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Document 51998AP0469

    Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (C4-0533/98 96/0161(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

    ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 226 (FI, SV)

    51998AP0469

    Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (C4-0533/98 96/0161(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

    Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0226


    A4-0469/98

    Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (C4-0533/98 - 96/0161(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    * in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0533/98 - 96/0161(COD) ((ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 46.)),

    * unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 104 vom 6.4.1998, S. 30.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0520 ((ABl. C 307 vom 16.10.1996, S. 8.)),

    * in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(98)0217 ((ABl. C 148 vom 14.5.1998, S. 12.)),

    * unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

    * gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

    * in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0469/98),

    1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

    2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG-Vertrags abgibt, zu befürworten;

    3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen;

    4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (Änderung 1)

    Bezugsvermerk 1

    >ursprünglicher Text>

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

    >Text nach EP-Abstimmung>

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf

    die Artikel 100 a und 129 a,

    (Änderung 3)

    Erwägung 7

    >ursprünglicher Text>

    (7) Um die Anwendung des Grundsatzes der Vertragsmässigkeit zu erleichtern, ist es sinnvoll, eine widerlegbare Vermutung der Vertragsmässigkeit einzuführen, die die meisten normalen Situationen abdeckt. Diese Vermutung stellt keine Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit dar. In Ermangelung spezifischer Vertragsklauseln sowie im Falle der Anwendung der Mindestschutzklausel können die in dieser Vermutung genannten Elemente verwendet werden, um die Vertragswidrigkeit der Waren zu bestimmen. Die Qualität und die Leistung, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, hängen von der Beschaffenheit der Güter und damit unter anderem davon ab, ob sie neu oder gebraucht sind. Die in der Vermutung genannten Elemente gelten kumulativ. Ist ein bestimmtes Element aufgrund der Umstände des betreffenden Falls offenkundig unanwendbar, so behalten die übrigen Elemente der Vermutung dennoch ihre Gültigkeit.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (7)

    Um die Anwendung des Grundsatzes der Vertragsmässigkeit zu erleichtern, ist es sinnvoll, eine widerlegbare Vermutung der Vertragsmässigkeit einzuführen, die die meisten normalen Situationen abdeckt. Diese Vermutung stellt keine Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit dar. In Ermangelung spezifischer Vertragsklauseln sowie im Falle der Anwendung der Mindestschutzklausel können die in dieser Vermutung genannten Elemente verwendet werden, um die Vertragswidrigkeit der Waren zu bestimmen. Die Qualität und die Leistung, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, hängen davon ab, ob die Güter neu oder gebraucht sind. Die in der Vermutung genannten Elemente gelten kumulativ. Ist ein bestimmtes Element aufgrund der Umstände des betreffenden Falls offenkundig unanwendbar, so behalten die übrigen Elemente der Vermutung dennoch ihre Gültigkeit.

    (Änderung 5)

    Erwägung 11a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (11a) Damit der Verbraucher, der den Binnenmarkt nutzt und in einem anderen Mitgliedstaat bewegliche Sachen erwirbt, besser geschützt ist, muß bei Verbrauchsgütern, die in mehreren Mitgliedstaaten verkauft werden, durch den Hersteller eine Liste mit mindestens einer Ansprechadresse in jedem Mitgliedstaat, in dem die Ware vertrieben wird, beigefügt werden.

    (Änderung 11)

    Artikel 1 Absatz 4

    >ursprünglicher Text>

    (4) Als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter, es sei denn, daß der Verbraucher einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (4) Als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter.

    (Änderung 12)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

    >ursprünglicher Text>

    b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluß zur Kenntnis gebracht hat, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß sich der Verbraucher nicht auf die Erklärungen des Verkäufers verlassen hat;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    b)

    sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluß zur Kenntnis gebracht hat;

    (Änderung 15)

    Artikel 2 Absatz 5

    >ursprünglicher Text>

    (5) Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage des Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (5) Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage des Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde.

    Dies gilt in gleicher Weise, wenn das Erzeugnis vom Verbraucher montiert wurde und die unsachgemässe Montage auf einen Mangel in der schriftlichen Montageanleitung zurückzuführen ist.

    (Änderung 33)

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

    >ursprünglicher Text>

    (3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung

    , unbeschadet der Eigenart von gebrauchten Gütern, die im allgemeinen nicht ersetzt werden können, verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist.

    (Änderung 18)

    Artikel 3 Absatz 3a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3a) Bei der Herstellung des vertragsgemässen Zustands anfallende Aufwendungen, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Verkäufer zu tragen.

    (Änderung 19)

    Artikel 4

    >ursprünglicher Text>

    Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der Letztverkäufer

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der Letztverkäufer

    >ursprünglicher Text>

    den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regreß nehmen, es sei denn, daß er auf dieses Recht verzichtet hat. Das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die der Letztverkäufer in Regreß nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die Modalitäten.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regreß nehmen. Das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die der Letztverkäufer in Regreß nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die Modalitäten.

    (Änderung 34)

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

    >ursprünglicher Text>

    Im Falle gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Im Falle gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.

    Bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, wie sie in Anhang I der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG(1) definiert sind, wobei jedoch die Werke lebender Künstler ausgenommen werden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Verkäufer und der Verbraucher vereinbaren können, die Haftung des Verkäufers für jede Vertragswidrigkeit auszuschließen.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1)ABl. L 60 vom 3.3.1994, S. 16.

    (Änderung 25)

    Artikel 8a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 8a

    Unterrichtung der Verbraucher

    Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher über das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht vor und fordern, falls angebracht, Berufsorganisationen auf, die Verbraucher über ihre Rechte zu unterrichten.

    (Änderung 26)

    Artikel 8b (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 8b

    Rechtsvorschriften

    Nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Frist wird der Anhang der Richtlinie 98/27/EG(1) über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen wie folgt ergänzt:

    "9a. Richtlinie 98/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L ...)".

    (1) ABl. L 166 vom11.6.1998, S. 51.

    (Änderung 27)

    Artikel 8c (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 8c

    Rechtsbehelfe/Beschwerdesystem

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam mit Verbraucherorganisationen sowie Branchen- und Berufsorganisationen Beschwerdesysteme aus, die eine unabhängige, unparteiische und effiziente Beschwerdebehandlung gewährleisten.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Auch für grenzueberschreitende Vertragsabschlüsse innerhalb der Europäischen Union tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer vorhanden sind. Die Verbraucher sind im Falle mangelhafter Ware befugt, die Beschwerdestelle als Vermittler in Anspruch zu nehmen oder der Beschwerdestelle ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag abzutreten.

    (Änderung 28)

    Artikel 9 Fußnote

    >ursprünglicher Text>

    (*) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (*)

    24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

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