der Frequenzbedarf der verschiedenen Bereiche der Gemeinschaftspolitik ordnungsgemäß zum Ausgleich gebracht wird, damit bei der Vergabe knapper Ressourcen begründbare Auswahlkriterien angewendet werden.

    Eine Rahmenentscheidung statt Maßnahmen für bestimmte Bereiche

    Wo nötig, kann und wurde die Frequenznutzung für Gemeinschaftspolitikbereiche auf der Grundlage von Entscheidungen harmonisiert, die jeweils für einen bestimmten Bereich galten. Dies hat jedoch eine Reihe von Nachteilen, wovon am schwersten wiegt, daß damit ein schwerfälliges und langwieriges institutionelles Verfahren verbunden ist, was die Einführung neuer Techniken und Dienste verzögern kann. Mit diesem Vorschlag für eine Entscheidung soll eine Einigung über allgemeine Ziele, d.h. die Harmonisierung der Frequenznutzung, sowie über die anzuwendenden Verfahren, die für alle betreffenden Bereiche der Gemeinschafts politik gelten würden, erreicht werden.

    Ø Der vorliegende Vorschlag würde sicherstellen, daß die Harmonisierung der Frequenz nutzung nach vereinbarten Verfahren erfolgt.

    Sicherstellung der Verfügbarkeit von Informationen über die Frequenznutzung

    Bei den Arbeiten der Hochrangigen Gruppe zur Frequenzpolitik wird die Verfügbar keit von Informationen über die Frequenznutzung für die Beantwortung der Frage ausschlaggebend sein, wo eine Harmonisierung der Frequenznutzung erforderlich ist.

    Ø Wesentliche Informationen über die Frequenznutzung sollten daher von den Mitglied staaten in einem einheitlichen Gemeinschaftsformat bereitgestellt werden.

    Verbindliche Umsetzung statt freiwilliger Selbstverpflichtungen

    Angesichts der Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im internationalen Handel und damit Maßnahmen zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen Wirkung zeigen, sollten diese Maßnahmen auf angemessene Weise umgesetzt werden. Zur Zeit wird dieses Ziel nur teilweise durch Maßnahmen der CEPT erreicht, deren 43 Mitgliedsländer (einschließlich der EU-Mitgliedstaaten) dazu aufgerufen werden, sie auf freiwilliger Basis umzusetzen. Dies gibt potentiellen Investoren keine ausreichende Sicherheit. Wenn sich die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Harmonisierung der Frequenznutzung für einen bestimmten Zweck einigen, sollten sie auch die erforderlichen Schritte zur Umsetzung einer solchen Einigung gemäß den Bestimmungen der Entscheidung treffen.

    Ø Wo eine politische Einigung darüber erzielt wird, die zur Durchführung der entsprechen den Gemeinschaftspolitik erforderliche Frequenznutzung zu harmonisieren, sollten Rechtsvorschriften gewährleisten, daß die Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten entsprechend umgesetzt werden.

    Gemeinsame statt nationaler Standpunkte in internationalen Verhandlungen

    Entscheidungen über die Verfügbarkeit von Frequenzen wirken sich auf den Handel aus, und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben in der WTO eine Reihe von Verpflichtungen hinsichtlich der Frequenzpolitik übernommen. In Fragen der Frequenzverwaltung, für die ausschließlich die Gemeinschaft zuständig ist, kann nur sie außenpolitische Verpflichtungen in internationalen Foren eingehen, die für die Frequenzverwaltung zuständig sind. Dies gilt beispielsweise für die Inter nationale Fernmeldeunion, bei der die Kommission zu verhandeln befugt ist.

    Trotz ihrer Rolle in Handelsfragen ist die Gemeinschaft nicht unmittelbar an internationalen Verhandlungen über die Frequenzverwaltung beteiligt. Daher werden die Standpunkte der Mitgliedstaaten zur Verfügbarkeit von Frequenzen im Hinblick auf internationale Verhandlungen nicht systematisch koordiniert. Die Gemeinschaft sollte sicherstellen, daß vor solchen Verhandlungen gemeinsame Standpunkte im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele festgelegt werden. Falls die Gemeinschaft nach den Regelungen dieser internationalen Foren ihren Standpunkt nicht darlegen kann, sollte dies die Ratspräsidentschaft übernehmen.

    Ø Der Vorschlag soll gewährleisten, daß gegebenenfalls einheitliche Gemeinschafts standpunkte für internationale Verhandlungen über Funkfrequenzen vereinbart werden, um die Interessen der Gemeinschaft im internationalen Rahmen zu wahren.

    4. Erläuterung der vorgeschlagenen Artikel

    Artikel 1 - Zweck

    Artikel 1 beschreibt den Zweck der Entscheidung, die sich auf alle Arten der Frequenznutzung bezieht - und nicht lediglich auf die Kommunikation - und die Schaffung eines politischen und Rechtsrahmens zum Ziel hat, damit die harmonisierte Verfügbarkeit und wirksame Nutzung von Funkfrequenzen gewähr leistet ist, wo dies zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik erforderlich ist, und die einen Ausgleich zwischen verschiedenen Arten der Frequenznutzung, die sich auf die Gemeinschaftspolitik auswirken, herbeiführen soll. Außerdem soll sie die koordinierte und zeitnahe Bereitstellung von Informationen zur Nutzung und Verfüg barkeit von Frequenzen in der Gemeinschaft sicherstellen und die Interessen der Gemeinschaft auf internationaler Ebene wahren, wo sich die Frequenznutzung auf die Gemeinschaftspolitik auswirkt.

    Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 2 definiert die Begriffe Funkfrequenzspektrum, Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen.

    Artikel 3 - Hochrangige Gruppe für Funkfrequenzpolitik

    Mit Artikel 3 wird die Hochrangige Gruppe für Frequenzpolitik eingerichtet, der hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten angehören werden und die Frequenznutzerkreise konsultieren kann.

    Artikel 4 - Funktion der Hochrangigen Gruppe für die Frequenzpolitik

    Artikel 4 legt die Funktion der Gruppe fest, die im Hinblick auf die Erreichung der gemeinschaftspolitischen Ziele zur Erarbeitung einer allgemeinen, bereichsüber greifenden Frequenzpolitik beitragen soll.

    Artikel 5 - Ausschuß

    Mit Artikel 5 wird als Teil der Schaffung eines Rechtsrahmens für die Harmonisierung der Frequenznutzung ein Frequenzausschuß zur Unterstützung der Kommission eingesetzt.

    Artikel 6 - Harmonisierungsmaßnahmen

    Artikel 6 bestimmt den Rechtsrahmen, der die wirksame Durchführung der Harmoni sierungsmaßnahmen in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Leitlinien der Gruppe sicherstellen wird. Dazu gehört die Möglichkeit, daß die Kommission der CEPT Harmonisierungsaufträge erteilt und die Ergebnisse dieser Aufträge für die Mitgliedstaaten verbindlich macht oder Alternativmaß nahmen ergreift, falls die CEPT zu keinen annehmbaren Ergebnissen kommt.

    Artikel 7 - Verfügbarkeit von Informationen über die Zuweisung und Zuteilung des Frequenzspektrums

    Artikel 7 schreibt den Mitgliedstaaten vor, Informationen über die Verfügbarkeit und Nutzung von Frequenzen in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar zu machen. Im Anhang der Entscheidung werden die Informationen genauer spezifiziert. Die einheitliche Darstellung der Informationen wird ebenfalls vorgeschrieben.

    Artikel 8 - Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen

    Artikel 8 beschreibt die Rolle für die Kommission und die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen, in denen Frequenzpolitik und -angelegenheiten als Hauptgegenstand oder als Teil weiterer Verhandlungen diskutiert werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Standpunkte in internationalen Verhandlungen zu koordinieren, um die mit dieser Entscheidung verfolgten Ziele zu erreichen.

    Artikel 9 - Notifizierung

    Artikel 9 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Erfuellung ihrer sich aus der Entscheidung ergebenden Verpflichtungen zu prüfen.

    Artikel 10 - Vertraulichkeit

    Artikel 10 erlegt für bestimmte Fälle Vertraulichkeitspflichten auf.

    Artikel 11 - Bericht

    Artikel 11 schreibt der Kommission vor, dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Durchführung der Entscheidung vorzulegen.

    Artikel 12 - Durchführung

    Artikel 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    Artikel 13 - Inkrafttreten

    Artikel 13 legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung fest.

    Artikel 14 - Adressaten

    Artikel 14 bestimmt die Mitgliedstaaten als Adressaten der Entscheidung.

    2000/0187 (COD)

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C ... vom..., S.....

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C ... vom..., S.....

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

    [3] ABl. C ... vom..., S.....

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

    [4] ABl. C ... vom..., S.....

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission legte am 10. November 1999 eine Mitteilung [5] an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen mit Vorschlägen zu den nächsten Schritten im Bereich der Frequenzpolitik vor, die auf den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch zur Frequenzpolitik in Verbindung mit Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche wie Telekommunikation, Rundfunk, Verkehr und FuE [6] basierten. Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Parlament in einer Entschließung vom 18. Mai 2000 [7] unterstützt. In dieser Mitteilung wurde hervorgehoben, daß Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, um einen harmonisierten und ausgeglichenen Ansatz bei der Nutzung des Frequenzspektrums in der Gemeinschaft zu erreichen, damit den gemeinschaftlichen Grundsätzen des Binnenmarkts Rechnung getragen wird und die Interessen der Gemeinschaft auf internationaler Ebene gewahrt werden.

    [5] KOM(1999) 538.

    [6] KOM(98) 596.

    [7] A5-0122/2000.

    (2) Wo dies erforderlich ist, müssen politische Prinzipien für die Nutzung des Frequenz spektrums auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der gemeinschaftlichen Politik festgelegt werden, insbesondere in den Bereichen Kommunikation, Rundfunk, Verkehr und Forschung, die allesamt in unter schiedlichem Ausmaß Funkfrequenzen erfordern, wobei ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit der Bürger aufrechtzuerhalten ist. Die Nutzung des Frequenz spektrums muß unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Gemeinschaftsebene koordiniert und harmonisiert werden, wo dies nötig ist, um diese Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. Die gemeinschaftliche Koordinierung und Harmonisierung kann in bestimmten Fällen auch dazu beitragen, eine Harmonisierung und Koordinie rung der Frequenznutzung weltweit zu erreichen. Gleichzeitig kann geeignete technische Unterstützung auf nationaler Ebene geleistet werden.

    (3) Die Frequenzpolitik darf nicht nur auf technischen Parametern beruhen, sondern muß auch wirtschaftliche, politische, kulturelle, gesundheitliche und soziale Überlegungen berücksichtigen. Der immer akuter werdende Mangel an verfügbaren Funkfrequenzen kann zu vermehrten Konflikten zwischen verschiedenen Gruppen von Frequenz nutzern in Bereichen wie Kommunikation, Rundfunk, Verkehr, Polizei, Militär und Wissenschaft führen. Daher muß die Frequenzpolitik alle Bereiche berücksichtigen und deren jeweilige Bedürfnisse miteinander in Einklang bringen. Diese Entscheidung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die notwendigen Einschränkungen vorzunehmen.

    (4) Zur Festlegung allgemeiner politischer Ziele hinsichtlich der Frequenznutzung sollte ein geeignetes Konsultationsgremium geschaffen werden, das unter der Leitung des Mitgliedstaates, der die Ratspräsidentschaft innehat, hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten zusammenbringt, die für verschiedene Bereiche zuständig sind, in denen Funkfrequenzen genutzt werden oder die von deren Nutzung betroffen sind, wie Kommunikation, Rundfunk, audiovisueller Sektor, Verkehr, Forschung und Entwicklung sowie Sicherheitspolitik, Landesverteidigung und Polizei, die mittelbar betroffen sein können. Dieses Gremium wird die Kommission anleitend beraten, sowohl auf eigene Initiative als auch auf Antrag der Kommission, was die Notwendigkeit angeht, die Nutzung des Frequenzspektrums im allgemeinen Umfeld der Gemeinschaftspolitik zu harmonisieren, sowie in Regulierungs- und sonstigen Fragen, die mit der Nutzung des Frequenzspektrums zusammenhängen und sich auf die Politik der Gemeinschaft auswirken, z.B. Verfahren zur Vergabe von Frequenz nutzungsrechten, Verfügbarkeit von Informationen, Verfügbarkeit von Frequenzen, Neuaufteilung von Frequenzbändern, Verlegung von Frequenzen, Bewertung und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie Schutz der menschlichen Gesundheit. Zu diesem Zweck sollte jede nationale Delegation einen koordinierten Standpunkt zu allen Politikaspekten einnehmen, die die Frequenznutzung im jeweiligen Mitgliedstaat bezüglich der in dem Gremium zu behandelnden Fragen betreffen.

    (5) Das Gremium wird die Ansichten der Branche und aller beteiligten Nutzer, sowohl kommerzieller als auch nichtkommerzieller Nutzer, sowie anderer Betroffener in Fragen der technischen, marktwirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen berück sichtigen, die sich auf die Nutzung des Frequenzspektrums auswirken können. Den Frequenznutzern sollte es freistehen, von ihnen für nötig gehaltene Beiträge zu leisten. Das Gremium kann beschließen, bei Bedarf Vertreter der Frequenznutzerkreise auf seinen Sitzungen anzuhören, um die Lage in einem bestimmten Bereich zu erörtern.

    (6) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die aufgrund dieser Entscheidung erzielten Ergebnisse, politische Ziele bezüglich des Frequenzspektrums in der Gemeinschaft sowie geplante künftige Maßnahmen Bericht erstatten. Dies wird es ermöglichen, den politischen Zielen entsprechende politische Unterstützung zukommen zu lassen.

    (7) Zur technischen Verwaltung des Funkfrequenzspektrums gehört auch die Harmoni sierung und Zuweisung des Funkfrequenzspektrums. Eine solche Harmonisierung muß die Erfordernisse der allgemeinen politischen Grundsätze, wie sie auf Gemeinschafts ebene ermittelt wurden, widerspiegeln. Eine koordinierte Einführung von Systemen, die Funkfrequenzen nutzen, in der Gemeinschaft ist von den verschiedenen nationalen Ansätzen bei der Zuteilung und Genehmigung abhängig, auch hinsichtlich der Bepreisung von Frequenzen und der Genehmigungsentgelte. Diese Fragen sollten daher auf Gemeinschaftsebene erörtert und gegebenenfalls harmonisiert werden.

    (8) Dem gemeinschaftlichen Ansatz sollte auch die Zusammenarbeit mit Funkfrequenz experten nationaler Behörden zugute kommen, die für die Verwaltung des Funk frequenzspekrums zuständig sind. Die Erfahrungen mit Verfahren zur Erteilung von Mandaten in verschiedenen Bereichen wie der Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft [8] (S-PCS-Entscheidung), geändert durch die Entscheidung Nr. 1215/2000/EG [9] und der Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft [10] (UMTS-Entscheidung) haben die Notwendigkeit gezeigt, einen dauerhaften, stabilen und einheitlichen Rahmen auf Gemeinschaftsebene zu schaffen, um eine harmonisierte Verfügbarkeit von Funkfrequenzen und eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. Harmonisierungsmaßnahmen müssen aufgrund von Mandaten an nationale Sachverständige, die in entsprechenden Gremien zur Frequenzverwaltung, einschließlich der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (CEPT), tätig sind, getroffen werden. Nötigenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die Ergebnisse solcher Mandate verpflichtend vorzuschreiben und in Fällen, in denen die Ergebnisse der Mandate nicht annehmbar sind, geeignete Alternativmaßnahmen ergreifen können. Dies wird insbesondere die Harmonisierung der Funkfrequenzen ermöglichen, die zur Umsetzung der Richtlinie .../... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...... zur Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste [11] erforderlich ist.

    [8] ABl. L 105 vom 23.4.1997, S. 4.

    [9] ABl. L 139 vom 10.6.2000,S. 1.

    [10] ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1.

    [11] ABl. L ...

    (9) Geeignete Informationen über die gegenwärtige und künftige Planung, Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen sowie Bedingungen für den Zugang zum gesamten Funkfrequenzspektrum und dessen Nutzung sind wesentliche Voraussetzungen für Investitionen und politische Entscheidungen. Dies gilt auch für technische Entwicklungen, die zu neuen Techniken für die Zuweisung und Verwaltung von Frequenzen und Verfahren für deren Zuteilung führen werden. Die Erarbeitung langfristiger strategischer Aspekte erfordert ein gutes Verständnis der Auswirkungen der Art und Weise, in der sich die Technik weiterentwickelt. Solche Informationen müssen daher unbeschadet des Schutzes vertraulicher geschäftlicher und personenbezogener Daten nach der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation [12] in der Gemeinschaft verfügbar gemacht werden. Zur Durchführung einer bereichsübergreifenden Frequenzpolitik müssen Informationen über das gesamte Funkfrequenzspektrum vorliegen. Angesichts des allgemeinen Zwecks der Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft und in Europa müssen solche Informationen auf europäischer Ebene auf benutzerfreundliche Weise zusammengefaßt werden.

    [12] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

    (10) Es ist daher nötig, die bestehenden gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zur Veröffentlichung von Informationen über die Frequenznutzung zu ergänzen. Auf internationaler Ebene schreibt das Referenzdokument zu Regulierungsgrundsätzen, das im Rahmen der Welthandelsorganisation von der Gruppe für Basistelekommunikation ausgehandelt wurde, ebenfalls vor, daß Informationen über den geltenden Status zugewiesener Frequenzbänder öffentlich verfügbar zu machen sind. Die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications [13] (Mobilkommunikationsrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Frequenzzuweisungsplan, einschließlich der Pläne für künftige Frequenzerweiterungen, jährlich zu veröffentlichen oder auf Anfrage zugänglich zu machen, betrifft aber nur mobile und persönliche Kommunikationsdienste. Nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsend einrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität [14] und nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaften [15], geändert durch die Richtlinie 98/48/EG [16], haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Schnittstellen mitzuteilen, zu denen sie Vorschriften erlassen haben, damit die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft werden kann.

    [13] ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59.

    [14] ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

    [15] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    [16] ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

    (11) Die Mobilkommunikationsrichtlinie lag der Annahme einer ersten Reihe von Maßnahmen durch die CEPT zugrunde, wie der Entscheidung des Europäischen Funkausschusses (ERC) (ERC/DEC/(97)01) [17] über die Veröffentlichung nationaler Tabellen mit Funkfrequenzzuweisungen. Es ist notwendig sicherzustellen, daß CEPT-Lösungen den Bedürfnissen der gemeinschaftlichen Politik entsprechen und für sie eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen wird, damit sie in der Gemeinschaft umgesetzt werden können. Zu diesem Zweck müssen besondere Maßnahmen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materieller Art in der Gemeinschaft verabschiedet werden.

    [17] vgl. www.ERO.dk.

    (12) Unternehmen der Gemeinschaft sollten beim Zugang zum Frequenzspektrum in Drittländern gerecht und nichtdiskriminierend behandelt werden. Da der Zugang zum Frequenzspektrum ein Schlüsselfaktor für geschäftliche Entwicklungen und Aktivitäten im öffentlichen Interesse ist, muß auch sichergestellt werden, daß die Anforderungen der Gemeinschaft bezüglich des Funkfrequenzspektrums in der internationalen Planung Berücksichtigung finden.

    (13) Die Umsetzung der gemeinschaftlichen Politik kann eine Koordinierung der Frequenznutzung erforderlich machen, insbesondere die Erbringung von Kommunikationsdiensten einschließlich gemeinschaftsweiter Roaming-Möglich keiten. Bei bestimmten Arten der Frequenznutzung wird außerdem ein geographisches Gebiet abgedeckt, das über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausgeht und die Erbringung grenzüberschreitender Dienste ermöglicht, ohne daß dafür Personen die Grenzen überschreiten müssen, etwa bei Satelliten kommunikationsdiensten. Es ist daher notwendig, daß die Gemeinschaft bei den Tätigkeiten aller einschlägigen internationalen Organisationen und Konferenzen im Zusammenhang mit der Frequenzverwaltung, z.B. bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und deren Weltfunkkonferenzen (WRC) [18], angemessen vertreten ist. Bei internationalen Verhandlungen sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ein gemeinsames Vorgehen entwickeln und während der gesamten Verhandlungen eng zusammenarbeiten, um die Gemeinschaft auf internationaler Ebene geschlossen zu vertreten. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die Forderung der Gemeinschaft nach einer Beteiligung an derartigen Verhandlungen unterstützen. Dabei sind vor allem die Verfahren zugrunde zu legen, die in den Schlußfolgerungen des Rates vom 3. Februar 1992 zur Weltweiten Funkverwaltungs konferenz vereinbart und in seinen Schlußfolgerungen vom 22. September 1997 und 2. Mai 2000 bestätigt wurden. Die Kommission legt die Ziele fest, die bei solchen internationalen Verhandlungen im Rahmen der Gemeinschaftspolitik zu verwirklichen sind, um die Unterstützung des Rates für die Standpunkte zu erhalten, die die Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene einnehmen sollen. Die Mitgliedstaaten fügen jeder Zustimmung zu einer Vereinbarung oder Regelung in internationalen Foren, die mit der Frequenzverwaltung beauftragt oder befaßt sind, eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, daß sie diese Vereinbarung bzw. Regelung unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag anwenden werden.

    [18] Die Kommission hat Berichte über die für die Gemeinschaft bedeutsamen WRC-Angelegenheiten vorgelegt: KOM(97) 304, KOM(98) 298 und KOM(2000) 86.

    (14) Die dem Frequenzspektrum innewohnende internationale Dimension kann eine Reihe von Vereinbarungen mit Drittländern erfordern, die sich auch auf die Pläne zur (gemeinsamen) Frequenznutzung auswirken können. Dabei geht es vor allem um Handelsfragen und Marktzugang, u.a. im Rahmen der Welthandelsorganisation, den freien Verkehr und die Nutzung von Geräten, Kommunikationssysteme mit regionaler oder weltweiter Flächendeckung wie Satelliten, Sicherheits- und Notstandsmaß nahmen, Verkehrssysteme, Rundfunktechnologien und Forschungsanwendungen wie Funkastronomie und Erdbeobachtung.

    (15) Wegen der möglichen wirtschaftlichen Sensitivität der Informationen, von denen die nationalen Behörden bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung Kenntnis erlangen, ist es erforderlich, für diese nationalen Regulierungsbehörden gemeinsame Grundsätze bezüglich der Vertraulichkeit festzulegen.

    (16) Unter Berücksichtigung der internationalen Handelsverpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten diesen gemeinsamen Rahmen für die Frequenzpolitik insbesondere durch ihre nationalen Behörden umsetzen und der Kommission alle Informationen übermitteln, die zur Bewertung der ordnungsgemäßen Umsetzung in der gesamten Gemeinschaft erforderlich sind.

    (17) Die geltenden UMTS- und S-PCS-Entscheidungen sollten für die Dauer ihrer Gültigkeit in Kraft bleiben sollten, da sie eine Rechtsgrundlage für laufende Harmonisierungsmaß nahmen und Sonderlösungen für UMTS und S-PCS bilden.

    (18) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [19] sollten Maßnahmen zur Durchführung dieser Entschei dung nach dem Beratungsverfahren in Artikel 3 bzw. nach dem Regelungsverfahren in Artikel 5 des Beschlusses erlassen werden -

    [19] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Zweck

    Diese Entscheidung bezweckt,

    a) einen politischen Rahmen für die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Gemeinschaft zu schaffen, der insbesondere wirtschaftliche, gesundheitliche, allgemeinpolitische, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte der Politik der Gemeinschaft sowie die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel berücksichtigt, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und abträgliche Störungen zu vermeiden;

    b) einen Verfahrensrahmen festzulegen, mit dem die wirksame Umsetzung der Frequenzpolitik in der Gemeinschaft, insbesondere die Festlegung einer allgemeinen Vorgehensweise zur Harmonisierung der Funkfrequenznutzung, gewährleistet wird;

    c) die koordinierte und zeitgerechte Bereitstellung von Informationen zur Nutzung und Verfügbarkeit des Funkfrequenzspektrums sicherzustellen;

    d) die Interessen der Gemeinschaft bei internationalen Verhandlungen zu wahren, bei denen die Funkfrequenznutzung sich auf die Politik der Gemeinschaft auswirkt.

    Die besonderen Regeln der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft über den Inhalt audiovisueller Programme für die breite Öffentlichkeit, die Bestimmungen der Richt linie 1999/5/EG und das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Frequenzverwaltung an Aspekten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszurichten, bleiben von dieser Entscheidung unberührt.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Entscheidung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a) Das Funkfrequenzspektrum schließt mindestens Funkwellen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz ein; Funkwellen sind elektromagnetische Wellen, die sich im Raum ohne künstliche Leiter ausbreiten;

    b) die Zuweisung eines Funkfrequenzbands ist der Eintrag eines Funkfrequenzbands in eine Frequenzzuweisungstabelle für den Zweck seiner Nutzung durch eine oder mehrere Arten von Diensten unter festgelegten Bedingungen;

    c) die Zuteilung einer Funkfrequenz ist die von einer Behörde erteilte Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz unter festgelegten Bedingungen.

    Artikel 3 Hochrangige Gruppe für Funkfrequenzpolitik

    Im Hinblick auf die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Gemeinschaft wird die Kommission durch ein beratendes Gremium, das als Hochrangige Gruppe für Frequenzpolitik bezeichnet wird, unterstützt.

    Die Gruppe besteht aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten und dem Vertreter der Kommission und tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz der Ratspräsidentschaft zusammen. Die Kommission führt das Sekretariat der Gruppe.

    Die Gruppe hört, sofern sie dies für angezeigt erachtet, Vertreter der verschiedenen Bereiche und Vertreter der Bürger an, die von der Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der Gemeinschaft und in Europa betroffen sind oder die die Nutzung des Funkfrequenzspektrums erfordern.

    Artikel 4 Funktion der Hochrangigen Gruppe für Frequenzpolitik

    Die Hochrangige Gruppe für Frequenzpolitik trägt zur Erarbeitung, Vorbereitung und Umsetzung einer Funkfrequenzpolitik bei, indem sie entweder auf Antrag der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an die Kommission abgibt, und sie trägt zur Vorbereitung des in Artikel 11 genannten Berichts der Kommission bei.

    Insbesondere nimmt die Gruppe folgende Aufgaben wahr:

    a) Sie überwacht die Entwicklung der Nutzung des Funkfrequenzspektrums und den Zugang dazu sowohl in der Gemeinschaft als auch auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene;

    b) sie überprüft den aktuellen Bedarf und ermittelt den künftigen Bedarf an Funkfrequenzen für kommerzielle sowie nichtkommerzielle Anwendungen in der Gemeinschaft, insbesondere anhand strategischer, wirtschaftlicher, technologischer, politischer, gesundheitlicher, sozialer und kultureller Aspekte der Funkfrequenznutzung im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele der Gemeinschaft; sie berät die Kommission bei der strategischen Planung der Funkfrequenznutzung und bringt die unterschiedlichen Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum verschiedener Nutzer gegebenenfalls in Einklang;

    c) sie berät die Kommission zu regulatorischen, internationalen, technischen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen, die die Frequenznutzung betreffen, sowie hinsichtlich der Notwendigkeit gemeinschaftlicher Harmonisierungs maßnahmen zur Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die Durchführung der Politik der Gemeinschaft;

    d) sie bewertet die Notwendigkeit der Erarbeitung gemeinsamer europäischer Vorschläge im Hinblick auf internationale Verhandlungen;

    e) sie unterstützt die Vorbereitung des jährlichen Berichts der Kommission zu den Entwicklungen, die sich auf die gegenwärtige und künftige Nutzung des Funkfrequenz spektrums in der Gemeinschaft auswirken;

    f) sie fördert den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten über die Weiterentwicklung der Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der Gemeinschaft.

    Artikel 5 Ausschuß

    (1) Die Kommission wird durch einen als Funkfrequenzausschuß bezeichneten Ausschuß, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anwendbar.

    Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 6 Harmonisierungsmaßnahmen

    (1) Gegebenenfalls schlägt die Kommission, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Ratschläge der Hochrangigen Gruppe für Frequenzpolitik, Maßnahmen zur Harmonisierung der Nutzung des Funkfrequenzspektrums, der Zuteilungsverfahren und Nutzungsbedingungen sowie der Verfügbarkeit von Informationen bezüglich der Nutzung des Funkfrequenzspektrums vor.

    (2) Zu diesem Zweck erteilt die Kommission der CEPT Mandate, in denen die durchzuführenden Arbeiten und der zugehörige Zeitplan angegeben sind. Die Kommission wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

    (3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 durchgeführten Arbeiten entscheidet die Kommission, ob die Ergebnisse des erteilten Mandats annehmbar sind, und kann gegebenenfalls entscheiden, diese Ergebnisse für die Mitgliedstaaten verbindlich zu machen, die sie bis zu einem festzulegenden Termin umzusetzen haben. Die Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren tätig.

    (4) Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat unbeschadet Absatz 3 der Auffassung, daß die auf der Grundlage eines nach Absatz 2 erteilten Mandats durchgeführten Arbeiten angesichts des festgelegten Zeitplans keine zufriedenstellenden Fortschritte machen, oder falls die Ergebnisse des Mandats nicht annehmbar sind, kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Ziele des Mandats nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren zu erreichen.

    Artikel 7 Verfügbarkeit von Informationen über die Zuweisung und Zuteilung des Frequenzspektrums

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die im Anhang festgelegten Informationen unverzüglich und halten sie auf aktuellem Stand.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem Maßnahmen zur Einrichtung einer geeigneten Datenbank, um der Öffentlichkeit solche Informationen auf harmonisierte Weise zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 8 Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen

    (1) Die Kommission überwacht in Drittländern und internationalen Organisationen die Entwicklungen hinsichtlich des Frequenzspektrums, die sich auf die Umsetzung dieser Entscheidung auswirken können.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Entscheidung entstehen.

    (3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 und 2 Bericht. Sie kann gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen, um die Umsetzung der Grundsätze und Ziele dieser Entscheidung zu gewährleisten. Bei Bedarf sind gemeinsame Standpunkte festzulegen, um die Koordinierung unter den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

    (4) Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten, die der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen.

    Artikel 9 Notifizierung

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diejenigen Informationen, die sie benötigt, um die Durchführung dieser Entscheidung zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission insbesondere die Umsetzung der Ergebnisse von Mandaten nach Artikel 6 Absatz 3 unverzüglich mit.

    Artikel 10 Vertraulichkeit

    (1) Die Mitgliedstaaten geben keine Informationen weiter, die unter das Berufsgeheimnis fallen; dies gilt inbesondere für Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

    (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der nationalen Behörden zur Offenlegung der Informationen, wenn dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben wesentlich ist; hierbei muß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

    (3) Absatz 1 steht der Veröffentlichung von Informationen über Bedingungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen zur Frequenznutzung, zu denen keine Angaben vertraulicher Art gehören, nicht entgegen.

    Artikel 11 Bericht

    Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die aufgrund dieser Entscheidung durchgeführten Tätigkeiten und angenommenen Maßnahmen, über die Ergebnisse der von der Gruppe durchgeführten Arbeiten sowie über künftige Tätigkeiten, die aufgrund dieser Entscheidung beabsichtigt sind.

    Artikel 12 Durchführung

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung und aller sich daraus ergebenden Maßnahmen.

    Artikel 13 Inkrafttreten

    Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 14 Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    ANHANG

    Gemäß Artikel 7 und unbeschadet der Notifizierungspflichten nach den Richt linien 1999/5/EG und 98/34/EG sind die folgenden Informationen zu veröffentlichen:

    1. Informationen über die Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen folgenden Umfangs:

    -bestehende Zuweisungen und Zuteilungen von Funkfrequenzen sowie Bedingungen für die Frequenznutzung, einschließlich gegebenenfalls Einschränkungen der Betriebsleistung, Sendebeschränkungen und sonstiger technischen Beschränkungen;

    -Pläne zur Änderung bestehender Zuweisungen innerhalb mindestens der folgenden zwei Jahre, einschließlich Plänen für Neuzuweisungen und des Termins für die Überprüfung von Zuweisungen;

    -Standorte und geographische Abdeckung in Verbindung mit Zuweisungs plänen;

    -zur Zeit betriebene Dienste, falls von der Zuweisung abweichend, und tatsächliche Frequenznutzung;

    -reservierte Frequenzbänder für neue Dienste.

    2. Unbeschadet besonderer Rechtsvorschriften zu Kommunikationsnetzen und -diensten sind Verfahren für die Erteilung von Rechten zur Frequenznutzung und geplante Änderungen der Frequenznutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Zu diesen zählen alle Arten von Verpflichtungen, Entgelten und Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen, einschließlich Verwaltungsgebühren, Nutzungsent gelten und Verfahren für die Frequenzzuteilung (einschließlich Versteigerungen).

    FINANZBOGEN

    1. Bezeichnung der Massnahme

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft.

    2. Haushaltslinie(n)

    B5-302

    3. Rechtsgrundlage

    Artikel 95 EG-Vertrag

    4. Beschreibung der Massnahme

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Bezweckt wird die Schaffung eines politischen Rahmens zur Beratung der Kommission über die marktlichen, technologischen und internationalen Entwick lungen, die sich auf die Nutzung des Frequenzspektrums in den gemeinschaftlichen Politikbereichen Kommunikation, Rundfunk, Verkehr und FuE auswirken; die Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Frequenzpolitik; die Festlegung eines gemeinschaftsrechtlichen Rahmens, mit dem die wirksame Durchführung der Frequenzpolitik in der Gemeinschaft gewährleistet und die Harmonisierung der Funkfrequenznutzung mit Unterstützung eines Funkfrequenzausschusses ermöglicht wird; die Sicherstellung der koordinierten und zeitgerechten Bereitstellung von Informationen zur Nutzung und Verfügbarkeit der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft; und die Wahrung der Gemeinschaftsinteressen in internationalen Handels- und Funkkommunikations verhandlungen.

    4.2 Dauer und Bestimmungen über eine eventuelle Verlängerung

    Die Durchführung dieser Entscheidung ist nicht befristet.

    5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

    5.1 Nichtobligatorische Ausgaben (NOA)

    5.2 Getrennte Mittel (GM)

    6. Art der Ausgaben/Einnahmen

    Dienstleistungsverträge für Studien.

    7. Finanzielle Auswirkungen

    7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einzel- und Gesamtkosten)

    Es werden Studien unabhängiger externer Sachverständiger zu allgemeinen politischen Aspekten der Frequenznutzung, zu technischen Aspekten der Frequenzharmonisierung und zur Informations erfassung erforderlich sein. Die Kosten dieser Studien richten sich nach den geforderten Einzelheiten und dem Umfang der Untersuchungen.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

    Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

    Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

    -Bevor sie ihre Zahlungen leistet, kontrolliert die Kommission die Erbringung aller Dienstleistungen, Vorstudien, Durchführbarkeits- oder Bewertungsstudien unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen, wirtschaftlicher Grundsätze und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Alle Vereinbarungen und Verträge, die zwischen der Kommission und den Zahlungsempfängern geschlossen werden, enthalten Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung (Kontrollen, Berichterstattungspflicht u.ä.).

    -Ferner können die Dienststellen der Kommission oder der Rechnungshof gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft interne oder externe Rechnungsprüfungen vornehmen.

    9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    -Dieser Vorschlag für eine Entscheidung soll die harmonisierte Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sicherstellen, wo dies für die Durchführung der gemeinschaftlichen Politik in den Bereichen Kommuni kation, Rundfunk, Verkehr und Forschung und Entwicklung (FuE) erforderlich ist.

    -Zielgruppe: gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Einzelzielen; Angabe der Endbegünstigten des Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt und der zwischengeschalteten Stellen. Studien werden von unabhängigen Sachver ständigen, die nach Auswahl beauftragt werden, durchgeführt. An den Sitzungen nehmen nationale Beamte und Sachverständige teil.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    Ein Finanzbeitrag der Gemeinschaft ist für vier Hauptzwecke erforderlich: Einsetzung und Arbeit einer Hochrangigen Gruppe für Frequenzpolitik und eines Frequenzausschusses, für die Harmonisierung der Information und für internationale Verhandlungen. Dabei können auch besondere Studien zu spezifischen Fragen der Harmonisierung erforderlich sein.

    Um die politischen Ziele bezüglich der Frequenznutzung unter Berücksichtigung der Ziele der gemeinschaftlichen Politik allgemein, einschließlich der Koordinierung und Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, festlegen zu können, sollte eine Hochrangige Gruppe für Frequenzpolitik eingesetzt werden. Diese Gruppe wird die Ansichten der Branche und aller betroffenen Beteiligten zu technologischen, marktlichen und regulatorischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Funkfrequenzspektrum berücksichtigen.

    Die Zusammenarbeit mit nationalen Funkfrequenzexperten wird auf den Erfahrungen mit den Mandatsverfahren aufbauen, die in bestimmten Bereichen wie S-PCS [20] und UMTS [21] gewonnen wurden, um einen dauerhaften, stabilen und einheitlichen Rahmen auf Gemeinschaftsebene zu schaffen, damit die harmonisierte Verfügbarkeit und Nutzung von Funkfrequenzen sichergestellt ist. Ein Frequenzausschuß nationaler Sachverständiger würde die Kommission daher in technischen Fragen der Frequenzharmonisierung unterstützen. Dies würde insbesondere zur Erteilung von Harmonisierungsmandaten an geeignete Stellen zur Frequenzverwaltung wie die CEPT führen.

    [20] Entscheidung 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.1997, S. 4).

    [21] Entscheidung 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1).

    Geeignete Informationen über die Planung, Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen sowie Bedingungen für den Zugang zum gesamten Funkfrequenzspektrum und dessen Nutzung sind wesentliche Voraussetzungen für Investitionen und politische Entscheidungen. Entsprechende Informationen müssen daher auf harmonisierter Basis in der Gemeinschaft zugänglich gemacht werden, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission.

    Ferner ist der gemeinsame Standpunkt in allen einschlägigen internationalen Organisationen und auf Konferenzen im Zusammenhang mit Funkfrequenzen, insbesondere bei der ITU und deren Weltfunkkonferenzen (WRC), angemessen zu fördern.

    Bei internationalen Verhandlungen sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ein gemeinsames Vorgehen entwickeln und während der gesamten Verhandlungen eng zusammenarbeiten, um die Gemeinschaft auf internationaler Ebene geschlossen zu vertreten. Die Kommission sollte gegebenenfalls ermächtigt sein, im Namen sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten zu verhandeln.

    Nach einer gründlichen Bewertung, die sich in bestimmten Fällen sich über mehrere Jahre erstrecken kann, scheint die gewählte Lösung auf bewährten Erfahrungen in bestimmten Bereichen der Frequenznutzung zu beruhen; sie trägt ferner dem Subsidiaritätsprinzip umfassend Rechnung. Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der CEPT sind auch im Wege von Mandaten an die CEPT erforderlich.

    Dieser Vorschlag für eine Entscheidung baut auf den Erfahrungen mit den Mandatsverfahren in bestimmten Bereichen wie S-PCS [22] und UMTS [23] auf. Da die Arbeiten auf nationalen Inputs beruhen, findet die durch diese Entscheidung angestrebte Harmonisierung Eingang in die Erfahrungen auf nationaler Ebene und in laufende Arbeiten.

    [22] Entscheidung 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.1997, S. 4).

    [23] Entscheidung 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1).

    Unsicher ist der Grad der Wirksamkeit der Harmonisierungsarbeiten, die sich aus dem einzurichtenden Verfahren ergeben werden. Nach den in bestimmten Bereichen gemachten Erfahrungen sind die Ergebnisse in der Regel sehr positiv, ohne große finanzielle Risiken für die Gemeinschaft mit sich zu bringen.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht mit einer Bewertung der Ergebnisse vorlegen, die nach Durchführung dieser Entscheidung erreicht wurden. Die Ergebnisse der Bewertung werden einen wichtigen Input für weitere Maßnahmen zur Frequenzharmonisierung darstellen.

    10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans iii des Gesamthaushalts plans)

    Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

    10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

    EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

    EUR

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    FOLGENABSCHÄTZUNG AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN RICHTLINIE AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

    Titel des Vorschlags

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft.

    Dokumentennr.

    KOM(2000) yyy endg.

    Vorschlag

    1. Warum bedarf es - unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips - eines Rechts akts der Gemeinschaft in diesem Bereich und welche Hauptziele werden damit verfolgt-

    Ein Rechtsakt der Gemeinschaft ist erforderlich, um sicherzustellen, daß politische Grundsätze für die Frequenznutzung auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die politischen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Kommunikation, Rundfunk, Verkehr und FuE, die allesamt in unterschiedlichem Grad Funkfrequenzen nutzen, erreicht werden.

    Auf Basis dieser Grundsätze muß die Funkfrequenznutzung gegebenenfalls auf Gemeinschaftsebene koordiniert und harmonisiert werden, um diese Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. Eine gemeinschaftliche Koordinierung und Harmonisie rung kann in bestimmten Fällen auch dazu beitragen, eine Harmonisierung und Koordinierung der Frequenznutzung auf weltweiter Ebene zu erzielen. Gleichzeitig kann geeignete technische Unterstützung auf nationaler Ebene geleistet werden.

    Auswirkungen auf die Unternehmen

    2. Wer ist von dem Vorschlag betroffen-

    -Betroffene Sektoren: Funkfrequenzen werden in vielen Bereichen genutzt, insbesondere für Kommunikation, Rundfunk, Verkehr und Forschung.

    -Größe der Unternehmen (Grad der Konzentration kleiner und mittlerer Unternehmen): Der Grad der Konzentration hängt von der Art des Sektors ab. Der Kommunikationsbereich, insbesondere bei der Mobilkommunikation, ist ein Sektor mit hohem Konzentrationsgrad, wohingegen im Verkehr, im Rundfunk und in der FuE zahlreiche kleine Unternehmen und Einrichtungen tätig sind.

    -Geographische Konzentration dieser Unternehmen in der Gemeinschaft: Funkfrequenzen werden in der gesamten Gemeinschaft genutzt, ohne besondere geographische Konzentration.

    3. Welche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Vorschlag für die Unternehmen-

    Die Entscheidung richtet sich nicht an Unternehmen. Die Unternehmen werden jedoch mittelbar von der Schaffung eines allgemeinen Forums für die Erörterung frequenzpolitischer Fragen und einer erhöhten Sicherheit hinsichtlich der Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft profitieren.

    4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen des Vorschlags

    -Beschäftigung: Die Frequenznutzung, insbesondere im Kommunikationsbereich, ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigung.

    -Investitionen und Unternehmensneugründungen: Aktivitäten in Verbindung mit der Frequenznutzung entwickeln sich mit großer Geschwindigkeit; größere Sicherheit bei der Frequenznutzung sollte weitere Investitionen erleichtern.

    -Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen: eine effiziente Frequenznutzung sollte den Unternehmen zugute kommen; sie profitieren von verbesserter Kommunikation, einschließlich Mobil- und Drahtlos kommunikation, sowie von Verbesserungen im Verkehr, bei FuE und beim Rundfunk.

    5. Sieht der Vorschlag Maßnahmen vor, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringerer oder andersartiger Bedarf u.a.)-

    Der Vorschlag enthält entsprechende Bestimmungen. Die Frequenzpolitik der Gemeinschaft wird den besonderen Anforderungen der Gemeinschaftspolitik Rechnung tragen müssen; im Rundfunkbereich sind beispielsweise zahlreiche KMU tätig, die Frequenzen nutzen und deren Bedürfnisse generell einzubeziehen sind, um eine ausgeglichene Nutzung des Frequenzspektrums zu gewährleisten.

    Konsultation

    6. Verzeichnis der Einrichtungen, die zu dem Vorschlag konsultiert wurden, und deren wichtigste Stellungnahmen

    Die Konsultation der Öffentlichkeit wurde auf der Grundlage des Grünbuchs zur Frequenzpolitik (KOM(1998) 596) durchgeführt. Mehr als 140 Stellen haben im Rahmen der Konsultation Stellung genommen. Ihre Namen sind in der Mitteilung zu den Ergebnissen der Konsultation (KOM(1999) 538) aufgeführt.

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