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Document 51999PC0516

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Finanzhilfe für die Republik Moldau

    /* KOM/99/0516 endg. - CNS 99/0213 */

    ABl. C 376E vom 28.12.1999, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0516

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Finanzhilfe für die Republik Moldau /* KOM/99/0516 endg. - CNS 99/0213 */

    Amtsblatt Nr. C 376 E vom 28/12/1999 S. 0038 - 0039


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Finanzhilfe für die Republik Moldau

    (1999/C 376 E/05)

    KOM(1999) 516 endg. - 1999/0213(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 22. Oktober 1999)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuß konsultiert.

    (2) Moldau führt grundlegende Wirtschaftsreformen durch und unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Einrichtung einer Marktwirtschaft.

    (3) Die Republik Moldau auf der einen sowie die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten auf der anderen Seite haben ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist.

    (4) Die Behörden Moldaus haben mit dem IWF ein makroökonomisches Programm vereinbart, das durch eine im Mai 1996 bewilligte dreijährige Erweiterte Fondsfazilität unterstützt wird, und haben ihre Absicht bekundet, das Programm anschließend im Rahmen einer neuen Fondsfazilität fortzusetzen.

    (5) Die moldauischen Behörden haben um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzierungsinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht; über die erweiterte Finanzierung durch den IWF und die Weltbank hinaus ist in den kommenden Monaten noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Reserveposition des Landes gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Behörden verknüpft sind, Unterstützung erhalten.

    (6) Moldau ist von der Finanzkrise in Rußland besonders schwer betroffen und ist zur Zeit mit einer besonders schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage konfrontiert.

    (7) Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form eines langfristigen Darlehens mit einer erheblichen tilgungsfreien Zeit ist eine geeignete Maßnahme, um das Land in dieser kritischen Phase zu unterstützen.

    (8) Diese Finanzhilfe sollte von der Kommission verwaltet werden.

    (9) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 15 Mio. EUR bei einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen, die Reserveposition des Landes zu festigen und die Umsetzung der notwendigen Strukturreformen zu unterstützen.

    (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der Republik Moldau als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

    (3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Republik Moldau.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den moldauischen Behörden nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen im Einklang stehen.

    (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Republik Moldau mit den Darlehenszielen übereinstimmt und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden.

    Artikel 3

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 wird das Darlehen der Republik Moldau in einer einzigen Tranche zur Verfügung gestellt, sofern bei der Umsetzung der Vereinbarung mit dem IWF über eine erweiterte Kredittranche zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden.

    (2) Die Mittel werden an die moldauische Nationalbank ausgezahlt.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    (2) Auf Ersuchen der Republik Moldaus trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen wird.

    (3) Auf Ersuchen der Republik Moldau kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten der Republik Moldau.

    (5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

    Artikel 5

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

    ANHANG

    FÜR DIE RÜCKSTELLUNGEN IM GARANTIEFONDS IM JAHR 1999 BENÖTIGTE HAUSHALTSMITTEL UND MARGE IM RAHMEN DER RESERVE FÜR DARLEHEN UND DARLEHENSGARANTIEN FÜR DRITTLÄNDER

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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